28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pfirsiche und Nektarinen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Vermarktungsnormen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 der Kommission vom 3. November 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen (2) wurde mehrfach geändert und kann keine Rechtsklarheit mehr gewährleisten. Diese Verordnung ist daher durch eine Neufassung zu ersetzen. Zu diesem Zweck und im Interesse der Transparenz auf dem Weltmarkt ist der von der Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen UN/ECE-Norm FFV-26 für die Vermarktung und die Qualitätskontrolle von Pfirsichen und Nektarinen sowie deren Empfehlung für die Einführung von Mindestreifekriterien für Pfirsiche und Nektarinen Rechnung zu tragen.

(2)

Die Anwendung dieser Normen muss ermöglichen, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(3)

Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Normen auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen Rechnung zu tragen.

(4)

Da es sich bei der Klasse „Extra“ um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(5)

Damit der Markt für Pfirsiche und Nektarinen aus der Gemeinschaft während des Wirtschaftsjahres nicht gestört wird, muss die Anwendung dieser Verordnung auf den 1. März 2005 verschoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen; in eine andere als die Klasse „Extra“ eingestufte Erzeugnisse dürfen geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

NORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen (1) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindestqualitätsanforderungen

In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein.

Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Mindestreifekriterien

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen.

Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss die Mindestbrechzahl des Fruchtfleischs, in der Mitte des Fruchtfleischs und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 8° aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Schlussstück von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.

C.   Klasseneinteilung

Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)

Klasse „Extra“

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)

Klasse I

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen.

Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

längliche Fehler bis zu 1 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig.

Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach

dem Umfang oder

dem größten Querdurchmesser.

Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:

Durchmesser

Größenbezeichnung

(Code)

Umfang

90 mm und mehr

AAAA

28 cm und mehr

Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich

AAA

Von 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich

Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich

AA

Von 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich

Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich

A

Von 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich

Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich

B

Von 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich

Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich

C

Von 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich

Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich

D

Von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich

Die Mindestgröße für die Klasse „Extra“ beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser).

Die Größe D (Durchmesser von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich oder Umfang von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig.

Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)

Klasse „Extra“

5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)

Klasse I

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)

Klasse II

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse „Extra“ auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.

B.   Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Innern des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.   Aufmachung

Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:

in Kleinpackungen,

im Fall der Klasse „Extra“ in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.

In den Klassen I und II:

in einer oder zwei Lagen oder

in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders,

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine codierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser codierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Farbe des Fruchtfleisches,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung“,

Stückzahl (wahlfrei),

Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),

Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte (Brugnolen und Härtlinge) mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.

(2)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.