30.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1810/2004DER KOMMISSION

vom 7. September 2004

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Die Kombinierte Nomenklatur wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen und den zusätzlichen Einheiten für statistische Zwecke veröffentlicht.

(3)

Es ist zweckmäßig, Anhang I im Zuge der Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt, der so genannten „SLIM-Initiative“, zu modernisieren und zu vereinfachen.

(4)

Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen, um Folgendes zu berücksichtigen:

i)

veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik;

ii)

technische oder wirtschaftliche Entwicklungen;

iii)

die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung des Wortlauts.

(5)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2004.

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).


ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I — Allgemeine Vorschriften

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

B.

Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

Titel II — Besondere Bestimmungen

A.

Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

B.

Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

C.

Pharmazeutische Erzeugnisse

D.

Verzollung zum Pauschalsatz

E.

Behältnisse oder Verpackungen

F.

Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Liste der Zeichen und Abkürzungen

Liste der besonderen Maßeinheiten

TEIL II — ZOLLTARIF

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

Kapitel

1

Lebende Tiere

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10

Getreide

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

17

Zucker und Zuckerwaren

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29

Organische chemische Erzeugnisse

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

31

Düngemittel

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus

40

Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

45

Kork und Korkwaren

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

69

Keramische Waren

70

Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

91

Uhrmacherwaren

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

96

Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

98

Vollständige Fabrikationsanlagen

99

(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)

TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1

Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzoll Zucker (AD S/Z) und Zusatzzoll Mehl (AD F/M)

Anhang 2

Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt

Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3

Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 4

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind

Anhang 5

Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt

Anhang 6

Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt

Abschnitt III — Zollkontingente

Anhang 7

Von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährende WTO-Zollkontingente

Abschnitt IV — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Anhang 8

Für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse (Verzeichnis der Vergällungsmittel)

Anhang 9

Zeugnisse und Bescheinigungen

TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5.

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a)

Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b)

Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B.   Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1.

Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2005 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2.

Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

4.

Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5.

Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6.

Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7.

Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

„1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

„1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2.

Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a)

„Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b)

„Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3.

Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3).

4.

Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden:

Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993) der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit besonderer Verwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A.   Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a)

Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1)

in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2)

in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b)

Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und Ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

8901 10

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und Ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe:

8901 10 10

für die Seeschifffahrt

8901 20

Tankschiffe:

8901 20 10

für die Seeschifffahrt

8901 30

Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20:

8901 30 10

für die Seeschifffahrt

8901 90

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

8901 90 10

für die Seeschifffahrt

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen:

 

für die Seeschifffahrt:

8902 00 12

mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

8902 00 18

mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

 

andere:

8903 91

Segelboote, auch mit Hilfsmotor:

8903 91 10

für die Seeschifffahrt

8903 92

Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor:

8903 92 10

für die Seeschifffahrt

8904 00

Schlepper und Schubschiffe:

8904 00 10

Schlepper

 

Schubschiffe:

8904 00 91

für die Seeschifffahrt

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905 10

Schwimmbagger:

8905 10 10

für die Seeschifffahrt

8905 90

andere:

8905 90 10

für die Seeschifffahrt

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote:

8906 10 00

Kriegsschiffe

 

andere:

8906 90 10

für die Seeschifffahrt

3.

Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B.   Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1.

Zollfrei sind

zivile Luftfahrzeuge;

bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen (4) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN).“

2.

Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3.

Der Begriff „für zivile Luftfahrzeuge“ umfasst in allen Unterpositionen (4) im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

C.   Pharmazeutische Erzeugnisse

1.

Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

i)

pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

ii)

Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

iii)

Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

iv)

pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

2.

Sonderfälle:

i)

Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

ii)

Wird ein Erzeugnis der Anhänge 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

iii)

Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid

iv)

Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei

D.   Verzollung zum Pauschalsatz

1.

Ein pauschaler Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind

oder

im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 350 € nicht übersteigt.

Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (5), festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.

Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a)

im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen

und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

und

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b)

im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen

und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.

Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 350 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

5.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 350 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E.   Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1.

Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a)

werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

wenn die Waren wertzollbar sind

oder

wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b)

sind sie zollfrei,

wenn die Waren zollfrei sind

oder

wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind

oder

wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2.

Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F.   Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

Saatgut,

Müllergaze, nicht konfektioniert,

bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Käsefondues, Tabak und Nitraten.

Diese Waren werden von einer Unterposition der KN erfasst, die auf eine Fußnote (6) mit folgendem Text verweist: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen — siehe Einführende Vorschriften II. F.“

2.

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3.

Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfüllen:

süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (7)),

Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (8)),

Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (9)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4.

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5.

Frische Tafeltrauben, Käsefondues, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

Kennzeichnet neue Codenummern

Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M

Zusatzzoll Mehl

AD S/Z

Zusatzzoll Zucker

b/f

Flasche

EA

Agrarteilbetrag

Euro

INN

International non-proprietary name

INNM

International non-proprietary name modified

ISO

International Organisation for Standardisation

Kbit

1 024 bits

kg/br

Kilogramm, brutto

kg/net

Kilogramm, netto

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

100 kg/net mas

Hundert Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX

Höchstens

Mbit

1 048 576 bits

MIN

Mindestens

ml/g

Milliliter pro Gramm

ROZ

Research-Oktanzahl

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]).

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k

Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10– 4 kg)

ce/el

Anzahl Zellen

ct/l

Ladetonnen (10)

g

Gramm

gi F/S

Gramm spaltbare Isotope

GT

Bruttoraumzahl

kg C5H14ClNO

Kilogramm Cholinchlorid

kg H2O2

Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O

Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH

Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am.

Kilogramm Methylamine

kg N

Kilogramm Stickstoff

kg NaOH

Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5

Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt

Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U

Kilogramm Uran

1 000 kWh

Tausend Kilowattstunden

l

Liter

1 000 l

Tausend Liter

l alc. 100 %

Liter reiner Alkohol (100 %)

m

Meter

m2

Quadratmeter

m3

Kubikmeter

1 000 m3

Tausend Kubikmeter

pa

Anzahl Paar

p/st

Anzahl Stück

100 p/st

Hundert Stück

1 000 p/st

Tausend Stück

TJ

Terajoule (oberer Heizwert)

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

 

 

0101 10

reinrassige Zuchttiere:

 

 

0101 10 10

Pferde (12)

frei

p/st

0101 10 90

andere

7,7

p/st

0101 90

andere:

 

 

 

Pferde:

 

 

0101 90 11

zum Schlachten (13)

frei

p/st

0101 90 19

andere

11,5

p/st

0101 90 30

Esel

7,7

p/st

0101 90 90

Maultiere und Maulesel

10,9

p/st

0102

Rinder, lebend:

 

 

0102 10

reinrassige Zuchttiere (14):

 

 

0102 10 10

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

frei

p/st

0102 10 30

Kühe

frei

p/st

0102 10 90

andere

frei

p/st

0102 90

andere:

 

 

 

Hausrinder:

 

 

0102 90 05

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

 

 

0102 90 21

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 29

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg:

 

 

0102 90 41

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 49

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

 

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

0102 90 51

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 59

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

 

Kühe:

 

 

0102 90 61

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 69

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

 

andere:

 

 

0102 90 71

zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 79

andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (11)

p/st

0102 90 90

andere

frei

p/st

0103

Schweine, lebend:

 

 

0103 10 00

reinrassige Zuchttiere (15)

frei

p/st

 

andere:

 

 

0103 91

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

 

0103 91 10

Hausschweine

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 91 90

andere

frei

p/st

0103 92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

 

Hausschweine:

 

 

0103 92 11

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 €/100 kg/net

p/st

0103 92 19

andere

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 92 90

andere

frei

p/st

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

 

 

0104 10

Schafe:

 

 

0104 10 10

reinrassige Zuchttiere (16)

frei

p/st

 

andere:

 

 

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 €/100 kg/net (11)

p/st

0104 10 80

andere

80,5 €/100 kg/net (11)

p/st

0104 20

Ziegen:

 

 

0104 20 10

reinrassige Zuchttiere (16)

3,2

p/st

0104 20 90

andere

80,5 €/100 kg/net (11)

p/st

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

 

0105 11

Hühner:

 

 

 

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

 

 

0105 11 11

Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 19

andere

52 €/1 000 p/st

p/st

 

andere:

 

 

0105 11 91

Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 99

andere

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 12 00

Truthühner

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19

andere:

 

 

0105 19 20

Gänse

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19 90

Enten und Perlhühner

52 €/1 000 p/st

p/st

 

andere:

 

 

0105 92 00

Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 93 00

Hühner mit einem Gewicht von mehr als 2 000 g

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 99

andere:

 

 

0105 99 10

Enten

32,3 €/100 kg/net

p/st

0105 99 20

Gänse

31,6 €/100 kg/net

p/st

0105 99 30

Truthühner

23,8 €/100 kg/net

p/st

0105 99 50

Perlhühner

34,5 €/100 kg/net

p/st

0106

Andere Tiere, lebend:

 

 

 

Säugetiere:

 

 

0106 11 00

Primaten

frei

p/st

0106 12 00

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

frei

p/st

0106 19

andere:

 

 

0106 19 10

Hauskaninchen

3,8

p/st

0106 19 90

andere

frei

0106 20 00

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

p/st

 

Vögel:

 

 

0106 31 00

Raubvögel

frei

p/st

0106 32 00

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

p/st

0106 39

andere:

 

 

0106 39 10

Tauben

6,4

p/st

0106 39 90

andere

frei

0106 90 00

andere

frei

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

b)

Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

A.

In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a)

„ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b)

„halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c)

„quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d)

„Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e)

„Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f)

„Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g)

„Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h)

11.

„crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

22.

„briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B.

Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a) bis g) genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

„Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

„Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

„Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

„Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

„bacon“ — Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

„spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“ — Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

„3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“ — Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

„middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“ — Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

B.

Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“ — Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C.

Zu den Unterpositionen 0206 49 20 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d.h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

D.

Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E.

Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b)

„halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d)

„halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e)

„Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f)

halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g)

„Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h)

„halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4.

Es gelten als:

a)

„Teile von Geflügel, nicht entbeint“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 35 21 bis 0207 35 63 und 0207 36 21 bis 0207 36 63: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu den Unterpositionen 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 35 79 oder 0207 36 79;

b)

„Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c)

„Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d)

„ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 35 31 und 0207 36 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e)

„Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 35 51, 0207 35 53, 0207 36 51 und 0207 36 53: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f)

„Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 35 61, 0207 35 63, 0207 36 61 und 0207 36 63: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g)

„Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

„Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij)

„Gänserümpfe oder Entenrümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 35 71 und 0207 36 71: Gänse oder Enten, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6.

a)

Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b)

Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (18)

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

 

 

0201 20 20

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (18)

0201 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (18)

0201 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net (18)

0201 20 90

anderes

12,8 + 265,2 €/100 kg/net (18)

0201 30 00

ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (18)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

 

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (18)

0202 20

andere Teile, mit Knochen:

 

 

0202 20 10

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (18)

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (18)

0202 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (18)

0202 20 90

anderes

12,8 + 265,3 €/100 kg/net (18)

0202 30

ohne Knochen:

 

 

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (18)

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (19)

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (18)

0202 30 90

anderes

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (18)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

0203 11

ganze oder halbe Tierkörper:

 

 

0203 11 10

von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (18)

0203 11 90

andere

frei

0203 12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0203 12 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (18)

0203 12 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (18)

0203 12 90

andere

frei

0203 19

anderes:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (18)

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (18)

 

anderes:

 

 

0203 19 55

ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 19 59

anderes

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 19 90

anderes

frei

 

gefroren:

 

 

0203 21

ganze oder halbe Tierkörper:

 

 

0203 21 10

von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (18)

0203 21 90

andere

frei

0203 22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0203 22 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (18)

0203 22 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (18)

0203 22 90

andere

frei

0203 29

anderes:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (18)

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (18)

 

anderes:

 

 

0203 29 55

ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 29 59

anderes

86,9 €/100 kg/net (18)

0203 29 90

anderes

frei

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0204 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (18)

 

anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

 

 

0204 21 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (18)

0204 22

andere Teile mit Knochen:

 

 

0204 22 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (18)

0204 22 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (18)

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (18)

0204 22 90

andere

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (18)

0204 23 00

ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (18)

0204 30 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (18)

 

anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

 

 

0204 41 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (18)

0204 42

andere Teile mit Knochen:

 

 

0204 42 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (18)

0204 42 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (18)

0204 42 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (18)

0204 42 90

andere

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (18)

0204 43

ohne Knochen:

 

 

0204 43 10

von Lämmern

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (18)

0204 43 90

anderes

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (18)

0204 50

Fleisch von Ziegen:

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

0204 50 11

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (18)

0204 50 13

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (18)

0204 50 15

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (18)

0204 50 19

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (18)

 

anderes:

 

 

0204 50 31

Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (18)

0204 50 39

Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (18)

 

gefroren:

 

 

0204 50 51

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (18)

0204 50 53

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (18)

0204 50 55

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (18)

0204 50 59

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (18)

 

anderes:

 

 

0204 50 71

Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (18)

0204 50 79

Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (18)

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0205 00 20

frisch oder gekühlt

5,1

0205 00 80

gefroren

5,1

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

0206 10 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (17)

frei

 

andere:

 

 

0206 10 91

Lebern

frei

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (18)

0206 10 99

andere

frei

 

von Rindern, gefroren:

 

 

0206 21 00

Zungen

frei

0206 22 00

Lebern

frei

0206 29

andere:

 

 

0206 29 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (17)

frei

 

andere:

 

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (18)

0206 29 99

andere

frei

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

 

von Schweinen, gefroren:

 

 

0206 41 00

Lebern

frei

0206 49

andere:

 

 

0206 49 20

von Hausschweinen

frei

0206 49 80

andere

frei

0206 80

andere, frisch oder gekühlt:

 

 

0206 80 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (17)

frei

 

andere:

 

 

0206 80 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 80 99

von Schafen oder Ziegen

frei

0206 90

andere, gefroren:

 

 

0206 90 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (17)

frei

 

andere:

 

 

0206 90 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 90 99

von Schafen oder Ziegen

frei

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

von Hühnern:

 

 

0207 11

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

 

 

0207 11 10

gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net (18)

0207 11 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (18)

0207 11 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (18)

0207 12

unzerteilt, gefroren:

 

 

0207 12 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (18)

0207 12 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (18)

0207 13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

 

Teile:

 

 

0207 13 10

entbeint

102,4 €/100 kg/net (18)

 

nicht entbeint:

 

 

0207 13 20

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (18)

0207 13 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (18)

0207 13 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (18)

0207 13 50

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (18)

0207 13 60

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (18)

0207 13 70

andere

100,8 €/100 kg/net (18)

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

0207 13 91

Lebern

6,4

0207 13 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

 

Teile:

 

 

0207 14 10

entbeint

102,4 €/100 kg/net (18)

 

nicht entbeint:

 

 

0207 14 20

Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (18)

0207 14 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (18)

0207 14 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (18)

0207 14 50

Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (18)

0207 14 60

Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (18)

0207 14 70

andere

100,8 €/100 kg/net (18)

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

0207 14 91

Lebern

6,4

0207 14 99

andere

18,7 €/100 kg/net

 

von Truthühnern:

 

 

0207 24

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

 

 

0207 24 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (18)

0207 24 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (18)

0207 25

unzerteilt, gefroren:

 

 

0207 25 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (18)

0207 25 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (18)

0207 26

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

 

Teile:

 

 

0207 26 10

entbeint

85,1 €/100 kg/net (18)

 

nicht entbeint:

 

 

0207 26 20

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (18)

0207 26 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (18)

0207 26 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (18)

0207 26 50

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (18)

 

Schenkel und Teile davon:

 

 

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (18)

0207 26 70

andere

46 €/100 kg/net (18)

0207 26 80

andere

83 €/100 kg/net (18)

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

0207 26 91

Lebern

6,4

0207 26 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 27

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

 

Teile:

 

 

0207 27 10

entbeint

85,1 €/100 kg/net (18)

 

nicht entbeint:

 

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (18)

0207 27 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (18)

0207 27 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (18)

0207 27 50

Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (18)

 

Schenkel und Teile davon:

 

 

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (18)

0207 27 70

andere

46 €/100 kg/net (18)

0207 27 80

andere

83 €/100 kg/net (18)

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

0207 27 91

Lebern

6,4

0207 27 99

andere

18,7 €/100 kg/net

 

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

 

 

0207 32

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

 

 

 

von Enten:

 

 

0207 32 11

gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 €/100 kg/net

0207 32 15

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 32 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

von Gänsen:

 

 

0207 32 51

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 32 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 32 90

von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 33

unzerteilt, gefroren:

 

 

 

von Enten:

 

 

0207 33 11

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 33 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

von Gänsen:

 

 

0207 33 51

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 33 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 33 90

von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 34

Fettlebern, frisch oder gekühlt:

 

 

0207 34 10

von Gänsen

frei

0207 34 90

von Enten

frei

0207 35

andere, frisch oder gekühlt:

 

 

 

Teile:

 

 

 

entbeint:

 

 

0207 35 11

von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 35 15

von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

nicht entbeint:

 

 

 

Hälften oder Viertel:

 

 

0207 35 21

von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 35 23

von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 35 25

von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 35 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 35 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

Brüste und Teile davon:

 

 

0207 35 51

von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 35 53

von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

Schenkel und Teile davon:

 

 

0207 35 61

von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 35 63

von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 35 71

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 35 79

andere

123,2 €/100 kg/net

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

0207 35 91

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 35 99

andere

18,7 €/100 kg/net

0207 36

andere, gefroren:

 

 

 

Teile:

 

 

 

entbeint:

 

 

0207 36 11

von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 36 15

von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

nicht entbeint:

 

 

 

Hälften oder Viertel:

 

 

0207 36 21

von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 36 23

von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 36 25

von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 36 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 36 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

Brüste und Teile davon:

 

 

0207 36 51

von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 36 53

von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

Schenkel und Teile davon:

 

 

0207 36 61

von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 36 63

von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 36 71

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 36 79

andere

123,2 €/100 kg/net

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

 

Lebern:

 

 

0207 36 81

Fettlebern von Gänsen

frei

0207 36 85

Fettlebern von Enten

frei

0207 36 89

andere

6,4

0207 36 90

andere

18,7 €/100 kg/net

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0208 10

von Kaninchen oder Hasen:

 

 

 

von Hauskaninchen:

 

 

0208 10 11

frisch oder gekühlt

6,4

0208 10 19

gefroren

6,4

0208 10 90

andere

frei

0208 20 00

Froschschenkel

6,4

0208 30 00

von Primaten

9

0208 40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia):

 

 

0208 40 10

Walfleisch

6,4

0208 40 90

andere

9

0208 50 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

0208 90

andere:

 

 

0208 90 10

von Haustauben

6,4

 

von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen):

 

 

0208 90 20

von Wachteln

frei

0208 90 40

andere

frei

0208 90 55

Robbenfleisch

6,4

0208 90 60

von Rentieren

9

0208 90 95

andere

9

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

 

 

Schweinespeck:

 

 

0209 00 11

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 €/100 kg/net

0209 00 19

getrocknet oder geräuchert

23,6 €/100 kg/net

0209 00 30

Schweinefett

12,9 €/100 kg/net

0209 00 90

Geflügelfett

41,5 €/100 kg/net

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

 

Fleisch von Schweinen:

 

 

0210 11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake:

 

 

0210 11 11

Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

0210 11 19

Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

 

getrocknet oder geräuchert:

 

 

0210 11 31

Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

0210 11 39

Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 11 90

andere

15,4

0210 12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0210 12 11

gesalzen oder in Salzlake

46,7 €/100 kg/net

0210 12 19

getrocknet oder geräuchert

77,8 €/100 kg/net

0210 12 90

andere

15,4

0210 19

anderes:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake:

 

 

0210 19 10

„bacon“ — Hälften oder „spencers“

68,7 €/100 kg/net

0210 19 20

„3/4-sides“ oder „middles“

75,1 €/100 kg/net

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

0210 19 40

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

0210 19 50

anderes

86,9 €/100 kg/net

 

getrocknet oder geräuchert:

 

 

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon

149,6 €/100 kg/net

 

anderes:

 

 

0210 19 81

ohne Knochen

151,2 €/100 kg/net

0210 19 89

anderes

151,2 €/100 kg/net

0210 19 90

anderes

15,4

0210 20

Fleisch von Rindern:

 

 

0210 20 10

mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

0210 20 90

ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

0210 91 00

von Primaten

15,4

0210 92 00

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

0210 93 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

0210 99

andere:

 

 

 

Fleisch:

 

 

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

 

von Schafen und Ziegen:

 

 

0210 99 21

mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

0210 99 29

ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

0210 99 31

von Rentieren

15,4

0210 99 39

anderes

15,4

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

0210 99 41

Lebern

64,9 €/100 kg/net

0210 99 49

andere

47,2 €/100 kg/net

 

von Rindern:

 

 

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 99 59

andere

12,8

0210 99 60

von Schafen und Ziegen

15,4

 

andere:

 

 

 

Geflügellebern:

 

 

0210 99 71

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

frei

0210 99 79

andere

6,4

0210 99 80

andere

15,4

0210 99 90

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.

In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend:

 

 

0301 10

Zierfische:

 

 

0301 10 10

Süßwasserfische

frei

0301 10 90

Seefische

7,5

 

andere Fische, lebend:

 

 

0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

0301 91 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0301 91 90

andere

12

0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0301 93 00

Karpfen

8

0301 99

andere:

 

 

 

Süßwasserfische:

 

 

0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0301 99 19

andere

8

0301 99 90

Seefische

16

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

0302 11 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0302 11 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0302 11 80

andere

12

0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0302 19 00

andere

8

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 21

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

0302 21 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

0302 21 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

0302 21 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

15

0302 29

andere:

 

 

0302 29 10

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0302 29 90

andere

15

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 31

Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

0302 31 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 31 90

anderer

22 (22)

0302 32

Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

0302 32 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 32 90

anderer

22 (22)

0302 33

echter Bonito:

 

 

0302 33 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 33 90

anderer

22 (22)

0302 34

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

0302 34 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 34 90

anderer

22 (22)

0302 35

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

0302 35 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 35 90

anderer

22 (22)

0302 36

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

0302 36 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 36 90

anderer

22 (22)

0302 39

andere:

 

 

0302 39 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 39 90

andere

22 (22)

0302 40 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 (23)

0302 50

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 50 10

der Art Gadus morhua

12

0302 50 90

anderer

12

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0302 61

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0302 61 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0302 61 80

Sprotten (Sprattus sprattus)

 (24)

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

0302 64 00

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 (25)

0302 65

Haie:

 

 

0302 65 20

Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0302 65 50

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0302 65 90

andere

8

0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0302 69

andere:

 

 

 

Süßwasserfische:

 

 

0302 69 11

Karpfen

8

0302 69 19

andere

8

 

Seefische:

 

 

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:

 

 

0302 69 21

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20)

22 (21)  (22)

0302 69 25

andere

22 (22)

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

0302 69 31

der Art Sebastes marinus

7,5

0302 69 33

andere

7,5

0302 69 35

Fische der Art Boreogadus saida

12

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

7,5

0302 69 51

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0302 69 61

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

 

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

0302 69 66

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0302 69 67

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0302 69 68

andere

15 (22)

0302 69 69

Seehechte der Urophycis-Arten

15

0302 69 75

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0302 69 85

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0302 69 86

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0302 69 87

Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0302 69 88

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

0302 69 91

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0302 69 92

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0302 69 94

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

15

0302 69 95

Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0302 69 99

andere

15

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

0303 19 00

andere

2

 

andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

0303 21 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0303 21 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0303 21 80

andere

12

0303 22 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0303 29 00

andere

9 (22)

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 31

Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

0303 31 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

0303 31 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0303 32 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

0303 33 00

Seezungen (Solea-Arten)

7,5

0303 39

andere:

 

 

0303 39 10

Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0303 39 30

Fische der Rhombosolea-Arten

7,5

0303 39 70

andere

15

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 41

Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 41 11

ganz

22 (21)  (22)

0303 41 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 41 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 41 90

anderer

22 (22)

0303 42

Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

 

ganz:

 

 

0303 42 12

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

20 (21)  (22)

0303 42 18

anderer

20 (21)  (22)

 

ausgenommen, ohne Kiemen:

 

 

0303 42 32

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

22 (21)  (22)

0303 42 38

anderer

22 (21)  (22)

 

anderer (z. B. ohne Kopf):

 

 

0303 42 52

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

22 (21)  (22)

0303 42 58

anderer

22 (21)  (22)

0303 42 90

anderer

22 (22)

0303 43

echter Bonito:

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 43 11

ganz

22 (21)  (22)

0303 43 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 43 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 43 90

anderer

22 (22)

0303 44

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 44 11

ganz

22 (21)  (22)

0303 44 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 44 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 44 90

anderer

22 (22)

0303 45

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 45 11

ganz

22 (21)  (22)

0303 45 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 45 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 45 90

anderer

22 (22)

0303 46

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 46 11

ganz

22 (21)  (22)

0303 46 13

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 46 19

anderer (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 46 90

anderer

22 (22)

0303 49

andere:

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 49 31

ganz

22 (21)  (22)

0303 49 33

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 49 39

andere (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 49 80

andere

22 (22)

0303 50 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 (23)

0303 60

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 60 11

der Art Gadus morhua

12

0303 60 19

der Art Gadus ogac

12

0303 60 90

der Art Gadus macrocephalus

12

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 71

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

0303 71 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0303 71 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0303 71 80

Sprotten (Sprattus sprattus)

 (24)

0303 72 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0303 73 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

0303 74

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

 

 

0303 74 30

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 (25)

0303 74 90

der Art Scomber australasicus

15

0303 75

Haie:

 

 

0303 75 20

Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0303 75 50

Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0303 75 90

andere

8

0303 76 00

Aale (Anguilla-Arten)

frei

0303 77 00

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

15

0303 78

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

0303 78 11

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0303 78 12

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

0303 78 13

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0303 78 19

andere

15 (22)

0303 78 90

Seehechte der Urophycis-Arten

15

0303 79

andere:

 

 

 

Süßwasserfische:

 

 

0303 79 11

Karpfen

8

0303 79 19

andere

8

 

Seefische:

 

 

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43:

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (20):

 

 

0303 79 21

ganz

22 (21)  (22)

0303 79 23

ausgenommen, ohne Kiemen

22 (21)  (22)

0303 79 29

andere (z. B. ohne Kopf)

22 (21)  (22)

0303 79 31

andere

22 (22)

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

0303 79 35

der Art Sebastes marinus

7,5

0303 79 37

andere

7,5

0303 79 41

Fische der Art Boreogadus saida

12

0303 79 45

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0303 79 51

Leng (Molva-Arten)

7,5

0303 79 55

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

15

0303 79 58

Fische der Art Orcynopsis unicolor

 (26)

0303 79 65

Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

0303 79 75

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0303 79 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0303 79 83

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0303 79 85

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0303 79 87

Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0303 79 88

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

0303 79 91

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0303 79 92

Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

7,5

0303 79 93

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0303 79 94

Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezealandiae

7,5

0303 79 98

andere

15

0303 80

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

0303 80 10

Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (20)

frei

0303 80 90

andere

10

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

0304 10

frisch oder gekühlt:

 

 

 

Filets:

 

 

 

von Süßwasserfischen:

 

 

0304 10 13

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

0304 10 15

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 10 17

andere

12

0304 10 19

von anderen Süßwasserfischen

9

 

andere:

 

 

0304 10 31

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

18

0304 10 33

vom Köhler (Pollachius virens)

18

0304 10 35

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

18

0304 10 38

andere

18

 

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

 

 

0304 10 91

von Süßwasserfischen

8

 

andere:

 

 

0304 10 97

Heringslappen

 (23)

0304 10 98

anderes

15 (22)

0304 20

gefrorene Fischfilets:

 

 

 

von Süßwasserfischen:

 

 

0304 20 13

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

0304 20 15

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 20 17

andere

12

0304 20 19

von anderen Süßwasserfischen

9

 

andere:

 

 

 

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

0304 20 21

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 20 29

andere

7,5

0304 20 31

vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 20 33

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

 

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

 

 

0304 20 35

der Art Sebastes marinus

7,5

0304 20 37

andere

7,5

0304 20 41

vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0304 20 43

vom Leng (Molva-Arten)

7,5

0304 20 45

von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

18

 

von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

 

 

0304 20 51

der Art Scomber australasicus

15

0304 20 53

andere

15

 

von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

der Merluccius-Arten:

 

 

0304 20 55

von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

0304 20 56

von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

0304 20 58

andere

7,5

0304 20 59

der Urophycis-Arten

7,5

 

von Haien:

 

 

0304 20 61

von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

7,5

0304 20 69

von anderen Haien

7,5

0304 20 71

von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0304 20 73

von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0304 20 75

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

0304 20 79

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 20 83

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0304 20 85

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

15

0304 20 87

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 20 88

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

15

0304 20 91

vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

7,5

0304 20 94

andere

15 (22)

0304 90

anderes:

 

 

0304 90 05

Surimi

15

 

anderes:

 

 

0304 90 10

von Süßwasserfischen

8

 

anderes:

 

 

0304 90 22

von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (23)

0304 90 31

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

8

 

vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

0304 90 35

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 90 38

vom Kabeljau der Art Gadus morhua

7,5

0304 90 39

anderes

7,5

0304 90 41

vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 90 45

vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 90 48

von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

7,5

0304 90 51

vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 90 55

von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0304 90 57

vom Seeteufel (Lophius-Arten)

7,5

0304 90 59

vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0304 90 61

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

0304 90 65

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 90 97

anderes

7,5

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

0305 30

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

 

 

 

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

0305 30 11

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

16

0305 30 19

andere

20

0305 30 30

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 50

vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 90

andere

16

 

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

 

 

0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

0305 42 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

0305 49

andere:

 

 

0305 49 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

0305 49 20

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

0305 49 30

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

0305 49 45

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

0305 49 50

Aale (Anguilla-Arten)

14

0305 49 80

andere

14

 

Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

0305 51

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

 

 

0305 51 10

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (22)

0305 51 90

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (22)

0305 59

andere:

 

 

 

Fische der Art Boreogadus saida:

 

 

0305 59 11

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (22)

0305 59 19

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (22)

0305 59 30

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 59 50

Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 59 70

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 59 80

andere

12

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

 

 

0305 61 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 62 00

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13 (22)

0305 63 00

Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 69

andere:

 

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

13 (22)

0305 69 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

0305 69 80

andere

12

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

gefroren:

 

 

0306 11

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

 

 

0306 11 10

Langustenschwänze

12,5

0306 11 90

andere

12,5

0306 12

Hummer (Homarus-Arten):

 

 

0306 12 10

ganz

6

0306 12 90

andere

16

0306 13

Garnelen:

 

 

0306 13 10

Garnelen der Familie Pandalidae

12

0306 13 30

Garnelen der Gattung Crangon

18

0306 13 40

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

0306 13 50

Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

12

0306 13 80

andere

12

0306 14

Krabben:

 

 

0306 14 10

Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

7,5

0306 14 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 14 90

andere

7,5

0306 19

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

0306 19 10

Süßwasserkrebse

7,5

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 19 90

andere

12

 

nicht gefroren:

 

 

0306 21 00

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

12,5

0306 22

Hummer (Homarus-Arten):

 

 

0306 22 10

lebend

8

 

andere:

 

 

0306 22 91

ganz

8

0306 22 99

andere

10

0306 23

Garnelen:

 

 

0306 23 10

Garnelen der Familie Pandalidae

12

 

Garnelen der Gattung Crangon:

 

 

0306 23 31

frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

0306 23 39

andere

18

0306 23 90

andere

12

0306 24

Krabben:

 

 

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 24 80

andere

7,5

0306 29

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

0306 29 10

Süßwasserkrebse

7,5

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 29 90

andere

12

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 10

Austern:

 

 

0307 10 10

flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

0307 10 90

andere

9

 

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

 

 

0307 21 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 29

andere:

 

 

0307 29 10

große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

8

0307 29 90

andere

8

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

0307 31

lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

0307 31 10

Mytilus-Arten

10

0307 31 90

Perna-Arten

8

0307 39

andere:

 

 

0307 39 10

Mytilus-Arten

10

0307 39 90

Perna-Arten

8

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

0307 41

lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

0307 41 91

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 41 99

andere

8

0307 49

andere:

 

 

 

gefroren:

 

 

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):

 

 

 

der Sepiola-Arten:

 

 

0307 49 01

Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

6

0307 49 11

andere

8

0307 49 18

andere

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

Loligo-Arten:

 

 

0307 49 31

Loligo vulgaris

6

0307 49 33

Loligo pealei

6

0307 49 35

Loligo patagonica

6

0307 49 38

andere

6

0307 49 51

Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 59

andere

8

 

andere:

 

 

0307 49 71

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

0307 49 91

Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 99

andere

8

 

Kraken (Octopus-Arten):

 

 

0307 51 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 59

andere:

 

 

0307 59 10

gefroren

8

0307 59 90

andere

8

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

 

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 99

andere:

 

 

 

gefroren:

 

 

0307 99 11

Illex-Arten

8

0307 99 13

Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

0307 99 15

Quallen (Rhopilema-Arten)

frei

0307 99 18

andere

11

0307 99 90

andere

11

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gelten als

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c)

sie geformt sind oder geformt werden können.

4.

Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder

b)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2.

Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Als „Standard-Laibe“ im Sinne der Unterpositionen 0406 90 02 und 0406 90 03 gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht:

bei Emmentaler: von 60 kg bis 130 kg,

bei Greyerzer und Sbrinz: von 20 kg bis 45 kg,

bei Bergkäse: von 20 kg bis 60 kg,

bei Appenzeller: von 6 kg bis 8 kg.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

 

0401 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 €/100 kg/net

0401 10 90

andere

12,9 €/100 kg/net

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

 

0401 20 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 €/100 kg/net

0401 20 19

andere

17,9 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

 

0401 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 €/100 kg/net

0401 20 99

andere

21,8 €/100 kg/net

0401 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

 

0401 30 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 €/100 kg/net

0401 30 19

andere

56,6 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

 

 

0401 30 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 €/100 kg/net

0401 30 39

andere

109,1 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

 

0401 30 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0401 30 99

andere

182,8 €/100 kg/net

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0402 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 €/100 kg/net

0402 10 19

andere

118,8 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

0402 10 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net (30)

0402 10 99

andere

1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net (30)

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

 

 

0402 21

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

0402 21 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

0402 21 17

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

130,4 €/100 kg/net

0402 21 19

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

130,4 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

 

0402 21 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 €/100 kg/net

0402 21 99

andere

161,9 €/100 kg/net

0402 29

andere:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

0402 29 11

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

 

andere:

 

 

0402 29 15

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

0402 29 19

andere

1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (30)

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

 

0402 29 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

0402 29 99

andere

1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (30)

 

andere:

 

 

0402 91

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

 

0402 91 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

34,7 €/100 kg/net

0402 91 19

andere

34,7 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

 

 

0402 91 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

43,4 €/100 kg/net

0402 91 39

andere

43,4 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT:

 

 

0402 91 51

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 €/100 kg/net

0402 91 59

andere

109,1 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

 

0402 91 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0402 91 99

andere

182,8 €/100 kg/net

0402 99

andere:

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

 

0402 99 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

57,2 €/100 kg/net

0402 99 19

andere

57,2 €/100 kg/net

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

 

 

0402 99 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (30)

0402 99 39

andere

1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (30)

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

 

0402 99 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (30)

0402 99 99

andere

1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (30)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 10 11

3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 10 13

mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 10 19

mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 10 31

3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

0403 10 33

mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

0403 10 39

mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 10 51

1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 10 53

mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 10 59

mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 10 91

3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 10 93

mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 10 99

mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0403 90

andere:

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 11

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0403 90 13

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0403 90 19

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 31

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

0403 90 33

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

0403 90 39

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (30)

 

andere:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 51

3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 90 53

mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 90 59

mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 61

3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

0403 90 63

mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

0403 90 69

mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (30)

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 71

1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 90 73

mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 90 79

mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0403 90 91

3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 90 93

mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 90 99

mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 02

1,5 GHT oder weniger

7 €/100 kg/net

0404 10 04

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 06

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 12

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 14

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 16

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 26

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (30)

0404 10 28

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 32

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 34

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 36

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 38

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

 

andere:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 48

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net (31)

0404 10 52

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 54

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 56

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 58

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 62

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 72

1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (33)

0404 10 74

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 76

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 10 78

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 82

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 10 84

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 90

andere:

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 90 21

1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 90 23

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 90 29

mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

0404 90 81

1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 90 83

mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0404 90 89

mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (30)

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

0405 10

Butter:

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

 

natürliche Butter:

 

 

0405 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 €/100 kg/net (29)

0405 10 19

andere

189,6 €/100 kg/net (29)

0405 10 30

rekombinierte Butter

189,6 €/100 kg/net (29)

0405 10 50

Molkenbutter

189,6 €/100 kg/net (29)

0405 10 90

andere

231,3 €/100 kg/net (29)

0405 20

Milchstreichfette:

 

 

0405 20 10

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA (27)

0405 20 30

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA (27)

0405 20 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 €/100 kg/net

0405 90

andere:

 

 

0405 90 10

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 €/100 kg/net (29)

0405 90 90

andere

231,3 €/100 kg/net (29)

0406

Käse und Quark/Topfen:

 

 

0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

 

 

0406 10 20

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

185,2 €/100 kg/net (29)

0406 10 80

anderer

221,2 €/100 kg/net (29)

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

0406 20 10

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (36)

7,7

0406 20 90

andere

188,2 €/100 kg/net (29)

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

0406 30 10

zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

0406 30 31

48 GHT oder weniger

139,1 €/100 kg/net (29)

0406 30 39

mehr als 48 GHT

144,9 €/100 kg/net (29)

0406 30 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 €/100 kg/net (29)

0406 40

Käse mit Schimmelbildung im Teig:

 

 

0406 40 10

Roquefort

140,9 €/100 kg/net (29)

0406 40 50

Gorgonzola

140,9 €/100 kg/net (29)

0406 40 90

andere

140,9 €/100 kg/net (29)

0406 90

andere Käse:

 

 

0406 90 01

für die Verarbeitung (35)

167,1 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

 

Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller:

 

 

0406 90 02

in Standard-Laiben mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von mehr als 401,85 € bis 430,62 €, mit einem Fettgehalt von 45 GHT oder mehr in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr (36)  (28)

17,54 €/100 kg/net (32)  (34)

0406 90 03

in Standard-Laiben mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von mehr als 430,62 €, mit einem Fettgehalt von 45 GHT oder mehr in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr (36)  (28)

6,58 €/100 kg/net

0406 90 04

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von mehr als 430,62 € bis 459,39 €, mit einem Fettgehalt von 45 GHT oder mehr in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr (36)  (28)

17,54 €/100 kg/net (32)  (34)

0406 90 05

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von mehr als 459,39 €, mit einem Fettgehalt von 45 GHT oder mehr in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr (36)  (28)

6,58 €/100 kg/net

0406 90 06

in Stücken ohne Rinde, mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von mehr als 499,67 €, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, auf der Umschließung zumindest die Angaben der Käsesorte, des Fettgehalts, des verantwortlichen Verpackers und des Herstellungslandes enthaltend, mit einem Fettgehalt von 45 GHT oder mehr in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr (36)  (28)

6,58 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

0406 90 13

Emmentaler

171,7 €/100 kg/net (29)

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

171,7 €/100 kg/net (29)

0406 90 17

Bergkäse, Appenzeller

171,7 €/100 kg/net (29)

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 €/100 kg/net (29)

0406 90 19

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (36)

7,7

0406 90 21

Cheddar

167,1 €/100 kg/net (29)

0406 90 23

Edamer

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 25

Tilsiter

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 27

Butterkäse

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 29

Kashkaval

151 €/100 kg/net (29)

 

Feta:

 

 

0406 90 31

vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 33

anderer

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 35

Kefalo-Tyri

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 37

Finlandia

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 39

Jarlsberg

151 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

47 GHT oder weniger:

 

 

0406 90 61

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 €/100 kg/net

0406 90 63

Fiore Sardo, Pecorino

188,2 €/100 kg/net (29)

0406 90 69

andere

188,2 €/100 kg/net (29)

 

mehr als 47 bis 72 GHT:

 

 

0406 90 73

Provolone

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 75

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 78

Gouda

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 81

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 82

Camembert

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 84

Brie

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 85

Kefalograviera, Kasseri

151 €/100 kg/net

 

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

151 €/100 kg/net (29)

0406 90 93

mehr als 72 GHT

185,2 €/100 kg/net (29)

0406 90 99

andere

221,2 €/100 kg/net (29)

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

 

von Hausgeflügel:

 

 

 

Bruteier (37):

 

 

0407 00 11

von Truthühnern oder Gänsen

105 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 19

andere

35 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 30

andere

30,4 €/100 kg/net (29)

1 000 p/st

0407 00 90

andere

7,7

p/st

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

Eigelb:

 

 

0408 11

getrocknet:

 

 

0408 11 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (38)

frei

0408 11 80

anderes

142,3 €/100 kg/net (29)

0408 19

anderes:

 

 

0408 19 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (38)

frei

 

anderes:

 

 

0408 19 81

flüssig

62 €/100 kg/net (29)

0408 19 89

anderes, einschließlich gefroren

66,3 €/100 kg/net (29)

 

andere:

 

 

0408 91

getrocknet:

 

 

0408 91 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (38)

frei

0408 91 80

andere

137,4 €/100 kg/net (29)

0408 99

andere:

 

 

0408 99 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (38)

frei

0408 99 80

andere

35,3 €/100 kg/net (29)

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a)

genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b)

Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c)

Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

d)

Pinselköpfe (Position 9603).

2.

Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

3.

In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

 

 

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

frei

0502 90 00

andere

frei

0503 00 00

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

frei

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

 

 

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

 

 

0505 10 10

roh

frei

0505 10 90

andere

frei

0505 90 00

andere

frei

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

 

 

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

frei

0506 90 00

andere

frei

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

 

 

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

frei

0507 90 00

andere

frei

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

frei

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

0509 00 10

roh

frei

0509 00 90

andere

5,1

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

0511 10 00

Rindersperma

frei

p/st (39)

 

andere:

 

 

0511 91

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

 

 

0511 91 10

Abfälle von Fischen

frei

0511 91 90

andere

frei

0511 99

andere:

 

 

0511 99 10

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

frei

0511 99 90

andere

frei

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

Anmerkungen

1.

Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2.

Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):

 

 

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:

 

 

0601 10 10

Hyazinthen

5,1

p/st

0601 10 20

Narzissen

5,1

p/st

0601 10 30

Tulpen

5,1

p/st

0601 10 40

Gladiolen

5,1

p/st

0601 10 90

andere

5,1

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:

 

 

0601 20 10

Zichorienpflanzen und -wurzeln

frei

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

0601 20 90

andere

6,4

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

 

 

0602 10

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:

 

 

0602 10 10

von Reben

frei

0602 10 90

andere

4

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:

 

 

0602 20 10

Reben, bewurzelt, auch gepfropft

frei

0602 20 90

andere

8,3

0602 30 00

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

0602 40

Rosen, auch veredelt:

 

 

0602 40 10

unveredelt

8,3

p/st

0602 40 90

veredelt

8,3

p/st

0602 90

andere:

 

 

0602 90 10

Pilzmycel

8,3

0602 90 20

Ananaspflänzlinge

frei

0602 90 30

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

 

andere:

 

 

 

Freilandpflanzen:

 

 

 

Bäume und Sträucher:

 

 

0602 90 41

Forstgehölze

8,3

 

andere:

 

 

0602 90 45

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

0602 90 49

andere

8,3

 

andere Freilandpflanzen:

 

 

0602 90 51

Freilandstauden

8,3

0602 90 59

andere

8,3

 

Zimmerpflanzen:

 

 

0602 90 70

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

 

andere:

 

 

0602 90 91

Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

0602 90 99

andere

6,5

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

 

 

0603 10

frisch:

 

 

0603 10 10

Rosen

 (40)

p/st

0603 10 20

Nelken

 (40)

p/st

0603 10 30

Orchideen

 (40)

p/st

0603 10 40

Gladiolen

 (40)

p/st

0603 10 50

Chrysanthemen

 (40)

p/st

0603 10 80

andere

 (40)

0603 90 00

andere

10

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

 

 

0604 10

Moose und Flechten:

 

 

0604 10 10

Rentierflechte

frei

0604 10 90

andere

5

 

andere:

 

 

0604 91

frisch:

 

 

0604 91 20

Weihnachtsbäume

2,5

p/st

0604 91 40

Zweige von Nadelgehölzen

2,5

0604 91 90

andere

2

0604 99

andere:

 

 

0604 99 10

nur getrocknet

frei

0604 99 90

andere

10,9

KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2.

In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen „Capsicum“ und „Pimenta“, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3.

Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

a)

getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

b)

Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

c)

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

d)

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

4.

Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ (Position 0904).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Als „Pellets von Mehl oder Grieß“ im Sinne der Unterposition 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

 

 

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (52)

4,5

0701 90

andere:

 

 

0701 90 10

zum Herstellen von Stärke (41)

5,8

 

andere:

 

 

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

 (46)

0701 90 90

andere

11,5

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 (43)

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

 

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten:

 

 

 

Speisezwiebeln:

 

 

0703 10 11

für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

0703 10 19

andere

9,6

0703 10 90

Schalotten

9,6

0703 20 00

Knoblauch

9,6 + 120 €/100 kg/net (44)

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

10,4

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

 

 

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

 (47)

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

12

0704 90

anderer:

 

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 €/100 kg/net

0704 90 90

anderer

12

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

 

 

Salate:

 

 

0705 11 00

Kopfsalat

 (48)

0705 19 00

andere

10,4

 

Chicorée:

 

 

0705 21 00

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

0705 29 00

andere

10,4

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

 

 

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6 (44)

0706 90

andere:

 

 

0706 90 10

Knollensellerie

 (49)

0706 90 30

Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

0706 90 90

andere

13,6

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

 

 

0707 00 05

Gurken

 (43)

0707 00 90

Cornichons

12,8

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

 

 

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

 (50)

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 (51)

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

11,2

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

 

0709 10 00

Artischocken

 (43)

0709 20 00

Spargel

10,2

0709 30 00

Auberginen

12,8

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

 

Pilze und Trüffeln:

 

 

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0709 52 00

Trüffeln

6,4

0709 59

andere:

 

 

0709 59 10

Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

0709 59 30

Steinpilze

5,6

0709 59 90

andere

6,4

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2 (44)

 

andere:

 

 

0709 60 91

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (41)

frei

0709 60 95

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (41)

frei

0709 60 99

andere

6,4

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

0709 90

anderes:

 

 

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

10,4

0709 90 20

Mangold und Karde

10,4

 

Oliven:

 

 

0709 90 31

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (41)

4,5

0709 90 39

andere

13,1 €/100 kg/net

0709 90 40

Kapern

5,6

0709 90 50

Fenchel

8

0709 90 60

Zuckermais

9,4 €/100 kg/net

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

 (43)

0709 90 90

anderes

12,8

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

0710 10 00

Kartoffeln

14,4

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

 

 

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum)

14,4

0710 22 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

14,4

0710 29 00

anderes

14,4

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

0710 40 00

Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (45)

0710 80

anderes Gemüse:

 

 

0710 80 10

Oliven

15,2

 

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

 

0710 80 51

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

0710 80 59

andere

6,4

 

Pilze:

 

 

0710 80 61

der Gattung Agaricus

14,4

0710 80 69

andere

14,4

0710 80 70

Tomaten

14,4

0710 80 80

Artischocken

14,4

0710 80 85

Spargel

14,4

0710 80 95

andere

14,4

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

14,4

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

0711 20

Oliven:

 

 

0711 20 10

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (41)

6,4

0711 20 90

andere

13,1 €/100 kg/net

0711 30 00

Kapern

4,8

0711 40 00

Gurken und Cornichons

12

 

Pilze und Trüffeln:

 

 

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

9,6 + 191 €/100 kg/net eda (44)

kg/net eda

0711 59 00

andere

9,6

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

Gemüse:

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

0711 90 30

Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (45)

0711 90 50

Speisezwiebeln

7,2

0711 90 80

anderes

9,6

0711 90 90

Mischungen von Gemüsen

12

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

 

 

0712 20 00

Speisezwiebeln

12,8 (44)

 

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

 

 

0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

0712 39 00

andere

12,8

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

0712 90 05

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

 

Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

 

0712 90 11

Hybriden zur Aussaat (52)

frei

0712 90 19

andere

9,4 €/100 kg/net

0712 90 30

Tomaten

12,8

0712 90 50

Karotten und Speisemöhren

12,8

0712 90 90

andere

12,8

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

 

0713 10

Erbsen (Pisum sativum):

 

 

0713 10 10

zur Aussaat

frei

0713 10 90

andere

frei

0713 20 00

Kichererbsen

frei

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

 

 

0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

frei

0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

frei

0713 33

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

 

 

0713 33 10

zur Aussaat

frei

0713 33 90

andere

frei

0713 39 00

andere

frei

0713 40 00

Linsen

frei

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

3,2

0713 90 00

andere

3,2

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

 

 

0714 10

Maniok:

 

 

0714 10 10

Pellets von Mehl oder Grieß

9,5 €/100 kg/net (44)

 

andere:

 

 

0714 10 91

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (44)

0714 10 99

andere

9,5 €/100 kg/net (44)

0714 20

Süßkartoffeln:

 

 

0714 20 10

frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (53)

3,8 (42)

0714 20 90

andere

6,4 €/100 kg/net (44)

0714 90

andere:

 

 

 

Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

 

 

0714 90 11

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (44)

0714 90 19

andere

9,5 €/100 kg/net (44)

0714 90 90

andere

3,8 (42)

KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Anmerkungen

1.

Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2.

Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3.

Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a)

um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b)

um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“) der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

 

 

Kokosnüsse:

 

 

0801 11 00

getrocknet

frei

0801 19 00

andere

frei

 

Paranüsse:

 

 

0801 21 00

in der Schale

frei

0801 22 00

ohne Schale

frei

 

Kaschu-Nüsse:

 

 

0801 31 00

in der Schale

frei

0801 32 00

ohne Schale

frei

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

 

 

Mandeln:

 

 

0802 11

in der Schale:

 

 

0802 11 10

bittere Mandeln

frei

0802 11 90

andere

5,6 (55)

0802 12

ohne Schale:

 

 

0802 12 10

bittere Mandeln

frei

0802 12 90

andere

3,5 (55)

 

Haselnüsse (Corylus-Arten):

 

 

0802 21 00

in der Schale

3,2

0802 22 00

ohne Schale

3,2

 

Walnüsse:

 

 

0802 31 00

in der Schale

4

0802 32 00

ohne Schale

5,1

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

5,6

0802 50 00

Pistazien

1,6

0802 90

andere:

 

 

0802 90 20

Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

frei

0802 90 50

Pinienkerne

3,2 (62)

0802 90 60

Macadamia-Nüsse

2

0802 90 85

andere

3,2 (62)

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

 

 

 

frisch:

 

 

0803 00 11

Mehlbananen

16

0803 00 19

andere

680 €/1 000 kg/net (55)

0803 00 90

getrocknet

16

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

 

 

0804 10 00

Datteln

7,7

0804 20

Feigen:

 

 

0804 20 10

frisch

5,6

0804 20 90

getrocknet

8

0804 30 00

Ananas

5,8

0804 40 00

Avocadofrüchte

 (56)

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

frei

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

 

 

0805 10

Orangen:

 

 

0805 10 20

Süßorangen, frisch

 (54)

0805 10 80

andere

 (57)

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

 

 

0805 20 10

Clementinen

 (54)

0805 20 30

Monreales und Satsumas

 (54)

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

 (54)

0805 20 70

Tangerinen

 (54)

0805 20 90

andere

 (54)

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

 (58)

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia):

 

 

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 (54)

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

0805 90 00

andere

12,8

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

 

 

0806 10

frisch:

 

 

0806 10 10

Tafeltrauben

 (54)

0806 10 90

andere

 (59)

0806 20

getrocknet:

 

 

0806 20 10

Korinthen

2,4

0806 20 30

Sultaninen

2,4

0806 20 90

andere

2,4

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

 

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

 

 

0807 11 00

Wassermelonen

8,8

0807 19 00

andere

8,8

0807 20 00

Papaya-Früchte

frei

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

 

 

0808 10

Äpfel:

 

 

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

 (54)

0808 10 80

andere

 (54)

0808 20

Birnen und Quitten:

 

 

 

Birnen:

 

 

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

 (54)

0808 20 50

andere

 (54)

0808 20 90

Quitten

7,2

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

 

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

 (54)

0809 20

Kirschen:

 

 

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 (54)

0809 20 95

andere

 (54)

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

 

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

 (54)

0809 30 90

andere

 (54)

0809 40

Pflaumen und Schlehen:

 

 

0809 40 05

Pflaumen

 (54)

0809 40 90

Schlehen

12

0810

Andere Früchte, frisch:

 

 

0810 10 00

Erdbeeren

 (60)

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:

 

 

0810 20 10

Himbeeren

8,8

0810 20 90

andere

9,6

0810 30

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

 

0810 30 10

schwarze Johannisbeeren

8,8

0810 30 30

rote Johannisbeeren

8,8

0810 30 90

andere

9,6

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

 

 

0810 40 10

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

frei

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

0810 40 90

andere

9,6

0810 50 00

Kiwifrüchte

 (61)

0810 60 00

Durian

8,8

0810 90

andere:

 

 

0810 90 30

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

frei

0810 90 40

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0810 90 95

andere

8,8

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0811 10

Erdbeeren:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0811 10 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 10 19

andere

20,8

0811 10 90

andere

14,4

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

0811 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 20 19

andere

20,8

 

andere:

 

 

0811 20 31

Himbeeren

14,4

0811 20 39

schwarze Johannisbeeren

14,4

0811 20 51

rote Johannisbeeren

12

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren

12

0811 20 90

andere

14,4

0811 90

andere:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

0811 90 11

tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 €/100 kg/net

0811 90 19

andere

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

0811 90 31

tropische Früchte und tropische Nüsse

13

0811 90 39

andere

20,8

 

andere:

 

 

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

0811 90 70

Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

 

Kirschen:

 

 

0811 90 75

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

0811 90 80

andere

14,4

0811 90 85

tropische Früchte und tropische Nüsse

9

0811 90 95

andere

14,4

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

0812 10 00

Kirschen

8,8

0812 90

andere:

 

 

0812 90 10

Aprikosen/Marillen

12,8

0812 90 20

Orangen

12,8

0812 90 30

Papaya-Früchte

2,3

0812 90 40

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

0812 90 70

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

0812 90 98

andere

8,8

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

5,6

0813 20 00

Pflaumen

9,6

0813 30 00

Äpfel

3,2

0813 40

andere Früchte:

 

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

0813 40 30

Birnen

6,4

0813 40 50

Papaya-Früchte

2

0813 40 60

Tamarinden

frei

0813 40 70

Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0813 40 95

andere

2,4

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

 

 

 

ohne Pflaumen:

 

 

0813 50 12

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

0813 50 15

andere

6,4

0813 50 19

mit Pflaumen

9,6

 

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

 

 

0813 50 31

von tropischen Nüssen

4

0813 50 39

andere

6,4

 

andere Mischungen:

 

 

0813 50 91

ohne Pflaumen oder Feigen

8

0813 50 99

andere

9,6

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Anmerkungen

1.

Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

a)

miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

b)

miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2.

Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

 

 

Kaffee, nicht geröstet:

 

 

0901 11 00

nicht entkoffeiniert

frei

0901 12 00

entkoffeiniert

8,3

 

Kaffee, geröstet:

 

 

0901 21 00

nicht entkoffeiniert

7,5

0901 22 00

entkoffeiniert

9

0901 90

andere:

 

 

0901 90 10

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

frei

0901 90 90

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

0902

Tee, auch aromatisiert:

 

 

0902 10 00

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

0902 20 00

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

0902 30 00

schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

0902 40 00

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

frei

0903 00 00

Mate

frei

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

 

 

Pfeffer:

 

 

0904 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0904 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

4

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

 

 

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

9,6

0904 20 30

andere

frei

0904 20 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

5

0905 00 00

Vanille

6

0906

Zimt und Zimtblüten:

 

 

0906 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0906 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

8

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:

 

 

0908 10 00

Muskatnüsse

frei

0908 20 00

Muskatblüte

frei

0908 30 00

Amomen und Kardamomen

frei

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

 

 

0909 10 00

Anis- und Sternanisfrüchte

frei

0909 20 00

Korianderfrüchte

frei

0909 30 00

Kreuzkümmelfrüchte

frei

0909 40 00

Kümmelfrüchte

frei

0909 50 00

Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

frei

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

 

 

0910 10 00

Ingwer

frei

0910 20

Safran:

 

 

0910 20 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 20 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 30 00

Kurkuma

frei

0910 40

Thymian; Lorbeerblätter:

 

 

 

Thymian:

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

 

 

0910 40 11

Feldthymian (Thymus serpyllum)

frei

0910 40 13

anderer

7

0910 40 19

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 40 90

Lorbeerblätter

7

0910 50 00

Curry

frei

 

andere Gewürze:

 

 

0910 91

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel:

 

 

0910 91 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 91 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

0910 99

andere:

 

 

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

frei

 

andere:

 

 

0910 99 91

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 99 99

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

KAPITEL 10

GETREIDE

Anmerkungen

1.

a)

Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

b)

Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

2.

Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Hartweizen sind Weizen der Art „Triticum durum“ und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des „Triticum durum“, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Es gelten als:

a)

„rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)

„mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)

„langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d)

„Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e)

„geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

f)

„halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g)

„vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h)

„Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1001

Weizen und Mengkorn:

 

 

1001 10 00

Hartweizen

148 €/t (64)  (65)

1001 90

andere:

 

 

1001 90 10

Spelz zur Aussaat (63)

12,8

 

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

 

 

1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

95 €/t (65)

1001 90 99

andere

95 €/t (64)  (65)

1002 00 00

Roggen

93 €/t (65)

1003 00

Gerste:

 

 

1003 00 10

zur Aussaat

93 €/t

1003 00 90

andere

93 €/t

1004 00 00

Hafer

89 €/t

1005

Mais:

 

 

1005 10

zur Aussaat:

 

 

 

Hybridmais (63):

 

 

1005 10 11

Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden

frei

1005 10 13

Dreiweghybriden

frei

1005 10 15

Einfachhybriden

frei

1005 10 19

andere

frei

1005 10 90

anderer

94 €/t (65)

1005 90 00

anderer

94 €/t (64)  (65)

1006

Reis:

 

 

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis):

 

 

1006 10 10

zur Aussaat (63)

7,7

 

anderer:

 

 

 

parboiled:

 

 

1006 10 21

rundkörniger

211 €/t

1006 10 23

mittelkörniger

211 €/t

 

langkörniger:

 

 

1006 10 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t

1006 10 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t

 

anderer:

 

 

1006 10 92

rundkörniger

211 €/t

1006 10 94

mittelkörniger

211 €/t

 

langkörniger:

 

 

1006 10 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t

1006 10 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):

 

 

 

parboiled:

 

 

1006 20 11

rundkörniger

264 €/t (66)  (64)

1006 20 13

mittelkörniger

264 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 20 15

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

264 €/t (66)  (64)

1006 20 17

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

264 €/t (66)  (64)

 

anderer:

 

 

1006 20 92

rundkörniger

264 €/t (66)  (64)

1006 20 94

mittelkörniger

264 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 20 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

264 €/t (66)  (64)

1006 20 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

264 €/t (66)  (64)

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

 

 

halbgeschliffener Reis:

 

 

 

parboiled:

 

 

1006 30 21

rundkörniger

416 €/t (66)  (64)

1006 30 23

mittelkörniger

416 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 30 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (66)  (64)

1006 30 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (66)  (64)

 

anderer:

 

 

1006 30 42

rundkörniger

416 €/t (66)  (64)

1006 30 44

mittelkörniger

416 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 30 46

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (66)  (64)

1006 30 48

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (66)  (64)

 

vollständig geschliffener Reis:

 

 

 

parboiled:

 

 

1006 30 61

rundkörniger

416 €/t (66)  (64)

1006 30 63

mittelkörniger

416 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 30 65

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (66)  (64)

1006 30 67

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (66)  (64)

 

anderer:

 

 

1006 30 92

rundkörniger

416 €/t (66)  (64)

1006 30 94

mittelkörniger

416 €/t (66)  (64)

 

langkörniger:

 

 

1006 30 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

416 €/t (66)  (64)

1006 30 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

416 €/t (66)  (64)

1006 40 00

Bruchreis

128 €/t (64)

1007 00

Körner-Sorghum:

 

 

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat (63)

6,4

1007 00 90

anderer

94 €/t (64)  (65)

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

 

1008 10 00

Buchweizen

37 €/t

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

56 €/t (64)

1008 30 00

Kanariensaat

frei

1008 90

anderes Getreide:

 

 

1008 90 10

Triticale

93 €/t

1008 90 90

anderes

37 €/t

KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a)

geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b)

zubereitetes Mehl, zubereitete Grütze, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c)

Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d)

zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e)

pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f)

Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

A.

Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

a)

einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

b)

einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

B.

Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

Art des Getreides

Stärkegehalt

Aschegehalt

Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichtenMaschenweite von

315 Mikrometern

500 Mikrometern

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Weizen und Roggen

45 %

2,5 %

80 %

Gerste

45 %

3 %

80 %

Hafer

45 %

5 %

80 %

Mais und Körner-Sorghum

45 %

2 %

90 %

Reis

45 %

1,6 %

80 %

Buchweizen

45 %

4 %

80 %

Andere Getreidearten

45 %

2 %

50 %

3.

Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

 

von Weizen:

 

 

1101 00 11

von Hartweizen

172 €/t

1101 00 15

von Weichweizen und Spelz

172 €/t

1101 00 90

von Mengkorn

172 €/t

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

 

1102 10 00

von Roggen

168 €/t

1102 20

von Mais:

 

 

1102 20 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1102 20 90

anderes

98 €/t

1102 30 00

von Reis

138 €/t

1102 90

anderes:

 

 

1102 90 10

von Gerste

171 €/t

1102 90 30

von Hafer

164 €/t

1102 90 90

anderes

98 €/t

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

 

1103 11

von Weizen:

 

 

1103 11 10

von Hartweizen

267 €/t

1103 11 90

von Weichweizen und Spelz

186 €/t

1103 13

von Mais:

 

 

1103 13 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1103 13 90

anderer

98 €/t

1103 19

von anderem Getreide:

 

 

1103 19 10

von Roggen

171 €/t

1103 19 30

von Gerste

171 €/t

1103 19 40

von Hafer

164 €/t

1103 19 50

von Reis

138 €/t

1103 19 90

anderer

98 €/t

1103 20

Pellets:

 

 

1103 20 10

von Roggen

171 €/t

1103 20 20

von Gerste

171 €/t

1103 20 30

von Hafer

164 €/t

1103 20 40

von Mais

173 €/t

1103 20 50

von Reis

138 €/t

1103 20 60

von Weizen

175 €/t

1103 20 90

andere

98 €/t

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

 

1104 12

von Hafer:

 

 

1104 12 10

gequetscht

93 €/t

1104 12 90

als Flocken

182 €/t

1104 19

von anderem Getreide:

 

 

1104 19 10

von Weizen

175 €/t

1104 19 30

von Roggen

171 €/t

1104 19 50

von Mais

173 €/t

 

von Gerste:

 

 

1104 19 61

gequetscht

97 €/t

1104 19 69

als Flocken

189 €/t

 

andere:

 

 

1104 19 91

Reisflocken

234 €/t

1104 19 99

andere

173 €/t

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

 

1104 22

von Hafer:

 

 

1104 22 20

geschält (entspelzt)

162 €/t

1104 22 30

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 €/t

1104 22 50

perlförmig geschliffen

145 €/t

1104 22 90

nur geschrotet

93 €/t

1104 22 98

andere

93 €/t (67)

1104 23

von Mais:

 

 

1104 23 10

geschält, auch geschnitten oder geschrotet

152 €/t

1104 23 30

perlförmig geschliffen

152 €/t

1104 23 90

nur geschrotet

98 €/t

1104 23 99

andere

98 €/t

1104 29

von anderem Getreide:

 

 

 

von Gerste:

 

 

1104 29 01

geschält (entspelzt)

150 €/t

1104 29 03

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 €/t

1104 29 05

perlförmig geschliffen

236 €/t

1104 29 07

nur geschrotet

97 €/t

1104 29 09

andere

97 €/t

 

andere:

 

 

 

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

 

1104 29 11

von Weizen

129 €/t

1104 29 15

von Roggen

129 €/t

1104 29 19

andere

129 €/t

 

perlförmig geschliffen:

 

 

1104 29 31

von Weizen

154 €/t

1104 29 35

von Roggen

154 €/t

1104 29 39

andere

154 €/t

 

nur geschrotet:

 

 

1104 29 51

von Weizen

99 €/t

1104 29 55

von Roggen

97 €/t

1104 29 59

andere

98 €/t

 

andere:

 

 

1104 29 81

von Weizen

99 €/t

1104 29 85

von Roggen

97 €/t

1104 29 89

andere

98 €/t

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

1104 30 10

von Weizen

76 €/t

1104 30 90

andere

75 €/t

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

 

 

1105 10 00

Mehl, Grieß und Pulver

12,2

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets

12,2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

 

 

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

1106 20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

 

 

1106 20 10

für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (68)

95 €/t

1106 20 90

andere

166 €/t

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8:

 

 

1106 30 10

von Bananen

10,9

1106 30 90

andere

8,3

1107

Malz, auch geröstet:

 

 

1107 10

nicht geröstet:

 

 

 

von Weizen:

 

 

1107 10 11

in Form von Mehl

177 €/t

1107 10 19

anderes

134 €/t

 

anderes:

 

 

1107 10 91

in Form von Mehl

173 €/t

1107 10 99

anderes

131 €/t

1107 20 00

geröstet

152 €/t

1108

Stärke; Inulin:

 

 

 

Stärke:

 

 

1108 11 00

von Weizen

224 €/t

1108 12 00

von Mais

166 €/t

1108 13 00

von Kartoffeln

166 €/t

1108 14 00

von Maniok

166 €/t

1108 19

andere Stärke:

 

 

1108 19 10

von Reis

216 €/t

1108 19 90

andere

166 €/t

1108 20 00

Inulin

19,2

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 €/t

KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Anmerkungen

1.

Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2.

Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3.

Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a)

Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b)

Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c)

Getreide (Kapitel 10);

d)

Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4.

Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a)

pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c)

Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5.

Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a)

Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b)

Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c)

Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet:

 

 

1201 00 10

zur Aussaat (69)

frei

1201 00 90

andere

frei

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

 

 

1202 10

ungeschält:

 

 

1202 10 10

zur Aussaat (69)

frei

1202 10 90

andere

frei

1202 20 00

geschält, auch geschrotet

frei

1203 00 00

Kopra

frei

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet:

 

 

1204 00 10

zur Aussaat (69)

frei

1204 00 90

andere

frei

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

 

 

1205 10

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen:

 

 

1205 10 10

zur Aussaat (69)

frei

1205 10 90

andere

frei

1205 90 00

andere

frei

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

 

 

1206 00 10

zur Aussaat (69)

frei

 

andere:

 

 

1206 00 91

geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

frei

1206 00 99

andere

frei

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

 

 

1207 10

Palmnüsse und Palmkerne:

 

 

1207 10 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 10 90

andere

frei

1207 20

Baumwollsamen:

 

 

1207 20 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 20 90

andere

frei

1207 30

Rizinussamen:

 

 

1207 30 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 30 90

andere

frei

1207 40

Sesamsamen:

 

 

1207 40 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 40 90

andere

frei

1207 50

Senfsamen:

 

 

1207 50 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 50 90

andere

frei

1207 60

Saflorsamen:

 

 

1207 60 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 60 90

andere

frei

 

andere:

 

 

1207 91

Mohnsamen:

 

 

1207 91 10

zur Aussaat (69)

frei

1207 91 90

andere

frei

1207 99

andere:

 

 

1207 99 20

zur Aussaat (69)

frei

 

andere:

 

 

1207 99 91

Hanfsamen

frei

1207 99 98

andere

frei

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:

 

 

1208 10 00

von Sojabohnen

4,5

1208 90 00

anderes

frei

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

 

 

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

8,3

 

Samen von Futterpflanzen:

 

 

1209 21 00

Samen von Luzernen

2,5

1209 22

Samen von Klee (Trifolium-Arten):

 

 

1209 22 10

Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

frei

1209 22 80

andere

frei

1209 23

Samen von Schwingel:

 

 

1209 23 11

Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

frei

1209 23 15

Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

frei

1209 23 80

andere

2,5

1209 24 00

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

1209 25

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.):

 

 

1209 25 10

Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

frei

1209 25 90

Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

frei

1209 26 00

Samen von Wiesenlieschgras

frei

1209 29

andere:

 

 

1209 29 10

Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis-Arten)

frei

1209 29 50

Samen von Lupinen

2,5

1209 29 60

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

8,3

1209 29 80

andere

2,5

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

 

andere:

 

 

1209 91

Samen von Gemüsen:

 

 

1209 91 10

Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes L.)

3

1209 91 30

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

1209 91 90

andere

3

1209 99

andere:

 

 

1209 99 10

Forstsamen

frei

 

andere:

 

 

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

3

1209 99 99

andere

4

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

 

 

1210 10 00

Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

1210 20

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

 

 

1210 20 10

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

1210 20 90

andere

5,8

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

 

 

1211 10 00

Süßholzwurzeln

frei

1211 20 00

Ginsengwurzeln

frei

1211 30 00

Cocablätter

frei

1211 40 00

Mohnstroh

frei

1211 90

andere:

 

 

1211 90 30

Tonkabohnen

3

1211 90 97

andere

frei

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

1212 10

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne:

 

 

1212 10 10

Johannisbrot

5,1

 

Johannisbrotkerne:

 

 

1212 10 91

ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

1212 10 99

andere

5,8

1212 20 00

Algen und Tange

frei

1212 30 00

Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen

frei

 

andere:

 

 

1212 91

Zuckerrüben:

 

 

1212 91 20

getrocknet, auch gemahlen

23 €/100 kg/net

1212 91 80

andere

6,7 €/100 kg/net

1212 99

andere:

 

 

1212 99 20

Zuckerrohr

4,6 €/100 kg/net

1212 99 80

andere

frei

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

frei

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

 

 

1214 10 00

Mehl und Pellets von Luzerne

frei

1214 90

andere:

 

 

1214 90 10

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

1214 90 90

andere

frei

KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Anmerkung

1.

Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a)

Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

b)

Malzextrakt (Position 1901);

c)

Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

d)

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

e)

natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f)

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

g)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

h)

Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

ij)

ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

k)

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame):

 

 

1301 10 00

Schellack

frei

1301 20 00

Gummi arabicum

frei

1301 90 00

andere

frei

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

1302 11 00

Opium

frei

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

3,2

1302 13 00

von Hopfen

3,2

1302 14 00

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

frei

1302 19

andere:

 

 

1302 19 05

Vanille-Oleoresin

3

1302 19 90

andere

frei

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

 

 

1302 20 10

trocken

19,2

1302 20 90

andere

11,2

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

1302 31 00

Agar-Agar

frei

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

1302 32 10

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

frei

1302 32 90

aus Guarsamen

frei

1302 39 00

andere

frei

KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

2.

Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

3.

Zu Position 1402 gehört nicht Holzwolle (Position 4405).

4.

Zu Position 1403 gehören nicht Pinselköpfe (Position 9603).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

 

 

1401 10 00

Bambus

frei

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

frei

1401 90 00

andere

frei

1402 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

frei

1403 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

frei

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

1404 10 00

pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

frei

1404 20 00

Baumwoll-Linters

frei

1404 90 00

andere

frei

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a)

Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b)

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d)

Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e)

Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f)

Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2.

Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3.

Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4.

Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a)

Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b)

Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c)

Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

2.

A.

Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

Tabelle I

Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts

Fettsäuren

GHT der Gesamtfettsäuren

Myristinsäure

≤ 0,05

Palmitinsäure

7,5 – 20,0

Palmitoleinsäure

0,3 – 3,5

Heptadecansäure

≤ 0,3

Heptadecensäure

≤ 0,3

Stearinsäure

0,5 – 5,0

Ölsäure

55,0 – 83,0

Linolsäure

3,5 – 21,0

Linolensäure

≤ 1,0

Arachinsäure

≤ 0,6

Eicosensäure

≤ 0,4

Behensäure (70)

≤ 0,3

Lignocerinsäure

≤ 0,2

Tabelle II

Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

Sterin

GHT der Gesamtsterine

Cholesterin

≤ 0,5

Brassicasterin (71)

≤ 0,1

Campesterin

≤ 4,0

Stigmasterin (72)

< Campesterin

Beta-Sitosterin (73)

≥ 93,0

Delta-7-Stigmasterin

≤ 0,5

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B.

Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art, sind von dieser Unterposition ausgenommen.

I.

Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt Olivenöl, das — unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren — folgende Merkmale aufweist:

a)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg,

b)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

c)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,5 %,

d)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

e)

einen Stigmastadiengehalt von nicht mehr als 0,50 mg/kg,

f)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3

und

g)

eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1.

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

2.

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von mehr als 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

II.

Als „anderes nicht behandeltes Olivenöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g,

b)

Peroxidzahl von nicht mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 250 mg/kg,

d)

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

e)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,25,

f)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,01,

g)

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von nicht mehr als 2,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

h)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

ij)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,5 %,

k)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,05 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,05 %,

l)

Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,15 mg/kg,

m)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,2.

C.

Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 1,0 g/100 g,

b)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 350 mg/kg,

c)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,9,

d)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,15,

e)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

f)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 1,8 %,

g)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,30 %,

h)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3.

D.

Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %,

b)

Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,2 %,

c)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

d)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.

E.

Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss, sowie eine Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,5.

3.

Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (74) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4.

Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 

 

 

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz):

 

 

1501 00 11

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1501 00 19

anderes

17,2 €/100 kg/net

1501 00 90

Geflügelfett

11,5

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 

 

1502 00 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1502 00 90

anderes

3,2

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

 

 

 

Schmalzstearin und Oleostearin:

 

 

1503 00 11

zu industriellen Zwecken (75)

frei

1503 00 19

andere

5,1

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1503 00 90

andere

6,4

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen:

 

 

1504 10 10

mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

 

andere:

 

 

1504 10 91

von Heilbutten

frei

1504 10 99

andere

3,8 (76)

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:

 

 

1504 20 10

feste Fraktionen

10,9

1504 20 90

andere

frei

1504 30

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:

 

 

1504 30 10

feste Fraktionen

10,9

1504 30 90

andere

frei

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

 

 

1505 00 10

Wollfett, roh

3,2

1505 00 90

andere

frei

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

frei

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt:

 

 

1507 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1507 10 90

anderes

6,4

1507 90

andere:

 

 

1507 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1507 90 90

andere

9,6

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

1508 10

rohes Öl:

 

 

1508 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1508 10 90

anderes

6,4

1508 90

andere:

 

 

1508 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1508 90 90

andere

9,6

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

1509 10

nicht behandelt:

 

 

1509 10 10

Lampantöl

122,6 €/100 kg/net

1509 10 90

andere

124,5 €/100 kg/net

1509 90 00

andere

134,6 €/100 kg/net

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

 

 

1510 00 10

rohe Öle

110,2 €/100 kg/net

1510 00 90

andere

160,3 €/100 kg/net

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

1511 10

rohes Öl:

 

 

1511 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1511 10 90

anderes

3,8

1511 90

andere:

 

 

 

feste Fraktionen:

 

 

1511 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1511 90 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere:

 

 

1511 90 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1511 90 99

andere

9

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

 

 

1512 11

rohe Öle:

 

 

1512 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

 

andere:

 

 

1512 11 91

Sonnenblumenöl

6,4

1512 11 99

Safloröl

6,4

1512 19

andere:

 

 

1512 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1512 19 90

andere

9,6

 

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

 

 

1512 21

rohes Öl, auch von Gossypol befreit:

 

 

1512 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1512 21 90

anderes

6,4

1512 29

andere:

 

 

1512 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1512 29 90

andere

9,6

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:

 

 

1513 11

rohes Öl:

 

 

1513 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

2,5

 

anderes:

 

 

1513 11 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 11 99

in anderer Aufmachung

6,4

1513 19

andere:

 

 

 

feste Fraktionen:

 

 

1513 19 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere:

 

 

1513 19 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

 

andere:

 

 

1513 19 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 99

in anderer Aufmachung

9,6

 

Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:

 

 

1513 21

rohe Öle:

 

 

1513 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

 

andere:

 

 

1513 21 30

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 21 90

in anderer Aufmachung

6,4

1513 29

andere:

 

 

 

feste Fraktionen:

 

 

1513 29 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 19

in anderer Aufmachung

10,9

 

andere:

 

 

1513 29 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

 

andere:

 

 

1513 29 50

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 90

in anderer Aufmachung

9,6

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

 

 

1514 11

rohe Öle:

 

 

1514 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1514 11 90

andere

6,4

1514 19

andere:

 

 

1514 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1514 19 90

andere

9,6

 

andere:

 

 

1514 91

rohe Öle:

 

 

1514 91 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1514 91 90

andere

6,4

1514 99

andere:

 

 

1514 99 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1514 99 90

andere

9,6

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

Leinöl und seine Fraktionen:

 

 

1515 11 00

rohes Öl

3,2

1515 19

andere:

 

 

1515 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1515 19 90

andere

9,6

 

Maisöl und seine Fraktionen:

 

 

1515 21

rohes Öl:

 

 

1515 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1515 21 90

anderes

6,4

1515 29

andere:

 

 

1515 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1515 29 90

andere

9,6

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen:

 

 

1515 30 10

zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (75)

frei

1515 30 90

andere

5,1

1515 40 00

Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen

frei

1515 50

Sesamöl und seine Fraktionen:

 

 

 

rohes Öl:

 

 

1515 50 11

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

1515 50 19

anderes

6,4

 

andere:

 

 

1515 50 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

1515 50 99

andere

9,6

1515 90

andere:

 

 

1515 90 15

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

frei

 

Tabaksamenöl und seine Fraktionen:

 

 

 

rohes Öl:

 

 

1515 90 21

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1515 90 29

anderes

6,4

 

andere:

 

 

1515 90 31

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

frei

1515 90 39

andere

9,6

 

andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

rohe Fette und Öle:

 

 

1515 90 40

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

3,2

 

andere:

 

 

1515 90 51

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 59

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

 

andere:

 

 

1515 90 60

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

 

andere:

 

 

1515 90 91

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 99

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

1516 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1516 10 90

in anderer Aufmachung

10,9

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

1516 20 10

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

 

andere:

 

 

1516 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

 

in anderer Aufmachung:

 

 

1516 20 95

Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75)

5,1

 

andere:

 

 

1516 20 96

Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

1516 20 98

andere

10,9

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

1517 10 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

1517 10 90

andere

16

1517 90

andere:

 

 

1517 90 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1517 90 91

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

1517 90 93

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

1517 90 99

andere

16

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

1518 00 10

Linoxyn

7,7

 

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (75):

 

 

1518 00 31

roh

3,2

1518 00 39

andere

5,1

 

andere:

 

 

1518 00 91

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

 

andere:

 

 

1518 00 95

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

1518 00 99

andere

7,7

1519

 

 

 

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

frei

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

1521 10 00

Pflanzenwachse

frei

1521 90

andere:

 

 

1521 90 10

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

frei

 

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

1521 90 91

roh

frei

1521 90 99

andere

2,5

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

1522 00 10

Degras

3,8

 

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

 

 

1522 00 31

Soapstock

29,9 €/100 kg/net

1522 00 39

andere

47,8 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1522 00 91

Öldrass und Soapstock

3,2

1522 00 99

andere

frei

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2.

Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2.

Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2.

Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

1601 00 10

aus Lebern

15,4

 

andere (80):

 

 

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

149,4 €/100 kg/net (79)

1601 00 99

andere

100,5 €/100 kg/net (79)

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

16,6

1602 20

aus Lebern aller Tierarten:

 

 

 

von Gänsen oder Enten:

 

 

1602 20 11

mit einem Anteil an Fettlebern von 75 GHT oder mehr

10,2

1602 20 19

andere

10,2

1602 20 90

andere

16

 

von Geflügel der Position 0105:

 

 

1602 31

von Truthühnern:

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (78):

 

 

1602 31 11

ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

8,5

1602 31 19

andere

8,5

1602 31 30

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (78)

8,5

1602 31 90

andere

8,5

1602 32

von Hühnern:

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (78):

 

 

1602 32 11

nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 32 19

andere

10,9

1602 32 30

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (78)

10,9

1602 32 90

andere

10,9

1602 39

andere:

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (78):

 

 

1602 39 21

nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 39 29

andere

10,9

1602 39 40

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (78)

10,9

1602 39 80

andere

10,9

 

von Schweinen:

 

 

1602 41

Schinken und Teile davon:

 

 

1602 41 10

von Hausschweinen

156,8 €/100 kg/net (79)

1602 41 90

andere

10,9

1602 42

Schultern und Teile davon:

 

 

1602 42 10

von Hausschweinen

129,3 €/100 kg/net (79)

1602 42 90

andere

10,9

1602 49

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

 

1602 49 11

Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 €/100 kg/net (79)

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 €/100 kg/net (79)

1602 49 15

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 €/100 kg/net (79)

1602 49 19

andere

85,7 €/100 kg/net (79)

1602 49 30

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 €/100 kg/net (79)

1602 49 50

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 €/100 kg/net (79)

1602 49 90

andere

10,9

1602 50

von Rindern:

 

 

1602 50 10

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

 

in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

 

1602 50 31

Corned Beef

16,6

1602 50 39

andere

16,6

1602 50 80

andere

16,6

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

 

 

1602 90 10

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

 

andere:

 

 

1602 90 31

von Wild oder Kaninchen

10,9

1602 90 41

von Rentieren

16,6

 

andere:

 

 

1602 90 51

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

 

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend:

 

 

1602 90 61

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

1602 90 69

andere

16,6

 

andere:

 

 

 

von Schafen oder Ziegen:

 

 

 

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

1602 90 72

von Schafen

12,8

1602 90 74

von Ziegen

16,6

 

andere:

 

 

1602 90 76

von Schafen

12,8

1602 90 78

von Ziegen

16,6

1602 90 98

andere

16,6

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

 

 

1603 00 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1603 00 80

andere

frei

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

 

 

 

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

 

 

1604 11 00

Lachse

5,5

1604 12

Heringe:

 

 

1604 12 10

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

 

andere:

 

 

1604 12 91

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1604 12 99

andere

20

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

 

 

 

Sardinen:

 

 

1604 13 11

in Olivenöl

12,5

1604 13 19

andere

12,5

1604 13 90

andere

12,5

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

 

 

 

Thunfische und echter Bonito:

 

 

1604 14 11

in Pflanzenöl

24

 

andere:

 

 

1604 14 16

Filets genannt „Loins“

24

1604 14 18

andere

24

1604 14 90

Pelamide (Sarda spp.)

25

1604 15

Makrelen:

 

 

 

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

 

 

1604 15 11

Filets

25

1604 15 19

andere

25

1604 15 90

der Art Scomber australasicus

20

1604 16 00

Sardellen

25

1604 19

andere:

 

 

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

 

Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis):

 

 

1604 19 31

Filets genannt „Loins“

24

1604 19 39

andere

24

1604 19 50

Fische der Art Ocrynopsis unicolor

12,5

 

andere:

 

 

1604 19 91

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

 

andere:

 

 

1604 19 92

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

1604 19 93

Köhler (Pollachius virens)

20

1604 19 94

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

20

1604 19 95

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

1604 19 98

andere

20

1604 20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1604 20 05

Surimizubereitungen

20

 

andere:

 

 

1604 20 10

Lachse

5,5

1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

1604 20 40

Sardellen

25

1604 20 50

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

24

1604 20 90

andere

14

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz:

 

 

1604 30 10

Kaviar (Störrogen)

20

1604 30 90

Kaviarersatz

20

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1605 10 00

Krabben

8

1605 20

Garnelen:

 

 

1605 20 10

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20 (79)

 

andere:

 

 

1605 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20 (79)

1605 20 99

andere

20 (79)

1605 30

Hummer:

 

 

1605 30 10

Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen (77)

frei

1605 30 90

andere

20

1605 40 00

andere Krebstiere

20 (79)

1605 90

andere:

 

 

 

Weichtiere:

 

 

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

1605 90 11

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1605 90 19

andere

20

1605 90 30

andere

20

1605 90 90

andere wirbellose Wassertiere

26

KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a)

kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b)

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5o entspricht.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2.

Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3.

Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5o oder mehr entspricht.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 99 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

5.

Als „Isoglucose“ im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

6.

Als „Inulinsirup“ gelten:

a)

im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b)

im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

7.

Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

 

1701 11

Rohrzucker:

 

 

1701 11 10

zur Raffination bestimmt (81)

33,9 €/100 kg/net (84)  (83)

1701 11 90

anderer

41,9 €/100 kg/net (83)

1701 12

Rübenzucker:

 

 

1701 12 10

zur Raffination bestimmt (81)

33,9 €/100 kg/net (84)  (83)

1701 12 90

anderer

41,9 €/100 kg/net (83)

 

andere:

 

 

1701 91 00

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 €/100 kg/net (83)

1701 99

andere:

 

 

1701 99 10

Weißzucker

41,9 €/100 kg/net (83)

1701 99 90

andere

41,9 €/100 kg/net (83)

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

Lactose und Lactosesirup:

 

 

1702 11 00

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 €/100 kg/net

1702 19 00

andere

14 €/100 kg/net

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup:

 

 

1702 20 10

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 €/100 kg/net (85)

1702 20 90

anderer

8

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

 

1702 30 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

 

andere:

 

 

 

mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

 

 

1702 30 51

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 59

andere

20 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1702 30 91

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 99

andere

20 €/100 kg/net

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

 

1702 40 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 40 90

andere

20 €/100 kg/net

1702 50 00

chemisch reine Fructose

16 + 50,7 €/100 kg/net mas (83)

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

 

1702 60 10

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 60 80

Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (85)

1702 60 95

andere

0,4 €/100 kg/net (85)

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

1702 90 10

chemisch reine Maltose

12,8

1702 90 30

Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

1702 90 60

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

0,4 €/100 kg/net (85)

 

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

1702 90 71

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 €/100 kg/net (85)

 

andere:

 

 

1702 90 75

als Pulver, auch agglomeriert

27,7 €/100 kg/net

1702 90 79

andere

19,2 €/100 kg/net

1702 90 80

Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (85)

1702 90 99

andere

0,4 €/100 kg/net (85)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

 

 

1703 10 00

Rohrzuckermelasse

0,35 €/100 kg/net

1703 90 00

andere

0,35 €/100 kg/net

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

 

 

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

 

 

1704 10 11

in Streifen

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

1704 10 19

andere

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

 

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

 

 

1704 10 91

in Streifen

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 10 99

andere

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 90

andere:

 

 

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

1704 90 30

weiße Schokolade

9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1704 90 51

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1704 90 55

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1704 90 61

Dragees

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

 

andere:

 

 

1704 90 65

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1704 90 71

Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1704 90 75

Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

 

andere:

 

 

1704 90 81

Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

1704 90 99

andere

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (82)

KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2.

Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

frei

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

 

 

1803 10 00

nicht entfettet

9,6

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

9,6

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

1806 10 15

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

1806 10 20

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 €/100 kg/net

1806 10 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 €/100 kg/net

1806 10 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 €/100 kg/net

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

1806 20 10

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 20 30

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

 

andere:

 

 

1806 20 50

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA (86)

1806 20 80

Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 20 95

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

1806 31 00

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 32

nicht gefüllt:

 

 

1806 32 10

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 32 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90

andere:

 

 

 

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

Pralinen, auch gefüllt:

 

 

1806 90 11

alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 19

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

 

andere:

 

 

1806 90 31

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 39

nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

1806 90 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (86)

KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a)

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

b)

Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2.

Im Sinne der Position 1901:

a)

gelten als „Grütze“: Grütze von Getreide des Kapitels 11;

b)

gelten als „Mehl“ und „Grieß“:

1)

Mehl und Grieß von Getreide des Kapitels 11;

2)

Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

3.

Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind (Position 1806).

4.

Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

7,6 + EA (87)

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA (87)

1901 90

andere:

 

 

 

Malzextrakt:

 

 

1901 90 11

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 €/100 kg/net

1901 90 19

anderer

5,1 + 14,7 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1901 90 91

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

1901 90 99

andere

7,6 + EA (87)

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

1902 11 00

Eier enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 19

andere:

 

 

1902 19 10

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 19 90

andere

7,7 + 21,1 €/100 kg/net

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

1902 20 30

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1902 20 91

gekocht

8,3 + 6,1 €/100 kg/net

1902 20 99

andere

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

1902 30

andere Teigwaren:

 

 

1902 30 10

getrocknet

6,4 + 24,6 €/100 kg/net

1902 30 90

andere

6,4 + 9,7 €/100 kg/net

1902 40

Couscous:

 

 

1902 40 10

nicht zubereitet

7,7 + 24,6 €/100 kg/net

1902 40 90

anderer

6,4 + 9,7 €/100 kg/net

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 €/100 kg/net

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

1904 10 10

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 10 30

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 10 90

andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA (87)

 

andere:

 

 

1904 20 91

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 20 95

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 20 99

andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 30 00

Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 €/100 kg/net

1904 90

andere:

 

 

1904 90 10

Reis

8,3 + 46 €/100 kg/net

1904 90 80

andere

8,3 + 25,7 €/100 kg/net

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

5,8 + 13 €/100 kg/net

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

1905 20 10

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 €/100 kg/net

1905 20 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 €/100 kg/net

1905 20 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 €/100 kg/net

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

1905 31

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

1905 31 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 31 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

 

andere:

 

 

1905 31 30

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

 

andere:

 

 

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 31 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 32

Waffeln:

 

 

1905 32 05

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (87)

 

andere:

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

1905 32 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 32 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

 

andere:

 

 

1905 32 91

gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (87)

1905 32 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

1905 40 10

Zwieback

9,7 + EA (87)

1905 40 90

andere

9,7 + EA (87)

1905 90

andere:

 

 

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 €/100 kg/net

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA (87)

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (87)

1905 90 55

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (87)

 

andere:

 

 

1905 90 60

gesüßt

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (87)

1905 90 90

andere

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (87)

KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 20 gehören nicht:

a)

Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

b)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

c)

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2.

Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3.

Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4.

Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5.

Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6.

Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als „Brix-Wert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2.

a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99,

0,95 bei Waren der anderen Positionen.

b)

Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.

3.

Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

5.

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brixwert von 67 oder weniger bei 20 °C und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand, hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft, verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

6.

Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 36, 2008 99 38, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons

17,6

kg/net eda

2001 90

andere:

 

 

2001 90 10

Mango-Chutney

frei

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

5

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (92)

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (92)

2001 90 50

Pilze

16

2001 90 60

Palmherzen

10

2001 90 65

Oliven

16

2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

2001 90 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

10

2001 90 93

Speisezwiebeln

16

2001 90 99

andere

16

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken:

 

 

2002 10 10

geschält

14,4

2002 10 90

andere

14,4

2002 90

andere:

 

 

 

mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT:

 

 

2002 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 19

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

 

 

2002 90 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 39

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

 

 

2002 90 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 99

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus:

 

 

2003 10 20

vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 €/100 kg/net eda (91)

kg/net eda

2003 10 30

andere

18,4 + 222 €/100 kg/net eda (91)

kg/net eda

2003 20 00

Trüffeln

14,4

2003 90 00

andere

18,4

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

2004 10

Kartoffeln:

 

 

2004 10 10

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

 

andere:

 

 

2004 10 91

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA (89)

2004 10 99

andere

17,6

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (92)

2004 90 30

Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

19,2

 

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

2004 90 91

Zwiebeln, nur gegart

14,4

2004 90 98

andere

17,6

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

17,6

2005 20

Kartoffeln:

 

 

2005 20 10

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA (89)

 

andere:

 

 

2005 20 20

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

2005 20 80

andere

14,1

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

19,2

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

 

 

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

17,6

2005 59 00

andere

19,2

2005 60 00

Spargel

17,6

2005 70

Oliven:

 

 

2005 70 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

12,8

kg/net eda

2005 70 90

andere

12,8

kg/net eda

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (92)

2005 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

2005 90 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

6,4

2005 90 30

Kapern

16

2005 90 50

Artischocken

17,6

2005 90 60

Karotten

17,6

2005 90 70

Mischungen von Gemüsen

17,6

2005 90 75

Sauerkraut

16

2005 90 80

andere

17,6

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

 

 

2006 00 10

Ingwer

frei

 

andere:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

2006 00 31

Kirschen

20 + 23,9 €/100 kg/net

2006 00 35

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 €/100 kg/net

2006 00 38

andere

20 + 23,9 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2006 00 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

2006 00 99

andere

20

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

2007 10

homogenisierte Zubereitungen:

 

 

2007 10 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2007 10 91

von tropischen Früchten

15

2007 10 99

andere

24

 

andere:

 

 

2007 91

von Zitrusfrüchten:

 

 

2007 91 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 €/100 kg/net

2007 91 30

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 €/100 kg/net

2007 91 90

andere

21,6

2007 99

andere:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

 

 

2007 99 10

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung (88)

22,4

2007 99 20

Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2007 99 31

von Kirschen

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 33

von Erdbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 35

von Himbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 39

andere

24 + 23 €/100 kg/net

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

 

 

2007 99 55

Apfelmus

24 + 4,2 €/100 kg/net

2007 99 57

andere

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2007 99 91

Apfelmus

24

2007 99 93

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

2007 99 98

andere

24

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

2008 11

Erdnüsse:

 

 

2008 11 10

Erdnussbutter

12,8

 

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

mehr als 1 kg:

 

 

2008 11 92

geröstet

11,2

2008 11 94

andere

11,2

 

1 kg oder weniger:

 

 

2008 11 96

geröstet

12

2008 11 98

andere

12,8

2008 19

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 19 11

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

7

 

andere:

 

 

2008 19 13

geröstete Mandeln und Pistazien

9

2008 19 19

andere

11,2

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 19 91

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

8

 

andere:

 

 

 

geröstete Nüsse:

 

 

2008 19 93

Mandeln und Pistazien

10,2

2008 19 95

andere

12

2008 19 99

andere

12,8

2008 20

Ananas:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net

2008 20 19

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 20 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net

2008 20 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 20 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

2008 20 59

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 20 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8

2008 20 79

andere

19,2

2008 20 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 30

Zitrusfrüchte:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

2008 30 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 30 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 30 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 30 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 30 51

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 55

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

2008 30 59

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 30 71

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 75

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

2008 30 79

andere

20,8

2008 30 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 40

Birnen:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

2008 40 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 40 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 40 21

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 40 29

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 40 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 40 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 40 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

2008 40 59

andere

16

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 40 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 40 79

andere

17,6

2008 40 90

ohne Zusatz von Zucker

16,8

2008 50

Aprikosen/Marillen:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

2008 50 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 50 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 50 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 50 39

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 50 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 50 59

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 50 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 50 69

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 50 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8

2008 50 79

andere

19,2

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

2008 50 92

5 kg oder mehr

13,6

2008 50 94

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

18,4 (93)

2008 50 99

weniger als 4,5 kg

18,4

2008 60

Kirschen:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

2008 60 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 60 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 60 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 60 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

2008 60 50

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 60 60

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

2008 60 70

4,5 kg oder mehr

18,4

2008 60 90

weniger als 4,5 kg

18,4

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

2008 70 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 70 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 70 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 70 39

andere

25,6

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 70 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

2008 70 59

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 70 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 70 69

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 70 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 70 79

andere

17,6

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

2008 70 92

5 kg oder mehr

15,2

2008 70 98

weniger als 5 kg

18,4

2008 80

Erdbeeren:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

2008 80 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 80 19

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

2008 80 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 80 39

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

2008 80 50

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 80 70

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

2008 80 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

2008 91 00

Palmherzen

10

2008 92

Mischungen:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

2008 92 12

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 14

andere

25,6

 

andere:

 

 

2008 92 16

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 92 18

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

2008 92 32

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

2008 92 34

andere

24

 

andere:

 

 

2008 92 36

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 38

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker:

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 92 51

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

2008 92 59

andere

17,6

 

andere:

 

 

 

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

 

 

2008 92 72

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

2008 92 74

andere

13,6

 

andere:

 

 

2008 92 76

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

2008 92 78

andere

19,2

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

5 kg oder mehr:

 

 

2008 92 92

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 93

andere

18,4

 

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

 

 

2008 92 94

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 96

andere

18,4

 

weniger als 4,5 kg:

 

 

2008 92 97

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 98

andere

18,4

2008 99

andere:

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

Ingwer:

 

 

2008 99 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

2008 99 19

anderer

16

 

Weintrauben:

 

 

2008 99 21

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 €/100 kg/net

2008 99 23

andere

25,6

 

andere:

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

2008 99 25

Passionsfrüchte und Guaven

16

2008 99 26

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

16

2008 99 28

andere

25,6

 

andere:

 

 

2008 99 32

Passionsfrüchte und Guaven

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 99 33

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 99 34

andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

andere:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

2008 99 36

tropische Früchte

15

2008 99 37

andere

24

 

andere:

 

 

2008 99 38

tropische Früchte

16

2008 99 40

andere

25,6

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

2008 99 41

Ingwer

frei

2008 99 43

Weintrauben

19,2

2008 99 45

Pflaumen

17,6

2008 99 46

Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

11

2008 99 47

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

11

2008 99 49

andere

17,6

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

2008 99 51

Ingwer

frei

2008 99 61

Passionsfrüchte und Guaven

13

2008 99 62

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

13

2008 99 67

andere

20,8

 

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

2008 99 72

5 kg oder mehr

15,2

2008 99 78

weniger als 5 kg

18,4

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (92)

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (92)

2008 99 99

andere

18,4

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

Orangensaft:

 

 

2009 11

gefroren:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 11 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

2009 11 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 99

anderer

15,2 (91)

2009 12 00

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

2009 19

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 19 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

2009 19 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 98

anderer

12,2

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

 

 

2009 21 00

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

2009 29

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 29 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

2009 29 91

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 99

anderer

12

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

 

 

2009 31

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

 

 

2009 31 11

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 19

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

Zitronensaft:

 

 

2009 31 51

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 59

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

 

 

2009 31 91

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 39

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 39 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

 

 

2009 39 31

zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 39 39

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

Zitronensaft:

 

 

2009 39 51

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 55

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 59

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

 

 

2009 39 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 95

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

Ananassaft:

 

 

2009 41

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

 

 

2009 41 10

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

anderer:

 

 

2009 41 91

zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 41 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 49

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 49 11

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 19

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

2009 49 30

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

anderer

 

 

2009 49 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 49 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50

Tomatensaft:

 

 

2009 50 10

zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50 90

anderer

16,8

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

 

 

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

 

 

2009 61 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 (90)

2009 61 90

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 €/hl (91)

2009 69

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 69 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net (91)

2009 69 19

anderer

 (90)

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

 

 

2009 69 51

konzentriert

 (90)

2009 69 59

anderer

 (90)

 

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

2009 69 71

konzentriert

22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 79

anderer

22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 90

anderer

22,4 + 27 €/hl (91)

 

Apfelsaft:

 

 

2009 71

mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

 

 

2009 71 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

anderer:

 

 

2009 71 91

zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 71 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 79

anderer:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

2009 79 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 €/100 kg/net

2009 79 19

anderer

30

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

2009 79 30

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

anderer:

 

 

2009 79 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 €/100 kg/net

2009 79 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

18

2009 79 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

Birnensaft:

 

 

2009 80 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 80 19

anderer

33,6

 

anderer:

 

 

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

2009 80 32

aus Passionsfrüchten und Guaven

21 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 33

aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

21 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 35

anderer

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

 

anderer:

 

 

2009 80 36

aus tropischen Früchten

21

2009 80 38

anderer

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

Birnensaft:

 

 

2009 80 50

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

 

anderer:

 

 

2009 80 61

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 80 63

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

2009 80 69

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

 

anderer:

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

 

 

2009 80 71

Kirschsaft

16,8

2009 80 73

aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 79

anderer

16,8

 

anderer:

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

2009 80 83

aus Passionsfrüchten und Guaven

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 84

aus Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 86

anderer

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

 

 

2009 80 88

aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 89

anderer

16,8

 

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

 

 

2009 80 95

aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

2009 80 96

Kirschsaft

17,6

2009 80 97

aus tropischen Früchten

11

2009 80 99

anderer

17,6

2009 90

Mischungen von Säften:

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

 

 

2009 90 11

mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 19

andere

33,6

 

andere:

 

 

2009 90 21

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 29

andere

33,6

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

 

 

2009 90 31

mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 39

andere

20

 

andere:

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

 

 

2009 90 41

zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 90 49

andere

16

 

andere:

 

 

2009 90 51

zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

2009 90 59

andere

17,6

 

mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

 

 

2009 90 71

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 73

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 90 79

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

 

andere:

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

2009 90 92

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 90 94

andere

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

 

 

2009 90 95

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

2009 90 96

andere

16,8

 

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

 

 

2009 90 97

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

2009 90 98

andere

17,6

KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a)

Gemüsemischungen der Position 0712;

b)

geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

c)

aromatisierter Tee (Position 0902);

d)

Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

e)

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f)

Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

g)

zubereitete Enzyme der Position 3507.

2.

Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3.

Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

2.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 10 gelten als „Käsefondue“ Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 GHT oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

Die Zulassung zu dieser Unterposition ist außerdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“ die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

4.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

5.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

2101 11

Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

 

 

2101 11 11

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

9

2101 11 19

andere

9

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

2101 12 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 12 98

andere

9 + EA (94)

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

2101 20 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

 

Zubereitungen:

 

 

2101 20 92

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

2101 20 98

andere

6,5 + EA (94)

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

2101 30 11

geröstete Zichorien

11,5

2101 30 19

andere

5,1 + 12,7 €/100 kg/net

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

2101 30 91

aus gerösteten Zichorien

14,1

2101 30 99

andere

10,8 + 22,7 €/100 kg/net

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

2102 10

Hefen, lebend:

 

 

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

 

Backhefen:

 

 

2102 10 31

getrocknet

12 + 49,2 €/100 kg/net (96)

2102 10 39

andere

12 + 14,5 €/100 kg/net (96)

2102 10 90

andere

14,7

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

 

 

Hefen, nicht lebend:

 

 

2102 20 11

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

2102 20 19

andere

5,1

2102 20 90

andere

frei

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

2103 10 00

Sojasoße

7,7

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

2103 30 10

Senfmehl

frei

2103 30 90

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

2103 90

andere:

 

 

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

frei

2103 90 30

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2103 90 90

andere

7,7

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

 

 

2104 10 10

getrocknet

11,5

2104 10 90

andere

11,5

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net

 

mit einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

2105 00 91

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net

2105 00 99

7 GHT oder mehr

7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

2106 10 20

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 10 80

andere

9 + EA (94)

2106 90

andere:

 

 

2106 90 10

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen (98)

8,3 + 78,3 €/100 kg/net (97)

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

2106 90 30

Isoglucosesirup

42,7 €/100 kg/net mas

 

andere:

 

 

2106 90 51

Lactosesirup

14 €/100 kg/net

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

2106 90 59

andere

0,4 €/100 kg/net (95)

 

andere:

 

 

2106 90 92

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 90 98

andere

9 + EA (94)

KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 22 gehören nicht:

a)

Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

b)

Meerwasser (Position 2501);

c)

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851);

d)

Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

e)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

f)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3.

Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2.

Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

a)

vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

b)

potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

c)

Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

d)

natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

e)

% vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29:

A.

Versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.

Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

B.

a)

Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

I.

90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

II.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

III.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

IV.

330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern I, II, III und IV entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 99 oder 2204 29 99 zuzuweisen.

b)

Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23, 2204 21 81, 2204 29 11 und 2204 29 77.

5.

Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.:

a)

Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist

und

durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b)

Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird,

und

einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c)

Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist

und

aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

durch Anwendung von Kälte

oder

durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

einer Mischung dieser Erzeugnisse.

Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

6.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 78, 2204 21 81 bis 2204 21 83, 2204 29 11 bis 2204 29 58, 2204 29 77 bis 2204 29 82 gelten als „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ Weine mit Ursprung aus der Europäischen Gemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

7.

Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

8.

Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9.

Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend“:

gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

11.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

 

 

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

 

 

 

natürliches Mineralwasser:

 

 

2201 10 11

ohne Kohlensäure

frei

l

2201 10 19

anderes

frei

l

2201 10 90

andere

frei

l

2201 90 00

andere

frei

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

l

2202 90

andere:

 

 

2202 90 10

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

9,6

l

 

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

 

 

2202 90 91

weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 €/100 kg/net

l

2202 90 95

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 €/100 kg/net

l

2202 90 99

2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 €/100 kg/net

l

2203 00

Bier aus Malz:

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

 

 

2203 00 01

in Flaschen

frei

l

2203 00 09

anderes

frei

l

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

frei

l

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

 

 

2204 10

Schaumwein:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr:

 

 

2204 10 11

Champagner

32 €/hl

l

2204 10 19

anderer

32 €/hl

l

 

anderer:

 

 

2204 10 91

Asti spumante

32 €/hl

l

2204 10 99

anderer

32 €/hl

l

 

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

 

 

2204 21

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

2204 21 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

andere:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete:

 

 

 

Weißwein:

 

 

2204 21 11

Alsace (Elsass)

13,1 €/hl

l

2204 21 12

Bordeaux

13,1 €/hl

l

2204 21 13

Bourgogne (Burgund)

13,1 €/hl

l

2204 21 17

Val de Loire

13,1 €/hl

l

2204 21 18

Mosel-Saar-Ruwer

13,1 €/hl

l

2204 21 19

Pfalz

13,1 €/hl

l

2204 21 22

Rheinhessen

13,1 €/hl

l

2204 21 23

Tokaj

14,8 €/hl

l

2204 21 24

Lazio

13,1 €/hl

l

2204 21 26

Toscana

13,1 €/hl

l

2204 21 27

Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

13,1 €/hl

l

2204 21 28

Veneto

13,1 €/hl

l

2204 21 32

Vinho Verde

13,1 €/hl

l

2204 21 34

Penedés

13,1 €/hl

l

2204 21 36

Rioja

13,1 €/hl

l

2204 21 37

Valencia

13,1 €/hl

l

2204 21 38

andere

13,1 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 21 42

Bordeaux

13,1 €/hl

l

2204 21 43

Bourgogne (Burgund)

13,1 €/hl

l

2204 21 44

Beaujolais

13,1 €/hl

l

2204 21 46

Côtes-du-Rhône

13,1 €/hl

l

2204 21 47

Languedoc-Roussillon

13,1 €/hl

l

2204 21 48

Val de Loire

13,1 €/hl

l

2204 21 62

Piemonte (Piemont)

13,1 €/hl

l

2204 21 66

Toscana

13,1 €/hl

l

2204 21 67

Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

13,1 €/hl

l

2204 21 68

Veneto

13,1 €/hl

l

2204 21 69

Dão, Bairrada und Douro

13,1 €/hl

l

2204 21 71

Navarra

13,1 €/hl

l

2204 21 74

Penedés

13,1 €/hl

l

2204 21 76

Rioja

13,1 €/hl

l

2204 21 77

Valdepeñas

13,1 €/hl

l

2204 21 78

andere

13,1 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 21 79

Weißwein:

13,1 €/hl

l

2204 21 80

andere

13,1 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete:

 

 

 

Weißwein:

 

 

2204 21 81

Tokaj

15,8€/hl

l

2204 21 82

andere

15,4€/hl

l

2204 21 83

andere

15,4 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 21 84

Weißwein

15,4 €/hl

l

2204 21 85

andere

15,4 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol:

 

 

2204 21 87

Marsala

18,6 €/hl

l

2204 21 88

Samos und Muskat de Limnos

18,6 €/hl

l

2204 21 89

Port

14,8 €/hl

l

2204 21 91

Madeira und Moscatel de Setubal

14,8 €/hl

l

2204 21 92

Sherry

14,8 €/hl

l

2204 21 94

andere

18,6 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol:

 

 

2204 21 95

Port

15,8 €/hl

l

2204 21 96

Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

15,8 €/hl

l

2204 21 98

andere

20,9 €/hl

l

2204 21 99

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

2204 29

andere:

 

 

2204 29 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

andere:

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete:

 

 

 

Weißwein:

 

 

2204 29 11

Tokaj

13,1 €/hl

l

2204 29 12

Bordeaux

9,9 €/hl

l

2204 29 13

Bourgogne (Burgund)

9,9 €/hl

l

2204 29 17

Val de Loire

9,9 €/hl

l

2204 29 18

andere

9,9 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 29 42

Bordeaux

9,9 €/hl

l

2204 29 43

Bourgogne (Burgund)

9,9 €/hl

l

2204 29 44

Beaujolais

9,9 €/hl

l

2204 29 46

Côtes-du-Rhône

9,9 €/hl

l

2204 29 47

Languedoc-Roussillon

9,9 €/hl

l

2204 29 48

Val de Loire

9,9 €/hl

l

2204 29 58

andere

9,9 €/hl

l

 

andere:

 

 

 

Weißwein:

 

 

2204 29 62

Sicilia (Sizilien)

9,9 €/hl

l

2204 29 64

Veneto

9,9 €/hl

l

2204 29 65

andere

9,9 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 29 71

Puglia (Apulien)

9,9 €/hl

l

2204 29 72

Sicilia (Sizilien)

9,9 €/hl

l

2204 29 75

andere

9,9 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

 

 

 

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete:

 

 

 

Weißwein:

 

 

2204 29 77

Tokaj

14,2 €/hl

l

2204 29 78

andere

12,1 €/hl

l

2204 29 82

andere

12,1 €/hl

l

 

andere:

 

 

2204 29 83

Weißwein

12,1 €/hl

l

2204 29 84

andere

12,1 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol:

 

 

2204 29 87

Marsala

15,4 €/hl

l

2204 29 88

Samos und Muskat de Limnos

15,4 €/hl

l

2204 29 89

Port

12,1 €/hl

l

2204 29 91

Madeira und Moscatel de Setubal

12,1 €/hl

l

2204 29 92

Sherry

12,1 €/hl

l

2204 29 94

andere

15,4 €/hl

l

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol:

 

 

2204 29 95

Port

13,1 €/hl

l

2204 29 96

Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal

13,1 €/hl

l

2204 29 98

andere

20,9 €/hl

l

2204 29 99

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

2204 30

anderer Traubenmost:

 

 

2204 30 10

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

32

l

 

anderer:

 

 

 

mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger:

 

 

2204 30 92

konzentriert

 (99)

l

2204 30 94

anderer

 (99)

l

 

anderer:

 

 

2204 30 96

konzentriert

 (99)

l

2204 30 98

anderer

 (99)

l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

 

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

2205 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 €/hl

l

2205 10 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l

2205 90

andere:

 

 

2205 90 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 €/hl

l

2205 90 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl

l

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

2206 00 10

Tresterwein

1,3 €/% vol/hl MIN 7,2 €/hl

l

 

andere:

 

 

 

schäumend:

 

 

2206 00 31

Apfelwein und Birnenwein

19,2 €/hl

l

2206 00 39

andere

19,2 €/hl

l

 

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

2 l oder weniger:

 

 

2206 00 51

Apfelwein und Birnenwein

7,7 €/hl

l

2206 00 59

andere

7,7 €/hl

l

 

mehr als 2 l:

 

 

2206 00 81

Apfelwein und Birnenwein

5,76 €/hl

l

2206 00 89

andere

5,76 €/hl

l

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 €/hl

l

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 €/hl

l

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

2208 20 12

Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 14

Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 26

Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 27

Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 29

anderer

frei

l alc. 100 %

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

2208 20 40

Rohbrand

frei

l alc. 100 %

 

anderer:

 

 

2208 20 62

Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 64

Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 86

Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 87

Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 89

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 30

Whisky:

 

 

 

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 30 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

„Scotch“-Whisky:

 

 

 

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 30 32

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 38

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 30 52

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 58

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 30 72

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 78

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 30 82

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 88

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 40

Rum und Taffia:

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

2208 40 11

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

andere:

 

 

2208 40 31

mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 39

andere

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

2208 40 51

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

andere:

 

 

2208 40 91

mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 99

andere

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2208 50

Gin und Genever:

 

 

 

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 50 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 50 91

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 99

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 60

Wodka:

 

 

 

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 60 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 60 91

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 99

mehr als 2 Liter

frei

l alc. 100 %

2208 70

Likör:

 

 

2208 70 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 70 90

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 90

andere:

 

 

 

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 90 11

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 19

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 90 33

2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 38

mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

2 l oder weniger:

 

 

2208 90 41

Ouzo

frei

l alc. 100 %

 

andere:

 

 

 

Branntwein:

 

 

 

Obstbranntwein:

 

 

2208 90 45

Calvados

frei

l alc. 100 %

2208 90 48

anderer

frei

l alc. 100 %

 

anderer:

 

 

2208 90 52

Korn

frei

l alc. 100 %

2208 90 54

Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 56

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 69

andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

mehr als 2 l:

 

 

 

Branntwein:

 

 

2208 90 71

Obstbranntwein

frei

l alc. 100 %

2208 90 75

Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 77

anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 78

andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2208 90 91

2 l oder weniger

1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l alc. 100 %

2208 90 99

mehr als 2 l

1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2209 00

Speiseessig:

 

 

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2209 00 11

2 l oder weniger

6,4 €/hl

l

2209 00 19

mehr als 2 l

4,8 €/hl

l

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

2209 00 91

2 l oder weniger

5,12 €/hl

l

2209 00 99

mehr als 2 l

3,84 €/hl

l

KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Anmerkung

1.

Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2.

Zu Unterposition 2306 70 00 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

a)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

b)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage I Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage Ziffer 4 — Verfahren A — bzw. Ziffer 1 der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5.

Zu Unterposition 2309 90 20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren

und/oder

Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

 

 

2301 10 00

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

frei

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

frei

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

 

 

2302 10

von Mais:

 

 

2302 10 10

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 10 90

andere

89 €/t

2302 20

von Reis:

 

 

2302 20 10

mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 20 90

andere

89 €/t

2302 30

von Weizen:

 

 

2302 30 10

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (100)

2302 30 90

andere

89 €/t (100)

2302 40

von anderem Getreide:

 

 

2302 40 10

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (100)

2302 40 90

andere

89 €/t (100)

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

5,1

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

 

 

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

 

 

 

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:

 

 

2303 10 11

mehr als 40 GHT

320 €/t

2303 10 19

40 GHT oder weniger

frei

2303 10 90

andere

frei

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung:

 

 

2303 20 10

ausgelaugte Rübenschnitzel

frei

2303 20 90

andere

frei

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

frei

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

 

 

2306 10 00

aus Baumwollsamen

frei

2306 20 00

aus Leinsamen

frei

2306 30 00

aus Sonnenblumenkernen

frei

 

aus Raps- oder Rübsensamen:

 

 

2306 41 00

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

frei

2306 49 00

andere

frei

2306 50 00

aus Kokosnüssen (Kopra)

frei

2306 60 00

aus Palmnüssen oder Palmkernen

frei

2306 70 00

aus Maiskeimen

frei

2306 90

andere:

 

 

 

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl:

 

 

2306 90 11

mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

frei

2306 90 19

mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 €/t

2306 90 90

andere

frei

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:

 

 

 

Weintrub/Weingeläger:

 

 

2307 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

frei

2307 00 19

anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2307 00 90

Weinstein, roh

frei

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Traubentrester:

 

 

2308 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

frei

2308 00 19

anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

frei

2308 00 90

andere

1,6

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

 

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

 

 

2309 10 11

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 13

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 10 15

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 10 19

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

 

 

2309 10 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 10 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

 

 

2309 10 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t

2309 10 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 10 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 10 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

2309 10 90

andere

9,6

2309 90

andere:

 

 

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

frei

 

andere, einschließlich Vormischungen:

 

 

 

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

 

 

2309 90 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 €/t (100)

2309 90 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 90 35

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 90 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

 

 

2309 90 41

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 €/t (100)

2309 90 43

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 90 49

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

 

 

2309 90 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (100)

2309 90 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 90 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 90 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

 

andere:

 

 

2309 90 91

ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

 

andere:

 

 

2309 90 95

mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

9,6

kg C5H14ClNO

2309 90 99

andere

9,6

KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

 

 

2401 10

Tabak, nicht entrippt:

 

 

 

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak (101):

 

 

2401 10 10

„flue-cured“ Virginia

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 20

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 30

„light-air-cured“ Maryland

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

„fire-cured“ Tabak:

 

 

2401 10 41

Kentucky

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 10 49

anderer

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

anderer:

 

 

2401 10 50

„light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 80

„flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 90

anderer Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

 

 

„flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak (101):

 

 

2401 20 10

„flue-cured“ Virginia

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 20

„light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 30

„light-air-cured“ Maryland

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

„fire-cured“ Tabak:

 

 

2401 20 41

Kentucky

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

2401 20 49

anderer

18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net

 

anderer:

 

 

2401 20 50

„light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 80

„flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 90

anderer Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 30 00

Tabakabfälle

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

1 000 p/st

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

2402 20 10

Nelken enthaltend

10

1 000 p/st

2402 20 90

andere

57,6

1 000 p/st

2402 90 00

andere

57,6

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

2403 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

2403 10 90

anderer

74,9

 

andere:

 

 

2403 91 00

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

2403 99

andere:

 

 

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

41,6

2403 99 90

andere

16,6

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a)

sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b)

Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

c)

Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d)

zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

e)

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

f)

Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

g)

künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

h)

Billardkreide (Position 9504);

ij)

Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3.

Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4.

Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

 

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

frei

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

 

2501 00 31

zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (102)

frei

 

anderes:

 

 

2501 00 51

vergällt (103) oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln (102)

1,7 €/1 000 kg/net

 

anderes:

 

 

2501 00 91

Speisesalz

2,6 €/1 000 kg/net

2501 00 99

anderes

2,6 €/1 000 kg/net

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

frei

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel:

 

 

2503 00 10

roh oder nicht raffiniert

frei

2503 00 90

anderer

1,7

2504

Natürlicher Grafit:

 

 

2504 10 00

in Pulverform oder in Flocken

frei

2504 90 00

anderer

frei

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

 

 

2505 10 00

kieselsaure Sande und Quarzsande

frei

2505 90 00

andere

frei

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

 

2506 10 00

Quarz

frei

 

Quarzite:

 

 

2506 21 00

roh oder grob behauen

frei

2506 29 00

andere

frei

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt:

 

 

2507 00 20

Kaolin

frei

2507 00 80

anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

frei

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

 

 

2508 10 00

Bentonit

frei

2508 20 00

Bleich- und Walkerden

frei

2508 30 00

feuerfester Ton und Lehm

frei

2508 40 00

anderer Ton und Lehm

frei

2508 50 00

Andalusit, Cyanit und Sillimanit

frei

2508 60 00

Mullit

frei

2508 70 00

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

frei

2509 00 00

Kreide

frei

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

 

 

2510 10 00

nicht gemahlen

frei

2510 20 00

gemahlen

frei

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816:

 

 

2511 10 00

natürliches Bariumsulfat (Baryt)

frei

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

frei

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

frei

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt:

 

 

 

Bimsstein:

 

 

2513 11 00

roh oder in ungleichmäßigen Stücken, einschließlich gebrochener Bimsstein (Bimskies)

frei

2513 19 00

anderer

frei

2513 20 00

Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

frei

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

 

 

Marmor und Travertin:

 

 

2515 11 00

roh oder grob behauen

frei

2515 12

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

 

2515 12 20

mit einer Dicke von 4 cm oder weniger

frei

2515 12 50

mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm

frei

2515 12 90

andere

frei

2515 20 00

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

frei

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

 

 

Granit:

 

 

2516 11 00

roh oder grob behauen

frei

2516 12

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

 

 

2516 12 10

mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

frei

2516 12 90

andere

frei

 

Sandstein:

 

 

2516 21 00

roh oder grob behauen

frei

2516 22 00

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2516 90 00

andere Werksteine

frei

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt:

 

 

2517 10

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt:

 

 

2517 10 10

Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

frei

2517 10 20

Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

frei

2517 10 80

andere

frei

2517 20 00

Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt

frei

2517 30 00

Teermakadam

frei

 

Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt:

 

 

2517 41 00

aus Marmor

frei

2517 49 00

andere

frei

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse:

 

 

2518 10 00

Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

frei

2518 20 00

Dolomit, gebrannt oder gesintert

frei

2518 30 00

Dolomitstampfmasse

frei

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein:

 

 

2519 10 00

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

frei

2519 90

andere:

 

 

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

2519 90 30

totgebrannte (gesinterte) Magnesia

frei

2519 90 90

andere

frei

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern:

 

 

2520 10 00

Gipsstein; Anhydrit

frei

2520 20

Gips:

 

 

2520 20 10

Baugips

frei

2520 20 90

anderer

frei

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

frei

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825:

 

 

2522 10 00

Luftkalk, ungelöscht

1,7

2522 20 00

Luftkalk, gelöscht

1,7

2522 30 00

hydraulischer Kalk

1,7

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

 

 

2523 10 00

Zementklinker

1,7

 

Portlandzement:

 

 

2523 21 00

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

2523 29 00

anderer

1,7

2523 30 00

Tonerdezement

1,7

2523 90

anderer Zement:

 

 

2523 90 10

Hochofenzement

1,7

2523 90 80

anderer

1,7

2524 00 00

Asbest

frei

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall:

 

 

2525 10 00

Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

frei

2525 20 00

Glimmerpulver

frei

2525 30 00

Glimmerabfall

frei

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum:

 

 

2526 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

2526 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

2527

 

 

 

2528

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse:

 

 

2528 10 00

natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate (auch calciniert)

frei

2528 90 00

andere

frei

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat:

 

 

2529 10 00

Feldspat

frei

 

Flussspat:

 

 

2529 21 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

frei

2529 22 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

frei

2529 30 00

Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

frei

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

2530 10

Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht:

 

 

2530 10 10

Perlit

frei

2530 10 90

Vermiculit und Chlorite

frei

2530 20 00

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

frei

2530 90

andere:

 

 

2530 90 20

Sepiolith

frei

2530 90 98

andere

frei

KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 26 gehören nicht:

a)

Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

b)

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

c)

Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

d)

Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

e)

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

f)

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

g)

aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

2.

Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3.

Zu Position 2620 gehören nur:

a)

Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

b)

arsenhaltige Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2.

Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände:

 

 

 

Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

 

 

2601 11 00

nicht agglomeriert

frei

2601 12 00

agglomeriert

frei

2601 20 00

Schwefelkiesabbrände

frei

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

frei

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

frei

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

frei

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

frei

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

frei

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

frei

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

frei

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

frei

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

frei

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

frei

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

 

 

2612 10

Uranerze und ihre Konzentrate:

 

 

2612 10 10

Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

frei

2612 10 90

andere

frei

2612 20

Thoriumerze und ihre Konzentrate:

 

 

2612 20 10

Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

frei

2612 20 90

andere

frei

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate:

 

 

2613 10 00

geröstet

frei

2613 90 00

andere

frei

2614 00

Titanerze und ihre Konzentrate:

 

 

2614 00 10

Ilmenit und seine Konzentrate

frei

2614 00 90

andere

frei

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate:

 

 

2615 10 00

Zirkonerze und ihre Konzentrate

frei

2615 90

andere:

 

 

2615 90 10

Niobium- und Tantalerze und deren Konzentrate

frei

2615 90 90

Vanadiumerze und ihre Konzentrate

frei

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate:

 

 

2616 10 00

Silbererze und ihre Konzentrate

frei

2616 90 00

andere

frei

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate:

 

 

2617 10 00

Antimonerze und ihre Konzentrate

frei

2617 90 00

andere

frei

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

frei

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:

 

 

2619 00 20

Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

frei

2619 00 40

Schlacken, geeignet zur Gewinnung von Titanoxid

frei

2619 00 80

andere

frei

2620

Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Arsen, Metalle oder Metallverbindungen enthalten:

 

 

 

überwiegend Zink enthaltend:

 

 

2620 11 00

Galvanisationsmatte (Hartzink)

frei

2620 19 00

andere

frei

 

überwiegend Blei enthaltend:

 

 

2620 21 00

Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

frei

2620 29 00

andere

frei

2620 30 00

überwiegend Kupfer enthaltend

frei

2620 40 00

überwiegend Aluminium enthaltend

frei

2620 60 00

Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

frei

 

andere:

 

 

2620 91 00

Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

frei

2620 99

andere:

 

 

2620 99 10

überwiegend Nickel enthaltend

frei

2620 99 20

überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

frei

2620 99 40

überwiegend Zinn enthaltend

frei

2620 99 60

überwiegend Titan enthaltend

frei

2620 99 95

andere

frei

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen:

 

 

2621 10 00

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

frei

2621 90 00

andere

frei

KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c)

Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2.

Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3.

Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a)

derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b)

Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c)

derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2.

Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3.

Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“, „Naphthalin“ und „Phenole“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und 2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol, Naphthalin oder Phenol enthalten.

4.

Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 11 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen.

Zusätzliche Anmerkungen (104)

1.

Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a)

„Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b)

„Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710 11 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 °C (105);

c)

„mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d)

„Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e)

„Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f)

„Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt;

den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 °C oder mehr beträgt;

zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als - 10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

Farbe C

 

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

6

6,5

7

7,5 und mehr

Viskosität

V

I

4

4

4

5,4

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

II

7

7

7

7

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10- 6 m2 s- 1 nach ASTM D 445.

Die „Farbe C nach Verdünnung“ im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz);

oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach ASTM D 445;

oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99.

2.

Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.

3.

Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

a)

deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 weniger als 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt

oder

b)

deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 mindestens 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt.

4.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

ij)

die Isomerisation;

k)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59T);

l)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 11 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p)

nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

5.

Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe:

 

 

 

Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:

 

 

2701 11

Anthrazit:

 

 

2701 11 10

mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz)

frei

2701 11 90

andere

frei

2701 12

bitumenhaltige Steinkohle:

 

 

2701 12 10

Kokskohle

frei

2701 12 90

andere

frei

2701 19 00

andere Steinkohle

frei

2701 20 00

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

frei

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

 

 

2702 10 00

Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

frei

2702 20 00

Braunkohle, agglomeriert

frei

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

frei

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle:

 

 

 

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle:

 

 

2704 00 11

zum Herstellen von Elektroden

frei

2704 00 19

anderer

frei

2704 00 30

Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

frei

2704 00 90

andere

frei

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

frei

1 000 m3

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

frei

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen:

 

 

2707 10

Benzole:

 

 

2707 10 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 10 90

zu anderer Verwendung (106)

frei

2707 20

Toluole:

 

 

2707 20 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 20 90

zu anderer Verwendung (106)

frei

2707 30

Xylole:

 

 

2707 30 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 30 90

zu anderer Verwendung (106)

frei

2707 40 00

Naphthalin

frei

2707 50

andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen:

 

 

2707 50 10

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 50 90

zu anderer Verwendung (106)

frei

2707 60 00

Phenole

1,2

 

andere:

 

 

2707 91 00

Kreosotöle

1,7

2707 99

andere:

 

 

 

rohe Öle:

 

 

2707 99 11

rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

1,7

2707 99 19

andere

frei

2707 99 30

schwefelhaltige Kopfprodukte

frei

2707 99 50

basische Erzeugnisse

1,7

2707 99 70

Anthracen

frei

 

andere:

 

 

2707 99 91

zum Herstellen von Waren der Position 2803 (106)

frei

2707 99 99

andere

1,7

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren:

 

 

2708 10 00

Pech

frei

2708 20 00

Pechkoks

frei

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh:

 

 

2709 00 10

Erdgaskondensate

frei

2709 00 90

anderes

frei

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

 

 

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

 

 

2710 11

Leichtöle und Zubereitungen:

 

 

2710 11 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

4,7 (108)

2710 11 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 11 11 (106)

4,7 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

 

Spezialbenzine:

 

 

2710 11 21

Testbenzin (white spirit)

4,7

2710 11 25

andere

4,7

 

andere:

 

 

 

Motorenbenzin:

 

 

2710 11 31

Flugbenzin

4,7

 

anderes, mit einem Bleigehalt von:

 

 

 

0,013 g/l oder weniger:

 

 

2710 11 41

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

4,7

1 000 l (109)

2710 11 45

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

4,7

1 000 l (109)

2710 11 49

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (109)

 

mehr als 0,013 g/l:

 

 

2710 11 51

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

4,7

1 000 l (109)

2710 11 59

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (109)

2710 11 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 11 90

andere Leichtöle

4,7

2710 19

andere:

 

 

 

mittelschwere Öle:

 

 

2710 19 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

4,7 (108)

2710 19 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 (106)

4,7 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

 

Leuchtöl (Kerosin):

 

 

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 19 25

anderes

4,7

2710 19 29

andere

4,7

 

Schweröle:

 

 

 

Gasöl:

 

 

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

3,5 (108)

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 (106)

3,5 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

2710 19 41

mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

3,5 (110)

2710 19 45

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

3,5 (110)

2710 19 49

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

3,5

 

Heizöle:

 

 

2710 19 51

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

3,5 (108)

2710 19 55

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 (106)

3,5 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

2710 19 61

mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger

3,5

2710 19 63

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT bis 2 GHT

3,5

2710 19 65

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2 GHT bis 2,8 GHT

3,5

2710 19 69

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

3,5

 

Schmieröle; andere Öle:

 

 

2710 19 71

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

3,7 (108)

2710 19 75

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 (106)

3,7 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

2710 19 81

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

3,7

2710 19 83

Hydrauliköle

3,7

2710 19 85

Weißöle, Paraffinum liquidum

3,7

2710 19 87

Getriebeöle

3,7

2710 19 91

Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

3,7

2710 19 93

Elektroisolieröle

3,7

2710 19 99

andere Schmieröle und andere Öle

3,7

 

Ölabfälle:

 

 

2710 91 00

polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

3,5

2710 99 00

andere

3,5

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

verflüssigt:

 

 

2711 11 00

Erdgas

0,7 (108)

TJ

2711 12

Propan:

 

 

 

Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr:

 

 

2711 12 11

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

8

2711 12 19

zu anderer Verwendung (106)

frei

 

anderes:

 

 

2711 12 91

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

0,7 (108)

2711 12 93

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 (106)

0,7 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

2711 12 94

mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

0,7

2711 12 97

andere

0,7

2711 13

Butane:

 

 

2711 13 10

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

0,7 (108)

2711 13 30

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 (106)

0,7 (108)  (107)

 

zu anderer Verwendung:

 

 

2711 13 91

mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

0,7

2711 13 97

andere

0,7

2711 14 00

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

0,7 (108)

2711 19 00

andere

0,7 (108)

 

in gasförmigem Zustand:

 

 

2711 21 00

Erdgas

0,7 (108)

TJ

2711 29 00

andere

0,7 (108)

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt:

 

 

2712 10

Vaselin:

 

 

2712 10 10

roh

0,7 (108)

2712 10 90

andere

2,2

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT:

 

 

2712 20 10

synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

frei

2712 20 90

andere

2,2

2712 90

andere:

 

 

 

Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse):

 

 

2712 90 11

roh

0,7

2712 90 19

andere

2,2

 

andere:

 

 

 

roh:

 

 

2712 90 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (106)

0,7 (108)

2712 90 33

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 (106)

0,7 (108)  (107)

2712 90 39

zu anderer Verwendung

0,7

 

andere:

 

 

2712 90 91

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

frei

2712 90 99

andere

2,2

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

 

 

 

Petrolkoks:

 

 

2713 11 00

nicht calciniert

frei

2713 12 00

calciniert

frei

2713 20 00

Bitumen aus Erdöl

frei

2713 90

andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

 

 

2713 90 10

zum Herstellen von Waren der Position 2803 (106)

0,7 (111)

2713 90 90

andere

0,7

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

 

 

2714 10 00

bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

frei

2714 90 00

andere

frei

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

frei

2716 00 00

Elektrischer Strom

frei

1 000 kWh

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Anmerkungen

1.

a)

Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens a) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843 oder 2846 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

3.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

wässrige Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse;

c)

andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

d)

die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

e)

die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2838), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

a)

Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

b)

Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

c)

Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

d)

Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

e)

mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2851), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

3.

Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

a)

Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

b)

organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

c)

die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

d)

anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

e)

künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

g)

Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

h)

optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

4.

Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

5.

Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.

Zu Position 2844 gehören nur:

a)

Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

b)

natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

c)

anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

d)

Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

e)

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

f)

radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

7.

Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

8.

Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.CHEMISCHE ELEMENTE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

 

 

2801 10 00

Chlor

5,5

2801 20 00

Iod

frei

2801 30

Fluor; Brom:

 

 

2801 30 10

Fluor

5

2801 30 90

Brom

5,5

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

4,6

2803 00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen):

 

 

2803 00 10

Gasruß

frei

2803 00 80

anderer

frei

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

 

 

2804 10 00

Wasserstoff

3,7

m3  (112)

 

Edelgase:

 

 

2804 21 00

Argon

5

m3  (112)

2804 29

andere:

 

 

2804 29 10

Helium

frei

m3  (112)

2804 29 90

andere

5

m3  (112)

2804 30 00

Stickstoff

5,5

m3  (112)

2804 40 00

Sauerstoff

5

m3  (112)

2804 50

Bor; Tellur:

 

 

2804 50 10

Bor

5,5

2804 50 90

Tellur

2,1

 

Silicium:

 

 

2804 61 00

mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

frei

2804 69 00

anderes

5,5

2804 70 00

Phosphor

5,5

2804 80 00

Arsen

2,1

2804 90 00

Selen

frei

2805

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber:

 

 

 

Alkali- oder Erdalkalimetalle:

 

 

2805 11 00

Natrium

5

2805 12 00

Calcium

5,5

2805 19

andere:

 

 

2805 19 10

Strontium und Barium

5,5

2805 19 90

andere

4,1

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert:

 

 

2805 30 10

untereinander gemischt oder miteinander legiert

5,5

2805 30 90

andere

2,7

2805 40

Quecksilber:

 

 

2805 40 10

in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

3

2805 40 90

anderes

frei

II.ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:

 

 

2806 10 00

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

5,5

2806 20 00

Chloroschwefelsäure

5,5

2807 00

Schwefelsäure; Oleum:

 

 

2807 00 10

Schwefelsäure

3

2807 00 90

Oleum

3

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

5,5

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2809 10 00

Diphosphorpentaoxid

5,5

kg P2O5

2809 20 00

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

5,5

kg P2O5

2810 00

Boroxide; Borsäuren:

 

 

2810 00 10

Dibortrioxid

frei

2810 00 90

andere

3,7

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

 

 

 

andere anorganische Säuren:

 

 

2811 11 00

Fluorwasserstoff (Flusssäure)

5,5

2811 19

andere:

 

 

2811 19 10

Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

frei

2811 19 20

Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

5,3

2811 19 80

andere

5,3

 

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

 

 

2811 21 00

Kohlenstoffdioxid

5,5

2811 22 00

Siliciumdioxid

4,6

2811 23 00

Schwefeldioxid

5,5

2811 29

andere:

 

 

2811 29 10

Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

4,6

2811 29 30

Stickstoffoxide

5

2811 29 90

andere

5,3

III.HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle:

 

 

2812 10

Chloride und Chloridoxide:

 

 

 

des Phosphors:

 

 

2812 10 11

Phosphortrichloridoxid (Phosphoryltrichlorid)

5,5

2812 10 15

Phosphortrichlorid

5,5

2812 10 16

Phosphorpentachlorid

5,5

2812 10 18

andere

5,5

 

andere:

 

 

2812 10 91

Dischwefeldichlorid

5,5

2812 10 93

Schwefeldichlorid

5,5

2812 10 94

Phosgen (Carbonylchlorid)

5,5

2812 10 95

Thionyldichlorid (Thionylchlorid)

5,5

2812 10 99

andere

5,5

2812 90 00

andere

5,5

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

 

 

2813 10 00

Kohlenstoffdisulfid

5,5

2813 90

andere:

 

 

2813 90 10

Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

5,3

2813 90 90

andere

3,7

IV.ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung:

 

 

2814 10 00

Ammoniak, wasserfrei

5,5

2814 20 00

Ammoniak in wässriger Lösung

5,5

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

 

 

 

Natriumhydroxid (Ätznatron):

 

 

2815 11 00

fest

5,5

2815 12 00

in wässriger Lösung (Natronlauge)

5,5

kg NaOH

2815 20

Kaliumhydroxid (Ätzkali):

 

 

2815 20 10

fest

5,5

2815 20 90

in wässriger Lösung (Kalilauge)

5,5

kg KOH

2815 30 00

Natrium- oder Kaliumperoxid

5,5

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

 

 

2816 10 00

Magnesiumhydroxid und -peroxid

4,1

2816 40 00

Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

5,5

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

5,5

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid:

 

 

2818 10

künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2818 10 10

weiß, rosa oder rubinfarbig, mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von mehr als 97,5 GHT

5,2

2818 10 90

anderer

5,2

2818 20 00

anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

4

2818 30 00

Aluminiumhydroxid

5,5

2819

Chromoxide und -hydroxide:

 

 

2819 10 00

Chromtrioxid

5,5

2819 90

andere:

 

 

2819 90 10

Chromdioxid

3,7

2819 90 90

andere

5,5

2820

Manganoxide:

 

 

2820 10 00

Mangandioxid

5,3

2820 90

andere:

 

 

2820 90 10

Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

frei

2820 90 90

andere

5,5

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

 

 

2821 10 00

Eisenoxide und -hydroxide

4,6

2821 20 00

Farberden

4,6

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

4,6

2823 00 00

Titanoxide

5,5

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige:

 

 

2824 10 00

Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

5,5

2824 20 00

Mennige und Orangemennige

5,5

2824 90 00

andere

5,5

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

 

 

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

5,5

2825 20 00

Lithiumoxid und -hydroxid

5,3

2825 30 00

Vanadiumoxide und -hydroxide

5,5

2825 40 00

Nickeloxide und -hydroxide

frei

2825 50 00

Kupferoxide und -hydroxide

3,2

2825 60 00

Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

5,5

2825 70 00

Molybdänoxide und -hydroxide

5,3

2825 80 00

Antimonoxide

5,5

2825 90

andere:

 

 

 

Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid:

 

 

2825 90 11

– – –  Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die:

zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen

und

zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

frei

2825 90 19

andere

4,6

2825 90 20

Berylliumoxid und -hydroxid

5,3

2825 90 30

Zinnoxide

5,5

2825 90 40

Wolframoxide und -hydroxide

4,6

2825 90 50

Quecksilberoxide

4,1

2825 90 60

Cadmiumoxid

frei

2825 90 80

andere

5,5

V.METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

 

 

 

Fluoride:

 

 

2826 11 00

des Ammoniums oder des Natriums

5,5

2826 12 00

des Aluminiums

5,3

2826 19 00

andere

5,3

2826 20 00

Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

5,5

2826 30 00

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

5,5

2826 90

andere:

 

 

2826 90 10

Dikaliumhexafluorozirconat

5

2826 90 90

andere

5,5

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

 

 

2827 10 00

Ammoniumchlorid

5,5

2827 20 00

Calciumchlorid

4,6

 

andere Chloride:

 

 

2827 31 00

des Magnesiums

4,6

2827 32 00

des Aluminiums

5,5

2827 33 00

des Eisens

2,1

2827 34 00

des Cobalts

5,5

2827 35 00

des Nickels

5,5

2827 36 00

des Zinks

5,5

2827 39

andere:

 

 

2827 39 10

des Zinns

4,1

2827 39 80

andere

5,5

 

Chloridoxide und Chloridhydroxide:

 

 

2827 41 00

des Kupfers

3,2

2827 49

andere:

 

 

2827 49 10

des Bleis

3,2

2827 49 90

andere

5,3

 

Bromide und Bromidoxide:

 

 

2827 51 00

Bromide des Natriums oder des Kaliums

5,5

2827 59 00

andere

5,5

2827 60 00

Iodide und Iodidoxide

5,5

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

 

 

2828 10 00

handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

5,5

2828 90 00

andere

5,5

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate:

 

 

 

Chlorate:

 

 

2829 11 00

des Natriums

5,5

2829 19 00

andere

5,5

2829 90

andere:

 

 

2829 90 10

Perchlorate

4,8

2829 90 40

Bromate des Kaliums oder des Natriums

frei

2829 90 80

andere

5,5

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2830 10 00

Natriumsulfide

5,5

2830 20 00

Zinksulfid

5,5

2830 30 00

Cadmiumsulfid

5,5

2830 90

andere:

 

 

2830 90 11

Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

4,6

2830 90 80

andere

5,5

2831

Dithionite und Sulfoxylate:

 

 

2831 10 00

des Natriums

5,5

2831 90 00

andere

5,5

2832

Sulfite; Thiosulfate:

 

 

2832 10 00

Natriumsulfite

5,5

2832 20 00

andere Sulfite

5,5

2832 30 00

Thiosulfate

5,5

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

 

 

 

Natriumsulfate:

 

 

2833 11 00

Dinatriumsulfat

5,5

2833 19 00

andere

5,5

 

andere Sulfate:

 

 

2833 21 00

des Magnesiums

5,5

2833 22 00

des Aluminiums

5,5

2833 23 00

des Chroms

5,5

2833 24 00

des Nickels

5

2833 25 00

des Kupfers

3,2

2833 26 00

des Zinks

5,5

2833 27 00

des Bariums

5,5

2833 29

andere:

 

 

2833 29 10

des Cadmiums

5,5

2833 29 30

des Cobalts, des Titans

5,3

2833 29 50

des Eisens

5

2833 29 70

des Quecksilbers, des Bleis

4,6

2833 29 90

andere

5

2833 30 00

Alaune

5,5

2833 40 00

Peroxosulfate (Persulfate)

5,5

2834

Nitrite; Nitrate:

 

 

2834 10 00

Nitrite

5,5

 

Nitrate:

 

 

2834 21 00

des Kaliums

5,5

2834 29

andere:

 

 

2834 29 20

des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

5,5

2834 29 30

des Kupfers, des Quecksilbers

4,6

2834 29 80

andere

3

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2835 10 00

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

5,5

 

Phosphate:

 

 

2835 22 00

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

5,5

2835 23 00

Trinatriumphosphat

5,5

2835 24 00

des Kaliums

5,5

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat):

 

 

2835 25 10

mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,005 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 25 90

mit einem Gehalt an Fluor von 0,005 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,2 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 26

andere Calciumphosphate:

 

 

2835 26 10

mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,005 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 26 90

mit einem Gehalt an Fluor von 0,005 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff

5,5

2835 29

andere:

 

 

2835 29 10

Triammoniumphosphat

5,3

2835 29 90

andere

5,5

 

Polyphosphate:

 

 

2835 31 00

Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

5,5

2835 39 00

andere

5,5

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

 

 

2836 10 00

handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate

5,5

2836 20 00

Dinatriumcarbonat

5,5

2836 30 00

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

5,5

2836 40 00

Kaliumcarbonate

5,5

2836 50 00

Calciumcarbonat

5

2836 60 00

Bariumcarbonat

5,5

2836 70 00

Bleicarbonate

5,5

 

andere:

 

 

2836 91 00

Lithiumcarbonate

5,5

2836 92 00

Strontiumcarbonat

5,5

2836 99

andere:

 

 

 

Carbonate:

 

 

2836 99 11

des Magnesiums, des Kupfers

3,7

2836 99 18

andere

5,5

2836 99 90

Peroxocarbonate (Percarbonate)

5,5

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

 

 

 

Cyanide und Cyanidoxide:

 

 

2837 11 00

des Natriums

5,5

2837 19 00

andere

5,5

2837 20 00

komplexe Cyanide

5,5

2838 00 00

Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

5,5

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

 

 

 

des Natriums:

 

 

2839 11 00

Natriummetasilicate

5

2839 19 00

andere

5

2839 20 00

des Kaliums

5

2839 90 00

andere

5

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate):

 

 

 

Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

 

 

2840 11 00

wasserfrei

frei

2840 19

anderes:

 

 

2840 19 10

Dinatriumtetraboratpentahydrat

frei

2840 19 90

anderes

5,3

2840 20

andere Borate:

 

 

2840 20 10

Natriumborate, wasserfrei

frei

2840 20 90

andere

5,3

2840 30 00

Peroxoborate (Perborate)

5,5

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

 

 

2841 10 00

Aluminate

5,5

2841 20 00

Zink- oder Bleichromate

5,5

2841 30 00

Natriumdichromat

5,5

2841 50 00

andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

5,5

 

Manganite, Manganate und Permanganate:

 

 

2841 61 00

Kaliumpermanganat

5,5

2841 69 00

andere

5,5

2841 70 00

Molybdate

5,5

2841 80 00

Wolframate

5,5

2841 90

andere:

 

 

2841 90 30

Zinkate und Vanadate

4,6

2841 90 80

andere

5,5

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide:

 

 

2842 10 00

Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

5,5

2842 90

andere:

 

 

2842 90 10

Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

5,3

2842 90 90

andere

5,5

VI.VERSCHIEDENES

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

 

 

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand:

 

 

2843 10 10

Silber

5,3

2843 10 90

andere

3,7

 

Silberverbindungen:

 

 

2843 21 00

Silbernitrat

5,5

2843 29 00

andere

5,5

2843 30 00

Goldverbindungen

3

g

2843 90

andere Verbindungen; Amalgame:

 

 

2843 90 10

Amalgame

5,3

2843 90 90

andere

3

g

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

 

 

2844 10

natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten:

 

 

 

natürliches Uran:

 

 

2844 10 10

roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

kg U

2844 10 30

verarbeitet (Euratom)

frei

kg U

2844 10 50

Ferrouran

frei

kg U

2844 10 90

andere (Euratom)

frei

kg U

2844 20

an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten:

 

 

 

an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten:

 

 

2844 20 25

Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 35

andere (Euratom)

frei

gi F/S

 

Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten:

 

 

 

Mischungen von Uran und Plutonium:

 

 

2844 20 51

Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 59

andere (Euratom)

frei

gi F/S

2844 20 99

andere

frei

gi F/S

2844 30

an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten:

 

 

 

an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten:

 

 

2844 30 11

Cermets

5,5

2844 30 19

andere

2,9

 

Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten:

 

 

2844 30 51

Cermets

5,5

 

andere:

 

 

2844 30 55

roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

 

verarbeitet:

 

 

2844 30 61

Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

frei

2844 30 69

andere (Euratom)

1,5 (113)

 

Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt:

 

 

2844 30 91

des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

frei

2844 30 99

andere

frei

2844 40

andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände:

 

 

2844 40 10

an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

frei

 

andere:

 

 

2844 40 20

künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

frei

2844 40 30

Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

frei

2844 40 80

andere

frei

2844 50 00

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren ( Euratom )

frei

gi F/S

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2845 10 00

schweres Wasser (Deuteriumoxid) ( Euratom )

5,5

2845 90

andere:

 

 

2845 90 10

Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

5,5

2845 90 90

andere

5,5

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle:

 

 

2846 10 00

Cerverbindungen

3,2

2846 90 00

andere

3,2

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

5,5

kg H2O2

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

5,5

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2849 10 00

des Calciums

5,5

2849 20 00

des Siliciums

5,5

2849 90

andere:

 

 

2849 90 10

des Bors

4,1

2849 90 30

des Wolframs

5,5

2849 90 50

des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

5,5

2849 90 90

andere

5,3

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind:

 

 

2850 00 20

Hydride, Nitride

4,6

2850 00 50

Azide

5,5

2850 00 70

Silicide

5,5

2850 00 90

Boride

5,3

2851 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen:

 

 

2851 00 10

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

2,7

2851 00 30

flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

4,1

2851 00 50

Cyanogenchlorid

5,5

2851 00 80

andere

5,5

KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

c)

Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

d)

wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;

e)

andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

f)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

g)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

h)

folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

2.

Zu Kapitel 29 gehören nicht:

a)

Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

b)

Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

c)

Methan und Propan (Position 2711);

d)

die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

e)

Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

f)

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

g)

Enzyme (Position 3507);

h)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

ij)

Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

k)

optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

3.

Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der Letzten dieser Positionen zuzuweisen.

4.

In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.

Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

5.

a)

Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

b)

aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

c)

vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

1)

anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

2)

Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

d)

Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

e)

die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

6.

Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder Blei) enthalten.

Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

7.

Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

8.

Für die Anwendung der Position 2937:

a)

als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

b)

der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe:

 

 

2901 10 00

gesättigt

frei

 

ungesättigt:

 

 

2901 21 00

Ethylen

frei

2901 22 00

Propen (Propylen)

frei

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomeren:

 

 

2901 23 10

But-1-en und But-2-en

frei

2901 23 90

andere

frei

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren:

 

 

2901 24 10

Buta-1,3-dien

frei

2901 24 90

Isopren

frei

2901 29 00

andere

frei

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

alicyclische:

 

 

2902 11 00

Cyclohexan

frei

2902 19

andere:

 

 

2902 19 10

Cycloterpene

frei

2902 19 80

andere

frei

2902 20 00

Benzol

frei

2902 30 00

Toluol

frei

 

Xylole:

 

 

2902 41 00

o-Xylol

frei

2902 42 00

m-Xylol

frei

2902 43 00

p-Xylol

frei

2902 44 00

Xylol-Isomerengemische

frei

2902 50 00

Styrol

frei

2902 60 00

Ethylbenzol

frei

2902 70 00

Cumol

frei

2902 90

andere:

 

 

2902 90 10

Naphthalin und Anthracen

frei

2902 90 30

Biphenyl und Terphenyle

frei

2902 90 90

andere

frei

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

 

 

2903 11 00

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

5,5

2903 12 00

Dichlormethan (Methylenchlorid)

5,5

2903 13 00

Chloroform (Trichlormethan)

5,5

2903 14 00

Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

5,5

2903 15 00

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

5,5

2903 19

andere:

 

 

2903 19 10

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

5,5

2903 19 80

andere

5,5

 

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

 

 

2903 21 00

Vinylchlorid (Chlorethylen)

5,5

2903 22 00

Trichlorethylen

5,5

2903 23 00

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

5,5

2903 29 00

andere

5,5

2903 30

Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

Bromide:

 

 

2903 30 33

Brommethan (Methylbromid)

5,5

2903 30 35

Dibrommethan

frei

2903 30 36

andere

5,5

2903 30 80

Fluoride und Iodide

5,5

 

Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

 

 

2903 41 00

Trichlorfluormethan

5,5

2903 42 00

Dichlordifluormethan

5,5

2903 43 00

Trichlortrifluorethane

5,5

2903 44

Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan:

 

 

2903 44 10

Dichlortetrafluorethane

5,5

2903 44 90

Chlorpentafluorethan

5,5

2903 45

andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate:

 

 

2903 45 10

Chlortrifluormethan

5,5

2903 45 15

Pentachlorfluorethan

5,5

2903 45 20

Tetrachlordifluorethane

5,5

2903 45 25

Heptachlorfluorpropane

5,5

2903 45 30

Hexachlordifluorpropane

5,5

2903 45 35

Pentachlortrifluorpropane

5,5

2903 45 40

Tetrachlortetrafluorpropane

5,5

2903 45 45

Trichlorpentafluorpropane

5,5

2903 45 50

Dichlorhexafluorpropane

5,5

2903 45 55

Chlorheptafluorpropane

5,5

2903 45 90

andere

5,5

2903 46

Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane:

 

 

2903 46 10

Bromchlordifluormethan

5,5

2903 46 20

Bromtrifluormethan

5,5

2903 46 90

Dibromtetrafluorethane

5,5

2903 47 00

andere perhalogenierte Derivate

5,5

2903 49

andere:

 

 

 

nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate:

 

 

2903 49 10

des Methans, Ethans oder Propans

5,5

2903 49 20

andere

5,5

 

nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate:

 

 

2903 49 30

des Methans, Ethans oder Propans

5,5

2903 49 40

andere

5,5

2903 49 80

andere

5,5

 

Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe:

 

 

2903 51 00

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

5,5

2903 59

andere:

 

 

2903 59 10

1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan

frei

2903 59 30

Tetrabromcyclooctane

frei

2903 59 90

andere

5,5

 

Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe:

 

 

2903 61 00

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

5,5

2903 62 00

Hexachlorbenzol und DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

5,5

2903 69

andere:

 

 

2903 69 10

2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

frei

2903 69 90

andere

5,5

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

 

 

2904 10 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

5,5

2904 20 00

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

5,5

2904 90

andere:

 

 

2904 90 20

Sulfohalogenderivate

5,5

2904 90 40

Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

5,5

2904 90 85

andere

5,5

II.ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

einwertige gesättigte Alkohole:

 

 

2905 11 00

Methanol (Methylalkohol)

5,5

2905 12 00

Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

5,5

2905 13 00

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

5,5

2905 14

andere Butanole:

 

 

2905 14 10

2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

4,6

2905 14 90

andere

5,5

2905 15 00

Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere

5,5

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere:

 

 

2905 16 10

2-Ethylhexan-1-ol

5,5

2905 16 20

Octan-2-ol

frei

2905 16 80

andere

5,5

2905 17 00

Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

5,5

2905 19 00

andere

5,5

 

einwertige ungesättigte Alkohole:

 

 

2905 22

acyclische Terpenalkohole:

 

 

2905 22 10

Geraniol, Citronellol, Linalol, Rhodinol und Nerol

5,5

2905 22 90

andere

5,5

2905 29

andere:

 

 

2905 29 10

Allylalkohol

5,5

2905 29 90

andere

5,5

 

zweiwertige Alkohole:

 

 

2905 31 00

Ethylenglykol (Ethandiol)

5,5

2905 32 00

Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

5,5

2905 39

andere:

 

 

2905 39 10

2-Methylpentan-2,4-diol (Hexylenglykol)

5,5

2905 39 20

Butan-1,3-diol

frei

2905 39 30

2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

frei

2905 39 80

andere

5,5

 

andere mehrwertige Alkohole:

 

 

2905 41 00

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

5,5

2905 42 00

Pentaerythritol

5,5

2905 43 00

Mannitol

9,6 + 125,8 €/100 kg/net

2905 44

D-Glucitol (Sorbit):

 

 

 

in wässriger Lösung:

 

 

2905 44 11

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

2905 44 19

anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (115)

 

anderer:

 

 

2905 44 91

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 23 €/100 kg/net

2905 44 99

anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (115)

2905 45 00

Glycerin

3,8

2905 49

andere:

 

 

2905 49 10

dreiwertige Alkohole; vierwertige Alkohole

5,5

2905 49 80

andere

5,5

 

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

 

 

2905 51 00

Ethchlorvynol (INN)

frei

2905 59

andere:

 

 

2905 59 10

der einwertigen Alkohole

5,5

 

der mehrwertigen Alkohole:

 

 

2905 59 91

2,2-Bis(brommethyl)propandiol

frei

2905 59 99

andere

5,5

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

alicyclische:

 

 

2906 11 00

Menthol

5,5

2906 12 00

Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

5,5

2906 13

Sterine und Inosite:

 

 

2906 13 10

Sterine

5,5

2906 13 90

Inosite

frei

2906 14 00

Terpineole

5,5

2906 19 00

andere

5,5

 

aromatische:

 

 

2906 21 00

Benzylalkohol

5,5

2906 29 00

andere

5,5

III.PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2907

Phenole; Phenolalkohole:

 

 

 

einwertige Phenole:

 

 

2907 11 00

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

3

2907 12 00

Kresole und ihre Salze

2,1

2907 13 00

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

5,5

2907 14 00

Xylenole und ihre Salze

2,1

2907 15

Naphthole und ihre Salze:

 

 

2907 15 10

1-Naphthol

frei

2907 15 90

andere

5,5

2907 19 00

andere

5,5

 

mehrwertige Phenole; Phenolalkohole:

 

 

2907 21 00

Resorcin und seine Salze

5,5

2907 22 00

Hydrochinon und seine Salze

5,5

2907 23 00

4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

5,5

2907 29 00

andere

5,5

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

 

 

2908 10 00

nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

5,5

2908 20 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und Ester

5,5

2908 90 00

andere

5,5

IV.ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2909 11 00

Diethylether

5,5

2909 19 00

andere

5,5

2909 20 00

alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 30

aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2909 30 10

Diphenylether

frei

 

Bromderivate:

 

 

2909 30 31

Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

frei

2909 30 35

1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) (114)

frei

2909 30 38

andere

5,5

2909 30 90

andere

5,5

 

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2909 41 00

2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

5,5

2909 42 00

Monomethylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 43 00

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 44 00

andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 49

andere:

 

 

 

acyclische:

 

 

2909 49 11

2-(2-Chlorethoxy)ethanol

frei

2909 49 19

andere

5,5

2909 49 90

cyclische

5,5

2909 50

Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2909 50 10

Guajacol und Kaliumguajacolsulfonate

5,5

2909 50 90

andere

5,5

2909 60 00

Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2910 10 00

Oxiran (Ethylenoxid)

5,5

2910 20 00

Methyloxiran (Propylenoxid)

5,5

2910 30 00

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

5,5

2910 90 00

andere

5,5

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5

V.VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

 

 

 

acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2912 11 00

Methanal (Formaldehyd)

5,5

2912 12 00

Ethanal (Acetaldehyd)

5,5

2912 13 00

Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

5,5

2912 19 00

andere

5,5

 

cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2912 21 00

Benzaldehyd

5,5

2912 29 00

andere

5,5

2912 30 00

Aldehydalkohole

5,5

 

Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

5,5

2912 42 00

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

5,5

2912 49 00

andere

5,5

2912 50 00

cyclische Polymere der Aldehyde

5,5

2912 60 00

Paraformaldehyd

5,5

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

5,5

VI.VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2914 11 00

Aceton

5,5

2914 12 00

Butanon (Methylethylketon)

5,5

2914 13 00

4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

5,5

2914 19

andere:

 

 

2914 19 10

5-Methylhexan-2-on

frei

2914 19 90

andere

5,5

 

alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2914 21 00

Campher

5,5

2914 22 00

Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

5,5

2914 23 00

Jonone und Methyljonone

5,5

2914 29 00

andere

5,5

 

aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

 

 

2914 31 00

Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

5,5

2914 39 00

andere

5,5

2914 40

Ketonalkohole und Ketonaldehyde:

 

 

2914 40 10

4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

5,5

2914 40 90

andere

3

2914 50 00

Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

5,5

 

Chinone:

 

 

2914 61 00

Anthrachinon

5,5

2914 69

andere:

 

 

2914 69 10

1,4-Naphthochinon

frei

2914 69 90

andere

5,5

2914 70 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

VII.CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

Ameisensäure, ihre Salze und Ester:

 

 

2915 11 00

Ameisensäure

5,5

2915 12 00

Salze der Ameisensäure

5,5

2915 13 00

Ester der Ameisensäure

5,5

 

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

 

 

2915 21 00

Essigsäure

5,5

2915 22 00

Natriumacetat

5,5

2915 23 00

Cobaltacetate

5,5

2915 24 00

Essigsäureanhydrid

5,5

2915 29 00

andere

5,5

 

Ester der Essigsäure:

 

 

2915 31 00

Ethylacetat

5,5

2915 32 00

Vinylacetat

5,5

2915 33 00

n-Butylacetat

5,5

2915 34 00

Isobutylacetat

5,5

2915 35 00

2-Ethoxyethylacetat

5,5

2915 39

andere:

 

 

2915 39 10

Propylacetat und Isopropylacetat

5,5

2915 39 30

Methylacetat, Pentylacetat (Amylacetat), Isopentylacetat (Isoamylacetat), Glycerinacetate

5,5

2915 39 50

p-Tolylacetat, Phenylpropylacetate, Benzylacetat, Rhodinylacetat, Santalylacetat und die Acetate des Phenylethan-1,2-diols

5,5

2915 39 90

andere

5,5

2915 40 00

Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 50 00

Propionsäure, ihre Salze und Ester

4,2

2915 60

Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester:

 

 

 

Butansäuren, ihre Salze und Ester:

 

 

2915 60 11

1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

frei

2915 60 19

andere

5,5

2915 60 90

Pentansäuren, ihre Salze und Ester

5,5

2915 70

Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

 

 

2915 70 15

Palmitinsäure

5,5

2915 70 20

Salze und Ester der Palmitinsäure

5,5

2915 70 25

Stearinsäure

5,5

2915 70 30

Salze der Stearinsäure

5,5

2915 70 80

Ester der Stearinsäure

5,5

2915 90

andere:

 

 

2915 90 10

Laurinsäure

5,5

2915 90 20

Chlorformiate

5,5

2915 90 80

andere

5,5

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2916 11 00

Acrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 12

Ester der Acrylsäure:

 

 

2916 12 10

Methylacrylat

6,5

2916 12 20

Ethylacrylat

6,5

2916 12 90

andere

6,5

2916 13 00

Methacrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 14

Ester der Methacrylsäure:

 

 

2916 14 10

Methylmethacrylat

6,5

2916 14 90

andere

6,5

2916 15 00

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 19

andere:

 

 

2916 19 10

Undecensäuren, ihre Salze und Ester

5,9

2916 19 30

Hexa-2,4-diensäure (Sorbinsäure)

6,5

2916 19 40

Crotonsäure

frei

2916 19 80

andere

6,5

2916 20 00

alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2916 31 00

Benzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 32

Benzoylperoxid und Benzoylchlorid:

 

 

2916 32 10

Benzoylperoxid

6,5

2916 32 90

Benzoylchlorid

6,5

2916 34 00

Phenylessigsäure und ihre Salze

frei

2916 35 00

Ester der Phenylessigsäure

frei

2916 39 00

andere

6,5

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 12

Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

 

 

2917 12 10

Adipinsäure und ihre Salze

6,5

2917 12 90

Ester der Adipinsäure

6,5

2917 13

Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester:

 

 

2917 13 10

Sebacinsäure

frei

2917 13 90

andere

6

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

6,5

2917 19

andere:

 

 

2917 19 10

Malonsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 19 90

andere

6,3

2917 20 00

alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6

 

aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2917 31 00

Dibutylorthophthalate

6,5

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

6,5

2917 33 00

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

6,5

2917 34 00

andere Ester der Orthophthalsäure

6,5

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

6,5

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

6,5

2917 37 00

Dimethylterephthalat

6,5

2917 39

andere:

 

 

 

Bromderivate:

 

 

2917 39 11

Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure

frei

2917 39 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

2917 39 30

Benzol-1,2,4-tricarbonsäure

frei

2917 39 40

Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger

frei

2917 39 50

Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure

frei

2917 39 60

Tetrachlorphthalsäureanhydrid

frei

2917 39 70

Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

frei

2917 39 80

andere

6,5

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2918 11 00

Milchsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 12 00

Weinsäure

6,5

2918 13 00

Salze und Ester der Weinsäure

6,5

2918 14 00

Citronensäure

6,5

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

6,5

2918 16 00

Gluconsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 19

andere:

 

 

2918 19 30

Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

6,3

2918 19 40

2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

frei

2918 19 80

andere

6,5

 

Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

 

 

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 22 00

o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 23

andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze:

 

 

2918 23 10

Methylsalicylat, Phenylsalicylat (Salol)

6,5

2918 23 90

andere

6,5

2918 29

andere:

 

 

2918 29 10

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester

6,5

2918 29 30

4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 29 80

andere

6,5

2918 30 00

Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

2918 90

andere:

 

 

2918 90 10

2,6-Dimethoxybenzoesäure

frei

2918 90 20

Dicamba (ISO)

frei

2918 90 30

Natriumphenoxyacetat

frei

2918 90 90

andere

6,5

VIII.ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919 00

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2919 00 10

Tributylphosphate, Triphenylphosphat, Tritolylphosphate, Trixylylphosphate, Tris(2-chlorethyl)phosphat

6,5

2919 00 90

andere

6,5

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

2920 10 00

Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90

andere:

 

 

2920 90 10

Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90 20

Dimethylphosphonat (Dimethylphosphit)

6,5

2920 90 30

Trimethylphosphit (Trimethoxyphosphin)

6,5

2920 90 40

Triethylphosphit

6,5

2920 90 50

Diethylphosphonat (Diethylhydrogenphosphit) (Diethylphosphit)

6,5

2920 90 85

andere

6,5

IX.VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion:

 

 

 

acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 11

Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze:

 

 

2921 11 10

Mono-, Di- und Trimethylamin

6,5

kg met.am.

2921 11 90

Salze

6,5

2921 12 00

Diethylamin und seine Salze

5,7

2921 19

andere:

 

 

2921 19 10

Triethylamin und seine Salze

6,5

2921 19 30

Isopropylamin und seine Salze

6,5

2921 19 40

1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

frei

2921 19 80

andere

6,5

 

acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 21 00

Ethylendiamin und seine Salze

6

2921 22 00

Hexamethylendiamin und seine Salze

6,5

2921 29 00

andere

6

2921 30

alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 30 10

Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

6,3

2921 30 91

Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

frei

2921 30 99

andere

6,5

 

aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 41 00

Anilin und seine Salze

6,5

2921 42

Anilinderivate und ihre Salze:

 

 

2921 42 10

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate des Anilins und ihre Salze

6,5

2921 42 90

andere

6,5

2921 43 00

Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 44 00

Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 45 00

1-Naphthylamin,2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 46 00

Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2921 49

andere:

 

 

2921 49 10

Xylidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 49 80

andere

6,5

 

aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 51

o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

 

o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2921 51 11

– – – –  m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

Wasser von 1 GHT oder weniger,

o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger

und

p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

frei

2921 51 19

andere

6,5

2921 51 90

andere

6,5

2921 59

andere:

 

 

2921 59 10

m-Phenylenbis(methylamin)

frei

2921 59 20

2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin

frei

2921 59 30

4,4'-Bi-o-toluidin

frei

2921 59 40

1,8-Naphthylendiamin

frei

2921 59 90

andere

6,5

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

 

 

 

Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2922 11 00

Monoethanolamin und seine Salze

6,5

2922 12 00

Diethanolamin und seine Salze

6,5

2922 13

Triethanolamin und seine Salze:

 

 

2922 13 10

Triethanolamin

6,5

2922 13 90

Salze des Triethanolamins

6,5

2922 14 00

Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

frei

2922 19

andere:

 

 

2922 19 10

N-Ethyldiethanolamin

6,5

2922 19 20

2,2'-Methyliminodiethanol (N-Methyldiethanolamin)

6,5

2922 19 80

andere

6,5

 

Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2922 21 00

Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

6,5

2922 22 00

Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und ihre Salze

6,5

2922 29 00

andere

6,5

 

Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2922 31 00

Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2922 39 00

andere

6,5

 

Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2922 41 00

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

6,3

2922 42 00

Glutaminsäure und ihre Salze

6,5

2922 43 00

Anthranilsäure und ihre Salze

6,5

2922 44 00

Tilidin (INN) und seine Salze

frei

2922 49

andere:

 

 

2922 49 10

Glycin

6,5

2922 49 20

ß-Alanin

frei

2922 49 95

andere

6,5

2922 50 00

Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

6,5

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

 

 

2923 10 00

Cholin und seine Salze

6,5

2923 20 00

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

5,7

2923 90 00

andere

6,5

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

 

 

 

acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2924 11 00

Meprobamat (INN)

frei

2924 19 00

andere

6,5

 

cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2924 21

Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2924 21 10

Isoproturon (ISO)

6,5

2924 21 90

andere

6,5

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

6,5

2924 24 00

Ethinamat (INN)

frei

2924 29

andere:

 

 

2924 29 10

Lidocain (INN)

frei

2924 29 30

Paracetamol (INN)

6,5

2924 29 95

andere

6,5

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

 

 

 

Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2925 11 00

Saccharin und seine Salze

6,5

2925 12 00

Glutethimid (INN)

frei

2925 19

andere:

 

 

2925 19 10

3,3',4,4',5,5',6,6'-Octabrom-N,N'-ethylendiphthalimid

frei

2925 19 30

N,N'-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

frei

2925 19 95

andere

6,5

2925 20 00

Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion:

 

 

2926 10 00

Acrylnitril

6,5

2926 20 00

1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

6,5

2926 30 00

Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

6,5

2926 90

andere:

 

 

2926 90 20

Isophthalonitril

6

2926 90 95

andere

6,5

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

6,5

2928 00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins:

 

 

2928 00 10

N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

frei

2928 00 90

andere

6,5

2929

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen:

 

 

2929 10

Isocyanate:

 

 

2929 10 10

Methylphenylendiisocyanate (Toluoldiisocyanate)

6,5

2929 10 90

andere

6,5

2929 90 00

andere

6,5

X.ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen:

 

 

2930 10 00

Dithiocarbonate (Xanthate)

6,5

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate

6,5

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

6,5

2930 40

Methionin:

 

 

2930 40 10

Methionin (INN)

frei

2930 40 90

anderes

6,5

2930 90

andere:

 

 

2930 90 13

Cystein und Cystin

6,5

2930 90 16

Derivate des Cysteins oder des Cystins

6,5

2930 90 20

Thiodiglycol (INN) (2,2'-Thiodiethanol)

6,5

2930 90 30

DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

frei

2930 90 40

2,2'-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

frei

2930 90 50

Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

frei

2930 90 70

andere

6,5

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen:

 

 

2931 00 10

Dimethylmethylphosphonat

6,5

2931 00 20

Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

6,5

2931 00 30

Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

6,5

2931 00 95

andere

6,5

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e):

 

 

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

 

 

2932 11 00

Tetrahydrofuran

6,5

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

6,5

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

6,5

2932 19 00

andere

6,5

 

Lactone:

 

 

2932 21 00

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

6,5

2932 29

andere Lactone:

 

 

2932 29 10

Phenolphthalein

frei

2932 29 20

1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure

frei

2932 29 30

3'-Chlor-6'-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

frei

2932 29 40

6'-(N-Ethyl-p-toluidin)-2'-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9'-xanthen]-3-on

frei

2932 29 50

Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)- 3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

frei

2932 29 80

andere

6,5

 

andere:

 

 

2932 91 00

Isosafrol

6,5

2932 92 00

1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

6,5

2932 93 00

Piperonal

6,5

2932 94 00

Safrol

6,5

2932 95 00

Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

6,5

2932 99

andere:

 

 

2932 99 50

Epoxide mit viergliedrigem Ring

6,5

2932 99 70

andere cyclische Acetale und innere Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2932 99 85

andere

6,5

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

 

 

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

 

 

2933 11

Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate:

 

 

2933 11 10

Propyphenazon (INN)

frei

2933 11 90

andere

6,5

2933 19

andere:

 

 

2933 19 10

Phenylbutazon (INN)

frei

2933 19 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

 

 

2933 21 00

Hydantoin und seine Derivate

6,5

2933 29

andere:

 

 

2933 29 10

Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

frei

2933 29 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

 

 

2933 31 00

Pyridin und seine Salze

5,3

2933 32 00

Piperidin und seine Salze

6,5

2933 33 00

Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 39

andere:

 

 

2933 39 10

Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

frei

2933 39 20

2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

frei

2933 39 25

3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

frei

2933 39 35

2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

frei

2933 39 40

2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

frei

2933 39 45

3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

frei

2933 39 50

Methylester von Fluroxypyr (ISO)

4

2933 39 55

4-Methylpyridin

frei

2933 39 99

andere

6,5

 

Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert:

 

 

2933 41 00

Levorphanol (INN) und seine Salze

frei

2933 49

andere:

 

 

2933 49 10

Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

5,5

2933 49 30

Dextromethorphan (INN) und seine Salze

frei

2933 49 90

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten:

 

 

2933 52 00

Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

6,5

2933 53

Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2933 53 10

Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

frei

2933 53 90

andere

6,5

2933 54 00

andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 55 00

Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2933 59

andere:

 

 

2933 59 10

Diazinon (ISO)

frei

2933 59 20

1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

frei

2933 59 95

andere

6,5

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

 

 

2933 61 00

Melamin

6,5

2933 69

andere:

 

 

2933 69 10

Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

5,5

2933 69 20

Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin)

frei

2933 69 30

2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]-phenol

frei

2933 69 80

andere

6,5

 

Lactame:

 

 

2933 71 00

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

6,5

2933 72 00

Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

frei

2933 79 00

andere Lactame

6,5

 

andere:

 

 

2933 91

Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethyl loflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2933 91 10

Chlordiazepoxid (INN)

frei

2933 91 90

andere

6,5

2933 99

andere:

 

 

2933 99 10

Benzimidazol-2-thiol (Mercaptobenzimidazol)

6,5

2933 99 20

Indol,3-Methylindol (Skatol),6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz(c,e)azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

5,5

2933 99 30

Monoazepine

6,5

2933 99 40

Diazepine

6,5

2933 99 50

2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

frei

2933 99 90

andere

6,5

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen:

 

 

2934 10 00

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

6,5

2934 20

Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert:

 

 

2934 20 20

Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

6,5

2934 20 80

andere

6,5

2934 30

Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert:

 

 

2934 30 10

Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

frei

2934 30 90

andere

6,5

 

andere:

 

 

2934 91 00

Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2934 99

andere:

 

 

2934 99 10

Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate

frei

2934 99 20

Furazolidon (INN)

frei

2934 99 30

7-Aminocephalosporansäure

frei

2934 99 40

Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure

frei

2934 99 50

1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

frei

2934 99 90

andere

6,5

2935 00

Sulfonamide:

 

 

2935 00 10

3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid

frei

2935 00 20

Metosulam (ISO)

frei

2935 00 90

andere

6,5

XI.PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art:

 

 

2936 10 00

Provitamine, ungemischt

frei

 

Vitamine und ihre Derivate, ungemischt:

 

 

2936 21 00

Vitamine A und ihre Derivate

frei

2936 22 00

Vitamin B1 und seine Derivate

frei

2936 23 00

Vitamin B2 und seine Derivate

frei

2936 24 00

D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

frei

2936 25 00

Vitamin B6 und seine Derivate

frei

2936 26 00

Vitamin B12 und seine Derivate

frei

2936 27 00

Vitamin C und seine Derivate

frei

2936 28 00

Vitamin E und seine Derivate

frei

2936 29

andere Vitamine und ihre Derivate:

 

 

2936 29 10

Vitamin B9 und seine Derivate

frei

2936 29 30

Vitamin H und seine Derivate

frei

2936 29 90

andere

frei

2936 90

andere, einschließlich natürliche Konzentrate:

 

 

 

natürliche Konzentrate von Vitaminen:

 

 

2936 90 11

natürliche A+D-Konzentrate

frei

2936 90 19

andere

frei

2936 90 90

Mischungen, auch in Lösemitteln aller Art

frei

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet:

 

 

 

Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

 

 

2937 11 00

Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

frei

g

2937 12 00

Insulin und seine Salze

frei

g

2937 19 00

andere

frei

g

 

Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

 

 

2937 21 00

Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

frei

g

2937 22 00

Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

frei

g

2937 23 00

Östrogene und Gestagene

frei

g

2937 29 00

andere

frei

g

 

Catecholaminhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

 

 

2937 31 00

Epinephrin

frei

g

2937 39 00

andere

frei

g

2937 40 00

Aminosäure-Derivate

frei

g

2937 50 00

Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

frei

g

2937 90 00

andere

frei

g

XII.NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

 

 

2938 10 00

Rutosid (Rutin) und seine Derivate

6,5

2938 90

andere:

 

 

2938 90 10

Digitalis-Glykoside

6

2938 90 30

Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

5,7

2938 90 90

andere

6,5

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

 

 

 

Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2939 11 00

Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 19 00

andere

frei

 

Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2939 21 00

Chinin und seine Salze

frei

2939 29 00

andere

frei

2939 30 00

Coffein und seine Salze

frei

 

Ephedrine und ihre Salze:

 

 

2939 41 00

Ephedrin und seine Salze

frei

2939 42 00

Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

frei

2939 43 00

Cathin (INN) und seine Salze

frei

2939 49 00

andere

frei

 

Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2939 51 00

Fenetyllin (INN) und seine Salze

frei

2939 59 00

andere

frei

 

Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2939 61 00

Ergometrin (INN) und seine Salze

frei

2939 62 00

Ergotamin (INN) und seine Salze

frei

2939 63 00

Lysergsäure und ihre Salze

frei

2939 69 00

andere

frei

 

andere:

 

 

2939 91

Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate:

 

 

 

Cocain und seine Salze:

 

 

2939 91 11

Cocain, roh

frei

g

2939 91 19

andere

frei

g

2939 91 90

andere

frei

2939 99 00

andere

frei

XIII.ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

6,5

2941

Antibiotika:

 

 

2941 10

Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2941 10 10

Amoxicillin (INN) und seine Salze

frei

2941 10 20

Ampicillin (INN), Metampicillin (INN), Pivampicillin (INN), und ihre Salze

frei

2941 10 90

andere

frei

2941 20

Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

 

 

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

5,3

2941 20 80

andere

frei

2941 30 00

Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 40 00

Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 50 00

Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 90 00

andere

frei

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

6,5

KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a)

Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b)

besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

c)

destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

d)

Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

e)

Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

f)

Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

g)

Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

2.

