30.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2043/2004 DER KOMMISSION
vom 26. November 2004
zur Einstellung der Fischerei auf Goldlachs durch Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Goldlachs vorgegeben. |
(2) |
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Goldlachsfänge im ICES-Gebiet III, IV (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Irland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 1. August 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Goldlachsfänge im ICES-Gebiet III, IV (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, gilt die Irland für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Goldlachs im ICES-Gebiet III, IV (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2004
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.