23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1843/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 zur Festsetzung bestimmter maßgeblicher Tatbestände für die Umrechnungskurse für das Jahr 2004 und die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (1) ist für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (2) der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (3) beginnt das Wirtschaftsjahr für Schalenfrüchte am 1. Januar.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 der Kommission (4) wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) für Stützungsregelungen, für die der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar ist, für das Jahr 2004 auf den Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 festgesetzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 751/2004 enthält keine Bezugnahme auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es ist jedoch vorzusehen, dass der in den neuen Mitgliedstaaten zugrunde zu legende maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für diese Zahlung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 festgesetzt wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 751/2004 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 wird folgender Buchstabe e) angefügt:

„e)

die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(3)  ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9).

(4)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 19.