Im Sinne der Position 3002 gelten als „modifizierte immunologische Erzeugnisse“ nur monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate.

3.

Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 Buchstabe d) dieses Kapitels gelten:

a)

als ungemischte Erzeugnisse:

1)

wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2)

alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29;

3)

einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b)

als gemischte Erzeugnisse:

1)

kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

2)

Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

3)

Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4.

Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a)

steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

b)

sterile Laminariastifte und -tampons;

c)

sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken;

d)

Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

e)

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

f)

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

g)

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

h)

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

ij)

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden; und

k)

pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a)

die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b)

die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe;

c)

die Dosierung und

d)

die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein, als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

3001 10

Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch als Pulver:

 

 

3001 10 10

als Pulver

frei

3001 10 90

andere

frei

3001 20

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen:

 

 

3001 20 10

von Menschen

frei

3001 20 90

andere

frei

3001 90

andere:

 

 

3001 90 10

von Menschen

frei

 

andere:

 

 

3001 90 91

Heparin und seine Salze

frei

3001 90 99

andere

frei

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

3002 10

Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt:

 

 

3002 10 10

Antisera

frei

 

andere:

 

 

3002 10 91

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

frei

 

andere:

 

 

3002 10 95

von Menschen

frei

3002 10 99

andere

frei

3002 20 00

Vaccine für die Humanmedizin

frei

3002 30 00

Vaccine für die Veterinärmedizin

frei

3002 90

andere:

 

 

3002 90 10

menschliches Blut

frei

3002 90 30

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

frei

3002 90 50

Kulturen von Mikroorganismen

frei

3002 90 90

andere

frei

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

3003 10 00

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3003 20 00

andere Antibiotika enthaltend

frei

 

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend:

 

 

3003 31 00

Insulin enthaltend

frei

3003 39 00

andere

frei

3003 40 00

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

frei

3003 90

andere:

 

 

3003 90 10

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3003 90 90

andere

frei

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

3004 10

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend:

 

 

3004 10 10

nur Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) als Wirkstoff enthaltend

frei

3004 10 90

andere

frei

3004 20

andere Antibiotika enthaltend:

 

 

3004 20 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 20 90

andere

frei

 

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend:

 

 

3004 31

Insulin enthaltend:

 

 

3004 31 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 31 90

andere

frei

3004 32

Corticosteroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend:

 

 

3004 32 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 32 90

andere

frei

3004 39

andere:

 

 

3004 39 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 39 90

andere

frei

3004 40

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend:

 

 

3004 40 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 40 90

andere

frei

3004 50

andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend:

 

 

3004 50 10

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3004 50 90

andere

frei

3004 90

andere:

 

 

 

in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

3004 90 11

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3004 90 19

andere

frei

 

andere:

 

 

3004 90 91

Iod oder Iodverbindungen enthaltend

frei

3004 90 99

andere

frei

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:

 

 

3005 10 00

Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

frei

3005 90

andere:

 

 

3005 90 10

Watte und Waren daraus

frei

 

andere:

 

 

 

aus Spinnstoffen:

 

 

3005 90 31

Gaze und Waren daraus

frei

 

andere:

 

 

3005 90 51

aus Vliesstoffen

frei

3005 90 55

andere

frei

3005 90 99

andere

frei

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

 

 

3006 10

steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken:

 

 

3006 10 10

steriles Catgut

frei

3006 10 90

andere

frei

3006 20 00

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

frei

3006 30 00

Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

frei

3006 40 00

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

frei

3006 50 00

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

frei

3006 60

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden:

 

 

 

auf der Grundlage von Hormonen oder von anderen Erzeugnissen der Position 2937:

 

 

3006 60 11

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

frei

3006 60 19

andere

frei

3006 60 90

auf der Grundlage von Spermiziden

frei

3006 70 00

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

6,5 (116)

3006 80 00

pharmazeutische Abfälle

frei

KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a)

Tierblut der Position 0511;

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 A, 3 A, 4 A oder 5 genannten Erzeugnisse;

c)

künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2.

Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A.

folgende Erzeugnisse:

1)

Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2)

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3)

Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4)

Ammoniumsulfat, auch rein;

5)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8)

Harnstoff, auch rein;

B.

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen;

C.

Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

D.

flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Absätze A 2 oder A 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3.

Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A.

folgende Erzeugnisse:

1)

Dephosphorationsschlacken;

2)

natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3)

Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4)

Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

B.

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

C.

Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4.

Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

A.

folgende Erzeugnisse:

1)

natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2)

Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c);

3)

Kaliumsulfat, auch rein;

4)

Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

B.

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen.

5.

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6.

Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

frei

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

 

 

3102 10

Harnstoff, auch in wässriger Lösung:

 

 

3102 10 10

Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

6,5

kg N

3102 10 90

anderer

6,5

kg N

 

Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

 

 

3102 21 00

Ammoniumsulfat

6,5

kg N

3102 29 00

andere

6,5

kg N

3102 30

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung:

 

 

3102 30 10

in wässriger Lösung

6,5

kg N

3102 30 90

anderes

6,5

kg N

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen:

 

 

3102 40 10

mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

6,5

kg N

3102 40 90

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

6,5

kg N

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter):

 

 

3102 50 10

natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter) (117)

frei

3102 50 90

anderes

6,5

kg N

3102 60 00

Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

6,5

kg N

3102 70 00

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

6,5

kg N

3102 80 00

Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

6,5

kg N

3102 90 00

andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

6,5

kg N

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

 

 

3103 10

Superphosphate:

 

 

3103 10 10

mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

4,8

kg P2O5

3103 10 90

andere

4,8

kg P2O5

3103 20 00

Dephosphorationsschlacken

frei

kg P2O5

3103 90 00

andere

frei

kg P2O5

3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

 

 

3104 10 00

Carnallit, Sylvinit und andere natürliche rohe Kalisalze

frei

kg K2O

3104 20

Kaliumchlorid:

 

 

3104 20 10

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 50

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 90

mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 30 00

Kaliumsulfat

frei

kg K2O

3104 90 00

andere

frei

kg K2O

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

 

 

3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

6,5

3105 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend:

 

 

3105 20 10

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 20 90

andere

6,5

3105 30 00

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

6,5

3105 40 00

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

6,5

 

andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

 

 

3105 51 00

Nitrate und Phosphate enthaltend

6,5

3105 59 00

andere

6,5

3105 60

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend:

 

 

3105 60 10

Kaliumsuperphosphate

3,2

3105 60 90

andere

3,2

3105 90

andere:

 

 

3105 90 10

natürliches Kaliumnatriumnitrat, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff (117)

frei

 

andere:

 

 

3105 90 91

mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 90 99

andere

3,2

KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 32 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

b)

Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

c)

Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

2.

Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

3.

Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

4.

Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

5.

Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

6.

Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

a)

Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder

b)

Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

 

 

3201 10 00

Quebrachoauszug

frei

3201 20 00

Mimosaauszug

6,5 (118)

3201 90

andere:

 

 

3201 90 20

Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

5,8

3201 90 90

andere

5,3 (119)

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

 

 

3202 10 00

synthetische organische Gerbstoffe

5,3

3202 90 00

andere

5,3

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs:

 

 

3203 00 10

pflanzliche Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

frei

3203 00 90

tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

2,5

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

 

 

 

synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel:

 

 

3204 11 00

Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 12 00

Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 13 00

basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 14 00

Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 15 00

Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 16 00

Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 17 00

Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

6,5

3204 19 00

andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

6,5

3204 20 00

synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

6

3204 90 00

andere

6,5

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

6,5

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

 

 

 

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:

 

 

3206 11 00

mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

6

3206 19 00

andere

6,5

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

6,5

3206 30 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

6,5

 

andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

 

 

3206 41 00

Ultramarin und seine Zubereitungen

6,5

3206 42 00

Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

6,5

3206 43 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Hexacyanoferraten (Ferrocyanide oder Ferricyanide)

6,5

3206 49

andere:

 

 

3206 49 10

Magnetit

4,9 (120)

3206 49 90

andere

6,5

3206 50 00

anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

5,3

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken:

 

 

3207 10 00

zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

6,5

3207 20

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen:

 

 

3207 20 10

Engoben

5,3

3207 20 90

andere

6,3

3207 30 00

flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

5,3

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken:

 

 

3207 40 10

Überfangglas

3,7

3207 40 20

Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer

frei

3207 40 30

Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

frei

3207 40 80

anderes

3,7

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

 

 

3208 10

auf der Grundlage von Polyestern:

 

 

3208 10 10

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 10 90

andere

6,5

3208 20

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

 

 

3208 20 10

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 20 90

andere

6,5

3208 90

andere:

 

 

 

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

 

 

3208 90 11

Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 13

Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

3208 90 91

auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

6,5

3208 90 99

auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

6,5

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst:

 

 

3209 10 00

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

6,5

3209 90 00

andere

6,5

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art:

 

 

3210 00 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

6,5

3210 00 90

andere

6,5

3211 00 00

Zubereitete Sikkative

6,5

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

 

 

3212 10

Prägefolien:

 

 

3212 10 10

auf der Grundlage von unedlen Metallen

6,5

3212 10 90

andere

6,5

3212 90

andere:

 

 

 

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art:

 

 

3212 90 31

auf der Grundlage von Aluminiumpulver

6,5

3212 90 38

andere

6,5

3212 90 90

Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

6,5

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:

 

 

3213 10 00

Farben in Zusammenstellungen

6,5

3213 90 00

andere

6,5

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

 

 

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten:

 

 

3214 10 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

5

3214 10 90

Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

5

3214 90 00

andere

5

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

 

 

 

Druckfarben:

 

 

3215 11 00

schwarz

6,5

3215 19 00

andere

6,5

3215 90

andere:

 

 

3215 90 10

Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen

6,5

3215 90 80

andere

6,5

KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 33 gehören nicht:

a)

natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

b)

Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

c)

Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

2.

Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3.

Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

4.

Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

ätherische Öle von Citrusfrüchten:

 

 

3301 11

Bergamotteöl:

 

 

3301 11 10

terpenhaltig

7

3301 11 90

terpenfrei

4,4

3301 12

Süß- und Bitterorangenöl:

 

 

3301 12 10

terpenhaltig

7

3301 12 90

terpenfrei

4,4

3301 13

Citronenöl:

 

 

3301 13 10

terpenhaltig

7

3301 13 90

terpenfrei

4,4

3301 14

Limetteöl:

 

 

3301 14 10

terpenhaltig

7

3301 14 90

terpenfrei

4,4

3301 19

andere:

 

 

3301 19 10

terpenhaltig

7

3301 19 90

terpenfrei

4,4

 

andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

 

 

3301 21

Geraniumöl:

 

 

3301 21 10

terpenhaltig

frei

3301 21 90

terpenfrei

2,3

3301 22

Jasminöl:

 

 

3301 22 10

terpenhaltig

frei

3301 22 90

terpenfrei

2,3

3301 23

Lavendelöl und Lavandinöl:

 

 

3301 23 10

terpenhaltig

frei

3301 23 90

terpenfrei

2,9

3301 24

Pfefferminzöl (Mentha piperita):

 

 

3301 24 10

terpenhaltig

frei

3301 24 90

terpenfrei

2,9

3301 25

andere Minzenöle:

 

 

3301 25 10

terpenhaltig

frei

3301 25 90

terpenfrei

2,9

3301 26

Vetiveröl:

 

 

3301 26 10

terpenhaltig

frei

3301 26 90

terpenfrei

2,3

3301 29

andere:

 

 

 

Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl:

 

 

3301 29 11

terpenhaltig

frei

3301 29 31

terpenfrei

2,9 (122)

 

andere:

 

 

3301 29 61

terpenhaltig

frei

3301 29 91

terpenfrei

2,9 (122)

3301 30 00

Resinoide

2

3301 90

andere:

 

 

3301 90 10

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

2,3

 

extrahierte Oleoresine:

 

 

3301 90 21

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3,2

3301 90 30

andere

frei

3301 90 90

andere

3

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

3302 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

 

andere:

 

 

3302 10 21

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

3302 10 29

andere

9 + EA (121)

3302 10 40

andere

frei

3302 10 90

von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

frei

3302 90

andere:

 

 

3302 90 10

alkoholische Lösungen

frei

3302 90 90

andere

frei

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

 

 

3303 00 10

Duftstoffe (Parfüms)

frei

3303 00 90

Duftwässer (Toilettewässer)

frei

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

 

 

3304 10 00

Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

frei

3304 20 00

Schminkmittel (Make-up) für die Augen

frei

3304 30 00

Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

frei

 

andere:

 

 

3304 91 00

Puder, lose oder fest

frei

3304 99 00

andere

frei

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

 

 

3305 10 00

Haarwaschmittel (Shampoo)

frei

3305 20 00

Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

frei

3305 30 00

Haarlacke

frei

3305 90

andere:

 

 

3305 90 10

Haarwässer

frei

3305 90 90

andere

frei

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

3306 10 00

Zahnputzmittel

frei

3306 20 00

Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

4

3306 90 00

andere

frei

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

 

 

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

6,5

3307 20 00

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

6,5

3307 30 00

parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

6,5

 

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

 

 

3307 41 00

„Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

6,5

3307 49 00

andere

6,5

3307 90 00

andere

6,5

KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 34 gehören nicht:

a)

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

c)

Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

2.

Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

3.

„Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

a)

eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben

und

b)

die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10– 2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

4.

„Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

5.

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur:

A.

durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

B.

durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

C.

Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

a)

Erzeugnisse der Positionen 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

b)

ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

c)

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;

d)

mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

 

 

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

 

3401 11 00

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

frei

3401 19 00

andere

frei

3401 20

Seifen in anderen Formen:

 

 

3401 20 10

Flocken, Körner oder Pulver

frei

3401 20 90

andere

frei

3401 30 00

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

4

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

 

 

 

organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

3402 11

anionisch wirkend:

 

 

3402 11 10

wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

frei

3402 11 90

andere

4

3402 12 00

kationisch wirkend

4

3402 13 00

nicht ionogen wirkend

4

3402 19 00

andere

4

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

 

3402 20 20

grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 20 90

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3402 90

andere:

 

 

3402 90 10

grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 90 90

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

 

 

 

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

 

 

3403 11 00

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 19

andere:

 

 

3403 19 10

mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr

6,5

 

andere:

 

 

3403 19 91

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

4,6

3403 19 99

andere

4,6

 

andere:

 

 

3403 91 00

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 99

andere:

 

 

3403 99 10

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

4,6

3403 99 90

andere

4,6

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

3404 10 00

chemisch modifiziertes Montanwachs

frei

3404 20 00

Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

frei

3404 90

andere:

 

 

3404 90 10

zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

frei

3404 90 90

andere

frei

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404:

 

 

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

frei

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

frei

3405 40 00

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 90

andere:

 

 

3405 90 10

zum Polieren von Metall

frei

3405 90 90

andere

frei

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen:

 

 

 

Kerzen aller Art:

 

 

3406 00 11

glatt, nicht parfümiert

frei

3406 00 19

andere

frei

3406 00 90

andere

frei

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

frei

KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 35 gehören nicht:

a)

Hefen (Position 2102);

b)

Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

c)

Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

d)

zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

e)

gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

f)

Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

2.

„Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

3501 10

Casein:

 

 

3501 10 10

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (123)

frei

3501 10 50

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (123)

3,2

3501 10 90

anderes

9

3501 90

andere:

 

 

3501 90 10

Caseinleime

8,3

3501 90 90

andere

6,4

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

 

 

Eieralbumin:

 

 

3502 11

getrocknet:

 

 

3502 11 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (124)

frei

3502 11 90

anderes

123,5 €/100 kg/net (125)

3502 19

anderes:

 

 

3502 19 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (124)

frei

3502 19 90

anderes

16,7 €/100 kg/net (125)

3502 20

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

 

3502 20 10

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (124)

frei

 

andere:

 

 

3502 20 91

getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

123,5 €/100 kg/net

3502 20 99

andere

16,7 €/100 kg/net

3502 90

andere:

 

 

 

Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

 

 

3502 90 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht (124)

frei

3502 90 70

andere

6,4

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

7,7

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501:

 

 

3503 00 10

Gelatine und ihre Derivate

7,7

3503 00 80

andere

7,7

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3,4

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

3505 10 10

Dextrine

9 + 17,7 €/100 kg/net

 

andere modifizierte Stärken:

 

 

3505 10 50

veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,7

3505 10 90

andere

9 + 17,7 €/100 kg/net

3505 20

Leime:

 

 

3505 20 10

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 30

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 50

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 90

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

3506 10 00

zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

6,5

 

andere:

 

 

3506 91 00

Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

6,5

3506 99 00

andere

6,5

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

3507 10 00

Lab und seine Konzentrate

6,3

3507 90

andere:

 

 

3507 90 10

Lipoproteinlipase

frei

3507 90 20

Aspergillus-Alkalin Protease

frei

3507 90 90

andere

6,3

KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.

2.

Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

a)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b)

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c)

Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3601 00 00

Schießpulver

5,7

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

6,5

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder:

 

 

3603 00 10

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

6

3603 00 90

andere

6,5

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

 

 

3604 10 00

Feuerwerkskörper

6,5

3604 90 00

andere

6,5

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

6,5

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

 

 

3606 10 00

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

6,5

3606 90

andere:

 

 

3606 90 10

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

6

3606 90 90

andere

6,5

KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2.

Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2.

Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

3701 10

für Röntgenaufnahmen:

 

 

3701 10 10

für medizinische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

6,5

m2

3701 10 90

andere

6,5

m2

3701 20 00

Sofortbild-Planfilme

6,5

p/st

3701 30 00

andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

6,5

m2

 

andere:

 

 

3701 91 00

für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3701 99 00

andere

6,5

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet:

 

 

3702 10 00

für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

3702 20 00

Sofortbild-Rollfilme

6,5

p/st

 

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger:

 

 

3702 31

für mehrfarbige Aufnahmen:

 

 

3702 31 10

mit einer Länge von 30 m oder weniger

6,5

p/st

 

mit einer Länge von mehr als 30 m:

 

 

3702 31 91

– – – –  Negativfarbfilme mit:

einer Breite von 75 mm bis 105 mm

und

einer Länge von 100 m oder mehr

zum Herstellen von Sofortbildfilmen (126)

frei

m

3702 31 99

andere

6,5

m

3702 32

andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion:

 

 

 

mit einer Breite von 35 mm oder weniger:

 

 

3702 32 11

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 19

andere

5,3

 

mit einer Breite von mehr als 35 mm:

 

 

3702 32 31

Mikrofilme

6,5

3702 32 51

Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 90

andere

6,5

3702 39 00

andere

6,5

 

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm:

 

 

3702 41 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 42 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 43 00

mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

6,5

m2

3702 44 00

mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

6,5

m2

 

andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen:

 

 

3702 51 00

mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von 14 m oder weniger

5,3

p/st

3702 52 00

mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 14 m

5,3

3702 53 00

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

5,3

p/st

3702 54

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive:

 

 

3702 54 10

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 24 mm

5

p/st

3702 54 90

mit einer Breite von mehr als 24 mm bis 35 mm

5

p/st

3702 55 00

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

5,3

m

3702 56 00

mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

 

andere:

 

 

3702 91

mit einer Breite von 16 mm oder weniger:

 

 

3702 91 20

Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 91 80

andere

5,3

3702 93

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger:

 

 

3702 93 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 93 90

andere

5,3

p/st

3702 94

mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m:

 

 

3702 94 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 94 90

andere

5,3

m

3702 95 00

mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet:

 

 

3703 10 00

in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

6,5

3703 20

andere, für mehrfarbige Aufnahmen:

 

 

3703 20 10

für Abzüge von Umkehrfilmen

6,5

3703 20 90

andere

6,5

3703 90

andere:

 

 

3703 90 10

mit Silber- oder Platinsalzen sensibilisiert

6,5

3703 90 90

andere

6,5

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt:

 

 

3704 00 10

Platten und Filme

frei

3704 00 90

andere

6,5

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

 

 

3705 10 00

für Offsetreproduktionen

5,3

3705 20 00

Mikrofilme

3,2

3705 90 00

andere

5,3

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

 

 

3706 10

mit einer Breite von 35 mm oder mehr:

 

 

3706 10 10

nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

andere:

 

 

3706 10 91

Negative; Zwischenpositive

frei

m

3706 10 99

andere Positive

6,5 (127)

m

3706 90

andere:

 

 

3706 90 10

nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

andere:

 

 

3706 90 31

Negative; Zwischenpositive

frei

m

 

andere Positive:

 

 

3706 90 51

Wochenschaufilme

frei

m

 

andere, mit einer Breite von:

 

 

3706 90 91

weniger als 10 mm

frei

m

3706 90 99

10 mm oder mehr

5,4 (128)

m

3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

 

3707 10 00

Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

6

3707 90

andere:

 

 

 

Entwickler und Fixierer:

 

 

 

für mehrfarbige Aufnahmen:

 

 

3707 90 11

für Filme und fotografische Platten

6

3707 90 19

andere

6

3707 90 30

andere

6

3707 90 90

andere

6

KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

1)

künstlicher Grafit (Position 3801);

2)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

3)

Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

4)

zertifizierte Referenzmaterialien, gemäß nachstehender Anmerkung 2;

5)

die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;

b)

Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

c)

Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);

d)

Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

e)

ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

2.

A)

Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthalten und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

B)

Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3.

Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

a)

künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

b)

Fuselöle; Dippelöl;

c)

Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

d)

Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturflüssigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

e)

schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung, sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:

a)

einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;

b)

Industrieabfälle;

c)

pharmazeutische Abfälle, gemäß Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30; oder

d)

klinische Abfälle, gemäß der unten stehenden Anmerkung 6 a).

5.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

6.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:

a)

klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

b)

Abfälle von organischen Lösemitteln;

c)

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten und

d)

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen:

 

 

3801 10 00

künstlicher Grafit

3,6

3801 20

kolloider und halbkolloider Grafit:

 

 

3801 20 10

kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

6,5

3801 20 90

anderer

4,1

3801 30 00

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

5,3

3801 90 00

andere

3,7

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht:

 

 

3802 10 00

Aktivkohle

3,2

3802 90 00

andere

5,7

3803 00

Tallöl, auch raffiniert:

 

 

3803 00 10

roh

frei

3803 00 90

anderes

4,1

3804 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803:

 

 

3804 00 10

Sulfitablaugen

5

3804 00 90

andere

5

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, á-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend:

 

 

3805 10

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl:

 

 

3805 10 10

Balsamterpentinöl

4

3805 10 30

Holzterpentinöl

3,7

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

3,2

3805 20 00

Pine-Oil

3,7

3805 90 00

andere

3,4

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

 

 

3806 10

Kolofonium und Harzsäuren:

 

 

3806 10 10

Balsamharz

5

3806 10 90

anderes

5

3806 20 00

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

4,2

3806 30 00

Harzester

6,5

3806 90 00

andere

4,2

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech:

 

 

3807 00 10

Holzteere

2,1

3807 00 90

andere

4,6

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

 

 

3808 10

Insektizide:

 

 

3808 10 10

auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

3808 10 20

auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

3808 10 30

auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 10 40

auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

3808 10 90

andere

6

3808 20

Fungizide:

 

 

 

anorganische:

 

 

3808 20 10

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

4,6

3808 20 15

andere

6

 

andere:

 

 

3808 20 30

auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

6

3808 20 40

auf der Grundlage von Benzimidazolen

6

3808 20 50

auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

6

3808 20 60

auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

6

3808 20 80

andere

6

3808 30

Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:

 

 

 

Herbizide:

 

 

3808 30 11

auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

6

3808 30 13

auf der Grundlage von Triazinen

6

3808 30 15

auf der Grundlage von Amiden

6

3808 30 17

auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 30 21

auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

6

3808 30 23

auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

6

3808 30 27

andere

6

3808 30 30

Keimhemmungsmittel

6

3808 30 90

Pflanzenwuchsregulatoren

6,5

3808 40

Desinfektionsmittel:

 

 

3808 40 10

auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

6

3808 40 20

auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

6

3808 40 90

andere

6

3808 90

andere:

 

 

3808 90 10

Rodentizide

6

3808 90 90

andere

6

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

3809 10 10

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 30

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 50

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 90

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8

 

andere:

 

 

3809 91 00

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 92 00

von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 93 00

von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

 

 

3810 10 00

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

6,5

3810 90

andere:

 

 

3810 90 10

Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

4,1

3810 90 90

andere

5

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Antiklopfmittel:

 

 

3811 11

auf der Grundlage von Bleiverbindungen:

 

 

3811 11 10

auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

6,5

3811 11 90

andere

5,8

3811 19 00

andere

5,8

 

Additives für Schmieröle:

 

 

3811 21 00

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

5,3

3811 29 00

andere

5,8

3811 90 00

andere

5,8

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

 

 

3812 10 00

zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

6,3

3812 20

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe:

 

 

3812 20 10

Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

frei

3812 20 90

andere

6,5

3812 30

zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

 

 

3812 30 20

zubereitete Antioxidationsmittel

6,5

3812 30 80

andere

6,5

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

6,5

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

 

 

3814 00 10

auf der Grundlage von Butylacetat

6,5

3814 00 90

andere

6,5

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

auf Trägern fixierte Katalysatoren:

 

 

3815 11 00

mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 12 00

mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 19

andere:

 

 

3815 19 10

– – –  Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:

Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT

und

Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

frei

3815 19 90

andere

6,5

3815 90

andere:

 

 

3815 90 10

Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

frei

3815 90 90

andere

6,5

3816 00 00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

2,7

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902:

 

 

3817 00 50

lineares Alkylbenzol

6,3

3817 00 80

andere

6,3

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert:

 

 

3818 00 10

dotiertes Silicium

frei

3818 00 90

andere

frei

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

6,5

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

6,5

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

5

3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

frei

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

 

 

3823 11 00

Stearinsäure

5,1

3823 12 00

Ölsäure

4,5

3823 13 00

Tallölfettsäuren

2,9

3823 19

andere:

 

 

3823 19 10

destillierte Fettsäuren

2,9

3823 19 30

Destillationsfettsäuren

2,9

3823 19 90

andere

2,9

3823 70 00

technische Fettalkohole

3,8

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

3824 10 00

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

6,5

3824 20 00

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

3,2

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

5,3

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

6,5

3824 50

Mörtel und Beton, nicht feuerfest:

 

 

3824 50 10

Frischbeton

6,5

3824 50 90

anderer

6,5

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

 

 

in wässriger Lösung:

 

 

3824 60 11

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

3824 60 19

anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (130)

 

anderer:

 

 

3824 60 91

mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 €/100 kg/net

3824 60 99

anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (130)

 

Mischungen, die mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen perhalogenierte acyclische Kohlenwasserstoffe enthalten:

 

 

3824 71 00

acyclische Kohlenwasserstoffe enthaltend, die nur mit Fluor und Chlor perhalogeniert sind

6,5

3824 79 00

andere

6,5

3824 90

andere:

 

 

3824 90 10

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

5,7

3824 90 15

Ionenaustauscher

6,5

3824 90 20

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

6

3824 90 25

Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

5,1

3824 90 35

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

6,5

3824 90 40

zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

6,5

 

andere:

 

 

3824 90 45

Kesselsteinentfernungsmittel und dergleichen

6,5

3824 90 50

Zubereitungen für die Galvanotechnik

6,5

3824 90 55

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

6,5

 

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

 

 

3824 90 61

Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin (129)

frei

3824 90 62

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

frei

3824 90 64

andere

6,5

3824 90 65

Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

6,5

3824 90 70

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

6,5

 

andere:

 

 

3824 90 75

Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

frei

3824 90 80

Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

frei

3824 90 85

3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

frei

3824 90 99

andere

6,5

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

 

 

3825 10 00

Siedlungsabfälle

6,5

3825 20 00

Klärschlamm

6,5

3825 30 00

klinische Abfälle

6,5

 

Abfälle von organischen Lösemitteln:

 

 

3825 41 00

halogeniert

6,5

3825 49 00

andere

6,5

3825 50 00

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

6,5

 

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

 

 

3825 61 00

überwiegend organische Bestandteile enthaltend

6,5

3825 69 00

andere

6,5

3825 90

andere:

 

 

3825 90 10

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

5

3825 90 90

andere

6,5

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2.

Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2.

Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a)

Wachse der Position 2712 oder 3404;

b)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

c)

Heparin oder seine Salze (Position 3001);

d)

Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

e)

organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

f)

Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

g)

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

h)

synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

ij)

Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

k)

Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

l)

Wandverkleidungen der Position 4814;

m)

Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

n)

Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

o)

Fantasieschmuck der Position 7117;

p)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

q)

Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

r)

Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

s)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

t)

Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

u)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

v)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

w)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte).

3.

Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a)

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b)

niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c)

andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d)

Silicone (Position 3910);

e)

Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4.

Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5.

Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seiten der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a)

Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b)

Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7.

Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8.

Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5-fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9.

Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10.

Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11.

Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a)

Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b)

Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c)

Regenrinnen und deren Zubehör;

d)

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e)

Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f)

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g)

große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h)

architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij)

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a)

Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1)

Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2)

Die in den Unterpositionen 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3)

Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4)

Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1, 2 oder 3 vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfaßt, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b)

Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1)

Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2)

Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2.

Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) 5) zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.PRIMÄRFORMEN

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

 

 

3901 10

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94:

 

 

3901 10 10

lineares Polyethylen

6,5

3901 10 90

anderes

6,5

3901 20

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr:

 

 

3901 20 10

– –  Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:

Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,

Calcium von 2 mg/kg oder weniger,

Chrom von 2 mg/kg oder weniger,

Eisen von 2 mg/kg oder weniger,

Nickel von 2 mg/kg oder weniger,

Titan von 2 mg/kg oder weniger,

und

Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen (131)

frei

3901 20 90

anderes

6,5

3901 30 00

Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3901 90

andere:

 

 

3901 90 10

ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

frei

3901 90 20

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3901 90 90

andere

6,5

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

 

 

3902 10 00

Polypropylen

6,5

3902 20 00

Polyisobutylen

6,5

3902 30 00

Propylen-Copolymere

6,5

3902 90

andere:

 

 

3902 90 10

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 20

Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 90

andere

6,5

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen:

 

 

 

Polystyrol:

 

 

3903 11 00

expandierbar

6,5

3903 19 00

anderes

6,5

3903 20 00

Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

6,5

3903 30 00

Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

6,5

3903 90

andere:

 

 

3903 90 10

Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

frei

3903 90 20

bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3903 90 90

andere

6,5

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

 

 

3904 10 00

Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

6,5

 

anderes Poly(vinylchlorid):

 

 

3904 21 00

nicht weich gemacht

6,5

3904 22 00

weich gemacht

6,5

3904 30 00

Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3904 40 00

andere Copolymere des Vinylchlorids

6,5

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids:

 

 

3904 50 10

Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

frei

3904 50 90

andere

6,5

 

fluorierte Polymere:

 

 

3904 61 00

Polytetrafluorethylen

6,5

3904 69

andere:

 

 

3904 69 10

Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3904 69 90

andere

6,5

3904 90 00

andere

6,5

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen:

 

 

 

Poly(vinylacetat):

 

 

3905 12 00

in wässriger Dispersion

6,5

3905 19 00

anderes

6,5

 

Vinylacetat-Copolymere:

 

 

3905 21 00

in wässriger Dispersion

6,5

3905 29 00

andere

6,5

3905 30 00

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

6,5

 

andere:

 

 

3905 91 00

Copolymere

6,5

3905 99

andere:

 

 

3905 99 10

– – –  Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an:

Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT

und

Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

frei

3905 99 90

andere

6,5

3906

Acrylpolymere in Primärformen:

 

 

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

6,5

3906 90

andere:

 

 

3906 90 10

Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

frei

3906 90 20

Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

frei

3906 90 30

Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

frei

3906 90 40

Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

frei

3906 90 50

Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck (131)

frei

3906 90 60

Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

5

3906 90 90

andere

6,5

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

 

 

3907 10 00

Polyacetale

6,5

3907 20

andere Polyether:

 

 

 

Polyetheralkohole:

 

 

3907 20 11

Polyethylenglykole

6,5

 

andere:

 

 

3907 20 21

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

6,5

3907 20 29

andere

6,5

 

andere:

 

 

3907 20 91

Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

frei

3907 20 99

andere

6,5

3907 30 00

Epoxidharze

6,5

3907 40 00

Polycarbonate

6,5

3907 50 00

Alkydharze

6,5

3907 60

Poly(ethylenterephthalat):

 

 

3907 60 20

mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

6,5

3907 60 80

anderes

6,5

 

andere Polyester:

 

 

3907 91

ungesättigt:

 

 

3907 91 10

flüssig

6,5

3907 91 90

andere

6,5

3907 99

andere:

 

 

 

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger:

 

 

3907 99 11

Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

3907 99 91

Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 99

andere

6,5

3908

Polyamide in Primärformen:

 

 

3908 10 00

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

6,5

3908 90 00

andere

6,5

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

 

 

3909 10 00

Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

6,5

3909 20 00

Melaminharze

6,5

3909 30 00

andere Aminoharze

6,5

3909 40 00

Phenolharze

6,5

3909 50

Polyurethane:

 

 

3909 50 10

Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3909 50 90

andere

6,5

3910 00 00

Silicone in Primärformen

6,5

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

 

3911 10 00

Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

6,5

3911 90

andere:

 

 

 

Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert:

 

 

3911 90 11

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

3,5

3911 90 13

Poly(thio-1,4-phenylen)

frei

3911 90 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

3911 90 91

Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3911 90 93

hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

frei

3911 90 99

andere

6,5

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

 

 

Celluloseacetate:

 

 

3912 11 00

nicht weich gemacht

6,5

3912 12 00

weich gemacht

6,5

3912 20

Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):

 

 

 

nicht weich gemacht:

 

 

3912 20 11

Collodium und Celloidin

6,5

3912 20 19

andere

6

3912 20 90

weich gemacht

6,5

 

Celluloseether:

 

 

3912 31 00

Carboxymethylcellulose und ihre Salze

6,5

3912 39

andere:

 

 

3912 39 10

Ethylcellulose

6,5

3912 39 20

Hydroxypropylcellulose

frei

3912 39 80

andere

6,5

3912 90

andere:

 

 

3912 90 10

Celluloseester

6,4

3912 90 90

andere

6,5

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

 

3913 10 00

Alginsäure, ihre Salze und Ester

5

3913 90 00

andere

6,5

3914 00 00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

6,5

II.ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

 

 

3915 10 00

von Polymeren des Ethylens

6,5

3915 20 00

von Polymeren des Styrols

6,5

3915 30 00

von Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3915 90

von anderen Kunststoffen:

 

 

 

von Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3915 90 11

von Polymeren des Propylens

6,5

3915 90 18

andere

6,5

3915 90 90

andere

6,5

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

 

 

3916 10 00

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3916 20

aus Polymeren des Vinylchlorids:

 

 

3916 20 10

aus Poly(vinylchlorid)

6,5

3916 20 90

andere

6,5

3916 90

aus anderen Kunststoffen:

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

 

 

3916 90 11

aus Polyester

6,5

3916 90 13

aus Polyamiden

6,5

3916 90 15

aus Epoxidharzen

6,5

3916 90 19

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3916 90 51

aus Polymeren des Propylens

6,5

3916 90 59

andere

6,5

3916 90 90

andere

6,5

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

 

 

3917 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:

 

 

3917 10 10

aus gehärteten Eiweißstoffen

5,3

3917 10 90

aus Cellulosekunststoffen

6,5

 

Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

 

 

3917 21

aus Polymeren des Ethylens:

 

 

3917 21 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

 

andere:

 

 

3917 21 91

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 21 99

andere

6,5

3917 22

aus Polymeren des Propylens:

 

 

3917 22 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

 

andere:

 

 

3917 22 91

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 22 99

andere

6,5

3917 23

aus Polymeren des Vinylchlorids:

 

 

3917 23 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

 

andere:

 

 

3917 23 91

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 23 99

andere

6,5

3917 29

aus anderen Kunststoffen:

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

 

 

3917 29 12

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3917 29 15

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3917 29 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

3917 29 91

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 29 99

andere

6,5

 

andere Rohre und Schläuche:

 

 

3917 31

biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten:

 

 

3917 31 10

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 31 90

andere

6,5

3917 32

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

 

 

3917 32 10

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3917 32 31

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3917 32 35

aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3917 32 39

andere

6,5

3917 32 51

andere

6,5

 

andere:

 

 

3917 32 91

Kunstdärme

6,5

3917 32 99

andere

6,5

3917 33

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

3917 33 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 33 90

andere

6,5

3917 39

andere:

 

 

 

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

 

 

3917 39 12

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3917 39 15

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3917 39 19

andere

6,5

 

andere:

 

 

3917 39 91

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 39 99

andere

6,5

3917 40

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

 

 

3917 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

3917 40 90

andere

6,5

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

 

 

3918 10

aus Polymeren des Vinylchlorids:

 

 

3918 10 10

bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

6,5

m2

3918 10 90

andere

6,5

m2

3918 90 00

aus anderen Kunststoffen

6,5

m2

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

 

 

3919 10

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

 

 

 

Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen:

 

 

3919 10 11

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,3

3919 10 13

aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

6,3

3919 10 15

aus Polypropylen

6,3

3919 10 19

andere

6,3

 

andere:

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

 

 

3919 10 31

aus Polyester

6,5

3919 10 38

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3919 10 61

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,5

3919 10 69

andere

6,5

3919 10 90

andere

6,5

3919 90

andere:

 

 

3919 90 10

weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

6,5

 

andere:

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

 

 

3919 90 31

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern und anderen Polyestern

6,5

3919 90 38

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3919 90 61

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,5

3919 90 69

andere

6,5

3919 90 90

andere

6,5

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

 

 

3920 10

aus Polymeren des Ethylens:

 

 

 

mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:

 

 

 

aus Polyethylen mit einer Dichte von:

 

 

 

weniger als 0,94:

 

 

3920 10 23

Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen (131)

frei

 

andere:

 

 

 

nicht bedruckt:

 

 

3920 10 24

Stretchfolien

6,5

3920 10 26

andere

6,5

3920 10 27

bedruckt

6,5

3920 10 28

0,94 oder mehr

6,5

3920 10 40

andere

6,5

 

mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm:

 

 

3920 10 81

synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

frei

3920 10 89

andere

6,5

3920 20

aus Polymeren des Propylens:

 

 

 

mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger:

 

 

3920 20 21

biaxial orientiert

6,5

3920 20 29

andere

6,5

 

mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm:

 

 

 

Bänder mit einer Breite von mehr als 5 mm bis 20 mm von der für Verpackungszwecke verwendeten Art:

 

 

3920 20 71

Zierbänder

6,5

3920 20 79

andere

6,5

3920 20 90

andere

6,5

3920 30 00

aus Polymeren des Styrols

6,5

 

aus Polymeren des Vinylchlorids:

 

 

3920 43

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr:

 

 

3920 43 10

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 43 90

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

3920 49

andere:

 

 

3920 49 10

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 49 90

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

aus Acrylpolymeren:

 

 

3920 51 00

aus Poly(methylmethacrylat)

6,5

3920 59

andere:

 

 

3920 59 10

Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

frei

3920 59 90

andere

6,5

 

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

 

 

3920 61 00

aus Polycarbonaten

6,5

3920 62

aus Poly(ethylenterephthalat):

 

 

 

mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger:

 

 

3920 62 11

Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten (131)

frei

3920 62 13

Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten (131)

frei

3920 62 19

andere

6,5

3920 62 90

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

6,5

3920 63 00

aus ungesättigten Polyestern

6,5

3920 69 00

aus anderen Polyestern

6,5

 

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

 

 

3920 71

aus regenerierter Cellulose:

 

 

3920 71 10

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

6,5

3920 71 90

andere

6,5

3920 72 00

aus Vulkanfiber

5,7

3920 73

aus Celluloseacetaten:

 

 

3920 73 10

Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

6,3

3920 73 50

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

6,5

3920 73 90

andere

6,5

3920 79 00

aus anderen Cellulosederivaten

6,5

 

aus anderen Kunststoffen:

 

 

3920 91 00

aus Poly(vinylbutyral)

6,5

3920 92 00

aus Polyamiden

6,5

3920 93 00

aus Aminoharzen

6,5

3920 94 00

aus Phenolharzen

6,5

3920 99

aus anderen Kunststoffen:

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

 

 

3920 99 21

Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

frei

3920 99 28

andere

6,5

 

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

 

 

3920 99 51

Folien aus Poly(vinylfluorid)

frei

3920 99 53

Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen (131)

frei

3920 99 55

biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

frei

3920 99 59

andere

6,5

3920 99 90

andere

6,5

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

 

 

 

aus Zellkunststoff:

 

 

3921 11 00

aus Polymeren des Styrols

6,5

3921 12 00

aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3921 13

aus Polyurethanen:

 

 

3921 13 10

aus Weichschaum

6,5

3921 13 90

andere

6,5

3921 14 00

aus regenerierter Cellulose

6,5

3921 19 00

aus anderen Kunststoffen

6,5

3921 90

andere:

 

 

 

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

 

 

 

aus Polyester:

 

 

3921 90 11

gewellte Folien und Platten

6,5

3921 90 19

andere

6,5

3921 90 30

aus Phenolharzen

6,5

 

aus Aminoharzen:

 

 

 

geschichtet:

 

 

3921 90 41

Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

6,5

3921 90 43

andere

6,5

3921 90 49

andere

6,5

3921 90 55

andere

6,5

3921 90 60

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3921 90 90

andere

6,5

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen:

 

 

3922 10 00

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

6,5

3922 20 00

Klosettsitze und -deckel

6,5

3922 90 00

andere

6,5

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

 

 

3923 10 00

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

6,5

 

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

 

 

3923 21 00

aus Polymeren des Ethylens

6,5

3923 29

aus anderen Kunststoffen:

 

 

3923 29 10

aus Poly(vinylchlorid)

6,5

3923 29 90

andere

6,5

3923 30

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren:

 

 

3923 30 10

mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

6,5

p/st

3923 30 90

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

6,5

p/st

3923 40

Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger:

 

 

3923 40 10

Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Positionen 8523 und 8524

5,3

3923 40 90

andere

6,5

3923 50

Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse:

 

 

3923 50 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln

6,5

3923 50 90

andere

6,5

3923 90

andere:

 

 

3923 90 10

gespritzte Netze in Schlauchform

6,5

3923 90 90

andere

6,5

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

 

 

3924 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

6,5

3924 90

andere:

 

 

 

aus regenerierter Cellulose:

 

 

3924 90 11

Schwämme

6,5

3924 90 19

andere

6,5

3924 90 90

andere

6,5

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

3925 10 00

Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

6,5

3925 20 00

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

6,5

p/st (133)

3925 30 00

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

6,5

3925 90

andere:

 

 

3925 90 10

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

6,5

3925 90 20

Kabelkanäle für elektrische Leitungen

6,5

3925 90 80

andere

6,5

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

 

 

3926 10 00

Büro- oder Schulartikel

6,5

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

6,5

3926 30 00

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

6,5

3926 40 00

Statuetten und andere Ziergegenstände

6,5

3926 90

andere:

 

 

3926 90 10

Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge (132)

frei

 

andere:

 

 

3926 90 50

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

6,5

 

andere:

 

 

3926 90 91

aus Folien hergestellt

6,5

3926 90 99

andere

6,5 (134)

KAPITEL 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

2.

Zu Kapitel 40 gehören nicht:

a)

Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

b)

Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;

d)

Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;

e)

Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96;

f)

Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

3.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

a)

Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);

b)

unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

4.

Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

a)

ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe b) 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;

b)

Thioplaste (TM);

c)

Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

5.

a)

Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:

1)

Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);

2)

Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;

3)

Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe b) erlaubt sind;

b)

zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:

1)

Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;

2)

geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;

3)

sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

6.

Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

7.

Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

8.

Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

9.

Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiterbearbeitet sind.

Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiterbearbeitet sein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 4, letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4001

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

 

4001 10 00

Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

frei

 

Naturkautschuk in anderen Formen:

 

 

4001 21 00

geräucherte Blätter (smoked sheets)

frei

4001 22 00

technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

frei

4001 29 00

andere

frei

4001 30 00

Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

frei

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

 

 

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

 

 

4002 11 00

Latex

frei

4002 19 00

andere

frei

4002 20 00

Butadien-Kautschuk (BR)

frei

 

Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR):

 

 

4002 31 00

Butylkautschuk (IIR)

frei

4002 39 00

andere

frei

 

Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR):

 

 

4002 41 00

Latex

frei

4002 49 00

andere

frei

 

Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

 

 

4002 51 00

Latex

frei

4002 59 00

andere

frei

4002 60 00

Isopren-Kautschuk (IR)

frei

4002 70 00

Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

frei

4002 80 00

Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

frei

 

andere:

 

 

4002 91 00

Latex

frei

4002 99

andere:

 

 

4002 99 10

durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

2,9

4002 99 90

andere

frei

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

frei

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

frei

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

 

4005 10 00

Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

frei

4005 20 00

Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 00

frei

 

andere:

 

 

4005 91 00

Platten, Blätter und Streifen

frei

4005 99 00

andere

frei

4006

Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk:

 

 

4006 10 00

Rohlaufprofile

frei

4006 90 00

andere

frei

4007 00 00

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

3

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

 

 

aus Zellkautschuk:

 

 

4008 11 00

Platten, Blätter und Streifen

3

4008 19 00

andere

2,9

 

aus Vollkautschuk:

 

 

4008 21

Platten, Blätter und Streifen:

 

 

4008 21 10

Bodenbelag und Fußmatten

3

m2

4008 21 90

andere

3

4008 29

andere:

 

 

4008 29 10

zugeschnittene Profile für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4008 29 90

andere

2,9

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

 

 

 

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

4009 11 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 12

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

4009 12 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4009 12 90

andere

3

 

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

 

 

4009 21 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 22

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

4009 22 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4009 22 90

andere

3

 

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

 

 

4009 31 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 32

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

4009 32 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4009 32 90

andere

3

 

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

4009 41 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 42

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

4009 42 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4009 42 90

andere

3

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

 

 

 

Förderbänder:

 

 

4010 11 00

nur mit Metall verstärkt

6,5

4010 12 00

nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

6,5

4010 13 00

nur mit Kunststoffen verstärkt

6,5

4010 19 00

andere

6,5

 

Treibriemen:

 

 

4010 31 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 32 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 33 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 34 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 35 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

6,5

4010 36 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

6,5

4010 39 00

andere

6,5

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

 

 

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4011 20

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

 

 

4011 20 10

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4,5

p/st

4011 20 90

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

4,5

p/st

4011 30

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

 

 

4011 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

p/st

4011 30 90

andere

4,5

p/st

4011 40

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art:

 

 

4011 40 20

für Felgen mit einem Durchmesser von 33 cm oder weniger

4,5

p/st

4011 40 80

andere

4,5

p/st

4011 50 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

 

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

 

 

4011 61 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 62 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 63 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 69 00

andere

4

p/st

 

andere:

 

 

4011 92 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 93 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 94 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 99 00

andere

4

p/st

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, runderneuert:

 

 

4012 11 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4012 12 00

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4,5

p/st

4012 13

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

 

 

4012 13 10

für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

p/st

4012 13 90

andere

4,5

p/st

4012 19 00

andere

4,5

p/st

4012 20

Luftreifen, gebraucht:

 

 

4012 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

p/st

4012 20 90

andere

4,5

p/st

4012 90

andere:

 

 

4012 90 20

Voll- oder Hohlkammerreifen

2,5

4012 90 30

Überreifen

2,5

4012 90 90

Felgenbänder

4

4013

Luftschläuche aus Kautschuk:

 

 

4013 10

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

 

 

4013 10 10

von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

4

p/st

4013 10 90

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4

p/st

4013 20 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

4013 90 00

andere

4

p/st

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

 

 

4014 10 00

Präservative

frei

4014 90

andere:

 

 

4014 90 10

Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für Kleinkinder

frei

4014 90 90

andere

frei

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

 

 

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

 

 

4015 11 00

für chirurgische Zwecke

2

pa

4015 19

andere:

 

 

4015 19 10

für den Haushalt

2,7

pa

4015 19 90

andere

2,7

pa

4015 90 00

andere

5

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

 

4016 10

aus Zellkautschuk:

 

 

4016 10 10

Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4016 10 90

andere

3,5

 

andere:

 

 

4016 91 00

Bodenbeläge und Fußmatten

2,5

4016 92 00

Radiergummi

2,5

4016 93

Dichtungen:

 

 

4016 93 10

Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

4016 93 90

andere

2,5

4016 94 00

Fender, auch aufblasbar

2,5

4016 95 00

andere aufblasbare Waren

2,5

4016 99

andere:

 

 

4016 99 10

Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge (135)

frei

 

andere:

 

 

4016 99 30

Kompensatoren

2,5

 

andere:

 

 

 

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

 

 

4016 99 52

Gummi-Metallteile

2,5

4016 99 58

andere

2,5

 

andere:

 

 

4016 99 82

Gummi-Metallteile

2,5

4016 99 88

andere

2,5

4017 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk:

 

 

4017 00 10

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch

frei

4017 00 90

Waren aus Hartkautschuk

frei

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a)

Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c)

nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

2.

A)

Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-) prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).

B)

Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff „in trockenem Zustand (crust)“ Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

3.

Der Begriff „rekonstituiertes Leder“ umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

 

 

4101 20

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind:

 

 

4101 20 10

frisch

frei

p/st

4101 20 30

nass gesalzen

frei

p/st

4101 20 50

getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 20 90

andere

frei

p/st

4101 50

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg:

 

 

4101 50 10

frisch

frei

p/st

4101 50 30

nass gesalzen

frei

p/st

4101 50 50

getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 50 90

andere

frei

p/st

4101 90 00

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

frei

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

 

 

4102 10

nicht enthaart:

 

 

4102 10 10

von Lämmern

frei

p/st

4102 10 90

andere

frei

p/st

 

enthaart:

 

 

4102 21 00

gepickelt

frei

p/st

4102 29 00

andere

frei

p/st

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

 

 

4103 10

von Ziegen oder Zickeln:

 

 

4103 10 20

frisch

frei

p/st

4103 10 50

gesalzen oder getrocknet

frei

p/st

4103 10 90

andere

frei

p/st

4103 20 00

von Kriechtieren

frei

4103 30 00

von Schweinen

frei

4103 90 00

andere

frei

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

 

 

 

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

 

 

4104 11

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

 

 

4104 11 10

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln):

 

 

4104 11 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 11 59

andere

frei

p/st

4104 11 90

andere

5,5

p/st

4104 19

andere:

 

 

4104 19 10

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln):

 

 

4104 19 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 19 59

andere

frei

p/st

4104 19 90

andere

5,5

p/st

 

in getrocknetem Zustand (crust):

 

 

4104 41

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

 

 

 

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger:

 

 

4104 41 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 41 19

andere

6,5

p/st

 

andere:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln):

 

 

4104 41 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 41 59

andere

6,5

p/st

4104 41 90

andere

5,5

p/st

4104 49

andere:

 

 

 

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger:

 

 

4104 49 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 49 19

andere

6,5

p/st

 

andere:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln):

 

 

4104 49 51

ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 49 59

andere

6,5

p/st

4104 49 90

andere

5,5

p/st

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

 

 

4105 10

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

 

 

4105 10 10

Vollleder

2

4105 10 90

Spaltleder

2

4105 30

in getrocknetem Zustand (crust):

 

 

4105 30 10

von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

 

andere:

 

 

4105 30 91

Vollleder

2

p/st

4105 30 99

Spaltleder

2

p/st

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

 

 

 

von Ziegen oder Zickeln:

 

 

4106 21

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

 

 

4106 21 10

Vollleder

2

4106 21 90

Spaltleder

2

4106 22

in getrocknetem Zustand (crust):

 

 

4106 22 10

von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4106 22 90

andere

2

p/st

 

von Schweinen:

 

 

4106 31

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

 

 

4106 31 10

Vollleder

2

4106 31 90

Spaltleder

2

4106 32

in getrocknetem Zustand (crust):

 

 

4106 32 10

Vollleder

2

p/st

4106 32 90

Spaltleder

2

p/st

4106 40

von Kriechtieren:

 

 

4106 40 10

pflanzlich vorgegerbt

frei

p/st

4106 40 90

andere

2

p/st

 

von anderen Tieren:

 

 

4106 91 00

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

4106 92 00

in getrocknetem Zustand (crust)

2

p/st

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114:

 

 

 

ganze Häute und Felle:

 

 

4107 11

Vollleder, ungespalten:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger:

 

 

4107 11 11

Boxcalf

6,5

m2

4107 11 19

anderes

6,5

m2

4107 11 90

anderes

6,5

m2

4107 12

Narbenspalt:

 

 

 

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger:

 

 

4107 12 11

Boxcalf

6,5

m2

4107 12 19

anderes

6,5

m2

 

anderes:

 

 

4107 12 91

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 12 99

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 19

anderes:

 

 

4107 19 10

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

6,5

m2

4107 19 90

anderes

6,5

m2

 

anderes, einschließlich Flanken:

 

 

4107 91

Vollleder, ungespalten:

 

 

4107 91 10

Sohlenleder

6,5

4107 91 90

anderes

6,5

m2

4107 92

Narbenspalt:

 

 

4107 92 10

von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 92 90

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 99

anderes:

 

 

4107 99 10

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

6,5

m2

4107 99 90

Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4108

 

 

 

4109

 

 

 

4110

 

 

 

4111

 

 

 

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

3,5

m2

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114:

 

 

4113 10 00

von Ziegen oder Zickeln

3,5

m2

4113 20 00

von Schweinen

2

m2

4113 30 00

von Kriechtieren

2

m2

4113 90 00

von anderen Tieren

2

m2

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder:

 

 

4114 10

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder):

 

 

4114 10 10

von Schafen oder Lämmern

2,5

p/st

4114 10 90

von anderen Tieren

2,5

p/st

4114 20 00

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

2,5

m2

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

 

 

4115 10 00

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

2,5

4115 20 00

Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

frei

KAPITEL 42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a)

steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);

c)

konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

g)

Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);

h)

Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

ij)

Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopf-Rohlinge, der Position 9606.

2.

A.

In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht:

a)

Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);

b)

Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).

B.

Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

3.

Im Sinne der Position 4203 gelten als „Kleidung und Bekleidungszubehör“ insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solcher für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Der Begriff „Außenseite“ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

2,7

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

 

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

 

 

4202 11

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:

 

 

4202 11 10

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3

p/st

4202 11 90

andere

3

4202 12

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Kunststofffolien:

 

 

4202 12 11

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

9,7

p/st

4202 12 19

andere

9,7

4202 12 50

aus formgepresstem Kunststoff

5,2

 

aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber:

 

 

4202 12 91

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3,7

p/st

4202 12 99

andere

3,7

4202 19

andere:

 

 

4202 19 10

aus Aluminium

5,7

4202 19 90

aus anderen Stoffen

3,7

 

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

 

 

4202 21 00

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

p/st

4202 22

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

 

 

4202 22 10

aus Kunststofffolien

9,7

p/st

4202 22 90

aus Spinnstoffen

3,7

p/st

4202 29 00

andere

3,7

p/st

 

Taschen- oder Handtaschenartikel:

 

 

4202 31 00

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

4202 32

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

 

 

4202 32 10

aus Kunststofffolien

9,7

4202 32 90

aus Spinnstoffen

3,7

4202 39 00

andere

3,7

 

andere:

 

 

4202 91

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:

 

 

4202 91 10

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

3

4202 91 80

andere

3

4202 92

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

 

 

 

aus Kunststofffolien:

 

 

4202 92 11

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

9,7

4202 92 15

Behältnisse für Musikinstrumente

6,7

4202 92 19

andere

9,7

 

aus Spinnstoffen:

 

 

4202 92 91

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

2,7

4202 92 98

andere

2,7

4202 99 00

andere

3,7

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

 

4203 10 00

Kleidung

4

 

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

 

 

4203 21 00

Spezialsporthandschuhe

9

pa

4203 29

andere:

 

 

4203 29 10

Schutzhandschuhe für alle Berufe

9

pa

 

andere:

 

 

4203 29 91

für Männer oder Knaben

7

pa

4203 29 99

andere

7

pa

4203 30 00

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

5

4203 40 00

anderes Bekleidungszubehör

5

4204 00

Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

 

4204 00 10

Treibriemen und Förderbänder

2

4204 00 90

andere

3

4205 00 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

2,5

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

 

 

4206 10 00

Darmsaiten

1,7

4206 90 00

andere

1,7

KAPITEL 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2.

Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b)

nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 41);

c)

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3.

Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4.

Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5.

Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103:

 

 

4301 10 00

von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 30 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 60 00

von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 70

von Hundsrobben oder Ohrenrobben, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen:

 

 

4301 70 10

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

frei

p/st

4301 70 90

andere

frei

p/st

4301 80

andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen:

 

 

4301 80 30

von Murmeltieren

frei

p/st

4301 80 50

von Wildkatzen aller Art

frei

p/st

4301 80 80

andere

frei

4301 90 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

frei

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303:

 

 

 

ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:

 

 

4302 11 00

von Nerzen

frei

p/st

4302 13 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

frei

p/st

4302 19

andere:

 

 

4302 19 10

von Bibern

frei

p/st

4302 19 20

von Bisamratten

frei

p/st

4302 19 30

von Füchsen

frei

p/st

4302 19 35

von Kaninchen oder Hasen

frei

p/st

 

von Hundsrobben oder Ohrenrobben:

 

 

4302 19 41

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 19 49

andere

2,2

p/st

4302 19 50

von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 19 60

von Murmeltieren

2,2

p/st

4302 19 70

von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

4302 19 80

von Schafen und Lämmern

2,2

p/st

4302 19 95

andere

2,2

4302 20 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

frei

4302 30

ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt:

 

 

4302 30 10

„ausgelassene“ Pelzfelle

2,7

 

andere:

 

 

4302 30 21

von Nerzen

2,2

p/st

4302 30 25

von Kaninchen oder Hasen

2,2

p/st

4302 30 31

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

2,2

p/st

4302 30 41

von Bisamratten

2,2

p/st

4302 30 45

von Füchsen

2,2

p/st

 

von Hundsrobben oder Ohrenrobben:

 

 

4302 30 51

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 30 55

andere

2,2

p/st

4302 30 61

von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 30 71

von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

4302 30 95

andere

2,2

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

 

 

4303 10

Kleidung und Bekleidungszubehör:

 

 

4303 10 10

aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3,7

4303 10 90

andere

3,7

4303 90 00

andere

3,7

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

3,2

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 44 gehören nicht:

a)

Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211);

b)

Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401);

c)

Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404);

d)

Aktivkohle (Position 3802);

e)

Waren der Position 4202;

f)

Waren des Kapitels 46;

g)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

ij)

Waren der Position 6808;

k)

Fantasieschmuck der Position 7117;

l)

Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

m)

Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

n)

Waffenteile (Position 9305);

o)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

q)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603;

r)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

„Verdichtetes Holz“ im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.

3.

Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

4.

Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

5.

Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

6.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne der Unterpositionen 4403 41 bis 4403 49, 4407 24 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 13 bis 4412 99 bezieht sich der Ausdruck „tropisches Holz“ auf eine der nachstehend genannten Holzarten: Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Holzmehl“ im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

2.

Als „tropisches Holz“ im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 10 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Imbuia, Balsa, Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

 

 

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

frei

 

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

 

 

4401 21 00

Nadelholz

frei

4401 22 00

anderes Holz

frei

4401 30

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

 

 

4401 30 10

Sägespäne

frei

4401 30 90

andere

frei

4402 00 00

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

frei

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

 

 

4403 10 00

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

frei

m3

4403 20

anderes, von Nadelholz:

 

 

 

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“:

 

 

4403 20 11

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 19

anderes

frei

m3

 

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“:

 

 

4403 20 31

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 39

anderes

frei

m3

 

anderes:

 

 

4403 20 91

Sägerundholz

frei

m3

4403 20 99

anderes

frei

m3

 

anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4403 41 00

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

frei

m3

4403 49

anderes:

 

 

4403 49 10

Sapelli, Acajou d'Afrique und Iroko

frei

m3

4403 49 20

Okoumé

frei

m3

4403 49 40

Sipo

frei

m3

4403 49 95

anderes

frei

m3

 

anderes:

 

 

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.):

 

 

4403 91 10

Sägerundholz

frei

m3

4403 91 90

anderes

frei

m3

4403 92

Buchenholz (Fagus spp.):

 

 

4403 92 10

Sägerundholz

frei

m3

4403 92 90

anderes

frei

m3

4403 99

anderes:

 

 

4403 99 10

Pappelholz

frei

m3

4403 99 30

Eukalyptusholz

frei

m3

 

Birkenholz:

 

 

4403 99 51

Sägerundholz

frei

m3

4403 99 59

anderes

frei

m3

4403 99 95

anderes

frei

m3

4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen:

 

 

4404 10 00

Nadelholz

frei

4404 20 00

anderes Holz

frei

4405 00 00

Holzwolle; Holzmehl

frei

4406

Bahnschwellen aus Holz:

 

 

4406 10 00

nicht imprägniert

frei

m3

4406 90 00

andere

frei

m3

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

 

4407 10

Nadelholz:

 

 

4407 10 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

anderes:

 

 

 

gehobelt:

 

 

4407 10 31

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 33

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 38

anderes

frei

m3

 

anderes:

 

 

4407 10 91

Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 93

Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 98

anderes

frei

m3

 

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4407 24

Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Imbuia und Balsa:

 

 

4407 24 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (138)

 

anderes:

 

 

4407 24 30

gehobelt

4 (139)

m3

4407 24 90

anderes

frei

m3

4407 25

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

 

 

4407 25 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (138)

 

anderes:

 

 

4407 25 30

gehobelt

4 (139)

m3

4407 25 50

geschliffen

4,9 (138)

4407 25 90

anderes

frei

m3

4407 26

White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan:

 

 

4407 26 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (138)

 

anderes:

 

 

4407 26 30

gehobelt

4 (139)

m3

4407 26 50

geschliffen

4,9 (138)

4407 26 90

anderes

frei

m3

4407 29

anderes:

 

 

4407 29 05

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (138)

 

anderes:

 

 

 

Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose:

 

 

 

gehobelt:

 

 

4407 29 20

Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

4,9 (139)

m3

4407 29 30

anderes

4 (139)

m3

4407 29 50

geschliffen

4,9 (138)

 

anderes:

 

 

4407 29 61

Azobé

frei

m3

4407 29 69

anderes

frei

m3

 

anderes:

 

 

4407 29 83

gehobelt

4 (139)

m3

4407 29 85

geschliffen

4,9 (138)

4407 29 95

anderes

frei

m3

 

anderes:

 

 

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.):

 

 

4407 91 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

 

anderes:

 

 

 

gehobelt:

 

 

4407 91 31

Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4407 91 39

anderes

frei

m3

4407 91 90

anderes

frei

m3

4407 92 00

Buchenholz (Fagus spp.)

frei

m3

4407 99

anderes:

 

 

4407 99 10

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

 

anderes:

 

 

4407 99 30

gehobelt

frei

m3

4407 99 50

geschliffen

2,5

 

anderes:

 

 

4407 99 91

Pappelholz

frei

m3

4407 99 96

von tropischen Hölzern

frei

m3

4407 99 97

anderes

frei

m3

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

 

4408 10

Nadelholz:

 

 

4408 10 15

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes:

 

 

4408 10 91

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (136)

frei

 

anderes:

 

 

4408 10 93

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 10 99

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

 

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4408 31

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

 

 

4408 31 11

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

anderes:

 

 

4408 31 21

gehobelt

4

m3

4408 31 25

geschliffen

4,9

4408 31 30

anderes

6

m3

4408 39

anderes:

 

 

 

White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d'Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose:

 

 

4408 39 15

geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

 

anderes:

 

 

4408 39 21

gehobelt

4

m3

 

anderes:

 

 

4408 39 31

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6

m3

4408 39 35

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6

m3

 

anderes:

 

 

4408 39 55

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes:

 

 

4408 39 70

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (136)

frei

 

anderes:

 

 

4408 39 85

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 39 95

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4408 90

anderes:

 

 

4408 90 15

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

 

anderes:

 

 

4408 90 35

Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (136)

frei

 

anderes:

 

 

4408 90 85

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 90 95

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

4409 10

Nadelholz:

 

 

4409 10 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

4409 10 18

anderes

frei

4409 20

anderes:

 

 

4409 20 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

 

anderes:

 

 

4409 20 91

Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4409 20 98

anderes

frei

4410

Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

 

 

 

„oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten, aus Holz:

 

 

4410 21 00

roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 29 00

andere

7

m3

 

andere, aus Holz:

 

 

4410 31 00

roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 32 00

auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

7

m3

4410 33 00

auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

7

m3

4410 39 00

andere

7

m3

4410 90 00

andere

7

m3

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

 

 

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

 

 

4411 11

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

 

 

4411 11 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 11 90

andere

7

m2

4411 19

andere:

 

 

4411 19 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 19 90

andere

7

m2

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3:

 

 

4411 21

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

 

 

4411 21 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 21 90

andere

7

m2

4411 29

andere:

 

 

4411 29 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 29 90

andere

7

m2

 

Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3 bis 0,5 g/cm3:

 

 

4411 31

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

 

 

4411 31 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 31 90

andere

7

m2

4411 39

andere:

 

 

4411 39 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

7

m2

4411 39 90

andere

7

m2

 

andere:

 

 

4411 91 00

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 99 00

andere

7

m2

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

 

 

 

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

 

4412 13

mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4412 13 10

aus Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Obéché, Okoumé, Acajou d'Afrique, Sapelli, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose

10

m3

4412 13 90

anderes

7

m3

4412 14 00

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

7

m3

4412 19 00

anderes

7 (137)

m3

 

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

 

 

4412 22

mit mindestens einer Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4412 22 10

mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

 

anderes:

 

 

4412 22 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

10

m3

4412 22 99

anderes

10

m3

4412 23 00

anderes, mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

4412 29

anderes:

 

 

4412 29 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

10

m3

4412 29 80

anderes

10

m3

 

anderes:

 

 

4412 92

mit mindestens einer Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

 

 

4412 92 10

mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

 

anderes:

 

 

4412 92 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

6

m3

4412 92 99

anderes

10 (137)

m3

4412 93 00

anderes, mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

4412 99

anderes:

 

 

4412 99 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

6

m3

4412 99 80

anderes

10 (137)

m3

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

frei

m3

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen:

 

 

4414 00 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

5,1 (138)

4414 00 90

andere

frei

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

 

 

4415 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:

 

 

4415 10 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

4

4415 10 90

Kabeltrommeln

3

4415 20

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände:

 

 

4415 20 20

Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

3

p/st

4415 20 90

andere

4

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

frei

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

frei

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

 

 

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür:

 

 

4418 10 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3

p/st (140)

4418 10 50

aus Nadelholz

3

p/st (140)

4418 10 90

andere

3

p/st (140)

4418 20

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen:

 

 

4418 20 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (141)

p/st (142)

4418 20 50

aus Nadelholz

frei

p/st (142)

4418 20 80

andere

frei

p/st (142)

4418 30

Parketttafeln:

 

 

4418 30 10

für Mosaikparkett

3

m2

 

andere:

 

 

4418 30 91

aus mehreren Holzlagen

frei

m2

4418 30 99

andere

frei

m2

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

frei

4418 50 00

Schindeln („shingles“ und „shakes“)

frei

4418 90

andere:

 

 

4418 90 10

Lamellenholz

frei

4418 90 90

andere

frei

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche:

 

 

4419 00 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3 (143)

4419 00 90

andere

frei

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

 

 

4420 10

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz:

 

 

4420 10 11

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (141)

4420 10 19

andere

frei

4420 90

andere:

 

 

4420 90 10

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

4

m3

 

andere:

 

 

4420 90 91

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

6 (141)

4420 90 99

andere

frei

4421

Andere Waren aus Holz:

 

 

4421 10 00

Kleiderbügel

frei

p/st

4421 90

andere:

 

 

4421 90 91

aus Faserplatten

4

4421 90 98

andere

frei

KAPITEL 45

KORK UND KORKWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 45 gehören nicht:

a)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

b)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl:

 

 

4501 10 00

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

frei

4501 90 00

anderer

frei

4502 00 00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

frei

4503

Waren aus Naturkork:

 

 

4503 10

Stopfen:

 

 

4503 10 10

zylindrisch

4,7

4503 10 90

andere

4,7

4503 90 00

andere

4,7

4504

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:

 

 

4504 10

Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben:

 

 

 

Stopfen:

 

 

4504 10 11

für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

4,7

4504 10 19

andere

4,7

 

andere:

 

 

4504 10 91

mit Bindemittel

4,7

4504 10 99

andere

4,7

4504 90

andere:

 

 

4504 90 10

Dichtungen für zivile Luftfahrzeuge (144)

frei

 

andere:

 

 

4504 90 91

Stopfen

4,7

4504 90 99

andere

4,7

KAPITEL 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

2.

Zu Kapitel 46 gehören nicht:

a)

Wandverkleidungen der Position 4814;

b)

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);

c)

Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;

d)

Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);

e)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper).

3.

„Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte):

 

 

4601 20

Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen:

 

 

4601 20 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 20 90

andere

2,2

 

andere:

 

 

4601 91

aus pflanzlichen Stoffen:

 

 

4601 91 05

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

frei

 

andere:

 

 

4601 91 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 91 90

andere

2,2

4601 99

andere:

 

 

4601 99 05

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

1,7

 

andere:

 

 

4601 99 10

aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

4,7

4601 99 90

andere

2,7

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

 

 

4602 10

aus pflanzlichen Stoffen:

 

 

4602 10 10

Flaschenhülsen aus Stroh

1,7

 

andere:

 

 

4602 10 91

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt

3,7

4602 10 99

andere

3,7

4602 90 00

andere

4,7

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

Anmerkung

1.

Als „chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz:

 

 

4701 00 10

thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

frei

kg 90 % sdt

4701 00 90

andere

frei

kg 90 % sdt

4702 00 00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

frei

kg 90 % sdt

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

 

 

 

ungebleicht:

 

 

4703 11 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 19 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

halbgebleicht oder gebleicht:

 

 

4703 21 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 29 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

 

 

 

ungebleicht:

 

 

4704 11 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 19 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

halbgebleicht oder gebleicht:

 

 

4704 21 00

aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 29 00

aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4705 00 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

frei

kg 90 % sdt

4706

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen:

 

 

4706 10 00

aus Baumwoll-Linters

frei

4706 20 00

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

frei

kg 90 % sdt

 

andere:

 

 

4706 91 00

mechanisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 92 00

chemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 93 00

halbchemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

 

 

4707 10 00

ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

frei

4707 20 00

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

frei

4707 30

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

 

 

4707 30 10

alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

frei

4707 30 90

andere

frei

4707 90

andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert):

 

 

4707 90 10

unsortiert

frei

4707 90 90

sortiert

frei

KAPITEL 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

Anmerkungen

1.

Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2.

Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 30;

b)

Prägefolien der Position 3212;

c)

parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33);

d)

Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

e)

lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f)

Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g)

Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

h)

Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

ij)

Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k)

Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

l)

Waren des Kapitels 64 oder 65;

m)

Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n)

Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV);

o)

Waren der Position 9209;

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

3.

Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4.

Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 65 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikrons) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g.

5.

Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

a)

einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

1)

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger

oder

2)

sind in der Masse gefärbt

oder

b)

einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

1)

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger

oder

2)

sind in der Masse gefärbt

oder

c)

einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr

oder

d)

einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger

oder

e)

einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

a)

sind in der Masse gefärbt oder

b)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

1)

eine Dicke von 225 ì (Mikron) oder weniger

oder

2)

eine Dicke von mehr als 225 bis 508 ì (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT

oder

c)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 ì (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6.

Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7.

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8.

Zu den Positionen 4801 und 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

a)

in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

b)

in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9.

Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:

a)

Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

1)

genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

2)

mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

3)

auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist

oder

4)

auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

b)

Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

c)

Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4815.

10.

Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11.

Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12.

Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa)

115

393

125

417

200

637

300

824

400

961

2.

Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a)

der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

b)

die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN)

Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m)

Maschinenrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

Querrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

60

700

1 510

1,9

6,0

70

830

1 790

2,3

7,2

80

965

2 070

2,8

8,3

100

1 230

2 635

3,7

10,6

115

1 425

3 060

4,4

12,3

3.

Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4.

Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der in einem halbchemischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5.

Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier oder aus gefärbter Pappe aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

6.

Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

7.

Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4801 00 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

frei

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

 

 

4802 10 00

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

frei

4802 20 00

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

frei

4802 30 00

Kohlerohpapier

frei

4802 40

Tapetenrohpapier:

 

 

4802 40 10

ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 40 90

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4802 54 00

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

frei

4802 55

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:

 

 

4802 55 10

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

frei

4802 55 20

mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

frei

4802 55 30

mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

frei

4802 55 90

mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

frei

4802 56

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

 

 

4802 56 10

auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

frei

4802 56 90

andere

frei

4802 57 00

andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

frei

4802 58

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

 

 

4802 58 10

in Rollen

frei

4802 58 90

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4802 61

in Rollen:

 

 

4802 61 20

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 61 80

andere

frei

4802 62 00

in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

frei

4802 69 00

andere

frei

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

 

 

4803 00 10

Zellstoffwatte

frei

 

gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von:

 

 

4803 00 31

25 g oder weniger

frei

4803 00 39

mehr als 25 g

frei

4803 00 90

andere

frei

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803:

 

 

 

Kraftliner:

 

 

4804 11

ungebleicht:

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:

 

 

4804 11 11

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

frei

4804 11 15

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

frei

4804 11 19

mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

frei

4804 11 90

andere

frei

4804 19

anderer:

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:

 

 

 

aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von:

 

 

4804 19 11

weniger als 150 g

frei

4804 19 15

150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

frei

4804 19 19

175 g oder mehr

frei

 

andere, mit einem Quadratmetergewicht von:

 

 

4804 19 31

weniger als 150 g

frei

4804 19 38

150 g oder mehr

frei

4804 19 90

andere

frei

 

Kraftsackpapier:

 

 

4804 21

ungebleicht:

 

 

4804 21 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 21 90

anderes

frei

4804 29

anderes:

 

 

4804 29 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 29 90

anderes

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

 

 

4804 31

ungebleicht:

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:

 

 

4804 31 51

Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

frei

4804 31 58

andere

frei

4804 31 80

andere

frei

4804 39

andere:

 

 

 

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge:

 

 

4804 39 51

in der Masse einheitlich gebleicht

frei

4804 39 58

andere

frei

4804 39 80

andere

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

 

 

4804 41

ungebleicht:

 

 

4804 41 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

 

andere:

 

 

4804 41 91

sog. „saturating kraft“

frei

4804 41 99

andere

frei

4804 42

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4804 42 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 42 90

andere

frei

4804 49

andere:

 

 

4804 49 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 49 90

andere

frei

 

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

 

 

4804 51

ungebleicht:

 

 

4804 51 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 51 90

andere

frei

4804 52

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4804 52 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 52 90

andere

frei

4804 59

andere:

 

 

4804 59 10

mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 59 90

andere

frei

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

 

 

 

Wellenpapier:

 

 

4805 11 00

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

frei

4805 12 00

Strohpapier für die Welle der Wellpappe

frei

4805 19

anderes:

 

 

4805 19 10

Wellenstoff

frei

4805 19 90

anderes

frei

 

Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

 

 

4805 24 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 25 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4805 30

Sulfitpackpapier:

 

 

4805 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 30 g

frei

4805 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von 30 g oder mehr

frei

4805 40 00

Filterpapier und Filterpappe

frei

4805 50 00

Filzpapier und Filzpappe

frei

 

andere:

 

 

4805 91 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 92 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

frei

4805 93

mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

 

 

4805 93 20

aus wiederaufbereitetem Papier

frei

4805 93 80

andere

frei

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

 

 

4806 10 00

Pergamentpapier und -pappe

frei

4806 20 00

Pergamentersatzpapier

frei

4806 30 00

Naturpauspapier

frei

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere:

 

 

4806 40 10

Pergaminpapier

frei

4806 40 90

andere

frei

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:

 

 

4807 00 30

aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

frei

4807 00 80

andere

frei

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art:

 

 

4808 10 00

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

frei

4808 20 00

Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 30 00

anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 90 00

andere

frei

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen:

 

 

4809 10 00

Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier

frei

4809 20

präpariertes Durchschreibepapier:

 

 

4809 20 10

in Rollen

frei

4809 20 90

in Bogen

frei

4809 90 00

anderes

frei

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

 

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4810 13

in Rollen:

 

 

4810 13 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 13 80

andere

frei

4810 14

in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

 

 

4810 14 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 14 80

andere

frei

4810 19

andere:

 

 

4810 19 10

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 19 90

andere

frei

 

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

4810 22

leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“:

 

 

4810 22 10

in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

4810 22 90

andere

frei

4810 29

andere:

 

 

4810 29 30

in Rollen

frei

4810 29 80

andere

frei

 

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

 

 

4810 31 00

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 32

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

 

 

4810 32 10

mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 32 90

andere

frei

4810 39 00

andere

frei

 

andere Papiere und Pappen:

 

 

4810 92

Multiplex:

 

 

4810 92 10

jede Lage gebleicht

frei

4810 92 30

mit nur einer gebleichten Außenlage

frei

4810 92 90

andere

frei

4810 99

andere:

 

 

4810 99 10

Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 99 30

Papier und Pappe, mit Glimmerstaub überzogen

frei

4810 99 90

andere

frei

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

 

 

4811 10 00

Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

frei

 

Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:

 

 

4811 41

selbstklebend:

 

 

4811 41 20

mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

frei

4811 41 90

andere

frei

4811 49 00

andere

frei

 

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

 

 

4811 51 00

gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4811 59 00

andere

frei

4811 60 00

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

frei

4811 90 00

andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

frei

4812 00 00

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

frei

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

 

 

4813 10 00

in Form von Heftchen oder Hülsen

frei

4813 20 00

in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

frei

4813 90 00

anderes

frei

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

 

 

4814 10 00

Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

frei

4814 20 00

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

frei

4814 30 00

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinander gefügt oder in Flächenform verwebt

frei

4814 90

andere:

 

 

4814 90 10

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

frei

4814 90 90

andere

frei

4815 00 00

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

frei

m2

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

 

 

4816 10 00

Kohlepapier oder ähnliches Vervielfältigungspapier

frei

4816 20 00

präpariertes Durchschreibepapier

frei

4816 30 00

vollständige Dauerschablonen

frei

4816 90 00

andere

frei

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe:

 

 

4817 10 00

Briefumschläge

frei

4817 20 00

Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

frei

4817 30 00

Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

frei

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

 

4818 10

Toilettenpapier:

 

 

4818 10 10

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

frei

4818 10 90

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

frei

4818 20

Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher:

 

 

4818 20 10

Taschentücher und Abschminktücher

frei

 

Handtücher:

 

 

4818 20 91

in Rollen

frei

4818 20 99

andere

frei

4818 30 00

Tischtücher und Servietten

frei

4818 40

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken:

 

 

 

hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren:

 

 

4818 40 11

hygienische Binden

frei

4818 40 13

Tampons

frei

4818 40 19

andere

frei

4818 40 90

Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

frei

4818 50 00

Kleidung und Bekleidungszubehör

frei

4818 90

andere:

 

 

4818 90 10

Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

4818 90 90

andere

frei

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

 

 

4819 10 00

Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

frei

4819 20 00

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

frei

4819 30 00

Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

frei

4819 40 00

andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

frei

4819 50 00

andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

frei

4819 60 00

Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

frei

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

 

 

4820 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen:

 

 

4820 10 10

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

frei

4820 10 30

Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

frei

4820 10 50

Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

frei

4820 10 90

andere

frei

4820 20 00

Hefte

frei

4820 30 00

Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

frei

4820 40

Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier:

 

 

4820 40 10

Endlosformulare

frei

4820 40 90

andere

frei

4820 50 00

Alben für Muster oder für Sammlungen

frei

4820 90 00

andere

frei

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

 

 

4821 10

bedruckt:

 

 

4821 10 10

selbstklebend

frei

4821 10 90

andere

frei

4821 90

andere:

 

 

4821 90 10

selbstklebend

frei

4821 90 90

andere

frei

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet:

 

 

4822 10 00

zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

frei

4822 90 00

andere

frei

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

 

 

Papier, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, in Streifen oder Rollen:

 

 

4823 12 00

selbstklebend

frei

4823 19 00

andere

frei

4823 20 00

Filterpapier und Filterpappe

frei

4823 40 00

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

frei

4823 60

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

 

 

4823 60 10

Tabletts, Schüsseln und Teller

frei

4823 60 90

andere

frei

4823 70

formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff:

 

 

4823 70 10

Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

frei

4823 70 90

andere

frei

4823 90

andere:

 

 

4823 90 10

Dichtungen für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

4823 90 40

Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

frei

4823 90 80

andere

frei

KAPITEL 49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 49 gehören nicht:

a)

fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37);

b)

Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);

c)

Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d)

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

2.

Als „gedruckt“ im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

3.

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

4.

Zu Position 4901 gehören auch:

a)

Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;

b)

Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;

c)

Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

5.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

6.

„Bilderalben und Bilderbücher für Kinder“ im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

 

 

4901 10 00

in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

frei

 

andere:

 

 

4901 91 00

Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

frei

4901 99 00

andere

frei

4902

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend:

 

 

4902 10 00

mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

frei

4902 90

andere:

 

 

4902 90 10

ein Mal wöchentlich erscheinend

frei

4902 90 30

ein Mal monatlich erscheinend

frei

4902 90 90

andere

frei

4903 00 00

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

frei

4904 00 00

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

frei

4905

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt:

 

 

4905 10 00

Globen

frei

 

andere:

 

 

4905 91 00

in Form von Büchern oder Broschüren

frei

4905 99 00

andere

frei

4906 00 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

frei

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere:

 

 

4907 00 10

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

frei

4907 00 30

Banknoten

frei

4907 00 90

andere

frei

4908

Abziehbilder aller Art:

 

 

4908 10 00

Abziehbilder, verglasbar

frei

4908 90 00

andere

frei

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art:

 

 

4909 00 10

bedruckte oder illustrierte Postkarten

frei

4909 00 90

andere

frei

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

frei

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

 

 

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

 

 

4911 10 10

Verkaufskataloge

frei

4911 10 90

andere

frei

 

andere:

 

 

4911 91 00

Bilder, Bilddrucke und Fotografien

frei

4911 99 00

andere

frei

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XI gehören nicht:

a)

Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0503);

b)

Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;

c)

Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

d)

Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

e)

Waren der Position 3005 oder 3006 (z. B. Watte, Mull, Binden und ähnliche Waren zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken, steriles chirurgisches Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

f)

lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

g)

Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46);

h)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39;

ij)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40;

k)

nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Positionen 4303 oder 4304;

l)

Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

m)

Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n)

Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

o)

Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

p)

Waren des Kapitels 67;

q)

Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

r)

Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);

s)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper);

t)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

u)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen);

v)

Waren des Kapitels 97.

2.

A.

Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

B.

Für die Anwendung dieser Regel gilt:

a)

umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;

b)

die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;

c)

wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;

d)

wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.

C.

Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

3.

A.

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

b)

aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex;

c)

aus Hanf oder Flachs:

1)

poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr;

2)

weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

d)

aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e)

aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

f)

mit Metalldraht verstärkt.

B.

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht:

a)

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;

b)

Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;

c)

Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;

d)

Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f) eingereiht;

e)

Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.

4.

A.

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen;

b)

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;

2)

125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex;

3)

500 g bei anderen Garnen;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen.

B.

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:

1)

ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;

2)

ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex;

b)

gezwirnte Garne, roh:

1)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;

2)

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;

c)

gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;

d)

Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:

1)

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2)

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

5.

Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g;

b)

appretiert für die Verwendung als Nähgarn

und

c)

mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6.

Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

— ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

60 cN/tex,

— gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

53 cN/tex,

— ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose:

27 cN/tex.

7.

Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten:

a)

Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;

b)

Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);

c)

Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;

d)

Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;

e)

Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfüllstoff;

f)

Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

8.

Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

a)

konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;

b)

zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

9.

Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

10.

Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

11.

Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).

12.

Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.

13.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

a)

Elastomergarne:

Garne aus Filamenten (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten und die sich, wenn sie bis zum Doppelten ihrer ursprünglichen Länge gedehnt worden sind, innerhalb von 5 Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen;

b)

rohe Garne:

1)

Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind,

oder

2)

Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“).

Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein;

c)

gebleichte Garne:

1)

Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind,

oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen,

oder

3)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

d)

farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

1)

Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind,

oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht,

oder

3)

Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist,

oder

4)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

e)

rohe Gewebe:

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt sein;

f)

gebleichte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind,

oder

2)

Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen,

oder

3)

Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

g)

gefärbte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist),

oder

2)

Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

h)

buntgewebte Gewebe:

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

1)

die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen

oder

2)

die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen

oder

3)

die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

(Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

ij)

bedruckte Gewebe:

Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z. B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.

Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

Die vorstehenden Bestimmungen e) bis ij) gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

k)

Leinwandbindung:

eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

2.

A.

Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.

B.

Hierbei ist zu beachten:

a)

es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;

b)

bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;

c)

bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

KAPITEL 50

SEIDE

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

frei

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

frei

5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5003 10 00

weder gekrempelt noch gekämmt

frei

5003 90 00

andere

frei

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5004 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

4

5004 00 90

andere

4

5005 00

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5005 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

2,9

5005 00 90

andere

2,9

5006 00

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar:

 

 

5006 00 10

Seidengarne

5

5006 00 90

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

2,9

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

5007 10 00

Gewebe aus Bourretteseide

3

m2

5007 20

andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr:

 

 

 

Kreppgewebe:

 

 

5007 20 11

roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 20 19

andere

6,9

m2

 

Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt):

 

 

5007 20 21

taftbindig, roh oder nur abgekocht

5,3

m2

 

andere:

 

 

5007 20 31

taftbindig

7,5

m2

5007 20 39

andere

7,5

m2

 

andere:

 

 

5007 20 41

undichte Gewebe

7,2

m2

 

andere:

 

 

5007 20 51

roh, abgekocht oder gebleicht

7,2

m2

5007 20 59

gefärbt

7,2

m2

 

buntgewebt:

 

 

5007 20 61

mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

7,2

m2

5007 20 69

andere

7,2

m2

5007 20 71

bedruckt

7,2

m2

5007 90

andere Gewebe:

 

 

5007 90 10

roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 90 30

gefärbt

6,9

m2

5007 90 50

buntgewebt

6,9

m2

5007 90 90

bedruckt

6,9

m2

KAPITEL 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

Anmerkung

1.

