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23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1842/2004 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2004
zur Genehmigung des gemeinsamen Weiterbestehens der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ und der nicht eingetragenen, einen Ort in Deutschland bezeichnenden Bezeichnung „Münster Käse“
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) wurde für Frankreich die Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durfte Deutschland die nicht eingetragene Bezeichnung „Münster Käse“ nach dem 21. Juni 2001 nicht mehr verwenden. |
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(2) |
Gemäß dem mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates (3) hinzugefügten Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates dürfen eine eingetragene und eine nicht eingetragene Bezeichnung unter sehr strikten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum gemeinsam weiter bestehen. |
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(3) |
Am 1. Oktober 2003 beantragte die deutsche Regierung bei der Kommission, das gemeinsame Weiterbestehen der eingetragenen Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ (g. U.) und der nicht eingetragenen Bezeichnung „Münster Käse“ für fünfzehn Jahre zu genehmigen. |
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(4) |
Münster ist ein Ort in Deutschland, und die Bezeichnung „Münster Käse“ unterlag seit 1934 den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass diese Bezeichnung nicht seit mindestens 25 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 am 26. Juli 1993 rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde. |
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(5) |
Käse mit der Bezeichnung „Münster Käse“ wurde seit 1951 gemäß den deutschen Rechtsvorschriften über die Qualitätsstufen von Käse vermarktet. Die nicht eingetragene Bezeichnung „Münster Käse“ konnte daher nicht von dem Ansehen der in Frankreich im Jahr 1969 und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Jahr 1996 eingetragenen Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ profitieren. |
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(6) |
Damit die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt werden kann, ist — wie 1973 zwischen Deutschland und Frankreich vereinbart — auf dem Etikett von „Münster Käse“ Deutschland als Ursprungsland angegeben. Diese Etikettierungsvorschrift bestand unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiter. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung von „Münster Käse“ in die Irre geführt wurde oder werden konnte. |
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(7) |
Die deutschen Behörden haben mit Schreiben an die Kommission vom 6. März 1996 und somit vor der am 21. Juni 1996 durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 erfolgten Eintragung der Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ (g. U.) auf das Problem der Eintragung identischer Bezeichnungen hingewiesen. |
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(8) |
Die Bedingungen von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind für das gemeinsame Weiterbestehen der eingetragenen französischen Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé (g. U.)“ und der nicht eingetragenen, einen Ort in Deutschland bezeichnenden Bezeichnung „Münster Käse“ somit erfüllt. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die Bezeichnung „Münster Käse“ darf gemeinsam mit der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung „Munster ou Munster-Géromé“ weiter bestehen.
2. Der Zeitraum, in dem beide Bezeichnungen gemeinsam weiter bestehen dürfen, endet 15 Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung; nach diesem Zeitraum darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr weiterverwendet werden.
3. Auf dem Etikett von Käse mit der Bezeichnung „Münster Käse“ muss Deutschland als Ursprungsland deutlich sichtbar angegeben sein.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 14).
(3) JO L 99 du 17.4.2003, p. 1.