20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1990/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillation, wobei in ihrem Artikel 49 bestimmte Befreiungen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

(3)

Ungarn hat die für die Anwendung dieser Destillation erforderlichen Maßnahmen erlassen, doch sind die für die Behandlung der Nebenerzeugnisse zu schaffenden Kapazitäten der Brennereien noch nicht ausreichend. Darüber hinaus wird für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 mit einer reichen Ernte gerechnet. Es sollte Ungarn daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation der bei der Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse zu befreien.

(4)

Damit die Ungarn eingeräumte Abweichung während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2004 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 vorsehen, dass die Erzeuger, die eine Erzeugnismenge von 500 hl nicht überschreiten, die sie selber in ihren eigenen Anlagen gewonnen haben, die Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).