In der Nomenklatur gelten als:

a)

„Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b)

„feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c)

„grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

 

 

 

Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle:

 

 

5101 11 00

Schurwolle

frei

5101 19 00

andere

frei

 

entschweißt, nicht carbonisiert:

 

 

5101 21 00

Schurwolle

frei

5101 29 00

andere

frei

5101 30 00

carbonisiert

frei

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:

 

 

 

feine Tierhaare:

 

 

5102 11 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

frei

5102 19

andere:

 

 

5102 19 10

Angorakaninchenhaare

frei

5102 19 30

Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

frei

5102 19 40

Kamel- und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

frei

5102 19 90

Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

frei

5102 20 00

grobe Tierhaare

frei

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:

 

 

5103 10

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

5103 10 10

nicht carbonisiert

frei

5103 10 90

carbonisiert

frei

5103 20

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

5103 20 10

Garnabfälle

frei

 

andere:

 

 

5103 20 91

nicht carbonisiert

frei

5103 20 99

carbonisiert

frei

5103 30 00

Abfälle von groben Tierhaaren

frei

5104 00 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

frei

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):

 

 

5105 10 00

gekrempelte Wolle

2

 

gekämmte Wolle:

 

 

5105 21 00

gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

2

5105 29 00

andere

2

 

feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt:

 

 

5105 31 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

2

5105 39

andere:

 

 

5105 39 10

gekrempelt

2

5105 39 90

gekämmt

2

5105 40 00

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

2

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5106 10

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

 

 

5106 10 10

roh

3,8

5106 10 90

andere

3,8

5106 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

 

 

5106 20 10

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

4 (145)

 

andere:

 

 

5106 20 91

roh

4

5106 20 99

andere

4

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5107 10

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

 

 

5107 10 10

roh

3,8

5107 10 90

andere

3,8

5107 20

mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

 

 

5107 20 10

roh

4

5107 20 30

andere

4

 

andere:

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt:

 

 

5107 20 51

roh

4

5107 20 59

andere

4

 

anders gemischt:

 

 

5107 20 91

roh

4

5107 20 99

andere

4

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5108 10

Streichgarne:

 

 

5108 10 10

roh

3,2

5108 10 90

andere

3,2

5108 20

Kammgarne:

 

 

5108 20 10

roh

3,2

5108 20 90

andere

3,2

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5109 10

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

 

 

5109 10 10

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

3,8

5109 10 90

andere

5

5109 90

andere:

 

 

5109 90 10

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

5

5109 90 90

andere

5

5110 00 00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,5

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

 

 

5111 11 00

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 19

andere:

 

 

5111 19 10

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 19 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 20 00

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5111 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

 

 

5111 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 30 30

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 90

andere:

 

 

5111 90 10

mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

andere:

 

 

5111 90 91

mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 90 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 90 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

 

mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

 

 

5112 11 00

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 19

andere:

 

 

5112 19 10

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 19 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 20 00

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5112 30

andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

 

 

5112 30 10

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 30 30

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 30 90

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 90

andere:

 

 

5112 90 10

mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

andere:

 

 

5112 90 91

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 90 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 90 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5113 00 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5,3

m2

KAPITEL 52

BAUMWOLLE

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Denim“ im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt:

 

 

5201 00 10

hydrophil oder gebleicht

frei

5201 00 90

andere

frei

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5202 10 00

Garnabfälle

frei

 

andere:

 

 

5202 91 00

Reißspinnstoff

frei

5202 99 00

andere

frei

5203 00 00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

frei

5204

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5204 11 00

mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

4

5204 19 00

andere

4

5204 20 00

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5205

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

 

 

5205 11 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 12 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 13 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 14 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 15

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80):

 

 

5205 15 10

mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

4,4

5205 15 90

mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

 

 

5205 21 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 22 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 23 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 24 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 26 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

4

5205 27 00

mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

4

5205 28 00

mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

 

 

5205 31 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 32 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 33 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 34 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 35 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

 

 

5205 41 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 42 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 43 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 44 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 46 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

4

5205 47 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

4

5205 48 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

4

5206

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

 

 

5206 11 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 12 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 13 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 14 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 15 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

 

 

5206 21 00

mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 22 00

mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 23 00

mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 24 00

mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 25 00

mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

 

 

5206 31 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 32 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 33 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 34 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 35 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

 

 

5206 41 00

mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 42 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 43 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 44 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 45 00

mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

5207

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5207 10 00

mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5

5207 90 00

andere

5

5208

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

 

 

 

roh:

 

 

5208 11

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger:

 

 

5208 11 10

Verbandmull

8

m2

5208 11 90

andere

8

m2

5208 12

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 12 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 12 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 13 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht:

 

 

5208 21

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger:

 

 

5208 21 10

Verbandmull

8

m2

5208 21 90

andere

8

m2

5208 22

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 22 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 22 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 23 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5208 31 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 32

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

 

 

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 32 16

165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 19

mehr als 165 cm

8

m2

 

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von:

 

 

5208 32 96

165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 99

mehr als 165 cm

8

m2

5208 33 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5208 41 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 42 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

m2

5208 43 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5208 51 00

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 52

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

 

 

5208 52 10

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g

8

m2

5208 52 90

in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g

8

m2

5208 53 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 59 00

andere Gewebe

8

m2

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

 

 

roh:

 

 

5209 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht:

 

 

5209 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5209 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5209 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 42 00

Denim

8

m2

5209 43 00

andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5209 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5209 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 59 00

andere Gewebe

8

m2

5210

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

 

 

 

roh:

 

 

5210 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht:

 

 

5210 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5210 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5210 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 42 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 49 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5210 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5210 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 59 00

andere Gewebe

8

m2

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

 

 

roh:

 

 

5211 11 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 12 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gebleicht:

 

 

5211 21 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 22 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5211 31 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 32 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5211 41 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 42 00

Denim

8

m2

5211 43 00

andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 49

andere Gewebe:

 

 

5211 49 10

Jacquard-Gewebe

8

m2

5211 49 90

andere

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5211 51 00

in Leinwandbindung

8

m2

5211 52 00

in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 59 00

andere Gewebe

8

m2

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

 

 

5212 11

roh:

 

 

5212 11 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 11 90

anders gemischt

8

m2

5212 12

gebleicht:

 

 

5212 12 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 12 90

anders gemischt

8

m2

5212 13

gefärbt:

 

 

5212 13 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 13 90

anders gemischt

8

m2

5212 14

buntgewebt:

 

 

5212 14 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 14 90

anders gemischt

8

m2

5212 15

bedruckt:

 

 

5212 15 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 15 90

anders gemischt

8

m2

 

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

 

5212 21

roh:

 

 

5212 21 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 21 90

anders gemischt

8

m2

5212 22

gebleicht:

 

 

5212 22 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 22 90

anders gemischt

8

m2

5212 23

gefärbt:

 

 

5212 23 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 23 90

anders gemischt

8

m2

5212 24

buntgewebt:

 

 

5212 24 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 24 90

anders gemischt

8

m2

5212 25

bedruckt:

 

 

5212 25 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 25 90

anders gemischt

8

m2

KAPITEL 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

Zusätzliche Anmerkung

1.

A.

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

b)

im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

B.

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

gezwirnte Garne, roh, im Strang;

b)

gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

1.

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2.

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5301 10 00

Flachs (Leinen), roh oder geröstet

frei

 

Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen:

 

 

5301 21 00

gebrochen oder geschwungen

frei

5301 29 00

anderer

frei

5301 30

Werg und Abfälle von Flachs (Leinen):

 

 

5301 30 10

Werg

frei

5301 30 90

Abfälle von Flachs (Leinen)

frei

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5302 10 00

Hanf, roh oder geröstet

frei

5302 90 00

andere

frei

5303

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5303 10 00

Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

frei

5303 90 00

andere

frei

5304

Sisal und andere textile Agavefasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5304 10 00

Sisal und andere textile Agavefasern, roh

frei

5304 90 00

andere

frei

5305

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

 

Kokos:

 

 

5305 11 00

roh

frei

5305 19 00

andere

frei

 

Abaca:

 

 

5305 21 00

roh

frei

5305 29 00

andere

frei

5305 90 00

andere

frei

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne):

 

 

5306 10

ungezwirnt:

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5306 10 10

mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

4 (146)

5306 10 30

mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

4 (146)

5306 10 50

mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5306 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5306 20

gezwirnt:

 

 

5306 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5306 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303:

 

 

5307 10

ungezwirnt:

 

 

5307 10 10

mit einem Titer von 1 000 dtex oder weniger (Nm 10 oder mehr)

frei

5307 10 90

mit einem Titer von mehr als 1 000 dtex (weniger als Nm 10)

frei

5307 20 00

gezwirnt

frei

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

 

 

5308 10 00

Kokosgarne

frei

5308 20

Hanfgarne:

 

 

5308 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3

5308 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4,9

5308 90

andere:

 

 

 

Ramiegarne:

 

 

5308 90 12

mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

4

5308 90 19

mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5308 90 50

Papiergarne

4

5308 90 90

andere

3,8

5309

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe):

 

 

 

mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr:

 

 

5309 11

roh oder gebleicht:

 

 

5309 11 10

roh

8

m2

5309 11 90

gebleicht

8

m2

5309 19 00

andere

8

m2

 

mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT:

 

 

5309 21

roh oder gebleicht:

 

 

5309 21 10

roh

8

m2

5309 21 90

gebleicht

8

m2

5309 29 00

andere

8

m2

5310

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303:

 

 

5310 10

roh:

 

 

5310 10 10

mit einer Breite von 150 cm oder weniger

4

m2

5310 10 90

mit einer Breite von mehr als 150 cm

4

m2

5310 90 00

andere

4

m2

5311 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

5311 00 10

Gewebe aus Ramie

8

m2

5311 00 90

andere

5,8

m2

KAPITEL 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

Anmerkungen

1.

Als „Chemiefasern“ gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

a)

durch Polymerisation von organischen Monomeren, z. B. zu Polyamiden, Polyestern, Polyurethanen oder Polyvinylderivaten;

b)

durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (wie Cellulose, Kasein, Protein, Algen), z. B. zu Viskose, Celluloseacetat, Cupro oder Alginat.

Die Chemiefasern unter a) gelten als „synthetisch“ und die Chemiefasern unter b) als „künstlich“.

Die Begriffe „synthetisch“ und „künstlich“ gelten bei Anwendung auf die Begriffe „Spinnstoffe“ und „Spinnmasse“ sinngemäß.

2.

Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5401 10

aus synthetischen Filamenten:

 

 

 

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“):

 

 

5401 10 12

Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

4

5401 10 14

andere

4

 

andere:

 

 

5401 10 16

texturierte Garne

4

5401 10 18

andere

4

5401 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5401 20

aus künstlichen Filamenten:

 

 

5401 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5401 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex:

 

 

5402 10

hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

5402 10 10

aus Aramid

4

5402 10 90

andere

4

5402 20 00

hochfeste Garne aus Polyestern

4

 

texturierte Garne:

 

 

5402 31 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

4

5402 32 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

4

5402 33 00

aus Polyestern

4

5402 39

andere:

 

 

5402 39 10

aus Polypropylen

4

5402 39 90

andere

4

 

andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter:

 

 

5402 41 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 42 00

aus Polyestern, teilverstreckt

4

5402 43 00

aus anderen Polyestern

4

5402 49

andere:

 

 

5402 49 10

Elastomergarne

4

 

andere:

 

 

5402 49 91

aus Polypropylen

4

5402 49 99

andere

4

 

andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter:

 

 

5402 51 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 52 00

aus Polyestern

4

5402 59

andere:

 

 

5402 59 10

aus Polypropylen

4

5402 59 90

andere

4

 

andere Garne, gezwirnt:

 

 

5402 61 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 62 00

aus Polyestern

4

5402 69

andere:

 

 

5402 69 10

aus Polypropylen

4

5402 69 90

andere

4

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex:

 

 

5403 10 00

hochfeste Garne aus Viskose

4

5403 20 00

texturierte Garne

4

 

andere Garne, ungezwirnt:

 

 

5403 31 00

aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

4

5403 32 00

aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

4

5403 33 00

aus Celluloseacetat

4

5403 39 00

andere

4

 

andere Garne, gezwirnt:

 

 

5403 41 00

aus Viskose

4

5403 42 00

aus Celluloseacetat

4

5403 49 00

andere

4

5404

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger:

 

 

5404 10

Monofile:

 

 

5404 10 10

Elastomere

4

5404 10 90

andere

4

5404 90

andere:

 

 

 

aus Polypropylen:

 

 

5404 90 11

Zierstreifen von der für Verpackungszwecke verwendeten Art

4

5404 90 19

andere

4

5404 90 90

andere

4

5405 00 00

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

3,8

5406

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5406 10 00

Garne aus synthetischen Filamenten

5

5406 20 00

Garne aus künstlichen Filamenten

5

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404:

 

 

5407 10 00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

8

m2

5407 20

Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

 

 

 

aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von:

 

 

5407 20 11

weniger als 3 m

8

m2

5407 20 19

3 m oder mehr

8

m2

5407 20 90

andere

8

m2

5407 30 00

Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr:

 

 

5407 41 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 42 00

gefärbt

8

m2

5407 43 00

buntgewebt

8

m2

5407 44 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

 

 

5407 51 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 52 00

gefärbt

8

m2

5407 53 00

buntgewebt

8

m2

5407 54 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

 

 

5407 61

mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

 

 

5407 61 10

roh oder gebleicht

8

m2

5407 61 30

gefärbt

8

m2

5407 61 50

buntgewebt

8

m2

5407 61 90

bedruckt

8

m2

5407 69

andere:

 

 

5407 69 10

roh oder gebleicht

8

m2

5407 69 90

andere

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr:

 

 

5407 71 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 72 00

gefärbt

8

m2

5407 73 00

buntgewebt

8

m2

5407 74 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

 

 

5407 81 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 82 00

gefärbt

8

m2

5407 83 00

buntgewebt

8

m2

5407 84 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe:

 

 

5407 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5407 92 00

gefärbt

8

m2

5407 93 00

buntgewebt

8

m2

5407 94 00

bedruckt

8

m2

5408

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405:

 

 

5408 10 00

Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

8

m2

 

andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr:

 

 

5408 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5408 22

gefärbt:

 

 

5408 22 10

mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

8

m2

5408 22 90

andere

8

m2

5408 23

buntgewebt:

 

 

5408 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g

8

m2

5408 23 90

andere

8

m2

5408 24 00

bedruckt

8

m2

 

andere Gewebe:

 

 

5408 31 00

roh oder gebleicht

8

m2

5408 32 00

gefärbt

8

m2

5408 33 00

buntgewebt

8

m2

5408 34 00

bedruckt

8

m2

KAPITEL 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

Anmerkung

1.

Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten“ im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Länge des Kabels mehr als 2 m;

b)

Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;

c)

Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;

d)

Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;

e)

Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex.

Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten:

 

 

5501 10 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5501 20 00

aus Polyestern

4

5501 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5501 90

andere:

 

 

5501 90 10

aus Polypropylen

4

5501 90 90

andere

4

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten:

 

 

5502 00 10

aus Viskose

4

5502 00 40

aus Acetat

4

5502 00 80

andere

4

5503

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

 

 

5503 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

5503 10 10

aus Aramid

4

5503 10 90

andere

4

5503 20 00

aus Polyestern

4

5503 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5503 40 00

aus Polypropylen

4

5503 90

andere:

 

 

5503 90 10

Chloro-Spinnfasern

4

5503 90 90

andere

4

5504

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

 

 

5504 10 00

aus Viskose

4

5504 90 00

andere

4

5505

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

 

 

5505 10

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

5505 10 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5505 10 30

aus Polyestern

4

5505 10 50

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5505 10 70

aus Polypropylen

4

5505 10 90

andere

4

5505 20 00

aus künstlichen Chemiefasern

4

5506

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet:

 

 

5506 10 00

aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5506 20 00

aus Polyestern

4

5506 30 00

aus Polyacryl oder Modacryl

4

5506 90

andere:

 

 

5506 90 10

Chloro-Spinnfasern

4

5506 90 90

andere

4

5507 00 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

4

5508

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5508 10

aus synthetischen Spinnfasern:

 

 

5508 10 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 10 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5508 20

aus künstlichen Spinnfasern:

 

 

5508 20 10

nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 20 90

in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5509

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5509 11 00

ungezwirnt

4

5509 12 00

gezwirnt

4

 

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5509 21 00

ungezwirnt

4

5509 22 00

gezwirnt

4

 

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5509 31 00

ungezwirnt

4

5509 32 00

gezwirnt

4

 

andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5509 41 00

ungezwirnt

4

5509 42 00

gezwirnt

4

 

andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern:

 

 

5509 51 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

4

5509 52 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 53 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 59 00

andere

4

 

andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

 

 

5509 61 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 62 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 69 00

andere

4

 

andere Garne:

 

 

5509 91 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 92 00

hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 99 00

andere

4

5510

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5510 11 00

ungezwirnt

4

5510 12 00

gezwirnt

4

5510 20 00

andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5510 30 00

andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5510 90 00

andere Garne

4

5511

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

5511 10 00

aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

5

5511 20 00

aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

5

5511 30 00

aus künstlichen Spinnfasern

5

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

 

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5512 11 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 19

andere:

 

 

5512 19 10

bedruckt

8

m2

5512 19 90

andere

8

m2

 

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5512 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 29

andere:

 

 

5512 29 10

bedruckt

8

m2

5512 29 90

andere

8

m2

 

andere:

 

 

5512 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5512 99

andere:

 

 

5512 99 10

bedruckt

8

m2

5512 99 90

andere

8

m2

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

 

 

 

roh oder gebleicht:

 

 

5513 11

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung:

 

 

5513 11 20

mit einer Breite von 165 cm oder weniger

8

m2

5513 11 90

mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

m2

5513 12 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 13 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5513 21

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung:

 

 

5513 21 10

mit einer Breite von 135 cm oder weniger

8

m2

5513 21 30

mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 165 cm

8

m2

5513 21 90

mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

m2

5513 22 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 23 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5513 31 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 32 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 33 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5513 41 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 42 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 43 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 49 00

andere Gewebe

8

m2

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:

 

 

 

roh oder gebleicht:

 

 

5514 11 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 12 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 13 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 19 00

andere Gewebe

8

m2

 

gefärbt:

 

 

5514 21 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 22 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 23 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 29 00

andere Gewebe

8

m2

 

buntgewebt:

 

 

5514 31 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 32 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 33 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 39 00

andere Gewebe

8

m2

 

bedruckt:

 

 

5514 41 00

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 42 00

aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 43 00

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 49 00

andere Gewebe

8

m2

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

 

 

 

aus Polyester-Spinnfasern:

 

 

5515 11

hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt:

 

 

5515 11 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 11 30

bedruckt

8

m2

5515 11 90

andere

8

m2

5515 12

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

 

 

5515 12 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 12 30

bedruckt

8

m2

5515 12 90

andere

8

m2

5515 13

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5515 13 11

roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 19

andere

8

m2

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5515 13 91

roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 99

andere

8

m2

5515 19

andere:

 

 

5515 19 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 19 30

bedruckt

8

m2

5515 19 90

andere

8

m2

 

aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

 

 

5515 21

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

 

 

5515 21 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 21 30

bedruckt

8

m2

5515 21 90

andere

8

m2

5515 22

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5515 22 11

roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 19

andere

8

m2

 

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5515 22 91

roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 99

andere

8

m2

5515 29 00

andere

8

m2

 

andere Gewebe:

 

 

5515 91

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

 

 

5515 91 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 91 30

bedruckt

8

m2

5515 91 90

andere

8

m2

5515 92

hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5515 92 10

hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

8

m2

5515 92 90

hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

8

m2

5515 99

andere:

 

 

5515 99 10

roh oder gebleicht

8

m2

5515 99 30

bedruckt

8

m2

5515 99 90

andere

8

m2

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

 

5516 11 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 12 00

gefärbt

8

m2

5516 13 00

buntgewebt

8

m2

5516 14 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

 

 

5516 21 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 22 00

gefärbt

8

m2

5516 23

buntgewebt:

 

 

5516 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

8

m2

5516 23 90

andere

8

m2

5516 24 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

 

 

5516 31 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 32 00

gefärbt

8

m2

5516 33 00

buntgewebt

8

m2

5516 34 00

bedruckt

8

m2

 

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

 

 

5516 41 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 42 00

gefärbt

8

m2

5516 43 00

buntgewebt

8

m2

5516 44 00

bedruckt

8

m2

 

andere:

 

 

5516 91 00

roh oder gebleicht

8

m2

5516 92 00

gefärbt

8

m2

5516 93 00

buntgewebt

8

m2

5516 94 00

bedruckt

8

m2

KAPITEL 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 56 gehören nicht:

a)

Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

b)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

c)

natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

d)

agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

e)

Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Abschnitt XV).

2.

Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

a)

Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

b)

Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

c)

Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

4.

Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

 

 

5601 10

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte:

 

 

5601 10 10

aus Chemiefasern

5

5601 10 90

aus anderen Spinnstoffen

3,8

 

Watte; andere Waren aus Watte:

 

 

5601 21

aus Baumwolle:

 

 

5601 21 10

hydrophil

3,8

5601 21 90

andere

3,8

5601 22

aus Chemiefasern:

 

 

5601 22 10

Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

3,8

 

andere:

 

 

5601 22 91

aus synthetischen Chemiefasern

4

5601 22 99

aus künstlichen Chemiefasern

4

5601 29 00

andere

3,8

5601 30 00

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

3,2

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

5602 10

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

 

 

weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilze:

 

 

5602 10 11

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6,7

5602 10 19

aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

 

5602 10 31

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 10 35

aus groben Tierhaaren

6,7

5602 10 39

aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 10 90

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

6,7

 

andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

 

 

5602 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 29 00

aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 90 00

andere

6,7

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

5603 11

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

 

 

5603 11 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 11 90

andere

4,3

5603 12

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

 

 

5603 12 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 12 90

andere

4,3

5603 13

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:

 

 

5603 13 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 13 90

andere

4,3

5603 14

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

 

 

5603 14 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 14 90

andere

4,3

 

andere:

 

 

5603 91

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

 

 

5603 91 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 91 90

andere

4,3

5603 92

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

 

 

5603 92 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 92 90

andere

4,3

5603 93

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:

 

 

5603 93 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 93 90

andere

4,3

5603 94

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

 

 

5603 94 10

bestrichen oder überzogen

4,3

5603 94 90

andere

4,3

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

5604 10 00

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

4

5604 20 00

hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

4

5604 90 00

andere

4

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

4

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

 

 

5606 00 10

„Maschengarne“

8

 

andere:

 

 

5606 00 91

Gimpen

5,3

5606 00 99

andere

5,3

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

5607 10 00

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6

 

aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

 

 

5607 21 00

Bindegarne oder Pressengarne

12

5607 29

andere:

 

 

5607 29 10

mit einem Titer von mehr als 100 000 dtex (10 g je m)

12

5607 29 90

mit einem Titer von 100 000 dtex (10 g je m) oder weniger

12

 

aus Polyethylen oder Polypropylen:

 

 

5607 41 00

Bindegarne oder Pressengarne

8

5607 49

andere:

 

 

 

mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m):

 

 

5607 49 11

geflochten

8

5607 49 19

andere

8

5607 49 90

mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50

aus anderen synthetischen Chemiefasern:

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

 

 

 

mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m):

 

 

5607 50 11

geflochten

8

5607 50 19

andere

8

5607 50 30

mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50 90

aus anderen synthetischen Chemiefasern

8

5607 90

andere:

 

 

5607 90 10

aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern

6

5607 90 90

andere

8

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

5608 11

konfektionierte Fischernetze:

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

5608 11 11

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 11 19

aus Garnen

8

 

andere:

 

 

5608 11 91

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 11 99

aus Garnen

8

5608 19

andere:

 

 

 

konfektionierte Netze:

 

 

 

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

5608 19 11

aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 19 19

andere

8

5608 19 30

andere

8

5608 19 90

andere

8

5608 90 00

andere

8

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,8

KAPITEL 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

2.

Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

 

 

5701 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

5701 10 10

mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

8

m2

5701 10 90

andere

8 MAX 2,8 €/m2

m2

5701 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5701 90 10

aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

8

m2

5701 90 90

aus anderen Spinnstoffen

3,5

m2

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

 

 

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

3

m2

5702 20 00

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

4

m2

 

andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

 

 

5702 31

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

5702 31 10

Axminster-Teppiche

8

m2

5702 31 80

andere

8

m2

5702 32

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

5702 32 10

Axminster-Teppiche

8

m2

5702 32 90

andere

8

m2

5702 39 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, mit Flor, konfektioniert:

 

 

5702 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 42 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

m2

5702 49 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

 

 

5702 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 52

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

5702 52 10

aus Polypropylen

8

m2

5702 52 90

andere

8

m2

5702 59 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

andere, ohne Flor, konfektioniert:

 

 

5702 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 92

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

5702 92 10

aus Polypropylen

8

m2

5702 92 90

andere

8

m2

5702 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

 

 

5703 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5703 20

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

 

bedruckt:

 

 

5703 20 11

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 19

andere

8

m2

 

andere:

 

 

5703 20 91

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 99

andere

8

m2

5703 30

aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

 

aus Polypropylen:

 

 

5703 30 11

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 19

andere

8

m2

 

andere:

 

 

5703 30 81

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 89

andere

8

m2

5703 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5703 90 10

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

8

m2

5703 90 90

andere

8

m2

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert:

 

 

5704 10 00

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

6,7

m2

5704 90 00

andere

6,7

m2

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

 

 

5705 00 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5705 00 30

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

m2

5705 00 90

aus anderen Spinnstoffen

8

m2

KAPITEL 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

2.

Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

3.

Als „Drehergewebe“ im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

4.

Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

5.

Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

a)

Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;

b)

Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

c)

Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

6.

Als „Stickereien“ der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

7.

Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806:

 

 

5801 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

 

aus Baumwolle:

 

 

5801 21 00

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 22 00

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 23 00

anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 24 00

Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 25 00

Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 26 00

Chenillegewebe

8

m2

 

aus Chemiefasern:

 

 

5801 31 00

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 32 00

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 33 00

anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 34 00

Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 35 00

Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 36 00

Chenillegewebe

8

m2

5801 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5801 90 10

aus Flachs

8

m2

5801 90 90

andere

8

m2

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703:

 

 

 

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle:

 

 

5802 11 00

roh

8

m2

5802 19 00

andere

8

m2

5802 20 00

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5802 30 00

getuftete Spinnstofferzeugnisse

8

m2

5803

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806:

 

 

5803 10 00

aus Baumwolle

5,8

m2

5803 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5803 90 10

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

7,2

m2

5803 90 40

aus Chemiefasern

8

m2

5803 90 90

andere

8

m2

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006:

 

 

5804 10

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe:

 

 

 

ungemustert:

 

 

5804 10 11

geknüpfte Netzstoffe

6,5

5804 10 19

andere

6,5

5804 10 90

andere

8

 

maschinengefertigte Spitzen:

 

 

5804 21

aus Chemiefasern:

 

 

5804 21 10

Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 21 90

andere

8

5804 29

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5804 29 10

Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 29 90

andere

8

5804 30 00

handgefertigte Spitzen

8

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

5,6

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

 

 

5806 10 00

Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

6,3

5806 20 00

andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

7,5

 

andere Bänder:

 

 

5806 31 00

aus Baumwolle

7,5

5806 32

aus Chemiefasern:

 

 

5806 32 10

mit echten Webkanten

7,5

5806 32 90

andere

7,5

5806 39 00

aus anderen Spinnstoffen

7,5

5806 40 00

schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

6,2

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt:

 

 

5807 10

gewebt:

 

 

5807 10 10

mit eingewebten Inschriften oder Motiven

6,2

5807 10 90

andere

6,2

5807 90

andere:

 

 

5807 90 10

aus Filz oder aus Vliesstoffen

6,3

5807 90 90

andere

8

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren:

 

 

5808 10 00

Geflechte als Meterware

5

5808 90 00

andere

5,3

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,6

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive:

 

 

5810 10

Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund:

 

 

5810 10 10

mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 10 90

andere

8

 

andere Stickereien:

 

 

5810 91

aus Baumwolle:

 

 

5810 91 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 91 90

andere

7,2

5810 92

aus Chemiefasern:

 

 

5810 92 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 92 90

andere

7,2

5810 99

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

5810 99 10

mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 99 90

andere

7,2

5811 00 00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

8

m2

KAPITEL 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2.

Zu Position 5903 gehören:

a)

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

1)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

2)

Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

3)

Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

4)

Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

5)

Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

6)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3.

Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

4.

Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:

a)

mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe,

mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger;

oder

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

c)

Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

5.

Zu Position 5907 gehören nicht:

a)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

c)

Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

d)

Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

e)

Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

f)

natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

g)

agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

h)

dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (Abschnitt XV).

6.

Zu Position 5910 gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

b)

Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

7.

Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a)

Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

Müllergaze;

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

b)

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

 

 

5901 10 00

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

6,5

m2

5901 90 00

andere

6,5

m2

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

5902 10

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

 

5902 10 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 10 90

andere

8

m2

5902 20

aus Polyestern:

 

 

5902 20 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 20 90

andere

8

m2

5902 90

andere:

 

 

5902 90 10

mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 90 90

andere

8

m2

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902:

 

 

5903 10

mit Poly(vinylchlorid):

 

 

5903 10 10

getränkt

8

m2

5903 10 90

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 20

mit Polyurethan:

 

 

5903 20 10

getränkt

8

m2

5903 20 90

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 90

andere:

 

 

5903 90 10

getränkt

8

m2

 

bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

5903 90 91

mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

8

m2

5903 90 99

andere

8

m2

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten:

 

 

5904 10 00

Linoleum

5,3

m2

5904 90 00

andere

5,3

m2

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

5905 00 10

aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

5,8

 

andere:

 

 

5905 00 30

aus Flachs

8

5905 00 50

aus Jute

4

5905 00 70

aus Chemiefasern

8

5905 00 90

andere

6

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

5906 10 00

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

4,6

 

andere:

 

 

5906 91 00

aus Gewirken oder Gestricken

6,5

5906 99

andere:

 

 

5906 99 10

gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c) zu diesem Kapitel

8

5906 99 90

andere

5,6

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen:

 

 

5907 00 10

Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl

4,9

m2

5907 00 90

andere

4,9

m2

5908 00 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

5,6

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:

 

 

5909 00 10

aus synthetischen Chemiefasern

6,5

5909 00 90

aus anderen Spinnstoffen

6,5

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5,1

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

 

 

5911 10 00

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5,3

5911 20 00

Müllergaze, auch konfektioniert (147)

4,6

 

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

 

 

5911 31

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g:

 

 

 

aus Seide oder Chemiefasern:

 

 

5911 31 11

Gewebe, auch verfilzt, aus synthetischen Chemiefasern, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art

5,8

m2

5911 31 19

andere

5,8

5911 31 90

aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 32

mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr:

 

 

5911 32 10

aus Seide oder Chemiefasern

5,8

5911 32 90

aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 40 00

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6

5911 90

andere:

 

 

5911 90 10

aus Filz

6

5911 90 90

andere

6

KAPITEL 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 60 gehören nicht:

a)

Häkelspitzen der Position 5804;

b)

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;

c)

Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001.

2.

Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

3.

Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke:

 

 

6001 10 00

„Hochflorerzeugnisse“

8

 

Schlingengewirke und Schlingengestricke:

 

 

6001 21 00

aus Baumwolle

8

6001 22 00

aus Chemiefasern

8

6001 29 00

aus anderen Spinnstoffen

8

 

andere:

 

 

6001 91 00

aus Baumwolle

8

6001 92 00

aus Chemiefasern

8

6001 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001:

 

 

6002 40 00

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6002 90 00

andere

6,5

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002:

 

 

6003 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

6003 20 00

aus Baumwolle

8

6003 30

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6003 30 10

Raschelspitzen

8

6003 30 90

andere

8

6003 40 00

aus künstlichen Chemiefasern

8

6003 90 00

andere

8

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001:

 

 

6004 10 00

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6004 90 00

andere

6,5

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004:

 

 

6005 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

aus Baumwolle:

 

 

6005 21 00

roh oder gebleicht

8

6005 22 00

gefärbt

8

6005 23 00

buntgewirkt

8

6005 24 00

bedruckt

8

 

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6005 31

roh oder gebleicht:

 

 

6005 31 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 90

andere

8

6005 32

gefärbt:

 

 

6005 32 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 90

andere

8

6005 33

buntgewirkt:

 

 

6005 33 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 90

andere

8

6005 34

bedruckt:

 

 

6005 34 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 90

andere

8

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6005 41 00

roh oder gebleicht

8

6005 42 00

gefärbt

8

6005 43 00

buntgewirkt

8

6005 44 00

bedruckt

8

6005 90 00

andere

8

6006

Andere Gewirke und Gestricke:

 

 

6006 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

aus Baumwolle:

 

 

6006 21 00

roh oder gebleicht

8

6006 22 00

gefärbt

8

6006 23 00

buntgewirkt

8

6006 24 00

bedruckt

8

 

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6006 31

roh oder gebleicht:

 

 

6006 31 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 31 90

andere

8

6006 32

gefärbt:

 

 

6006 32 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 32 90

andere

8

6006 33

buntgewirkt:

 

 

6006 33 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 33 90

andere

8

6006 34

bedruckt:

 

 

6006 34 10

für Vorhänge und Gardinen

8

6006 34 90

andere

8

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6006 41 00

roh oder gebleicht

8

6006 42 00

gefärbt

8

6006 43 00

buntgewirkt

8

6006 44 00

bedruckt

8

6006 90 00

andere

8

KAPITEL 61

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2.

Zu Kapitel 61 gehören nicht:

a)

Waren der Position 6212;

b)

Altwaren der Position 6309;

c)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist,

und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

b)

Der Begriff „Kombinationen“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig,

und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4.

Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

5.

Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6.

Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8.

Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10.

Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,

ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3.

Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören:

mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103:

 

 

6101 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6101 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 10 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 20

aus Baumwolle:

 

 

6101 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30

aus Chemiefasern:

 

 

6101 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6101 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104:

 

 

6102 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6102 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 10 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20

aus Baumwolle:

 

 

6102 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30

aus Chemiefasern:

 

 

6102 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6102 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

 

 

Anzüge:

 

 

6103 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kombinationen:

 

 

6103 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 22 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 23 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Jacken:

 

 

6103 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 32 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 33 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

 

 

6103 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6103 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

 

 

Kostüme:

 

 

6104 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 12 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 13 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kombinationen:

 

 

6104 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 22 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 23 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Jacken:

 

 

6104 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 32 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 33 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Kleider:

 

 

6104 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 44 00

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6104 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Röcke und Hosenröcke:

 

 

6104 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 52 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 53 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 59 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

 

 

6104 61 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 62 00

aus Baumwolle

12

p/st

6104 63 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 69 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

 

6105 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6105 20

aus Chemiefasern:

 

 

6105 20 10

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6105 20 90

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6105 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6105 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6105 90 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

 

6106 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6106 20 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6106 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6106 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6106 90 30

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6106 90 50

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6106 90 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

 

 

Slips und andere Unterhosen:

 

 

6107 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 12 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

 

 

6107 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6107 91 00

aus Baumwolle

12

p/st

6107 92 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6107 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

 

 

Unterkleider und Unterröcke:

 

 

6108 11 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Slips und andere Unterhosen:

 

 

6108 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

 

 

6108 31 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 32 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6108 91 00

aus Baumwolle

12

p/st

6108 92 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6108 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6109 10 00

aus Baumwolle

12

p/st

6109 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6109 90 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6109 90 30

aus Chemiefasern

12

p/st

6109 90 90

andere

12

p/st

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6110 11

aus Wolle:

 

 

6110 11 10

Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

10,5

p/st

 

andere:

 

 

6110 11 30

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 11 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 12

aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere):

 

 

6110 12 10

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 12 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 19

andere:

 

 

6110 19 10

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 19 90

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 20

aus Baumwolle:

 

 

6110 20 10

Unterziehpullis

12

p/st

 

andere:

 

 

6110 20 91

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 20 99

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 30

aus Chemiefasern:

 

 

6110 30 10

Unterziehpullis

12

p/st

 

andere:

 

 

6110 30 91

für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 30 99

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6110 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6110 90 90

andere

12

p/st

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder:

 

 

6111 10

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6111 10 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 10 90

andere

12

6111 20

aus Baumwolle:

 

 

6111 20 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 20 90

andere

12

6111 30

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6111 30 10

Handschuhe

8,9

pa

6111 30 90

andere

12

6111 90 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

Trainingsanzüge:

 

 

6112 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6112 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6112 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6112 20 00

Skianzüge

12

 

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben:

 

 

6112 31

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6112 31 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 31 90

andere

12

p/st

6112 39

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6112 39 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 39 90

andere

12

p/st

 

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen:

 

 

6112 41

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6112 41 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 41 90

andere

12

p/st

6112 49

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6112 49 10

mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 49 90

andere

12

p/st

6113 00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907:

 

 

6113 00 10

aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

8

6113 00 90

andere

12

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6114 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6114 20 00

aus Baumwolle

12

6114 30 00

aus Chemiefasern

12

6114 90 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfaderstrümpfe, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

Strumpfhosen:

 

 

6115 11 00

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

12

p/st

6115 12 00

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

12

p/st

6115 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6115 20

Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex:

 

 

 

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6115 20 11

Kniestrümpfe

12

pa

6115 20 19

andere

12

pa

6115 20 90

aus anderen Spinnstoffen

12

pa

 

andere:

 

 

6115 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

pa

6115 92 00

aus Baumwolle

12

pa

6115 93

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6115 93 10

Krampfaderstrümpfe

8

pa

6115 93 30

Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe)

12

pa

 

andere:

 

 

6115 93 91

Strümpfe für Frauen

12

pa

6115 93 99

andere

12

pa

6115 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

pa

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6116 10

mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen:

 

 

6116 10 20

Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

8

pa

6116 10 80

andere

8,9

pa

 

andere:

 

 

6116 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8,9

pa

6116 92 00

aus Baumwolle

8,9

pa

6116 93 00

aus synthetischen Chemiefasern

8,9

pa

6116 99 00

aus anderen Spinnstoffen

8,9

pa

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6117 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

12

6117 20 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

12

6117 80

anderes Bekleidungszubehör:

 

 

6117 80 10

aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

8

6117 80 90

anderes

12

6117 90 00

Teile

12

KAPITEL 62

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2.

Zu Kapitel 62 gehören nicht:

a)

Altwaren der Position 6309;

b)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist,

und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;

b)

Der Begriff „Kombinationen“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig,

und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4.

Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

5.

Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

6.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt,

und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

7.

Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

8.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

9.

Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören:

mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 Buchstabe a) 5) und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203:

 

 

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

 

 

6201 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 12

aus Baumwolle:

 

 

6201 12 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 12 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 13

aus Chemiefasern:

 

 

6201 13 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 13 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6201 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 92 00

aus Baumwolle

12

p/st

6201 93 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6201 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204:

 

 

 

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

 

 

6202 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 12

aus Baumwolle:

 

 

6202 12 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 12 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 13

aus Chemiefasern:

 

 

6202 13 10

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 13 90

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6202 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 92 00

aus Baumwolle

12

p/st

6202 93 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6202 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

 

 

Anzüge:

 

 

6203 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6203 19

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6203 19 10

aus Baumwolle

12

p/st

6203 19 30

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6203 19 90

andere

12

p/st

 

Kombinationen:

 

 

6203 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 22

aus Baumwolle:

 

 

6203 22 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 22 80

andere

12

p/st

6203 23

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6203 23 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 23 80

andere

12

p/st

6203 29

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6203 29 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 29 18

andere

12

p/st

6203 29 90

andere

12

p/st

 

Jacken:

 

 

6203 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 32

aus Baumwolle:

 

 

6203 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 32 90

andere

12

p/st

6203 33

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6203 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 33 90

andere

12

p/st

6203 39

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6203 39 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 39 19

andere

12

p/st

6203 39 90

andere

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

 

 

6203 41

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6203 41 10

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6203 41 30

Latzhosen

12

p/st

6203 41 90

andere

12

p/st

6203 42

aus Baumwolle:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6203 42 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

andere:

 

 

6203 42 31

aus Denim

12

p/st

6203 42 33

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6203 42 35

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6203 42 51

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 42 59

andere

12

p/st

6203 42 90

andere

12

p/st

6203 43

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6203 43 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 19

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6203 43 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 39

andere

12

p/st

6203 43 90

andere

12

p/st

6203 49

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6203 49 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 19

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6203 49 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 39

andere

12

p/st

6203 49 50

andere

12

p/st

6203 49 90

andere

12

p/st

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

 

 

Kostüme:

 

 

6204 11 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 12 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 13 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 19

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6204 19 10

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 19 90

andere

12

p/st

 

Kombinationen:

 

 

6204 21 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 22

aus Baumwolle:

 

 

6204 22 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 22 80

andere

12

p/st

6204 23

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6204 23 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 23 80

andere

12

p/st

6204 29

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6204 29 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 29 18

andere

12

p/st

6204 29 90

andere

12

p/st

 

Jacken:

 

 

6204 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 32

aus Baumwolle:

 

 

6204 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 32 90

andere

12

p/st

6204 33

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6204 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 33 90

andere

12

p/st

6204 39

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

6204 39 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 39 19

andere

12

p/st

6204 39 90

andere

12

p/st

 

Kleider:

 

 

6204 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 42 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 43 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 44 00

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 49

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6204 49 10

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6204 49 90

andere

12

p/st

 

Röcke und Hosenröcke:

 

 

6204 51 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 52 00

aus Baumwolle

12

p/st

6204 53 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 59

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6204 59 10

aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 59 90

andere

12

p/st

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

 

 

6204 61

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6204 61 10

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6204 61 85

andere

12

p/st

6204 62

aus Baumwolle:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6204 62 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

andere:

 

 

6204 62 31

aus Denim

12

p/st

6204 62 33

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6204 62 39

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6204 62 51

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 62 59

andere

12

p/st

6204 62 90

andere

12

p/st

6204 63

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6204 63 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 18

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6204 63 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 39

andere

12

p/st

6204 63 90

andere

12

p/st

6204 69

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

 

aus künstlichen Chemiefasern:

 

 

 

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

 

6204 69 11

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 18

andere

12

p/st

 

Latzhosen:

 

 

6204 69 31

Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 39

andere

12

p/st

6204 69 50

andere

12

p/st

6204 69 90

andere

12

p/st

6205

Hemden für Männer oder Knaben:

 

 

6205 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6205 20 00

aus Baumwolle

12

p/st

6205 30 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6205 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6205 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6205 90 90

andere

12

p/st

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

 

 

6206 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6206 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6206 30 00

aus Baumwolle

12

p/st

6206 40 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6206 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6206 90 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6206 90 90

andere

12

p/st

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

 

 

Slips und andere Unterhosen:

 

 

6207 11 00

aus Baumwolle

12

p/st

6207 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

 

 

6207 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6207 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6207 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6207 91 00

aus Baumwolle

12

6207 92 00

aus Chemiefasern

12

6207 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

 

 

 

Unterkleider und Unterröcke:

 

 

6208 11 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6208 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

Nachthemden und Schlafanzüge:

 

 

6208 21 00

aus Baumwolle

12

p/st

6208 22 00

aus Chemiefasern

12

p/st

6208 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6208 91 00

aus Baumwolle

12

6208 92 00

aus Chemiefasern

12

6208 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

 

 

6209 10 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10,5

6209 20 00

aus Baumwolle

10,5

6209 30 00

aus synthetischen Chemiefasern

10,5

6209 90 00

aus anderen Spinnstoffen

10,5

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907:

 

 

6210 10

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603:

 

 

6210 10 10

aus Erzeugnissen der Position 5602

12

6210 10 90

aus Erzeugnissen der Position 5603

12

6210 20 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

12

p/st

6210 30 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

12

p/st

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

12

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

12

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

 

 

 

Badeanzüge und Badehosen:

 

 

6211 11 00

für Männer oder Knaben

12

p/st

6211 12 00

für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6211 20 00

Skianzüge

12

p/st

 

andere Kleidung für Männer oder Knaben:

 

 

6211 31 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6211 32

aus Baumwolle:

 

 

6211 32 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

 

6211 32 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere:

 

 

6211 32 41

Oberteile

12

p/st

6211 32 42

Unterteile

12

p/st

6211 32 90

andere

12

6211 33

aus Chemiefasern:

 

 

6211 33 10

Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

 

6211 33 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere:

 

 

6211 33 41

Oberteile

12

p/st

6211 33 42

Unterteile

12

p/st

6211 33 90

andere

12

6211 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

 

 

6211 41 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6211 42

aus Baumwolle:

 

 

6211 42 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

 

6211 42 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere:

 

 

6211 42 41

Oberteile

12

p/st

6211 42 42

Unterteile

12

p/st

6211 42 90

andere

12

6211 43

aus Chemiefasern:

 

 

6211 43 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

 

6211 43 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

andere:

 

 

6211 43 41

Oberteile

12

p/st

6211 43 42

Unterteile

12

p/st

6211 43 90

andere

12

6211 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6212 10

Büstenhalter:

 

 

6212 10 10

aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

6,5

p/st

6212 10 90

andere

6,5

p/st

6212 20 00

Hüftgürtel und Miederhosen

6,5

p/st

6212 30 00

Korseletts

6,5

p/st

6212 90 00

andere

6,5

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher:

 

 

6213 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

10

p/st

6213 20 00

aus Baumwolle

10

p/st

6213 90 00

aus anderen Spinnstoffen

10

p/st

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

6214 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

8

p/st

6214 20 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

p/st

6214 30 00

aus synthetischen Chemiefasern

8

p/st

6214 40 00

aus künstlichen Chemiefasern

8

p/st

6214 90

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6214 90 10

aus Baumwolle

8

p/st

6214 90 90

andere

8

p/st

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals:

 

 

6215 10 00

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6,3

p/st

6215 20 00

aus Chemiefasern

6,3

p/st

6215 90 00

aus anderen Spinnstoffen

6,3

p/st

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

7,6

pa

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

6217 10 00

Bekleidungszubehör

6,3

6217 90 00

Teile

12

KAPITEL 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

Anmerkungen

1.

Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2.

Zu Teilkapitel I gehören nicht:

a)

Waren der Kapitel 56 bis 62;

b)

Altwaren der Position 6309.

3.

Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

a)

Waren aus Spinnstoffen:

Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;

Decken;

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;

Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;

b)

Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,

sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

6301

Decken:

 

 

6301 10 00

Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

6,9

p/st

6301 20

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

 

6301 20 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 20 90

andere

12

p/st

6301 30

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

 

 

6301 30 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 30 90

andere

7,5

p/st

6301 40

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6301 40 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 40 90

andere

12

p/st

6301 90

andere Decken:

 

 

6301 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 90 90

andere

12

p/st

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

 

 

6302 10 00

Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere Bettwäsche, bedruckt:

 

 

6302 21 00

aus Baumwolle

12

6302 22

aus Chemiefasern:

 

 

6302 22 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 22 90

andere

12

6302 29

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6302 29 10

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 29 90

andere

12

 

andere Bettwäsche:

 

 

6302 31 00

aus Baumwolle

12

6302 32

aus Chemiefasern:

 

 

6302 32 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 32 90

andere

12

6302 39

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6302 39 20

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 39 90

andere

12

6302 40 00

Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere Tischwäsche:

 

 

6302 51 00

aus Baumwolle

12

6302 52 00

aus Flachs (Leinen)

12

6302 53

aus Chemiefasern:

 

 

6302 53 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 53 90

andere

12

6302 59 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6302 60 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

12

 

andere:

 

 

6302 91 00

aus Baumwolle

12

6302 92 00

aus Flachs (Leinen)

12

6302 93

aus Chemiefasern:

 

 

6302 93 10

aus Vliesstoffen

6,9

6302 93 90

andere

12

6302 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

 

 

aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

6303 11 00

aus Baumwolle

12

m2

6303 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

m2

6303 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

m2

 

andere:

 

 

6303 91 00

aus Baumwolle

12

m2

6303 92

aus synthetischen Chemiefasern:

 

 

6303 92 10

aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 92 90

andere

12

m2

6303 99

aus anderen Spinnstoffen:

 

 

6303 99 10

aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 99 90

andere

12

m2

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404:

 

 

 

Bettüberwürfe:

 

 

6304 11 00

aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6304 19

andere:

 

 

6304 19 10

aus Baumwolle

12

p/st

6304 19 30

aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6304 19 90

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6304 91 00

aus Gewirken oder Gestricken

12

6304 92 00

aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 93 00

aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 99 00

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

 

 

6305 10

aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303:

 

 

6305 10 10

gebraucht

2

6305 10 90

andere

4

6305 20 00

aus Baumwolle

7,2

 

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

6305 32

flexible Schüttgutbehälter:

 

 

 

aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen:

 

 

6305 32 11

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere:

 

 

6305 32 81

mit einem Quadratmetergewicht von 120 g oder weniger

7,2

6305 32 89

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

7,2

6305 32 90

andere

7,2

6305 33

andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen:

 

 

6305 33 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere:

 

 

6305 33 91

mit einem Quadratmetergewicht von 120 g oder weniger

7,2

6305 33 99

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

7,2

6305 39 00

andere

7,2

6305 90 00

aus anderen Spinnstoffen

6,2

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

Planen und Markisen:

 

 

6306 11 00

aus Baumwolle

12

6306 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 19 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Zelte:

 

 

6306 21 00

aus Baumwolle

12

6306 22 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 29 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Segel:

 

 

6306 31 00

aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 39 00

aus anderen Spinnstoffen

12

 

Luftmatratzen:

 

 

6306 41 00

aus Baumwolle

12

p/st

6306 49 00

aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

andere:

 

 

6306 91 00

aus Baumwolle

12

6306 99 00

aus anderen Spinnstoffen

12

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

 

 

6307 10

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:

 

 

6307 10 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

6307 10 30

aus Vliesstoffen

6,9

6307 10 90

andere

7,7

6307 20 00

Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6,3

6307 90

andere:

 

 

6307 90 10

aus Gewirken oder Gestricken

12

 

andere:

 

 

6307 90 91

aus Filz

6,3

6307 90 99

andere

6,3

II.WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

12

III.ALTWAREN UND LUMPEN

6309 00 00

Altwaren

5,3

6310

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:

 

 

6310 10

sortiert:

 

 

6310 10 10

aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren

frei

6310 10 30

aus Flachs (Leinen) oder Baumwolle

frei

6310 10 90

aus anderen Spinnstoffen

frei

6310 90 00

andere

frei

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 64 gehören nicht:

a)

Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);

b)

Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

c)

gebrauchte Schuhe der Position 6309;

d)

Waren aus Asbest (Position 6812);

e)

orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);

f)

Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3.

Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

a)

„Kautschuk“ oder „Kunststoff“ auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

„Leder“ Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

a)

Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;

b)

Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

a)

Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

b)

Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2.

Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b) sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:

 

 

6401 10

Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

 

 

6401 10 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

6401 10 90

mit Oberteil aus Kunststoff

17

pa

 

andere Schuhe:

 

 

6401 91 00

das Knie bedeckend

17

pa

6401 92

den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend:

 

 

6401 92 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

6401 92 90

mit Oberteil aus Kunststoff

17

pa

6401 99 00

andere

17

pa

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

 

 

Sportschuhe:

 

 

6402 12

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe:

 

 

6402 12 10

Skistiefel und Skilanglaufschuhe

17

pa

6402 12 90

Snowboardschuhe

17

pa

6402 19 00

andere

17

pa

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

17

pa

6402 30 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

pa

 

andere Schuhe:

 

 

6402 91 00

den Knöchel bedeckend

17

pa

6402 99

andere:

 

 

6402 99 10

mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

 

mit Oberteil aus Kunststoff:

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

 

6402 99 31

mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

17

pa

6402 99 39

andere

17

pa

6402 99 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6402 99 91

weniger als 24 cm

17

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6402 99 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

17

pa

 

andere:

 

 

6402 99 96

für Männer

17

pa

6402 99 98

für Frauen

17

pa

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

 

 

Sportschuhe:

 

 

6403 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

8

pa

6403 19 00

andere

8

pa

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

8

pa

6403 30 00

Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

pa

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

pa

 

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

 

 

6403 51

den Knöchel bedeckend:

 

 

 

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 51 11

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 51 15

für Männer

8

pa

6403 51 19

für Frauen

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 51 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 51 95

für Männer

8

pa

6403 51 99

für Frauen

8

pa

6403 59

andere:

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

 

6403 59 11

mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

5

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 59 31

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 59 35

für Männer

8

pa

6403 59 39

für Frauen

8

pa

6403 59 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 59 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 59 95

für Männer

8

pa

6403 59 99

für Frauen

8

pa

 

andere Schuhe:

 

 

6403 91

den Knöchel bedeckend:

 

 

 

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 91 11

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 91 13

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere:

 

 

6403 91 16

für Männer

8

pa

6403 91 18

für Frauen

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 91 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 91 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere:

 

 

6403 91 96

für Männer

8

pa

6403 91 98

für Frauen

5

pa

6403 99

andere:

 

 

 

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

 

6403 99 11

mit einer Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von mehr als 3 cm

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 99 31

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 99 33

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere:

 

 

6403 99 36

für Männer

8

pa

6403 99 38

für Frauen

5

pa

6403 99 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

 

6403 99 91

weniger als 24 cm

8

pa

 

24 cm oder mehr:

 

 

6403 99 93

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

andere:

 

 

6403 99 96

für Männer

8

pa

6403 99 98

für Frauen

7

pa

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

 

 

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

 

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

17

pa

6404 19

andere:

 

 

6404 19 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

6404 19 90

andere

17

pa

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

 

6404 20 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

6404 20 90

andere

17

pa

6405

Andere Schuhe:

 

 

6405 10 00

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3,5

pa

6405 20

mit Oberteil aus Spinnstoffen:

 

 

6405 20 10

mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

3,5

pa

 

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen:

 

 

6405 20 91

Pantoffeln und andere Hausschuhe

4

pa

6405 20 99

andere

4

pa

6405 90

andere:

 

 

6405 90 10

mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17

pa

6405 90 90

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

4

pa

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

 

6406 10

Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:

 

 

 

aus Leder:

 

 

6406 10 11

Schuhoberteile

3

6406 10 19

Teile von Schuhoberteilen

3

6406 10 90

aus anderen Stoffen

3

6406 20

Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

 

6406 20 10

aus Kautschuk

3

6406 20 90

aus Kunststoff

3

 

andere:

 

 

6406 91 00

aus Holz

3

6406 99

aus anderen Stoffen:

 

 

6406 99 10

Gamaschen und ähnliche Waren, sowie Teile davon

3

6406 99 30

Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

3

pa

6406 99 50

Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

3

6406 99 60

Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

6406 99 80

andere

3

KAPITEL 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 65 gehören nicht:

a)

gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;

b)

Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);

c)

Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

2.

Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

2,7

p/st

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

frei

p/st

6503 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet:

 

 

6503 00 10

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz

5,7

p/st

6503 00 90

andere

2,7

p/st

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

frei

p/st

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

 

 

6505 10 00

Haarnetze

2,7

6505 90

andere:

 

 

6505 90 10

Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

2,7

p/st

6505 90 30

Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

2,7

p/st

6505 90 90

andere

2,7

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

 

 

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen:

 

 

6506 10 10

aus Kunststoff

2,7

p/st

6506 10 80

aus anderen Stoffen

2,7

p/st

 

andere:

 

 

6506 91 00

aus Kautschuk oder Kunststoff

2,7

p/st

6506 92 00

aus Pelzfellen

2,7

p/st

6506 99 00

aus anderen Stoffen

2,7

p/st

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

2,7

KAPITEL 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 66 gehören nicht:

a)

Messstöcke und dergleichen (Position 9017);

b)

Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2.

Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):

 

 

6601 10 00

Gartenschirme und ähnliche Waren

4,7

p/st

 

andere:

 

 

6601 91 00

Taschenschirme

4,7

p/st

6601 99

andere:

 

 

 

mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen:

 

 

6601 99 11

aus Chemiefasern

4,7

p/st

6601 99 19

aus anderen Spinnstoffen

4,7

p/st

6601 99 90

andere

4,7

p/st

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

2,7

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602:

 

 

6603 10 00

Griffe und Knäufe

2,7

6603 20 00

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

5,2

6603 90 00

andere

5

KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 67 gehören nicht:

a)

Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

b)

Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

c)

Schuhe (Kapitel 64);

d)

Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

e)

Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

f)

Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2.

Zu Position 6701 gehören nicht:

a)

Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

c)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3.

Zu Position 6702 gehören nicht:

a)

Waren aus Glas (Kapitel 70);

b)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

2,7

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

 

 

6702 10 00

aus Kunststoff

4,7

6702 90 00

aus anderen Stoffen

4,7

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

1,7

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

aus synthetischen Spinnstoffen:

 

 

6704 11 00

vollständige Perücken

2,2

6704 19 00

andere

2,2

6704 20 00

aus Menschenhaaren

2,2

6704 90 00

aus anderen Stoffen

2,2

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 25;

b)

gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c)

bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d)

Waren des Kapitels 71;

e)

Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f)

Lithografiesteine (Position 8442);

g)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h)

kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

ij)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

frei

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

 

6802 10 00

Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

frei

 

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

 

 

6802 21 00

Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

6802 22 00

andere Kalksteine

1,7

6802 23 00

Granit

1,7

6802 29 00

andere Steine

1,7

 

andere:

 

 

6802 91

Marmor, Travertin und Alabaster:

 

 

6802 91 10

polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

1,7

6802 91 90

andere

1,7

6802 92

andere Kalksteine:

 

 

6802 92 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

1,7

6802 92 90

andere

1,7

6802 93

Granit:

 

 

6802 93 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 93 90

andere

1,7

6802 99

andere Steine:

 

 

6802 99 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 99 90

andere

1,7

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer:

 

 

6803 00 10

Schiefer für Dächer oder Fassaden

1,7

6803 00 90

andere

1,7

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

 

 

6804 10 00

Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

frei

 

andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen:

 

 

6804 21 00

aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

1,7

6804 22

aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt:

 

 

 

aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel:

 

 

 

aus Kunstharz:

 

 

6804 22 12

nicht verstärkt

frei

6804 22 18

verstärkt

frei

6804 22 30

aus keramischen Stoffen oder Silicaten

frei

6804 22 50

aus anderen Stoffen

frei

6804 22 90

andere

frei

6804 23 00

aus Naturstein

frei

6804 30 00

Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

frei

6805

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:

 

 

6805 10 00

nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

1,7

6805 20 00

nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

1,7

6805 30

auf einer Unterlage aus anderen Stoffen:

 

 

6805 30 10

auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit Papier oder Pappe

1,7

6805 30 20

auf einer Unterlage aus Vulkanfiber

1,7

6805 30 80

andere

1,7

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69:

 

 

6806 10 00

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

frei

6806 20

geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt:

 

 

6806 20 10

geblähter Ton

frei

6806 20 90

andere

frei

6806 90 00

andere

frei

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech):

 

 

6807 10

in Rollen:

 

 

6807 10 10

Dach- und Dichtungsbahnen

frei

m2

6807 10 90

andere

frei

6807 90 00

andere

frei

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

1,7

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

 

 

 

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert:

 

 

6809 11 00

nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

1,7

m2

6809 19 00

andere

1,7

m2

6809 90 00

andere

1,7

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

 

 

Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

 

 

6810 11

Baublöcke und Mauersteine:

 

 

6810 11 10

aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

1,7

6810 11 90

andere

1,7

6810 19

andere:

 

 

6810 19 10

Dachsteine

1,7

 

Wand- und Bodenplatten:

 

 

6810 19 31

aus Beton

1,7

m2

6810 19 39

andere

1,7

m2

6810 19 90

andere

1,7

 

andere:

 

 

6810 91

vorgefertigte Bauelemente:

 

 

6810 91 10

Fußbodenelemente

1,7

6810 91 90

andere

1,7

6810 99 00

andere

1,7

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

 

 

6811 10 00

Wellplatten

1,7

6811 20

andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen:

 

 

6811 20 11

Platten für Dachdeckung und Fassadenverkleidung, mit einer Abmessung von 40 × 60 cm oder weniger

1,7

m2

6811 20 80

andere

1,7

6811 30 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

1,7

6811 90 00

andere

1,7

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813:

 

 

6812 50 00

Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

3,7

6812 60 00

Papier, Pappe und Filz

3,7

6812 70 00

Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

3,7

6812 90

andere:

 

 

6812 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (148)

frei

 

andere:

 

 

6812 90 30

bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

6812 90 80

andere

3,7

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

 

 

6813 10

Bremsbeläge und Bremsklötze:

 

 

6813 10 10

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge (148)

frei

6813 10 90

andere

2,7

6813 90

andere:

 

 

6813 90 10

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge (148)

frei

6813 90 90

andere

2,7

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen:

 

 

6814 10 00

Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

1,7

6814 90 00

andere

1,7

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke:

 

 

6815 10 10

Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

frei

6815 10 90

andere

frei

6815 20 00

Waren aus Torf

frei

 

andere:

 

 

6815 91 00

Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

frei

6815 99

andere:

 

 

6815 99 10

aus feuerfesten Stoffen, chemisch gebunden

frei

6815 99 90

andere

frei

KAPITEL 69

KERAMISCHE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

2.

Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a)

Waren der Position 2844;

b)

Waren der Position 6804;

c)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

d)

Cermets der Position 8113;

e)

Waren des Kapitels 82;

f)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g)

künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

h)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l)

Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);

m)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

2

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

 

 

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

2

6902 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT:

 

 

6902 20 10

mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

2

 

andere:

 

 

6902 20 91

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

2

6902 20 99

andere

2

6902 90 00

andere

2

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

 

 

6903 10 00

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

5

6903 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde oder Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT:

 

 

6903 20 10

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

5

6903 20 90

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

5

6903 90

andere:

 

 

6903 90 10

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

5

6903 90 90

andere

5

II.ANDERE KERAMISCHE WAREN

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

 

 

6904 10 00

Mauerziegel

2

p/st

6904 90 00

andere

2

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

 

 

6905 10 00

Dachziegel

frei

p/st

6905 90 00

andere

frei

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

frei

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

 

 

6907 10 00

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

5

m2

6907 90

andere:

 

 

6907 90 10

Spaltplatten

5

m2

 

andere:

 

 

6907 90 91

aus Steinzeug

5

m2

6907 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

5

m2

6907 90 99

andere

5

m2

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

 

 

6908 10

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

 

 

6908 10 10

aus gewöhnlichem Ton

7

m2

6908 10 90

andere

7

m2

6908 90

andere:

 

 

 

aus gewöhnlichem Ton:

 

 

6908 90 11

Spaltplatten

6

m2

 

andere, mit einer größten Dicke von:

 

 

6908 90 21

15 mm oder weniger

5

m2

6908 90 29

mehr als 15 mm

5

m2

 

andere:

 

 

6908 90 31

Spaltplatten

5

m2

 

andere:

 

 

6908 90 51

mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

7

m2

 

andere:

 

 

6908 90 91

aus Steinzeug

5

m2

6908 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

5

m2

6908 90 99

andere

5

m2

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

 

 

 

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

 

 

6909 11 00

aus Porzellan

5

6909 12 00

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

5

6909 19 00

andere

5

6909 90 00

andere

5

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken:

 

 

6910 10 00

aus Porzellan

7

6910 90 00

andere

7

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan:

 

 

6911 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

12

6911 90 00

andere

12

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände:

 

 

6912 00 10

aus gewöhnlichem Ton

5

6912 00 30

aus Steinzeug

5,5

6912 00 50

aus Steingut oder feinen Erden

9

6912 00 90

andere

7

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

 

 

6913 10 00

aus Porzellan

6

6913 90

andere:

 

 

6913 90 10

aus gewöhnlichem Ton

3,5

 

andere:

 

 

6913 90 91

aus Steinzeug

6

6913 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

6

6913 90 99

andere

6

6914

Andere keramische Waren:

 

 

6914 10 00

aus Porzellan

5

6914 90

andere:

 

 

6914 90 10

aus gewöhnlichem Ton

3

6914 90 90

andere

3

KAPITEL 70

GLAS UND GLASWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a)

Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

b)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

c)

Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

d)

optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

e)

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

f)

Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

g)

Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2.

Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

a)

werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;

b)

bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;

c)

gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3.

Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4.

Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:

a)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;

b)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

5.

Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Bleikristall“ im Sinne der Unterpositionen 7013 21, 7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7001 00

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

 

 

7001 00 10

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

frei

 

Glasmasse:

 

 

7001 00 91

optisches Glas

3

7001 00 99

anderes

frei

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

 

 

7002 10 00

Kugeln

3

7002 20

Stangen oder Stäbe:

 

 

7002 20 10

aus optischem Glas

3

7002 20 90

andere

3

 

Rohre:

 

 

7002 31 00

aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7002 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7002 39 00

andere

3

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

 

 

 

Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

 

 

7003 12

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

 

 

7003 12 10

aus optischem Glas

3

m2

 

andere:

 

 

7003 12 91

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7003 12 99

andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 19

andere:

 

 

7003 19 10

aus optischem Glas

3

m2

7003 19 90

andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 20 00

Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

3,8 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7003 30 00

Profile

3

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

 

 

7004 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

 

 

7004 20 10

optisches Glas

3

m2

 

anderes:

 

 

7004 20 91

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7004 20 99

anderes

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7004 90

anderes:

 

 

7004 90 10

optisches Glas

3

m2

7004 90 70

sog. Gartenglas

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

 

anderes, mit einer Dicke von:

 

 

7004 90 92

2,5 mm oder weniger

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7004 90 98

mehr als 2,5 mm

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

 

 

7005 10

nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

 

 

7005 10 05

mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

 

anderes, mit einer Dicke von:

 

 

7005 10 25

3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 10 30

mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 10 80

mehr als 4,5 mm

2

m2

 

anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

 

 

7005 21

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen:

 

 

7005 21 25

mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 21 30

mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 21 80

mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 29

anderes:

 

 

7005 29 25

mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 29 35

mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 29 80

mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 30 00

mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

2

m2

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

7006 00 10

optisches Glas

3

7006 00 90

anderes

3

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

 

 

vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

 

 

7007 11

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

 

 

7007 11 10

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 11 90

anderes

3

7007 19

anderes:

 

 

7007 19 10

emailliert

3

m2

7007 19 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

7007 19 80

anderes

3

m2

 

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

 

7007 21

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

 

 

7007 21 10

Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge (149)

frei

 

anderes:

 

 

7007 21 91

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 21 99

anderes

3

7007 29 00

anderes

3

m2

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen:

 

 

7008 00 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

 

andere:

 

 

7008 00 81

bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

3

m2

7008 00 89

andere

3

m2

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

 

 

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

4

p/st

 

andere:

 

 

7009 91 00

nicht gerahmt

4

7009 92 00

gerahmt

4

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

 

 

7010 10 00

Ampullen

3

p/st

7010 20 00

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

5

7010 90

andere:

 

 

7010 90 10

Haushaltskonservengläser

5

p/st

 

andere:

 

 

7010 90 21

hergestellt aus Glasröhren

5

p/st

 

andere, mit einem Nenninhalt von:

 

 

7010 90 31

2,5 l oder mehr

5

p/st

 

weniger als 2,5 l:

 

 

 

für Nahrungsmittel und Getränke:

 

 

 

Flaschen:

 

 

 

aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

 

 

7010 90 41

1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 43

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 45

0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 47

weniger als 0,15 l

5

p/st

 

aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

 

 

7010 90 51

1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 53

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 55

0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 57

weniger als 0,15 l

5

p/st

 

andere, mit einem Nenninhalt von:

 

 

7010 90 61

0,25 l oder mehr

5

p/st

7010 90 67

weniger als 0,25 l

5

p/st

 

für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von:

 

 

7010 90 71

mehr als 0,055 l

5

p/st

7010 90 79

0,055 l oder weniger

5

p/st

 

für andere Erzeugnisse:

 

 

7010 90 91

aus nicht gefärbtem Glas

5

p/st

7010 90 99

aus gefärbtem Glas

5

p/st

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

 

 

7011 10 00

für elektrische Beleuchtung

4

7011 20 00

für Kathodenstrahlröhren

4

7011 90 00

andere

4

7012 00

Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter:

 

 

7012 00 10

unfertig

3

7012 00 90

fertig

6

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018):

 

 

7013 10 00

aus Glaskeramik

11

p/st

 

Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

 

 

7013 21

aus Bleikristall:

 

 

 

handgefertigt (manuelle Glasentnahme):

 

 

7013 21 11

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 21 19

andere

11

p/st

 

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme):

 

 

7013 21 91

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 21 99

andere

11

p/st

7013 29

andere:

 

 

7013 29 10

aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

andere:

 

 

 

handgefertigt (manuelle Glasentnahme):

 

 

7013 29 51

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 29 59

andere

11

p/st

 

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme):

 

 

7013 29 91

geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 29 99

andere

11

p/st

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

 

 

7013 31

aus Bleikristall:

 

 

7013 31 10

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 31 90

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

11

p/st

7013 39

andere:

 

 

7013 39 10

aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

andere:

 

 

7013 39 91

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 39 99

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

 

andere Glaswaren:

 

 

7013 91

aus Bleikristall:

 

 

7013 91 10

handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 91 90

mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 99 00

andere

11

p/st

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

3

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

 

 

7015 10 00

Gläser für medizinische Brillen

3

7015 90 00

andere

3

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

 

 

7016 10 00

Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

8

7016 90

andere:

 

 

7016 90 10

Kunstverglasungen

3

m2

7016 90 80

andere

3 MIN 1,2 €/100 kg/br

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

 

 

7017 10 00

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7017 20 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7017 90 00

andere

3

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

 

 

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

 

 

 

Glasperlen:

 

 

7018 10 11

geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 19

andere

7

7018 10 30

Nachahmungen von Perlen

frei

 

Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen:

 

 

7018 10 51

geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 59

andere

3

7018 10 90

andere

3 (150)

7018 20 00

Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

3

7018 90

andere:

 

 

7018 90 10

Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

3

7018 90 90

andere

6

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

 

 

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

 

 

7019 11 00

Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7

7019 12 00

Glasseidenstränge (Rovings)

7

7019 19

andere:

 

 

7019 19 10

aus Filamenten

7

7019 19 90

aus Stapelfasern

7

 

Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse:

 

 

7019 31 00

Matten

7

7019 32 00

Vliese

5

7019 39 00

andere

5

7019 40 00

Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7

 

andere Gewebe:

 

 

7019 51 00

mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7

7019 52 00

mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

7

7019 59 00

andere

7

7019 90

andere:

 

 

7019 90 10

nicht textile Glasfasern, lose oder in Flocken

7

7019 90 30

Schläuche und Schalen zur Isolierung von Rohren

7

 

andere:

 

 

7019 90 91

aus textilen Glasfasern

7

7019 90 99

andere

7

7020 00

Andere Waren aus Glas:

 

 

7020 00 05

Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

frei

 

andere:

 

 

7020 00 10

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7020 00 30

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7020 00 80

andere

3

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

a)

aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

oder

b)

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2.

a)

Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.

b)

Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3.

Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a)

Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

b)

steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c)

Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d)

auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

e)

Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 2 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f)

Waren der Position 4303 oder 4304;

g)

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h)

Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij)

Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k)

Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l)

Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m)

Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

n)

Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o)

Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

4.

a)

Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.

b)

Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c)

Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5.

Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschliesslich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

a)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;

b)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;

c)

andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6.

Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7.

Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9.

Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:

a)

kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);

b)

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze).

Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten auch solche Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, die echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen haben.

10.

Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11.

Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2.

Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 b) zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3.

Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

 

 

7101 10 00

echte Perlen

frei

g

 

Zuchtperlen:

 

 

7101 21 00

roh

frei

g

7101 22 00

bearbeitet

frei

g

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

 

 

7102 10 00

nicht sortiert

frei

c/k

 

Industriediamanten:

 

 

7102 21 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 29 00

andere

frei

c/k

 

andere:

 

 

7102 31 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 39 00

andere

frei

c/k

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

 

 

7103 10 00

roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

 

anders bearbeitet:

 

 

7103 91 00

Rubine, Saphire und Smaragde

frei

g

7103 99 00

andere

frei

g

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

 

 

7104 10 00

piezoelektrischer Quarz

frei

g

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

g

7104 90 00

andere

frei

g

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen:

 

 

7105 10 00

von Diamanten

frei

g

7105 90 00

andere

frei

g

II.EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

 

 

7106 10 00

Pulver

frei

g

 

anderes:

 

 

7106 91

in Rohform:

 

 

7106 91 10

mit einem Feingehalt von 999 ‰ oder mehr

frei

g

7106 91 90

mit einem Feingehalt von weniger als 999 ‰

frei

g

7106 92

als Halbzeug:

 

 

7106 92 20

mit einem Feingehalt von 750 ‰ oder mehr

frei

g

7106 92 80

mit einem Feingehalt von weniger als 750 ‰

frei

g

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

 

 

 

zu nicht monetären Zwecken:

 

 

7108 11 00

Pulver

frei

g

7108 12 00

in Rohform

frei

g

7108 13

als Halbzeug:

 

 

7108 13 10

Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7108 13 80

anderes

frei

g

7108 20 00

zu monetären Zwecken

frei

g

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

 

 

 

Platin:

 

 

7110 11 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 19

anderes:

 

 

7110 19 10

Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7110 19 80

anderes

frei

g

 

Palladium:

 

 

7110 21 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 29 00

anderes

frei

g

 

Rhodium:

 

 

7110 31 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 39 00

anderes

frei

g

 

Iridium, Osmium und Ruthenium:

 

 

7110 41 00

in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 49 00

anderes

frei

g

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art:

 

 

7112 30 00

Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

frei

 

andere:

 

 

7112 91 00

von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 92 00

von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 99 00

andere

frei

III.SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

 

 

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

 

 

7113 11 00

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 19 00

aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 20 00

aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

4

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

 

 

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

 

 

7114 11 00

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 19 00

aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 20 00

aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

2

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

 

7115 10 00

Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

frei

7115 90

andere:

 

 

7115 90 10

aus Edelmetallen

3

7115 90 90

aus Edelmetallplattierungen

3

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

 

 

7116 10 00

aus echten Perlen oder Zuchtperlen

frei

g

7116 20

aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

 

 

 

ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen:

 

 

7116 20 11

Halsketten, Armbänder und andere Waren, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

frei

g

7116 20 19

andere

2,5

g

7116 20 90

andere

2,5

g

7117

Fantasieschmuck:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

 

 

7117 11 00

Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

4

7117 19

anderer:

 

 

7117 19 10

in Verbindung mit Glas

4

 

nicht in Verbindung mit Glas:

 

 

7117 19 91

vergoldet, versilbert oder platiniert

4

7117 19 99

anderer

4

7117 90 00

anderer

4

7118

Münzen:

 

 

7118 10

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel:

 

 

7118 10 10

aus Silber

frei

g

7118 10 90

andere

frei

7118 90 00

andere

frei

g

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XV gehören nicht:

a)

Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b)

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606);

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

d)

Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

e)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

f)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

g)

zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

h)

Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

ij)

Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“:

a)

Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

b)

Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

c)

Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“.

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

3.

In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

5.

Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

a)

Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;

b)

Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;

c)

gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

6.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7.

Einreihung zusammengesetzter Waren:

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

Bei Anwendung dieser Anmerkung

a)

werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;

b)

werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;

c)

wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

8.

In Abschnitt XV gelten als:

a)

Abfälle und Schrott

Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

b)

Pulver

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

KAPITEL 72

EISEN UND STAHL

Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:

a)

Roheisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

10 GHT oder weniger Chrom,

6 GHT oder weniger Mangan,

3 GHT oder weniger Phosphor,

8 GHT oder weniger Silicium,

10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.

b)

Spiegeleisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a) entsprechen.

c)

Ferrolegierungen

Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

mehr als 10 GHT Chrom,

mehr als 30 GHT Mangan,

mehr als 3 GHT Phosphor,

mehr als 8 GHT Silicium,

mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.

d)

Stahl

Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

e)

Nicht rostender Stahl

Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

f)

Anderer legierter Stahl

Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,3 GHT oder mehr Aluminium,

0,0008 GHT oder mehr Bor,

0,3 GHT oder mehr Chrom,

0,3 GHT oder mehr Cobalt,

0,4 GHT oder mehr Kupfer,

0,4 GHT oder mehr Blei,

1,65 GHT oder mehr Mangan,

0,08 GHT oder mehr Molybdän,

0,3 GHT oder mehr Nickel,

0,06 GHT oder mehr Niob,

0,6 GHT oder mehr Silicium,

0,05 GHT oder mehr Titan,

0,3 GHT oder mehr Wolfram,

0,1 GHT oder mehr Vanadium,

0,05 GHT oder mehr Zirconium,

0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).

g)

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

h)

Körner

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

ij)

Halbzeug

Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

k)

Flachgewalzte Erzeugnisse

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen,

in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen,

oder

nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

l)

Walzdraht

In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m)

Stabstahl

Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

Diese Erzeugnisse können:

vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);

nach dem Walzen verwunden sein.

n)

Profile

Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

o)

Draht

Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

p)

Hohlbohrerstäbe

Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

2.

Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

3.

Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

Unterpositionsanmerkungen

1.

In Kapitel 72 gelten als:

a)

Legiertes Roheisen

Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

mehr als 0,2 GHT Chrom,

mehr als 0,3 GHT Kupfer,

mehr als 0,3 GHT Nickel,

mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

b)

Nicht legierter Automatenstahl

Nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,08 GHT oder mehr Schwefel,

0,1 GHT oder mehr Blei,

mehr als 0,05 GHT Selen,

mehr als 0,01 GHT Tellur,

mehr als 0,05 GHT Bismut.

c)

Silicium-Elektrostahl

Legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

d)

Schnellarbeitsstahl

Legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten.

e)

Mangan-Silicium-Stahl

Legierte Stähle, die

0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,

0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan

und

0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

2.

Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:

Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10 und 7211 23 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):

2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,

3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,

6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.

Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 20, 7210 70 10, 7212 10 10 und 7212 40 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.

Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224 10 10, 7224 90 02, 7225 30 10, 7225 40 12, 7226 91 20, 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:

weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff

und

0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium

oder

4 GHT oder mehr Wolfram;

0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

0,05 GHT oder mehr Vanadium;

mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff

und

11 GHT bis 15 GHT Chrom;

0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel

und

1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;

0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän

und

weniger als 1,2 GHT Nickel;

0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

weniger als 5,2 GHT Chrom

und

0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;

0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff

und

1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel

und

0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I.GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

 

 

7201 10

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger:

 

 

 

mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:

 

 

7201 10 11

mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

1,7

7201 10 19

mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

1,7

7201 10 30

mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

1,7

7201 10 90

mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

frei

7201 20 00

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

2,2

7201 50

Roheisen, legiert; Spiegeleisen:

 

 

7201 50 10

Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

frei

7201 50 90

anderes

1,7

7202

Ferrolegierungen:

 

 

 

Ferromangan:

 

 

7202 11

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:

 

 

7202 11 20

mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

2,7

7202 11 80

anderes

2,7

7202 19 00

anderes

2,7

 

Ferrosilicium:

 

 

7202 21 00

mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

5,7 (151)

7202 29

anderes:

 

 

7202 29 10

mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

5,7 (151)

7202 29 90

anderes

5,7 (151)

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

3,7

 

Ferrochrom:

 

 

7202 41

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT:

 

 

7202 41 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

4

7202 41 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

4

7202 49

anderes:

 

 

7202 49 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

7

7202 49 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

7

7202 49 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

7

7202 50 00

Ferrosiliciumchrom

2,7

7202 60 00

Ferronickel

frei

7202 70 00

Ferromolybdän

2,7

7202 80 00

Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

frei

 

andere:

 

 

7202 91 00

Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

2,7

7202 92 00

Ferrovanadium

2,7

7202 93 00

Ferroniob

frei

7202 99

andere:

 

 

7202 99 10

Ferrophosphor

frei

7202 99 30

Ferrosiliciummagnesium

2,7

7202 99 80

andere

2,7

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen:

 

 

7203 10 00

durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

frei

7203 90 00

andere

frei

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

 

 

7204 10 00

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

frei

 

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

 

 

7204 21

aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7204 21 10

mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

frei

7204 21 90

andere

frei

7204 29 00

andere

frei

7204 30 00

Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

frei

 

andere Abfälle und anderer Schrott:

 

 

7204 41

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert:

 

 

7204 41 10

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

frei

 

Stanz- oder Schneidabfälle:

 

 

7204 41 91

paketiert

frei

7204 41 99

andere

frei

7204 49

andere:

 

 

7204 49 10

geschreddert

frei

 

andere:

 

 

7204 49 30

paketiert

frei

7204 49 90

andere

frei

7204 50 00

Abfallblöcke

frei

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

 

 

7205 10 00

Körner

frei

 

Pulver:

 

 

7205 21 00

aus legiertem Stahl

frei

7205 29 00

andere

frei

II.EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203:

 

 

7206 10 00

Rohblöcke (Ingots)

frei

7206 90 00

andere

frei

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7207 11

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

 

7207 11 11

aus Automatenstahl

frei

 

anderes:

 

 

7207 11 14

mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

frei

7207 11 16

mit einer Dicke von mehr als 130 mm

frei

7207 11 90

vorgeschmiedet

frei

7207 12

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

 

 

7207 12 10

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 12 90

vorgeschmiedet

frei

7207 19

anderes:

 

 

 

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

 

 

7207 19 12

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 19 19

vorgeschmiedet

frei

7207 19 80

anderes

frei

7207 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

 

 

mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

 

7207 20 11

aus Automatenstahl

frei

 

anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

 

 

7207 20 15

0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7207 20 17

0,6 GHT oder mehr

frei

7207 20 19

vorgeschmiedet

frei

 

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

 

 

7207 20 32

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 39

vorgeschmiedet

frei

 

mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

 

 

7207 20 52

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 59

vorgeschmiedet

frei

7207 20 80

anderes

frei

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

 

 

7208 10 00

in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:

 

 

7208 25 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7208 26 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 27 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

 

 

7208 36 00

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7208 37 00

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7208 38 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 39 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 40 00

nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

 

 

7208 51

mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

 

 

7208 51 20

mit einer Dicke von mehr als 15 mm

frei

 

mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:

 

 

7208 51 91

2 050 mm oder mehr

frei

7208 51 98

weniger als 2 050 mm

frei

7208 52

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

 

 

7208 52 10

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger

frei

 

andere, mit einer Breite von:

 

 

7208 52 91

2 050 mm oder mehr

frei

7208 52 99

weniger als 2 050 mm

frei

7208 53

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

 

 

7208 53 10

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

frei

7208 53 90

andere

frei

7208 54 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 90 00

andere

frei

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

 

 

 

in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

 

 

7209 15 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 16

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

 

 

7209 16 10

Elektrobleche

frei

7209 16 90

andere

frei

7209 17

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:

 

 

7209 17 10

Elektrobleche

frei

7209 17 90

andere

frei

7209 18

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

 

 

7209 18 10

Elektrobleche

frei

 

andere:

 

 

7209 18 91

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

frei

7209 18 99

mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

 

nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

 

 

7209 25 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 26

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

 

 

7209 26 10

Elektrobleche

frei

7209 26 90

andere

frei

7209 27

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:

 

 

7209 27 10

Elektrobleche

frei

7209 27 90

andere

frei

7209 28

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

 

 

7209 28 10

Elektrobleche

frei

7209 28 90

andere

frei

7209 90 00

andere

frei

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

 

 

 

verzinnt:

 

 

7210 11 00

mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

frei

7210 12

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

 

 

7210 12 20

Weißbleche

frei

7210 12 80

andere

frei

7210 20 00

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

frei

7210 30 00

elektrolytisch verzinkt

frei

 

anders verzinkt:

 

 

7210 41 00

gewellt

frei

7210 49 00

andere

frei

7210 50 00

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

 

mit Aluminium überzogen:

 

 

7210 61 00

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7210 69 00

andere

frei

7210 70

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

 

 

7210 70 10

Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7210 70 80

andere

frei

7210 90

andere:

 

 

7210 90 30

plattiert

frei

7210 90 40

verzinnt und bedruckt

frei

7210 90 80

andere

frei

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:

 

 

 

nur warmgewalzt:

 

 

7211 13 00

auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

frei

7211 14 00

andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7211 19 00

andere

frei

 

nur kaltgewalzt:

 

 

7211 23

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7211 23 20

Elektrobänder

frei

 

andere:

 

 

7211 23 30

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

frei

7211 23 80

mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

7211 29 00

andere

frei

7211 90 00

andere

frei

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

 

 

7212 10

verzinnt:

 

 

7212 10 10

Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

frei

7212 10 90

andere

frei

7212 20 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7212 30 00

anders verzinkt

frei

7212 40

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

 

 

7212 40 20

Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7212 40 80

andere

frei

7212 50

anders überzogen:

 

 

7212 50 20

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

7212 50 30

verchromt oder vernickelt

frei

7212 50 40

verkupfert

frei

 

mit Aluminium überzogen:

 

 

7212 50 61

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7212 50 69

andere

frei

7212 50 90

andere

frei

7212 60 00

plattiert

frei

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7213 10 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7213 20 00

anderer, aus Automatenstahl

frei

 

anderer:

 

 

7213 91

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

 

 

7213 91 10

von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

7213 91 20

von der für Reifencord verwendeten Art

frei

 

anderer:

 

 

7213 91 41

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

frei

7213 91 49

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

frei

7213 91 70

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

frei

7213 91 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

frei

7213 99

anderer:

 

 

7213 99 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7213 99 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

 

 

7214 10 00

geschmiedet

frei

7214 20 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

frei

7214 30 00

anderer, aus Automatenstahl

frei

 

anderer:

 

 

7214 91

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

 

 

7214 91 10

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7214 91 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214 99

anderer:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7214 99 10

von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

 

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

 

 

7214 99 31

80 mm oder mehr

frei

7214 99 39

weniger als 80 mm

frei

7214 99 50

anderer

frei

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

 

 

7214 99 71

80 mm oder mehr

frei

7214 99 79

weniger als 80 mm

frei

7214 99 95

anderer

frei

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7215 10 00

aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7215 50

anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7215 50 11

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

frei

7215 50 19

anderer

frei

7215 50 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7215 90 00

anderer

frei

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7216 10 00

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

frei

 

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

 

 

7216 21 00

L-Profile

frei

7216 22 00

T-Profile

frei

 

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

 

 

7216 31

U-Profile:

 

 

7216 31 10

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

frei

7216 31 90

mit einer Höhe von mehr als 220 mm

frei

7216 32

I-Profile:

 

 

 

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:

 

 

7216 32 11

mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 19

andere

frei

 

mit einer Höhe von mehr als 220 mm:

 

 

7216 32 91

mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 99

andere

frei

7216 33

H-Profile:

 

 

7216 33 10

mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

frei

7216 33 90

mit einer Höhe von mehr als 180 mm

frei

7216 40

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

 

 

7216 40 10

L-Profile

frei

7216 40 90

T-Profile

frei

7216 50

andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

 

 

7216 50 10

mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

frei

 

andere:

 

 

7216 50 91

Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

frei

7216 50 99

andere

frei

 

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

 

7216 61

aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt:

 

 

7216 61 10

C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

frei

7216 61 90

andere

frei

7216 69 00

andere

frei

 

andere:

 

 

7216 91

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt:

 

 

7216 91 10

profilierte Bleche

frei

7216 91 80

andere

frei

7216 99 00

andere

frei

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7217 10

nicht überzogen, auch poliert:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7217 10 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

 

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

 

 

7217 10 31

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7217 10 39

anderer

frei

7217 10 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 10 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 20

verzinkt:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7217 20 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

7217 20 30

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

frei

7217 20 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 20 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 30

mit anderen unedlen Metallen überzogen:

 

 

 

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

7217 30 41

verkupfert

frei

7217 30 49

anderer

frei

7217 30 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 30 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 90

anderer:

 

 

7217 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7217 90 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 90 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

III.NICHT ROSTENDER STAHL

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7218 10 00

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

frei

 

andere:

 

 

7218 91

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

 

 

7218 91 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7218 91 80

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7218 99

anderes:

 

 

 

mit quadratischem Querschnitt:

 

 

7218 99 11

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 19

vorgeschmiedet

frei

 

anderes:

 

 

7218 99 20

warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 80

vorgeschmiedet

frei

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

 

 

 

nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

 

 

7219 11 00

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7219 12

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

 

 

7219 12 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 12 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 13

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

 

 

7219 13 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 13 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 14

mit einer Dicke von weniger als 3 mm:

 

 

7219 14 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 14 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

 

nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

 

 

7219 21

mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

 

 

7219 21 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 21 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 22

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

 

 

7219 22 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 22 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 23 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7219 24 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

nur kaltgewalzt:

 

 

7219 31 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7219 32

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

 

 

7219 32 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 32 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 33

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

 

 

7219 33 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 33 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 34

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:

 

 

7219 34 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 34 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 35

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

 

 

7219 35 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 35 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 90 00

andere

frei

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

 

 

nur warmgewalzt:

 

 

7220 11 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7220 12 00

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7220 20

nur kaltgewalzt:

 

 

 

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7220 20 21

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 29

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7220 20 41

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 49

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7220 20 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7220 90 00

andere

frei

7221 00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7221 00 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7221 00 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

 

Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

 

 

7222 11

mit kreisförmigem Querschnitt:

 

 

 

mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 11 11

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 19

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 11 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 19

anderer:

 

 

7222 19 10

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7222 19 90

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222 20

Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt:

 

 

 

mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 20 11

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 19

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 20 21

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 29

weniger als 2,5 GHT

frei

 

mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 20 31

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 39

weniger als 2,5 GHT

frei

 

anderer, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 20 81

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 89

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30

anderer Stabstahl:

 

 

 

geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von:

 

 

7222 30 51

2,5 GHT oder mehr

frei

7222 30 91

weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30 97

anderer

frei

7222 40

Profile:

 

 

7222 40 10

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7222 40 50

nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7222 40 90

andere

frei

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl:

 

 

 

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr:

 

 

7223 00 11

mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

frei

7223 00 19

anderer

frei

 

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT:

 

 

7223 00 91

mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

frei

7223 00 99

anderer

frei

IV.ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

 

 

7224 10

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen:

 

 

7224 10 10

aus Werkzeugstahl

frei

7224 10 90

anderer

frei

7224 90

andere:

 

 

7224 90 02

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere:

 

 

 

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

 

 

mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

 

7224 90 03

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7224 90 05

aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7224 90 07

andere

frei

7224 90 14

andere

frei

7224 90 18

vorgeschmiedet

frei

 

andere:

 

 

 

warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

 

7224 90 31

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7224 90 38

andere

frei

7224 90 90

vorgeschmiedet

frei

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

 

 

 

aus Silicium-Elektrostahl:

 

 

7225 11 00

kornorientiert

frei

7225 19

andere:

 

 

7225 19 10

warmgewalzt

frei

7225 19 90

kaltgewalzt

frei

7225 20 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7225 30

andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

 

 

7225 30 10

aus Werkzeugstahl

frei

7225 30 90

andere

frei

7225 40

andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

 

 

7225 40 12

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere:

 

 

7225 40 40

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7225 40 60

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7225 40 90

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7225 50 00

andere, nur kaltgewalzt

frei

 

andere:

 

 

7225 91 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7225 92 00

anders verzinkt

frei

7225 99 00

andere

frei

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

 

 

aus Silicium-Elektrostahl:

 

 

7226 11 00

kornorientiert

frei

7226 19

andere:

 

 

7226 19 10

nur warmgewalzt

frei

7226 19 80

andere

frei

7226 20 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

 

andere:

 

 

7226 91

nur warmgewalzt:

 

 

7226 91 20

aus Werkzeugstahl

frei

 

andere:

 

 

7226 91 91

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7226 91 99

mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7226 92 00

nur kaltgewalzt

frei

7226 93 00

elektrolytisch verzinkt

frei

7226 94 00

anders verzinkt

frei

7226 99 00

andere

frei

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

 

 

7227 10 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7227 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7227 90

anderer:

 

 

7227 90 10

mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7227 90 50

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7227 90 95

anderer

frei

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7228 10

Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:

 

 

7228 10 20

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 10 50

geschmiedet

frei

7228 10 90

anderer

frei

7228 20

Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:

 

 

7228 20 10

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

 

anderer:

 

 

7228 20 91

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 20 99

anderer

frei

7228 30

anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

 

 

7228 30 20

aus Werkzeugstahl

frei

 

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger:

 

 

7228 30 41

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

frei

7228 30 49

anderer

frei

 

anderer:

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

 

 

7228 30 61

80 mm oder mehr

frei

7228 30 69

weniger als 80 mm

frei

7228 30 70

mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

7228 30 89

anderer

frei

7228 40

anderer Stabstahl, nur geschmiedet:

 

 

7228 40 10

aus Werkzeugstahl

frei

7228 40 90

anderer

frei

7228 50

anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

 

7228 50 20

aus Werkzeugstahl

frei

7228 50 40

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

 

anderer:

 

 

 

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

 

 

7228 50 61

80 mm oder mehr

frei

7228 50 69

weniger als 80 mm

frei

7228 50 80

anderer

frei

7228 60

anderer Stabstahl:

 

 

7228 60 20

aus Werkzeugstahl

frei

7228 60 80

anderer

frei

7228 70

Profile:

 

 

7228 70 10

nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7228 70 90

andere

frei

7228 80 00

Hohlbohrerstäbe

frei

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

 

 

7229 10 00

aus Schnellarbeitsstahl

frei

7229 20 00

aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7229 90

anderer:

 

 

7229 90 50

mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7229 90 90

andere

frei

KAPITEL 73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

Anmerkungen

1.

Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

2.

Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl:

 

 

7301 10 00

Spundwanderzeugnisse

frei

7301 20 00

Profile

frei

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

 

 

7302 10

Schienen:

 

 

7302 10 10

Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

frei

 

andere:

 

 

 

neu:

 

 

 

Vignolschienen:

 

 

7302 10 21

mit einem Gewicht je Meter von 46 kg oder mehr

frei

7302 10 23

mit einem Gewicht je Meter von 27 kg oder mehr, jedoch weniger als 46 kg

frei

7302 10 29

mit einem Gewicht je Meter von weniger als 27 kg

frei

7302 10 40

Rillenschienen

frei

7302 10 50

andere

frei

7302 10 90

gebraucht

frei

7302 30 00

Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

2,7

7302 40 00

Laschen und Unterlagsplatten

frei

7302 90 00

andere

frei

7303 00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen:

 

 

7303 00 10

Druckrohre

3,2

7303 00 90

andere

3,2

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

 

7304 10

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

 

 

7304 10 10

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 10 30

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 10 90

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

 

 

7304 21 00

Bohrgestänge (drill pipe)

frei

7304 29

andere:

 

 

7304 29 11

mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

frei

7304 29 19

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7304 31

kaltgezogen oder kaltgewalzt:

 

 

7304 31 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7304 31 91

Präzisionsstahlrohre

frei

7304 31 99

andere

frei

7304 39

andere:

 

 

7304 39 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere:

 

 

7304 39 20

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7304 39 30

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 421 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm

frei

 

andere:

 

 

 

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

 

 

7304 39 51

verzinkt

frei

7304 39 59

andere

frei

 

andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

 

 

7304 39 91

168,3 mm oder weniger

frei

7304 39 93

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 39 99

mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7304 41

kaltgezogen oder kaltgewalzt:

 

 

7304 41 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

7304 41 90

andere

frei

7304 49

andere:

 

 

7304 49 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere:

 

 

7304 49 30

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7304 49 91

mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

frei

7304 49 99

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

 

 

7304 51

kaltgezogen oder kaltgewalzt:

 

 

 

gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:

 

 

7304 51 12

0,5 m oder weniger

frei

7304 51 18

mehr als 0,5 m

frei

 

andere:

 

 

7304 51 30

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7304 51 91

Präzisionsstahlrohre

frei

7304 51 99

andere

frei

7304 59

andere:

 

 

7304 59 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:

 

 

7304 59 32

0,5 m oder weniger

frei

7304 59 38

mehr als 0,5 m

frei

 

andere:

 

 

7304 59 50

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7304 59 91

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 59 93

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 59 99

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

7304 90

andere:

 

 

7304 90 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

7304 90 90

andere

frei

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

 

 

7305 11 00

mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

frei

7305 12 00

anders längsnahtgeschweißt

frei

7305 19 00

andere

frei

7305 20 00

Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

frei

 

andere, geschweißt:

 

 

7305 31 00

längsnahtgeschweißt

frei

7305 39 00

andere

frei

7305 90 00

andere

frei

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

 

7306 10

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

 

 

 

längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren Durchmesser von:

 

 

7306 10 11

168,3 mm oder weniger

frei

7306 10 19

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7306 10 90

spiralnahtgeschweißt

frei

7306 20 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

frei

7306 30

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

 

7306 30 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

 

Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von:

 

 

7306 30 21

2 mm oder weniger

frei

7306 30 29

mehr als 2 mm

frei

 

andere:

 

 

 

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

 

 

7306 30 51

verzinkt

frei

7306 30 59

andere

frei

 

andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

 

 

 

168,3 mm oder weniger:

 

 

7306 30 71

verzinkt

frei

7306 30 78

andere

frei

7306 30 90

mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7306 40

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7306 40 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7306 40 91

kaltgezogen oder kaltgewalzt

frei

7306 40 99

andere

frei

7306 50

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

 

 

7306 50 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7306 50 91

Präzisionsstahlrohre

frei

7306 50 99

andere

frei

7306 60

andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

 

 

7306 60 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

 

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, mit einer Wanddicke von:

 

 

 

2 mm oder weniger:

 

 

7306 60 32

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 34

andere

frei

 

mehr als 2 mm:

 

 

7306 60 36

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 38

andere

frei

 

mit anderem Querschnitt:

 

 

7306 60 91

aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 60 99

andere

frei

7306 90 00

andere

frei

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

gegossen:

 

 

7307 11

aus nicht verformbarem Gusseisen:

 

 

7307 11 10

von der für Druckrohre verwendeten Art

3,7

7307 11 90

andere

3,7

7307 19

andere:

 

 

7307 19 10

aus verformbarem Gusseisen

3,7

7307 19 90

andere

3,7

 

andere, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7307 21 00

Flansche

3,7

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

 

 

7307 22 10

Muffen

frei

7307 22 90

Bogen und Winkel

3,7

7307 23

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

 

 

7307 23 10

Bogen und Winkel

3,7

7307 23 90

andere

3,7

7307 29

andere:

 

 

7307 29 10

mit Gewinde

3,7

7307 29 30

zum Einschweißen

3,7

7307 29 90

andere

3,7

 

andere:

 

 

7307 91 00

Flansche

3,7

7307 92

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

 

 

7307 92 10

Muffen

frei

7307 92 90

Bogen und Winkel

3,7

7307 93

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

 

 

 

mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger:

 

 

7307 93 11

Bogen und Winkel

3,7

7307 93 19

andere

3,7

 

mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm:

 

 

7307 93 91

Bogen und Winkel

3,7

7307 93 99

andere

3,7

7307 99

andere:

 

 

7307 99 10

mit Gewinde

3,7

7307 99 30

zum Einschweißen

3,7

7307 99 90

andere

3,7

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

 

 

7308 10 00

Brücken und Brückenelemente

frei

7308 20 00

Türme und Gittermaste

frei

7308 30 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

frei

p/st (152)

7308 40

Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial:

 

 

7308 40 10

Material zum Grubenausbau

frei

7308 40 90

anderes

frei

7308 90

andere:

 

 

7308 90 10

Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau

frei

 

andere:

 

 

 

ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech:

 

 

7308 90 51

Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

frei

7308 90 59

andere

frei

7308 90 99

andere

frei

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

 

 

7309 00 10

für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

2,2

 

für flüssige Stoffe:

 

 

7309 00 30

mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

2,2

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

 

 

7309 00 51

mehr als 100 000 l

2,2

7309 00 59

100 000 l oder weniger

2,2

7309 00 90

für feste Stoffe

2,2

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

 

 

7310 10 00

mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

2,7

 

mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:

 

 

7310 21

Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden:

 

 

7310 21 11

Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

2,7

7310 21 19

Dosen von der für Getränke verwendeten Art

2,7

 

andere, mit einer Wanddicke von:

 

 

7310 21 91

weniger als 0,5 mm

2,7

7310 21 99

0,5 mm oder mehr

2,7

7310 29

andere:

 

 

7310 29 10

mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

2,7

7310 29 90

mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

2,7

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

 

 

7311 00 10

nahtlos

2,7

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

 

 

7311 00 91

weniger als 1 000 l

2,7

7311 00 99

1 000 l oder mehr

2,7

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

 

 

7312 10

Litzen, Kabel und Seile:

 

 

7312 10 10

ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

frei

 

andere:

 

 

7312 10 30

aus nicht rostendem Stahl

frei

 

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

 

 

 

3 mm oder weniger:

 

 

7312 10 51

mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

frei

7312 10 59

andere

frei

 

mehr als 3 mm:

 

 

 

Litzen:

 

 

7312 10 71

nicht überzogen

frei

 

überzogen:

 

 

7312 10 75

verzinkt

frei

7312 10 79

andere

frei

 

Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile):

 

 

 

nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

 

 

7312 10 82

mehr als 3 mm bis 12 mm

frei

7312 10 84

mehr als 12 mm bis 24 mm

frei

7312 10 86

mehr als 24 mm bis 48 mm

frei

7312 10 88

mehr als 48 mm

frei

7312 10 99

andere

frei

7312 90

andere:

 

 

7312 90 10

ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

frei

7312 90 90

andere

frei

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

frei

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Gewebe:

 

 

7314 12 00

endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 13 00

andere endlose Gewebe für Maschinen

frei

7314 14 00

andere, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 19 00

andere

frei

7314 20

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr:

 

 

7314 20 10

aus geripptem Draht

frei

7314 20 90

andere

frei

 

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

 

 

7314 31 00

verzinkt

frei

7314 39 00

andere

frei

 

andere Gitter und Geflechte:

 

 

7314 41

verzinkt:

 

 

7314 41 10

mit sechseckigen Maschen

frei

7314 41 90

andere

frei

7314 42

mit Kunststoff überzogen:

 

 

7314 42 10

mit sechseckigen Maschen

frei

7314 42 90

andere

frei

7314 49 00

andere

frei

7314 50 00

Streckbleche und -bänder

frei

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Gelenkketten und Teile davon:

 

 

7315 11

Rollenketten:

 

 

7315 11 10

von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

2,7

7315 11 90

andere

2,7

7315 12 00

andere Gelenkketten

2,7

7315 19 00

Teile

2,7

7315 20 00

Gleitschutzketten

2,7

 

andere Ketten:

 

 

7315 81 00

Stegketten

2,7

7315 82

andere Ketten, mit geschweißten Gliedern:

 

 

7315 82 10

mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger

2,7

7315 82 90

mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von mehr als 16 mm

2,7

7315 89 00

andere

2,7

7315 90 00

andere Teile

2,7

7316 00 00

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

2,7

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

 

 

7317 00 10

Reißnägel

frei

 

andere:

 

 

 

aus Draht:

 

 

7317 00 20

Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

frei

7317 00 40

Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet

frei

 

andere:

 

 

7317 00 61

verzinkt

frei

7317 00 69

andere

frei

7317 00 90

andere

frei

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Waren mit Gewinde:

 

 

7318 11 00

Schwellenschrauben

3,7

7318 12

andere Holzschrauben:

 

 

7318 12 10

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 12 90

andere

3,7

7318 13 00

Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

3,7

7318 14

gewindeformende Schrauben:

 

 

7318 14 10

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere:

 

 

7318 14 91

Blechschrauben

3,7

7318 14 99

andere

3,7

7318 15

andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben:

 

 

7318 15 10

Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

3,7

 

andere:

 

 

7318 15 20

zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

3,7

 

andere:

 

 

 

ohne Kopf:

 

 

7318 15 30

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere, mit einer Zugfestigkeit von:

 

 

7318 15 41

weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 49

800 MPa oder mehr

3,7

 

mit Kopf:

 

 

 

mit Schlitz oder Kreuzschlitz:

 

 

7318 15 51

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 59

andere

3,7

 

mit Innensechskant:

 

 

7318 15 61

aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 69

andere

3,7

 

mit Außensechskant:

 

 

7318 15 70

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere, mit einer Zugfestigkeit von:

 

 

7318 15 81

weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 89

800 MPa oder mehr

3,7

7318 15 90

andere

3,7

7318 16

Muttern:

 

 

7318 16 10

aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

3,7

 

andere:

 

 

7318 16 30

aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

andere:

 

 

7318 16 50

Sicherungsmuttern

3,7

 

andere, mit einer Lochweite von:

 

 

7318 16 91

12 mm oder weniger

3,7

7318 16 99

mehr als 12 mm

3,7

7318 19 00

andere

3,7

 

Waren ohne Gewinde:

 

 

7318 21 00

Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

3,7

7318 22 00

andere Unterlegscheiben

3,7

7318 23 00

Niete

3,7

7318 24 00

Splinte und Keile

3,7

7318 29 00

andere

3,7

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

7319 10 00

Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

2,7

7319 20 00

Sicherheitsnadeln

2,7

7319 30 00

Stecknadeln und ähnliche Nadeln

2,7

7319 90 00

andere

2,7

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

 

 

7320 10

Blattfedern und Federblätter dafür:

 

 

 

warmgeformt:

 

 

7320 10 11

Parabelfedern und Federblätter dafür

2,7

7320 10 19

andere

2,7

7320 10 90

andere

2,7

7320 20

schraubenlinienförmige Federn:

 

 

7320 20 20

warmgeformt

2,7

 

andere:

 

 

7320 20 81

Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

2,7

7320 20 85

Zugfedern

2,7

7320 20 89

andere

2,7

7320 90

andere:

 

 

7320 90 10

Spiralflachfedern

2,7

7320 90 30

Tellerfedern

2,7

7320 90 90

andere

2,7

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer:

 

 

7321 11

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen:

 

 

7321 11 10

mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

2,7

p/st

7321 11 90

andere

2,7

p/st

7321 12 00

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

2,7

p/st

7321 13 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

2,7

p/st

 

andere Geräte:

 

 

7321 81

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen:

 

 

7321 81 10

mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 81 90

andere

2,7

p/st

7321 82

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen:

 

 

7321 82 10

mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 82 90

andere

2,7

p/st

7321 83 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

2,7

p/st

7321 90 00

Teile

2,7

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

Heizkörper und Teile davon:

 

 

7322 11 00

aus Gusseisen

3,2

7322 19 00

andere

3,2

7322 90

andere:

 

 

7322 90 10

Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (153)

frei

7322 90 90

andere

3,2

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

 

 

7323 10 00

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3,2

 

andere:

 

 

7323 91 00

aus Gusseisen, nicht emailliert

3,2

7323 92 00

aus Gusseisen, emailliert

3,2

7323 93

aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7323 93 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 93 90

andere

3,2

7323 94

aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:

 

 

7323 94 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 94 90

andere

3,2

7323 99

andere:

 

 

7323 99 10

Artikel für den Tischgebrauch

3,2

 

andere:

 

 

7323 99 91

mit Farbe versehen oder lackiert

3,2

7323 99 99

andere

3,2

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

 

7324 10

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl:

 

 

7324 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (153)

frei

7324 10 90

andere

2,7

 

Badewannen:

 

 

7324 21 00

aus Gusseisen, auch emailliert

3,2

p/st

7324 29 00

andere

3,2

p/st

7324 90

andere, einschließlich Teile:

 

 

7324 90 10

hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (153)

frei

7324 90 90

andere

3,2

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

 

 

7325 10

aus nicht verformbarem Gusseisen:

 

 

7325 10 50

Straßenkappen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

7325 10 92

Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

1,7

7325 10 99

andere

1,7

 

andere:

 

 

7325 91 00

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7325 99

andere:

 

 

7325 99 10

aus verformbarem Gusseisen

2,7

7325 99 90

andere

2,7

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

 

 

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

 

 

7326 11 00

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7326 19

andere:

 

 

7326 19 10

freiformgeschmiedet

2,7

7326 19 90

andere

2,7

7326 20

Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

 

 

7326 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (153)

frei

 

andere:

 

 

7326 20 30

Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

2,7

7326 20 50

Körbe

2,7

7326 20 90

andere

2,7

7326 90

andere:

 

 

7326 90 10

Tabakdosen, Zigarettenetuis, Puderdosen, Lippenstifthülsen und ähnliche Gegenstände für den Taschengebrauch

2,7

7326 90 30

Leitern und Trittschemel

2,7

7326 90 40

Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

2,7

7326 90 50

Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

2,7

7326 90 60

nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

2,7

7326 90 70

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, aus Stahlblech, für Kanalisationsabflüsse

2,7

 

andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

 

7326 90 91

freiformgeschmiedet

2,7

7326 90 93

gesenkgeschmiedet

2,7

7326 90 95

gesintert

2,7

7326 90 98

andere

2,7

KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr

oder

Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,25

As

Arsen

0,5

Cd

Cadmium

1,3

Cr

Chrom

1,4

Mg

Magnesium

0,8

Pb

Blei

1,5

S

Schwefel

0,7

Sn

Zinn

0,8

Te

Tellur

0,8

Zn

Zink

1

Zr

Zirconium

0,3

Andere Elemente (154), je

0,3

b)

Kupferlegierungen:

metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet

oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848.

d)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

e)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

f)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

Als „Draht“ im Sinne der Position 7414 gelten jedoch nur Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

g)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

h)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;

muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));

muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b)

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

c)

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d)

Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

 

 

7401 10 00

Kupfermatte

frei

7401 20 00

Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

frei

7402 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

frei

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer:

 

 

7403 11 00

Kathoden und Kathodenabschnitte

frei

7403 12 00

Drahtbarren

frei

7403 13 00

Knüppel

frei

7403 19 00

anderes

frei

 

Kupferlegierungen:

 

 

7403 21 00

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7403 22 00

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

frei

7403 23 00

Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

frei

7403 29 00

andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

frei

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer:

 

 

7404 00 10

aus raffiniertem Kupfer

frei

 

aus Kupferlegierungen:

 

 

7404 00 91

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7404 00 99

andere

frei

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

frei

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer:

 

 

7406 10 00

Pulver ohne Lamellenstruktur

frei

7406 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

frei

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

 

 

7407 10 00

aus raffiniertem Kupfer

4,8

 

aus Kupferlegierungen:

 

 

7407 21

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

 

 

7407 21 10

Stangen (Stäbe)

4,8

7407 21 90

Profile

4,8

7407 22

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

 

 

7407 22 10

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

4,8

7407 22 90

aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7407 29 00

andere

4,8

7408

Draht aus Kupfer:

 

 

 

aus raffiniertem Kupfer:

 

 

7408 11 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

4,8

7408 19

anderer:

 

 

7408 19 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

4,8

7408 19 90

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

4,8

 

aus Kupferlegierungen:

 

 

7408 21 00

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

4,8

7408 22 00

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7408 29 00

anderer

4,8

7409

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

 

 

 

aus raffiniertem Kupfer:

 

 

7409 11 00

in Rollen

4,8

7409 19 00

andere

4,8

 

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

 

 

7409 21 00

in Rollen

4,8

7409 29 00

andere

4,8

 

aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

 

 

7409 31 00

in Rollen

4,8

7409 39 00

andere

4,8

7409 40

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

 

 

7409 40 10

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

4,8

7409 40 90

aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7409 90 00

aus anderen Kupferlegierungen

4,8

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

 

 

 

ohne Unterlage:

 

 

7410 11 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 12 00

aus Kupferlegierungen

5,2

 

auf Unterlage:

 

 

7410 21 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 22 00

aus Kupferlegierungen

5,2

7411

Rohre aus Kupfer:

 

 

7411 10

aus raffiniertem Kupfer:

 

 

 

gerade, mit einer Wanddicke von:

 

 

7411 10 11

mehr als 0,6 mm

4,8

7411 10 19

0,6 mm oder weniger

4,8

7411 10 90

andere

4,8

 

aus Kupferlegierungen:

 

 

7411 21

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

 

 

7411 21 10

gerade

4,8

7411 21 90

andere

4,8

7411 22 00

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7411 29 00

andere

4,8

7412

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer:

 

 

7412 10 00

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7412 20 00

aus Kupferlegierungen

5,2

7413 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

 

 

7413 00 10

ausgerüstet, für zivile Luftfahrzeuge (155)

frei

 

andere:

 

 

7413 00 91

aus raffiniertem Kupfer

5,2

7413 00 99

aus Kupferlegierungen

5,2

7414

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Kupfer:

 

 

7414 20 00

Gewebe

4,3

7414 90 00

andere

4,3

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

 

 

7415 10 00

Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

4

 

andere Waren, ohne Gewinde:

 

 

7415 21 00

Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

3

7415 29 00

andere

3

 

andere Waren, mit Gewinde:

 

 

7415 33 00

Schrauben; Bolzen und Muttern

3

7415 39 00

andere

3

7416 00 00

Federn aus Kupfer

4

7417 00 00

Nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

4

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

 

 

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon: Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

 

 

7418 11 00

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3

7418 19 00

andere

3

7418 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

3

7419

Andere Waren aus Kupfer:

 

 

7419 10 00

Ketten und Teile davon

3

 

andere:

 

 

7419 91 00

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

3

7419 99 00

andere

3

KAPITEL 75

NICKEL UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

nicht legiertes Nickel:

Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

1)

der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt

und

2)

der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe

Eisen

0,5

O

Sauerstoff

0,4

Andere Elemente, je

0,3

b)

Nickellegierungen:

metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,

2)

der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet

oder

3)

der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

 

 

7501 10 00

Nickelmatte

frei

7501 20 00

Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

frei

7502

Nickel in Rohform:

 

 

7502 10 00

nicht legiertes Nickel

frei

7502 20 00

Nickellegierungen

frei

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel:

 

 

7503 00 10

aus nicht legiertem Nickel

frei

7503 00 90

aus Nickellegierungen

frei

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

frei

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel:

 

 

 

Stangen (Stäbe) und Profile:

 

 

7505 11 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 12 00

aus Nickellegierungen

2,9

 

Draht:

 

 

7505 21 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 22 00

aus Nickellegierungen

2,9

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

 

 

7506 10 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7506 20 00

aus Nickellegierungen

3,3

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel:

 

 

 

Rohre:

 

 

7507 11 00

aus nicht legiertem Nickel

frei

7507 12 00

aus Nickellegierungen

frei

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

2,5

7508

Andere Waren aus Nickel:

 

 

7508 10 00

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

frei

7508 90 00

andere

frei

KAPITEL 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositionsanmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

nicht legiertes Aluminium:

Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen)

1

Andere Elemente (156), je

0,1 (157)

b)

Aluminiumlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet

oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7601

Aluminium in Rohform:

 

 

7601 10 00

nicht legiertes Aluminium

6

7601 20

Aluminiumlegierungen:

 

 

7601 20 10

Primäraluminium

6

 

Sekundäraluminium:

 

 

7601 20 91

in Rohblöcken (Ingots) oder in flüssiger Form

6

7601 20 99

anderes

6

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium:

 

 

 

Abfälle:

 

 

7602 00 11

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

frei

7602 00 19

andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

frei

7602 00 90

Schrott

frei

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium:

 

 

7603 10 00

Pulver ohne Lamellenstruktur

5

7603 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

5

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

 

 

7604 10

aus nicht legiertem Aluminium:

 

 

7604 10 10

Stangen (Stäbe)

7,5

7604 10 90

Profile

7,5

 

aus Aluminiumlegierungen:

 

 

7604 21 00

Hohlprofile

7,5

7604 29

andere:

 

 

7604 29 10

Stangen (Stäbe)

7,5

7604 29 90

Profile

7,5

7605

Draht aus Aluminium:

 

 

 

aus nicht legiertem Aluminium:

 

 

7605 11 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 19 00

anderer

7,5

 

aus Aluminiumlegierungen:

 

 

7605 21 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 29 00

anderer

7,5

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

 

 

 

quadratisch oder rechteckig:

 

 

7606 11

aus nicht legiertem Aluminium:

 

 

7606 11 10

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

andere, mit einer Dicke von:

 

 

7606 11 91

weniger als 3 mm

7,5

7606 11 93

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 11 99

6 mm oder mehr

7,5

7606 12

aus Aluminiumlegierungen:

 

 

7606 12 10

Aluminiumbänder für Jalousien

7,5

 

andere:

 

 

7606 12 50

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

andere, mit einer Dicke von:

 

 

7606 12 91

weniger als 3 mm

7,5

7606 12 93

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 12 99

6 mm oder mehr

7,5

 

andere:

 

 

7606 91 00

aus nicht legiertem Aluminium

7,5

7606 92 00

aus Aluminiumlegierungen

7,5

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

 

 

 

ohne Unterlage:

 

 

7607 11

nur gewalzt:

 

 

7607 11 10

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

7607 11 90

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

7607 19

andere:

 

 

7607 19 10

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

 

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm:

 

 

7607 19 91

selbstklebend

7,5

7607 19 99

andere

7,5

7607 20

auf Unterlage:

 

 

7607 20 10

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

10

 

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm:

 

 

7607 20 91

selbstklebend

7,5

7607 20 99

andere

7,5

7608

Rohre aus Aluminium:

 

 

7608 10

aus nicht legiertem Aluminium:

 

 

7608 10 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (158)

frei

7608 10 90

andere

7,5

7608 20

aus Aluminiumlegierungen:

 

 

7608 20 10

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (158)

frei

 

andere:

 

 

7608 20 30

geschweißt

7,5

 

andere:

 

 

7608 20 91

nur stranggepresst

7,5

7608 20 99

andere

7,5

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

 

 

7610 10 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

6

p/st (159)

7610 90

andere:

 

 

7610 90 10

Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

7

7610 90 90

andere

6

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

6

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

 

 

7612 10 00

Tuben

6

7612 90

andere:

 

 

7612 90 10

Verpackungsröhrchen

6

7612 90 20

Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

6

p/st

 

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

 

 

7612 90 91

50 l oder mehr

6

7612 90 98

weniger als 50 l

6

7613 00 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

6

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

 

 

7614 10 00

mit Stahlseele

6

7614 90 00

andere

6

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium:

 

 

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

 

 

7615 11 00

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

6

7615 19

andere:

 

 

7615 19 10

gegossen

6

7615 19 90

andere

6

7615 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

6

7616

Andere Waren aus Aluminium:

 

 

7616 10 00

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

6

 

andere:

 

 

7616 91 00

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

6

7616 99

andere:

 

 

7616 99 10

gegossen

6

7616 99 90

andere

6

KAPITEL 78

BLEI UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Platten, Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt:

Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,02

As

Arsen

0,005

Bi

Bismut

0,05

Ca

Calcium

0,002

Cd

Cadmium

0,002

Cu

Kupfer

0,08

Fe

Eisen

0,002

S

Schwefel

0,002

Sb

Antimon

0,005

Sn

Zinn

0,005

Zn

Zink

0,002

Andere (z. B. Te), je

0,001

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7801

Blei in Rohform:

 

 

7801 10 00

raffiniertes Blei

2,5

 

anderes:

 

 

7801 91 00

Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

2,5 (160)

7801 99

anderes:

 

 

7801 99 10

mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei) (161)

frei

 

anderes:

 

 

7801 99 91

Bleilegierungen

2,5

7801 99 99

anderes

2,5

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

frei

7803 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei

5

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei:

 

 

 

Platten, Bleche, Bänder und Folien:

 

 

7804 11 00

Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

5

7804 19 00

andere

5

7804 20 00

Pulver und Flitter

frei

7805 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei

5

7806 00

Andere Waren aus Blei:

 

 

7806 00 10

Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

frei

7806 00 90

andere

5

KAPITEL 79

ZINK UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

nicht legiertes Zink:

Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

b)

Zinklegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Zinkstaub:

Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 ì (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7901

Zink in Rohform:

 

 

 

nicht legiertes Zink:

 

 

7901 11 00

mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

2,5

7901 12

mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:

 

 

7901 12 10

mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

2,5

7901 12 30

mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

2,5

7901 12 90

mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

2,5

7901 20 00

Zinklegierungen

2,5

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

frei

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

 

 

7903 10 00

Zinkstaub

2,5

7903 90 00

andere

2,5

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

5

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

5

7906 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink

5

7907 00 00

Andere Waren aus Zink

5

KAPITEL 80

ZINN UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 8004 und 8005 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

nicht legiertes Zinn:

Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Bi

Bismut

0,1

Cu

Kupfer

0,4

b)

Zinnlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt

oder

2)

der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8001

Zinn in Rohform:

 

 

8001 10 00

nicht legiertes Zinn

frei

8001 20 00

Zinnlegierungen

frei

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

frei

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

frei

8004 00 00

Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

frei

8005 00 00

Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

frei

8006 00 00

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zinn

frei

8007 00 00

Andere Waren aus Zinn

frei

KAPITEL 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

Unterpositions-Anmerkung

1.

Die Begriffsbestimmungen für „Stangen (Stäbe)“, „Profile“, „Draht“ und „Bleche, Bänder und Folien“ aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8101 10 00

Pulver

5

 

andere:

 

 

8101 94 00

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

5

8101 95 00

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

6

8101 96 00

Draht

6

8101 97 00

Abfälle und Schrott

frei

8101 99 00

andere

7

8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8102 10 00

Pulver

4

 

andere:

 

 

8102 94 00

Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

3

8102 95 00

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

5

8102 96 00

Draht

8

8102 97 00

Abfälle und Schrott

frei

8102 99 00

andere

7

8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8103 20 00

Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

frei

8103 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8103 90

andere:

 

 

8103 90 10

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

3

8103 90 90

andere

4

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

 

Magnesium in Rohform:

 

 

8104 11 00

mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

5,3

8104 19 00

anderes

4

8104 20 00

Abfälle und Schrott

frei

8104 30 00

Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

4

8104 90 00

andere

4

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8105 20 00

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

frei

8105 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8105 90 00

andere

3

8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8106 00 10

Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

8106 00 90

andere

2

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8107 20 00

Cadmium in Rohform; Pulver

3

8107 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8107 90 00

andere

4

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8108 20 00

Titan in Rohform; Pulver

5

8108 30 00

Abfälle und Schrott

5

8108 90

andere:

 

 

8108 90 10

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (162)

frei

 

andere:

 

 

8108 90 30

Stangen (Stäbe), Profile und Draht

7

8108 90 50

Bleche, Bänder und Folien

7

8108 90 70

Rohre

7

8108 90 90

andere

7

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8109 20 00

Zirconium in Rohform; Pulver

5

8109 30 00

Abfälle und Schrott

frei

8109 90 00

andere

9

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8110 10 00

Antimon in Rohform; Pulver

7

8110 20 00

Abfälle und Schrott

frei

8110 90 00

andere

7

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

 

Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver:

 

 

8111 00 11

Mangan in Rohform; Pulver

frei

8111 00 19

Abfälle und Schrott

frei

8111 00 90

andere

5

8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

 

Beryllium:

 

 

8112 12 00

in Rohform; Pulver

frei

8112 13 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 19 00

andere

3

 

Chrom:

 

 

8112 21

in Rohform; Pulver:

 

 

8112 21 10

Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

frei

8112 21 90

andere

3

8112 22 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 29 00

andere

5

8112 30

Germanium:

 

 

8112 30 20

in Rohform; Pulver

4,5

8112 30 40

Abfälle und Schrott

frei

8112 30 90

andere

7

8112 40

Vanadium:

 

 

8112 40 10

in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

8112 40 90

andere

3

 

Thallium:

 

 

8112 51 00

in Rohform; Pulver

1,5

8112 52 00

Abfälle und Schrott

frei

8112 59 00

andere

3

 

andere:

 

 

8112 92

in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver:

 

 

8112 92 10

Hafnium

3

 

Niob (Columbium), Rhenium:

 

 

8112 92 31

in Rohform; Pulver

3

8112 92 39

Abfälle und Schrott

frei

 

Gallium, Indium:

 

 

8112 92 50

Abfälle und Schrott

frei

 

andere:

 

 

8112 92 81

Indium

2

8112 92 89

Gallium

1,5

8112 99

andere:

 

 

8112 99 10

Hafnium

7

8112 99 30

Niob (Columbium), Rhenium

9

8112 99 80

Gallium, Indium

3

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

 

8113 00 20

in Rohform

4

8113 00 40

Abfälle und Schrott

frei

8113 00 90

andere

5

KAPITEL 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN;TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

a)

aus unedlem Metall;

b)

aus Metallcarbiden oder aus Cermets;

c)

aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;

d)

aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

2.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.

3.

Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft:

 

 

8201 10 00

Spaten und Schaufeln

1,7

p/st

8201 20 00

Gabeln

1,7

p/st

8201 30 00

Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

1,7

8201 40 00

Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

1,7

8201 50 00

Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

1,7

p/st

8201 60 00

Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

1,7

8201 90 00

andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

 

 

8202 10 00

Handsägen

1,7

8202 20 00

Bandsägeblätter

1,7

 

Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:

 

 

8202 31 00

mit arbeitendem Teil aus Stahl

2,7

8202 39 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8202 40 00

Sägeketten

1,7

 

andere Sägeblätter:

 

 

8202 91 00

Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99

andere:

 

 

 

mit arbeitendem Teil aus Stahl:

 

 

8202 99 11

für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99 19

für die Bearbeitung anderer Stoffe

2,7

8202 99 90

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

 

 

8203 10 00

Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 20

Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge:

 

 

8203 20 10

Pinzetten

1,7

8203 20 90

andere

1,7

8203 30 00

Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 40 00

Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

 

 

 

von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel:

 

 

8204 11 00

mit nicht verstellbarer Spannweite

1,7

8204 12 00

mit verstellbarer Spannweite

1,7

8204 20 00

auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

1,7

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb:

 

 

8205 10 00

Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

1,7

8205 20 00

Hämmer und Fäustel

3,7

8205 30 00

Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

3,7

8205 40 00

Schraubenzieher (Schraubendreher)

3,7

 

andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten):

 

 

8205 51 00

Haushaltswerkzeuge

3,7

8205 59

andere:

 

 

8205 59 10

Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

3,7

8205 59 30

mit Patronen betriebene Werkzeuge zum Nieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.

2,7

8205 59 90

andere

2,7

8205 60 00

Lötlampen und dergleichen

2,7

8205 70 00

Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

3,7

8205 80 00

Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

2,7

8205 90 00

Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

8206 00 00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,7

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

 

 

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

 

8207 13 00

mit arbeitendem Teil aus Cermets

2,7

8207 19

andere, einschließlich Teile:

 

 

8207 19 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 19 90

andere

2,7

8207 20

Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen:

 

 

8207 20 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 20 90

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

8207 30

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge:

 

 

8207 30 10

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 30 90

andere

2,7

8207 40

Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden:

 

 

 

für die Metallbearbeitung:

 

 

8207 40 10

Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

2,7

8207 40 30

Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

2,7

8207 40 90

andere

2,7

8207 50

Bohrwerkzeuge:

 

 

8207 50 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

 

8207 50 30

Mauerbohrer

2,7

 

andere:

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

 

 

8207 50 50

aus Cermets

2,7

8207 50 60

aus Schnellarbeitsstahl

2,7

8207 50 70

aus anderen Stoffen

2,7

8207 50 90

andere

2,7

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge:

 

 

8207 60 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

 

 

Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge:

 

 

8207 60 30

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 50

andere

2,7

 

Räumwerkzeuge:

 

 

8207 60 70

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 90

andere

2,7

8207 70

Fräswerkzeuge:

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

 

 

8207 70 10

aus Cermets

2,7

 

aus anderen Stoffen:

 

 

8207 70 31

Schaftfräser

2,7

8207 70 35

Wälzfräser

2,7

8207 70 38

andere

2,7

8207 70 90

andere

2,7

8207 80

Drehwerkzeuge:

 

 

 

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

 

 

8207 80 11

aus Cermets

2,7

8207 80 19

aus anderen Stoffen

2,7

8207 80 90

andere

2,7

8207 90

andere auswechselbare Werkzeuge:

 

 

8207 90 10

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

 

8207 90 30

Schraubendrehereinsätze

2,7

8207 90 50

Verzahnwerkzeuge

2,7

 

andere, mit arbeitendem Teil:

 

 

 

aus Cermets:

 

 

8207 90 71

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 78

andere

2,7

 

aus anderen Stoffen:

 

 

8207 90 91

für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 99

andere

2,7

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte:

 

 

8208 10 00

für die Metallbearbeitung

1,7

8208 20 00

für die Holzbearbeitung

1,7

8208 30

für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie:

 

 

8208 30 10

Kreismesser

1,7

8208 30 90

andere

1,7

8208 40 00

für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8208 90 00

andere

1,7

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets:

 

 

8209 00 20

Wendeschneidplatten

2,7

8209 00 80

andere

2,7

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

2,7

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

 

 

8211 10 00

Zusammenstellungen

8,5

 

andere:

 

 

8211 91

Tischmesser mit feststehender Klinge:

 

 

8211 91 30

Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl

8,5

8211 91 80

andere

8,5

8211 92 00

andere Messer mit feststehender Klinge

8,5

8211 93 00

Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5

8211 94 00

Klingen

6,7

8211 95 00

Griffe aus unedlen Metallen

2,7

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band):

 

 

8212 10

Rasiermesser und Rasierapparate:

 

 

8212 10 10

Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

2,7

p/st

8212 10 90

andere

2,7

p/st

8212 20 00

Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

2,7

1 000 p/st

8212 90 00

andere Teile

2,7

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

4,2

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen):

 

 

8214 10 00

Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

2,7

8214 20 00

Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

2,7

8214 90 00

andere

2,7

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

 

 

8215 10

Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten:

 

 

8215 10 20

nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

4,7

 

andere:

 

 

8215 10 30

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 10 80

andere

4,7

8215 20

andere Zusammenstellungen:

 

 

8215 20 10

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 20 90

andere

4,7

 

andere:

 

 

8215 91 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

4,7

8215 99

andere:

 

 

8215 99 10

aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 99 90

andere

4,7

KAPITEL 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

2.

Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

 

 

8301 10 00

Vorhängeschlösser

2,7

8301 20 00

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

8301 30 00

Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

2,7

8301 40

andere Schlösser; Sicherheitsriegel:

 

 

 

Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art:

 

 

8301 40 11

Zylinderschlösser

2,7

8301 40 19

andere

2,7

8301 40 90

andere Schlösser; Sicherheitsriegel

2,7

8301 50 00

Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

2,7

8301 60 00

Teile

2,7

8301 70 00

Schlüssel, gesondert gestellt

2,7

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

 

 

8302 10

Scharniere:

 

 

8302 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8302 10 90

andere

2,7

8302 20

Laufrädchen oder -rollen:

 

 

8302 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8302 20 90

andere

2,7

8302 30 00

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

2,7

 

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

 

 

8302 41 00

Baubeschläge

2,7

8302 42

andere, für Möbel:

 

 

8302 42 10

für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8302 42 90

andere

2,7

8302 49

andere:

 

 

8302 49 10

für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8302 49 90

andere

2,7

8302 50 00

Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

2,7

8302 60

automatische Türschließer:

 

 

8302 60 10

für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8302 60 90

andere

2,7

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen:

 

 

8303 00 10

Panzerschränke

2,7

p/st

8303 00 30

Türen und Fächer für Stahlkammern

2,7

8303 00 90

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

2,7

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

2,7

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen:

 

 

8305 10 00

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

2,7

8305 20 00

Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

2,7

8305 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:

 

 

8306 10 00

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

frei

 

Statuetten und andere Ziergegenstände:

 

 

8306 21 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

frei

8306 29

andere:

 

 

8306 29 10

aus Kupfer

frei

8306 29 90

aus anderen unedlen Metallen

frei

8306 30 00

Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

2,7

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

 

 

8307 10

aus Eisen oder Stahl:

 

 

8307 10 10

mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8307 10 90

andere

2,7

8307 90

aus anderen unedlen Metallen:

 

 

8307 90 10

mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge (163)

frei

8307 90 90

andere

2,7

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen:

 

 

8308 10 00

Klammern, Haken und Ösen

2,7

8308 20 00

Hohlniete oder Zweispitzniete

2,7

8308 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

 

 

8309 10 00

Kronenverschlüsse

2,7

8309 90

andere:

 

 

8309 90 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

3,7

8309 90 90

andere

2,7

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

2,7

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

 

 

8311 10

umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen:

 

 

8311 10 10

Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

2,7

8311 10 90

andere

2,7

8311 20 00

gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

8311 30 00

umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

2,7

8311 90 00

andere, einschließlich Teile

2,7

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Pelzfellen (Position 4303);

c)

Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);

d)

Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV);

e)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911);

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

g)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

h)

Bohrgestänge (Position 7304);

ij)

endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);

k)

Waren der Kapitel 82 oder 83;

l)

Waren des Abschnitts XVII;

m)

Waren des Kapitels 90;

n)

Uhrmacherwaren (Kapitel 91);

o)

auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von der als Maschinenteile verwendeten Art (Position 9603) sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z. B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909);

p)

Waren des Kapitels 95;

q)

Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind).

2.

Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b)

andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c)

alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen.

3.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

4.

Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

5.

Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.

2.

Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.

3.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 84 gehören nicht:

a)

Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;

b)

Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c)

Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);

d)

Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);

e)

elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Einzelbild-Videokameras der Position 8525;

f)

nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Positionen 8401 bis 8424 als auch unter den Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, unter den Positionen 8401 bis 8424 einzureihen.

Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:

a)

Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);

b)

Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);

c)

Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);

d)

Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);

e)

Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:

a)

Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452);

b)

Büromaschinen und -apparate der Position 8472.

Zu Position 8424 gehören jedoch nicht Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443 oder 8471).

3.

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.

4.

Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

a)

durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder

b)

durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder

c)

durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).

5.

A.

„Automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 sind:

a)

digitale Maschinen, die:

1)

das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2)

frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3)

Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

4)

in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;

b)

analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen;

c)

hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen.

B.

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C.

Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D.

Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfüllen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E.

Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

6.

Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0, 05 mm beträgt.

Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.

7.

Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.

Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).

8.

Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 8471 49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.

2.

Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleich bleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.

2.

Zu Unterposition 8471 70 51 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

 

 

8401 10 00

Kernreaktoren ( Euratom )

5,7

8401 20 00

Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon ( Euratom )

3,7

8401 30 00

nicht bestrahlte Brennstoffelemente ( Euratom )

3,7

gi F/S

8401 40 00

Teile von Kernreaktoren ( Euratom )

3,7

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:

 

 

 

Dampfkessel:

 

 

8402 11 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

2,7

8402 12 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

2,7

8402 19

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel):

 

 

8402 19 10

Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

2,7

8402 19 90

andere

2,7

8402 20 00

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

2,7

8402 90 00

Teile

2,7

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402:

 

 

8403 10

Heizkessel:

 

 

8403 10 10

aus Gusseisen

2,7

8403 10 90

andere

2,7

8403 90

Teile:

 

 

8403 90 10

aus Gusseisen

2,7

8403 90 90

andere

2,7

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

 

 

8404 10 00

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

2,7

8404 20 00

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

2,7

8404 90 00

Teile

2,7

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern:

 

 

8405 10 00

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

1,7

8405 90 00

Teile

1,7

8406

Dampfturbinen:

 

 

8406 10 00

Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

2,7

 

andere Turbinen:

 

 

8406 81

mit einer Leistung von mehr als 40 MW:

 

 

8406 81 10

Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren

2,7

8406 81 90

andere

2,7

8406 82

mit einer Leistung von 40 MW oder weniger:

 

 

 

Wasserdampfturbinen für den Antrieb von elektrischen Generatoren, mit einer Leistung von:

 

 

8406 82 11

10 MW oder weniger

2,7

8406 82 19

mehr als 10 MW

2,7

8406 82 90

andere

2,7

8406 90

Teile:

 

 

8406 90 10

Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

2,7

8406 90 90

andere

2,7

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

 

 

8407 10

Motoren für Luftfahrzeuge:

 

 

8407 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8407 10 90

andere

1,7 (166)

p/st

 

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

 

 

8407 21

Außenbordmotoren:

 

 

8407 21 10

mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

6,2

p/st

 

mit einem Hubraum von mehr als 325 cm3:

 

 

8407 21 91

mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 21 99

mit einer Leistung von mehr als 30 kW

4,2

p/st

8407 29

andere:

 

 

8407 29 20

mit einer Leistung von 200 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 29 80

mit einer Leistung von mehr als 200 kW

4,2

p/st

 

Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

 

 

8407 31 00

mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

2,7

p/st

8407 32

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3:

 

 

8407 32 10

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 125 cm3

2,7

p/st

8407 32 90

mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

2,7

p/st

8407 33

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3:

 

 

8407 33 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Positionen 8703, 8704 und 8705

2,7

p/st

8407 33 90

andere

2,7

p/st

8407 34

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3:

 

 

8407 34 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (164)

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8407 34 30

gebraucht

4,2

p/st

 

neu, mit einem Hubraum von:

 

 

8407 34 91

1 500 cm3 oder weniger

4,2

p/st

8407 34 99

mehr als 1 500 cm3

4,2

p/st

8407 90

andere Motoren:

 

 

8407 90 10

mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger

2,7

p/st

 

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3:

 

 

8407 90 50

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (164)

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8407 90 80

mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 90 90

mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2

p/st

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

 

 

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

 

 

 

gebraucht:

 

 

8408 10 11

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 19

andere

2,7

p/st

 

neu, mit einer Leistung von:

 

 

 

15 kW oder weniger:

 

 

8408 10 22

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 24

andere

2,7

p/st

 

mehr als 15 kW bis 50 kW:

 

 

8408 10 26

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 28

andere

2,7

p/st

 

mehr als 50 kW bis 100 kW:

 

 

8408 10 31

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 39

andere

2,7

p/st

 

mehr als 100 kW bis 200 kW:

 

 

8408 10 41

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 49

andere

2,7

p/st

 

mehr als 200 kW bis 300 kW:

 

 

8408 10 51

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 59

andere

2,7

p/st

 

mehr als 300 kW bis 500 kW:

 

 

8408 10 61

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 69

andere

2,7

p/st

 

mehr als 500 kW bis 1 000 kW:

 

 

8408 10 71

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 79

andere

2,7

p/st

 

mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW:

 

 

8408 10 81

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 89

andere

2,7

p/st

 

mehr als 5 000 kW:

 

 

8408 10 91

für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (164)

frei

p/st

8408 10 99

andere

2,7

p/st

8408 20

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

 

 

8408 20 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (164)

2,7

p/st

 

andere:

 

 

 

für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von:

 

 

8408 20 31

50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 35

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 37

mehr als 100 kW

4,2

p/st

 

für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von:

 

 

8408 20 51

50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 55

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 57

mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 20 99

mehr als 200 kW

4,2

p/st

8408 90

andere Motoren:

 

 

8408 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8408 90 21

Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

4,2

p/st

 

andere:

 

 

8408 90 29

gebraucht

4,2

p/st

 

neu, mit einer Leistung von:

 

 

8408 90 31

15 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 90 33

mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2

p/st

8408 90 36

mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2

p/st

8408 90 37

mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 90 51

mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 90 55

mehr als 200 kW bis 300 kW

4,2

p/st

8408 90 57

mehr als 300 kW bis 500 kW

4,2

p/st

8408 90 71

mehr als 500 kW bis 1 000 kW

4,2

p/st

8408 90 75

mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

4,2

p/st

8408 90 99

mehr als 5 000 kW

4,2

p/st

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

 

 

8409 10

von Motoren für Luftfahrzeuge:

 

 

8409 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8409 10 90

andere

1,7 (166)

 

andere:

 

 

8409 91 00

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

2,7

8409 99 00

andere

2,7

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

 

 

 

Wasserturbinen und Wasserräder:

 

 

8410 11 00

mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

4,5

8410 12 00

mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

4,5

8410 13 00

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

4,5

8410 90

Teile, einschließlich Regler:

 

 

8410 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

4,5

8410 90 90

andere

4,5

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:

 

 

 

Turbo-Strahltriebwerke:

 

 

8411 11

mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger:

 

 

8411 11 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8411 11 90

andere

3,2 (166)

p/st

8411 12

mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN:

 

 

 

für zivile Luftfahrzeuge (165):

 

 

8411 12 11

mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

frei

p/st

8411 12 13

mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

frei

p/st

8411 12 19

mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

frei

p/st

8411 12 90

andere

2,7 (166)

p/st

 

Turbo-Propellertriebwerke:

 

 

8411 21

mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger:

 

 

8411 21 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8411 21 90

andere

3,6 (166)

p/st

8411 22

mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW:

 

 

 

für zivile Luftfahrzeuge (165):

 

 

8411 22 11

mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

frei

p/st

8411 22 19

mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

frei

p/st

8411 22 90

andere

2,7 (166)

p/st

 

andere Gasturbinen:

 

 

8411 81

mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger:

 

 

8411 81 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8411 81 90

andere

4,1

p/st

8411 82

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW:

 

 

8411 82 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8411 82 91

mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

4,1

p/st

8411 82 93

mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

4,1

p/st

8411 82 99

mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1

p/st

 

Teile:

 

 

8411 91

von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken:

 

 

8411 91 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8411 91 90

andere

2,7 (166)

8411 99

andere:

 

 

8411 99 10

von Gasturbinen für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8411 99 90

andere

4,1

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen:

 

 

8412 10

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke:

 

 

8412 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8412 10 90

andere

2,2 (166)

p/st

 

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

 

 

8412 21

linear arbeitend (Zylinder):

 

 

8412 21 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8412 21 91

Hydrosysteme

2,7

8412 21 99

andere

2,7

8412 29

andere:

 

 

8412 29 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8412 29 50

Hydrosysteme

4,2

 

andere:

 

 

8412 29 91

Hydromotoren

4,2

8412 29 99

andere

4,2

 

Druckluftmotoren:

 

 

8412 31

linear arbeitend (Zylinder):

 

 

8412 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8412 31 90

andere

4,2

8412 39

andere:

 

 

8412 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8412 39 90

andere

4,2

8412 80

andere:

 

 

8412 80 10

Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

2,7

 

andere:

 

 

8412 80 91

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8412 80 99

andere

4,2

8412 90

Teile:

 

 

8412 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8412 90 30

von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

1,7 (166)

8412 90 50

von Hydromotoren

2,7

8412 90 90

andere

2,7

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

 

 

 

Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

 

 

8413 11 00

Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

1,7

p/st

8413 19

andere:

 

 

8413 19 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8413 19 90

andere

1,7

p/st

8413 20

Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413 11 oder 8413 19:

 

 

8413 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8413 20 90

andere

1,7

p/st

8413 30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

 

 

8413 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8413 30 91

Einspritzpumpen

1,7

p/st

8413 30 99

andere

1,7

p/st

8413 40 00

Betonpumpen

1,7

p/st

8413 50

andere oszillierende Verdrängerpumpen:

 

 

8413 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8413 50 30

Hydroaggregate

1,7

8413 50 50

Dosierpumpen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

 

Kolbenpumpen:

 

 

8413 50 71

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 50 79

andere

1,7

p/st

8413 50 90

andere

1,7

p/st

8413 60

andere rotierende Verdrängerpumpen:

 

 

8413 60 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8413 60 30

Hydroaggregate

1,7

 

andere:

 

 

 

Zahnradpumpen:

 

 

8413 60 41

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 49

andere

1,7

p/st

 

Flügelzellenpumpen:

 

 

8413 60 51

Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 59

andere

1,7

p/st

8413 60 60

Schraubenspindelpumpen

1,7

p/st

8413 60 90

andere

1,7

p/st

8413 70

andere Kreiselpumpen:

 

 

8413 70 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Tauchmotorpumpen:

 

 

8413 70 21

einstufig

1,7

p/st

8413 70 29

mehrstufig

1,7

p/st

8413 70 30

Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

1,7

p/st

 

andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von:

 

 

8413 70 40

15 mm oder weniger

1,7

p/st

 

mehr als 15 mm:

 

 

8413 70 50

Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

1,7

p/st

 

Radialkreiselpumpen:

 

 

 

einstufig:

 

 

 

einströmig:

 

 

8413 70 61

in Blockbauweise

1,7

p/st

8413 70 69

andere

1,7

p/st

8413 70 70

mehrströmig

1,7

p/st

8413 70 80

mehrstufig

1,7

p/st

 

andere Kreiselpumpen:

 

 

8413 70 91

einstufig

1,7

p/st

8413 70 99

mehrstufig

1,7

p/st

 

andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

 

 

8413 81

Pumpen:

 

 

8413 81 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8413 81 90

andere

1,7

p/st

8413 82 00

Hebewerke für Flüssigkeiten

1,7

p/st

 

Teile:

 

 

8413 91

von Pumpen:

 

 

8413 91 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8413 91 90

andere

1,7

8413 92 00

von Hebewerken für Flüssigkeiten

1,7

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

 

 

8414 10

Vakuumpumpen:

 

 

8414 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8414 10 20

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (164)

1,7 (167)

p/st

 

andere:

 

 

8414 10 30

Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8414 10 50

Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

1,7

p/st

8414 10 80

andere

1,7

p/st

8414 20

hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:

 

 

8414 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8414 20 91

Handpumpen für Fahrräder

1,7

p/st

8414 20 99

andere

2,2

p/st

8414 30

Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art:

 

 

8414 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8414 30 30

mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

2,2

p/st

 

mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW:

 

 

8414 30 91

hermetische oder halbhermetische

2,2

p/st

8414 30 99

andere

2,2

p/st

8414 40

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert:

 

 

8414 40 10

mit einer Liefermenge je Minute von 2 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 40 90

mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m3

2,2

p/st

 

Ventilatoren:

 

 

8414 51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

 

 

8414 51 10

Ventilatoren mit eingebautem Elektromotor, für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8414 51 90

andere

3,2

p/st

8414 59

andere:

 

 

8414 59 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8414 59 30

Axialventilatoren

2,3

p/st

8414 59 50

Zentrifugalventilatoren

2,3

p/st

8414 59 90

andere

2,3

p/st

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

2,7

p/st

8414 80

andere:

 

 

8414 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Turbokompressoren:

 

 

8414 80 21

einstufig

2,2

p/st

8414 80 29

mehrstufig

2,2

p/st

 

oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von:

 

 

 

15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von:

 

 

8414 80 31

60 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 39

mehr als 60 m3

2,2

p/st

 

mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von:

 

 

8414 80 41

120 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 49

mehr als 120 m3

2,2

p/st

 

rotierende Verdrängerkompressoren:

 

 

8414 80 60

einwellig

2,2

p/st

 

mehrwellig:

 

 

8414 80 71

Schraubenkompressoren

2,2

p/st

8414 80 79

andere

2,2

p/st

8414 80 90

andere

2,2

p/st

8414 90

Teile:

 

 

8414 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8414 90 90

andere

2,2

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

 

 

8415 10

zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen):

 

 

8415 10 10

Kompaktgeräte

2,2

8415 10 90

„Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,7

8415 20 00

von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

2,7

 

andere:

 

 

8415 81

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

 

 

8415 81 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8415 81 90

andere

2,7

8415 82

andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung:

 

 

8415 82 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8415 82 80

andere

2,7

8415 83

ohne Kälteerzeugungsvorrichtung:

 

 

8415 83 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8415 83 90

andere

2,7

8415 90

Teile:

 

 

8415 90 10

von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 und 8415 83, für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8415 90 90

andere

2,7

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

 

 

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff:

 

 

8416 10 10

mit fest angebauter automatischer Steuerung

1,7

p/st

8416 10 90

andere

1,7

p/st

8416 20

andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner:

 

 

8416 20 10

ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

1,7

p/st

8416 20 90

andere

1,7

8416 30 00

automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

1,7

8416 90 00

Teile

1,7

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

 

 

8417 10 00

Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

1,7

8417 20

Backöfen:

 

 

8417 20 10

Tunnelöfen

1,7

8417 20 90

andere

1,7

8417 80

andere:

 

 

8417 80 10

Abfallverbrennungsöfen

1,7

8417 80 20

Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten

1,7

8417 80 80

andere

1,7

8417 90 00

Teile

1,7

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

 

 

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

 

 

8418 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8418 10 91

mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,9

p/st

8418 10 99

andere

1,9

p/st

 

Haushaltskühlschränke:

 

 

8418 21

Kompressorkühlschränke:

 

 

8418 21 10

mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,5

p/st

 

andere:

 

 

8418 21 51

Tischkühlschränke

2,5

p/st

8418 21 59

Einbaukühlschränke

1,9

p/st

 

andere, mit einem Inhalt von:

 

 

8418 21 91

250 l oder weniger

2,5

p/st

8418 21 99

mehr als 250 l bis 340 l

1,9

p/st

8418 22 00

elektrische Absorberkühlschränke

2,2

p/st

8418 29 00

andere

2,2

p/st

8418 30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

 

 

8418 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8418 30 91

mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

2,2

p/st

8418 30 99

mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

2,2

p/st

8418 40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

 

 

8418 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8418 40 91

mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

2,2

p/st

8418 40 99

mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

2,2

p/st

8418 50

andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel:

 

 

 

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

 

 

8418 50 11

für tiefgekühlte Waren

2,2

p/st

8418 50 19

andere

2,2

p/st

 

andere Kühlmöbel:

 

 

8418 50 91

Gefrier- und Tiefkühlmöbel, ausgenommen solche der Unterpositionen 8418 30 und 8418 40

2,2

p/st

8418 50 99

andere

2,2

p/st

 

andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

 

 

8418 61

Kompressionskälteerzeugungseinrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist:

 

 

8418 61 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8418 61 90

andere

2,2

8418 69

andere:

 

 

8418 69 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8418 69 91

Absorptionswärmepumpen

2,2

8418 69 99

andere

2,2

 

Teile:

 

 

8418 91 00

Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

2,2

8418 99

andere:

 

 

8418 99 10

Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

2,2

8418 99 90

andere

2,2

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

 

 

nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

 

8419 11 00

Gasdurchlauferhitzer

2,6

8419 19 00

andere

2,6

8419 20 00

Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

frei

 

Trockner:

 

 

8419 31 00

für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1,7

8419 32 00

für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8419 39

andere:

 

 

8419 39 10

für keramische Waren

1,7

8419 39 90

andere

1,7

8419 40 00

Destillier- und Rektifizierapparate

1,7

8419 50

Wärmeaustauscher:

 

 

8419 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8419 50 90

andere

1,7

8419 60 00

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

1,7

 

andere Apparate und Vorrichtungen:

 

 

8419 81

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:

 

 

8419 81 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8419 81 91

Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

2,7

8419 81 99

andere

1,7

8419 89

andere:

 

 

8419 89 10

Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

1,7

8419 89 15

Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8419 89 20

Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) (CVD-Verfahren)

frei

8419 89 25

Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mittels Elektronenstrahl oder durch Aufdampfen

frei

8419 89 27

Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (CVD-Verfahren)

2,4 (167)

8419 89 30

Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

2,4

8419 89 98

andere

2,4

8419 90

Teile:

 

 

8419 90 10

von Wärmeaustauschern, für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8419 90 25

von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419 20 00 und von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 15, 8419 89 20 oder 8419 89 25

frei

8419 90 50

von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8419 89 27

1,7 (167)

8419 90 80

andere

1,7

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen:

 

 

8420 10

Kalander und Walzwerke:

 

 

8420 10 10

von der in der Textilindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 30

von der in der Papierindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 50

von der in der Kautschuk- oder Kunststoffindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 90

andere

1,7

 

Teile:

 

 

8420 91

Walzen:

 

 

8420 91 10

aus Gusseisen

1,7

8420 91 80

andere

2,2

8420 99 00

andere

2,2

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

 

 

 

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

 

 

8421 11 00

Milchentrahmer

2,2

8421 12 00

Wäscheschleudern

2,7

p/st

8421 19

andere:

 

 

8421 19 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8421 19 91

Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

1,5

8421 19 94

Zentrifugen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

8421 19 99

andere

frei

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

 

 

8421 21

zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser:

 

 

8421 21 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8421 21 90

andere

1,7

8421 22 00

zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

1,7

8421 23

Öl- und Kraftstoffilter für Kolbenverbrennungsmotoren:

 

 

8421 23 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8421 23 90

andere

1,7

8421 29

andere:

 

 

8421 29 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8421 29 90

andere

1,7

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

 

 

8421 31

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren:

 

 

8421 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8421 31 90

andere

1,7

8421 39

andere:

 

 

8421 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8421 39 30

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

1,7

 

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen:

 

 

8421 39 51

durch nasses Verfahren

1,7

8421 39 71

durch katalytisches Verfahren

1,7

8421 39 98

andere

1,7

 

Teile:

 

 

8421 91

von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

 

 

8421 91 10

von Apparaten der Unterposition 8421 19 94

frei

8421 91 30

von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen mit fotografischen Emulsionen der Unterposition 8421 19 99

1,7 (167)

8421 91 90

andere

1,7

8421 99 00

andere

1,7

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

 

 

 

Geschirrspülmaschinen:

 

 

8422 11 00

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

2,7

p/st

8422 19 00

andere

1,7

p/st

8422 20 00

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

1,7

8422 30 00

Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

1,7

8422 40 00

andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

1,7

8422 90

Teile:

 

 

8422 90 10

von Geschirrspülmaschinen

1,7

8422 90 90

andere

1,7

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

 

 

8423 10

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen:

 

 

8423 10 10

Haushaltswaagen

1,7

p/st

8423 10 90

andere

1,7

p/st

8423 20 00

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

1,7

p/st

8423 30 00

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

1,7

p/st

 

andere Waagen:

 

 

8423 81

für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger:

 

 

8423 81 10

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 81 30

Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

1,7

p/st

8423 81 50

Ladenwaagen

1,7

p/st

8423 81 90

andere

1,7

p/st

8423 82

für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg:

 

 

8423 82 10

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 82 90

andere

1,7

p/st

8423 89 00

andere

1,7

p/st

8423 90 00

Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

1,7

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

 

 

8424 10

Feuerlöscher, auch mit Füllung:

 

 

8424 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8424 10 91

mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger

1,7

8424 10 99

andere

1,7

8424 20 00

Spritzpistolen und ähnliche Apparate

1,7

8424 30

Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

 

 

 

Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor:

 

 

8424 30 01

mit Heizvorrichtung

1,7

p/st

 

andere, mit einer Motorleistung von:

 

 

8424 30 05

7,5 kW oder weniger

1,7

p/st

8424 30 09

mehr als 7,5 kW

1,7

p/st

 

andere Maschinen und Apparate:

 

 

8424 30 10

mit Druckluft betrieben

1,7

8424 30 90

andere

1,7

 

andere Apparate:

 

 

8424 81

für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:

 

 

8424 81 10

Apparate zur Bewässerung

1,7

 

andere:

 

 

8424 81 30

tragbare Apparate

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8424 81 91

Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

1,7

p/st

8424 81 99

andere

1,7

p/st

8424 89

andere:

 

 

8424 89 20

Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8424 89 30

Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

frei

8424 89 95

andere

1,7

8424 90

Teile:

 

 

8424 90 10

von Geräten der Unterposition 8424 89 20

frei

8424 90 30

von Maschinen der Unterposition 8424 89 30

1,7 (167)

8424 90 90

andere

1,7

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

 

 

 

Flaschenzüge:

 

 

8425 11

mit Elektromotor:

 

 

8425 11 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8425 11 90

andere

frei

p/st

8425 19

andere:

 

 

8425 19 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8425 19 91

Handkettenflaschenzüge

frei

p/st

8425 19 99

andere

frei

p/st

8425 20 00

Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Zugwinden, ihrer Beschaffenheit nach besonders für den Untertagebergbau bestimmt

frei

p/st

 

andere Zugwinden; Spille:

 

 

8425 31

mit Elektromotor:

 

 

8425 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8425 31 90

andere

frei

p/st

8425 39

andere:

 

 

8425 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8425 39 91

mit Kolbenverbrennungsmotor

frei

p/st

8425 39 99

andere

frei

p/st

 

Hubwinden:

 

 

8425 41 00

ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

frei

p/st

8425 42

andere hydraulische Hubwinden:

 

 

8425 42 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8425 42 90

andere

frei

p/st

8425 49

andere:

 

 

8425 49 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8425 49 90

andere

frei

p/st

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

 

 

 

Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren:

 

 

8426 11 00

Konsol- oder Wandlaufkrane

frei

8426 12 00

auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

frei

8426 19 00

andere

frei

8426 20 00

Turmdrehkrane

frei

8426 30 00

Portaldrehkrane

frei

 

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8426 41 00

mit luftbereiften Rädern

frei

8426 49 00

andere

frei

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8426 91

ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt:

 

 

8426 91 10

hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

frei

p/st

8426 91 90

andere

frei

8426 99

andere:

 

 

8426 99 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8426 99 90

andere

frei

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:

 

 

8427 10

Elektrokraftkarren:

 

 

8427 10 10

zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

4,5

p/st

8427 10 90

andere

4,5

p/st

8427 20

andere selbstfahrende Karren:

 

 

 

zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr:

 

 

8427 20 11

geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

4,5

p/st

8427 20 19

andere

4,5

p/st

8427 20 90

andere

4,5

p/st

8427 90 00

andere Karren

4

p/st

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

 

 

8428 10

Personen- und Lastenaufzüge:

 

 

8428 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8428 10 91

elektrische

frei

8428 10 99

andere

frei

8428 20

pneumatische Stetigförderer:

 

 

8428 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8428 20 30

ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

frei

 

andere:

 

 

8428 20 91

für Schüttgut

frei

8428 20 99

andere

frei

 

andere Stetigförderer für Waren:

 

 

8428 31 00

ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

frei

8428 32 00

andere, mit Kübeln

frei

8428 33

andere, mit Bändern oder Gurten:

 

 

8428 33 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8428 33 90

andere

frei

8428 39

andere:

 

 

8428 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8428 39 91

Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

frei

8428 39 93

automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

frei

8428 39 98

andere

frei

8428 40 00

Rolltreppen und Rollsteige

frei

8428 50 00

Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser (Schiebebühnen), Kipper und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen oder Handhaben von Wagons, Grubenwagen oder anderen Schienenfahrzeugen

frei

8428 60 00

Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

frei

8428 90

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8428 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8428 90 30

Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten

frei

 

andere:

 

 

 

Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt:

 

 

8428 90 71

ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

frei

8428 90 79

andere

frei

 

andere:

 

 

8428 90 91

Lademaschinen zur Aufnahme von Schüttgut

frei

8428 90 98

andere

frei

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

 

 

8429 11 00

auf Gleisketten

frei

p/st

8429 19 00

andere

frei

p/st

8429 20 00

Erd- oder Straßenhobel (Grader)

frei

p/st

8429 30 00

Schürfwagen (Scraper)

frei

p/st

8429 40

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen:

 

 

8429 40 10

Vibrationswalzen

frei

p/st

8429 40 30

andere

frei

p/st

8429 40 90

andere Bodenverdichter

frei

p/st

 

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

 

 

8429 51

Frontschaufellader:

 

 

8429 51 10

Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

frei

p/st

 

andere:

 

 

8429 51 91

Schaufellader auf Gleisketten

frei

p/st

8429 51 99

andere

frei

p/st

8429 52

Maschinen mit um 360o drehbarem Oberwagen:

 

 

8429 52 10

Bagger auf Gleisketten

frei

p/st

8429 52 90

andere

frei

p/st

8429 59 00

andere

frei

p/st

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

 

 

8430 10 00

Rammen und Pfahlzieher

frei

p/st

8430 20 00

Schneeräumer

frei

p/st

 

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

 

 

8430 31 00

selbstfahrend

frei

8430 39 00

andere

frei

 

andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

 

 

8430 41 00

selbstfahrend

frei

8430 49 00

andere

frei

8430 50 00

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

frei

 

andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8430 61 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

frei

p/st

8430 69 00

andere

frei

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt:

 

 

8431 10 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

frei

8431 20 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4

 

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428:

 

 

8431 31 00

von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

frei

8431 39

andere:

 

 

8431 39 10

von Walzwerkmaschinen der Unterposition 8428 90 30

frei

8431 39 90

andere

frei

 

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430:

 

 

8431 41 00

Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

frei

8431 42 00

Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

frei

8431 43 00

Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430 41 oder 8430 49

frei

8431 49

andere:

 

 

8431 49 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8431 49 80

andere

frei

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

 

 

8432 10

Pflüge:

 

 

8432 10 10

Scharpflüge

frei

p/st

8432 10 90

andere

frei

p/st

 

Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

 

 

8432 21 00

Scheibeneggen

frei

p/st

8432 29

andere:

 

 

8432 29 10

Grubber (Kultivatoren)

frei

p/st

8432 29 30

Eggen

frei

p/st

8432 29 50

Motorhacken

frei

p/st

8432 29 90

andere

frei

p/st

8432 30

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:

 

 

 

Sämaschinen:

 

 

8432 30 11

Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

frei

p/st

8432 30 19

andere

frei

p/st

8432 30 90

Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

frei

p/st

8432 40

Düngerstreuer:

 

 

8432 40 10

für Kunstdünger

frei

p/st

8432 40 90

andere

frei

p/st

8432 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8432 90 00

Teile

frei

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437:

 

 

 

Rasenmäher:

 

 

8433 11

mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk:

 

 

8433 11 10

mit Elektromotor

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

selbstfahrend:

 

 

8433 11 51

mit Sitz

frei

p/st

8433 11 59

andere

frei

p/st

8433 11 90

andere

frei

p/st

8433 19

andere:

 

 

 

mit Motor:

 

 

8433 19 10

mit Elektromotor

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

selbstfahrend:

 

 

8433 19 51

mit Sitz

frei

p/st

8433 19 59

andere

frei

p/st

8433 19 70

andere

frei

p/st

8433 19 90

ohne Motor

frei

p/st

8433 20

andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau:

 

 

8433 20 10

Motormäher

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt:

 

 

8433 20 51

mit horizontal rotierendem Schneidwerk

frei

p/st

8433 20 59

andere

frei

p/st

8433 20 90

andere

frei

p/st

8433 30

andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte:

 

 

8433 30 10

Rechwender und Zettwender, einschließlich Kreiselzettwender

frei

p/st

8433 30 90

andere

frei

p/st

8433 40

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen:

 

 

8433 40 10

Aufnahmepressen

frei

p/st

8433 40 90

andere

frei

p/st

 

andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:

 

 

8433 51 00

Mähdrescher

frei

p/st

8433 52 00

andere Dreschmaschinen und -geräte

frei

p/st

8433 53

Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten:

 

 

8433 53 10

Kartoffelerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 30

Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 90

andere

frei

p/st

8433 59

andere:

 

 

 

Feldhäcksler:

 

 

8433 59 11

selbstfahrend

frei

p/st

8433 59 19

andere

frei

p/st

8433 59 30

Traubenerntemaschinen

frei

p/st

8433 59 80

andere

frei

p/st

8433 60 00

Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

frei

8433 90 00

Teile

frei

8434

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8434 10 00

Melkmaschinen

frei

8434 20 00

andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8434 90 00

Teile

frei

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken:

 

 

8435 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8435 90 00

Teile

1,7

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht:

 

 

8436 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

1,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate:

 

 

8436 21 00

Brut- und Aufzuchtapparate

1,7

8436 29 00

andere

1,7

8436 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8436 80 10

für die Forstwirtschaft

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8436 80 91

selbsttätige Tränkebecken

1,7

p/st

8436 80 99

andere

1,7

 

Teile:

 

 

8436 91 00

von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

1,7

8436 99 00

andere

1,7

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art:

 

 

8437 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

1,7

p/st

8437 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8437 90 00

Teile

1,7

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

 

 

8438 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren:

 

 

8438 10 10

zum Herstellen von Backwaren

1,7

8438 10 90

zum Herstellen von Teigwaren

1,7

8438 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

1,7

8438 30 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

1,7

8438 40 00

Brauereimaschinen und -apparate

1,7

8438 50 00

Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

1,7

8438 60 00

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

1,7

8438 80

andere Maschinen und Apparate:

 

 

8438 80 10

zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

1,7

 

andere:

 

 

8438 80 91

zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

1,7

8438 80 99

andere

1,7

8438 90 00

Teile

1,7

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe:

 

 

8439 10 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

1,7

8439 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

1,7

8439 30 00

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

1,7

 

Teile:

 

 

8439 91

von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen:

 

 

8439 91 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 91 90

andere

1,7

8439 99

andere:

 

 

8439 99 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 99 90

andere

1,7

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen:

 

 

8440 10

Maschinen und Apparate:

 

 

8440 10 10

Falzmaschinen

1,7

8440 10 20

Zusammentragmaschinen

1,7

8440 10 30

Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

1,7

8440 10 40

Klebebindemaschinen

1,7

8440 10 90

andere

1,7

8440 90 00

Teile

1,7

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art:

 

 

8441 10

Schneidemaschinen:

 

 

8441 10 10

kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

1,7

8441 10 20

Längs- und Querschneider

1,7

8441 10 30

Schnellschneider

1,7

8441 10 40

Dreimesserschneider

1,7

8441 10 80

andere

1,7

8441 20 00

Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

1,7

8441 30 00

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

1,7

8441 40 00

Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8441 80 00

andere Maschinen und Apparate

1,7

8441 90

Teile:

 

 

8441 90 10

von Schneidemaschinen

1,7

8441 90 90

andere

1,7

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen oder zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

 

 

8442 10 00

Fotosetzmaschinen

1,7

p/st

8442 20

andere Setzmaschinen, -apparate und -geräte, auch mit Gießvorrichtung:

 

 

8442 20 10

kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen)

frei

p/st

8442 20 90

andere

1,7

p/st

8442 30 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8442 40 00

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8442 50

Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

 

 

 

mit Druckbild:

 

 

8442 50 21

für Hochdruck

1,7

8442 50 23

für Flachdruck

1,7

8442 50 29

andere

1,7

8442 50 80

andere

1,7

8443

Druckmaschinen und -apparate zum Drucken mittels Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442; Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der Position 8471; Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen:

 

 

 

Offsetdruckmaschinen und -apparate:

 

 

8443 11 00

Rollenoffsetmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 12 00

Bogenoffsetmaschinen und -apparate, für ein Papierformat von 22 × 36 cm oder weniger (Büromaschinen und -apparate)

1,7

p/st

8443 19

andere:

 

 

 

Bogenoffsetmaschinen und -apparate:

 

 

8443 19 10

gebraucht

1,7

p/st

 

neu, für ein Format von:

 

 

8443 19 31

52 × 74 cm oder weniger

1,7

p/st

8443 19 35

mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 19 39

mehr als 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 19 90

andere

1,7

p/st

 

Hochdruckmaschinen und -apparate, ausgenommen Flexodruckmaschinen und -apparate:

 

 

8443 21 00

Rollenhochdruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 29 00

andere

1,7

p/st

8443 30 00

Flexodruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

8443 40 00

Tiefdruckmaschinen und -apparate

1,7

p/st

 

andere Druckmaschinen und -apparate:

 

 

8443 51 00

Tintenstrahldruckmaschinen

2,2

p/st

8443 59

andere:

 

 

8443 59 20

zum Bedrucken von Spinnstoffen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8443 59 40

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (164)

1,7 (167)

p/st

8443 59 70

andere

1,7

p/st

8443 60 00

Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

1,7

8443 90

Teile:

 

 

8443 90 05

zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (164)

1,7 (167)

 

andere:

 

 

8443 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8443 90 80

andere

1,7

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

 

 

8444 00 10

Düsenspinnmaschinen

1,7

p/st

8444 00 90

andere

1,7

p/st

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447:

 

 

 

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen:

 

 

8445 11 00

Krempeln (Karden)

1,7

p/st

8445 12 00

Kämmmaschinen

1,7

p/st

8445 13 00

Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

1,7

p/st

8445 19 00

andere

1,7

p/st

8445 20 00

Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30

Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen:

 

 

8445 30 10

zum Dublieren von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30 90

zum Zwirnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 40 00

Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 90 00

andere

1,7

p/st

8446

Webmaschinen:

 

 

8446 10 00

Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

1,7

p/st

 

Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm:

 

 

8446 21 00

motorbetrieben

1,7

p/st

8446 29 00

andere

1,7

p/st

8446 30 00

Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

1,7

p/st

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen:

 

 

 

Rundwirk- und Rundstrickmaschinen:

 

 

8447 11

mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger:

 

 

8447 11 10

mit Zungennadeln arbeitend

1,7

p/st

8447 11 90

andere

1,7

p/st

8447 12

mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm:

 

 

8447 12 10

mit Zungennadeln arbeitend

1,7

p/st

8447 12 90

andere

1,7

p/st

8447 20

Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen:

 

 

8447 20 20

Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

1,7

p/st

8447 20 80

andere

1,7

p/st

8447 90 00

andere

1,7

p/st

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen):

 

 

 

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447:

 

 

8448 11 00

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

1,7

8448 19 00

andere

1,7

8448 20 00

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

1,7

 

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

 

 

8448 31 00

Kratzengarnituren

1,7

8448 32 00

für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

1,7

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer:

 

 

8448 33 10

Spindeln und Spindelflügel

1,7

8448 33 90

Spinnringe und Ringläufer

1,7

8448 39 00

andere

1,7

 

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

 

 

8448 41 00

Webschützen

1,7

8448 42 00

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

1,7

8448 49 00

andere

1,7

 

Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

 

 

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung:

 

 

8448 51 10

Platinen

1,7

8448 51 90

andere

1,7

8448 59 00

andere

1,7

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

1,7

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

 

 

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

 

 

8450 11

Waschvollautomaten:

 

 

 

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

 

 

8450 11 11

Frontlader

3

p/st

8450 11 19

Toplader

3

p/st

8450 11 90

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,6

p/st

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

2,7

p/st

8450 19 00

andere

2,7

p/st

8450 20 00

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

2,2

p/st

8450 90 00

Teile

2,7

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen:

 

 

8451 10 00

Maschinen für die chemische Reinigung

2,2

 

Trockner:

 

 

8451 21

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

 

 

8451 21 10

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

2,2

8451 21 90

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,2

8451 29 00

andere

2,2

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen:

 

 

 

elektrisch beheizt, mit einer Leistung von:

 

 

8451 30 10

2 500 W oder weniger

2,2

p/st

8451 30 30

mehr als 2 500 W

2,2

p/st

8451 30 80

andere

2,2

p/st

8451 40 00

Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

2,2

8451 50 00

Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

2,2

8451 80

andere Maschinen und Apparate:

 

 

8451 80 10

Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

2,2

8451 80 30

Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

2,2

8451 80 80

andere

2,2

8451 90 00

Teile

2,2

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

8452 10

Haushaltsnähmaschinen:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen:

 

 

8452 10 11

Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

5,7

p/st

8452 10 19

andere

9,7

p/st

8452 10 90

andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

3,7

p/st

 

andere Nähmaschinen:

 

 

8452 21 00

Nähautomaten

3,7

p/st

8452 29 00

andere

3,7

p/st

8452 30

Nähmaschinennadeln:

 

 

8452 30 10

mit einseitigem Flachkolben

2,7

1 000 p/st

8452 30 90

andere

2,7

1 000 p/st

8452 40 00

Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

2,7

8452 90 00

andere Nähmaschinenteile

2,7

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen:

 

 

8453 10 00

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

1,7

8453 20 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

1,7

8453 80 00

andere Maschinen und Apparate

1,7

8453 90 00

Teile

1,7

8454

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe:

 

 

8454 10 00

Konverter

1,7

8454 20 00

Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

1,7

8454 30

Gießmaschinen:

 

 

8454 30 10

Druckgießmaschinen

1,7

8454 30 90

andere

1,7

8454 90 00

Teile

1,7

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür:

 

 

8455 10 00

Rohrwalzwerke

2,7

 

andere Walzwerke:

 

 

8455 21 00

Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 22 00

Kaltwalzwerke

2,7

8455 30

Walzen für Walzwerke:

 

 

8455 30 10

aus Gusseisen

2,7

 

aus Stahl, freiformgeschmiedet:

 

 

8455 30 31

Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 39

Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 90

aus Stahl, gegossen

2,7

8455 90 00

andere Teile

2,7

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl:

 

 

8456 10

Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen:

 

 

8456 10 10

von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder -bauelementen verwendeten Art

frei

p/st

8456 10 90

andere

4,5

p/st

8456 20 00

Ultraschallwerkzeugmaschinen

3,5

p/st

8456 30

Elektroerosionswerkzeugmaschinen:

 

 

 

numerisch gesteuert:

 

 

8456 30 11

Drahterodiermaschinen

3,5

p/st

8456 30 19

andere

3,5

p/st

8456 30 90

andere

3,5

p/st

 

andere:

 

 

8456 91 00

für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

frei

p/st

8456 99

andere:

 

 

8456 99 10

Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl für die Erzeugung und Reparatur von Masken und Reticles mit Mustern auf Halbleiterbauelementen

frei

p/st

8456 99 30

Apparate für die Ablösung (Resistentfernung) oder Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

8456 99 50

Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen

3,5 (167)

p/st

8456 99 80

andere

3,5

p/st

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen:

 

 

8457 10

Bearbeitungszentren:

 

 

8457 10 10

Horizontal-Maschinenzentren

2,7

p/st

8457 10 90

andere

2,7

p/st

8457 20 00

Mehrwegemaschinen

2,7

p/st

8457 30

Transfermaschinen:

 

 

8457 30 10

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8457 30 90

andere

2,7

p/st

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:

 

 

 

Horizontal-Drehmaschinen:

 

 

8458 11

numerisch gesteuert:

 

 

8458 11 20

Drehzentren

2,7

p/st

 

Drehautomaten:

 

 

8458 11 41

Einspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 49

Mehrspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 80

andere

2,7

p/st

8458 19

andere:

 

 

8458 19 20

Leit- und Zugspindeldrehmaschinen

2,7

p/st

8458 19 40

Drehautomaten

2,7

p/st

8458 19 80

andere

2,7

p/st

 

andere Drehmaschinen:

 

 

8458 91

numerisch gesteuert:

 

 

8458 91 20

Drehzentren

2,7

p/st

8458 91 80

andere

2,7

p/st

8458 99 00

andere

2,7

p/st

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458:

 

 

8459 10 00

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

2,7

p/st

 

andere Bohrmaschinen:

 

 

8459 21 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 29 00

andere

2,7

p/st

 

andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen:

 

 

8459 31 00

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 39 00

andere

1,7

p/st

8459 40

andere Ausbohrmaschinen:

 

 

8459 40 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 40 90

andere

1,7

p/st

 

