12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1942/2004 DES RATES

vom 2. November 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé ein, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, des KN-Codes ex 4412 13 10, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt).

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „ZU“ abgekürzt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, mündlich gehört zu werden.

(4)

Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde angesichts der Tatsache, dass die Türkei als mögliches Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts in Betracht gezogen wurde, ein Kontrollbesuch in den Betrieben von Ekol Kontraplak, Taskopru, Türkei durchgeführt.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, mit Ursprung in der VR China, das derzeit dem KN-Code ex 4412 13 10 zugewiesen wird. Unter die Definition fallen sowohl Sperrholz ausschließlich aus Okoumé (nachstehend „Okoumé durch und durch“ bzw. „Okoumé-DUD“ genannt) als auch Sperrholz mit einer oder zwei äußeren Lagen aus Okoumé (nachstehend „Okoumé-Deckfurnier“ genannt), bei dem die inneren Lagen jedoch aus anderen Holzarten bestehen.

(8)

Mehrere Einführer behaupteten, Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier könnten nicht als gleichartig angesehen werden, da die Eigenschaften des Sperrholzes maßgeblich von der Zusammensetzung der inneren Lagen abhinge. Darüber hinaus unterschieden sich Preis und Verwendungszweck dieser Waren erheblich.

(9)

In der Untersuchung war von Anfang an klar, dass Sperrholz aus Okoumé in unterschiedlichen Typen hergestellt wird und vielseitig einsetzbar ist, beispielsweise im Bauwesen, in der Möbelindustrie, im Verkehrswesen und anderen Wirtschaftszweigen. In einigen Fällen müssen bestimmte Typen von Okoumé-Sperrholz verwendet werden, in anderen Fällen sind die verschiedenen Typen austauschbar. Okoumé-Holz zeichnet sich jedoch vor allem dadurch aus, dass es ohne Knoten oder andere Unregelmäßigkeiten in sehr lange Furniere geschält werden kann, was dem Sperrholz ein gutes Erscheinungsbild und eine einheitliche und glatte Oberflächenqualität verleiht. Die wesentlichen Eigenschaften des Okoumé-Sperrholzes, die es im Vergleich zu anderen Sperrholzarten einzigartig machen, liegen also im Erscheinungsbild der äußeren Lagen.

(10)

Die inneren Sperrholz-Lagen können aus verschiedenen Tropenhölzern oder Holzarten aus gemäßigten Klimazonen gefertigt werden. Bei der Herstellung von Sperrholz ausschließlich aus Tropenholz verwenden die Hersteller von Okoumé-Sperrholz das Okoumé-Holz eher aufgrund der natürlichen Komplementarität im Produktionsprozess als wegen seiner gegenüber anderen Tropenhölzern einzigartigen Eigenschaften bevorzugt für die inneren Lagen. Die Kosten des Enderzeugnisses, seine Eigenschaften und seine Eignung für bestimmte Verwendungszwecke hängen eindeutig davon ab, welche Art Holz für die inneren Lagen verwendet wird. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diesen Aspekten im Rahmen der Untersuchung durch die Unterscheidung nach verschiedenen Warentypen angemessen Rechnung getragen werden kann, so dass bei der Dumping- und Schadensuntersuchung nur die Preise identischer Sperrholztypen verglichen werden. Das in der Untersuchung angewendete Warencodesystem unterscheidet unter anderem nach Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier. Daher wurde das Vorbringen, dem zufolge Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier nicht als gleichartig angesehen werden können, zurückgewiesen.

(11)

Aus den unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen wurde in der vorläufigen Verordnung Filmsperrholz aus Okoumé von der Untersuchung ausgenommen. Bei Filmsperrholz aus Okoumé handelt es sich um Deckfurnier oder Okoumé-DUD mit einer Beschichtung aus anderen Materialien. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertrat die Auffassung, dass diese Waren nicht ausgenommen werden sollten, da sie zum selben Markt gehörten wie die übrigen Okoumé-Erzeugnisse. Durch die Beschichtung verlieren die vorstehend beschriebenen wesentlichen Eigenschaften von Okoumé-Sperrholz, nämlich das äußere Erscheinungsbild, jedoch erheblich an Relevanz. Filmsperrholz aus Okoumé weist daher nicht dieselben materiellen und technischen Eigenschaften wie die betroffene Ware auf. Außerdem wird es im Gegensatz zur betroffenen Ware vor allem für Schalungsplatten verwendet. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(12)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen zur Definition der betroffenen Ware unter den Randnummern 18 und 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(13)

