22.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1831/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (3) allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission (4) sind ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassen worden, insbesondere wenn für eine Sortenbezeichnung Hinderungsgründe vorliegen.

(3)

Aufgrund von Entwicklungen im Bereich des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (5) und von Veränderungen beim Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission (6) sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 festgelegten Durchführungsbestimmungen entsprechend zu aktualisieren.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 ist daher zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2)   Im Fall eines älteren Rechts eines Dritten an einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt als Hinderungsgrund für die Verwendung einer Sortenbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft, wenn die Sortenbezeichnung hinsichtlich der geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die in einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 oder dem ehemaligen Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (7) für mit der betreffenden Pflanzensorte identische oder vergleichbare Waren geschützt ist, gegen Artikel 13 derselben Verordnung verstößt.

3.   Stellt ein älteres Recht gemäß Absatz 2 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so kann dieser Grund als hinfällig betrachtet werden, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.

2.

In Artikel 2 wird Nummer 2 zu Nummer 4.

3.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

Wenn es sich um eine ‚Phantasiebezeichnung‘ handelt, die

i)

aus einem einzigen Buchstaben besteht;

ii)

aus einer Reihe von als Wort nicht aussprechbaren Buchstaben besteht oder solche Buchstaben als gesonderte Einheit enthält, es sei denn, dass es sich bei dieser Reihe von Buchstaben um eine anerkannte Abkürzung handelt; eine solche anerkannte Abkürzung ist beschränkt auf 2 Reihen von je bis zu drei Buchstaben am Anfang oder Ende der Bezeichnung;

iii)

eine Zahl enthält, es sei denn, dass diese Bestandteil des Namens ist oder angibt, dass die Sorte zu einer nummerierten Reihe aufgrund ihrer Zuchtgeschichte verwandter Sorten gehört oder gehören wird;

iv)

aus mehr als drei Worten oder Einheiten besteht; es sei denn, ihre Verknüpfung ermöglicht eine leichte Erkennbarkeit oder Wiedergabe;

v)

aus einem übermäßig langen Wort bzw. einer übermäßig langen Einheit besteht oder ein solches Wort bzw. eine solche Einheit enthält;

vi)

ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben (es sei denn, der erste Buchstabe ist ein Großbuchstabe und der Rest der Bezeichnung ist in Kleinbuchstaben), eine Determinante oder einen Exponenten oder eine Zeichnung enthält.“

b)

Buchstabe b) Ziffer v) erhält folgende Fassung:

„v)

ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Determinante oder einen Exponenten oder eine Zeichnung enthält.“

4.

Artikel 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

‚kann verwechselt werden mit‘: Hierunter fallen u. a. Sortenbezeichnungen, die sich nur durch einen Buchstaben oder durch Akzente auf Buchstaben von einer Sortenbezeichnung für eine Sorte einer eng verwandten Art unterscheiden, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) amtlich zugelassen wurde oder in diesen Gebieten unter den Sortenschutz fällt. Eine Abweichung von nur einem Buchstaben in einer anerkannten Abkürzung als gesonderte Einheit der Sortenbezeichnung birgt jedoch keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn der abweichende Buchstabe so auffällig ist, dass sich die Bezeichnung deutlich von bereits eingetragenen Sortenbezeichnungen unterscheidet, liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Abweichungen von zwei oder mehr Buchstaben bergen keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, zwei Buchstaben sind einfach vertauscht. Eine Abweichung von einer Zahl in einer Nummer (wenn eine Nummer in einer Phantasiebezeichnung möglich ist) birgt keine Verwechslungsgefahr.

Unbeschadet des Artikels 6 gilt diese Bestimmung nicht für eine Sortenbezeichnung in Form eines Codes, wenn die Referenz-Sortenbezeichnung auch die Form eines Codes hat. Im Falle eines Codes wird davon ausgegangen, dass eine Abweichung von nur einem Buchstaben oder einer Zahl eine zufriedenstellende Unterscheidung zwischen zwei Codes ermöglicht. Leerstellen sind beim Vergleich von Bezeichnungen in Codeform zu ignorieren;“.

5.

Artikel 5 Buchstabe b) wird gestrichen.

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

der botanischen oder gebräuchlichen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört,“

b)

Buchstabe e) Ziffer iii) wird gestrichen.

c)

Folgender Buchstabe f) wird angefügt:

„f)

sie einen geografischen Namen umfasst, der die Öffentlichkeit hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nicht für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zulassung unterbreitet hat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(3)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28).

(4)  ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14).

(7)  ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1.“.