Konsolfräsmaschinen:

 

 

8459 51 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 59 00

andere

2,7

p/st

 

andere Fräsmaschinen:

 

 

8459 61

numerisch gesteuert:

 

 

8459 61 10

Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 61 90

andere

2,7

p/st

8459 69

andere:

 

 

8459 69 10

Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 69 90

andere

2,7

p/st

8459 70 00

andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

2,7

p/st

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461:

 

 

 

Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:

 

 

8460 11 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8460 19 00

andere

2,7

p/st

 

andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:

 

 

8460 21

numerisch gesteuert:

 

 

 

Rundschleifmaschinen:

 

 

8460 21 11

Innenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 15

spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 19

andere

2,7

p/st

8460 21 90

andere

2,7

p/st

8460 29

andere:

 

 

 

Rundschleifmaschinen:

 

 

8460 29 11

Innenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 29 19

andere

2,7

p/st

8460 29 90

andere

2,7

p/st

 

Schärfmaschinen:

 

 

8460 31 00

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 39 00

andere

1,7

p/st

8460 40

Honmaschinen und Läppmaschinen:

 

 

8460 40 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 40 90

andere

1,7

p/st

8460 90

andere:

 

 

8460 90 10

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

2,7

p/st

8460 90 90

andere

1,7

p/st

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8461 20 00

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

1,7

p/st

8461 30

Räummaschinen:

 

 

8461 30 10

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 30 90

andere

1,7

p/st

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen:

 

 

 

Verzahnmaschinen:

 

 

 

für zylindrische Verzahnungen:

 

 

8461 40 11

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 19

andere

2,7

p/st

 

für andere Verzahnungen:

 

 

8461 40 31

numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 40 39

andere

1,7

p/st

 

Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne:

 

 

 

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:

 

 

8461 40 71

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 79

andere

2,7

p/st

8461 40 90

andere

1,7

p/st

8461 50

Sägemaschinen und Trennmaschinen:

 

 

 

Sägemaschinen:

 

 

8461 50 11

Kreissägemaschinen

1,7

p/st

8461 50 19

andere

1,7

p/st

8461 50 90

Trennmaschinen

1,7

p/st

8461 90 00

andere

2,7

p/st

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt:

 

 

8462 10

Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer:

 

 

8462 10 10

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 10 90

andere

1,7

p/st

 

Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen):

 

 

8462 21

numerisch gesteuert:

 

 

8462 21 05

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

p/st

 

andere:

 

 

8462 21 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 21 80

andere

2,7

p/st

8462 29

andere:

 

 

8462 29 05

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

p/st

 

andere:

 

 

8462 29 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8462 29 91

hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 29 98

andere

1,7

p/st

 

Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

 

 

8462 31 00

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 39

andere:

 

 

8462 39 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8462 39 91

hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 39 99

andere

1,7

p/st

 

Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

 

 

8462 41

numerisch gesteuert:

 

 

8462 41 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 41 90

andere

2,7

p/st

8462 49

andere:

 

 

8462 49 10

zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

8462 49 90

andere

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8462 91

hydraulische Pressen:

 

 

8462 91 10

Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8462 91 50

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 91 90

andere

2,7

p/st

8462 99

andere:

 

 

8462 99 10

Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8462 99 50

numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 99 90

andere

2,7

p/st

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

 

 

8463 10

Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen:

 

 

8463 10 10

Drahtziehmaschinen

2,7

p/st

8463 10 90

andere

2,7

p/st

8463 20 00

Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

2,7

p/st

8463 30 00

Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

2,7

p/st

8463 90 00

andere

2,7

p/st

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas:

 

 

8464 10

Sägemaschinen:

 

 

8464 10 10

zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren in Scheiben (wafers) oder Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (chips)

frei

p/st

8464 10 90

andere

2,2

p/st

8464 20

Schleifmaschinen und Poliermaschinen:

 

 

8464 20 05

Maschinen zum Bearbeiten von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

 

Maschinen zum Bearbeiten von Glas:

 

 

8464 20 11

von optischen Gläsern

2,2

p/st

8464 20 19

andere

2,2

8464 20 20

Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

2,2

p/st

8464 20 95

andere

2,2

8464 90

andere:

 

 

8464 90 10

Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

p/st

8464 90 20

Maschinen zum Bearbeiten von keramischen Waren

2,2

p/st

8464 90 80

andere

2,2

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

 

 

8465 10

Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können:

 

 

8465 10 10

Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

2,7

p/st

8465 10 90

Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8465 91

Sägemaschinen:

 

 

8465 91 10

Bandsägen

2,7

p/st

8465 91 20

Kreissägen

2,7

p/st

8465 91 90

andere

2,7

p/st

8465 92 00

Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

2,7

p/st

8465 93 00

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

2,7

p/st

8465 94 00

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

2,7

p/st

8465 95 00

Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

2,7

p/st

8465 96 00

Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

2,7

p/st

8465 99

andere:

 

 

8465 99 10

Drehmaschinen

2,7

p/st

8465 99 90

andere

2,7

p/st

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:

 

 

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe:

 

 

 

Werkzeughalter:

 

 

8466 10 10

Dorne, Spannzangen und Hülsen

1,2

 

andere:

 

 

8466 10 31

für Drehmaschinen

1,2

8466 10 39

andere

1,2

8466 10 90

selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

1,2

8466 20

Werkstückhalter:

 

 

8466 20 10

werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

1,2

 

andere:

 

 

8466 20 91

für Drehmaschinen

1,2

8466 20 99

andere

1,2

8466 30 00

Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

1,2

 

andere:

 

 

8466 91

für Maschinen der Position 8464:

 

 

8466 91 15

für Maschinen der Unterposition 8464 10 10, 8464 20 05 oder 8464 90 10

frei

 

andere:

 

 

8466 91 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 91 95

andere

1,2

8466 92

für Maschinen der Position 8465:

 

 

8466 92 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 92 80

andere

1,2

8466 93

für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461:

 

 

8466 93 15

für Maschinen und Apparate der Unterposition 8456 10 10, 8456 91 00, 8456 99 10 oder 8456 99 30

frei

8466 93 17

für Apparate der Unterposition 8456 99 50

1,2 (167)

8466 93 95

andere

1,2

8466 94

für Maschinen der Position 8462 oder 8463:

 

 

8466 94 10

für Maschinen der Unterposition 8462 21 05 oder 8462 29 05

frei

8466 94 90

andere

1,2

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

 

 

 

pneumatische Werkzeuge:

 

 

8467 11

rotierende (auch schlagende) Werkzeuge:

 

 

8467 11 10

zum Bearbeiten von Metallen

1,7

8467 11 90

andere

1,7

8467 19 00

andere

1,7

 

mit eingebautem Elektromotor:

 

 

8467 21

Bohrmaschinen aller Art:

 

 

8467 21 10

zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8467 21 91

elektropneumatische

2,7

p/st

8467 21 99

andere

2,7

p/st

8467 22

Sägen:

 

 

8467 22 10

Kettensägen

2,7

p/st

8467 22 30

Kreissägen

2,7

p/st

8467 22 90

andere

2,7

p/st

8467 29

andere:

 

 

8467 29 10

von der für die Bearbeitung von Spinnstoffen verwendeten Art

2,7

 

andere:

 

 

8467 29 30

zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

andere:

 

 

 

Schleifmaschinen:

 

 

8467 29 51

Winkelschleifer

2,7

p/st

8467 29 53

Bandschleifmaschinen

2,7

p/st

8467 29 59

andere

2,7

p/st

8467 29 70

Hobelmaschinen

2,7

p/st

8467 29 80

Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

2,7

p/st

8467 29 90

andere

2,7

p/st

 

andere Werkzeuge:

 

 

8467 81 00

Kettensägen

1,7

p/st

8467 89 00

andere

1,7

 

Teile:

 

 

8467 91 00

von Kettensägen

1,7

8467 92 00

von pneumatischen Werkzeugen

1,7

8467 99 00

andere

1,7

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten:

 

 

8468 10 00

Handapparate und -geräte (Brenner)

2,2

8468 20 00

andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

2,2

8468 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

2,2

8468 90 00

Teile

2,2

8469

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8471; Textverarbeitungsmaschinen:

 

 

 

automatische Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen:

 

 

8469 11 00

Textverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8469 12 00

automatische Schreibmaschinen

2,3

p/st

8469 20 00

andere elektrische Schreibmaschinen

2,3

p/st

8469 30 00

andere nicht elektrische Schreibmaschinen

2,5

p/st

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

 

 

8470 10 00

elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

frei

p/st

 

andere elektronische Rechenmaschinen:

 

 

8470 21 00

druckende

frei

p/st

8470 29 00

andere

frei

p/st

8470 30 00

andere Rechenmaschinen

frei

p/st

8470 40 00

Abrechnungsmaschinen

frei

p/st

8470 50 00

Registrierkassen

frei

p/st

8470 90 00

andere

frei

p/st

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8471 10

analoge oder hybride automatische Datenverarbeitungsmaschinen:

 

 

8471 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8471 10 90

andere

frei

p/st

8471 30 00

tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

frei

p/st

 

andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen:

 

 

8471 41

mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend:

 

 

8471 41 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8471 41 90

andere

frei

p/st

8471 49

andere, als System gestellt:

 

 

8471 49 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8471 49 90

andere

frei

p/st

8471 50

digitale Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten:

 

 

8471 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

8471 50 90

andere

frei

p/st

8471 60

Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

 

 

8471 60 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8471 60 40

Drucker

frei

p/st

8471 60 50

Tastaturen

frei

p/st

8471 60 90

andere

frei

p/st

8471 70

Speichereinheiten:

 

 

8471 70 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8471 70 40

Zentralspeichereinheiten

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Plattenspeichereinheiten:

 

 

8471 70 51

optisch, einschließlich magneto-optisch

frei

p/st

 

andere:

 

 

8471 70 53

Festplattenspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 59

andere

frei

p/st

8471 70 60

Bandspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 90

andere

frei

p/st

8471 80 00

andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8471 90 00

andere

frei

p/st

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

 

 

8472 10 00

Vervielfältigungsmaschinen

2

p/st

8472 20 00

Adressiermaschinen und Adressenprägemaschinen

2,3

p/st

8472 30 00

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

2,2

p/st

8472 90

andere:

 

 

8472 90 10

Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen

2,2

p/st

8472 90 30

Bankautomaten

frei

p/st

8472 90 80

andere

2,2

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

 

 

8473 10

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8469:

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

 

 

8473 10 11

von Maschinen der Unterposition 8469 11 00

frei

8473 10 19

andere

3

8473 10 90

andere

frei

 

Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470:

 

 

8473 21

für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29:

 

 

8473 21 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 21 90

andere

frei

8473 29

andere:

 

 

8473 29 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 29 90

andere

frei

8473 30

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:

 

 

8473 30 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 30 90

andere

frei

8473 40

Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472:

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

 

 

8473 40 11

für Geräte der Unterposition 8472 90 30

frei

8473 40 19

andere

3

8473 40 90

andere

frei

8473 50

Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

 

 

8473 50 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 50 90

andere

frei

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

 

 

8474 10 00

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

frei

8474 20

Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen:

 

 

8474 20 10

von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

frei

8474 20 90

andere

frei

 

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

 

 

8474 31 00

Beton- und Mörtelmischmaschinen

frei

8474 32 00

Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

frei

8474 39

andere:

 

 

8474 39 10

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von mineralischen Stoffen von der in der keramischen Industrie verwendeten Art

frei

8474 39 90

andere

frei

8474 80

andere Maschinen und Apparate:

 

 

8474 80 10

Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

frei

8474 80 90

andere

frei

8474 90

Teile:

 

 

8474 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8474 90 90

andere

frei

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

 

 

8475 10 00

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

1,7

 

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

 

 

8475 21 00

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

1,7

8475 29 00

andere

1,7

8475 90 00

Teile

1,7

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten:

 

 

 

Getränkeverkaufsautomaten:

 

 

8476 21 00

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 29 00

andere

1,7

p/st

 

andere Maschinen:

 

 

8476 81 00

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 89 00

andere

1,7

p/st

8476 90 00

Teile

1,7

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8477 10

Spritzgießmaschinen:

 

 

8477 10 10

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8477 10 90

andere

1,7

8477 20 00

Extruder

1,7

8477 30 00

Blasformmaschinen

1,7

8477 40 00

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

1,7

 

andere Maschinen und Apparate zum Formen:

 

 

8477 51 00

zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

1,7

8477 59

andere:

 

 

8477 59 05

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

 

andere:

 

 

8477 59 10

Pressen

1,7

8477 59 80

andere

1,7

8477 80

andere Maschinen und Apparate:

 

 

 

Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk:

 

 

8477 80 11

Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

1,7

8477 80 19

andere

1,7

 

andere:

 

 

8477 80 91

Zerkleinerungsmaschinen

1,7

8477 80 93

Mischer, Kneter und Rührwerke

1,7

8477 80 95

Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

1,7

8477 80 99

andere

1,7

8477 90

Teile:

 

 

8477 90 05

von Vorrichtungen der Unterpositionen 8477 10 10 und 8477 59 05

frei

 

andere:

 

 

8477 90 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8477 90 80

andere

1,7

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8478 10 00

Maschinen und Apparate

1,7

8478 90 00

Teile

1,7

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8479 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

frei

8479 20 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

1,7

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork:

 

 

8479 30 10

Pressen

1,7

8479 30 90

andere

1,7

8479 40 00

Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

1,7

p/st

8479 50 00

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1,7

8479 60 00

Verdunstungsluftkühler

1,7

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8479 81 00

zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

1,7

8479 82 00

zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

1,7

8479 89

andere:

 

 

8479 89 10

folgende Waren für zivile Luftfahrzeuge: (165) hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

frei

 

andere:

 

 

8479 89 30

schreitender hydraulischer Grubenausbau

1,7

8479 89 60

Zentralschmiersysteme

1,7

8479 89 65

Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren

frei

8479 89 70

Apparate und Vorrichtungen zum Aufbringen von Epitaxieschichten auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8479 89 73

Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

frei

8479 89 77

Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8479 89 79

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8479 89 91

Maschinen und Apparate zum Glasieren und Dekorieren von keramischem Material

1,7

8479 89 98

andere

1,7

8479 90

Teile:

 

 

8479 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8479 90 50

von Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 8479 89 65, 8479 89 70, 8479 89 73, 8479 89 77 oder 8479 89 79

frei

 

andere:

 

 

8479 90 92

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8479 90 97

andere

1,7

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

 

 

8480 10 00

Gießerei-Formkästen

1,7

8480 20 00

Grundplatten für Formen

1,7

8480 30

Gießereimodelle:

 

 

8480 30 10

aus Holz

1,7

8480 30 90

andere

2,7

 

Formen für Metalle oder Metallcarbide:

 

 

8480 41 00

zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

1,7

8480 49 00

andere

1,7

8480 50 00

Formen für Glas

1,7

8480 60

Formen für mineralische Stoffe:

 

 

8480 60 10

zum Druckgießen

1,7

8480 60 90

andere

1,7

 

Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

 

 

8480 71

zum Spritzgießen oder Formpressen:

 

 

8480 71 10

von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art

frei

8480 71 90

andere

1,7

8480 79 00

andere

1,7

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

 

 

8481 10

Druckminderventile:

 

 

8481 10 05

kombiniert mit Filtern oder Ölern

2,2

 

andere:

 

 

8481 10 19

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 10 99

andere

2,2

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung:

 

 

8481 20 10

Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

2,2

8481 20 90

Ventile für pneumatische Energieübertragung

2,2

8481 30

Rückschlagklappen und -ventile:

 

 

8481 30 91

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 30 99

andere

2,2

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile:

 

 

8481 40 10

aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 40 90

andere

2,2

8481 80

andere Armaturen und ähnliche Apparate:

 

 

 

Sanitärarmaturen:

 

 

8481 80 11

Mischarmaturen

2,2

8481 80 19

andere

2,2

 

Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen:

 

 

8481 80 31

Thermostatventile

2,2

8481 80 39

andere

2,2

8481 80 40

Ventile für Reifen oder Luftschläuche

2,2

 

andere:

 

 

 

Regelventile:

 

 

8481 80 51

Temperaturregelventile

2,2

8481 80 59

andere

2,2

 

andere:

 

 

 

Schieber:

 

 

8481 80 61

aus Gusseisen

2,2

8481 80 63

aus Stahl

2,2

8481 80 69

andere

2,2

 

Ventile:

 

 

8481 80 71

aus Gusseisen

2,2

8481 80 73

aus Stahl

2,2

8481 80 79

andere

2,2

8481 80 81

Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

2,2

8481 80 85

Klappen

2,2

8481 80 87

Membranarmaturen

2,2

8481 80 99

andere

2,2

8481 90 00

Teile

2,2

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

 

 

8482 10

Kugellager:

 

 

8482 10 10

mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8

8482 10 90

andere

8

8482 20 00

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8

8482 30 00

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8

8482 40 00

Nadellager

8

8482 50 00

Zylinderrollenlager

8

8482 80 00

andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8

 

Teile:

 

 

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln:

 

 

8482 91 10

Kegelrollen

8

8482 91 90

andere

8

8482 99 00

andere

8

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

 

 

8483 10

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln:

 

 

8483 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

 

Kurbeln und Kurbelwellen:

 

 

8483 10 41

aus Eisen oder Stahl, gegossen

4

8483 10 51

aus Stahl, freiformgeschmiedet

4

8483 10 57

andere

4

8483 10 60

Gelenkwellen

4

8483 10 80

andere

4

8483 20

Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager:

 

 

8483 20 10

von der für Luft- und Raumfahrzeuge verwendeten Art

6

8483 20 90

andere

6

8483 30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen:

 

 

8483 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

 

Lagergehäuse:

 

 

8483 30 31

für Wälzlager aller Art

5,7

8483 30 39

andere

3,4

8483 30 90

Gleitlager und Lagerschalen

3,4

8483 40

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

 

 

8483 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

 

Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe):

 

 

8483 40 82

Stirnradgetriebe

3,7

8483 40 83

Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

3,7

8483 40 84

Schneckengetriebe

3,7

8483 40 85

andere

3,7

8483 40 92

Kugel- oder Rollenrollspindeln

3,7

 

Schaltgetriebe:

 

 

8483 40 94

Zahnradschaltgetriebe

3,7

8483 40 96

andere

3,7

8483 40 98

andere

3,7

8483 50

Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge):

 

 

8483 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8483 50 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 50 99

andere

2,7

8483 60

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

 

 

8483 60 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8483 60 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 60 99

andere

2,7

8483 90

Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile:

 

 

8483 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

 

andere:

 

 

8483 90 30

Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

5,7

 

andere:

 

 

8483 90 92

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 90 98

andere

2,7

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

 

 

8484 10

metalloplastische Dichtungen:

 

 

8484 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8484 10 90

andere

1,7

8484 20 00

mechanische Dichtungen

1,7

8484 90

andere:

 

 

8484 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (165)

frei

8484 90 90

andere

1,7

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

 

 

8485 10

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür:

 

 

8485 10 10

aus Bronze

1,7

p/st

8485 10 90

andere

1,7

p/st

8485 90

andere:

 

 

8485 90 10

aus nicht verformbarem Gusseisen

1,7

8485 90 30

aus verformbarem Gusseisen

1,7

 

aus Stahl:

 

 

8485 90 51

gegossen

1,7

8485 90 53

freiformgeschmiedet

1,7

8485 90 55

gesenkgeschmiedet

1,7

8485 90 59

andere

1,7

8485 90 80

andere

1,7

KAPITEL 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 85 gehören nicht:

a)

Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;

b)

Glaswaren der Position 7011;

c)

elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2.

Waren, die sowohl der Position 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

3.

Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

a)

Staubsauger, einschließlich Trocken- und Nasssauger, Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;

b)

andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).

4.

„Gedruckte Schaltungen“ im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der „Schichtschaltungen“ Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden — aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

Der Begriff „gedruckte Schaltungen“ umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein.

Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.

5.

Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind:

A.

„Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht;

B.

„Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)“:

a)

monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z. B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;

b)

hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind, und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z. B. Glas oder Keramik) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;

c)

zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), die in der Gießblocktechnik, Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt worden sind und aus diskreten, aktiven oder aktiven und passiven Bauelementen bestehen, die zusammengebaut und untereinander elektrisch verbunden sind.

Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Positionen 8541 und 8542 Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

6.

Platten, Bänder und andere Aufzeichnungsträger der Position 8523 oder 8524 sind auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden.

Für Aufzeichnungsträger, die mit anderen Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, ist diese Anmerkung nicht anwendbar.

7.

Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren im Sinne der Position 8548 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 8519 92 und 8527 12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.

2.

Im Sinne der Unterposition 8542 10 gelten als „smart cards“ Karten mit einer in ihnen als Mikroplättchen (chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltung (Mikroprozessor) jeder Art, auch mit einem Magnetstreifen versehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Tonwiedergabegeräte mit Laser-Abnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 10, 8519 21, 8519 29, 8519 31 oder 8519 39, sondern zu Unterposition 8519 99 12 oder 8519 99 18.

2.

Die Unterpositions-Anmerkung 1 gilt für die Unterpositionen 8520 32 30 und 8520 33 30 sinngemäß.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

 

 

8501 10

Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:

 

 

8501 10 10

Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

4,7

p/st

 

andere:

 

 

8501 10 91

Allstrom-(Universal-)motoren

2,7

p/st

8501 10 93

Wechselstrommotoren

2,7

p/st

8501 10 99

Gleichstrommotoren

2,7

p/st

8501 20

Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

 

 

8501 20 10

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 20 90

andere

2,7

p/st

 

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

 

 

8501 31

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

 

 

8501 31 10

Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 31 90

andere

2,7

p/st

8501 32

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

 

 

8501 32 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 32 91

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

p/st

8501 32 99

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW

2,7

p/st

8501 33

mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:

 

 

8501 33 10

Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 33 90

andere

2,7

p/st

8501 34

mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

 

 

8501 34 10

Generatoren für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 34 50

Fahrmotoren

2,7

p/st

 

andere, mit einer Leistung von:

 

 

8501 34 91

mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

p/st

8501 34 99

mehr als 750 kW

2,7

p/st

8501 40

andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

 

 

8501 40 10

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 40 91

mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 40 99

mit einer Leistung von mehr als 750 W

2,7

p/st

 

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

 

 

8501 51

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

 

 

8501 51 10

mit einer Leistung von mehr als 735 W, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 51 90

andere

2,7

p/st

8501 52

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

 

 

8501 52 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 52 91

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

p/st

8501 52 93

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

2,7

p/st

8501 52 99

mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

2,7

p/st

8501 53

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

 

 

8501 53 10

mit einer Leistung von 150 kW oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 53 50

Fahrmotoren

2,7

p/st

 

andere, mit einer Leistung von:

 

 

8501 53 92

mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

p/st

8501 53 94

mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

p/st

8501 53 99

mehr als 750 kW

2,7

p/st

 

Wechselstromgeneratoren:

 

 

8501 61

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

 

 

8501 61 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8501 61 91

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8501 61 99

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8501 62

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

 

 

8501 62 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 62 90

andere

2,7

p/st

8501 63

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

 

 

8501 63 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8501 63 90

andere

2,7

p/st

8501 64 00

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

 

 

 

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

 

8502 11

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

 

 

8502 11 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8502 11 91

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 11 99

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8502 12

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

 

 

8502 12 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8502 12 90

andere

2,7

p/st

8502 13

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

 

 

8502 13 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8502 13 91

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 13 93

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 13 98

mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

 

8502 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8502 20 91

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 20 92

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8502 20 94

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 20 98

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

 

andere Stromerzeugungsaggregate:

 

 

8502 31

windgetrieben:

 

 

8502 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8502 31 90

andere

2,7

p/st

8502 39

andere:

 

 

8502 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8502 39 91

Turbogeneratoren

2,7

p/st

8502 39 99

andere

2,7

p/st

8502 40

elektrische rotierende Umformer:

 

 

8502 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8502 40 90

andere

2,7

p/st

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:

 

 

8503 00 10

amagnetische Schrumpfringe

2,7

 

andere:

 

 

8503 00 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8503 00 99

andere

2,7

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

 

 

8504 10

Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

 

 

8504 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8504 10 91

Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

3,7

p/st

8504 10 99

andere

3,7

p/st

 

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

 

 

8504 21 00

mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

3,7

p/st

8504 22

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA:

 

 

8504 22 10

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

3,7

p/st

8504 22 90

mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

3,7

p/st

8504 23 00

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

3,7

p/st

 

andere Transformatoren:

 

 

8504 31

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

 

 

8504 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Messwandler:

 

 

8504 31 31

Spannungswandler

3,7

p/st

8504 31 39

andere

3,7

p/st

8504 31 90

andere

3,7

p/st

8504 32

mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

 

 

8504 32 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8504 32 30

Messwandler

3,7

p/st

8504 32 90

andere

3,7

p/st

8504 33

mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:

 

 

8504 33 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8504 33 90

andere

3,7

p/st

8504 34 00

mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

3,7

p/st

8504 40

Stromrichter:

 

 

8504 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8504 40 20

von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

p/st

 

andere:

 

 

8504 40 50

Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter

3,3

p/st

 

andere:

 

 

8504 40 93

Akkumulatorenladegeräte

3,3

p/st

 

andere:

 

 

8504 40 94

Gleichrichter

3,3

 

Wechselrichter:

 

 

8504 40 96

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

3,3

8504 40 97

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

3,3

8504 40 99

andere

3,3

8504 50

andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

 

 

8504 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8504 50 30

von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmachinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

8504 50 80

andere

3,7

8504 90

Teile:

 

 

 

von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen:

 

 

8504 90 05

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 30

frei

 

andere:

 

 

8504 90 11

Ferritkerne

2,2

8504 90 18

andere

2,2

 

von Stromrichtern:

 

 

8504 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 20

frei

8504 90 99

andere

2,2

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

 

 

 

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

 

 

8505 11 00

aus Metall

2,2

8505 19

andere:

 

 

8505 19 10

Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

2,2

8505 19 90

andere

2,2

8505 20 00

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

2,2

8505 30 00

elektromagnetische Hebeköpfe

2,2

8505 90

andere, einschließlich Teile:

 

 

8505 90 10

Elektromagnete

1,8

8505 90 30

Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

1,8

8505 90 90

Teile

1,8

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

 

 

8506 10

Mangandioxidelemente und -batterien:

 

 

 

alkalische:

 

 

8506 10 11

Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 15

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 10 19

andere

4,7

p/st

 

andere:

 

 

8506 10 91

Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 95

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 10 99

andere

4,7

p/st

8506 30

Quecksilberoxidelemente und -batterien:

 

 

8506 30 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 30 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 30 90

andere

4,7

p/st

8506 40

Silberoxidelemente und -batterien:

 

 

8506 40 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 40 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 40 90

andere

4,7

p/st

8506 50

Lithiumelemente und -batterien:

 

 

8506 50 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 50 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 50 90

andere

4,7

p/st

8506 60

Luft-Zink-Elemente und -Batterien:

 

 

8506 60 10

Rundzellen

4,7

p/st

8506 60 30

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 60 90

andere

4,7

p/st

8506 80

andere Primärelemente und Primärbatterien:

 

 

8506 80 05

Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

frei

p/st

 

andere:

 

 

8506 80 11

Rundzellen

4,7

p/st

8506 80 15

Knopfzellen

4,7

p/st

8506 80 90

andere

4,7

p/st

8506 90 00

Teile

4,7

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

 

 

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

 

 

8507 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger:

 

 

8507 10 31

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

p/st

8507 10 39

andere

3,7

p/st

 

mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:

 

 

8507 10 81

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

p/st

8507 10 89

andere

3,7

p/st

8507 20

andere Blei-Akkumulatoren:

 

 

8507 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Antriebsakkumulatoren:

 

 

8507 20 31

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

ce/el

8507 20 39

andere

3,7

ce/el

 

andere:

 

 

8507 20 81

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

ce/el

8507 20 89

andere

3,7

ce/el

8507 30

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren:

 

 

8507 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8507 30 91

gasdichte

2,6

p/st

 

andere:

 

 

8507 30 93

Antriebsakkumulatoren

2,6

ce/el

8507 30 98

andere

2,6

ce/el

8507 40

Nickel-Eisen-Akkumulatoren:

 

 

8507 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8507 40 90

andere

2,7

p/st

8507 80

andere Akkumulatoren:

 

 

8507 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8507 80 91

Nickelhydrid-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 94

Lithium-Ionen-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 98

andere

2,7

p/st

8507 90

Teile:

 

 

8507 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8507 90 91

Platten für Akkumulatoren

2,7

8507 90 93

Scheider (Separatoren)

2,7

8507 90 98

andere

2,7

8508

 

 

 

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor:

 

 

8509 10

Staubsauger, einschließlich Trocken- und Nasssauger:

 

 

8509 10 10

für eine Spannung von 110 V oder mehr

2,2

p/st

8509 10 90

für eine Spannung von weniger als 110 V

2,2

p/st

8509 20 00

Bohnergeräte

2,2

p/st

8509 30 00

Küchenabfallzerkleinerer

2,2

p/st

8509 40 00

Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

2,2

p/st

8509 80 00

andere Geräte

2,2

8509 90

Teile:

 

 

8509 90 10

von Geräten der Unterposition 8509 10 10, 8509 10 90 oder 8509 20 00

2,2

8509 90 90

andere

2,2

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor:

 

 

8510 10 00

Rasierapparate

2,2

p/st

8510 20 00

Haarschneide- und Schermaschinen

2,2

p/st

8510 30 00

Haarentferner (Epilatoren)

2,2

p/st

8510 90 00

Teile

2,2

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

 

 

8511 10

Zündkerzen:

 

 

8511 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 10 90

andere

3,2

8511 20

Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder:

 

 

8511 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 20 90

andere

3,2

8511 30

Zündverteiler; Zündspulen:

 

 

8511 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 30 90

andere

3,2

8511 40

Anlasser und Licht-Anlasser:

 

 

8511 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 40 90

andere

3,2

8511 50

andere Lichtmaschinen:

 

 

8511 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 50 90

andere

3,2

8511 80

andere Apparate und Vorrichtungen:

 

 

8511 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8511 80 90

andere

3,2

8511 90 00

Teile

3,2

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

 

 

8512 10 00

Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

2,7

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

2,7

8512 30 00

Hörsignalgeräte

2,7

8512 40 00

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

2,7

8512 90 00

Teile

2,7

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512:

 

 

8513 10 00

Leuchten

5,7

8513 90 00

Teile

5,7

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:

 

 

8514 10

Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung:

 

 

8514 10 05

für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

 

andere:

 

 

8514 10 10

Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

2,2

8514 10 80

andere

2,2

8514 20

Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung:

 

 

8514 20 05

für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

 

andere:

 

 

8514 20 10

Induktionsöfen

2,2

8514 20 80

Öfen mit dielektrischer Erwärmung

2,2

8514 30

andere Öfen:

 

 

 

Infrarotöfen:

 

 

8514 30 11

zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8514 30 19

andere

2,2

 

andere:

 

 

8514 30 91

zur Herstellung von Schaltkreisen auf Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8514 30 99

andere

2,2

8514 40 00

andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

2,2

8514 90

Teile:

 

 

8514 90 20

von Öfen der Unterposition 8514 10 05, 8514 20 05, 8514 30 11 oder 8514 30 91

frei

8514 90 80

andere

2,2

8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

 

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:

 

 

8515 11 00

Lötkolben und Lötpistolen

2,7

8515 19 00

andere

2,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:

 

 

8515 21 00

voll- oder teilautomatische

2,7

8515 29

andere:

 

 

8515 29 10

zum Stumpfschweißen

2,7

8515 29 90

andere

2,7

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:

 

 

8515 31 00

voll- oder teilautomatische

2,7

8515 39

andere:

 

 

 

zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und:

 

 

8515 39 13

Transformator

2,7

8515 39 18

Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

2,7

8515 39 90

andere

2,7

8515 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8515 80 05

Maschinen, Apparate und Geräte von der bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendeten Art (wire bonder)

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

zum Behandeln von Metallen:

 

 

8515 80 11

zum Schweißen

2,7

p/st

8515 80 19

andere

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8515 80 91

zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

2,7

p/st

8515 80 99

andere

2,7

p/st

8515 90

Teile:

 

 

8515 90 10

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8515 80 05

frei

8515 90 90

andere

2,7

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

 

 

8516 10

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder:

 

 

 

Warmwasserbereiter:

 

 

8516 10 11

Durchlauferhitzer

2,7

p/st

8516 10 19

andere

2,7

p/st

8516 10 90

Tauchsieder

2,7

p/st

 

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

 

 

8516 21 00

Speicherheizgeräte

2,7

p/st

8516 29

andere:

 

 

8516 29 10

Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

2,7

p/st

8516 29 50

Konvektoren

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8516 29 91

mit eingebautem Ventilator

2,7

p/st

8516 29 99

andere

2,7

p/st

 

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

 

 

8516 31

Haartrockner:

 

 

8516 31 10

Trockenhauben

2,7

p/st

8516 31 90

andere

2,7

p/st

8516 32 00

andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

2,7

8516 33 00

Händetrockner

2,7

p/st

8516 40

elektrische Bügeleisen:

 

 

8516 40 10

Dampfbügeleisen

2,7

p/st

8516 40 90

andere

2,7

p/st

8516 50 00

Mikrowellengeräte

5

p/st

8516 60

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte:

 

 

8516 60 10

Vollherde

2,7

p/st

 

Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden:

 

 

8516 60 51

zum Einbau

2,7

p/st

8516 60 59

andere

2,7

p/st

8516 60 70

Grillgeräte und Bratgeräte

2,7

p/st

8516 60 80

Einbau-Backöfen

2,7

p/st

8516 60 90

andere

2,7

p/st

 

andere Elektrowärmegeräte:

 

 

8516 71 00

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

2,7

p/st

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

2,7

p/st

8516 79

andere:

 

 

8516 79 20

Fritteusen

2,7

p/st

8516 79 70

andere

2,7

p/st

8516 80

elektrische Heizwiderstände:

 

 

8516 80 10

nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8516 80 91

mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

2,7

8516 80 99

andere

2,7

8516 90 00

Teile

2,7

8517

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone:

 

 

 

Fernsprechapparate; Videofone:

 

 

8517 11 00

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

frei

p/st

8517 19

andere:

 

 

8517 19 10

Videofone

frei

p/st

8517 19 90

andere

frei

 

Fernkopiergeräte und Fernschreiber:

 

 

8517 21 00

Fernkopiergeräte

frei

p/st

8517 22 00

Fernschreiber

frei

8517 30 00

Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik

frei

8517 50

andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme:

 

 

8517 50 10

für Trägerfrequenzsysteme

frei

8517 50 90

andere

frei

8517 80

andere Geräte:

 

 

8517 80 10

Gegensprechanlagen

frei

8517 80 90

andere

frei

8517 90

Teile:

 

 

 

von Geräten für Trägerfrequenzsysteme der Unterposition 8517 50 10:

 

 

8517 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8517 90 19

andere

frei

 

andere:

 

 

8517 90 82

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8517 90 88

andere

frei

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

 

 

8518 10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür:

 

 

8518 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8518 10 20

Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

8518 10 80

andere

2,5

 

Lautsprecher, auch in Gehäusen:

 

 

8518 21

Einzellautsprecher im Gehäuse:

 

 

8518 21 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8518 21 90

andere

4,5

p/st

8518 22

zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher):

 

 

8518 22 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8518 22 90

andere

4,5

p/st

8518 29

andere:

 

 

8518 29 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8518 29 20

Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

p/st

8518 29 80

andere

3

p/st

8518 30

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

 

 

8518 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8518 30 20

Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

frei

8518 30 80

andere

2

8518 40

elektrische Tonfrequenzverstärker:

 

 

8518 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8518 40 30

für die Fernsprech- oder Messtechnik

3

 

andere:

 

 

8518 40 91

mit einem einzigen Kanal

4,5

p/st

8518 40 99

andere

4,5

p/st

8518 50

elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

 

 

8518 50 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8518 50 90

andere

2

p/st

8518 90 00

Teile

2

8519

Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

 

 

8519 10 00

münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

6

p/st

 

andere Schallplattenspieler:

 

 

8519 21 00

ohne Lautsprecher

2

p/st

8519 29 00

andere

2

p/st

 

Plattenteller:

 

 

8519 31 00

mit automatischem Plattenwechsler

2

p/st

8519 39 00

andere

2

p/st

8519 40 00

Diktiergeräte

5

p/st

 

andere Tonwiedergabegeräte:

 

 

8519 92 00

Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

frei

p/st

8519 93

andere Kassettenabspielgeräte:

 

 

 

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art:

 

 

8519 93 31

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

9

p/st

8519 93 39

andere

2

p/st

 

andere:

 

 

8519 93 81

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

9

p/st

8519 93 89

andere

2

p/st

8519 99

andere:

 

 

 

mit Laser-Abnehmersystem:

 

 

8519 99 12

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

9

p/st

8519 99 18

andere

9,5

p/st

8519 99 90

andere

4,5

p/st

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung:

 

 

8520 10 00

Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

4

p/st

8520 20 00

Telefonanrufbeantworter

frei

p/st

 

andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe:

 

 

8520 32

Digitalgeräte:

 

 

 

Kassettengeräte:

 

 

 

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

 

 

8520 32 11

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8520 32 19

andere

2

p/st

8520 32 30

im Taschenformat

frei

p/st

8520 32 50

andere

2

p/st

 

andere:

 

 

8520 32 91

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

2

p/st

8520 32 99

andere

7

p/st

8520 33

andere Kassettengeräte:

 

 

 

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

 

 

8520 33 11

Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8520 33 19

andere

2

p/st

8520 33 30

im Taschenformat

frei

p/st

8520 33 90

andere

2

p/st

8520 39

andere:

 

 

8520 39 10

für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

2

p/st

8520 39 90

andere

7

p/st

8520 90

andere:

 

 

8520 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8520 90 90

andere

2

p/st

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

 

 

8521 10

Magnetbandgeräte:

 

 

8521 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8521 10 30

für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

14

p/st

8521 10 80

andere

8

p/st

8521 90 00

andere

14

p/st

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt:

 

 

8522 10 00

Tonabnehmer für Rillentonträger

4

8522 90

andere:

 

 

8522 90 10

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterposition 8520 90, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8522 90 30

Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

frei

 

andere:

 

 

 

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

 

 

8522 90 51

für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8520 20 00

frei

8522 90 59

andere

4

8522 90 93

Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

frei

8522 90 98

andere

4

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

 

 

Magnetbänder:

 

 

8523 11 00

mit einer Breite von 4 mm oder weniger

frei

p/st

8523 12 00

mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm

frei

p/st

8523 13 00

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

frei

p/st

8523 20

Magnetplatten:

 

 

8523 20 10

starre

frei

p/st

8523 20 90

andere

frei

p/st

8523 30 00

Karten mit Magnetstreifen

3,5

p/st

8523 90 00

andere

frei

8524

Platten, Bänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

 

8524 10 00

Schallplatten

3,5

p/st

 

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme:

 

 

8524 31 00

zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8524 32

nur zur Tonwiedergabe:

 

 

8524 32 10

mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

3,5

p/st

8524 32 90

mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

3,5

p/st

8524 39

andere:

 

 

8524 39 10

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

 

andere:

 

 

8524 39 20

„Digital versatile discs (DVD)“

3,5

p/st

8524 39 80

andere

3,5

p/st

8524 40 00

Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

 

andere Magnetbänder:

 

 

8524 51 00

mit einer Breite von 4 mm oder weniger

3,5

p/st

8524 52 00

mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm

2,6

p/st

8524 53 00

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

3,5

p/st

8524 60 00

Karten mit Magnetstreifen

3,5

p/st

 

andere:

 

 

8524 91 00

zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

8524 99

andere:

 

 

8524 99 10

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

8524 99 90

andere

3,5

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras:

 

 

8525 10

Sendegeräte:

 

 

8525 10 10

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8525 10 50

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

frei

p/st

8525 10 80

andere

3,6

p/st

8525 20

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät:

 

 

8525 20 10

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8525 20 91

für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

frei

p/st

8525 20 99

andere

frei

p/st

8525 30

Fernsehkameras:

 

 

8525 30 10

mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

3

p/st

8525 30 90

andere

4,9

p/st

8525 40

Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras:

 

 

 

Standbild-Videokameras; digitale Einzelbild-Videokameras:

 

 

8525 40 11

digitale

frei

p/st

8525 40 19

andere

4,9

p/st

 

andere Videokameraaufnahmegeräte:

 

 

8525 40 91

nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

4,9

p/st

8525 40 99

andere

14

p/st

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

 

 

8526 10

Funkmessgeräte (Radargeräte):

 

 

8526 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8526 10 90

andere

3,7

 

andere:

 

 

8526 91

Funknavigationsgeräte:

 

 

 

für zivile Luftfahrzeuge (168):

 

 

8526 91 11

Funknavigationsempfangsgeräte

frei

p/st

8526 91 19

andere

frei

8526 91 90

andere

3,7

8526 92

Funkfernsteuergeräte:

 

 

8526 92 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8526 92 90

andere

3,7

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

 

 

Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können:

 

 

8527 12

Radiokassettengeräte im Taschenformat:

 

 

8527 12 10

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 12 90

andere

10

p/st

8527 13

andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

8527 13 10

mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

andere:

 

 

8527 13 91

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 13 99

andere

10

p/st

8527 19 00

andere

frei

p/st

 

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können:

 

 

8527 21

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät:

 

 

 

Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können:

 

 

8527 21 20

mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

andere:

 

 

8527 21 52

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 59

andere

10

p/st

 

andere:

 

 

8527 21 70

mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

andere:

 

 

8527 21 92

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 98

andere

10

p/st

8527 29 00

andere

12

p/st

 

andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können:

 

 

8527 31

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

 

mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse:

 

 

8527 31 11

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 31 19

andere

10

p/st

 

andere:

 

 

8527 31 91

mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

andere:

 

 

8527 31 93

Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 31 98

andere

10

p/st

8527 32

nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert:

 

 

8527 32 10

Radiowecker

frei

p/st

8527 32 90

andere

9

p/st

8527 39

andere:

 

 

8527 39 20

ohne eingebauten Verstärker

9

p/st

8527 39 80

mit eingebautem Verstärker

9

p/st

8527 90

andere Geräte:

 

 

8527 90 10

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8527 90 92

tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

p/st

8527 90 98

andere

9,3

p/st

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren:

 

 

 

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

 

 

8528 12

für mehrfarbiges Bild:

 

 

8528 12 10

Projektionsfernsehgeräte

14

p/st

8528 12 20

Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14

p/st

 

andere:

 

 

 

mit eingebauter Bildröhre:

 

 

 

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

 

 

8528 12 52

42 cm oder weniger

14

p/st

8528 12 54

mehr als 42 cm bis 52 cm

14

p/st

8528 12 56

mehr als 52 cm bis 72 cm

14

p/st

8528 12 58

mehr als 72 cm

14

p/st

 

andere:

 

 

 

mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

 

 

8528 12 62

75 cm oder weniger

14

p/st

8528 12 66

mehr als 75 cm

14

p/st

8528 12 70

mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

14

p/st

 

andere:

 

 

 

mit Bildschirm:

 

 

8528 12 81

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

14

p/st

8528 12 89

andere

14

p/st

 

ohne Bildschirm:

 

 

 

Videotuner:

 

 

8528 12 90

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8528 12 91

Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)

frei

p/st

 

andere:

 

 

8528 12 94

digitale, einschließlich digitale/analoge

14

p/st

8528 12 95

andere

14

p/st

8528 12 98

andere

14

p/st

8528 13 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

 

Videomonitore:

 

 

8528 21

für mehrfarbiges Bild:

 

 

 

mit Kathodenstrahlröhre:

 

 

8528 21 14

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

14

p/st

 

andere:

 

 

8528 21 16

mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger

14

p/st

8528 21 18

mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

14

p/st

8528 21 90

andere

14

p/st

8528 22 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

14

p/st

8528 30

Videoprojektoren:

 

 

8528 30 05

mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

frei

p/st

 

andere:

 

 

8528 30 20

für mehrfarbiges Bild

14

p/st

8528 30 90

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

 

 

8529 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

 

Antennen:

 

 

8529 10 15

Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

frei

8529 10 20

Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

5

 

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

 

 

8529 10 31

für Empfang über Satellit

3,6

8529 10 39

andere

3,6

8529 10 40

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

4

8529 10 45

andere

3,6

8529 10 70

Filter und Weichen, für Antennen

3,6

8529 10 90

andere

3,6

8529 90

andere:

 

 

8529 90 10

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterpositionen 8526 10 10, 8526 91 11, 8526 91 19 und 8526 92 10, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8529 90 40

Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 10 50, 8525 20 91, 8525 20 99, 8525 40 11 und 8527 90 92

frei

 

andere:

 

 

 

Möbel und Gehäuse:

 

 

8529 90 51

aus Holz

2

8529 90 59

andere

3

8529 90 72

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3

 

andere:

 

 

8529 90 81

für Fernsehkameras der Unterposition 8525 30 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

5

8529 90 88

andere

3

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608):

 

 

8530 10 00

Geräte für Schienenwege oder dergleichen

1,7

8530 80 00

andere Geräte

1,7

8530 90 00

Teile

1,7

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530:

 

 

8531 10

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte:

 

 

8531 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8531 10 20

von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,2

p/st

8531 10 30

von der für Gebäude verwendeten Art

2,2

p/st

8531 10 80

andere

2,2

p/st

8531 20

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED):

 

 

8531 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8531 20 30

mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

frei

 

mit Flüssigkristallanzeige (LCD):

 

 

8531 20 50

mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

frei

8531 20 80

andere

frei

8531 80

andere Geräte:

 

 

8531 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8531 80 30

mit Flachbildschirm

frei

8531 80 80

andere

2,2

8531 90

Teile:

 

 

8531 90 20

von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 30

frei

8531 90 80

andere

2,2

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

 

 

8532 10 00

Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

frei

 

andere Festkondensatoren:

 

 

8532 21 00

Tantalkondensatoren

frei

8532 22 00

Aluminium-Elektrolytkondensatoren

frei

8532 23 00

einschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 24 00

mehrschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 25 00

Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

frei

8532 29 00

andere

frei

8532 30 00

Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

frei

8532 90 00

Teile

frei

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände:

 

 

8533 10 00

Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

frei

 

andere Festwiderstände:

 

 

8533 21 00

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 29 00

andere

frei

 

Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

 

 

8533 31 00

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 39 00

andere

frei

8533 40

andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

 

 

8533 40 10

für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 40 90

andere

frei

8533 90 00

Teile

frei

8534 00

Gedruckte Schaltungen:

 

 

 

nur mit Leiterbahnen oder Kontakten:

 

 

8534 00 11

Mehrlagenschaltungen

frei

8534 00 19

andere

frei

8534 00 90

mit anderen passiven Elementen

frei

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

 

 

8535 10 00

Sicherungen

2,7

 

Leistungsschalter:

 

 

8535 21 00

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 29 00

andere

2,7

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter:

 

 

8535 30 10

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 30 90

andere

2,7

8535 40 00

Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

2,7

8535 90 00

andere

2,7

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

 

 

8536 10

Sicherungen:

 

 

8536 10 10

für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

2,3

8536 10 50

für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

2,3

8536 10 90

für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 20

Leistungsschalter:

 

 

8536 20 10

für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

2,3

8536 20 90

für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 30

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

 

 

8536 30 10

für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

2,3

8536 30 30

für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

2,3

8536 30 90

für eine Stromstärke von mehr als 125 A

2,3

 

Relais:

 

 

8536 41

für eine Spannung von 60 V oder weniger:

 

 

8536 41 10

für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

2,3

8536 41 90

für eine Stromstärke von mehr als 2 A

2,3

8536 49 00

andere

2,3

8536 50

andere Schalter:

 

 

8536 50 03

elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

frei

8536 50 05

elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

frei

8536 50 07

elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

frei

 

andere:

 

 

 

für eine Spannung von 60 V oder weniger:

 

 

8536 50 11

Tastenschalter

2,3

8536 50 15

Drehschalter

2,3

8536 50 19

andere

2,3

8536 50 80

andere

2,3

 

Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

 

 

8536 61

Lampenfassungen:

 

 

8536 61 10

mit Edisongewinde

2,3

8536 61 90

andere

2,3

8536 69

andere:

 

 

8536 69 10

für Koaxialkabel

frei

8536 69 30

für gedruckte Schaltungen

frei

8536 69 90

andere

2,3

8536 90

andere Geräte:

 

 

8536 90 01

vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

2,3

8536 90 10

Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

frei

8536 90 20

Wafer-Prober

frei

8536 90 85

andere

2,3

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517:

 

 

8537 10

für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

 

 

8537 10 10

Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

2,1

 

andere:

 

 

8537 10 91

speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1

8537 10 99

andere

2,1

8537 20

für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

 

 

8537 20 91

für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

2,1

8537 20 99

für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

2,1

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt:

 

 

8538 10 00

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

2,2

8538 90

andere:

 

 

 

für Wafer-Prober der Unterposition 8536 90 20:

 

 

8538 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2 (169)

8538 90 19

andere

1,7 (169)

 

andere:

 

 

8538 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2

8538 90 99

andere

1,7

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

 

8539 10

innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units):

 

 

8539 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

p/st

8539 10 90

andere

2,7

p/st

 

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

 

 

8539 21

Wolfram-Halogen-Glühlampen:

 

 

8539 21 30

Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

andere, für eine Spannung von:

 

 

8539 21 92

mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 21 98

100 V oder weniger

2,7

p/st

8539 22

andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V:

 

 

8539 22 10

Reflektorlampen

2,7

p/st

8539 22 90

andere

2,7

p/st

8539 29

andere:

 

 

8539 29 30

Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

andere, für eine Spannung von:

 

 

8539 29 92

mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 29 98

100 V oder weniger

2,7

p/st

 

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

 

 

8539 31

Glühkathoden-Leuchtstofflampen:

 

 

8539 31 10

mit zwei Lampensockeln

2,7

p/st

8539 31 90

andere

2,7

p/st

8539 32

Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen:

 

 

8539 32 10

Quecksilberdampflampen

2,7

p/st

8539 32 50

Natriumdampflampen

2,7

p/st

8539 32 90

Halogen-Metalldampflampen

2,7

p/st

8539 39 00

andere

2,7

p/st

 

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

 

8539 41 00

Bogenlampen

2,7

p/st

8539 49

andere:

 

 

8539 49 10

Ultraviolettlampen

2,7

p/st

8539 49 30

Infrarotlampen

2,7

p/st

8539 90

Teile:

 

 

8539 90 10

Lampensockel

2,7

8539 90 90

andere

2,7

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

 

 

 

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore:

 

 

8540 11

für mehrfarbiges Bild:

 

 

 

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

 

 

8540 11 11

42 cm oder weniger

14

p/st

8540 11 13

mehr als 42 cm bis 52 cm

14

p/st

8540 11 15

mehr als 52 cm bis 72 cm

14

p/st

8540 11 19

mehr als 72 cm

14

p/st

 

andere, mit einer Diagonale des Bildschirms von:

 

 

8540 11 91

75 cm oder weniger

14

p/st

8540 11 99

mehr als 75 cm

14

p/st

8540 12 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

7,5

p/st

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren:

 

 

8540 20 10

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

2,7

p/st

8540 20 80

andere

2,7

p/st

8540 40 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

2,6

p/st

8540 50 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2,6

p/st

8540 60 00

andere Kathodenstrahlröhren

2,6

p/st

 

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

 

 

8540 71 00

Magnetrone

2,7

p/st

8540 72 00

Klystrone

2,7

p/st

8540 79 00

andere

2,7

p/st

 

andere Elektronenröhren:

 

 

8540 81 00

Empfänger- und Verstärkerröhren

2,7

p/st

8540 89 00

andere

2,7

p/st

 

Teile:

 

 

8540 91 00

von Kathodenstrahlröhren

2,7

8540 99 00

andere

2,7

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

 

 

8541 10 00

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

frei

 

Transistoren, andere als Fototransistoren:

 

 

8541 21 00

mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

frei

8541 29 00

andere

frei

8541 30 00

Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

frei

8541 40

lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

 

 

8541 40 10

Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

frei

8541 40 90

andere

frei

8541 50 00

andere Halbleiterbauelemente

frei

8541 60 00

gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

frei

8541 90 00

Teile

frei

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 

 

8542 10 00

Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“)

frei

 

monolithische integrierte Schaltungen:

 

 

8542 21

digitale:

 

 

 

Metalloxidhalbleiter (MOS-Technik):

 

 

8542 21 01

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 21 05

Chips

frei

p/st

 

andere:

 

 

 

Speicher:

 

 

 

dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, dynamisch):

 

 

8542 21 11

mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 21 13

mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

frei

p/st

8542 21 15

mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 64 Mbit

frei

p/st

8542 21 17

mit einer Speicherkapazität von mehr als 64 Mbit

frei

p/st

8542 21 20

statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

frei

p/st

8542 21 25

UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

frei

p/st

 

elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs:

 

 

 

Flash E2PROMs:

 

 

8542 21 31

mit einer Speicherkapazität von 4 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 21 33

mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbit bis 16 Mbit

frei

p/st

8542 21 35

mit einer Speicherkapazität von mehr als 16 Mbit bis 32 Mbit

frei

p/st

8542 21 37

mit einer Speicherkapazität von mehr als 32 Mbit

frei

p/st

8542 21 39

andere

frei

p/st

8542 21 41

andere Speicher

frei

8542 21 45

Mikroprozessoren

frei

p/st

8542 21 50

Mikrocontroller und Mikrocomputer

frei

p/st

 

andere:

 

 

8542 21 61

mikroperiphere Einheiten

frei

8542 21 69

andere

frei

p/st

 

andere:

 

 

8542 21 71

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 21 73

Chips

frei

p/st

 

andere:

 

 

8542 21 81

Speicher

frei

p/st

8542 21 83

Mikroprozessoren

frei

p/st

8542 21 85

Mikrocontroller und Mikrocomputer

frei

p/st

 

andere:

 

 

8542 21 91

mikroperiphere Einheiten

frei

8542 21 99

andere

frei

p/st

8542 29

andere:

 

 

8542 29 10

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

frei

p/st

8542 29 20

Chips

frei

p/st

 

andere:

 

 

8542 29 30

Verstärker

frei

8542 29 50

Leistungs- und Spannungsregler

frei

8542 29 60

Steuer- und Kontrollbausteine

frei

8542 29 70

Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

frei

8542 29 90

andere

frei

p/st

8542 60 00

hybride integrierte Schaltungen

frei

8542 70 00

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

frei

8542 90 00

Teile

frei

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Teilchenbeschleuniger:

 

 

8543 11 00

Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

frei

8543 19 00

andere

4

8543 20 00

Signalgeneratoren

3,7

8543 30

Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese:

 

 

8543 30 20

Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen und Reinigen (Resistentfernung) von Halbleiterscheiben (wafers) oder Trägermaterialien für Flachbildschirmanzeigen

frei

8543 30 80

andere

3,7

8543 40 00

Elektrozaungeräte

3,7

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

8543 81 00

kontaktlose Karten und Etiketten

frei

8543 89

andere:

 

 

8543 89 10

Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

 

andere:

 

 

8543 89 15

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

frei

8543 89 20

Antennenverstärker

3,7

 

Sonnenbänke, Sonnenhimmel und ähnliche Bräunungsgeräte:

 

 

 

für Leuchtstoffröhren für ultraviolette A-Strahlen:

 

 

8543 89 51

mit einer Länge der längsten Leuchtstoffröhre von 100 cm oder weniger

3,7

p/st

8543 89 55

andere

3,7

p/st

8543 89 59

andere

3,7

p/st

8543 89 65

Apparate und Vorrichtungen zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8543 89 73

Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

frei

8543 89 75

Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

3,7 (169)

8543 89 79

Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrofonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten

frei

8543 89 95

andere

3,7

8543 90

Teile:

 

 

8543 90 10

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber, für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8543 90 20

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

8543 90 30

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 11 00, 8543 30 20, 8543 89 65 oder 8543 89 73

frei

8543 90 40

von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterposition 8543 89 75

3,7 (169)

8543 90 80

andere

3,7

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

 

 

Wickeldrähte:

 

 

8544 11

aus Kupfer:

 

 

8544 11 10

lackiert

3,7

8544 11 90

andere

3,7

8544 19

andere:

 

 

8544 19 10

lackiert

3,7

8544 19 90

andere

3,7

8544 20 00

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

3,7

8544 30

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:

 

 

8544 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (168)

frei

8544 30 90

andere

3,7

 

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger:

 

 

8544 41

mit Anschlussstücken versehen:

 

 

8544 41 10

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 41 90

andere

3,3

8544 49

andere:

 

 

8544 49 20

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 49 80

andere

3,7

 

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1 000 V:

 

 

8544 51

mit Anschlussstücken versehen:

 

 

8544 51 10

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 51 90

andere

3,3

8544 59

andere:

 

 

8544 59 10

Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

3,7

 

andere:

 

 

8544 59 20

für eine Spannung von 1 000 V

3,7

8544 59 80

für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

3,7

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

 

 

8544 60 10

mit Kupferleitern

3,7

8544 60 90

mit anderen Leitern

3,7

8544 70 00

Kabel aus optischen Fasern

frei

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

 

 

 

Elektroden:

 

 

8545 11 00

von der für Öfen verwendeten Art

2,7

8545 19

andere:

 

 

8545 19 10

Elektroden für Elektrolyseanlagen

2,7

8545 19 90

andere

2,7

8545 20 00

Kohlebürsten

2,7

8545 90

andere:

 

 

8545 90 10

Heizwiderstände

1,7

8545 90 90

andere

2,7

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

 

 

8546 10 00

aus Glas

3,7

8546 20

aus keramischen Stoffen:

 

 

8546 20 10

ohne Metallteile

4,7

 

mit Metallteilen:

 

 

8546 20 91

für Starkstromfreileitungen und Fahrleitungen

4,7

8546 20 99

andere

4,7

8546 90

andere:

 

 

8546 90 10

aus Kunststoffen

3,7

8546 90 90

andere

3,7

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

 

 

8547 10

Isolierteile aus keramischen Stoffen:

 

 

8547 10 10

mit einem Gehalt an Metalloxiden von 80 GHT oder mehr

4,7

8547 10 90

andere

4,7

8547 20 00

Isolierteile aus Kunststoffen

3,7

8547 90 00

andere

3,7

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

8548 10

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren:

 

 

8548 10 10

ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

4,7

p/st

 

ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren:

 

 

8548 10 21

Blei-Akkumulatoren

2,6

ce/el

8548 10 29

andere

2,6

ce/el

 

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren:

 

 

8548 10 91

Blei enthaltend

frei

8548 10 99

andere

frei

8548 90

andere:

 

 

8548 90 10

Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

frei

8548 90 90

andere

2,7

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9501, 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).

2.

Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

a)

Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d)

Waren der Position 8306;

e)

Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;

f)

elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);

g)

Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;

h)

Waren des Kapitels 91;

ij)

Waffen (Kapitel 93);

k)

Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405;

l)

Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).

3.

„Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.

4.

Im Abschnitt XVII werden:

a)

Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

b)

schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

c)

Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.

5.

Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:

a)

in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);

b)

in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;

c)

in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

2.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 86 gehören nicht:

a)

Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);

b)

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;

c)

elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.

2.

Zu Position 8607 gehören insbesondere:

a)

Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;

b)

Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;

c)

Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;

d)

Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;

e)

Wagenkästen und andere Aufbauten.

3.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:

a)

zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;

b)

bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:

 

 

8601 10 00

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8601 20 00

mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7

p/st

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

 

 

8602 10 00

dieselelektrische Lokomotiven

1,7

8602 90 00

andere

1,7

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604:

 

 

8603 10 00

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8603 90 00

andere

1,7

p/st

8604 00 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7

p/st

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7

p/st

8606

Schienengebundene Güterwagen:

 

 

8606 10 00

Kesselwagen und dergleichen

1,7

p/st

8606 20 00

wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

1,7

p/st

8606 30 00

Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 oder 8606 20

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8606 91

gedeckt und geschlossen:

 

 

8606 91 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

1,7

p/st

8606 91 90

andere

1,7

p/st

8606 92 00

offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7

p/st

8606 99 00

andere

1,7

p/st

8607

Teile von Schienenfahrzeugen:

 

 

 

Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon:

 

 

8607 11 00

Triebgestelle

1,7

8607 12 00

andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7

8607 19

andere, einschließlich Teile davon:

 

 

 

Achsen, Radsätze, Räder und Radteile:

 

 

8607 19 01

aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8607 19 11

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

2,7

8607 19 18

andere

2,7

 

Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen:

 

 

8607 19 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 19 99

andere

1,7

 

Bremsvorrichtungen und Teile davon:

 

 

8607 21

Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon:

 

 

8607 21 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 21 90

andere

1,7

8607 29

andere:

 

 

8607 29 10

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 29 90

andere

1,7

8607 30

Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon:

 

 

8607 30 01

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 30 99

andere

1,7

 

andere:

 

 

8607 91

von Lokomotiven:

 

 

8607 91 10

Achslager und Teile davon

3,7

 

andere:

 

 

8607 91 91

aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 91 99

andere

1,7

8607 99

andere:

 

 

8607 99 10

Achslager und Teile davon

3,7

8607 99 30

Wagenkästen und andere Aufbauten, Teile davon

1,7

8607 99 50

Untergestelle und Teile davon

1,7

8607 99 90

andere

1,7

8608 00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon:

 

 

8608 00 10

ortsfestes Gleismaterial und Geräte für Schienenwege

1,7

8608 00 30

andere Geräte

1,7

8608 00 90

Teile

1,7

8609 00

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet:

 

 

8609 00 10

Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

frei

p/st

8609 00 90

andere

frei

p/st

KAPITEL 87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

2.

Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.

3.

Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

4.

Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9501.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):

 

 

8701 10 00

Einachsschlepper

3

p/st

8701 20

Sattel-Straßenzugmaschinen:

 

 

8701 20 10

neu

16

p/st

8701 20 90

gebraucht

16

p/st

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen:

 

 

8701 30 10

Schneepistenplanierfahrzeuge

frei

p/st

8701 30 90

andere

frei

p/st

8701 90

andere:

 

 

 

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

 

 

 

neu, mit einer Motorleistung von:

 

 

8701 90 11

18 kW oder weniger

frei

p/st

8701 90 20

mehr als 18 kW bis 37 kW

frei

p/st

8701 90 25

mehr als 37 kW bis 59 kW

frei

p/st

8701 90 31

mehr als 59 kW bis 75 kW

frei

p/st

8701 90 35

mehr als 75 kW bis 90 kW

frei

p/st

8701 90 39

mehr als 90 kW

frei

p/st

8701 90 50

gebraucht

frei

p/st

8701 90 90

andere

7

p/st

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

 

 

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

 

 

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

 

8702 10 11

neu

16

p/st

8702 10 19

gebraucht

16

p/st

 

mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger:

 

 

8702 10 91

neu

10

p/st

8702 10 99

gebraucht

10

p/st

8702 90

andere:

 

 

 

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

 

 

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

 

 

8702 90 11

neu

16

p/st

8702 90 19

gebraucht

16

p/st

 

mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

 

 

8702 90 31

neu

10

p/st

8702 90 39

gebraucht

10

p/st

8702 90 90

andere

10

p/st

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

 

8703 10

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge:

 

 

8703 10 11

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5

p/st

8703 10 18

andere

10

p/st

 

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

 

8703 21

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:

 

 

8703 21 10

neu

10

p/st

8703 21 90

gebraucht

10

p/st

8703 22

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:

 

 

8703 22 10

neu

10

p/st

8703 22 90

gebraucht

10

p/st

8703 23

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:

 

 

 

neu:

 

 

8703 23 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 23 19

andere

10

p/st

8703 23 90

gebraucht

10

p/st

8703 24

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

 

 

8703 24 10

neu

10

p/st

8703 24 90

gebraucht

10

p/st

 

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

 

8703 31

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:

 

 

8703 31 10

neu

10

p/st

8703 31 90

gebraucht

10

p/st

8703 32

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:

 

 

 

neu:

 

 

8703 32 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 32 19

andere

10

p/st

8703 32 90

gebraucht

10

p/st

8703 33

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

 

 

neu:

 

 

8703 33 11

Wohnmobile

10

p/st

8703 33 19

andere

10

p/st

8703 33 90

gebraucht

10

p/st

8703 90

andere:

 

 

8703 90 10

Fahrzeuge mit Elektromotor

10

p/st

8703 90 90

andere

10

p/st

8704

Lastkraftwagen:

 

 

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt:

 

 

8704 10 10

mit Kolbenverbrennungsmotor

frei

p/st

8704 10 90

andere

frei

p/st

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

 

8704 21

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

 

 

8704 21 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere:

 

 

 

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

 

 

8704 21 31

neu

22

p/st

8704 21 39

gebraucht

22

p/st

 

mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger:

 

 

8704 21 91

neu

10

p/st

8704 21 99

gebraucht

10

p/st

8704 22

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

 

 

8704 22 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere:

 

 

8704 22 91

neu

22

p/st

8704 22 99

gebraucht

22

p/st

8704 23

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

 

 

8704 23 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere:

 

 

8704 23 91

neu

22

p/st

8704 23 99

gebraucht

22

p/st

 

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

 

8704 31

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

 

 

8704 31 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere:

 

 

 

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

 

 

8704 31 31

neu

22

p/st

8704 31 39

gebraucht

22

p/st

 

mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

 

 

8704 31 91

neu

10

p/st

8704 31 99

gebraucht

10

p/st

8704 32

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

 

 

8704 32 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

andere:

 

 

8704 32 91

neu

22

p/st

8704 32 99

gebraucht

22

p/st

8704 90 00

andere

10

p/st

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):

 

 

8705 10 00

Kranwagen (Autokrane)

3,7

p/st

8705 20 00

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

3,7

p/st

8705 30 00

Feuerwehrwagen

3,7

p/st

8705 40 00

Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

3,7

p/st

8705 90

andere:

 

 

8705 90 10

Abschleppwagen

3,7

p/st

8705 90 30

Betonpumpenwagen

3,7

p/st

8705 90 90

andere

3,7

p/st

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor:

 

 

 

Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

 

 

8706 00 11

für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19

p/st

8706 00 19

andere

6

p/st

 

andere:

 

 

8706 00 91

für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5

p/st

8706 00 99

andere

10

p/st

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

 

 

8707 10

für Kraftfahrzeuge der Position 8703:

 

 

8707 10 10

für die industrielle Montage

4,5

p/st

8707 10 90

andere

4,5

p/st

8707 90

andere:

 

 

8707 90 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5

p/st

8707 90 90

andere

4,5

p/st

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

 

 

8708 10

Stoßstangen und Teile davon:

 

 

8708 10 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 10 90

andere

4,5

 

andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):

 

 

8708 21

Sicherheitsgurte:

 

 

8708 21 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

p/st

8708 21 90

andere

4,5

p/st

8708 29

andere:

 

 

8708 29 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 29 90

andere

4,5

 

Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

 

 

8708 31

montierte Bremsbeläge:

 

 

8708 31 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

 

andere:

 

 

8708 31 91

für Scheibenbremsen

4,5

8708 31 99

andere

4,5

8708 39

andere:

 

 

8708 39 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 39 90

andere

4,5

8708 40

Schaltgetriebe:

 

 

8708 40 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 40 90

andere

4,5

8708 50

Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen:

 

 

8708 50 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 50 90

andere

4,5

8708 60

Tragachsen und Teile davon:

 

 

8708 60 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

 

andere:

 

 

8708 60 91

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 60 99

andere

4,5

8708 70

Räder sowie Teile davon und Zubehör:

 

 

8708 70 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

 

andere:

 

 

8708 70 50

Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5

8708 70 91

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

3

8708 70 99

andere

4,5

8708 80

Stoßdämpfer:

 

 

8708 80 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 80 90

andere

4,5

 

andere Teile und anderes Zubehör:

 

 

8708 91

Kühler:

 

 

8708 91 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 91 90

andere

4,5

8708 92

Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre:

 

 

8708 92 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 92 90

andere

4,5

8708 93

Schaltkupplungen und Teile davon:

 

 

8708 93 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 93 90

andere

4,5

8708 94

Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe:

 

 

8708 94 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170)

3

8708 94 90

andere

4,5

8708 99

andere:

 

 

 

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (170):

 

 

8708 99 11

„Airbags“ mit Aufblasvorrichtung

3

p/st

8708 99 19

andere

3

 

andere:

 

 

8708 99 30

Stabilisatoren

3,5

8708 99 50

Drehstabfedern

3,5

 

andere:

 

 

8708 99 92

aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 99 98

andere

3,5

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:

 

 

 

Kraftkarren:

 

 

8709 11

Elektrokarren:

 

 

8709 11 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 11 90

andere

4

p/st

8709 19

andere:

 

 

8709 19 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 19 90

andere

4

p/st

8709 90 00

Teile

3,5

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

1,7

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

8711 10 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8

p/st

8711 20

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3:

 

 

8711 20 10

Motorroller

8

p/st

 

andere, mit einem Hubraum von:

 

 

8711 20 91

mehr als 50 cm3 bis 80 cm3

8

p/st

8711 20 93

mehr als 80 cm3 bis 125 cm3

8

p/st

8711 20 98

mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

8

p/st

8711 30

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3:

 

 

8711 30 10

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 380 cm3

6

p/st

8711 30 90

mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 bis 500 cm3

6

p/st

8711 40 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

6

p/st

8711 50 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

6

p/st

8711 90 00

andere

6

p/st

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor:

 

 

8712 00 10

ohne Kugellager

15

p/st

 

andere:

 

 

8712 00 30

Zweiräder

15

p/st

8712 00 80

andere

15

p/st

8713

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung:

 

 

8713 10 00

ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

frei

p/st

8713 90 00

andere

frei

p/st

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713:

 

 

 

für Krafträder (einschließlich Mopeds):

 

 

8714 11 00

Sättel

3,7

p/st

8714 19 00

andere

3,7

8714 20 00

für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

frei

 

andere:

 

 

8714 91

Rahmen und Gabeln sowie Teile davon:

 

 

8714 91 10

Rahmen

4,7

p/st

8714 91 30

Gabeln

4,7

p/st

8714 91 90

Teile

4,7

8714 92

Felgen und Speichen:

 

 

8714 92 10

Felgen

4,7

p/st

8714 92 90

Speichen

4,7

8714 93

Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze:

 

 

8714 93 10

Naben

4,7

p/st

8714 93 90

Freilaufzahnkränze

4,7

8714 94

Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon:

 

 

8714 94 10

Bremsnaben

4,7

p/st

8714 94 30

andere Bremsen

4,7

8714 94 90

Teile

4,7

8714 95 00

Sättel

4,7

8714 96

Pedale und Tretlager sowie Teile davon:

 

 

8714 96 10

Pedale

4,7

pa

8714 96 30

Tretlager

4,7

8714 96 90

Teile

4,7

8714 99

andere:

 

 

8714 99 10

Lenker

4,7

p/st

8714 99 30

Gepäckträger

4,7

p/st

8714 99 50

Kettenschaltungen

4,7

8714 99 90

andere; Teile

4,7

8715 00

Kinderwagen und Teile davon:

 

 

8715 00 10

Kinderwagen

2,7

p/st

8715 00 90

Teile

2,7

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

 

 

8716 10

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:

 

 

8716 10 10

faltbar

2,7

p/st

 

andere, mit einem Gewicht von:

 

 

8716 10 91

750 kg oder weniger

2,7

p/st

8716 10 94

mehr als 750 kg bis 1 600 kg

2,7

p/st

8716 10 96

mehr als 1 600 kg bis 3 500 kg

2,7

p/st

8716 10 99

mehr als 3 500 kg

2,7

p/st

8716 20 00

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

2,7

p/st

 

andere Anhänger zum Befördern von Gütern:

 

 

8716 31 00

Anhänger mit Tankaufbau

2,7

p/st

8716 39

andere:

 

 

8716 39 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2,7

p/st

 

andere:

 

 

 

neu:

 

 

8716 39 30

Sattelanhänger

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8716 39 51

einachsig

2,7

p/st

8716 39 59

andere

2,7

p/st

8716 39 80

gebraucht

2,7

p/st

8716 40 00

andere Anhänger

2,7

8716 80 00

andere Fahrzeuge

1,7

8716 90

Teile:

 

 

8716 90 10

Fahrgestelle

1,7

8716 90 30

Karosserien und Aufbauten

1,7

8716 90 50

Achsen

1,7

8716 90 90

andere Teile

1,7

KAPITEL 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8801

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge:

 

 

8801 10

Segelflugzeuge und Hanggleiter:

 

 

8801 10 10

zivile (171)

frei

p/st

8801 10 90

andere

3,7

p/st

8801 90

andere:

 

 

8801 90 10

zivile (171)

frei

 

andere:

 

 

8801 90 91

Ballone und Luftschiffe

3,7

8801 90 99

andere

2,7

p/st

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

 

 

 

Hubschrauber:

 

 

8802 11

mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger:

 

 

8802 11 10

zivile (171)

frei

p/st

8802 11 90

andere

7,5

p/st

8802 12

mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg:

 

 

8802 12 10

zivile (171)

frei

p/st

8802 12 90

andere

2,7

p/st

8802 20

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger:

 

 

8802 20 10

zivile (171)

frei

p/st

8802 20 90

andere

7,7

p/st

8802 30

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg:

 

 

8802 30 10

zivile (171)

frei

p/st

8802 30 90

andere

2,7

p/st

8802 40

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg:

 

 

8802 40 10

zivile (171)

frei

p/st

8802 40 90

andere

2,7

p/st

8802 60

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

 

 

8802 60 10

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

4,2

p/st

8802 60 90

Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

4,2

p/st

8803

Teile von Waren der Position 8801 oder 8802:

 

 

8803 10

Propeller und Rotoren, Teile davon:

 

 

8803 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (171)

frei

8803 10 90

andere

2,7 (172)

8803 20

Fahrgestelle und Teile davon:

 

 

8803 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (171)

frei

8803 20 90

andere

2,7 (172)

8803 30

andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge):

 

 

8803 30 10

für zivile Luftfahrzeuge (171)

frei

8803 30 90

andere

2,7 (172)

8803 90

andere:

 

 

8803 90 10

von Drachen

1,7

8803 90 20

von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

1,7

8803 90 30

von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

1,7

 

andere:

 

 

8803 90 91

für zivile Luftfahrzeuge (171)

frei

8803 90 98

andere

2,7 (172)

8804 00 00

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

2,7

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

 

 

8805 10

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon:

 

 

8805 10 10

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

2,7

8805 10 90

andere

1,7

 

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon:

 

 

8805 21 00

Luftkampfsimulatoren und Teile davon

1,7

8805 29

andere:

 

 

8805 29 10

zur zivilen Nutzung bestimmt (171)

frei

8805 29 90

andere

1,7

KAPITEL 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Anmerkung

1.

Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 12, 8902 00 18, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

2.

Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.

3.

Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:

gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),

bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

 

 

8901 10

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe:

 

 

8901 10 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 10 90

andere

1,7

p/st

8901 20

Tankschiffe:

 

 

8901 20 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 20 90

andere

1,7

ct/l

8901 30

Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20:

 

 

8901 30 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

8901 30 90

andere

1,7

ct/l

8901 90

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

 

 

8901 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

GT

 

andere:

 

 

8901 90 91

ohne maschinellen Antrieb

1,7

ct/l

8901 90 99

mit maschinellem Antrieb

1,7

ct/l

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen:

 

 

 

für die Seeschifffahrt:

 

 

8902 00 12

mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250

frei

GT

8902 00 18

mit einer Bruttoraumzahl von 250 oder weniger

frei

p/st

8902 00 90

andere

1,7

p/st

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

 

 

8903 10

aufblasbare Boote:

 

 

8903 10 10

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8903 10 90

andere

1,7

p/st

 

andere:

 

 

8903 91

Segelboote, auch mit Hilfsmotor:

 

 

8903 91 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere:

 

 

8903 91 92

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 91 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8903 92

Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor:

 

 

8903 92 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere:

 

 

8903 92 91

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 92 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8903 99

andere:

 

 

8903 99 10

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

 

andere:

 

 

8903 99 91

mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 99 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8904 00

Schlepper und Schubschiffe:

 

 

8904 00 10

Schlepper

frei

 

Schubschiffe:

 

 

8904 00 91

für die Seeschifffahrt

frei

8904 00 99

andere

1,7

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

 

 

8905 10

Schwimmbagger:

 

 

8905 10 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 10 90

andere

1,7

p/st

8905 20 00

schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

frei

p/st

8905 90

andere:

 

 

8905 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 90 90

andere

1,7

p/st

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote:

 

 

8906 10 00

Kriegsschiffe

frei

8906 90

andere:

 

 

8906 90 10

für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

andere:

 

 

8906 90 91

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8906 90 99

andere

1,7

p/st

8907

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken):

 

 

8907 10 00

aufblasbare Flöße

2,7

8907 90 00

andere

2,7

8908 00 00

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken (173)

frei

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 90 gehören nicht:

a)

Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);

b)

Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);

c)

feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;

d)

Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);

e)

Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;

f)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

g)

Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Position 8481);

h)

Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519 oder 8520); Tonabnehmer (Position 8522); Standbild-Videokameras, andere Videokameraaufnahmegeräte und digitale Einzelbild-Videokameras (Position 8525); Funkmessgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;

ij)

Scheinwerfer der Position 9405;

k)

Waren des Kapitels 95;

l)

Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

m)

Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).

2.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b)

andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c)

alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.

3.

Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für Kapitel 90.

4.

Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).

5.

Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.

6.

Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen

zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.

7.

Zu Position 9032 gehören nur:

a)

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;

b)

selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Als „elektronisch“ im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 10, 9024 80 10, 9025 19 91, 9025 80 91, 9026 10 51, 9026 10 59, 9026 20 30, 9026 80 91, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 13, 9027 80 17, 9030 39 30, 9030 89 92, 9031 80 32, 9031 80 34, 9031 80 39 und 9032 10 30 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

 

 

9001 10

optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern:

 

 

9001 10 10

Kabel zur Bildübertragung

2,9

9001 10 90

andere

2,9

9001 20 00

polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

2,9

9001 30 00

Kontaktlinsen

2,9

p/st

9001 40

Brillengläser aus Glas:

 

 

9001 40 20

ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

mit Korrektionswirkung:

 

 

 

beide Flächen fertig bearbeitet:

 

 

9001 40 41

Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 40 49

andere

2,9

p/st

9001 40 80

andere

2,9

p/st

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen:

 

 

9001 50 20

ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

mit Korrektionswirkung:

 

 

 

beide Flächen fertig bearbeitet:

 

 

9001 50 41

Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 50 49

andere

2,9

p/st

9001 50 80

andere

2,9

p/st

9001 90

andere:

 

 

9001 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9001 90 90

andere

2,9

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

 

 

 

Objektive:

 

 

9002 11 00

für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7

p/st

9002 19 00

andere

6,7

p/st

9002 20 00

Filter

6,7

p/st

9002 90

andere:

 

 

9002 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9002 90 90

andere

6,7

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

 

 

Fassungen:

 

 

9003 11 00

aus Kunststoffen

2,2

p/st

9003 19

aus anderen Stoffen:

 

 

9003 19 10

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

2,2

p/st

9003 19 30

aus unedlen Metallen

2,2

p/st

9003 19 90

aus anderen Stoffen

2,2

p/st

9003 90 00

Teile

2,2

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

 

 

9004 10

Sonnenbrillen:

 

 

9004 10 10

mit optisch bearbeiteten Gläsern

2,9

p/st

 

andere:

 

 

9004 10 91

mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

p/st

9004 10 99

andere

2,9

p/st

9004 90

andere:

 

 

9004 90 10

mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

9004 90 90

andere

2,9

9005

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie):

 

 

9005 10 00

Ferngläser

4,2

p/st

9005 80 00

andere Instrumente

4,2

9005 90 00

Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

4,2

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539):

 

 

9006 10

Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art:

 

 

9006 10 10

Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten

frei

p/st

9006 10 90

andere

4,2

p/st

9006 20 00

Fotoapparate von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern verwendeten Art

4,2

p/st

9006 30 00

Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4,2

p/st

9006 40 00

Sofortbildkameras

3,2

p/st

 

andere Fotoapparate:

 

 

9006 51 00

Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

4,2

p/st

9006 52 00

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

4,2

p/st

9006 53

andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm:

 

 

9006 53 10

Wegwerffotoapparate

4,2

p/st

9006 53 90

andere

4,2

p/st

9006 59 00

andere

4,2

p/st

 

Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen:

 

 

9006 61 00

Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

3,2

p/st

9006 62 00

Blitzlampen, Blitzwürfel und dergleichen

3,2

p/st

9006 69 00

andere

3,2

p/st

 

Teile und Zubehör:

 

 

9006 91

für Fotoapparate:

 

 

9006 91 10

von Apparaten der Unterposition 9006 10 10

frei

9006 91 90

andere

3,7

9006 99 00

andere

3,2

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

 

 

Filmkameras:

 

 

9007 11 00

für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder für Doppelacht-Filme

3,7

p/st

9007 19 00

andere

3,7

p/st

9007 20 00

Filmvorführapparate

3,7

p/st

 

Teile und Zubehör:

 

 

9007 91 00

für Filmkameras

3,7

9007 92 00

für Filmvorführapparate

3,7

9008

Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate:

 

 

9008 10 00

Diaprojektoren

3,7

p/st

9008 20 00

Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger, auch mit Kopiervorrichtung

3,7

p/st

9008 30 00

andere Stehbildwerfer

3,7

p/st

9008 40 00

fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

3,7

p/st

9008 90 00

Teile und Zubehör

3,7

9009

Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:

 

 

 

elektrostatische Fotokopiergeräte:

 

 

9009 11 00

mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)

frei

p/st

9009 12 00

mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)

6

p/st

 

andere Fotokopiergeräte:

 

 

9009 21 00

mit optischem System

frei

p/st

9009 22 00

nach dem Kontaktverfahren arbeitend

3

p/st

9009 30 00

Thermokopiergeräte

3

p/st

 

Teile und Zubehör:

 

 

9009 91 00

automatische Dokumentenzuführungen

frei

9009 92 00

Papierzuführungen

frei

9009 93 00

Sortiervorrichtungen

frei

9009 99 00

andere

frei

9010

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände:

 

 

9010 10 00

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

2,7

 

Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien:

 

 

9010 41 00

Elektronenstrahldirektschreiber

frei

9010 42 00

Waferstepper

frei

9010 49 00

andere

frei

9010 50

andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter:

 

 

9010 50 10

Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisiertes Trägermaterial für Flachbildschirmanzeigen

frei

9010 50 90

andere

2,7

9010 60 00

Lichtbildwände

2,7

9010 90

Teile und Zubehör:

 

 

9010 90 10

von Apparaten der Unterposition 9010 41 00, 9010 42 00, 9010 49 00 oder 9010 50 10

frei

9010 90 90

andere

2,7

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion:

 

 

9011 10

Stereomikroskope:

 

 

9011 10 10

mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 10 90

andere

6,7

p/st

9011 20

andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion:

 

 

9011 20 10

Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 20 90

andere

6,7

p/st

9011 80 00

andere Mikroskope

6,7

p/st

9011 90

Teile und Zubehör:

 

 

9011 90 10

für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10

frei

9011 90 90

andere

6,7

9012

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen:

 

 

9012 10

andere als optische Mikroskope; Diffraktografen:

 

 

9012 10 10

Elektronen-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

9012 10 90

andere

3,7

9012 90

Teile und Zubehör:

 

 

9012 90 10

von Geräten der Unterposition 9012 10 10

frei

9012 90 90

andere

3,7

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9013 10 00

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

4,7

9013 20 00

Laser, ausgenommen Laserdioden

4,7

9013 80

andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

 

Flüssigkristallvorrichtungen:

 

 

9013 80 20

aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

frei

9013 80 30

andere

frei

9013 80 90

andere

4,7

9013 90

Teile und Zubehör:

 

 

9013 90 10

von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

frei

9013 90 90

andere

4,7

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte:

 

 

9014 10

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse:

 

 

9014 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9014 10 90

andere

2,7

9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse):

 

 

 

für zivile Luftfahrzeuge (175):

 

 

9014 20 13

Trägheitsnavigationssysteme

frei

p/st

9014 20 18

andere

frei

9014 20 90

andere

3,7

9014 80 00

andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

3,7

9014 90

Teile und Zubehör:

 

 

9014 90 10

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9014 10 und 9014 20, für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9014 90 90

andere

2,7

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

 

 

9015 10

Entfernungsmesser:

 

 

9015 10 10

elektronische

3,7

9015 10 90

andere

2,7

9015 20

Theodolite und Tachymeter:

 

 

9015 20 10

elektronische

3,7

9015 20 90

andere

2,7

9015 30

Nivellierinstrumente:

 

 

9015 30 10

elektronische

3,7

9015 30 90

andere

2,7

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie:

 

 

9015 40 10

elektronische

3,7

9015 40 90

andere

2,7

9015 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

 

elektronische:

 

 

9015 80 11

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

3,7

9015 80 19

andere

3,7

 

andere:

 

 

9015 80 91

für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

2,7

9015 80 93

für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

2,7

9015 80 99

andere

2,7

9015 90 00

Teile und Zubehör

2,7

9016 00

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten:

 

 

9016 00 10

Waagen

3,7

p/st

9016 00 90

Teile und Zubehör

3,7

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

9017 10

Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische:

 

 

9017 10 10

Plotter

frei

p/st

9017 10 90

andere

2,7

p/st

9017 20

andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte:

 

 

9017 20 05

Plotter

frei

p/st

 

andere Zeicheninstrumente und -geräte:

 

 

9017 20 11

Reißzeuge

2,7

p/st

9017 20 19

andere

2,7

 

Anreißinstrumente und -geräte:

 

 

9017 20 31

Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten

frei

p/st

9017 20 39

andere

2,7

p/st

9017 20 90

Recheninstrumente und -geräte

2,7

p/st

9017 30

Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße:

 

 

9017 30 10

Mikrometer und Schieblehren

2,7

p/st

9017 30 90

andere (ausgenommen nicht verstellbare Lehren der Position 9031)

2,7

p/st

9017 80

andere Instrumente und Geräte:

 

 

9017 80 10

Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

2,7

9017 80 90

andere

2,7

9017 90

Teile und Zubehör:

 

 

9017 90 10

für Geräte der Unterposition 9017 20 31

frei

9017 90 90

andere

2,7

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern):

 

 

9018 11 00

Elektrokardiografen

frei

9018 12 00

Ultraschalldiagnosegeräte

frei

9018 13 00

Magnetresonanzgeräte

frei

9018 14 00

Szintigrafiegeräte

frei

9018 19

andere:

 

 

9018 19 10

Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

frei

9018 19 90

andere

frei

9018 20 00

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

frei

 

Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen:

 

 

9018 31

Spritzen, auch mit Nadeln:

 

 

9018 31 10

aus Kunststoffen

frei

9018 31 90

andere

frei

9018 32

Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln:

 

 

9018 32 10

Hohlnadeln aus Metall

frei

9018 32 90

Operationsnähnadeln

frei

9018 39 00

andere

frei

 

andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9018 41 00

Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

frei

9018 49

andere:

 

 

9018 49 10

Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

frei

9018 49 90

andere

frei

9018 50

andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9018 50 10

nicht optische

frei

9018 50 90

optische

frei

9018 90

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9018 90 10

Blutdruckmessgeräte

frei

9018 90 20

Endoskope

frei

9018 90 30

künstliche Nieren

frei

 

Apparate und Geräte für Diathermie:

 

 

9018 90 41

Ultraschalltherapiegeräte

frei

9018 90 49

andere

frei

9018 90 50

Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

frei

9018 90 60

Apparate und Geräte für Anästhesie

frei

9018 90 70

Ultraschall-Lithoklaste

frei

9018 90 75

Apparate und Geräte zur Nervenreizung

frei

9018 90 85

andere

frei

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie:

 

 

9019 10

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik:

 

 

9019 10 10

elektrische Vibrationsmassagegeräte

frei

9019 10 90

andere

frei

9019 20 00

Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

frei

9020 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement:

 

 

9020 00 10

Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9020 00 90

andere

1,7

9021

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

 

 

9021 10

Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen:

 

 

9021 10 10

orthopädische Apparate und Vorrichtungen

frei

9021 10 90

Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

frei

 

künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik:

 

 

9021 21

künstliche Zähne:

 

 

9021 21 10

aus Kunststoffen

frei

100 p/st

9021 21 90

aus anderen Stoffen

frei

100 p/st

9021 29 00

andere

frei

 

andere künstliche Körperteile und Organe:

 

 

9021 31 00

künstliche Gelenke

frei

9021 39

andere:

 

 

9021 39 10

Augenprothesen

frei

9021 39 90

andere

frei

9021 40 00

Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 50 00

Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 90

andere:

 

 

9021 90 10

Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

frei

9021 90 90

andere

frei

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen:

 

 

 

Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

 

 

9022 12 00

Apparate für die Computertomografie

frei

p/st

9022 13 00

andere, für zahnärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 14 00

andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 19 00

für andere Zwecke

frei

p/st

 

Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

 

 

9022 21 00

für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 29 00

für andere Zwecke

2,1

p/st

9022 30 00

Röntgenröhren

2,1

p/st

9022 90

andere, einschließlich Teile und Zubehör:

 

 

9022 90 10

Röntgenschirme, einschließlich Verstärkerfolien; Streustrahlenraster

2,1

9022 90 90

andere

2,1

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

 

 

9023 00 10

von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

1,4

9023 00 80

andere

1,4 (174)

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen):

 

 

9024 10

Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle:

 

 

9024 10 10

elektronische

3,2

 

andere:

 

 

9024 10 91

Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

2,1

9024 10 93

Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

2,1

9024 10 99

andere

2,1

9024 80

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

9024 80 10

elektronische

3,2

 

andere:

 

 

9024 80 91

zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

2,1

9024 80 99

andere

2,1

9024 90 00

Teile und Zubehör

2,1

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

 

 

 

Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

 

 

9025 11

unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt:

 

 

9025 11 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9025 11 91

Fieberthermometer

frei

p/st

9025 11 99

andere

2,8

p/st

9025 19

andere:

 

 

9025 19 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9025 19 91

elektronische

3,2

p/st

9025 19 99

andere

2,1

p/st

9025 80

andere Instrumente:

 

 

9025 80 15

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9025 80 20

Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

2,1

p/st

 

andere:

 

 

9025 80 91

elektronische

3,2

9025 80 99

andere

2,1

9025 90

Teile und Zubehör:

 

 

9025 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9025 90 90

andere

3,2

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032:

 

 

9026 10

zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten:

 

 

9026 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

 

elektronische:

 

 

9026 10 51

Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 59

andere

frei

p/st

 

andere:

 

 

9026 10 91

Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 99

andere

frei

p/st

9026 20

zum Messen oder Überwachen des Druckes:

 

 

9026 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9026 20 30

elektronische

frei

p/st

 

andere:

 

 

9026 20 50

Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

frei

p/st

9026 20 90

andere

frei

p/st

9026 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9026 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9026 80 91

elektronische

frei

9026 80 99

andere

frei

9026 90

Teile und Zubehör:

 

 

9026 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9026 90 90

andere

frei

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome:

 

 

9027 10

Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch:

 

 

9027 10 10

elektronische

2,5

p/st

9027 10 90

andere

2,5

p/st

9027 20 00

Chromatografen und Elektrophoresegeräte

frei

9027 30 00

Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

frei

9027 40 00

Belichtungsmesser

2,5

9027 50 00

andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

9027 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

 

elektronische:

 

 

9027 80 11

pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

frei

9027 80 13

Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

frei

9027 80 17

andere

frei

 

andere:

 

 

9027 80 91

Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

frei

9027 80 93

Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

frei

9027 80 97

andere

frei

9027 90

Mikrotome; Teile und Zubehör:

 

 

9027 90 10

Mikrotome

2,5

p/st

 

Teile und Zubehör:

 

 

9027 90 50

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

frei

9027 90 80

von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

2,5

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

9028 10 00

Gaszähler

2,1

p/st

9028 20 00

Flüssigkeitszähler

2,1

p/st

9028 30

Elektrizitätszähler:

 

 

 

Wechselstromzähler:

 

 

9028 30 11

Einphasen-Wechselstromzähler

2,1

p/st

9028 30 19

Drehstromzähler

2,1

p/st

9028 30 90

andere

2,1

p/st

9028 90

Teile und Zubehör:

 

 

9028 90 10

für Elektrizitätszähler

2,1

9028 90 90

andere

2,1

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope:

 

 

9029 10

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler:

 

 

9029 10 10

elektrische oder elektronische Tourenzähler, für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9029 10 90

andere

1,9

9029 20

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope:

 

 

 

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser:

 

 

9029 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9029 20 31

Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6

9029 20 39

andere

2,6

9029 20 90

Stroboskope

2,6

9029 90

Teile und Zubehör:

 

 

9029 90 10

für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9029 90 90

andere

2,2

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

 

 

9030 10

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen:

 

 

9030 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9030 10 90

andere

4,2

9030 20

Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen:

 

 

9030 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9030 20 90

andere

4,2

 

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung:

 

 

9030 31

Vielfachmessgeräte:

 

 

9030 31 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9030 31 90

andere

4,2

9030 39

andere:

 

 

9030 39 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9030 39 30

elektronische

4,2

 

andere:

 

 

9030 39 91

Voltmeter

2,1

9030 39 99

andere

2,1

9030 40

andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser):

 

 

9030 40 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9030 40 90

andere

frei

 

andere Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9030 82 00

zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

frei

9030 83

andere, mit Registriervorrichtung:

 

 

9030 83 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9030 83 90

andere

frei

9030 89

andere:

 

 

9030 89 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9030 89 92

elektronische

frei

9030 89 99

andere

2,1

9030 90

Teile und Zubehör:

 

 

9030 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9030 90 20

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00

frei

9030 90 80

andere

2,5

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren:

 

 

9031 10 00

Auswuchtmaschinen

2,8

9031 20 00

Prüfstände

2,8

9031 30 00

Profilprojektoren

2,8

p/st

 

andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:

 

 

9031 41 00

zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

9031 49 00

andere

frei

9031 80

andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:

 

 

9031 80 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

 

elektronische:

 

 

 

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen:

 

 

9031 80 32

zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

2,8 (176)

9031 80 34

andere

2,8

9031 80 39

andere

4

 

andere:

 

 

9031 80 91

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

2,8

9031 80 99

andere

4

9031 90

Teile und Zubehör:

 

 

9031 90 10

für Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen der Unterposition 9031 80, für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9031 90 20

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers) der Unterposition 9031 49 00

frei

9031 90 30

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 80 32

2,8 (176)

9031 90 80

andere

2,8

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln:

 

 

9032 10

Thermostate:

 

 

9032 10 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

 

andere:

 

 

9032 10 30

elektronische

2,8

p/st

 

andere:

 

 

9032 10 91

mit elektrischer Schalteinrichtung

2,1

p/st

9032 10 99

andere

2,1

p/st

9032 20

Druckregler:

 

 

9032 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9032 20 90

andere

2,8

p/st

 

andere Regler:

 

 

9032 81

hydraulische oder pneumatische:

 

 

9032 81 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9032 81 90

andere

2,8

9032 89

andere:

 

 

9032 89 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9032 89 90

andere

2,8

9032 90

Teile und Zubehör:

 

 

9032 90 10

für zivile Luftfahrzeuge (175)

frei

9032 90 90

andere

2,8

9033 00 00

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

3,7

KAPITEL 91

UHRMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 91 gehören nicht:

a)

Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

b)

Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);

c)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114;

d)

Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);

e)

Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;

f)

Kugellager (Position 8482);

g)

Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85).