Mehrere Parteien machten geltend, dass sich die in der VR China hergestellte und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte betroffene Ware in mehreren Punkten unterschieden und daher nicht als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden könnten. Folgende Unterschiede wurden hervorgehoben:

a)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Okoumé-Deckfurnier, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hingegen Okoumé-DUD.

b)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Paneele in Standardgrößen (2 440 mm × 1 220 mm und 2 500 mm × 1 250 mm), der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch so genannte „Jumbo“-Größen (3 100 mm × 1 530 mm und 3 100 mm × 1 700mm).

c)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Sperrholz für den Innenbereich, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch wetterfestes Sperrholz für den Außenbereich.

d)

Die Qualität der Decklage ist bei den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneelen im Allgemeinen niedriger (B/BB-Qualität gegenüber BB/CC-Qualität).

e)

Die Decklage bei den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneelen ist dünner als bei den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Paneelen (0,6 mm gegenüber 1 mm).

f)

Die Qualität der Innenlagen ist im Falle der von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneele im Allgemeinen niedriger.

g)

Die Qualität des Leims ist im Falle der von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneele im Allgemeinen niedriger.

(14)

Bezüglich der ersten drei unter Randnummer 13 Buchstaben a) bis c) erwähnten Unterschiede ergab die Untersuchung, dass sowohl die chinesischen ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Sperrholz aus Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier für den Innen- und Außenbereich in einer großen Zahl verschiedener Paneel-Größen verkauften. Da diese Eigenschaften normalerweise in den Verkaufsunterlagen ausgewiesen werden, wurden sie für die Zwecke der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen in der Warenkennnummer (product control number, PCN) berücksichtigt. Was diese Eigenschaften betrifft werden etwaige Unterschiede also in vollem Maße berücksichtigt, und es werden nur gleichartige Waren miteinander verglichen.

(15)

Der unter Randnummer 13 Buchstabe d) genannte Unterschied wurde nicht in der Warenkennnummer berücksichtigt, da er aus den meisten Geschäftsunterlagen, die der Kommission während der Untersuchung übermittelt wurden, nicht hervorging. Auf der Grundlage der Geschäftsvorgänge mit Angaben zur Qualität der Decklage ergab die Untersuchung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller sowie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterschiedliche Qualitäten verkauften, und den Untersuchungsergebnissen zufolge war die Qualität bei der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unbedingt immer höher als bei der Ware der chinesischen ausführenden Hersteller.

(16)

Die unter der Randnummer 13 Buchstaben e) bis g) genannten letzten drei Unterschiede wurden in der PCN ebenfalls nicht berücksichtigt, da die entsprechenden Eigenschaften in den meisten Geschäftsunterlagen nicht ausgewiesen wurden. Es wurde jedoch festgestellt, dass die meisten Ausfuhren aus der VR China eine dünnere Decklage aufwiesen als die gleichartige Ware der Gemeinschaftshersteller. Auch die Unterschiede bei der Qualität der Verleimung und der inneren Lagen waren zwar nicht durchgehend zu verzeichnen, aber dennoch häufig genug, um vom Abnehmer wahrgenommen zu werden. Sie sollten daher berücksichtigt werden. Demzufolge wurde bei der Berechnung der Preisunterbietungs- und Schadensspannen eine Berichtigung für diese Unterschiede vorgenommen (vgl. Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung).

(17)

Diese Qualitätsunterschiede reichen jedoch nicht aus, um beim Abnehmer den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der aus der VR China ausgeführten Ware um eine vollkommen andere Ware. Ganz im Gegenteil ergab die Untersuchung, dass sich die Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt in bestimmten Fällen eher für die chinesischen Ausfuhren als für die Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entschieden.

(18)

Daher wird der Schluss gezogen, dass den angeblichen Unterschieden zwischen der betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Ware, sofern sie nachgewiesen wurden, über die PCN oder eine Berichtigung uneingeschränkt Rechnung getragen wurde. Da die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware jedoch ungeachtet dieser Unterschiede dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen, kann dem Vorbringen, dem zufolge die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware nicht gleichartig sind, nicht gefolgt werden.

