30.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/77


VERORDNUNG (EG) Nr. 1903/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung durch von den Mitgliedstaaten benannte Wohltätigkeitseinrichtungen an besonders Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Um eine einheitlichere Durchführung dieser Maßnahme in den beteiligten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist zu präzisieren, wer die „Begünstigten“ bzw. „Endempfänger“ dieser Maßnahme sind. Zur Erleichterung der Verwaltung und Kontrolle der Durchführung des Jahresplans gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sollten die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden benannten Wohltätigkeitseinrichtungen als Endempfänger angesehen werden können, wenn sie die Nahrungsmittel in bestimmter Form effektiv vor Ort an die Bedürftigen verteilen.

(3)

Um die Ziele der Gemeinschaftsmaßnahme zu erfüllen und den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsbestände zu entsprechen, ist das Jahresprogramm in jedem an der Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat sowohl hinsichtlich der Auslagerung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen als auch in den späteren Phasen bis zur Verteilung an die Begünstigten bzw. Endempfänger nach einen festgelegten Plan in mehreren, regelmäßigen Zeitabschnitten durchzuführen. Zu diesem Zweck muss die Auslagerung aus Interventionsbeständen hauptsächlich vor dem 1. Juli des Durchführungsjahres erfolgen. Beim Sektor Milcherzeugnisse handelt es sich um einen sehr sensiblen Markt. Daher sollte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Wiedervermarktung von Erzeugnissen vorgesehen werden, dass während der Zeiträume, in denen Ankäufe durch die Interventionsstellen stattfinden können, und ab der Durchführung des Jahresprogramms 2006 sogar während der Wochen vor diesen Ankaufszeiträumen die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen im Rahmen der Durchführung der betreffenden Maßnahme eingeschränkt wird. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen mit entsprechend den Verzögerungen bei der Übernahme der Erzeugnisse abgestuften Strafen vorsehen.

(4)

Es ist zu präzisieren, welche Kontrollen sich im Rahmen der Durchführung des Jahresprogramms am besten eignen und insbesondere wie viele Kontrollen die zuständigen Stellen durchführen sollen. Die Jahresberichte über die Programmdurchführung müssen die zur Bewertung der Kontrollergebnisse und somit der Durchführung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthalten. Die Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (3) vorzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/1992 ist entsprechend zu ändern. Die Änderungen sollten ab Beginn der Durchführung des Jahresprogramms 2005 gelten.

(6)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Bedürftige‘ natürliche Personen, Einzelpersonen und Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den Wohltätigkeitseinrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird.“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2)   Die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen erfolgt zwischen dem 1. Oktober und dem 31. August des folgenden Jahres in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen der Programmdurchführung.

70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen.

Im Fall von Butter und Magermilchpulver müssen jedoch 70 % der Erzeugnisse im Rahmen des Jahresprogramms 2005 vor dem 1. März des Jahres der Programmdurchführung und ab dem Jahresprogramm 2006 vor dem 1. Februar aus den Interventionsbeständen entnommen werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger.

Die auszulagernden Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung des Zuschlags aus den Interventionsbeständen entnommen werden.

(3)   Während der Laufzeit des Programms melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich etwaige Änderungen bei der Durchführung in ihrem Hoheitsgebiet, wobei die jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel keinesfalls überschritten werden dürfen. Die Meldungen müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten. Betreffen begründete Änderungen mindestens 5 % der im Gemeinschaftsplan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze, so wird das Programm angepasst.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die bei der Durchführung des Programms zu erwartenden Einsparungen. Die Kommission kann die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge und der tatsächlichen Verwendung der bereitgestellten Erzeugnisse sowie der Beteiligungen in den vorhergehenden Anwendungsjahren zuweisen.“.

3.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Für die Verteilung der Nahrungsmittel an Bedürftige und für die Durchführung der Kontrollen werden die Wohltätigkeitsorganisationen, die die Begünstigten unterstützen und vor Ort tätig sind, als Endempfänger angesehen, wenn sie die Verteilung der Nahrungsmittel effektiv vornehmen. Als verteilt gelten Nahrungsmittel, die vor Ort entsprechend dem täglichen oder wöchentlichen Bedarf der Begünstigten in Form von Paketen oder Mahlzeiten ohne einen weiteren Zwischenträger direkt an diese verteilt werden.“.

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)

die bereitgestellten Interventionserzeugnisse und gegebenenfalls die finanzielle Beteiligung an der Entnahme der Nahrungsmittel aus dem Gemeinschaftsmarkt dem mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 gesetzten Zweck entsprechen;

b)

die nicht in loser Aufmachung an die Empfänger verteilten Erzeugnisse auf der Verpackung die Aufschrift ‚EG-Hilfe‘ tragen;

c)

die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Wohltätigkeitsorganisationen eine geeignete Buchführung und alle zugehörigen Belege zur Verfügung halten, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Kontrollen vornehmen können;

d)

die Ausschreibungen den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 entsprechen und dass die Lieferungen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden; insbesondere legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die anzuwenden sind, wenn die Erzeugnisse nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 Absatz 2 entnommen werden.

(2)   Die zuständigen Stellen führen die Kontrollen ab der Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen in sämtlichen Phasen der Programmdurchführung und insbesondere auf allen Ebenen der Verteilungskette durch. Diese Kontrollen werden während der gesamten Programmdurchführung in sämtlichen Phasen, einschließlich vor Ort, vorgenommen.

Die Kontrollen erstrecken sich je Art der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) auf mindestens 5 % der Mengen. Dieser Kontrollsatz gilt für alle Phasen der Programmdurchführung, ausgenommen die Phase der Verteilung an die Bedürftigen, unter Berücksichtigung der Risikokriterien.

Die Kontrollen dienen zur Überprüfung der Ein- und Auslagerung sowie des Transfers der Erzeugnisse zwischen den aufeinander folgenden Akteuren. Sie umfassen auch einen Abgleich zwischen den Buchbeständen und den physischen Beständen der für die Kontrolle ausgewählten Erzeugnisse.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu bestrafen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Art und der Schwere der Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen, die bei der Durchführung einer Lieferung festgestellt wurden.“.

5.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Bericht verzeichnet ferner die Kontrollmaßnahmen, mit denen sichergestellt wurde, dass die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind und die Endempfänger erreicht haben. In diesem Bericht sind insbesondere Art und Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse sowie die Fälle von Sanktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 auszuweisen. Die späteren Jahresprogramme stützen sich in erster Linie auf diesen Bericht.“.

6.

Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Jahresplan 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 29).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).