2.

Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen.

3.

Als „Kleinuhr-Werke“ im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke dürfen eine Dicke von 12 mm und eine Breite, Länge oder einen Durchmesser von 50 mm nicht überschreiten.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z. B. für Mess- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

 

 

Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

 

 

9101 11 00

nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 19 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

 

 

9101 21 00

mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 29 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere:

 

 

9101 91 00

elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 99 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101:

 

 

 

Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

 

 

9102 11 00

nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 19 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

 

 

9102 21 00

mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 29 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

andere:

 

 

9102 91 00

elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 99 00

andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104:

 

 

9103 10 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9103 90 00

andere

4,7

p/st

9104 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge:

 

 

9104 00 10

für zivile Luftfahrzeuge (177)

frei

p/st

9104 00 90

andere

3,7

p/st

9105

Andere Uhren:

 

 

 

Wecker:

 

 

9105 11 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 19 00

andere

3,7

p/st

 

Wanduhren:

 

 

9105 21 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 29 00

andere

3,7

p/st

 

andere:

 

 

9105 91 00

elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 99

andere:

 

 

9105 99 10

Tisch- oder Kaminuhren

3,7

p/st

9105 99 90

andere

3,7

p/st

9106

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren):

 

 

9106 10 00

Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

4,7

p/st

9106 20 00

Parkuhren

4,7

p/st

9106 90

andere:

 

 

9106 90 10

Kurzzeitmesser (Minutenzähler, Sekundenzähler)

4,7

p/st

9106 90 90

andere

4,7

p/st

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

4,7

p/st

9108

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt:

 

 

 

elektrisch betrieben:

 

 

9108 11 00

nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

4,7

p/st

9108 12 00

nur mit optoelektronischer Anzeige

4,7

p/st

9108 19 00

andere

4,7

p/st

9108 20 00

mit automatischem Aufzug

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9108 90 00

andere

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt:

 

 

 

elektrisch betrieben:

 

 

9109 11 00

für Wecker

4,7

p/st

9109 19

andere:

 

 

9109 19 10

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge (177)

frei

p/st

9109 19 90

andere

4,7

p/st

9109 90

andere:

 

 

9109 90 10

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge (177)

frei

p/st

9109 90 90

andere

4,7

p/st

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke:

 

 

 

Kleinuhr-Werke:

 

 

9110 11

nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen):

 

 

9110 11 10

mit einer Unruh mit Spiralfeder

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9110 11 90

andere

4,7

p/st

9110 12 00

unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

3,7

9110 19 00

Uhrrohwerke

4,7

9110 90 00

andere

3,7

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

 

 

9111 10 00

Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 20 00

Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 80 00

andere Gehäuse

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 90 00

Teile

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon:

 

 

9112 20 00

Gehäuse

2,7

p/st

9112 90 00

Teile

2,7

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

9113 10

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

 

9113 10 10

aus Edelmetallen

2,7

9113 10 90

aus Edelmetallplattierungen

3,7

9113 20 00

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

6

9113 90

andere:

 

 

9113 90 10

aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6

9113 90 80

andere

6

9114

Andere Uhrenteile:

 

 

9114 10 00

Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

3,7

9114 20 00

Uhrensteine

2,7

9114 30 00

Zifferblätter

2,7

9114 40 00

Werkplatten und Brücken

2,7

9114 90 00

andere

2,7

KAPITEL 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 92 gehören nicht:

a)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

b)

Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzlicheAusrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);

c)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);

d)

Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603);

e)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).

2.

Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.

Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9201

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur:

 

 

9201 10

Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen:

 

 

9201 10 10

neu

4

p/st

9201 10 90

gebraucht

4

p/st

9201 20 00

Flügel

4

p/st

9201 90 00

andere

4

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen):

 

 

9202 10

Streichinstrumente:

 

 

9202 10 10

Geigen

3,2

p/st

9202 10 90

andere

3,2

p/st

9202 90

andere:

 

 

9202 90 30

Gitarren

3,2

p/st

9202 90 80

andere

3,2

p/st

9203 00 00

Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

3,2

9204

Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas:

 

 

9204 10 00

Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

3,7

p/st

9204 20 00

Mundharmonikas

3,7

p/st

9205

Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und Dudelsäcke):

 

 

9205 10 00

Blechblasinstrumente

3,2

p/st

9205 90 00

andere

3,2

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

3,2

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

 

 

9207 10

Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons:

 

 

9207 10 10

Orgeln

3,2

p/st

9207 10 30

Digital-Pianos

3,2

p/st

9207 10 50

Synthesizer

3,2

p/st

9207 10 80

andere

3,2

9207 90

andere:

 

 

9207 90 10

Gitarren

3,7

p/st

9207 90 90

andere

3,7

9208

Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in Kapitel 92 anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken:

 

 

9208 10 00

Spieldosen

2,7

9208 90 00

andere

3,2

9209

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

 

 

9209 10 00

Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

3,2

9209 20 00

Musikwerke für Spieldosen

1,7

9209 30 00

Musiksaiten

2,7

 

andere:

 

 

9209 91 00

Teile und Zubehör für Klaviere

2,7

9209 92 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

2,7

9209 93 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9203

2,7

9209 94 00

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

2,7

9209 99

andere:

 

 

9209 99 30

Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

2,7

9209 99 70

andere

2,7

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 93 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

d)

Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);

e)

Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);

f)

Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9301

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307:

 

 

 

Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer)):

 

 

9301 11 00

selbstfahrend

frei

9301 19 00

andere

frei

9301 20 00

Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

frei

9301 90 00

andere

frei

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

2,7

p/st

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte):

 

 

9303 10 00

Vorderlader

3,2

p/st

9303 20

andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf:

 

 

9303 20 10

mit einem Lauf, glatt

3,2

p/st

9303 20 95

andere

3,2

p/st

9303 30 00

andere Jagd- und Sportgewehre

3,2

p/st

9303 90 00

andere

3,2

p/st

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

3,2

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304:

 

 

9305 10 00

für Revolver oder Pistolen

3,2

 

für Gewehre der Position 9303:

 

 

9305 21 00

glatte Läufe

2,7

p/st

9305 29 00

andere

2,7

 

andere:

 

 

9305 91 00

von Kriegswaffen der Position 9301

frei

9305 99 00

andere

2,7

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

 

 

9306 10 00

Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

2,7

1 000 p/st

 

Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen:

 

 

9306 21 00

Patronen

2,7

1 000 p/st

9306 29

andere:

 

 

9306 29 40

Hülsen

2,7

1 000 p/st

9306 29 70

andere

2,7

9306 30

andere Patronen und Teile davon:

 

 

9306 30 10

für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

2,7

 

andere:

 

 

9306 30 30

für Kriegswaffen

1,7

 

andere:

 

 

9306 30 91

Zentralfeuerpatronen

2,7

1 000 p/st

9306 30 93

Randfeuerpatronen

2,7

1 000 p/st

9306 30 98

andere

2,7

9306 90

andere:

 

 

9306 90 10

zu Kriegszwecken

1,7

9306 90 90

andere

2,7

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

1,7

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 94 gehören nicht:

a)

Luftmatratzen, Luftkopfkissen oder Luftkissen, Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, der Kapitel 39, 40 oder 63;

b)

auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;

c)

Waren des Kapitels 71;

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

e)

Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;

f)

Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

g)

Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);

h)

Waren der Position 8714;

ij)

Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);

k)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);

l)

Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505).

2.

Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:

a)

Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

b)

Sitze und Bettgestelle.

3.

a)

Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

b)

Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.

4.

Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

 

 

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

 

 

9401 10 10

nicht mit Leder überzogen, für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

9401 10 90

andere

frei

9401 20 00

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

3,7

9401 30

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:

 

 

9401 30 10

gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

frei

9401 30 90

andere

frei

9401 40 00

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

frei

9401 50 00

Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

5,6

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

 

 

9401 61 00

gepolstert

frei

9401 69 00

andere

frei

 

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

 

 

9401 71 00

gepolstert

frei

9401 79 00

andere

frei

9401 80 00

andere Sitzmöbel

frei

9401 90

Teile:

 

 

9401 90 10

von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

1,7

 

andere:

 

 

9401 90 30

aus Holz

2,7

9401 90 80

andere

2,7

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:

 

 

9402 10 00

Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

frei

9402 90 00

andere

frei

9403

Andere Möbel und Teile davon:

 

 

9403 10

Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

 

9403 10 10

Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)

frei

 

andere, mit einer Höhe von:

 

 

 

80 cm oder weniger:

 

 

9403 10 51

Schreibtische

frei

9403 10 59

andere

frei

 

mehr als 80 cm:

 

 

9403 10 91

Schränke mit Türen oder Rollläden

frei

9403 10 93

Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

frei

9403 10 99

andere

frei

9403 20

andere Metallmöbel:

 

 

9403 20 10

für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

 

andere:

 

 

9403 20 91

Betten

frei

9403 20 99

andere

frei

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

 

 

mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:

 

 

9403 30 11

Schreibtische

frei

9403 30 19

andere

frei

 

mit einer Höhe von mehr als 80 cm:

 

 

9403 30 91

Schränke

frei

9403 30 99

andere

frei

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

 

 

9403 40 10

Einbauküchenelemente

2,7

9403 40 90

andere

2,7

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

frei

9403 60

andere Holzmöbel:

 

 

9403 60 10

Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

frei

9403 60 30

Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

frei

9403 60 90

andere Holzmöbel

frei

9403 70

Kunststoffmöbel:

 

 

9403 70 10

für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

9403 70 90

andere

frei

9403 80 00

Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

5,6

9403 90

Teile:

 

 

9403 90 10

aus Metall

2,7

9403 90 30

aus Holz

2,7

9403 90 90

aus anderen Stoffen

2,7

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

 

 

9404 10 00

Sprungrahmen

3,7

 

Auflegematratzen:

 

 

9404 21

aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

 

 

9404 21 10

aus Zellkautschuk

3,7

9404 21 90

aus Zellkunststoff

3,7

9404 29

aus anderen Stoffen:

 

 

9404 29 10

mit Federkern

3,7

9404 29 90

andere

3,7

9404 30 00

Schlafsäcke

3,7

p/st

9404 90

andere:

 

 

9404 90 10

mit Federn oder Daunen gefüllt

3,7

9404 90 90

andere

3,7

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

9405 10

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

 

 

9405 10 10

aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen, für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

 

andere:

 

 

 

aus Kunststoffen:

 

 

9405 10 21

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 10 29

andere

4,7

9405 10 30

aus keramischen Stoffen

4,7

9405 10 50

aus Glas

3,7

 

aus anderen Stoffen:

 

 

9405 10 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 10 99

andere

2,7

9405 20

elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen:

 

 

 

aus Kunststoffen:

 

 

9405 20 11

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 20 19

andere

4,7

9405 20 30

aus keramischen Stoffen

4,7

9405 20 50

aus Glas

3,7

 

aus anderen Stoffen:

 

 

9405 20 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 20 99

andere

2,7

9405 30 00

elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

3,7

9405 40

andere elektrische Beleuchtungskörper:

 

 

9405 40 10

Scheinwerfer

3,7

 

andere:

 

 

 

aus Kunststoffen:

 

 

9405 40 31

von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 40 35

von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

4,7

9405 40 39

andere

4,7

 

aus anderen Stoffen:

 

 

9405 40 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 40 95

von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

2,7

9405 40 99

andere

2,7

9405 50 00

nicht elektrische Beleuchtungskörper

2,7

9405 60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

 

 

9405 60 10

Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen, für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

 

andere:

 

 

9405 60 91

aus Kunststoffen

4,7

9405 60 99

aus anderen Stoffen

2,7

 

Teile:

 

 

9405 91

aus Glas:

 

 

 

Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer):

 

 

9405 91 11

facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

5,7

9405 91 19

andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)

5,7

9405 91 90

andere

3,7

9405 92

aus Kunststoffen:

 

 

9405 92 10

Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

9405 92 90

andere

4,7

9405 99

aus anderen Stoffen:

 

 

9405 99 10

Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus unedlen Metallen, für zivile Luftfahrzeuge (178)

frei

9405 99 90

andere

2,7

9406 00

Vorgefertigte Gebäude:

 

 

9406 00 11

Mobilheime

2,7

 

andere:

 

 

9406 00 20

aus Holz

2,7

 

aus Eisen oder Stahl:

 

 

9406 00 31

Gewächshäuser

2,7

9406 00 38

andere

2,7

9406 00 80

aus anderen Stoffen

2,7

KAPITEL 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 95 gehören nicht:

a)

Christbaumkerzen (Position 3406);

b)

Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;

c)

Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;

d)

Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;

e)

Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, der Kapitel 61 oder 62;

f)

Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;

g)

Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;

h)

Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);

ij)

Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;

k)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

l)

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;

m)

Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526);

n)

Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;

o)

zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);

p)

Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);

q)

Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);

r)

Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);

s)

Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

t)

elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);

u)

Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).

2.

Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.

3.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

4.

Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9501 00

Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet (z. B. Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk); Puppenwagen:

 

 

9501 00 10

Puppenwagen

frei

9501 00 90

andere

frei

9502

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend:

 

 

9502 10

Puppen, auch bekleidet:

 

 

9502 10 10

aus Kunststoff

4,7

9502 10 90

aus anderen Stoffen

4,7

 

Teile und Zubehör:

 

 

9502 91 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

frei

9502 99 00

andere

frei

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

 

 

9503 10

elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör:

 

 

9503 10 10

maßstabgetreu verkleinerte Modelle

frei

9503 10 90

andere

frei

9503 20

maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, auch mit Antrieb, ausgenommen solche der Unterposition 9503 10:

 

 

9503 20 10

aus Kunststoff

frei

9503 20 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 30

andere Bausätze und Baukastenspielzeug:

 

 

9503 30 10

aus Holz

frei

9503 30 30

aus Kunststoff

4,7

9503 30 90

aus anderen Stoffen

frei

 

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend:

 

 

9503 41 00

Füllmaterial enthaltend

4,7

9503 49

andere:

 

 

9503 49 10

aus Holz

frei

9503 49 30

aus Kunststoff

frei

9503 49 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 50 00

Musikspielzeuginstrumente und -geräte

frei

9503 60

Puzzles:

 

 

9503 60 10

aus Holz

frei

9503 60 90

andere

4,7

9503 70 00

anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

4,7

9503 80

anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor:

 

 

9503 80 10

aus Kunststoff

4,7

9503 80 90

aus anderen Stoffen

frei

9503 90

andere:

 

 

9503 90 10

Spielzeugwaffen

frei

 

andere:

 

 

 

aus Kunststoff:

 

 

9503 90 32

ohne Mechanik

4,7

9503 90 34

andere

4,7

9503 90 35

aus Kautschuk

frei

9503 90 37

aus Spinnstoffen

frei

 

aus Metall:

 

 

9503 90 51

Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt

4,7

9503 90 55

andere

frei

9503 90 99

aus anderen Stoffen

frei

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen):

 

 

9504 10 00

Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

frei

9504 20

Billardspiele und Zubehör:

 

 

9504 20 10

Billardmöbel und Tischbillards

frei

9504 20 90

andere

frei

9504 30

andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Spielmarken oder ähnlichen Waren betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen):

 

 

9504 30 10

Spiele mit Bildschirm

frei

p/st

 

andere Spiele:

 

 

9504 30 30

Flipper

frei

p/st

9504 30 50

andere

frei

p/st

9504 30 90

Teile

frei

9504 40 00

Spielkarten

2,7

9504 90

andere:

 

 

9504 90 10

elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

frei

9504 90 90

andere

frei

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel:

 

 

9505 10

Weihnachtsartikel:

 

 

9505 10 10

aus Glas

frei

9505 10 90

aus anderen Stoffen

2,7

9505 90 00

andere

2,7

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

 

 

 

Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

 

 

9506 11

Ski:

 

 

9506 11 10

Langlaufski

3,7

pa

 

Ski für den alpinen Skilauf:

 

 

9506 11 21

Monoski und Snowboards

3,7

p/st

9506 11 29

andere

3,7

pa

9506 11 80

andere Ski

3,7

pa

9506 12 00

Skibindungen

3,7

9506 19 00

andere

2,7

 

Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

 

 

9506 21 00

Windsurfer

2,7

9506 29 00

andere

2,7

 

Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

 

 

9506 31 00

vollständige Golfschläger

2,7

p/st

9506 32 00

Bälle

2,7

p/st

9506 39

andere:

 

 

9506 39 10

Teile von Golfschlägern

2,7

9506 39 90

andere

2,7

9506 40

Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis:

 

 

9506 40 10

Tischtennisschläger, -bälle und -netze

2,7

9506 40 90

andere

2,7

 

Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

 

 

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

4,7

9506 59 00

andere

2,7

 

Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

 

 

9506 61 00

Tennisbälle

2,7

9506 62

aufblasbare Bälle:

 

 

9506 62 10

aus Leder

2,7

9506 62 90

andere

2,7

9506 69

andere:

 

 

9506 69 10

Kricket- und Polobälle

frei

9506 69 90

andere

2,7

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen:

 

 

9506 70 10

Schlittschuhe

frei

pa

9506 70 30

Rollschuhe

2,7

pa

9506 70 90

Teile und Zubehör

2,7

 

andere:

 

 

9506 91

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik:

 

 

9506 91 10

Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

2,7

9506 91 90

andere

2,7

9506 99

andere:

 

 

9506 99 10

Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

frei

9506 99 90

andere

2,7

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

 

 

9507 10 00

Angelruten

3,7

9507 20

Angelhaken, auch mit Vorfach:

 

 

9507 20 10

Angelhaken, nicht montiert

1,7

9507 20 90

andere

3,7

9507 30 00

Angelrollen

3,7

9507 90 00

andere

3,7

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen:

 

 

9508 10 00

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

1,7

9508 90 00

andere

1,7

KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 96 gehören nicht:

a)

Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);

b)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);

c)

Fantasieschmuck (Position 7117);

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

e)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;

f)

Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));

g)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);

h)

Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);

ij)

Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).

2.

Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:

a)

harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);

b)

Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.

3.

Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.

4.

Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren):

 

 

9601 10 00

Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

2,7

9601 90

andere:

 

 

9601 90 10

Korallen, auch wiedergewonnen, bearbeitet, und Waren daraus

frei

9601 90 90

andere

frei

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

2,2

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

 

 

9603 10 00

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

3,7

p/st

 

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

 

 

9603 21 00

Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

3,7

p/st

9603 29

andere:

 

 

9603 29 30

Haarbürsten

3,7

p/st

9603 29 80

andere

3,7

9603 30

Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen:

 

 

9603 30 10

Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

3,7

p/st

9603 30 90

Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

3,7

p/st

9603 40

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen:

 

 

9603 40 10

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

3,7

p/st

9603 40 90

Kissen und Roller zum Anstreichen

3,7

p/st

9603 50 00

andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

2,7

9603 90

andere:

 

 

9603 90 10

von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

2,7

p/st

 

andere:

 

 

9603 90 91

Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

3,7

9603 90 99

andere

3,7

9604 00 00

Handsiebe

3,7

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

3,7

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:

 

 

9606 10 00

Druckknöpfe und Teile davon

3,7

 

Knöpfe:

 

 

9606 21 00

aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 22 00

aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 29 00

andere

3,7

9606 30 00

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

2,7

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

 

 

 

Reißverschlüsse:

 

 

9607 11 00

mit Zähnen aus unedlen Metallen

6,7

m

9607 19 00

andere

7,7

m

9607 20

Teile:

 

 

9607 20 10

aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7

9607 20 90

andere

7,7

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609:

 

 

9608 10

Kugelschreiber:

 

 

9608 10 10

mit flüssiger Tinte

3,7

p/st

 

andere:

 

 

9608 10 30

mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

3,7

p/st

 

andere:

 

 

9608 10 91

mit auswechselbarer Mine

3,7

p/st

9608 10 99

andere

3,7

p/st

9608 20 00

Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

3,7

p/st

 

Füllfederhalter und andere Füllhalter:

 

 

9608 31 00

zum Zeichnen mit Tusche

3,7

p/st

9608 39

andere:

 

 

9608 39 10

mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

3,7

p/st

9608 39 90

andere

3,7

p/st

9608 40 00

Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

3,7

p/st

9608 50 00

Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

9608 60

Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend:

 

 

9608 60 10

mit flüssiger Tinte

2,7

p/st

9608 60 90

andere

2,7

p/st

 

andere:

 

 

9608 91 00

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

2,7

9608 99

andere:

 

 

9608 99 20

aus Metall

2,7

9608 99 80

andere

2,7

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

 

 

9609 10

Stifte mit festem Schutzmantel:

 

 

9609 10 10

Bleistifte

2,7

9609 10 90

andere

2,7

9609 20 00

Minen für Stifte

2,7

9609 90

andere:

 

 

9609 90 10

Pastellstifte und Zeichenkohle

2,7

9609 90 90

andere

1,7

9610 00 00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

2,7

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

2,7

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

 

 

9612 10

Bänder:

 

 

9612 10 10

aus Kunststoff

2,7

9612 10 20

aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

frei

9612 10 80

andere

2,7

9612 20 00

Stempelkissen

2,7

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

 

 

9613 10 00

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

2,7

p/st

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar:

 

 

9613 20 10

mit elektrischer Zündung

2,7

p/st

9613 20 90

mit anderer Zündung

2,7

p/st

9613 80 00

andere Feuerzeuge und Anzünder

2,7

9613 90 00

Teile

2,7

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon:

 

 

9614 20

Pfeifen und Pfeifenköpfe:

 

 

9614 20 20

Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

frei

9614 20 80

andere

2,7

p/st

9614 90 00

andere

2,7

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon:

 

 

 

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen:

 

 

9615 11 00

aus Hartkautschuk oder Kunststoff

2,7

9615 19 00

andere

2,7

9615 90 00

andere

2,7

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln:

 

 

9616 10

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür:

 

 

9616 10 10

Zerstäuber

2,7

9616 10 90

Vorrichtungen und Köpfe

2,7

9616 20 00

Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

2,7

9617 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben:

 

 

 

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter, mit einem Fassungsvermögen von:

 

 

9617 00 11

0,75 l oder weniger

6,7

9617 00 19

mehr als 0,75 l

6,7

9617 00 90

Teile, ausgenommen Glaskolben

6,7

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

1,7

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

KAPITEL 97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 97 gehören nicht:

a)

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;

b)

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;

c)

echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).

2.

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.

3.

Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.

4.

a)

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.

b)

Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.

5.

Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.

Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke:

 

 

9701 10 00

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

frei

9701 90 00

andere

frei

9702 00 00

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

frei

9703 00 00

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

frei

9704 00 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

frei

9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

frei

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

frei

KAPITEL 98

VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

Anmerkung

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 (179)  und (EG) Nr. 1917/2000 (180)  der Kommission vom 7. September 2000 wird ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr und der Eingänge oder Versendungen vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels der Gemeinschaft möglich. Zur Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens muss der Auskunftspflichtige vorher die notwendige Zustimmung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten zuständigen Dienststelle erhalten haben.

Mitgliedstaat

Name und Adresse der zuständigen Dienststelle

Belgien

Institut des comptes nationaux

p/a Banque nationale de Belgique

Boulevard de Berlaimont 14

B-1000 Bruxelles

Instituut voor de Nationale Rekeningen

p/a Nationale Bank van België

de Berlaimontlaan 14

B-1000 Brussel

Tschechische Republik

Český statistický úřad

Na padesátém 81

100 82 Praha 10

Dänemark

Skatteministeriet

Told-og Skattestyrelsen

Østbanegade 123

DK-2100 København Ø

Deutschland

Statistisches Bundesamt

Gruppe IV A — Koordinierung der Unternehmensstatistiken, Unternehmensregister, Klassifikationen

D-65180 Wiesbaden

Estland

Masku- ja Tolliamet

Narva mnt 9j

15176 Tallinn

Statistikaamet

Väliskaubandusstatistika talitus Endla 15

15174 Tallinn

Griechenland

Εθνική Στατιστική Υπηρεσία της Ελλάδας (ΕΣΥΕ)

Οδός Λυκούργου 14-16

GR-101 66 Αθήνα

Spanien

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Avda. Llano Castellano, 17

E-28071 Madrid

Frankreich

Direction générale des douanes et droits indirects

Département des statistiques et des études économiques

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Italien

Agenzia delle dogane

Area gestione tributi e rapporti con gli utenti

Ufficio per la Tariffa doganale, per i dazi e per i regimi dei prodotti agricoli

Via Mario Carucci, 71

I-00143 Roma

Irland

Central Statistics Office

Ardee Rd

Rathmines

Dublin 6, Ireland

Office of the Revenue Commissioners

Dublin Castle

Dublin 2, Ireland

Zypern

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη

Αυξεντίου

1096, Λευκωσία

Κύπρος

Υπηρεσία Φόρου Προστιθέμενης Αξίας

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

1471, Λευκωσία

Κύπρος

Lettland

Latvijas Republikas Centrālā statistikas pārvalde,

Lāčplēša ielā 1,

Rīga,

LV-1301,

Latvija

Latvijas Republikas Valsts ieņēmumu dienesta

Galvenā muitas pārvalde,

Kr.Valdemāra ielā 1a,

Rīga,

LV-1841,

Latvija

Litauen

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

A.Jakšto str. 1/25

LT-01105 Vilnius,

Lithuania

Luxembourg

Service Central de la Statistique et des Études Économiques

Centre administratif Pierre Werner

13, rue Erasme

L-1468 Luxembourg-Kirchberg

Ungarn

Központi Statisztikai Hivatal

Külkereskedelem-statisztikai Foosztály

1024 Budapest, Petrezselyem u. 7-9

Malta

Uffiċċju Nazzjonali ta' I-Istatistika

Lascaris

II-Belt. CMR 02

Malta

Niederlande

De inspecteur in wiens ambtsgebied

belanghebbende woont of is gevestigd

Österreich

Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat,

oder

Österreichisches Statistisches Zentralamt

Hintere Zollamtsstraße 2b

A-1033 Wien

Polen

Portugal

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

Rua da Alfândega, 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Slowenien

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Generalni carinski urad

Šmartinska 55

SI-1523 Ljubljana

(za izvoz blaga)

Statistični urad Republike Slovenije

Vožarski pot 12

SI-1000 Ljubljana

(za odpreme in prejeme blaga)

Slowakei

Štatistický úrad SR

Odbor štatistiky zahraničného obchodu

Miletičova 3

824 67 Bratislava 26

Colné riaditel'stvo SR

Mierová 23

815 11 Bratislava

Finnland

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Tullstyrelsen

PB 512

FIN-00101 Helsingfors

Schweden

Tullverket

Huvudkontoret

Box 12854

S-11298 Stockholm

Statistiska centralbyrån

Box 24300

S-10451 Stockholm

Vereinigtes Königreich

Head of Tariff and Statistical Office

HM Customs and Excise

Information Management Division

5th floor, North Central

Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea SS99 1AA

United Kingdom

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

 

Komponenten von vollständigen Fabrikationsanlagen:

98806300 bis 98896310

— des Kapitels 63

98806800 bis 98896815

— des Kapitels 68

98806900 bis 98896914

— des Kapitels 69

98807000 bis 98897020

— des Kapitels 70

98807200 bis 98897229

— des Kapitels 72

98807300 bis 98897326

— des Kapitels 73

98807600 bis 98897616

— des Kapitels 76

98808200 bis 98898215

— des Kapitels 82

98808400 bis 98898445

— des Kapitels 84

98808500 bis 98898584

— des Kapitels 85

98808600 bis 98898609

— des Kapitels 86

98808700 bis 98898716

— des Kapitels 87

98809000 bis 98899033

— des Kapitels 90

98809400 bis 98899406

— des Kapitels 94

98809900 bis 98899900

— nicht den Kapiteln zugeordnet, aus denen sie hervorgehen

TEIL III

ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

ANHANG 1

AGRARTEILBETRÄGE (EA), ZUSATZZÖLLE ZUCKER (AD S/Z) UND ZUSATZZÖLLE MEHL (AD F/M)

Bei Hinweisen auf diesen Anhang werden der Agrarteilbetrag („EA“) sowie gegebenenfalls der Zusatzzoll auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) oder der Zusatzzoll auf Mehl („AD F/M“) bestimmt anhand des Gehalts der betreffenden Ware an:

Milchfett,

Milchproteinen,

Saccharose/Invertzucker/Isoglucose,

Stärke, Stärkeabbauprodukten/Glucose.

Dieser Ware entspricht ein Zusatzcode, der anhand der nachstehenden Tabelle 1 festgesetzt wird. Der für die Ware geltende Agrarteilbetrag (in Euro für 100 kg Eigengewicht) ist in Tabelle 2, Spalte 2, aufgeführt.

Die in Tabelle 2, Spalte 3, aufgeführten Zusatzzölle auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD S/Z“ auf Anhang 1 verweist; die in Spalte 4 aufgeführten Zusatzzölle auf Mehl („AD F/M“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD F/M“ auf Anhang 1 verweist.

Tabelle 1

Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

Milchfett (GHT)

Milchprotein (GHT) (183)

Stärke/Glukose (GHT) (181)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 25

≥ 25 < 50

≥ 50 < 75

≥ 75

Saccharose/Invertzucker/Isoglukose (GHT) (182)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30

≥ 0 < 5

≥ 5

≥ 0 < 1,5

≥ 0 < 2,5

7000

7001

7002

7003

7004

7005

7006

7007

7008

7009

7010

7011

7012

7013

7015

7016

7017

7758

7759

≥ 2,5 < 6

7020

7021

7022

7023

7024

7025

7026

7027

7028

7029

7030

7031

7032

7033

7035

7036

7037

7768

7769

≥ 6 < 18

7040

7041

7042

7043

7044

7045

7046

7047

7048

7049

7050

7051

7052

7053

7055

7056

7057

7778

7779

≥ 18 < 30

7060

7061

7062

7063

7064

7065

7066

7067

7068

7069

7070

7071

7072

7073

7075

7076

7077

7788

7789

≥ 30 < 60

7080

7081

7082

7083

7084

7085

7086

7087

7088

×

7090

7091

7092

×

7095

7096

×

×

×

≥ 60

7800

7801

7802

×

×

7805

7806

7807

×

×

7810

7811

×

×

×

×

×

×

×

≥ 1,5 < 3

≥ 0 < 2,5

7100

7101

7102

7103

7104

7105

7106

7107

7108

7109

7110

7111

7112

7113

7115

7116

7117

7798

7799

≥ 2,5 < 6

7120

7121

7122

7123

7124

7125

7126

7127

7128

7129

7130

7131

7132

7133

7135

7136

7137

7808

7809

≥ 6 < 18

7140

7141

7142

7143

7144

7145

7146

7147

7148

7149

7150

7151

7152

7153

7155

7156

7157

7818

7819

≥ 18 < 30

7160

7161

7162

7163

7164

7165

7166

7167

7168

7169

7170

7171

7172

7173

7175

7176

7177

7828

7829

≥ 30 < 60

7180

7181

7182

7183

×

7185

7186

7187

7188

×

7190

7191

7192

×

7195

7196

×

×

×

≥ 60

7820

7821

7822

×

×

7825

7826

7827

×

×

7830

7831

×

×

×

×

×

×

×

≥ 3 < 6

≥ 0 < 2,5

7840

7841

7842

7843

7844

7845

7846

7847

7848

7849

7850

7851

7852

7853

7855

7856

7857

7858

7859

≥ 2,5 < 12

7200

7201

7202

7203

7204

7205

7206

7207

7208

7209

7210

7211

7212

7213

7215

7216

7217

7220

7221

≥ 12

7260

7261

7262

7263

7264

7265

7266

7267

7268

7269

7270

7271

7272

7273

7275

7276

×

7838

×

≥ 6 < 9

≥ 0 < 4

7860

7861

7862

7863

7864

7865

7866

7867

7868

7869

7870

7871

7872

7873

7875

7876

7877

7878

7879

≥ 4 < 15

7300

7301

7302

7303

7304

7305

7306

7307

7308

7309

7310

7311

7312

7313

7315

7316

7317

7320

7321

≥ 15

7360

7361

7362

7363

7364

7365

7366

7367

7368

7369

7370

7371

7372

7373

7375

7376

×

7378

×

≥ 9 < 12

≥ 0 < 6

7900

7901

7902

7903

7904

7905

7906

7907

7908

7909

7910

7911

7912

7913

7915

7916

7917

7918

7919

≥ 6 < 18

7400

7401

7402

7403

7404

7405

7406

7407

7408

7409

7410

7411

7412

7413

7415

7416

7417

7420

7421

≥ 18

7460

7461

7462

7463

7464

7465

7466

7467

7468

×

7470

7471

7472

×

7475

7476

×

×

×

≥ 12 < 18

≥ 0 < 6

7940

7941

7942

7943

7944

7945

7946

7947

7948

7949

7950

7951

7952

7953

7955

7956

7957

7958

7959

≥ 6 < 18

7500

7501

7502

7503

7504

7505

7506

7507

7508

7509

7510

7511

7512

7513

7515

7516

7517

7520

7521

≥ 18

7560

7561

7562

7563

7564

7565

7566

7567

7568

×

7570

7571

7572

×

7575

7576

×

×

×

≥ 18 < 26

≥ 0 < 6

7960

7961

7962

7963

7964

7965

7966

7967

7968

7969

7970

7971

7972

7973

7975

7976

7977

7978

7979

≥ 6

7600

7601

7602

7603

7604

7605

7606

7607

7608

7609

7610

7611

7612

7613

7615

7616

×

7620

×

≥ 26 < 40

≥ 0 < 6

7980

7981

7982

7983

7984

7985

7986

7987

7988

×

7990

7991

7992

×

7995

7996

×

×

×

≥ 6

7700

7701

7702

7703

×

7705

7706

7707

7708

×

7710

7711

7712

×

7715

7716

×

×

×

≥ 40 < 55

 

7720

7721

7722

7723

×

7725

7726

7727

7728

×

7730

7731

7732

×

7735

7736

×

×

×

≥ 55 < 70

 

7740

7741

7742

×

×

7745

7746

7747

×

×

7750

7751

×

×

×

×

×

×

×

≥ 70 < 85

 

7760

7761

7762

×

×

7765

7766

×

×

×

7770

7771

×

×

×

×

×

×

×

≥ 85

 

7780

7781

×

×

×

7785

7786

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×


Tabelle 2

Code

Agrarteilbetrag

AD S/Z

AD F/M

1

2

3

4

7000

0

0

0

7001

10,06

10,06

 

7002

18,87

18,87

 

7003

27,25

27,25

 

7004

38,99

38,99

 

7005

4,16

 

4,16

7006

14,22

10,06

4,16

7007

23,03

18,87

4,16

7008

31,41

27,25

4,16

7009

43,15

38,99

4,16

7010

8,88

 

8,88

7011

18,95

10,06

8,88

7012

27,75

18,87

8,88

7013

36,14

27,25

8,88

7015

13,99

 

13,99

7016

24,05

10,06

13,99

7017

32,85

18,87

13,99

7020

16,63

 

 

7021

26,69

10,06

 

7022

35,50

18,87

 

7023

40,56

27,25

 

7024

52,30

38,99

 

7025

20,79

 

4,16

7026

30,85

10,06

4,16

7027

39,66

18,87

4,16

7028

44,72

27,25

4,16

7029

56,46

38,99

4,16

7030

25,51

 

8,88

7031

35,58

10,06

8,88

7032

44,38

18,87

8,88

7033

49,44

27,25

8,88

7035

27,29

 

13,99

7036

37,35

10,06

13,99

7037

46,16

18,87

13,99

7040

49,90

 

 

7041

59,96

10,06

 

7042

68,76

18,87

 

7043

67,17

27,25

 

7044

78,91

38,99

 

7045

54,05

 

4,16

7046

64,12

10,06

4,16

7047

72,92

18,87

4,16

7048

71,33

27,25

4,16

7049

83,07

38,99

4,16

7050

58,78

 

8,88

7051

68,84

10,06

8,88

7052

77,65

18,87

8,88

7053

76,05

27,25

8,88

7055

53,90

 

13,99

7056

63,96

10,06

13,99

7057

72,77

18,87

13,99

7060

89,10

 

 

7061

99,16

10,06

 

7062

107,97

18,87

 

7063

93,53

27,25

 

7064

110,27

38,99

 

7065

93,26

 

4,16

7066

103,32

10,06

4,16

7067

112,13

18,87

4,16

7068

102,69

27,25

4,16

7069

114,43

38,99

4,16

7070

97,98

 

8,88

7071

108,05

10,06

8,88

7072

116,85

18,87

8,88

7073

107,42

27,25

8,88

7075

85,27

 

13,99

7076

95,33

10,06

13,99

7077

104,13

18,87

13,99

7080

173,45

 

 

7081

183,51

10,06

 

7082

192,32

18,87

 

7083

166,01

27,25

 

7084

177,75

38,99

 

7085

177,61

 

4,16

7086

187,67

10,06

4,16

7087

196,47

18,87

4,16

7088

170,17

27,25

4,16

7090

182,33

 

8,88

7091

192,39

10,06

8,88

7092

201,20

18,87

8,88

7095

152,74

 

13,99

7096

162,81

10,06

13,99

7100

5,69

 

 

7101

15,75

10,06

 

7102

24,55

18,87

 

7103

32,94

27,25

 

7104

44,68

38,99

 

7105

9,84

 

4,16

7106

19,91

10,06

4,16

7107

28,71

18,87

4,16

7108

37,10

27,25

4,16

7109

48,84

38,99

4,16

7110

14,57

 

8,88

7111

24,63

10,06

8,88

7112

33,44

18,87

8,88

7113

41,82

27,25

8,88

7115

19,67

 

13,99

7116

29,73

10,06

13,99

7117

38,54

18,87

13,99

7120

22,32

 

 

7121

32,38

10,06

 

7122

41,19

18,87

 

7123

46,25

27,25

 

7124

57,99

38,99

 

7125

26,48

 

4,16

7126

36,54

10,06

4,16

7127

45,34

18,87

4,16

7128

50,40

27,25

4,16

7129

62,14

38,99

4,16

7130

31,20

 

8,88

7131

41,26

10,06

8,88

7132

50,07

18,87

8,88

7133

55,13

27,25

8,88

7135

32,98

 

13,99

7136

43,04

10,06

13,99

7137

51,85

18,87

13,99

7140

55,58

 

 

7141

65,65

10,06

 

7142

74,45

18,87

 

7143

72,86

27,25

 

7144

84,60

38,99

 

7145

59,74

 

4,16

7146

69,80

10,06

4,16

7147

78,61

18,87

4,16

7148

77,01

27,25

4,16

7149

88,75

38,99

4,16

7150

64,47

 

8,88

7151

74,53

10,06

8,88

7152

88,33

18,87

8,88

7153

81,74

27,25

8,88

7155

59,59

 

13,99

7156

69,65

10,06

13,99

7157

78,46

18,87

13,99

7160

94,79

 

 

7161

104,85

10,06

 

7162

113,65

18,87

 

7163

104,22

27,25

 

7164

115,96

38,99

 

7165

98,94

 

4,16

7166

109,10

10,06

4,16

7167

117,81

18,87

4,16

7168

108,38

27,25

4,16

7169

120,12

38,99

4,16

7170

103,67

 

8,88

7171

113,73

10,06

8,88

7172

122,54

18,87

8,88

7173

113,10

27,25

8,88

7175

90,95

 

13,99

7176

101,01

10,06

13,99

7177

109,82

18,87

13,99

7180

179,13

 

 

7181

189,20

10,06

 

7182

198,00

18,87

 

7183

171,70

27,25

 

7185

183,29

 

4,16

7186

193,36

10,06

4,16

7187

202,16

18,87

4,16

7188

175,86

27,25

4,16

7190

188,02

 

8,88

7191

198,08

10,06

8,88

7192

206,89

18,87

8,88

7195

158,43

 

13,99

7196

168,49

10,06

13,99

7200

37,49

 

 

7201

47,55

10,06

 

7202

56,36

18,87

 

7203

64,74

27,25

 

7204

76,48

38,99

 

7205

41,65

 

4,16

7206

51,71

10,06

4,16

7207

60,52

18,87

4,16

7208

68,90

27,25

4,16

7209

80,64

38,99

4,16

7210

46,37

 

8,88

7211

56,44

10,06

8,88

7212

65,24

18,87

8,88

7213

73,63

27,25

8,88

7215

51,48

 

13,99

7216

61,54

10,06

13,99

7217

70,34

18,87

13,99

7220

56,58

 

19,09

7221

66,64

10,06

19,09

7260

78,85

 

 

7261

88,91

10,06

 

7262

97,72

18,87

 

7263

106,11

27,25

 

7264

117,85

38,99

 

7265

83,01

 

4,16

7266

93,07

10,06

4,16

7267

101,88

18,87

4,16

7268

110,26

27,25

4,16

7269

122,00

38,99

4,16

7270

87,73

 

8,88

7271

97,80

10,06

8,88

7272

106,60

18,87

8,88

7273

114,99

27,25

8,88

7275

92,84

 

13,99

7276

102,90

10,06

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4,16

7986

99,52

10,06

4,16

7987

108,33

18,87

4,16

7988

116,71

27,25

4,16

7990

94,19

 

8,88

7991

104,25

10,06

8,88

7992

113,05

18,87

8,88

7995

99,29

 

13,99

7996

109,35

10,06

13,99

ANHANG 2

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG (184) GILT

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

(1)

(2)

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt:

 

vom 1. Januar bis 31. März:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

84,6 € oder mehr

 

82,9 € oder mehr, jedoch weniger als 84,6 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 82,9 €

 

79,5 € oder mehr, jedoch weniger als 81,2 €

 

77,8 € oder mehr, jedoch weniger als 79,5 €

 

weniger als 77,8 €

 

vom 1. April bis 30. April:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

112,6 € oder mehr

 

110,3 € oder mehr, jedoch weniger als 112,6 €

 

108,1 € oder mehr, jedoch weniger als 110,3 €

 

105,8 € oder mehr, jedoch weniger als 108,1 €

 

103,6 € oder mehr, jedoch weniger als 105,8 €

 

weniger als 103,6 €

 

vom 1. Mai bis 14. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

72,6 € oder mehr

 

71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

weniger als 66,8 €

 

vom 15. Mai bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

72,6 € oder mehr

 

71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

weniger als 66,8 €

 

vom 1. Juni bis 30. September:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

52,6 € oder mehr

 

51,5 € oder mehr, jedoch weniger als 52,6 €

 

50,5 € oder mehr, jedoch weniger als 51,5 €

 

49,4 € oder mehr, jedoch weniger als 50,5 €

 

48,4 € oder mehr, jedoch weniger als 49,4 €

 

weniger als 48,4 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Oktober:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

62,6 € oder mehr

 

61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

weniger als 57,6 €

 

vom 1. November bis 20. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

62,6 € oder mehr

 

61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

weniger als 57,6 €

 

vom 21. Dezember bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

67,6 € oder mehr

 

66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,6 €

 

64,9 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,2 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

weniger als 62,2 €

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 05

Gurken:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

67,5 € oder mehr

 

66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,5 €

 

64,8 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,8 €

 

62,1 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

weniger als 62,1 €

 

vom 1. März bis 30. April:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

110,5 € oder mehr

 

108,3 € oder mehr, jedoch weniger als 110,5 €

 

106,1 € oder mehr, jedoch weniger als 108,3 €

 

103,9 € oder mehr, jedoch weniger als 106,1 €

 

101,7 € oder mehr, jedoch weniger als 103,9 €

 

weniger als 101,7 €

 

vom 1. Mai bis 15. Mai:

 

zur Verarbeitung bestimmt (185):

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

35 € (186) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

34,3 € (186) oder mehr, aber weniger als 35 € (186)

 

33,6 € (186) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (186)

 

32,9 € (186) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (186)

 

32,2 € (186) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (186)

 

weniger als 32,2 € (186)

 

andere:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

weniger als 44,3 €

 

vom 16. Mai bis 30. September:

 

zur Verarbeitung bestimmt (185):

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

35 € (186) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

34,3 € (186) oder mehr, aber weniger als 35 € (186)

 

33,6 € (186) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (186)

 

32,9 € (186) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (186)

 

32,2 € (186) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (186)

 

weniger als 32,2 € (186)

 

andere:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,1 € oder mehr

 

47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

weniger als 44,3 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Oktober:

 

zur Verarbeitung bestimmt (185):

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, aber weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, aber weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, aber weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, aber weniger als 64,2 €

 

35 € (186) oder mehr, aber weniger als 62,8 €

 

34,3 € (186) oder mehr, aber weniger als 35 € (186)

 

33,6 € (186) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (186)

 

32,9 € (186) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (186)

 

32,2 € (186) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (186)

 

weniger als 32,2 € (186)

 

andere:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

weniger als 62,8 €

 

vom 1. November bis 10. November:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

68,3 € oder mehr

 

66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

weniger als 62,8 €

 

vom 11. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

60,5 € oder mehr

 

59,3 € oder mehr, jedoch weniger als 60,5 €

 

58,1 € oder mehr, jedoch weniger als 59,3 €

 

56,9 € oder mehr, jedoch weniger als 58,1 €

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,9 €

 

weniger als 55,7 €

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 10 00

Artischocken:

 

vom 1. Januar bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

82,6 € oder mehr

 

80,9 € oder mehr, jedoch weniger als 82,6 €

 

79,3 € oder mehr, jedoch weniger als 80,9 €

 

77,6 € oder mehr, jedoch weniger als 79,3 €

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

weniger als 76 €

 

vom 1. Juni bis 30. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

65,4 € oder mehr

 

64,1 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,1 €

 

61,5 € oder mehr, jedoch weniger als 62,8 €

 

60,2 € oder mehr, jedoch weniger als 61,5 €

 

weniger als 60,2 €

 

vom 1. Juli bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

94,3 € oder mehr

 

92,4 € oder mehr, jedoch weniger als 94,3 €

 

90,5 € oder mehr, jedoch weniger als 92,4 €

 

88,6 € oder mehr, jedoch weniger als 90,5 €

 

86,8 € oder mehr, jedoch weniger als 88,6 €

 

weniger als 86,8 €

0709 90

anderes:

0709 90 70

Zucchini (Courgettes):

 

vom 1. Januar bis 31. Januar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,8 € oder mehr

 

47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

weniger als 44,9 €

 

vom 1. Februar bis 31. März:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

41,3 € oder mehr

 

40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

weniger als 38 €

 

vom 1. April bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

69,2 € oder mehr

 

67,8 € oder mehr, jedoch weniger als 69,2 €

 

66,4 € oder mehr, jedoch weniger als 67,8 €

 

65 € oder mehr, jedoch weniger als 66,4 €

 

63,7 € oder mehr, jedoch weniger als 65 €

 

weniger als 63,7 €

 

vom 1. Juni bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

41,3 € oder mehr

 

40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

weniger als 38 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

48,8 € oder mehr

 

47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

weniger als 44,9 €

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10

Orangen:

0805 10 20

Süßorangen, frisch:

 

vom 1. Januar bis 31. März:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. April bis 30. April:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. Mai bis 15. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 16. Mai bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

 

vom 1. Juni bis 15. Oktober:

 

vom 16. Oktober bis 30. November

 

vom 1. Dezember bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

35,4 € oder mehr

 

34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

weniger als 32,6 €

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

0805 20 10

Clementinen:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

64,9 € oder mehr

 

63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

weniger als 59,7 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

64,9 € oder mehr

 

63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

weniger als 59,7 €

0805 20 30

Monreales und Satsumas:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 70

Tangerinen:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 20 90

andere:

 

vom 1. Januar bis Ende Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

 

vom 1. März bis 31. Oktober

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

28,6 € oder mehr

 

28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

weniger als 26,3 €

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia):

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum):

 

vom 1. Januar bis 30. April:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

weniger als 42,5 €

 

vom 1. Mai bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

41,6 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,7 € oder mehr, jedoch weniger als 41,6 €

 

39,7 € oder mehr, jedoch weniger als 40,7 €

 

38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,7 €

 

weniger als 38,8 €

 

vom 1. Juni bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 48 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. August bis 15. August:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

weniger als 48 €

 

vom 16. August bis 31. Oktober

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

55,8 € oder mehr

 

54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

weniger als 51,3 €

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

46,2 € oder mehr

 

45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

weniger als 42,5 €

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 10

frisch:

0806 10 10

Tafeltrauben:

 

vom 1. Januar bis 14. Juli:

 

der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Januar bis 31. Januar (198)

 

andere

 

vom 15. Juli bis 20. Juli

 

vom 21. Juli bis 31. Oktober:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

54,6 € oder mehr

 

53,5 € oder mehr, jedoch weniger als 54,6 €

 

52,4 € oder mehr, jedoch weniger als 53,5 €

 

51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,4 €

 

50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

weniger als 50,2 €

 

vom 1. November bis 20. November:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

47,6 € oder mehr

 

46,6 € oder mehr, jedoch weniger als 47,6 €

 

45,7 € oder mehr, jedoch weniger als 46,6 €

 

44,7 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,8 € oder mehr, jedoch weniger als 44,7 €

 

weniger als 43,8 €

 

vom 21. November bis 31. Dezember:

 

der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Dezember bis 31. Dezember (198)

 

andere

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808 10

Äpfel:

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

0808 10 80

andere:

 

vom 1. Januar bis 14. Februar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

weniger als 52,3 €

 

vom 15. Februar bis 31. März:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

weniger als 50 €

 

vom 1. April bis 30. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

56,8 € oder mehr

 

55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

48,8 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

weniger als 48,8 €

 

vom 1. Juli bis 15. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

41,1 € oder mehr, jedoch weniger als 42 €

 

40,2 € oder mehr, jedoch weniger als 41,1 €

 

39,3 € oder mehr, jedoch weniger als 40,2 €

 

weniger als 39,3 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

weniger als 42 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

45,7 € oder mehr

 

44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

weniger als 42 €

0808 20

Birnen und Quitten:

 

Birnen:

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

0808 20 50

andere:

 

vom 1. Januar bis 31. Januar:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. Februar bis 31. März:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

 

vom 1. April bis 30. April:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,9 €

 

44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,9 €

 

weniger als 43,9 €

 

vom 1. Mai bis 30. Juni

 

vom 1. Juli bis 15. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

46,5 € oder mehr

 

45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

41,9 € oder mehr, jedoch weniger als 42,8 €

 

40,9 € oder mehr, jedoch weniger als 41,9 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,9 €

 

weniger als 40 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

46,5 € oder mehr

 

45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

weniger als 42,8 €

 

vom 1. August bis 31. Oktober:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

38,8 € oder mehr

 

38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

37,2 € oder mehr, jedoch weniger als 38 €

 

36,5 € oder mehr, jedoch weniger als 37,2 €

 

35,7 € oder mehr, jedoch weniger als 36,5 €

 

weniger als 35,7 €

 

vom 1. November bis 31. Dezember:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

51 € oder mehr

 

50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

weniger als 46,9 €

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 10 00

Aprikosen/Marillen:

 

vom 1. Januar bis 31. Mai

 

vom 1. Juni bis 20. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

107,1 € oder mehr

 

105 € oder mehr, jedoch weniger als 107,1 €

 

102,8 € oder mehr, jedoch weniger als 105 €

 

100,7 € oder mehr, jedoch weniger als 102,8 €

 

98,5 € oder mehr, jedoch weniger als 100,7 €

 

weniger als 98,5 €

 

vom 21. Juni bis 30. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

87,3 € oder mehr

 

85,6 € oder mehr, jedoch weniger als 87,3 €

 

83,8 € oder mehr, jedoch weniger als 85,6 €

 

82,1 € oder mehr, jedoch weniger als 83,8 €

 

80,3 € oder mehr, jedoch weniger als 82,1 €

 

weniger als 80,3 €

 

vom 1. Juli bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

77,1 € oder mehr

 

75,6 € oder mehr, jedoch weniger als 77,1 €

 

74 € oder mehr, jedoch weniger als 75,6 €

 

72,5 € oder mehr, jedoch weniger als 74 €

 

70,9 € oder mehr, jedoch weniger als 72,5 €

 

weniger als 70,9 €

 

vom 1. August bis 31. Dezember

0809 20

Kirschen:

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus):

 

vom 1. Januar bis 30. April

 

vom 1. Mai bis 20. Mai

 

vom 21. Mai bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

149,4 € oder mehr

 

146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

50,7 € (186) oder mehr aber weniger als 137,4 €

 

49,7 € (186) oder mehr aber weniger als 50,7 € (186)

 

48,7 € (186) oder mehr aber weniger als 49,7 € (186)

 

47,7 € (186) oder mehr aber weniger als 48,7 € (186)

 

46,6 € (186) oder mehr aber weniger als 47,7 € (186)

 

weniger als 46,6 € (186)

 

vom 1. Juni bis 15. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

50,7 € (186) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

49,7 € (186) oder mehr aber weniger als 50,7 € (186)

 

48,7 € (186) oder mehr aber weniger als 49,7 € (186)

 

47,7 € (186) oder mehr aber weniger als 48,7 € (186)

 

46,6 € (186) oder mehr aber weniger als 47,7 € (186)

 

weniger als 46,6 € (186)

 

vom 16. Juli bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

45,9 € (186) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

45 € (186) oder mehr aber weniger als 45,9 € (186)

 

44,1 € (186) oder mehr aber weniger als 45 € (186)

 

43,1 € (186) oder mehr aber weniger als 44,1 € (186)

 

42,2 € (186) oder mehr aber weniger als 43,1 € (186)

 

weniger als 42,2 € (186)

 

vom 1. August bis 10. August:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

91,6 € oder mehr

 

89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

45,9 € (186) oder mehr aber weniger als 84,1 €

 

45 € (186) oder mehr aber weniger als 45,9 € (186)

 

44,1 € (186) oder mehr aber weniger als 45 € (186)

 

43,1 € (186) oder mehr aber weniger als 44,1 € (186)

 

42,2 € (186) oder mehr aber weniger als 43,1 € (186)

 

weniger als 42,2 € (186)

 

vom 11. August bis 31. Dezember

0809 20 95

andere:

 

vom 1. Januar bis 30. April

 

vom 1. Mai bis 20. Mai

 

vom 21. Mai bis 31. Mai:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

149,4 € oder mehr

 

146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

weniger als 137,4 €

 

vom 1. Juni bis 15. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 16. Juni bis 15. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 16. Juli bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

125,4 € oder mehr

 

122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

weniger als 115,4 €

 

vom 1. August bis 10. August:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

91,6 € oder mehr

 

89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

weniger als 84,1 €

 

vom 11. August bis 31. Dezember

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen:

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 20. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

88,3 € oder mehr

 

86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

weniger als 81,2 €

 

vom 21. Juni bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

77,6 € oder mehr

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

weniger als 71,4 €

 

vom 1. August bis 30. September:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

60 € oder mehr

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

weniger als 55,2 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 30 90

andere:

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 20. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

88,3 € oder mehr

 

86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

weniger als 81,2 €

 

vom 21. Juni bis 31. Juli:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

77,6 € oder mehr

 

76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

weniger als 71,4 €

 

vom 1. August bis 30. September:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

60 € oder mehr

 

58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

weniger als 55,2 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 40

Pflaumen und Schlehen:

0809 40 05

Pflaumen:

 

vom 1. Januar bis 10. Juni

 

vom 11. Juni bis 30. Juni:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

69,6 € oder mehr

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

weniger als 64 €

 

vom 1. Juli bis 30. September:

 

mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von:

 

69,6 € oder mehr

 

68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

weniger als 64 €

 

vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

2009 61 10

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

2009 69

anderer:

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 69 19

anderer:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

212,4 € oder mehr

 

208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

weniger als 195,4 €

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

2009 69 51

konzentriert:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

209,4 € oder mehr

 

205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

weniger als 192,6 €

2009 69 59

andere:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

2204 30

anderer Traubenmost:

 

anderer:

 

mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger:

2204 30 92

konzentriert:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

209,4 € oder mehr

 

205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

weniger als 192,6 €

2204 30 94

anderer:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

 

anderer:

2204 30 96

konzentriert:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

212,4 € oder mehr

 

208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

weniger als 195,4 €

2204 30 98

anderer:

 

mit einem Einfuhrpreis pro hl von:

 

42,5 € oder mehr

 

41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

weniger als 39,1 €

ABSCHNITT II

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

ANHANG 3

LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHET GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2818 30 00

1330-44-5

Algeldrat

2833 22 00

61115-28-4

Alusulf

2842 10 00

71205-22-6

Almasilat

12408-47-8

Simaldrat

2842 90 90

60239-66-9

Almadratsulfat

66827-12-1

Almagat

0-00-0

Almagodrat

41342-54-5

Carbaldrat

12304-65-3

Hydrotalcit

74978-16-8

Magaldrat

2843 30 00

34031-32-8

Auranofin

16925-51-2

Aurothioglycanid

12244-57-4

Natriumaurothiomalat

10210-36-3

Natriumaurotiosulfat

2843 90 90

41575-94-4

Carboplatin

15663-27-1

Cisplatin

96392-96-0

Dexormaplatin

111523-41-2

Enloplatin

62928-11-4

Iproplatin

135558-11-1

Lobaplatin

103775-75-3

Miboplatin

95734-82-0

Nedaplatin

62816-98-2

Ormaplatin

61825-94-3

Oxaliplatin

110172-45-7

Sebriplatin

74790-08-2

Spiroplatin

111490-36-9

Zeniplatin

2844 40 20

14932-42-4

Xenon (133 Xe)

2844 40 30

15690-63-8

Cesium (131 Cs) chlorid

10375-56-1

Chlormerodrin (197 Hg)

13115-03-2

Cyanocobalamin (57 Co)

18195-32-9

Cyanocobalamin (58 Co)

13422-53-2

Cyanocobalamin (60 Co)

8016-07-7

Ethiodatöl (131 I)

54063-42-2

Ferrin (59 Fe) citratinjection

0-00-0

Fibrinogen (125 I)

105851-17-0

Fludesoxyglucose (18 F)

92812-82-3

Fluorodopa (18 F)

41183-64-6

Gallium (67 Ga) citrat

77679-27-7

Iobenguan (131 I)

74855-17-7

Iocanlidinsäure (123 I)

9048-49-1

Iodhaltig (125 I) serumalbumin, menschlich

9048-49-1

Iodhaltig (131 I) serumalbumin, menschlich

54510-20-2

Iodocetilinsäure (123 I)

42220-21-3

Iodocholesterol (131 I)

75917-92-9

Iofetamin (123 I)

155798-07-5

Ioflupan (123 I)

113716-48-6

Ioloprid (123 I)

127396-36-5

Iomazenil (123 I)

17033-82-8

Iometin (125 I)

17033-83-9

Iometin (131 I)

136794-86-0

Iometopan (123 I)

54182-63-7

Macrosalb (131 I)

54277-47-3

Macrosalb (99m Tc)

5579-94-2

Merisoprol (197 Hg)

94153-50-1

Mespiperon (11 C)

10039-53-9

Natriumchromat (51 Cr)

24359-64-6

Natriumiodid (125 I)

7790-26-3

Natriumiodid (131 I)

881-17-4

Natriumiodohippurat (131 I)

17692-74-9

Natriumiotalamat (125 I)

15845-98-4

Natriumiotalamat (131 I)

8027-28-9

Natriumphosphat (32 P)

15251-14-6

Rosebengal (131 I) natrium

154427-83-5

Samarium (153 Sm) lexidronam

1187-56-0

Selenomethionin (75 Se)

178959-14-3

Technetium (99m Tc) apcitid

121281-41-2

Technetium (99m Tc) bicisat

142481-95-6

Technetium (99m Tc) furifosmin

165942-79-0

Technetium (99m Tc) nofetumomab merpentan

157476-76-1

Technetium (99m Tc) pintumomab

109581-73-9

Technetium (99m Tc) sestamibi

106417-28-1

Technetium (99m Tc) siboroxim

104716-22-5

Technetium (99m Tc) teboroxim

54182-60-4

Tolpovidon (131 I)

2844 40 80

10043-49-9

Gold (198 Au), kolloidal

2845 90 10

35523-45-6

Fludalanin

122431-96-3

Zilascorb (2 H)

2845 90 90

103831-41-0

Natriumborocaptat (10 B)