(19)

Da bezüglich der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, wird die Feststellung unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(20)

Ein ausführender Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, behauptete, die Kommission hätte seine Stellungnahme, die er nach der Unterrichtung über die Schlussfolgerungen der Kommission übermittelt hatte, nicht berücksichtigt. Seine Argumente wurden jedoch geprüft und ausdrücklich unter den Randnummern 29 bis 32 der vorläufigen Verordnung behandelt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(21)

Ein anderer ausführender Hersteller, der als nicht kooperierend angesehen wurde, behauptete, er habe an der Untersuchung mitgearbeitet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der betreffende Hersteller dasselbe Argument bereits nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission bezüglich der MWB vorgebracht hatte, worauf es unter den Randnummern 33 bis 35 der vorläufigen Verordnung ausdrücklich behandelt wurde. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(22)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen bezüglich der MWB unter den Randnummern 21 bis 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung

(23)

Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 36 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

3.1.   Ermittlung des Normalwertes für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(24)

Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller machte geltend, seine Kosten für die Beschaffung von Pappelfurnier seien nicht korrekt berechnet worden, da die Steuervergünstigung, die ihm angeblich beim Kauf des Furniers gewährt wurde, von seinen Kosten hätte abgezogen werden müssen (vgl. Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung). Ein derartiges Vorbringen hätte rechtzeitig durch stichhaltige Beweise belegt werden müssen. Das Unternehmen war jedoch nicht in der Lage, hinreichend nachzuweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich erstattet wurde, obwohl es im Rahmen des Kontrollbesuchs in seinen Produktionsstätten dazu aufgefordert wurde. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(25)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden minimale Anpassungen aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern bei der Berechnung der Gewinnspanne von drei kooperierenden ausführenden Herstellern vorgenommen, denen eine MWB gewährt worden war. Die Normalwerte wurden daher für sie geringfügig geändert.

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Ermittlung des Normalwerts für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, unter den Randnummern 41 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Ermittlung des Normalwertes für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

(27)

Marokko war in der vorläufigen Untersuchung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die Zwecke der Ermittlung des Normalwertes für die VR China vorgesehen worden. Drei ausführende Hersteller hatten jedoch Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben (vgl. Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung).

(28)

Den Untersuchungsergebnissen der Kommission zufolge gab es auf dem marokkanischen Markt, auf dem außerdem hohe Einfuhrzölle galten, nur einen Hersteller. Daher wurde beschlossen zu prüfen, ob ein angemesseneres Vergleichsland herangezogen werden könnte. Die Türkei, wo ein Hersteller sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde als mögliches alternatives Vergleichsland in Betracht gezogen.

(29)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelten mehrere Einführer und chinesische ausführende Hersteller weitere Stellungnahmen bezüglich der ursprünglichen Wahl von Marokko als Vergleichsland. Sie behaupteten, die Wahl von Marokko als Vergleichsland mit Marktwirtschaft sei nicht angemessen, da sich das Okoumé-Sperrholz der chinesischen Hersteller angeblich qualitativ von dem Okoumé-Sperrholz aus Marokko unterscheide.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass auf dem türkischen Markt kein hoher Zoll galt und dass mehrere miteinander konkurrierende Unternehmen Okoumé-Sperrholz herstellten. Darüber hinaus wurde später bestätigt, dass die Verkäufe des kooperierenden türkischen Herstellers erheblich und ausreichend repräsentativ waren, um für die Ermittlung des Normalwertes für die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware zugrunde gelegt zu werden. Daher wurde beschlossen, die Türkei als Vergleichsland heranzuziehen.

(31)

Um festzustellen, ob es sich bei den Verkäufen der mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Waren vergleichbaren Waren auf dem türkischen Markt um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, wurde der Inlandsverkaufspreis zuzüglich aller Produktionskosten (d. h. Fertigungskosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten) verglichen. Da es sich bei dem größten Teil der Verkäufe der auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, wurde für die Ermittlung des Normalwertes der Inlandspreis für die vergleichbaren Warentypen zugrunde gelegt.

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für die in der Türkei verkauften vergleichbaren Warentypen und für die betroffene Ware unterschiedliche Arten von Leim verwendet wurden.

4.   Ausfuhrpreis

(33)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Im Hinblick auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises für nicht kooperierende Hersteller wurde jedoch folgende Änderung vorgenommen: Anstatt nur eine begrenzte Anzahl an Verkäufen für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, zugrunde zu legen, wurden alle Verkäufe von Okoumé-Deckfurnier dieses Unternehmens herangezogen, was den verfügbaren Informationen zufolge im Großen und Ganzen repräsentativer für den größten Teil der chinesischen Ausfuhren war.

