20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1995/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur weiteren zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 (2) änderte der Rat nach Abschluss entsprechender Interimsüberprüfungen die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (3) (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt).

(2)

Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland an, um zu untersuchen, ob eine Anpassung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen ist.

(3)

Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme von Verpflichtungsangeboten der kooperierenden Parteien mit einem Höchstmengenelement erreicht werden könnte.

(4)

Folglich nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 (5) als besondere Maßnahme zeitlich begrenzte Verpflichtungen an von i) Novolipetsk Iron & Steel Corporation, einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Russland, der das Verpflichtungsangebot gemeinsam mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen (Stinol AG) unterbreitete, und von ii) OOO Viz Stal, einem zweiten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Russland, der das Angebot gemeinsam mit einem verbundenen Unternehmen in der Schweiz (Duferco S.A.) unterbreitete.

(5)

Um die für die Annahme der Verpflichtungen notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 des Rates (6) geändert.

(6)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 werden die Verpflichtungen unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) und treten nach diesem Zeitraum außer Kraft, es sei denn, die Kommission erachtet es als angemessen, die Geltungsdauer der Verpflichtungen zu verlängern.

(7)

Entsprechend prüfte die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die sich negativ auf Endverwender, Händler und Verbraucher in den EU-10 auswirkte und die zur Annahme der Verpflichtungen geführt hatte, weiterhin besteht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Einhaltung der Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen geprüft.

B.   BEWERTUNG

1.   Inhalt der geltenden Verpflichtungen

(8)

In den geltenden Verpflichtungsangeboten haben sich die Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware entsprechend ihrem bisherigen traditionellen Absatzgefüge innerhalb einer bestimmten Höchstmenge, die auf der Grundlage der bisherigen traditionellen Ausfuhrströme ermittelt wurde, an Abnehmer in den EU-10 auszuführen.

(9)

Außerdem sind die unterzeichnenden Unternehmen verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über ihre Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtungen in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer der betroffenen Ausführer in den EU-10 schriftlich dazu bereit, auch in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen.

2.   Einhaltung der geltenden Verpflichtungen

(10)

Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern und einigen ihrer traditionellen Abnehmer in den EU-10 bestätigten, dass die betroffenen Unternehmen die in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen nicht überschritten hatten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Unternehmen im Wesentlichen ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielten. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtungen von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU-15 gelangt zu sein.

3.   Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen

(11)

Eine Analyse der monatlich von den betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte und die Kontrollbesuche vor Ort ergaben, dass die von den betroffenen Unternehmen abgewickelten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 nach der Erweiterung zurückgegangen und die in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen nicht ausgeschöpft worden waren. Die geringe Inanspruchnahme der Höchstmengen in den ersten Monaten der ursprünglichen Geltungsdauer der Verpflichtungen ist zum Teil auf Umstrukturierungsmaßnahmen im Vertrieb des einen ausführenden Herstellers zurückzuführen. Dieser ausführende Hersteller erklärte allerdings, dass er die festgelegten Höchstmengen im letzten Teil der ursprünglichen Geltungsdauer ausschöpfen werde.

(12)

Wie unter Randnummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 dargelegt, wurde vor der Erweiterung sowohl im Jahr 2003 als auch in den ersten Monaten des Jahres 2004 ein ungewöhnlich hoher Anstieg der Ausfuhren in die EU-10 beobachtet. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

1.   Annahme von Verpflichtungen

(13)

Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht der begrenzten Einfuhren in die EU-10 wäre es verfrüht, den Schluss zu ziehen, dass die vorübergehenden Maßnahmen ihr erklärtes Ziel erreicht haben und die negativen Umstände, die die Annahme von Verpflichtungen erforderlich machten, nicht mehr bestehen. Da die betroffenen Unternehmen die Bedingungen der Verpflichtungen in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielten, wird der Schluss gezogen, dass die von den betroffenen Unternehmen unterbreiteten Verpflichtungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden können.

(14)

Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtungen als vorübergehende Maßnahmen zuwiderlaufen; ihre Geltungsdauer wird daher nur vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert.

(15)

Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltenden Höchstmengen wurden nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmengen für die ursprüngliche Geltungsdauer (im Gegensatz zur ursprünglichen Geltungsdauer, für die wegen des außergewöhnlich hohen Anstiegs der Einfuhrmengen vor der Erweiterung Berichtigungen der traditionellen Mengen vorgenommen wurden, erfolgten bei der Ermittlung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer keine derartigen Berichtigungen).

(16)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen an bestimmte Höchstmengen gebunden; damit die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht werden kann, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist außerdem bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.

(17)

Außerdem kann die Kommission im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.

(18)

Die Unternehmen werden regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

(19)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

2.   Unterrichtung der interessierten Parteien

(20)

Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Annahme der Verpflichtungen unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft äußerte keine Bedenken bezüglich der Annahme der Verpflichtungen. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst hätten.

D.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(21)

In der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 werden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die Verpflichtungsangebote unterbreitet hatten und daher von den mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollten.

(22)

Da die Verpflichtungen für die ursprüngliche Geltungsdauer mit Wirkung zum 21. Mai 2004 angenommen wurden und sich die endgültige Geltungsdauer unmittelbar an die ursprüngliche Geltungsdauer anschließt, sollten diese beiden Zeiträume als eine durchgehende Geltungsdauer betrachtet angesehen werden. Da nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Einfuhren nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden dürfen, sollten die Zollbehörden die betreffenden Einfuhren nur bis zum 20. Februar zollamtlich erfassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Russische Föderation

Novolipetsk Iron & Steel Corporation, Lipetsk, Russland (Herstellung) und Stinol AG, Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A524

Russische Föderation

OOO Viz Stal, Ekaterinburg, Russland (Herstellung) und Duferco S.A., Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A525

(2)   Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, noch bis zum 20. Februar 2005 geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mindestens 600 mm) und ex 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

(5)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 1.