5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1923/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Beitrittsakte der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), geschlossen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 (2), wurde diesem Land bezüglich landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen ein Zugeständnis gemacht.

(2)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollte dieses Zugeständnis unter Berücksichtigung der Handelsbestimmungen, die in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für diese zehn Länder einerseits und für die Schweiz andererseits bestanden, angepasst werden.

(3)

Dazu wurden am 25. Juni 2004 Verhandlungen zur Unterzeichnung eines Abkommens abgeschlossen, das die erforderlichen Anpassungen des genannten Präferenzabkommens herbeiführen wird, um den Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4)

Aufgrund der zu kurzen Fristen konnte dieses Abkommen jedoch nicht am 1. Mai 2004 in Kraft treten, so dass die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um dieser Lage Rechnung zu tragen.

(5)

Als Maßnahme wird ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent eingerichtet, das die von der Tschechischen Republik, von Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei angewandten vertragsmäßigen Präferenzzollkontingente weiterführt.

(6)

Ein Zollkontingent wurde für dasselbe Erzeugnis im Jahr 2004 unter der laufenden Nummer 09.0914 durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/2003 der Kommission (3) eröffnet. Das neue Zollkontingent wird dem bestehenden Zugeständnis hinzugefügt.

(7)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit dazu verpflichtet, autonome Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 zu ergreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 fallen die aus der Schweiz stammenden im Anhang aufgelisteten Waren unter ein Zollkontingent, das unter den dort festgelegten Bedingungen geöffnet wurde.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (4) verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188.

(3)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 20.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

PRÄFERENZIELLES ZOLLKONTINGENT

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Autonomes Kontingent

1.5.2004— 31.12.2004

Anwendbare Zollsätze

Autonomes Kontingent

im folgenden Jahr

09.0914

2106 90 92

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

187 t

keine

1 309 t