5.   Vergleich

(34)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Transportkosten ungerechtfertigterweise von Verkäufen abgezogen wurden, die auf der Stufe fob abgewickelt wurden. Diese Anpassung wurde jedoch erst vorgenommen, nachdem die gesamten Verkaufswerte nach einer mit dem Unternehmen vereinbarten Methode auf die Stufe cif gebracht worden waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(35)

Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen eine Berichtigung, die aufgrund eines einem seiner Händler nachträglich gewährten Preisnachlasses an seinem Ausfuhrpreis vorgenommen wurde (vgl. Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung). Der Ausführer machte geltend, dass dieser Preisnachlass bereits in den von dem Unternehmen angegebenen Preisen enthalten gewesen sei. Dies konnte das Unternehmen in der Untersuchung jedoch nicht nachweisen. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Ein ausführender Hersteller behauptete, er habe die betroffene Ware je nachdem, ob sie zur Ausfuhr oder für den Inlandsmarkt bestimmt war, an unterschiedliche Kategorien von Abnehmern verkauft, und die von dem Unternehmen übermittelten Angaben wiesen folglich je nach Abnehmer Preisunterschiede auf. Diese müssten bei der Dumpingberechnung gebührend berücksichtigt werden, indem der Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Handelsstufen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) berichtigt werde. Obwohl der Antrag des Ausführers als berechtigt erachtet wurde, stützte er sich hinsichtlich der Höhe der Berichtigung nur auf ein einziges Beispiel, das nicht als repräsentativ angesehen wurde. Nach einer Analyse der Angaben über die Preise wurde eine Berichtigung in angemessener Höhe ermittelt und auf den Ausfuhrpreis angewandt.

6.   Dumpingspannen

(37)

Da wie vorstehend erwähnt einigen Vorbringen, insbesondere in Bezug auf die Wahl des Vergleichslandes, gefolgt und die Methode und Berechnungen angepasst wurden, betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, somit:

Unternehmen

Dumpingspanne

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6 %

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5 %

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5 %

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17,0 %

(38)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die Methode zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne unter den Randnummern 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei als Vergleichsland herangezogen wurde (vgl. Randnummern 27 bis 32), wurde eine neue landesweite Dumpingspanne in Höhe von 66,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

E.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(39)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter den Randnummern 70 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(40)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 74 und 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(41)

Bei der Analyse der Preisunterbietung wurde in der vorläufigen Verordnung der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller um 10 % angepasst. Mit dieser Anpassung sollte dem allgemein anerkannten, jedoch schwierig zu beziffernden Qualitätsunterschied zwischen dem Okoumé-Sperrholz aus der Gemeinschaft und jenem aus der VR China Rechnung getragen werden. Die Anpassung wurde auf der folgenden Grundlage vorgenommen. Laut den der Kommission vorliegenden Informationen bezüglich der Angebote von chinesischen Herstellern der betroffenen Ware mit einer Dicke der Decklage von 1 mm oder 0,6 mm könnte sich der Unterschied in der Dicke der Decklage in Preisdifferenzen von 3,5 % bis 5,5 % niederschlagen. Da keine weiteren Zahlen übermittelt wurden, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die restlichen unter Randnummer 16 genannten Qualitätsunterschiede, nämlich die Qualität des Leims und der inneren Lagen, von vergleichbarer Bedeutung sein könnten. Zusammengenommen könnten sich diese Qualitätsunterschiede in einer Preisdifferenz von 10 % bis 15 % niederschlagen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorstehend genannten Qualitätsunterschiede nicht nach Geschäftsvorgängen geprüft werden können und wahrscheinlich nicht alle Ausfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum betreffen. Die Untersuchung ergab, dass die Qualität und die Eigenschaften der von den chinesischen ausführenden Herstellern angebotenen Waren variieren.

(42)

Ein Einführer beantragte eine Berichtigung um 25 % statt um 10 %, nannte jedoch keine objektive Begründung für diese Erhöhung. Unter diesen Umständen erscheint es unbegründet, den in der vorläufigen Verordnung verfolgten Ansatz zu ändern.

