|
23.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2002/2004 DER KOMMISSION
vom 22. November 2004
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1894/2004 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten. |
|
(3) |
Bei Tomaten/Paradeiser (3), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1894/2004 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 3.
(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 Beitrittsakte 1994.
ANHANG
Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
|
Erzeugnis |
Höchsterstattung (EUR/t netto) |
Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen |
|
Tomaten/Paradeiser |
0 |
— |
|
Orangen |
36 |
100 % |
|
Zitronen |
0 |
— |
|
Tafeltrauben |
0 |
— |
|
Äpfel |
40 |
100 % |