20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Portugal

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/376/EG der Kommission vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung (4) verbietet die Versendung lebender Rinder und bestimmter Rindererzeugnisse aus Portugal. Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung 98/653/EG der Kommission (5) ersetzt und aufgehoben, die wegen der damaligen hohen BSE-Inzidenzrate und dem Mangel an adäquaten Maßnahmen gegen diese Seuche in Portugal getroffen worden war.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss sah drei große Probleme bei der Einschätzung des BSE-Risikos: erstens das Risiko menschlicher Exposition durch den direkten Verzehr von potenziell infektiösem Material, zweitens das Risiko für den Menschen durch die Aufnahme von oder den Kontakt mit verarbeitetem potenziell infektiösem Material und drittens das Risiko der Infektionsverbreitung durch Wiederverwertung des infektiösen Materials in Futtermitteln. Das Internationale Tierseuchenamt schlug ebenfalls vor, die Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier in den Ländern sowohl auf die BSE-Verbreitung als auch auf die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobekämpfung zu stützen.

(3)

Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 änderte das Internationale Tierseuchenamt das BSE-Kapitel des Tiergesundheitskodex und modifizierte die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Ländern mit mäßigem und solchen mit hohem Risiko. Die Grenze ist nun für Länder mit aktiver Überwachung auf eine BSE-Inzidenzrate festgesetzt, die für die vergangenen 12 Monate 200 Fälle je Million Tiere in einer mehr als 24 Monate alten Rinderpopulation beträgt.

(4)

In Portugal wurden zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. August 2004 103 BSE-Fälle gemeldet. Dies ergibt eine für die vergangenen 12 Monate errechnete BSE-Inzidenzrate von 131,7. Zudem zeigen die Ergebnisse der aktiven und der passiven Überwachung, dass die BSE-Inzidenzrate in diesem Mitgliedstaat sinkt.

(5)

Daher liegt die BSE-Inzidenzrate unter der im Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts festgesetzten Obergrenze für ein Land mit mäßigem BSE-Risiko. Die positive Entwicklung der BSE-Inzidenzrate zeigt, dass die in Portugal getroffenen Maßnahmen wirksam sind.

(6)

Portugal hatte am 4. Dezember 1998 ein Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an landwirtschaftliche Nutztiere und von Säugetierfetten an Wiederkäuer eingeführt. Gleichzeitig wurden die Aufbewahrung, Lagerung und Vermarktung von Säugetierproteinen und bestimmten Fetten verboten und vorhandene Lagerbestände zurückgerufen.

(7)

Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Portugal vom Juni 1999 ergab, dass der Rückruf vorhandener Bestände abgeschlossen war und die Einhaltung des Verfütterungsverbots ordnungsgemäß kontrolliert wurde. Das Verbot galt als ab dem 1. Juli 1999 in Kraft.

(8)

Am 4. Dezember 1998 wurde in Portugal die Verwendung des spezifizierten Risikomaterials in Lebens- und Futtermitteln verboten. Dieses Verbot wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verlängert.

(9)

Am 1. Juli 1999 wurde in Portugal ein neues zentralisiertes nationales System zur Identifizierung und Registrierung von Rindern eingeführt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht Maßnahmen für sämtliche sich aus allen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vor, welche zudem die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Insbesondere legt sie auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die systematische BSE-Überwachung, die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und für Verbote bezüglich der Tierernährung fest.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird seit dem 1. Juli 2001 angewandt. Mehrere Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Portugal haben die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur TSE-Tilgung, -Bekämpfung und -Prävention bewertet.

(12)

Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Februar 2004 hat ergeben, dass Portugal alle nötigen Maßnahmen getroffen hat und allen Empfehlungen in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist, was die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor BSE betrifft, insbesondere im Zusammenhang mit der BSE-Überwachung, der Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und dem Verfütterungsverbot.

(13)

Offenbar werden in Portugal nunmehr die drei vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss genannten wichtigsten Probleme bei der BSE-Risikoeinschätzung ordnungsgemäß behandelt: erstens die Gefährdung des Menschen durch direkten Verzehr von potenziell infektiösem Material, zweitens die Gefährdung des Menschen durch Aufnahme von oder Kontakt mit verarbeitetem potenziell infektiösem Material und drittens die Gefahr der Infektionsverbreitung durch Wiederverwertung von infektiösem Material in Futtermitteln.

(14)

Dementsprechend sollte die Entscheidung 2001/376/EG aufgehoben werden.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von mehr als 12 Monate alten Rindern als spezifisches Risikomaterial. Für Portugal gilt eine Ausnahmeregelung, nach der die Verwendung von Wirbelsäulen von weniger als 30 Monate alten Rindern erlaubt ist. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung eine erweiterte Liste von spezifiziertem Risikomaterial für Portugal.

(16)

Zwecks Harmonisierung des Handels sollten die Altersgrenze für die Entfernung von Rinderwirbelsäulen und die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden spezifizierten Risikomaterialien auch in Portugal gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Zwecks Klarheit und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten folgende Entscheidungen aufgehoben werden: Entscheidung 2000/345/EG der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG (6) beginnen kann, Entscheidung 2000/371/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann (7), und Entscheidung 2000/372/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Spanien gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann (8).

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidungen 2000/345/EG, 2000/371/EG, 2000/372/EG und 2001/376/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/653/EG (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 25).

(5)  ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23.

(6)  ABl. L 121 vom 23.5.2000, S. 9.

(7)  ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 34.

(8)  ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 35.


ANHANG

Anhang XI wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XI Teil A erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

a)

Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i)

Schädel ohne Unterkiefer aber einschließlich Hirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;

ii)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz sowie Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das in Ziffer i) festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

b)

Neben den unter Buchstabe a) genannten spezifizierten Risikomaterialien sind die nachfolgend genannten Gewebe im Vereinigten Königreich sowie in Nordirland als spezifizierte Risikomaterialien auszuweisen: der gesamte Kopf ohne Zunge aber einschließlich Gehirn, Augen und Trigeminalganglien, Thymusdrüse, Milz und Rückenmark von über 6 Monate alten Rindern;

2.

Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden,

a)

die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b)

die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Das Vereinigte Königreich und Schweden können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I festgelegten Anforderungen sicherstellen, dass einem der in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgeführten zugelassenen Schnelltests alle über 30 Monate alten Rinder unterzogen worden sind,

i)

die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme solcher verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

ii)

die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind;

Für die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich wird diese Ausnahmeregelung nicht gewährt.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 21 zu überprüfen.“

2.

In Anhang XI Teil D Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 2000/345/EG, 2000/371/EG, 2000/372/EG und 2001/376/EG gestrichen.