(43)

Da keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 76 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44)

Zwei ausführende Hersteller bestritten die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren und wiesen darauf hin, dass die Preise mit einem nominalen Anstieg von 3 % und einem leichten Rückgang in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum konstant geblieben seien. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die durchschnittlichen Preise unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung auf eine Reihe unterschiedlicher Warentypen beziehen, bei denen die billigeren Warentypen am stärksten von den Auswirkungen der chinesischen Einfuhren betroffen waren. Selbst wenn die Preise dieser billigeren Waren im gesamten Zeitraum zurückgegangen wären, so hätte dies nicht unweigerlich einen Rückgang des durchschnittlichen Kubikmeterpreises nach sich gezogen, da ihr Anteil am Produktmix im Verhältnis ebenfalls abnahm. Auf diese Änderung im Produktmix der Gemeinschaftshersteller wurde bereits unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung hingewiesen. Darüber hinaus erholte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, als der plötzliche Anstieg der chinesischen Ausfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verzeichnen war, gerade von einem Geschäftsrückgang, der mit verhältnismäßig niedrigen Verkaufsspannen verbunden war. Unter diesen Bedingungen verfügte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über den notwendigen Spielraum, um sich dem Wettbewerb im Wege von Preissenkungen zu stellen, und die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren waren größtenteils mengenmäßig zu spüren (vgl. Randnummern 85 bis 90 der vorläufigen Verordnung). Dieses Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(45)

Da keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 82 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(46)

Da keine weiteren Bemerkungen zu den Dumpingfeststellungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 100 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   SCHADENSURSACHE

(47)

Zwei Ausführer behaupteten, die Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien zum Großteil auf den Anstieg der durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurückzuführen, und der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung sei damit widerlegt. Wie bereits unter Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung erwähnt, entsprach die Entwicklung der Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller der Entwicklung der Kosten und Preise in der Gemeinschaft insgesamt. Dieser Art des Kostenanstiegs, wie beispielsweise dem Anstieg der Rohstoffkosten, wäre der Wirtschaftszweig unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und insbesondere ohne den von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdruck durchaus gewachsen gewesen. Darüber hinaus kann zumindest ein Teil des beobachteten Anstiegs der durchschnittlichen Kosten auf die niedrigere Kapazitätsauslastung und die Änderung des Produktmixes zugunsten teurerer Warentypen zurückgeführt werden, wobei die Ursache hier wiederum der Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren sein dürfte. Das Argument kann daher nicht akzeptiert werden.

(48)

Bezüglich der möglichen Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China wird unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die durchschnittlichen Preise anderer großer Ausführer wie Gabun und Marokko etwa 50 % höher liegen als die Preise der VR China und daher nicht als bestimmender Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden können. Ein Ausführer wies darauf hin, dass diese beiden Länder ausschließlich bzw. größtenteils Okoumé-DUD ausführten, wohingegen aus der VR China hauptsächlich Okoumé-Deckfurnier ausgeführt würde, eine Ware, die von Natur aus billiger sei. Obwohl dies zutreffend sein mag, beträgt die Differenz zwischen den Preisen für Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier den Untersuchungsergebnissen zufolge etwa 15 % und nicht 50 %, wie vorstehend erwähnt. Außerdem sind die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung, denen zufolge diese Länder niedrigere Marktanteile als die VR China haben und ihre Ausfuhren im gesamten Bezugszeitraum mengen- und preismäßig verhältnismäßig konstant waren, weiterhin gültig. Daher bleibt die Schlussfolgerung, der zufolge von den Einfuhren aus diesen Drittländern kein so großer Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausging wie von den Einfuhren aus der VR China und der zufolge sie nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, von dieser Bemerkung unberührt.

(49)

Dieselben Ausführer behaupteten, dass der Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung) beachtlich gewesen sei und zusammen mit anderen Faktoren, die nicht mit den chinesischen Ausfuhren zusammenhingen, zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätte. Obwohl die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren tatsächlich um etwa 2 000 m3 zurückgingen (vgl. Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung), ist dieser Rückgang im Vergleich zu den Auswirkungen der chinesischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nicht von Bedeutung, die in zweieinhalb Jahren zwischen 2 000 und dem UZ auf mehr als 80 000 m3 stiegen. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(50)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 103 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(51)

Zwei Ausführer machten geltend, die Kommission habe bei ihrer Prüfung des Interesses der Gemeinschaft versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf Verwender, Händler und Verbraucher zu analysieren. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Ausführer im Zusammenhang mit der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft nicht berechtigt sind, Einwände geltend zu machen. Ungeachtet dessen sei in Bezug auf den Inhalt des Arguments daran erinnert, dass keine Verwender, Händler oder Verbraucher an der Untersuchung mitarbeiteten oder während des Verfahrens Stellungnahmen übermittelten, so dass der Kommission keine einschlägigen Angaben vorliegen, anhand derer diese Auswirkungen quantifiziert werden könnten. Daher kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(52)

Des Weiteren argumentierte ein Einführer, der landesweite Zoll von 48,5 % wirke abschreckend, und der Wettbewerb werde — zum Nachteil der Verwenderindustrien — durch die begrenzte Anzahl an Lieferanten von Okoumé-Erzeugnissen in Europa beschränkt. Wie bereits unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung erwähnt, zielen die Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und nicht auf eine Beschränkung des Wettbewerbs ab, der in Anbetracht der verschiedenen Hersteller und ausführenden Länder neben China gewahrt bleiben dürfte. Dieses Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(53)

Da keine weiteren neuen Informationen zum Interesse der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 118 bis 127 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(54)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 128 bis 132 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

(55)

Nach dieser Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, die zur Festsetzung der Höhe der endgültigen Zölle dient.

2.   Form und Höhe der Zölle

(56)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei allen betroffenen ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensspannen.

(57)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6 %

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5 %

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5 %

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17,0 %

Landesweite Dumpingspanne

66,7 %

(58)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(59)

Anträge auf Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sollten unverzüglich bei der Kommission (3) eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(60)

Um das wegen der erheblichen Nichtmitarbeit (80 %) und der großen Differenz zwischen den einzelnen Zollbeträgen bestehende Risiko von Umgehungen einzuschränken, wird jedoch davon ausgegangen, dass in diesem Fall Sonderbestimmungen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls sicherzustellen.

(61)

Gemäß diesen Sonderbestimmungen ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Nur die Einfuhren, für die eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, werden unter den für den fraglichen Hersteller geltenden TARIC-Zusatzcodes angemeldet. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. Die betroffenen Unternehmen wurden ferner aufgefordert, der Kommission regelmäßig Bericht zu erstatten, um eine ordnungsgemäße Überwachung ihrer Verkäufe von Okoumé-Sperrholz in die Gemeinschaft sicherzustellen. Werden keine Berichte übermittelt oder ergeben die Berichte Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen, ist unter Umständen die Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlich. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte unter anderem untersucht werden, ob eine Aufhebung der individuellen Zollsätze und folglich die Einführung eines landesweiten Zolls notwendig sind.

3.   Verpflichtungen

(62)

Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unterbreitete ein kooperierender ausführender Hersteller im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 ein Verpflichtungsangebot. Die Mindestausfuhrpreise für bestimmte Waren, zu deren Einhaltung das Unternehmen bereit war, waren jedoch nicht hoch genug, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Daher konnte dieses Angebot nicht angenommen werden.

4.   Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(63)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen, wenn dieser den vorläufigen Antidumpingzoll nicht übersteigt. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten die Sicherheitsleistungen lediglich in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden.

(64)

Wie unter Randnummer 11 erwähnt, wurde Filmsperrholz aus Okoumé von der Untersuchung ausgenommen. Da in Artikel 1 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung keine solche Ausnahme vorgesehen wurde, werden etwaige Sicherheitsleistungen für diese Warentypen freigegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, des KN-Codes 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010), mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern die Einfuhren im Einklang mit Absatz 3 erfolgen:

Hersteller

Zollsatz

%

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

Xingdong Town, Tongzhou City, Jiangsu, Volksrepublik China

9,6

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

23,5

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

Xue Lou Miao Pu, Dangshan, Anhui 235323, Volksrepublik China

6,5

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

North of Ganyao Town, Jiashan, Zhejiang, Volksrepublik China

17,0

A529

Alle übrigen Unternehmen

66,7

A999

(3)   Die Anwendung der für die vier in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt. Sicherheitsleistungen für die Einfuhren von Filmsperrholz aus Okoumé werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16, B-1049 Brüssel.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete bestätigt, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten [Menge] Okoumé-Sperrholz, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauft werden, von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [Land] hergestellt wurden; die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“

3.

Datum und Unterschrift.