2846 90 00

113662-23-0

Gadobeninsäure

138071-82-6

Gadobutrol

131410-48-5

Gadodiamid

117827-80-2

Gadopenamid

80529-93-7

Gadopentetinsäure

120066-54-8

Gadoteridol

72573-82-1

Gadoterinsäure

131069-91-5

Gadoversetamid

135326-11-3

Gadoxetsäure

138721-73-0

Sprodiamid

2902 19 80

75-19-4

Cyclopropan

2902 90 90

75078-91-0

Temaroten

2903 44 10

76-14-2

Cryofluoran

2903 47 00

423-55-2

Perflubron

2903 49 30

124-72-1

Tefluran

2903 49 80

151-67-7

Halothan

2903 59 90

1715-40-8

Bromociclen

306-94-5

Perflunafen

2903 62 00

50-29-3

Clofenotan

2903 69 90

479-68-5

Broparestrol

34106-48-4

Feniodiumchlorid

56917-29-4

Fluretofen

53-19-0

Mitotan

2904 10 00

99287-30-6

Egualen

5560-69-0

Ethyldibunat

14992-59-7

Natriumdibunat

6223-35-4

Natriumgualenat

2904 90 20

124-88-9

Dimethiodalnatrium

126-31-8

Methiodalnatrium

2905 29 90

77-75-8

Methylpentinol

2905 39 80

55-98-1

Busulfan

35449-36-6

Gemcadiol

64218-02-6

Plaunotol

2905 49 80

7518-35-6

Mannosulfan

299-75-2

Treosulfan

2905 51 00

113-18-8

Ethchlorvynol

2905 59 10

57-15-8

Chlorobutanol

24403-04-1

Debropol

2905 59 99

52-51-7

Bronopol

2209-86-1

Loprodiol

488-41-5

Mitobronitol

10318-26-0

Mitolactol

2906 11 00

15356-70-4

Racementhol

2906 19 00

19793-20-5

Bolandiol

112828-00-9

Calcipotriol

29474-12-2

Cimepanol

67-96-9

Dihydrotachysterol

23089-26-1

Levomenol

131918-61-1

Paricalcitol

134404-52-7

Seocalcitol

57333-96-7

Tacalcitol

2906 29 00

104561-36-6

Doretinel

583-03-9

Fenipentol

15687-18-0

Fenpentadiol

56430-99-0

Flumecinol

13980-94-4

Metaglycodol

79-93-6

Phenaglycodol

14088-71-2

Proclonol

2907 19 00

1300-94-3

Amylmetacresol

5591-47-9

Cyclomenol

2078-54-8

Propofol

13741-18-9

Xibornol

2907 29 00

85-95-0

Benzestrol

84-17-3

Dienestrol

56-53-1

Diethylstilbestrol

10457-66-6

Gerochinol

5635-50-7

Hexestrol

27686-84-6

Masoprocol

130-73-4

Methestrol

2908 10 00

6915-57-7

Bibrocathol

15686-33-6

Biclotymol

34633-34-6

Bifluranol

59-50-7

Chlorkresol

88-04-0

Chlorxylenol

10572-34-6

Cicliomenol

37693-01-9

Clofoctol

145-94-8

Clorindanol

120-32-1

Clorofen

97-23-4

Dichlorophen

133-53-9

Dichloroxylenol

127035-60-3

Enofelast

70-30-4

Hexachlorophen

65634-39-1

Pentafluranol

64396-09-4

Terfluranol

2908 20 00

20123-80-2

Calciumdobesilat

78480-14-5

Dicresulen

4444-23-9

Persilinsäure

57775-26-5

Sultosilinsäure

2908 90 00

10331-57-4

Niclofolan

39224-48-1

Nitroclofen

2909 19 00

57041-67-5

Desfluran

13838-16-9

Enfluran

333-36-8

Flurotyl

406-90-6

Fluroxen

26675-46-7

Isofluran

76-38-0

Methoxyfluran

679-90-3

Rofluran

28523-86-6

Sevofluran

2909 20 00

56689-41-9

Alifluran

2909 30 90

569-57-3

Chlortrianisen

55837-16-6

Entsufon

80844-07-1

Etofenprox

777-11-7

Haloprogin

2909 49 19

544-62-7

Batilol

2216-77-5

Dibuprol

13021-53-9

Terbuprol

2909 49 90

104-29-0

Chlorphenesin

3102-00-9

Febuprol

3671-05-4

Fenocinol

27318-86-1

Floverin

63834-83-3

Guaietolin

93-14-1

Guaifenesin

131875-08-6

Lexacalcitol

59-47-2

Mephenesin

26159-36-4

Naproxol

2909 50 10

1321-14-8

Sulfogaiacol

2909 50 90

2174-64-3

Flamenol

150-76-5

Mequinol

103-16-2

Monobenzon

3380-34-5

Triclosan

2910 90 00

60-57-1

Dieldrin

1954-28-5

Etoglucid

2911 00 00

3563-58-4

Chloralodol

78-12-6

Petrichloral

6055-48-7

Toloxychlorinol

2912 19 00

111-30-8

Glutaral

2914 19 90

6809-52-5

Teprenon

2914 29 00

2226-11-1

Bornelon

2914 39 00

82-66-6

Diphenadion

83-12-5

Phenindion

55845-78-8

Xenipenton

2914 40 90

14107-37-0

Alfadolon

23930-19-0

Alfaxalon

85969-07-9

Budotitan

50673-97-7

Colestolon

465-53-2

Cyclopregnol

21208-26-4

Dimepregnen

128-20-1

Eltanolon

35100-44-8

Endrison

38398-32-2

Ganaxolon

20098-14-0

Idramanton

565-99-1

Renanolon

2673-23-6

Xenygloxal

2914 50 00

117-37-3

Anisindion

70356-09-1

Avobenzon

75464-11-8

Butantron

579-23-7

Cyclovalon

114-43-2

Desaspidin

131-53-3

Dioxybenzon

480-22-8

Dithranol

52479-85-3

Exifon

2295-58-1

Flopropion

27762-78-3

Ketoxal

18493-30-6

Metochalcon

1641-17-4

Mexenon

42924-53-8

Nabumeton

7114-11-6

Naphthonon

1843-05-6

Octabenzon

131-57-7

Oxybenzon

70-70-2

Paroxypropion

112018-00-5

Tebufelon

2914 69 90

88426-33-9

Buparvachon

117-10-2

Dantron

80809-81-0

Docebenon

58186-27-9

Idebenon

863-61-6

Menatetrenon

14561-42-3

Menocton

4042-30-2

Parvachon

319-89-1

Tetroquinon

303-98-0

Ubidecarenon

2914 70 00

56219-57-9

Arildon

95233-18-4

Atovachon

1146-98-1

Bromindion

3030-53-3

Clofenoxyd

1146-99-2

Clorindion

1879-77-2

Doxibetasol

6723-40-6

Fluindarol

957-56-2

Fluindion

15687-21-5

Flumedroxon

16469-74-2

Hydromadinon

1470-35-5

Isobromindion

130-37-0

Menadionnatriumbisulfit

116313-94-1

Nitecapon

49561-92-4

Nivimedon

4065-45-6

Sulisobenzon

134308-13-7

Tolcapon

2915 39 30

102-76-1

Triacetin

2915 39 90

514-50-1

Acebrochol

80595-73-9

Acefluranol

99107-52-5

Bunaprolast

2624-43-3

Cyclofenil

5984-83-8

Fenabuten

91431-42-4

Lonapalen

2915 70 20

555-44-2

Tripalmitin

2915 90 80

7008-02-8

Iodetryl

124-07-2

Octansäure

77372-61-3

Valproatpivoxil

76584-70-8

Valproatseminatrium

99-66-1

Valproesäure

2916 15 00

26266-58-0

Sorbitantrioleat

2916 19 80

6217-54-5

Doconexent

506-26-3

Gamoleninsäure

51-77-4

Gefarnat

10417-94-4

Icosapent

83689-23-0

Molfarnat

2916 20 00

25229-42-9

Cicrotoesäure

75867-00-4

Fenfluthrin

69915-62-4

Loxanast

52645-53-1

Permethrin

26002-80-2

Phenothrin

2916 39 00

55837-18-8

Butibufen

36950-96-6

Cicloprofen

34148-01-1

Clidanac

51146-56-6

Dexibuprofen

33159-27-2

Ecabet

51543-39-6

Esflurbiprofen

5728-52-9

Felbinac

36616-52-1

Fenclorac

15301-67-4

Feneritrol

7698-97-7

Fenestrel

17692-38-5

Fluprofen

5104-49-4

Flurbiprofen

24645-20-3

Hexaprofen

1553-60-2

Ibufenac

99-79-6

Iofendilat

57144-56-6

Isoprofen

37529-08-1

Mexoprofen

1085-91-2

Nafcaproesäure

91587-01-8

Pelretin

28168-10-7

Tetriprofen

71109-09-6

Vedaprofen

84392-17-6

Xenalipin

959-10-4

Xenbucin

964-82-9

Xenyhexeninsäure

2917 13 90

123-99-9

Azelainsäure

2917 19 90

577-11-7

Docusatnatrium

53-10-1

Hydroxydionnatriumsuccinat

2917 34 00

131-67-9

Ftalofyn

2918 11 00

15145-14-9

Ciclactat

2918 16 00

1317-30-2

Kaliumglucaldrat

2918 19 80

26976-72-7

Aceburinsäure

17140-60-2

Calciumglucoheptonat

34150-62-4

Calciumnatriumferriclat

5793-88-4

Calciumsaccharat

474-25-9

Chenodesoxycholsäure

57808-63-6

Cicloxilinsäure

456-59-7

Cyclandelat

17692-20-5

Cyclobutoesäure

512-16-3

Cyclobutyrol

68635-50-7

Deloxolon

5977-10-6

Fencibutirol

31221-85-9

Ibuverin

93105-81-8

Lodelaben

503-49-1

Meglutol

7009-49-6

Natriumhexacyclonat

81093-37-0

Pravastatin

7007-81-0

Trethocaninsäure

128-13-2

Ursodeoxycholsäure

2918 22 00

55482-89-8

Guacetisal

64496-66-8

Salafibrat

2918 23 90

118-56-9

Homosalat

552-94-3

Salsalat

58703-77-8

Sulprosal

2918 29 80

153-43-5

Clorindansäure

1884-24-8

Cynarin

22494-42-4

Diflunisal

486-79-3

Dipyrocetyl

22494-27-5

Flufenisal

490-79-9

Gentisinsäure

83-40-9

Hydroxytoluylsäure

96-84-4

Iophenoicsäure

4955-90-2

Natriumgentisat

7009-60-1

Pheniodolnatrium

15534-92-6

Terbuficin

322-79-2

Triflusal

2918 30 00

32808-51-8

Bucloxinsäure

81-23-2

Dehydrocholsäure

22161-81-5

Dexketoprofen

36330-85-5

Fenbufen

519-95-9

Florantyron

892-01-3

Hexacypron

58182-63-1

Itanoxon

22071-15-4

Ketoprofen

41387-02-4

Lexofenac

68767-14-6

Loxoprofen

3562-99-0

Menbuton

63472-04-8

Metbufen

145-41-5

Natriumdehydrocholat

69956-77-0

Pelubiprofen

2522-81-8

Pibecarb

112665-43-7

Seratrodast

2918 90 90

2260-08-4

Acetiromat

55079-83-9

Acitretin

106685-40-9

Adapalen

22131-79-9

Alclofenac

24818-79-9

Aluminiumclofibrat

5129-14-6

Anisacril

117819-25-7

Bakeprofen

84386-11-8

Baxitozin

55937-99-0

Beclobrat

5711-40-0

Bromebrinsäure

39087-48-4

Calciumclofibrat

4138-96-9

Canrenoesäure

5697-56-3

Carbenoxolon

52247-86-6

Cicloxolon

35703-32-3

Cinametinsäure

66984-59-6

Cinfenoac

104-28-9

Cinoxat

31581-02-9

Cinoxolon

52214-84-3

Ciprofibrat

30299-08-2

Clinofibrat

22494-47-9

Clobuzarit

637-07-0

Clofibrat

882-09-7

Clofibrinsäure

88431-47-4

Clomoxir

13739-02-1

Diacerein

7706-67-4

Dimecrotinsäure

61887-16-9

Dulofibrat

471-53-4

Enoxolon

58-54-8

Etacrynsäure

124083-20-1

Etomoxir

54350-48-0

Etretinat

26281-69-6

Exiproben

34645-84-6

Fenclofenac

54419-31-7

Fenirofibrat

49562-28-9

Fenofibrat

31879-05-7

Fenoprofen

17243-33-3

Fepentolinsäure

25812-30-0

Gemfibrozil

57296-63-6

Indacrinon

2217-44-9

Iodophthaleinnatrium

2181-04-6

Kaliumcanrenoat

96609-16-4

Lifibrol

41791-49-5

Lonaprofen

74168-08-4

Losmiprofen

14613-30-0

Magnesiumclofibrat

579-94-2

Menglytat

517-18-0

Methallenestril

40596-69-8

Methopren

3771-19-5

Nafenopin

22204-53-1

Naproxen

12214-50-5

Natriumglucaspaldrat

68548-99-2

Oxindanac

76676-34-1

Oxprenoatkalium

68170-97-8

Palmoxirinsäure

554-24-5

Phenobutiodil

14929-11-4

Simfibrat

55902-94-8

Sitofibrat

64506-49-6

Sofalcon

56488-59-6

Terbufibrol

51-26-3

Thyropropinsäure

51-24-1

Tiratricol

41826-92-0

Trepibuton

84290-27-7

Tucaresol

77858-21-0

Velaresol

2919 00 90

28841-62-5

Atrinositol

21466-07-9

Bromofenofos

470-90-6

Clofenvinfos

62-73-7

Dichlorvos

65708-37-4

Flufosal

522-40-7

Fosfestrol

6064-83-1

Fosfosal

83-86-3

Fytinsäure

306-52-5

Triclofos

17196-88-2

Vincofos

2920 10 00

2104-96-3

Bromofos

299-84-3

Fenclofos

2920 90 10

5634-37-7

Cloretat

1612-30-2

Menadiolnatriumsulfat

126-92-1

Natriumetasulfat

139-88-8

Natriumtetradecylsulfat

88426-32-8

Ursulcholinsäure

2920 90 85

2612-33-1

Clonitrat

7297-25-8

Eritrityltetranitrat

15825-70-4

Mannitolhexanitrat

78-11-5

Pentaerithrityltetranitrat

1607-17-6

Pentrinitrol

2921-92-8

Propatylnitrat

2921 12 00

2624-44-4

Etamsylat

2921 19 80

3735-65-7

Butynamin

51-75-2

Chlormethin

36505-83-6

Dectaflur

124-28-7

Dimantin

61822-36-4

Diprobutin

3151-59-5

Hetaflur

13946-02-6

Iproheptin

503-01-5

Isomethepten

502-59-0

Octamylamin

543-82-8

Octodrin

338-83-0

Perfluamin

107-35-7

Taurin

555-77-1

Trichlormethin

123-82-0

Tuaminoheptan

2921 29 00

9011-04-5

Hexadimethrinbromid

112-24-3

Trientin

2921 30 99

768-94-5

Amantadin

102-45-4

Cyclopentamin

3570-07-8

Dimecamin

6192-97-8

Levopropylhexedrin

60-40-2

Mecamylamin

19982-08-2

Memantin

3595-11-7

Propylhexedrin

13392-28-4

Rimantadin

79594-24-4

Somantadin

2921 45 00

494-03-1

Chlornaphazin

79617-96-2

Sertralin

52795-02-5

Tametralin

2921 46 00

300-62-9

Amfetamin

156-08-1

Benzfetamin

51-64-9

Dexamfetamin

457-87-4

Etilamfetamin

1209-98-9

Fencamfamin

7262-75-1

Lefetamin

156-34-3

Levamfetamin

17243-57-1

Mefenorex

122-09-8

Phentermin

2921 49 80

4255-23-6

Alfetamin

150-59-4

Alverin

15686-27-8

Amfepentorex

50-48-6

Amitriptylin

17243-39-9

Benzoctamin

101828-21-1

Butenafin

19992-80-4

Butixirat

35941-65-2

Butriptylin

461-78-9

Chlorphentermin

13364-32-4

Clobenzorex

10389-73-8

Clortermin

303-53-7

Cyclobenzaprin

15301-54-9

Cypenamin

13977-33-8

Demelverin

3239-44-9

Dexfenfluramin

102-05-6

Dibemethin

5966-41-6

Diisopromin

5581-40-8

Dimefadan

17279-39-9

Dimetamfetamin

57653-27-7

Droprenilamin

2201-15-2

Eticyclidin

341-00-4

Etifelmin

13042-18-7

Fendilin

458-24-2

Fenfluramin

35764-73-9

Fluotracen

7273-99-6

Gamfexin

54063-48-8

Heptaverin

140850-73-3

Igmesin

86939-10-8

Indatralin

7395-90-6

Indrilin

27466-27-9

Intriptylin

37577-24-5

Levofenfluramin

5118-30-9

Litracen

10262-69-8

Maprotilin

5118-29-6

Melitracen

100-92-5

Mephentermin

119386-96-8

Mofegilin

65472-88-0

Naftifin

72-69-5

Nortriptylin

47166-67-6

Octriptylin

5580-32-5

Ortetamin

555-57-7

Pargylin

434-43-5

Pentorex

93-88-9

Phenpromethamin

14334-40-8

Pramiverin

390-64-7

Prenylamin

438-60-8

Protriptylin

136236-51-6

Rasagilin

14611-51-9

Selegilin

106650-56-0

Sibutramin

78628-80-5

Terbinafin

15793-40-5

Terodilin

5632-44-0

Tolpropamin

155-09-9

Tranylcypromin

58757-61-2

Trimexilin

2921 59 90

77518-07-1

Amiflamin

37640-71-4

Aprindin

3572-43-8

Bromhexin

3590-16-7

Feclemin

2922 11 00

2272-11-9

Monoethanolaminoleat

2922 14 00

469-62-5

Dextropropoxyphen

2922 19 80

509-74-0

Acetylmethadol

82168-26-1

Adafenoxat

101479-70-3

Adaprolol

64-95-9

Adiphenin

52742-40-2

Alimadol

17199-58-5

Alphacetylmethadol

17199-54-1

Alphamethadol

124316-02-5

Alprafenon

13655-52-2

Alprenolol

18683-91-5

Ambroxol

54063-24-0

Amifloverin

54063-25-1

Amiterol

3563-01-7

Aprofen

87129-71-3

Arnolol

35607-20-6

Avridin

302-40-9

Benactyzin

22487-42-9

Benaprizin

2179-37-5

Bencyclan

23602-78-0

Benfluorex

18965-97-4

Berlafenon

17199-59-6

Betacetylmethadol

17199-55-2

Betamethadol

63659-18-7

Betaxolol

90293-01-9

Bifemelan

66722-44-9

Bisoprolol

20448-86-6

Bornaprin

66451-06-7

Bornaprolol

118-23-0

Bromazin

604-74-0

Bufenadrin

27591-01-1

Bunolol

14556-46-8

Bupranolol

18109-80-3

Butamirat

14007-64-8

Butetamat

7433-10-5

Butidrin

55769-65-8

Butobendin

64552-17-6

Butofilolol

77-22-5

Caramiphen

112922-55-1

Cericlamin

77-38-3

Chlorphenoxamin

63659-12-1

Cicloprolol

69429-84-1

Cilobamin

39099-98-4

Cinamolol

54141-87-6

Cinfenin

1679-75-0

Cinnamaverin

90-86-8

Cinnamedrin

71827-56-0

Clemeprol

37148-27-9

Clenbuterol

14860-49-2

Clobutinol

791-35-5

Clofedanol

5632-52-0

Clofenciclan

511-46-6

Clofenetamin

911-45-5

Clomifen

39563-28-5

Cloranolol

17780-72-2

Clorgilin

3811-25-4

Clorprenalin

96389-68-3

Crisnatol

512-15-2

Cyclopentolat

15585-86-1

Cyprodenat

119356-77-3

Dapoxetin

60812-35-3

Decominol

3579-62-2

Denaverin

120444-71-5

Deramciclan

23573-66-2

Detanosal

5051-22-9

Dexpropranolol

47419-52-3

Dexproxibuten

15687-08-8

Dextrofemin

77-19-0

Dicycloverin

3686-78-0

Dietifen

80387-96-8

Difemerin

14587-50-9

Difeterol

509-78-4

Dimenoxadol

545-90-4

Dimepheptanol

53657-16-2

Dimepranol

58-73-1

Diphenhydramin

81447-80-5

Diprafenon

58473-73-7

Drobulin

1679-76-1

Drofenin

82413-20-5

Droloxifen

64552-16-5

Ecipramidil

102-60-3

Edetol

25314-87-8

Elucain

3565-72-8

Embramin

15690-57-0

Enclomifen

85320-67-8

Ericolol

103598-03-4

Esmolol

90-54-0

Etafenon

74-55-5

Ethambutol

54063-36-4

Etolorex

1157-87-5

Etoloxamin

55837-19-9

Exaprolol

123618-00-8

Fedotozin

34616-39-2

Fenalcomin

63075-47-8

Fepradinol

82101-10-8

Flerobuterol

15221-81-5

Fludorex

50366-32-0

Flunamin

54910-89-3

Fluoxetin

84057-96-5

Flusoxolol

299-61-6

Ganglefen

36199-78-7

Guafecainol

15687-23-7

Guaiactamin

69756-53-2

Halofantrin

50583-06-7

Halonamin

372-66-7

Heptaminol

15599-37-8

Hexapradol

54-03-5

Hexobendin

532-77-4

Hexylcain

27581-02-8

Idropranolol

13425-98-4

Improsulfan

16112-96-2

Indanorex

60607-68-3

Indenolol

52403-19-7

Iproxamin

13445-63-1

Itramintosilat

1092-46-2

Ketocain

7488-92-8

Ketocainol

7617-74-5

Laurixamin

34433-66-4

Levacetylmethadol

93221-48-8

Levobetaxolol

47141-42-4

Levobunolol

77164-20-6

Levomoprolol

2338-37-6

Levopropoxyphen

76496-68-9

Levoprotilin

82186-77-4

Lumefantrin

56341-08-3

Mabuterol

576-68-1

Mannomustin

51-68-3

Meclofenoxat

5668-06-4

Mecloxamin

524-99-2

Medrylamin

6284-40-8

Meglumin

23891-60-3

Mepramidil

495-70-5

Meprylcain

22664-55-7

Metipranolol

37350-58-6

Metoprolol

31828-71-4

Mexiletin

13877-99-1

Minepentat

129612-87-9

Miproxifen

5741-22-0

Moprolol

53076-26-9

Moxaprindin

3572-74-5

Moxastin

54-32-0

Moxisylyt

15518-87-3

Myralact

7712-50-7

Myrtecain

42200-33-9

Nadolol

42050-23-7

Nafetolol

1234-71-5

Namoxyrat

53716-48-6

Nexeridin

7413-36-7

Nifenalol

53179-07-0

Nisoxetin

1477-39-0

Noracymethadol

6818-37-7

Olaflur

83-98-7

Orphenadrin

56433-44-4

Oxaprotilin

468-61-1

Oxeladin

6452-71-7

Oxprenolol

5633-20-5

Oxybutynin

77599-17-8

Panomifen

94-23-5

Parethoxycain

13479-13-5

Pargeverin

47082-97-3

Pargolol

38363-40-5

Penbutolol

77-23-6

Pentoxyverin

59-96-1

Phenoxybenzamin

92-12-6

Phenyltoloxamin

57526-81-5

Prenalterol

65236-29-5

Prenoverin

302-33-0

Proadifen

27325-36-6

Procinolol

54-80-8

Pronetalol

54063-53-5

Propafenon

493-76-5

Propanocain

525-66-6

Propranolol

14089-84-0

Proxibuten

22232-57-1

Racefemin

96743-96-3

Ramciclan

4148-16-7

Ritrosulfan

53716-44-2

Rociverin

15639-50-6

Safingol

125926-17-2

Sarpogrelat

126924-38-7

Seproxetin

56481-43-7

Setazindol

68567-30-6

Solpecainol

65429-87-0

Spirendolol

6535-03-1

Stevaladil

10540-29-1

Tamoxifen

173324-94-2

Temiverin

27591-97-5

Tiloron

5634-42-4

Tocamphyl

15301-93-6

Tofenacin

2933-94-0

Toliprolol

83015-26-3

Tomoxetin

89778-26-7

Toremifen

90845-56-0

Trecadrin

58313-74-9

Treptilamin

39133-31-8

Trimebutin

78-41-1

Triparanol

7077-34-1

Trolnitrat

77-86-1

Trometamol

41570-61-0

Tulobuterol

15301-96-9

Tyromedan

83480-29-9

Voglibose

3572-52-9

Xenysalat

81584-06-7

Xibenolol

19179-78-3

Xipranolol

1600-19-7

Xyloxemin

68876-74-4

Zocainon

15690-55-8

Zuclomifen

2922 29 00

112891-97-1

Alentemol

5585-64-8

Aminoxytriphen

493-75-4

Bialamicol

64638-07-9

Brolamfetamin

53648-55-8

Dezocin

34368-04-2

Dobutamin

51-61-6

Dopamin

86197-47-9

Dopexamin

103878-96-2

Fosopamin

18840-47-6

Gepefrin

1518-86-1

Hydroxyamfetamin

66195-31-1

Ibopamin

61661-06-1

Levdobutamin

39951-65-0

Lometralin

93-30-1

Methoxyphenamin

17692-54-5

Mitoclomin

65415-42-1

Oxabrexin

1199-18-4

Oxidopamin

370-14-9

Pholedrin

15599-45-8

Symetin

124937-51-5

Tolterodin

15686-23-4

Trimoxamin

3735-45-3

Vetrabutin

2922 31 00

90-84-6

Amfepramon

76-99-3

Methadon

467-85-6

Normethadon

2922 39 00

34911-55-2

Amfebutamon

34662-67-4

Cotriptylin

92629-87-3

Dexnafenodon

53394-92-6

Driniden

466-40-0

Isomethadon

6740-88-1

Ketamin

125-58-6

Levomethadon

15351-09-4

Metamfepramon

92615-20-8

Nafenodon

2922 44 00

20380-58-9

Tilidin

2922 49 95

89796-99-6

Aceclofenac

56-41-7

Alanin

60719-82-6

Alaproclat

39718-89-3

Alminoprofen

57574-09-1

Amineptin

60-32-2

Aminocapronsäure

553-65-1

Amoxecain

15250-13-2

Araprofen

56-84-8

Aspartinsäure

75219-46-4

Atrimustin

1134-47-0

Baclofen

94-09-7

Benzocain

149-16-6

Butacain

12111-24-9

Calciumtrisodiumpentetat

54-30-8

Camylofin

55986-43-1

Cetaben

34675-84-8

Cetraxat

305-03-3

Chlorambucil

133-16-4

Chloroprocain

4295-55-0

Clofenaminsäure

13930-34-2

Clormecain

6582-31-6

Dapabutan

32447-90-8

Dextilidin

15307-86-5

Diclofenac

36499-65-7

Dicobaltedetat

60-00-4

Edetinsäure

67037-37-0

Eflornithin

23049-93-6

Enfenaminsäure

30544-47-9

Etofenamat

7424-00-2

Fenclonin

530-78-9

Flufenaminsäure

60142-96-3

Gabapentin

96-83-3

Iopansäure

94-14-4

Isobutamben

73-32-5

Isoleucin

61-90-5

Leucin

92-23-9

Leucinocain

136-44-7

Lisadimat

63329-53-3

Lobenzarit

644-62-2

Meclofenamicsäure

61-68-7

Mefenamsäure

148-82-3

Melphalan

1088-80-8

Metamelfalan

62-33-9

Natriumcalciumedetat

15708-41-5

Natriumferedetat

70-26-8

Ornithin

21245-01-2

Padimat

67-43-6

Pentetinsäure

63-91-2

Phenylalanin

57775-28-7

Prefenamat

148553-50-8

Pregabalin

59-46-1

Procain

94-12-2

Risocain

531-76-0

Sarcolysin

29098-15-5

Terofenamat

94-24-6

Tetracain

13710-19-5

Tolfenaminsäure

1197-18-8

Tranexaminsäure

67330-25-0

Ufenamat

72-18-4

Valin

60643-86-9

Vigabatrin

59209-97-1

Zafuleptin

2922 50 00

99-45-6

Adrenalon

124478-60-0

Aglepriston

78756-61-3

Alifedrin

50588-47-1

Amafolon

119-29-9

Ambucain

64862-96-0

Ametantron

51579-82-9

Amfenac

646-02-6

Aminoethylnitrat

128470-16-6

Arbutamin

3703-79-5

Bamethan

3818-62-0

Betoxycain

59170-23-9

Bevantolol

30392-40-6

Bitolterol

91714-94-2

Bromfenac

22103-14-6

Bufeniod

447-41-6

Buphenin

2922-20-5

Butaxamin

66734-12-1

Butopamin

63269-31-8

Ciramadol

109525-44-2

Cliropamin

18866-78-9

Colterol

829-74-3

Corbadrin

83200-09-3

Dembrexin

71771-90-9

Denopamin

3506-31-8

Deterenol

5714-08-9

Detrothyronin

407-41-0

Dexfosfoserin

90237-04-0

Dexsecoverin

137-53-1

Dextrothyroxinnatrium

22950-29-4

Dimetofrin

497-75-6

Dioxethedrin

10329-60-9

Dioxifedrin

52365-63-6

Dipivefrin

54592-27-7

Divabuterol

23651-95-8

Droxidopa

67-42-5

Egtazinsäure

141993-70-6

Eldacimib

93047-39-3

Etanterol

709-55-7

Etilefrin

85750-39-6

Etilefrinpivalat

17365-01-4

Etiroxat

133-11-9

Fenamisal

13392-18-2

Fenoterol

72973-11-6

Forfenimex

3215-70-1

Hexoprenalin

487-53-6

Hydroxyprocain

490-98-2

Hydroxytetracain

53034-85-8

Ibuterol

530-08-5

Isoetarin

7683-59-2

Isoprenalin

395-28-8

Isoxsuprin

51-31-0

Levisoprenalin

59-92-7

Levodopa

34391-04-3

Levosalbutamol

97747-88-1

Lilopriston

3625-06-7

Mebeverin

32359-34-5

Medifoxamin

134865-33-1

Meluadrin

89-57-6

Mesalazin

3571-71-9

Metaterol

390-28-3

Methoxamin

555-30-6

Methyldopa

1212-03-9

Metiprenalin

672-87-7

Metirosin

62571-87-3

Minaxolon

65271-80-9

Mitoxantron

93047-40-6

Naminterol

60734-87-4

Nisbuterol

15686-81-4

Norbudrin

536-21-0

Norfenefrin

96346-61-1

Onapriston

586-06-1

Orciprenalin

32462-30-9

Oxfenicin

99-43-4

Oxybuprocain

15687-41-9

Oxyfedrin

59-42-7

Phenylephrin

67577-23-5

Pivenfrin

86-43-1

Propoxycain

499-67-2

Proxymetacain

620-30-4

Racemetirosin

97825-25-7

Ractopamin

92071-51-7

Rotraxat

58882-17-0

Roxadimat

18559-94-9

Salbutamol

18910-65-1

Salmefamol

89365-50-4

Salmeterol

57558-44-8

Secoverin

56-45-1

Serin

23031-25-6

Terbutalin

75626-99-2

Tobuterol

27203-92-5

Tramadol

60-18-4

Tyrosin

93413-69-5

Venlafaxin

1174-11-4

Xenazinsäure

2923 10 00

28319-77-9

Cholinalfoscerat

507-30-2

Cholingluconat

2016-36-6

Cholinsalicylat

1336-80-7

Ferrocholinat

28038-04-2

Salcolex

2923 20 00

63-89-8

Colfoscerilpalmitat

2923 90 00

60-31-1

Acetylcholinchlorid

55077-30-0

Aclatoniumnapadisilat

58158-77-3

Amantaniumbromid

306-53-6

Azamethoniumbromid

121-54-0

Benzethoniumchlorid

139-07-1

Benzododeciniumchlorid

19379-90-9

Benzoxoniumchlorid

3818-50-6

Bepheniumhydroxynaphthoat

15585-70-3

Bibenzoniumbromid

61-75-6

Bretyliumtosilat

51-83-2

Carbachol

461-06-3

Carnitin

13254-33-6

Carproniumchlorid

122-18-9

Cetalkoniumchlorid

58703-78-9

Cethexoniumchlorid

57-09-0

Cetrimoniumbromid

7168-18-5

Chlorphenoctiumamsonat

29546-59-6

Cicloniumbromid

68379-03-3

Clofiliumphosphat

2218-68-0

Cloralbetain

541-22-0

Decamethoniumbromid

2401-56-1

Deditoniumbromid

2001-81-2

Diponiumbromid

15687-13-5

Dodecloniumbromid

538-71-6

Domiphenbromid

70641-51-9

Edelfosin

116-38-1

Edrophoniumchlorid

3614-30-0

Emeproniumbromid

30716-01-9

Emiliumtosilat

65-29-2

Gallamintriethiodid

7008-13-1

Halopeniumchlorid

317-52-2

Hexafluroniumbromid

55-97-0

Hexamethoniumbromid

19486-61-4

Lauralkoniumchlorid

1794-75-8

Laurcetiumbromid

541-15-1

Levocarnitin

7681-78-9

Mebezoniumiodid

3006-10-8

Mecetroniumetilsulfat

4858-60-0

Mefenidramiummetilsulfat

62-51-1

Methacholinchlorid

3166-62-9

Methylbenactyziumbromid

25155-18-4

Methylbenzethoniumchlorid

2424-71-7

Metociniumiodid

58066-85-6

Miltefosin

139-08-2

Miristalkoniumchlorid

7009-91-8

Nitricholinperchlorat

15687-40-8

Octafoniumchlorid

7002-65-5

Oxibetain

7174-23-4

Oxydipentoniumchlorid

50-10-2

Oxyphenoniumbromid

17088-72-1

Penoctoniumbromid

541-20-8

Pentamethoniumbromid

42879-47-0

Pranoliumchlorid

3690-61-7

Prodeconiumbromid

123-47-7

Proloniumiodid

77257-42-2

Stiloniumiodid

71-27-2

Suxamethoniumchlorid

54063-57-9

Suxethoniumchlorid

1119-97-7

Tetradoniumbromid

71-91-0

Tetrylammoniumbromid

552-92-1

Toloconiummetilsulfat

79-90-3

Triclobisoniumchlorid

125-99-5

Tridihexethyliodid

391-70-8

Troxoniumtosilat

4304-01-2

Truxicuriumiodid

2924 11 00

57-53-4

Meprobamat

2924 19 00

77337-76-9

Acamprosat

77-66-7

Acecarbromal

2490-97-3

Aceglutamid

131-48-6

Aceneuramsäure

99-15-0

Acetylleucin

57-08-9

Acexaminsäure

1675-66-7

Adelmidrol

39825-23-5

Bisorcic

4213-51-8

Bromacrylid

496-67-3

Bromisoval

32838-26-9

Butoctamid

128326-81-8

Caldiamid

5579-13-5

Capurid

541-79-7

Carbocloral

77-65-6

Carbromal

78-44-4

Carisoprodol

154-93-8

Carmustin

35301-24-7

Cedefingol

633-47-6

Cropropamid

6168-76-9

Crotetamid

3342-61-8

Deanolaceglumat

116-52-9

Dicloralurea

95-04-5

Ectylharnstoff

60784-46-5

Elmustin

78-28-4

Emylcamat

56488-60-9

Glutaurin

306-41-2

Hexcarbacholinbromid

18679-90-8

Hopanteninsäure

466-14-8

Ibrotamid

3106-85-2

Isospagluminsäure

56-85-9

Levoglutamid

64-55-1

Mebutamat

1954-79-6

Mecloralharnstoff

76990-56-2

Milacemid

73105-03-0

Neptamustin

25269-04-9

Nisobamat

146919-78-0

Opratoniumiodid

544-31-0

Palmidrol

32954-43-1

Pendecamain

5667-70-9

Pentabamat

26305-03-3

Pepstatin

78512-63-7

Pimelautid

69542-93-4

Pivagabin

138531-07-4

Sinapultid

4910-46-7

Spagluminsäure

78088-46-7

Tabilautid

62304-98-7

Thymalfasin

132787-19-0

Tradecamid

4268-36-4

Tybamat

51-79-6

Urethan

512-48-1

Valdetamid

52061-73-1

Valdipromid

4171-13-5

Valnoctamid

2430-27-5

Valpromid

129009-83-2

Versetamid

2924 21 90

34866-47-2

Carbuterol

56980-93-9

Celiprolol

51213-99-1

Clanfenur

159910-86-8

Droxinavir

87721-62-8

Flestolol

369-77-7

Halocarban

13010-47-4

Lomustin

71475-35-9

Lozilurea

103055-07-8

Lufenuron

75949-61-0

Pafenolol

74738-24-2

Recainam

13909-09-6

Semustin

57460-41-0

Talinolol

101-20-2

Triclocarban

2924 24 00

126-52-3

Ethinamat

2924 29 10

137-58-6

Lidocain

2924 29 95

37517-30-9

Acebutolol

32795-44-1

Acecainid

556-08-1

Acedoben

118-57-0

Acetaminosalol

18699-02-0

Actarit

54785-02-3

Adamexin

606-17-7

Adipiodon

2901-75-9

Afalanin

138112-76-2

Agomelatin

3011-89-0

Aklomid

26750-81-2

Alibendol

5486-77-1

Alloclamid

88321-09-9

Aloxistatin

115-79-7

Ambenoniumchlorid

519-88-0

Ambucetamid

787-93-9

Ameltolid

5591-49-1

Anilamat

87071-16-7

Arclofenin

22839-47-0

Aspartam

29122-68-7

Atenolol

16231-75-7

Atolid

65617-86-9

Avizafon

81732-65-2

Bambuterol

102670-46-2

Batanoprid

501-68-8

Beclamid

5003-48-5

Benorilat

15686-76-7

Bensalan

37106-97-1

Bentiromid

148-07-2

Benzmalecen

3440-28-6

Betamipron

41859-67-0

Bezafibrat

70976-76-0

Bifepramid

67579-24-2

Bromadolin

332-69-4

Bromamid

4093-35-0

Bromoprid

41113-86-4

Bromoxanid

40912-73-0

Brosotamid

54340-61-3

Brovanexin

86216-41-3

Broxitalaminsäure

1083-57-4

Bucetin

575-74-6

Buclosamid

32421-46-8

Bunaftin

1233-53-0

Bunamiodyl

4663-83-6

Buramat

3785-21-5

Butanilicain

66292-52-2

Butilfenin

528-96-1

Calciumbenzamidosalicylat

123122-55-4

Candoxatril

123122-54-3

Candoxatrilat

21434-91-3

Capobeninsäure

63-25-2

Carbaril

5749-67-7

Carbasalatcalcium

15687-16-8

Carbifen

1042-42-8

Carcainiumchlorid

3567-38-2

Carfimat

98815-38-4

Casokefamid

34919-98-7

Cetamolol

735-52-4

Cetofenicol

17692-45-4

Chatacain

97-27-8

Chlorbetamid

64379-93-7

Cinflumid

58473-74-8

Cinromid

5588-21-6

Cintramid

75616-03-4

Ciprazafon

10423-37-7

Citenamid

6170-69-0

Clamidoxinsäure

30544-61-7

Clanobutin

3576-64-5

Clefamid

3207-50-9

Clinolamid

14437-41-3

Clioxanid

18966-32-0

Clocanfamid

5626-25-5

Clodacain

1223-36-5

Clofexamid

26717-47-5

Clofibrid

14261-75-7

Cloforex

15301-50-5

Cloponon

15687-05-5

Cloracetadol

65569-29-1

Cloxaceprid

30531-86-3

Colfenamat

14008-60-7

Cresotamid

483-63-6

Crotamiton

5779-54-4

Cyclarbamat

7199-29-3

Cyheptamid

14817-09-5

Decimemid

891-60-1

Declopramid

83435-66-9

Delapril

56-94-0

Demecariumbromid

3734-33-6

Denatoniumbenzoat

119817-90-2

Dexloxiglumid

2623-33-8

Diacetamat

28197-69-5

Diacetolol

36141-82-9

Diamfenetid

552-25-0

Diampromid

87-12-7

Dibromsalan

24353-45-5

Dibusadol

15585-88-3

Dicarfen

17243-49-1

Diclometid

134-62-3

Diethyltoluamid

75659-07-3

Dilevalol

579-38-4

Diloxanid

60-46-8

Dimevamid

58338-59-3

Dinalin

71119-12-5

Dinazafon

148-01-6

Dinitolmid

101-71-3

Diphenan

65717-97-7

Disofenin

54063-35-3

Dofamiumchlorid

39907-68-1

Dopamantin

75616-02-3

Dulozafon

104775-36-2

Ecabapid

71027-13-9

Eclanamin

15687-14-6

Embutramid

2521-01-9

Encyprat

4582-18-7

Endomid

10087-89-5

Enpromat

304-84-7

Etamivan

62992-61-4

Etersalat

938-73-8

Ethenzamid

5714-09-0

Ethylcartrizoat

36637-18-0

Etidocain

63245-28-3

Etifenin

25287-60-9

Etofamid

15302-15-5

Etosalamid

53370-90-4

Exalamid

25451-15-4

Felbamat

4665-04-7

Fenacetinol

306-20-7

Fenaclon

27736-80-7

Fenaftinsäure

4551-59-1

Fenalamid

54063-40-0

Fenoxedil

65646-68-6

Fenretinid

5107-49-3

Flualamid

847-20-1

Flubanilat

40256-99-3

Flucetorex

30533-89-2

Flurantel

4776-06-1

Flusalan

13311-84-7

Flutamid

15302-18-8

Formetorex

73573-87-2

Formoterol

19368-18-4

Ftaxilid

106719-74-8

Galtifenin

26718-25-2

Halofenat

358-52-1

Hexapropymat

6961-46-2

Idrocilamid

74517-78-5

Indecainid

3115-05-7

Iobenzaminsäure

136949-58-1

Iobitridol

10397-75-8

Iocarminsäure

16034-77-8

Iocetaminsäure

440-58-4

Iodamid

81045-33-2

Iodecimol

92339-11-2

Iodixanol

31127-82-9

Iodoxaminsäure

141660-63-1

Iofratol

49755-67-1

Ioglicinsäure

63941-73-1

Ioglucol

63941-74-2

Ioglucomid

56562-79-9

Ioglunid

2618-25-9

Ioglycaminsäure

66108-95-0

Iohexol

22730-86-5

Iolixaninsäure

25827-76-3

Iomeglaminsäure

78649-41-9

Iomeprol

62883-00-5

Iopamidol

89797-00-2

Iopentol

1456-52-6

Ioproceminsäure

73334-07-3

Iopromid

37723-78-7

Ioproninsäure

97702-82-4

Iosarcol

5591-33-3

Iosefaminsäure

51876-99-4

Ioserinsäure

79211-10-2

Iosimid

37863-70-0

Iosumetinsäure

2276-90-6

Iotalaminsäure

60019-19-4

Iotetrinsäure

26887-04-7

Iotraninsäure

79211-34-0

Iotrisid

16024-67-2

Iotrizoesäure

79770-24-4

Iotrolan

51022-74-3

Iotroxinsäure

87771-40-2

Ioversol

96191-65-0

Ioxabrolinsäure

59017-64-0

Ioxaglicsäure

107793-72-6

Ioxilan

28179-44-4

Ioxitalaminsäure

19863-06-0

Ioxotrizoesäure

31598-07-9

Iozominsäure

71-81-8

Isopropamidiodid

122898-67-3

Itoprid

36894-69-6

Labetalol

175385-62-3

Lasinavir

59160-29-1

Lidofenin

24353-88-6

Lorbamat

97964-56-2

Lorglumid

59179-95-2

Lorzafon

147362-57-0

Lovirid

107097-80-3

Loxiglumid

82821-47-4

Mabuprofen

78266-06-5

Mebrofenin

1227-61-8

Mefexamid

54870-28-9

Meglitinid

14417-88-0

Melinamid

2577-72-2

Metabromsalan

621-42-1

Metacetamol

100-95-8

Metalkoniumchlorid

532-03-6

Methocarbamol

364-62-5

Metoclopramid

42794-76-3

Midodrin

92623-85-3

Milnacipran

29619-86-1

Moctamid

56281-36-8

Motretinid

1505-95-9

Naftypramid

105816-04-4

Nateglinid

129-63-5

Natriumacetrizoat

737-31-5

Natriumamidotrizoat

129-57-7

Natriumdiprotrizoat

7225-61-8

Natriummetrizoat

7246-21-1

Natriumtyropanoat

114-80-7

Neostigminbromid

78281-72-8

Nepafenac

50-65-7

Niclosamid

2444-46-4

Nonivamid

13912-77-1

Octacain

58493-49-5

Olvanil

526-18-1

Osalmid

26095-59-0

Otiloniumbromid

70009-66-4

Oxalinast

126-93-2

Oxanamid

70541-17-2

Oxazafon

126-27-2

Oxetacain

29541-85-3

Oxitriptylin

2277-92-1

Oxyclozanid

50-19-1

Oxyfenamat

59110-35-9

Pamatolol

1693-37-4

Parapropamol

30653-83-9

Parsalmid

5579-05-5

Paxamat

5579-06-6

Pentalamid

172820-23-4

Pexiganan

63-98-9

Phenacemid

62-44-2

Phenacetin

90-49-3

Pheneturid

673-31-4

Phenprobamat

6673-35-4

Practolol

721-50-6

Prilocain

51-06-9

Procainamid

13931-64-1

Procymat

62666-20-0

Progabid

6620-60-6

Proglumid

66532-85-2

Propacetamol

1421-14-3

Propanidid

730-07-4

Propetamid

5579-08-8

Propyldocetrizoat

22662-39-1

Rafoxanid

128298-28-2

Remacemid

20788-07-2

Resorantel

150812-12-7

Retigabin

123441-03-2

Rivastigmin

90895-85-5

Ronactolol

487-48-9

Salacetamid

36093-47-7

Salantel

46803-81-0

Saletamid

587-49-5

Salfluverin

65-45-2

Salicylamid

6376-26-7

Salverin

57227-17-5

Sevopramid

94-35-9

Styramat

129-46-4

Suraminnatrium

94497-51-5

Tamibaroten

5560-78-1

Teclozan

51012-32-9

Tiaprid

55837-29-1

Tiropramid

41708-72-9

Tocainid

38103-61-6

Tolamolol

3686-58-6

Tolycain

97964-54-0

Tomoglumid

53902-12-8

Tranilast

87-10-5

Tribromsalan

6340-87-0

Triclacetamol

76812-98-1

Trigevolol

616-68-2

Trimecain

138-56-7

Trimethobenzamid

53783-83-8

Tromantadin

38647-79-9

Urefibrat

2925 12 00

77-21-4

Glutethimid

2925 19 95

2897-83-8

Alonimid

51411-04-2

Alrestatin

125-84-8

Aminoglutethimid

69408-81-7

Amonafid

1673-06-9

Amphotalid

64-65-3

Bemegrid

144849-63-8

Bisnafid

22855-57-8

Brosuximid

15518-76-0

Ciproximid

162706-37-8

Elinafid

77-67-8

Ethosuximid

60-45-7

Fenimid

77-41-8

Mesuximid

129688-50-2

Minalrestat

10403-51-7

Mitindomid

54824-17-8

Mitonafid

6319-06-8

Noreximid

1156-05-4

Phenglutarimid

86-34-0

Phensuximid

14166-26-8

Taglutimid

21925-88-2

Tesicam

35423-09-7

Tesimid

7696-12-0

Tetramethrin

50-35-1

Thalidomid

2925 20 00

22573-93-9

Alexidin

5581-35-1

Amfecloral

3459-96-9

Amicarbalid

49745-00-8

Amidantel

33089-61-1

Amitraz

137159-92-3

Aptiganel

74-79-3

Arginin

81907-78-0

Batebulast

78718-52-2

Benexat

55-73-2

Betanidin

85125-49-1

Biclodil

692-13-7

Buformin

3748-77-4

Bunamidin

59721-28-7

Camostat

22790-84-7

Carbantel

55-56-1

Chlorhexidin

537-21-3

Chlorproguanil

6903-79-3

Creatinolfosfat

496-00-4

Dibrompropamidin

45086-03-1

Etoformin

80018-06-0

Fengabin

15339-50-1

Ferrotrenin

39492-01-8

Gabexat

55926-23-3

Guanclofin

29110-47-2

Guanfacin

3658-25-1

Guanoctin

13050-83-4

Guanoxyfen

104317-84-2

Gusperimus

3811-75-4

Hexamidin

495-99-8

Hydroxystilbamidin

135-43-3

Lauroguadin

66871-56-5

Lidamidin

46464-11-3

Meobentin

657-24-9

Metformin

459-86-9

Mitoguazon

146978-48-5

Moxilubant

81525-10-2

Nafamostat

76631-45-3

Napactadin

1221-56-3

Natriumiopodat

886-08-8

Norletimol

5879-67-4

Oletimol

100-33-4

Pentamidin

101-93-9

Phenacain

114-86-3

Phenformin

500-92-5

Proguanil

104-32-5

Propamidin

1729-61-9

Renytolin

140-59-0

Stilbamidinisetionat

17035-90-4

Targinin

85465-82-3

Thymotrinan

4210-97-3

Tiformin

86914-11-6

Tolgabid

160677-67-8

Tresperimus

149820-74-6

Xemilofiban

6443-40-9

Xylamidintosilat

2926 30 00

15686-61-0

Fenproporex

2926 90 95

123548-56-1

Acreozast

65899-72-1

Alozafon

17590-01-1

Amfetaminil

83200-10-6

Anipamil

137109-71-8

Balazipon

1069-55-2

Bucrilat

34915-68-9

Bunitrolol

54239-37-1

Cimaterol

21702-93-2

Cloguanamil

57808-65-8

Closantel

85247-76-3

Dagapamil

92302-55-1

Devapamil

38321-02-7

Dexverapamil

78370-13-5

Emopamil

6606-65-1

Enbucrilat

130929-57-6

Entacapon

86880-51-5

Epanolol

15599-27-6

Etaminil

5232-99-5

Etocrilen

23023-91-8

Flucrilat

16662-47-8

Gallopamil

1113-10-6

Guancidin

77-51-0

Isoaminil

147076-36-6

Laflunimus

101238-51-1

Levemopamil

53882-12-5

Lodoxamid

137-05-3

Mecrilat

136033-49-3

Nexopamil

1689-89-0

Nitroxinil

6701-17-3

Ocrilat

6197-30-4

Octocrilen

65655-59-6

Pacrinolol

58503-83-6

Penirolol

85247-77-4

Ronipamil

111753-73-2

Satigrel

52-53-9

Verapamil

2927 00 00

80573-04-2

Balsalazid

502-98-7

Chlorazodin

536-71-0

Diminazen

94-10-0

Etoxazen

80573-03-1

Ipsalazid

2928 00 90

546-88-3

Acetohydroxamsäure

5854-93-3

Alanosin

34297-34-2

Anidoxim

15256-58-3

Beloxamid

7654-03-7

Benmoxin

322-35-0

Benserazid

38274-54-3

Benurestat

4267-81-6

Bolazin

555-65-7

Brocresin

2438-72-4

Bufexamac

3583-64-0

Bumadizon

53078-44-7

Caproxamin

81424-67-1

Caracemid

3240-20-8

Carbenzid

28860-95-9

Carbidopa

25394-78-9

Cetoxim

3788-16-7

Cimemoxin

54739-19-4

Clovoxamin

58832-68-1

Cloximat

140-87-4

Cyacetacid

70-51-9

Deferoxamin

24701-51-7

Demexiptilin

511-41-1

Diphoxazid

85750-38-5

Erocainid

105613-48-7

Exametazim

90581-63-8

Falintolol

141579-54-6

Fenleuton

3818-37-9

Fenoxypropazin

141184-34-1

Filaminast

54739-18-3

Fluvoxamin

5051-62-7

Guanabenz

5001-32-1

Guanoclor

7473-70-3

Guanoxabenz

127-07-1

Hydroxycarbamid

53648-05-8

Ibuproxam

127420-24-0

Idrapril

3544-35-2

Iproclozid

60070-14-6

Mariptilin

65-64-5

Mebanazin

54063-51-3

Nadoxolol

46263-35-8

Nafomin

15687-37-3

Naftazon

57925-64-1

Naprodoxim

3362-45-6

Noxiptilin

4684-87-1

Octamoxin

51-71-8

Phenelzin

103-03-7

Phenicarbazid

55-52-7

Pheniprazin

14816-18-3

Phoxim

671-16-9

Procarbazin

25875-51-8

Robenidin

20228-27-7

Ruvazon

5579-27-1

Simtrazen

78372-27-7

Stirocainid

95268-62-5

Upenazim

56187-89-4

Ximoprofen

2929 90 00

4317-14-0

Amitriptylinoxid

15350-99-9

Amoxydramincamsilat

52658-53-4

Benfosformin

52758-02-8

Benzaprinoxid

97642-74-5

Clomifenoxid

299-86-5

Crufomat

3733-81-1

Defosfamid

70788-28-2

Flurofamid

1491-41-4

Naftalofos

139-05-9

Natriumcyclamat

4075-88-1

Oxifentorex

70788-29-3

Tolfamid

2930 20 00

148-18-5

Ditiocarbnatrium

3735-90-8

Fencarbamid

50838-36-3

Tolciclat

27877-51-6

Tolindat

2930 30 00

97-77-8

Disulfiram

95-05-6

Sulfiram

137-26-8

Thiram

2930 40 10

63-68-3

Methionin

2930 90 13

52-90-4

Cystein

2930 90 16

616-91-1

Acetylcystein

42293-72-1

Bencistein

65002-17-7

Bucillamin

638-23-3

Carbocistein

82009-34-5

Cilastatin

89163-44-0

Cinaproxen

86042-50-4

Cistinexin

18725-37-6

Dacistein

13189-98-5

Fudostein

2485-62-3

Mecystein

52-67-5

Penicillamin

5287-46-7

Prenistein

89767-59-9

Salmistein

87573-01-1

Salnacedin

2930 90 70

77-46-3

Acedapson

127-60-6

Acediasulfonnatrium

63547-13-7

Adrafinil

144-75-2

Aldesulfonnatrium

5965-40-2

Allocupreidnatrium

109-57-9

Allylthioharnstoff

123955-10-2

Almokalant

85754-59-2

Ambamustin

539-21-9

Ambazon

3569-77-5

Amidapson

20537-88-6

Amifostin

26328-53-0

Amoscanat

305-97-5

Anthiolimin

106854-46-0

Argimesna

103725-47-9

Betiatid

90357-06-5

Bicalutamid

79467-22-4

Bipenamol

97-18-7

Bithionol

844-26-8

Bithionoloxid

4044-65-9

Bitoscanat

23233-88-7

Brotianid

108-02-1

Captamin

486-17-9

Captodiam

786-19-6

Carbofenotion

159138-80-4

Cariporid

473-32-5

Chaulmosulfon

1166-34-3

Cinanserin

87556-66-9

Cloticason

4938-00-5

Danostein

80-08-0

Dapson

112573-72-5

Dexecadotril

5964-62-5

Diathymosulfon

59-52-9

Dimercaprol

16208-51-8

Dimesna

67-68-5

Dimethylsulfoxid

5835-72-3

Diprofen

82599-22-2

Ditiomustin

584-69-0

Ditophal

502-55-6

Dixanthogen

74639-40-0

Docarpamin

112573-73-6

Ecadotril

513-10-0

Ecothiopatiodid

87719-32-2

Etaroten

1234-30-6

Etocarlid

58306-30-2

Febantel

97-24-5

Fenticlor

113593-34-3

Flosatidil

2924-67-6

Fluoreson

90566-53-3

Fluticason

2507-91-7

Gloxazon

554-18-7

Glucosulfon

3569-59-3

Hexasoniumiodid

83519-04-4

Ilmofosin

66608-32-0

Imcarbofos

23205-04-1

Iosulamid

71767-13-0

Iotasul

88041-40-1

Lemidosul

127304-28-3

Linaroten

790-69-2

Loflucarban

60-23-1

Mercaptamin

20223-84-1

Mercaptomerin

66516-09-4

Mertiatid

19767-45-4

Mesna

926-93-2

Metallibur

66960-34-7

Metkefamid

68693-11-8

Modafinil

122575-28-4

Naglivan

6385-58-6

Natriumbitionolat

5964-24-9

Natriumtimerfonat

88255-01-0

Netobimin

19881-18-6

Nitroscanat

15599-39-0

Noxytiolin

35727-72-1

Ontianil

137109-78-5

Orazipon

27450-21-1

Osmadizon

27025-41-8

Oxiglutation

3569-58-2

Oxysoniumiodid

114568-26-2

Patamostat

81045-50-3

Pivopril

107023-41-6

Pobilukast

23288-49-5

Probucol

81110-73-8

Racecadotril

34914-39-1

Ritiometan

54657-98-6

Serfibrat

133-65-3

Solasulfon

121-55-1

Subathizon

304-55-2

Succimer

5934-14-5

Succisulfon

66264-77-5

Sulfinalol

42461-79-0

Sulfonterol

38194-50-2

Sulindac

54063-56-8

Suloctidil

25827-12-7

Suloxifen

69217-67-0

Sumacetamol

105687-93-2

Sumaroten

94055-76-2

Suplatasttosilat

85053-46-9

Suricainid

3383-96-8

Temefos

14433-82-0

Thiacetarsamidnatrium

500-89-0

Thiambutosin

104-06-3

Thioacetazon

54-64-8

Thiomersal

6964-20-1

Tiadenol

55837-28-0

Tiafibrat

10433-71-3

Tiametoniumiodid

129731-11-9

Tibeglisen

13402-51-2

Tibenzat

82-99-5

Tifenamil

53993-67-2

Tiflorex

89987-06-4

Tiludroninsäure

910-86-1

Tiocarlid

10489-23-3

Tioctilat

1953-02-2

Tiopronin

39516-21-7

Tiopropamin

15686-78-9

Tiosalan

26481-51-6

Tiprenolol

70895-45-3

Tipropidil

38452-29-8

Tolmesoxid

2398-96-1

Tolnaftat

82964-04-3

Tolrestat

7009-79-2

Xenthiorat

22012-72-2

Zilantel

2931 00 95

97-44-9

Acetarsol

60668-24-8

Alafosfalin

66376-36-1

Alendroninsäure

98-50-0

Arsanilsäure

103486-79-9

Belfosdil

17316-67-5

Butafosfan

51395-42-7

Butedroninsäure

126-22-7

Butonat

121-59-5

Carbarson

33204-76-1

Chadrosilan

62-37-3

Chlormerodrin

10596-23-3

Clodroninsäure

455-83-4

Dichlorophenarsin

65606-61-3

Diciferron

3639-19-8

Difetarson

68959-20-6

Disichoniumchlorid

2809-21-4

Etidronisäure

73514-87-1

Fosarilat

63585-09-1

Foscarnetnatrium

2398-95-0

Foscolinsäure

16543-10-5

Fosenazid

54870-27-8

Fosfonetnatrium

13237-70-2

Fosmeninsäure

92118-27-9

Fotemustin

116-49-4

Glykobiarsol

14235-86-0

Hydrargaphen

114084-78-5

Ibandronsäure

124351-85-5

Incadronsäure

1984-15-2

Medroninsäure

525-30-4

Mercuderamid

498-73-7

Mercurobutol

492-18-2

Mersalyl

52-68-6

Metrifonat

76541-72-5

Mifobat

457-60-3

Neoarsphenamin

79778-41-9

Neridroninsäure

98-72-6

Nitarson

63132-39-8

Olpadronsäure

15468-10-7

Oxidroninsäure

306-12-7

Oxophenarsin

40391-99-9

Pamidroninsäure

535-51-3

Phenarsonsulfoxylat

8017-88-7

Phenylquecksilberborat

0-00-0

Propagermanium

0-00-0

Repagermanium

121-19-7

Roxarson

51321-79-0

Sparfosinsäure

5959-10-4

Stibosamin

618-82-6

Sulfarsphenamin

75018-71-2

Tauroselcholinsäure

127502-06-1

Tetrofosmin

2430-46-8

Tolboxan

57808-64-7

Toldimfos

19028-28-5

Toliodiumchlorid

554-72-3

Tryparsamid

132236-18-1

Zifrosilon

2932 19 00

72420-38-3

Acifran

75748-50-4

Ancarolol

28434-01-7

Bioresmethrin

53684-49-4

Bufetolol

64743-08-4

Diclofurim

735-64-8

Fenamifuril

3690-58-2

Fubrogoniumiodid

3776-93-0

Furfenorex

4662-17-3

Furidaron

142996-66-5

Furomin

549-40-6

Furostilbestrol

15686-77-8

Fursalan

541-64-0

Furtrethoniumiodid

31329-57-4

Naftidrofuryl

405-22-1

Nidroxyzon

3270-71-1

Nifuraldezon

19561-70-7

Nifuratron

5580-25-6

Nifurethazon

5579-95-3

Nifurmeron

965-52-6

Nifuroxazid

6236-05-1

Nifuroxim

5579-89-5

Nifursemizon

16915-70-1

Nifursol

67-28-7

Nihydrazon

84845-75-0

Niperotidin

64743-09-5

Nitrafudam

59-87-0

Nitrofural

60653-25-0

Orpanoxin

66357-35-5

Ranitidin

6673-97-8

Spiroxason

93064-63-2

Venritidin

3563-92-6

Zylofuramin

2932 29 10

77-09-8

Phenolphthalein

2932 29 80

642-83-1

Aceglaton

152-72-7

Acenocumarol

67696-82-6

Acrihellin

65776-67-2

Afurolol

76-65-3

Amolanon

3447-95-8

Benfurodilhemisuccinat

58409-59-9

Bucumolol

465-39-4

Bufogenin

804-10-4

Carbocromen

35838-63-2

Clocumarol

60986-89-2

Clofurac

68206-94-0

Cloricromen

56-72-4

Coumafos

4366-18-1

Coumetarol

132100-55-1

Dalvastatin

1233-70-1

Diarbaron

66-76-2

Dicoumarol

476-66-4

Ellagsäure

2908-75-0

Esculamin

91406-11-0

Esupron

548-00-5

Ethylbiscumacetat

87810-56-8

Fostriecin

67268-43-3

Giparmen

32449-92-6

Glucurolacton

321-55-1

Haloxon

90-33-5

Hymecromon

81478-25-3

Lomevacton

112856-44-7

Losigamon

75330-75-5

Lovastatin

52814-39-8

Metesculetol

73573-88-3

Mevastatin

75992-53-9

Moxadolen

113507-06-5

Moxidectin

96829-58-2

Orlistat

15301-80-1

Oxamarin

435-97-2

Phenprocumon

57-57-8

Propiolacton

79902-63-9

Simvastatin

52-01-7

Spironolacton

29334-07-4

Sulmarin

42422-68-4

Taleranol

66898-60-0

Talosalat

75139-06-9

Tetronasin

3902-71-4

Trioxysalen

3258-51-3

Valofan

477-32-7

Visnadin

81-81-2

Warfarin

15301-97-0

Xylocumarol

26538-44-3

Zeranol

2932 99 50

114977-28-5

Docetaxel

33069-62-4

Paclitaxel

2932 99 70

56180-94-0

Acarbose

25161-41-5

Acevaltrat

61136-12-7

Almurtid

123072-45-7

Aprosulatnatrium

71963-77-4

Artemether

88495-63-0

Artesunat

85443-48-7

Bencianol

58546-54-6

Besigomsin

55102-44-8

Bofumustin

12569-38-9

Calciumglubionat

34753-46-3

Ciheptolan

18296-45-2

Didrovaltrat

3567-40-6

Dioxamat

18467-77-1

Diprogulinsäure

61869-07-6

Domiodol

122312-55-4

Dosmalfat

98383-18-7

Ecomustin

90733-40-7

Edifolon

135038-57-2

Fasidotril

29041-71-2

Ferrinfructose

105618-02-8

Galamustin

3416-24-8

Glucosamin

61914-43-0

Glucuronamid

40580-59-4

Guanadrel

451-77-4

Homarylamin

116818-99-6

Isalstein

56290-94-9

Medroxalol

31112-62-6

Metrizamid

1508-45-8

Mitopodozid

74817-61-1

Murabutid

53983-00-9

Nibroxan

22693-65-8

Olmidin

541-66-2

Oxapropaniumiodid

5684-90-2

Penthrichloral

53341-49-4

Ponfibrat

470-43-9

Promoxolan

136-70-9

Protokylol

58994-96-0

Ranimustin

78113-36-7

Romurtid

47254-05-7

Spiroxepin

1344-34-9

Stibaminglucosid

49763-96-4

Stiripentol

66112-59-2

Temurtid

51497-09-7

Tenamfetamin

97240-79-4

Topiramat

30910-27-1

Treloxinat

2932 99 85

96566-25-5

Ablukast

2455-84-7

Ambenoxan

58805-38-2

Ambicromil

4439-67-2

Amikhellin

1951-25-3

Amiodaron

79130-64-6

Ansoxetin

123407-36-3

Arteflen

63968-64-9

Artemisinin

39552-01-7

Befunolol

81703-42-6

Bendacalol

1477-19-6

Benzaron

3562-84-3

Benzbromaron

13157-90-9

Benzchercin

68-90-6

Benziodaron

72619-34-2

Bermoprofen

132017-01-7

Bervastatin

78371-66-1

Bucromaron

54340-62-4

Bufuralol

4442-60-8

Butamoxan

55165-22-5

Butocrolol

56689-43-1

Canbisol

521-35-7

Cannabinol

4940-39-0

Chromocarb

154-23-4

Cianidanol

3607-18-9

Cidoxepin

59729-33-8

Citalopram

3611-72-1

Cloridarol

66575-29-9

Colforsin

110816-79-0

Cromoglicatlisetil

16110-51-3

Cromoglicinsäure

1165-48-6

Dimeflin

6538-22-3

Dimeprozan

80743-08-4

Dioxadilol

78-34-2

Dioxation

61-74-5

Domoxin

55286-56-1

Doxaminol

1668-19-5

Doxepin

1972-08-3

Dronabinol

149494-37-1

Ebalzotan

119-41-5

Efloxat

15686-63-2

Etabenzaron

16509-23-2

Ethomoxan

77416-65-0

Exepanol

34887-52-0

Fenisorex

15686-60-9

Flavamin

79619-31-1

Flavodilol

37470-13-6

Flavodinsäure

71316-84-2

Fluradolin

23580-33-8

Furacrininsäure

67700-30-5

Furaprofen

58012-63-8

Furcloprofen

38873-55-1

Furobufen

56983-13-2

Furofenac

19889-45-3

Guabenxan

81674-79-5

Guaimesal

2165-19-7

Guanoxan

35212-22-7

Ipriflavon

37855-80-4

Iprocrolol

151581-24-7

Iralukast

57009-15-1

Isocromil

652-67-5

Isosorbid

87-33-2

Isosorbiddinitrat

16051-77-7

Isosorbidmononitrat

55453-87-7

Isoxepac

82-02-0

Khellin

480-17-1

Leucocianidol

65350-86-9

Meciadanol

26225-59-2

Mecinaron

4386-35-0

Meraleinnatrium

129-16-8

Merbromin

53-46-3

Methantheliniumbromid

85-90-5

Methylchromon

87626-55-9

Mitoflaxon

51022-71-0

Nabilon

74912-19-9

Naboctat

52934-83-5

Nanafrocin

99200-09-6

Nebivolol

81486-22-8

Nipradilol

113806-05-6

Olopatadin

55689-65-1

Oxepinac

26020-55-3

Oxetoron

87549-36-8

Parcetasal

4730-07-8

Pentamoxan

67102-87-8

Pentomon

42408-79-7

Pirandamin

68298-00-0

Pirnabin

50-34-0

Propanthelinbromid

60400-92-2

Proxicromil

128232-14-4

Raxofelast

169758-66-1

Robalzotan

22888-70-6

Silibinin

33889-69-9

Silicristin

29782-68-1

Silidianin

474-58-8

Sitoglusid

72492-12-7

Spizofuron

58761-87-8

Sudexanox

7182-51-6

Talopram

37456-21-6

Terbucromil

77005-28-8

Texacromil

97483-17-5

Tifurac

76301-19-4

Timefuron

40691-50-7

Tixanox

50465-39-9

Tocofibrat

23915-73-3

Trebenzomin

18296-44-1

Valtrat

33459-27-7

Xanoxinsäure

139110-80-8

Zanamivir

2933 11 10

479-92-5

Propyphenazon

2933 11 90

58-15-1

Aminophenazon

747-30-8

Aminophenazoncyclamat

55837-24-6

Bisfenazon

7077-30-7

Butopyrammoniumiodid

1046-17-9

Dibupyron

22881-35-2

Famprofazon

68-89-3

Metamizolnatrium

60-80-0

Phenazon

3615-24-5

Ramifenazon

2933 19 10

50-33-9

Phenylbutazon

2933 19 90

105-20-4

Betazol

50270-32-1

Bufezolac

142155-43-9

Cizolirtin

60104-29-2

Clofezon

81528-80-5

Dalbraminol

70181-03-2

Dazoprid

20170-20-1

Difenamizol

23111-34-4

Feclobuzon

30748-29-9

Feprazon

80410-36-2

Fezolamin

7554-65-6

Fomepizol

115436-73-2

Ipazilid

50270-33-2

Isofezolac

853-34-9

Kebuzon

53808-88-1

Lonazolac

119322-27-9

Meribendan

7125-67-9

Metochizin

2210-63-1

Mofebutazon

55294-15-0

Muzolimin

59040-30-1

Nafazatrom

129-20-4

Oxyphenbutazon

71002-09-0

Pirazolac

4023-00-1

Praxadin

34427-79-7

Proxifezon

57-96-5

Sulfinpyrazon

27470-51-5

Suxibuzon

103475-41-8

Tepoxalin

13221-27-7

Tribuzon

32710-91-1

Trifezolac

2933 21 00

1317-25-5

Alcloxa

5579-81-7

Aldioxa

40828-44-2

Clazolimin

5588-20-5

Clodantoin

86-35-1

Ethotoin

93390-81-9

Fosphenytoin

89391-50-4

Imirestat

50-12-4

Mephenytoin

63612-50-0

Nilutamid

57-41-0

Phenytoin

56605-16-4

Spiromustin

2933 29 10

50-60-2

Phentolamin

2933 29 90

91017-58-2

Abunidazol

830-89-7

Albutoin

63824-12-4

Aliconazol

33178-86-8

Alinidin

4474-91-3

Angiotensin II

53-73-6

Angiotensinamid

91-75-8

Antazolin

66711-21-5

Apraclonidin

60173-73-1

Arfalasin

104054-27-5

Atipamezol

40077-57-4

Aviptadil

40828-45-3

Azolimin

31478-45-2

Bamnidazol

57647-79-7

Benclonidin

63927-95-7

Bentemazol

22994-85-0

Benznidazol

60628-96-8

Bifonazol

78186-34-2

Bisantren

96153-56-9

Bisfentidin

59803-98-4

Brimonidin

108894-40-2

Brolaconazol

64872-76-0

Butoconazol

105920-77-2

Camonagrel

177563-40-5

Carafiban

22232-54-8

Carbimazol

42116-76-7

Carnidazol

53267-01-9

Cibenzolin

120635-74-7

Cilansetron

104902-08-1

Cilutazolin

51481-61-9

Cimetidin

59939-16-1

Cirazolin

38083-17-9

Climbazol

17692-28-3

Clonazolin

4205-90-7

Clonidin

23593-75-1

Clotrimazol

77175-51-0

Croconazol

4342-03-4

Dacarbazin

76894-77-4

Dazmegrel

78218-09-4

Dazoxiben

70161-09-0

Democonazol

73931-96-1

Denzimol

122830-14-2

Deriglidol

76631-46-4

Detomidin

81447-79-2

Dexlofexidin

113775-47-6

Dexmedetomidin

551-92-8

Dimetridazol

6043-01-2

Domazolin

3254-93-1

Doxenitoin

128326-82-9

Eberconazol

27220-47-9

Econazol

99500-54-6

Efetozol

158682-68-9

Elisartan

113082-98-7

Enalkiren

73790-28-0

Enilconazol

77671-31-9

Enoximon

22668-01-5

Etanidazol

69539-53-3

Etintidin

33125-97-2

Etomidat

15037-44-2

Etonam

73445-46-2

Fenflumizol

41473-09-0

Fenmetozol

57653-26-6

Fenobam

4846-91-7

Fenoxazolin

72479-26-6

Fenticonazol

59729-37-2

Fexinidazol

53597-28-7

Fludazoniumchlorid

36740-73-5

Flumizol

4548-15-6

Flunidazol

84962-75-4

Flutomidat

28125-87-3

Flutonidin

119006-77-8

Flutrimazol

5786-71-0

Fosfocreatinin

116684-92-5

Galdansetron

110883-46-0

Giracodazol

25859-76-1

Glibutimin

71-00-1

Histidin

95668-38-5

Idralfidin

84243-58-3

Imazodan

89371-37-9

Imidapril

89371-44-8

Imidaprilat

36364-49-5

Imidazolsalicylat

27885-92-3

Imidocarb

7303-78-8

Imidolin

55273-05-7

Impromidin

40507-78-6

Indanazolin

85392-79-6

Indanidin

14885-29-1

Ipronidazol

138402-11-6

Irbesartan

115574-30-6

Irtemazol

110605-64-6

Isaglidol

27523-40-6

Isoconazol

116795-97-2

Ledazerol

81447-78-1

Levlofexidin

145858-51-1

Liarozol

107429-63-0

Lintoprid

65571-68-8

Lofemizol

31036-80-3

Lofexidin

60628-98-0

Lombazol

114798-26-4

Losartan

86347-14-0

Medetomidin

58261-91-9

Mefenidil

14058-90-3

Metazamid

5696-06-0

Metetoin

34839-70-8

Metiamid

5377-20-8

Metomidat

38349-38-1

Metrafazolin

443-48-1

Metronidazol

22916-47-8

Miconazol

23757-42-8

Midaflur

80614-27-3

Midazogrel

83184-43-4

Mifentidin

20406-60-4

Mipimazol

13551-87-6

Misonidazol

125472-02-8

Mivazerol

97901-21-8

Nafagrel

64212-22-2

Nafimidon

91524-14-0

Napamezol

835-31-4

Naphazolin

130759-56-7

Nemazolin

173997-05-2

Nepicastat

130726-68-0

Neticonazol

17230-89-6

Nimazon

21721-92-6

Nitrefazol

54533-85-6

Nizofenon

89838-96-0

Octimibat

137460-88-9

Odalprofen

74512-12-2

Omoconazol

116002-70-1

Ondansetron

66778-37-8

Orconazol

16773-42-5

Ornidazol

64211-45-6

Oxiconazol

1491-59-4

Oxymetazolin

82571-53-7

Ozagrel

501-62-2

Phenamazolin

130120-57-9

Prezatidcopperacetat

76448-31-2

Propenidazol

7036-58-0

Propoxat

126222-34-2

Remikiren

89781-55-5

Rolafagrel

65896-16-4

Romifidin

7681-76-7

Ronidazol

3366-95-8

Secnidazol

54143-54-3

Sepazoniumchlorid

103926-64-3

Sepimostat

79313-75-0

Sopromidin

30529-16-9

Stirimazol

61318-90-9

Sulconazol

51022-76-5

Sulnidazol

1082-56-0

Tefazolin

1077-93-6

Ternidazol

84-22-0

Tetryzolin

60-56-0

Thiamazol

62894-89-7

Tiflamizol

62882-99-9

Tinazolin

19387-91-8

Tinidazol

59-98-3

Tolazolin

4201-22-3

Tolonidin

1082-57-1

Tramazolin

56-28-0

Triclodazol

84203-09-8

Trifenagrel

62087-96-1

Triletid

56097-80-4

Valconazol

526-36-3

Xylometazolin

51940-78-4

Zetidolin

90697-56-6

Zimidoben

71097-23-9

Zoficonazol

118072-93-8

Zoledronsäure

2933 33 00

71195-58-9

Alfentanil

144-14-9

Anileridin

15301-48-1

Bezitramid

1812-30-2

Bromazepam

28782-42-5

Difenoxin

915-30-0

Diphenoxylat

467-83-4

Dipipanon

437-38-7

Fentanyl

469-79-4

Ketobemidon

113-45-1

Methylphenidat

359-83-1

Pentazocin

57-42-1

Pethidin

77-10-1

Phencyclidin

562-26-5

Phenoperidin

467-60-7

Pipradrol

302-41-0

Piritramid

15686-91-6

Propiram

64-39-1

Trimeperidin

2933 39 10

54-92-2

Iproniazid

101-26-8

Pyridostigminbromid

2933 39 99

827-61-2

Aceclidin

807-31-8

Aceperon

13410-86-1

Aconiazid

87848-99-5

Acrivastin

66564-15-6

Aleprid

154541-72-7

Alinastin

25384-17-2

Allylprodin

468-51-9

Alphameprodin

77-20-3

Alphaprodin

93277-96-4

Altapizon

83991-25-7

Ambasilid

1580-71-8

Amiperon

88150-42-9

Amlodipin

15378-99-1

Anazocin

98330-05-3

Anpirtolin

86780-90-7

Aranidipin

106669-71-0

Arpromidin

68844-77-9

Astemizol

115-46-8

Azacyclonol

3964-81-6

Azatadin

123524-52-7

Azelnidipin

4945-47-5

Bamipin

104713-75-9

Barnidipin

105979-17-7

Benidipin

2062-84-2

Benperidol

2156-27-6

Benproperin

24671-26-9

Benrixat

3691-78-9

Benzethidin

119391-55-8

Benzetimid

16571-59-8

Benzindopyrin

16852-81-6

Benzoclidin

53-89-4

Benzpiperylon

587-46-2

Benzpyriniumbromid

125602-71-3

Bepotastin

126825-36-3

Bertosamil

119257-34-0

Besipirdin

5638-76-6

Betahistin

468-50-8

Betameprodin

468-59-7

Betaprodin

5205-82-3

Bevoniummetilsulfat

116078-65-0

Bidisomid

479-81-2

Bietamiverin

69047-39-8

Binifibrat

514-65-8

Biperiden

159997-94-1

Biricodar

603-50-9

Bisacodyl

89194-77-4

Bisaramil

13456-08-1

Bitipazon

171655-91-7

Brasofensin

71990-00-6

Bremazocin

101345-71-5

Brifentanil

71195-56-7

Brocleprid

10457-90-6

Bromperidol

86-22-6

Brompheniramin

33144-79-5

Broperamol

57982-78-2

Budipin

22632-06-0

Bupicomid

2180-92-9

Bupivacain

55285-35-3

Butanixin

55837-14-4

Butaverin

93821-75-1

Butinazocin

55837-15-5

Butopiprin

15302-05-3

Butoxylat

79449-98-2

Cabastin

4876-45-3

Camphotamid

70724-25-3

Carbazeran

486-16-8

Carbinoxamin

90729-42-3

Carebastin

59708-52-0

Carfentanil

98323-83-2

Carmoxirol

7528-13-4

Carperidin

20977-50-8

Carperon

5942-95-0

Carpipramin

107266-08-0

Carvotrolin

145599-86-6

Cerivastatin

123-03-5

Cetylpyridiniumchlorid

71276-43-2

Chadazocin

10447-39-9

Chifenadin

64755-06-2

Chinucliumbromid

31721-17-2

Chinupramin

59-32-5

Chloropyramin

132-22-9

Chlorphenamin

75985-31-8

Ciamexon

53449-58-4

Ciclonicat

85166-20-7

Ciclotropiumbromid

132203-70-4

Cilnidipin

66564-14-5

Cinitaprid

14796-24-8

Cinperen

81098-60-4

Cisaprid

55905-53-8

Cleboprid

166432-28-6

Clevidipin

15302-10-0

Clibucain

3485-62-9

Clidiniumbromid

47739-98-0

Clocapramin

10457-91-7

Clofluperol

21829-22-1

Clonixeril

17737-65-4

Clonixin

3703-76-2

Cloperastin

2971-90-6

Clopidol

53179-12-7

Clopimozid

61764-61-2

Cloroperon

57653-29-9

Cogazocin

7007-96-7

Crotoniazid

3572-80-3

Cyclazocin

47128-12-1

Cycliramin

139-62-8

Cyclomethycain

77-39-4

Cycrimin

129-03-3

Cyproheptadin

4904-00-1

Cyprolidol

27115-86-2

Dacuroniumbromid

120958-90-9

Dalcotidin

31232-26-5

Danitracen

47029-84-5

Dazadrol

63388-37-4

Declenperon

30652-11-0

Deferipron

99518-29-3

Derpanicat

132-21-8

Dexbrompheniramin

25523-97-1

Dexchlorpheniramin

21888-98-2

Dexetimid

24358-84-7

Dexivacain

120054-86-6

Dexniguldipin

27112-37-4

Diamocain

17737-68-7

Diclonixin

382-82-1

Dicoliniumiodid

13862-07-2

Difemetorex

972-02-1

Difenidol

47806-92-8

Difenoximid

561-77-3

Dihexyverin

37398-31-5

Dilmefon

3425-97-6

Dimecoloniumiodid

5636-83-9

Dimetinden

300-37-8

Diodon

101-08-6

Diperodon

62-97-5

Diphemanilmetilsulfat

147-20-6

Diphenylpyralin

117-30-6

Dipiproverin

3696-28-4

Dipyrithion

68284-69-5

Disobutamid

3737-09-5

Disopyramid

15876-67-2

Distigminbromid

99499-40-8

Disuprazol

103336-05-6

Ditekiren

74517-42-3

Ditercaliniumchlorid

57808-66-9

Domperidon

120014-06-4

Donepezil

21228-13-7

Dorastin

469-21-6

Doxylamin

29125-56-2

Droclidiniumbromid

34703-49-6

Dropempin

548-73-2

Droperidol

78421-12-2

Droxicainid

15599-26-5

Droxypropin

586-60-7

Dyclonin

90729-43-4

Ebastin

119431-25-3

Eliprodil

80879-63-6

Emiglitat

37612-13-8

Encainid

93181-85-2

Endixaprin

67765-04-2

Enefexin

60662-18-2

Eniclobrat

66364-73-6

Enpirolin

64840-90-0

Eperison

132829-83-5

Espatropat

536-33-4

Ethionamid

31637-97-5

Etofibrat

469-82-9

Etoxeridin

100-91-4

Eucatropin

86189-69-7

Felodipin

59859-58-4

Femoxetin

30817-43-7

Fenclexoniummetilsulfat

69365-65-7

Fenoctimin

55837-26-8

Fenperat

77-01-0

Fenpipramid

3540-95-2

Fenpipran

125-60-0

Fenpiveriniumbromid

553-69-5

Fenyramidol

53415-46-6

Fepitrizol

138708-32-4

Ferpifosatnatrium

54063-45-5

Fetoxilat

83799-24-0

Fexofenadin

21221-18-1

Flazalon

54143-55-4

Flecainid

86811-58-7

Fluazuron

75444-64-3

Flumeridon

38677-85-9

Flunixin

53179-10-5

Fluperamid

56995-20-1

Flupirtin

21686-10-2

Flupranon

54965-22-9

Fluspiperon

1841-19-6

Fluspirilen

118248-91-2

Fodipir

145216-43-9

Forasartan

5598-52-7

Fospirat

149-17-7

Ftivazid

1539-39-5

Gapicomin

106686-40-2

Gapromidin

54063-47-7

Gemazocin

107266-06-8

Gevotrolin

132553-86-7

Glemanserin

852-42-6

Guaiapat

1463-28-1

Guanaclin

59831-65-1

Halopemid

52-86-8

Haloperidol

7237-81-2

Hepronicat

1096-72-6

Hepzidin

3626-67-3

Hexadilin

468-56-4

Hydroxypethidin

7008-17-5

Hydroxypyridintartrat

57653-28-8

Ibazocin

79449-99-3

Icospiramid

100927-13-7

Idaverin

23210-56-2

Ifenprodil

66208-11-5

Ifoxetin

63758-79-2

Indalpin

3569-26-4

Indopin

26844-12-2

Indoramin

155415-08-0

Inogatran

6556-11-2

Inositolnicotinat

5579-92-0

Iopydol

5579-93-1

Iopydon

22150-28-3

Ipragratin

89667-40-3

Isbogrel

54-85-3

Isoniazid

57021-61-1

Isonixin

121750-57-0

Itamelin

36292-69-0

Ketazocin

103890-78-4

Lacidipin

144412-49-7

Lamifiban

73278-54-3

Lamtidin

170566-84-4

Lanepitant

103577-45-3

Lansoprazol

6272-74-8

Lapiriumchlorid

76956-02-0

Lavoltidin

103878-84-8

Lazabemid

125729-29-5

Lemildipin

24678-13-5

Lenperon

5005-72-1

Leptaclin

100427-26-7

Lercanidipin

79516-68-0

Levocabastin

24558-01-8

Levofacetoperan

22204-91-7

Lifibrat

159776-68-8

Linetastin

88678-31-3

Liranaftat

145414-12-6

Lirexaprid

86811-09-8

Litoxetin

93181-81-8

Lodaxaprin

61380-40-3

Lofentanil

53179-11-6

Loperamid

106900-12-3

Loperamidoxid

79794-75-5

Loratadin

59729-31-6

Lorcainid

171049-14-2

Lotrafiban

128075-79-6

Lufironil

155319-91-8

Mangafodipir

14745-50-7

Meletimid

3575-80-2

Melperon

76-90-4

Mepenzolatbromid

6968-72-5

Mepiroxol

22801-44-1

Mepivacain

91-84-9

Mepyramin

62658-88-2

Mesudipin

4394-04-1

Metanixin

1707-15-9

Metazid

3734-52-9

Metazocin

13447-95-5

Methaniazid

29342-02-7

Metipirox

54-36-4

Metyrapon

114-91-0

Metyridin

89613-77-4

Mezacoprid

39537-99-0

Micinicat

66529-17-7

Midaglizol

72432-03-2

Miglitol

141725-10-2

Milacainid

139886-32-1

Milamelin

59831-64-0

Milenperon

75437-14-8

Milverin

70260-53-6

Mindodilol

52157-83-2

Mindoperon

2748-88-1

Miripiriumchlorid

2856-74-8

Modalin

81329-71-7

Modecainid

122957-06-6

Modipafant

1050-79-9

Moperon

89419-40-9

Mosapramin

58239-89-7

Moxazocin

4575-34-2

Myfadol

124858-35-1

Nadifloxacin

504-03-0

Nanofin

36175-05-0

Natriumpicofosfat

10040-45-6

Natriumpicosulfat

22443-11-4

Nepinalon

51-12-7

Nialamid

3099-52-3

Nicametat

150443-71-3

Nicanartin

79455-30-4

Nicaraven

55985-32-5

Nicardipin

5868-05-3

Niceritrol

13912-80-6

Nicoboxil

10571-59-2

Nicoclonat

31980-29-7

Nicofibrat

80614-21-7

Nicogrelat

27959-26-8

Nicomol

65141-46-0

Nicorandil

555-90-8

Nicothiazon

29876-14-0

Nicotredol

5657-61-4

Nicoxamat

36504-64-0

Nictindol

21829-25-4

Nifedipin

2139-47-1

Nifenazon

4394-00-7

Nifluminsäure

113165-32-5

Niguldipin

59-26-7

Nikethamid

22609-73-0

Niludipin

75530-68-6

Nilvadipin

66085-59-4

Nimodipin

16426-83-8

Niometacin

15387-10-7

Niprofazon

63675-72-9

Nisoldipin

39562-70-4

Nitrendipin

4394-05-2

Nixylinsäure

155418-06-7

Nolpitantiumbesilat

60324-59-6

Nomelidin

561-48-8

Norpipanon

96487-37-5

Nuvenzepin

114-90-9

Obidoximchlorid

101343-69-5

Ocfentanil

71138-71-1

Octapinol

71251-02-0

Octenidin

87784-12-1

Ofornin

115972-78-6

Olradipin

73590-58-6

Omeprazol

2779-55-7

Opiniazid

160492-56-8

Osanetant

100158-38-1

Otenzepad

2398-81-4

Oxiniacinsäure

5322-53-2

Oxiperomid

13958-40-2

Oxiramid

27302-90-5

Oxisuran

546-32-7

Oxpheneridin

4354-45-4

Oxyclipin

96515-73-0

Palonidipin

121650-80-4

Pancoprid

15500-66-0

Pancuroniumbromid

13752-33-5

Panidazol

96922-80-4

Pantenicat

102625-70-7

Pantoprazol

80349-58-2

Panuramin

5634-41-3

Parapenzolatbromid

7162-37-0

Paridocain

2066-89-9

Pasiniazid

50432-78-5

Pemerid

79-55-0

Pempidin

26864-56-2

Penfluridol

7009-54-3

Pentapiperid

7681-80-3

Pentapiperiummetilsulfat

96513-83-6

Pentisomid

4960-10-5

Perastin

92268-40-1

Perfomedil

6621-47-2

Perhexilin

157716-52-4

Perifosin

129-83-9

Phenampromid

127-35-5

Phenazocin

94-78-0

Phenazopyridin

469-80-7

Pheneridin

86-21-5

Pheniramin

82227-39-2

Pibaxizin

103922-33-4

Pibutidin

57548-79-5

Picafibrat

79201-85-7

Picenadol

144035-83-6

Piclamilast

51832-87-2

Picobenzid

17692-43-2

Picodralazin

3731-52-0

Picolamin

586-98-1

Piconol

21755-66-8

Picoperin

78090-11-6

Picoprazol

64063-57-6

Picotrin

130641-36-0

Picumeterol

15686-87-0

Pifenat

31224-92-7

Pifoxim

60576-13-8

Piketoprofen

534-84-9

Pimeclon

79992-71-5

Pimetacin

3565-03-5

Pimetin

578-89-2

Pimetremid

13495-09-5

Piminodin

70132-50-2

Pimonidazol

2062-78-4

Pimozid

60560-33-0

Pinacidil

28240-18-8

Pinolcain

1893-33-0

Pipamperon

125-51-9

Pipenzolatbromid

82-98-4

Piperidolat

136-82-3

Piperocain

2531-04-6

Piperylon

4546-39-8

Pipethanat

18841-58-2

Pipoctanon

55837-21-3

Pipoxizin

68797-29-5

Pipradimadol

55313-67-2

Pipramadol

3562-55-8

Piprocurariumiodid

38677-81-5

Pirbuterol

35620-67-8

Pirdoniumbromid

87-21-8

Piridocain

24340-35-0

Piridoxilat

75755-07-6

Piridroninsäure

55285-45-5

Pirifibrat

55432-15-0

Pirinidazol

33605-94-6

Pirisudanol

68252-19-7

Pirmenol

50650-76-5

Pirocton

124436-59-5

Pirodavir

84490-12-0

Piroximon

54110-25-7

Pirozadil

103923-27-9

Pirtenidin

54063-52-4

Pitofenon

39123-11-0

Pituxat

94-63-3

Pralidoximiodid

99522-79-9

Pranidipin

85966-89-8

Preclamol

55837-22-4

Pribecain

95374-52-0

Prideperon

511-45-5

Pridinol

1219-35-8

Primaperon

78997-40-7

Prisotinol

31314-38-2

Prodipin

561-76-2

Properidin

3811-53-8

Propinetidin

3670-68-6

Propipocain

60569-19-9

Propiverin

587-61-1

Propyliodon

3781-28-0

Propyperon

14222-60-7

Protionamid

1882-26-4

Pyricarbat

1740-22-3

Pyrinolin

13463-41-7

Pyrithionzink

1098-97-1

Pyritinol

15301-88-9

Pytamin

117976-89-3

Rabeprazol

156137-99-4

Rapacuroniumbromid

132875-61-7

Remifentanil

112727-80-7

Renzaprid

135062-02-1

Repaglinid

149926-91-0

Revatropat

110140-89-1

Ridogrel

104153-37-9

Rilopirox

32953-89-2

Rimiterol

71653-63-9

Riodipin

105462-24-6

Risedroninsäure

96449-05-7

Rispenzepin

78092-65-6

Ristianol

162401-32-3

Roflumilast

121840-95-7

Rogletimid

42597-57-9

Ronifibrat

56079-81-3

Ropitoin

84057-95-4

Ropivacain

5560-77-0

Rotoxamin

78273-80-0

Roxatidin

112192-04-8

Roxindol

2804-00-4

Roxoperon

158876-82-5

Rupatadin

159912-53-5

Sabcomelin

134377-69-8

Safironil

495-84-1

Salinazid

143257-97-0

Sameridin

115911-28-9

Sampirtin

142001-63-6

Saredutant

57734-69-7

Sechifenadin

110347-85-8

Selfotel

106516-24-9

Sertindol

122955-18-4

Sibopirdin

172927-65-0

Sibrafiban

140944-31-6

Silperison

6184-06-1

Sorbinicat

749-02-0

Spiperon

510-74-7

Spiramid

144-45-6

Spirgetin

357-66-4

Spirilen

137795-35-8

Spiroglumid

3784-99-4

Stilbaziumiodid

80343-63-1

Sufotidin

47662-15-7

Suxemerid

147025-53-4

Talsaclidin

59429-50-4

Tamitinol

90961-53-8

Tedisamil

77342-26-8

Tefenperat

108687-08-7

Teludipin

72808-81-2

Tepirindol

149979-74-8

Terbogrel

50679-08-8

Terfenadin

37087-94-8

Tibrinsäure

31932-09-9

Ticarbodin

154413-61-3

Ticolubant

57648-21-2

Timiperon

57237-97-5

Timoprazol

77502-27-3

Tolpadol

728-88-1

Tolperison

97-57-4

Tolpronin

71461-18-2

Tonazocin

88296-62-2

Transcainid

86365-92-6

Trazoloprid

120656-74-8

Trefentanil

13422-16-7

Triflocin

749-13-3

Trifluperidol

144-11-6

Trihexyphenidyl

56-97-3

Trimedoximbromid

5789-72-0

Trimetamid

7009-82-7

Trimethidiniummethosulfat

91-81-6

Tripelennamin

486-12-4

Triprolidin

1508-75-4

Tropicamid

149488-17-5

Trovirdin

30751-05-4

Troxipid

35515-77-6

Truxipicuriumiodid

73590-85-9

Ufiprazol

72005-58-4

Vadocain

132373-81-0

Vamicamid

50700-72-6

Vecuroniumbromid

93-47-0

Verazid

15686-68-7

Volazocin

135354-02-8

Xaliproden

83059-56-7

Zabicipril

90103-92-7

Zabiciprilat

90182-92-6

Zacoprid

56775-88-3

Zimeldin

56383-05-2

Zindotrin

2933 41 00

77-07-6

Levorphanol

2933 49 10

17230-85-2

Amquinat

127294-70-6

Balofloxacin

5486-03-3

Buquinolat

141725-88-4

Cetefloxacin

85-79-0

Cinchocain

132-60-5

Cinchophen

19485-08-6

Ciprochinat

105956-97-6

Clinafloxacin

110013-21-3

Merafloxacin

151096-09-2

Moxifloxacin

13997-19-8

Nechinat

485-34-7

Neocinchophen

485-89-2

Oxycinchophen

154612-39-2

Palinavir

143383-65-7

Premafloxacin

1698-95-9

Prochinolat

40034-42-2

Rosoxacin

127779-20-8

Sachinavir

127254-12-0

Sitafloxacin

143224-34-4

Telinavir

2933 49 30

125-71-3

Dextromethorphan

2933 49 90

90402-40-7

Abanochil

42465-20-3

Acechinolin

15301-40-3

Actinochinol

13425-92-8

Amichinsin

10023-54-8

Aminochinol

3811-56-1

Aminochinurid

86-42-0

Amodiachin

550-81-2

Amopyroquin

64228-81-5

Atracuriumbesilat

86-75-9

Benzoxiquin

108437-28-1

Binfloxacin

22407-74-5

Bisobrin

96187-53-0

Brechinar

15599-52-7

Brochinaldol

3684-46-6

Broxaldin

521-74-4

Broxyquinolin

42408-82-2

Butorphanol

15686-38-1

Carbazocin

136668-42-3

Chiflapon

139314-01-5

Chilostigmin

86024-64-8

Chinacainol

2768-90-3

Chinaldinblau

85441-61-8

Chinapril

85441-60-7

Chinaprilat

19056-26-9

Chindecamin

5714-76-1

Chinetalat

86-80-6

Chinisocain

525-61-1

Chinocid

13757-97-6

Chinprenalin

72-80-0

Chlorchinaldol

54-05-7

Chloroquin

54063-29-5

Cicarperon

59889-36-0

Ciprefadol

96946-42-8

Cisatracuriumbesilat

2545-39-3

Clamoxychin

4298-15-1

Cletochin

55150-67-9

Climichalin

130-26-7

Clioquinol

7270-12-4

Clochinat

54340-63-5

Clofeverin

130-16-5

Cloxichin

13007-93-7

Cuproxolin

1131-64-2

Debrisochin

522-51-0

Dechaliniumchlorid

18507-89-6

Decochinat

125-73-5

Dextrorphan

67165-56-4

Diclofensin

83-73-8

Diiodhydroxychinolin

36309-01-0

Dimemorfan

147-27-3

Dimoxylin

77086-21-6

Dizocilpin

106819-53-8

Doxacuriumchlorid

14009-24-6

Drotaverin

3176-03-2

Drotebanol

143664-11-3

Elacridar

37517-33-2

Esprochin

486-47-5

Ethaverin

18429-78-2

Famotin

23779-99-9

Floctafenin

83863-79-0

Florifenin

76568-02-0

Flosechinan

3820-67-5

Glafenin

154-73-4

Guanisochin

4310-89-8

Hedachiniumchlorid

118-42-3

Hydroxychlorochin

55299-11-1

Ichindamin

91524-15-1

Irloxacin

56717-18-1

Isotiquimid

90828-99-2

Itrocainid

72714-75-1

Ivochalin

79798-39-3

Ketorfanol

3253-60-9

Laudexiummetilsulfat

146-37-2

Lauroliniumacetat

10351-50-5

Lenichinsin

152-02-3

Levallorphan

125-70-2

Levomethorphan

10061-32-2

Levophenacylmorphan

23910-07-8

Mebichin

53230-10-7

Meflochin

18429-69-1

Memotin

2154-02-1

Metofolin

106861-44-3

Mivacuriumchlorid

103775-10-6

Moexipril

103775-14-0

Moexiprilat

158966-92-8

Montelukast

10539-19-2

Moxaverin

159989-64-7

Nelfinavir

64039-88-9

Nicafenin

76252-06-7

Nicainoprol

2545-24-6

Niceverin

4008-48-4

Nitroxolin

24526-64-5

Nomifensin

1531-12-0

Norlevorphanol

549-68-8

Octaverin

21738-42-1

Oxamnichin

635-05-2

Pamaquin

574-77-6

Papaverolin

86-78-2

Pentachin

468-07-5

Phenomorphan

77472-98-1

Pipechalin

90-34-6

Primaquin

548-84-5

Pyrviniumchlorid

1776-83-6

Quintiofos

510-53-2

Racemethorphan

297-90-5

Racemorphan

61563-18-6

Sochinolol

74129-03-6

Tebuquin

113079-82-6

Terbechinil

53400-67-2

Tichinamid

7175-09-9

Tilbrochinol

5541-67-3

Tilichinol

40692-37-3

Tisochon

1748-43-2

Trethiniumtosilat

30418-38-3

Tretochinol

79201-80-2

Veradolin

120443-16-5

Verlukast

72714-74-0

Vichalin

2933 53 10

57-44-3

Barbital

144-02-5

Barbitalnatrium

50-06-6

Phenobarbital

57-30-7

Phenobarbitalnatrium

2933 53 90

52-43-7

Allobarbital

57-43-2

Amobarbital

77-26-9

Butalbital

52-31-3

Cyclobarbital

115-38-8

Methylphenobarbital

76-74-4

Pentobarbital

125-40-6

Secbutabarbital

76-73-3

Secobarbital

2430-49-1

Vinylbital

2933 54 00

77-02-1

Aprobarbital

4388-82-3

Barbexaclon

744-80-9

Benzobarbital

561-86-4

Brallobarbital

841-73-6

Bucolom

960-05-4

Carbubarb

15687-09-9

Difebarbamat

27511-99-5

Eterobarb

13246-02-1

Febarbamat

509-86-4

Heptabarb

56-29-1

Hexobarbital

50-11-3

Metharbital

467-43-6

Methitural

151-83-7

Methohexital

561-83-1

Nealbarbital

357-67-5

Phetharbital

2409-26-9

Praziton

143-82-8

Probarbitalnatrium

2537-29-3

Proxibarbal

115-44-6

Talbutal

76-23-3

Tetrabarbital

467-36-7

Thialbarbital

467-38-9

Thiotetrabarbital

125-42-8

Vinbarbital

2933 55 00

61197-73-7

Loprazolam

340-57-8

Mecloqualon

72-44-6

Methaqualon

34758-83-3

Zipeprol

2933 59 10

333-41-5

Dimpylat

2933 59 95

136470-78-5

Abacavir

55485-20-6

Acaprazin

299-89-8

Acetiamin

59277-89-3

Aciclovir

101197-99-3

Acitemat

96914-39-5

Actisomid

127266-56-2

Adatanserin

106941-25-7

Adefovir

56066-19-4

Aditeren

56066-63-8

Aditoprim

56287-74-2

Aflochalon

315-30-0

Allopurinol

27076-46-6

Alpertin

76330-71-7

Altanserin

86393-37-5

Amifloxacin

642-44-4

Aminometradin

58602-66-7

Aminopterinnatrium

550-28-7

Amisometradin

36590-19-9

Amocarzin

75558-90-6

Amperozid

121-25-5

Amprolium

5587-93-9

Ampyrimin

68475-42-3

Anagrelid

442-03-5

Anisopirol

55300-29-3

Antrafenin

71576-40-4

Aptazapin

86627-15-8

Aronixil

55779-18-5

Arprinocid

136816-75-6

Atevirdin

89303-63-9

Atiprosin

135637-46-6

Atizoram

2856-81-7

Azabuperon

5234-86-6

Azachinzol

62973-76-6

Azanidazol

1649-18-9

Azaperon

448-34-0

Azaprocin

446-86-6

Azathioprin

102280-35-3

Bachiloprim

95634-82-5

Batelapin

156862-51-0

Belaperidon

52395-99-0

Belarizin

92210-43-0

Bemarinon

88133-11-3

Bemitradin

59752-23-7

Benderizin

22457-89-2

Benfotiamin

299-88-7

Bentiamin

17692-23-8

Bentipimin

108210-73-7

Bifeprofen

86662-54-6

Binizolast

41510-23-0

Biriperon

2667-89-2

Bisbentiamin

132810-10-7

Blonanserin

55837-17-7

Brindoxim

56518-41-3

Brodimoprim

56741-95-8

Bropirimin

51481-62-0

Bucainid

59184-78-0

Buchineran

76536-74-8

Buchiterin

86304-28-1

Buciclovir

82-95-1

Buclizin

62052-97-5

Bumepidil

80755-51-7

Bunazosin

36505-84-7

Buspiron

87051-46-5

Butanserin

68741-18-4

Buterizin

510-90-7

Buthalitalnatrium

80433-71-2

Calciumlevofolinat

61422-45-5

Carmofur

125363-87-3

Carsatrin

83881-51-0

Cetirizin

70018-51-8

Chazinon

4015-32-1

Chazodin

15793-38-1

Chinazosin

97466-90-5

Chineloran

77197-48-9

Chinezamid

4774-24-7

Chipazin

522-18-9

Chlorbenzoxamin

82-93-9

Chlorcyclizin

53131-74-1

Ciapilom

37751-39-6

Ciclazindol

113852-37-2

Cidofovir

80109-27-9

Ciladopa

54063-30-8

Ciltoprazin

23887-41-4

Cinepazet

23887-46-9

Cinepazid

54063-23-9

Cinepazinsäure

298-57-7

Cinnarizin

60763-49-7

Cinnarizinclofibrat

51493-19-7

Cinprazol

23887-47-0

Cinpropazid

82117-51-9

Cinuperon

33453-23-5

Ciprochazon

85721-33-1

Ciprofloxacin

298-55-5

Clocinizin

4052-13-5

Cloperidon

25509-07-3

Clorochalon

5786-21-0

Clozapin

82-92-8

Cyclizin

112398-08-0

Danofloxacin

72822-12-9

Dapiprazol

3733-63-9

Decloxizin

117827-81-3

Delfaprazin

84408-37-7

Desciclovir

24584-09-6

Dexrazoxan

5355-16-8

Diaveridin

86641-76-1

Dibrospidiumchlorid

90-89-1

Diethylcarbamazin

98106-17-3

Difloxacin

5522-39-4

Difluanazin

7008-00-6

Dimetholizin

36518-02-2

Diprochalon

58-32-2

Dipyridamol

90808-12-1

Divaplon

64019-03-0

Dochalast

120770-34-5

Draflazin

17692-31-8

Dropropizin

80576-83-6

Edatrexat

150756-35-7

Efletirizin

110629-41-9

Elbanizin

95520-81-3

Elziverin

110690-43-2

Emitefur

107361-33-1

Enazadrem

68576-86-3

Enciprazin

59989-18-3

Eniluracil

74011-58-8

Enoxacin

31729-24-5

Enpiprazol

93106-60-6

Enrofloxacin

18694-40-1

Epirizol

73090-70-7

Epiroprim

10402-90-1

Eprazinon

32665-36-4

Eprozinol

98123-83-2

Epsiprantel

64204-55-3

Esaprazol

7432-25-9

Etachalon

17692-34-1

Etodroxizin

52942-31-1

Etoperidon

104227-87-4

Famciclovir

164150-99-6

Fandofloxacin

7077-33-0

Febuverin

54063-38-6

Fenaperon

54063-39-7

Fenetradil

75184-94-0

Fenprinast

3607-24-7

Fenyripol

79660-72-3

Fleroxacin

167933-07-5

Flibanserin

82190-92-9

Flotrenizin

1480-19-9

Fluanison

37554-40-8

Fluchazon

54340-64-6

Fluciprazin

2022-85-7

Flucytosin

52468-60-7

Flunarizin

51-21-8

Fluoruracil

67121-76-0

Fluperlapin

76716-60-4

Fluprazin

40507-23-1

Fluprochazon

86696-88-0

Frabuprofen

82410-32-0

Ganciclovir

160738-57-8

Gatifloxacin

83928-76-1

Gepiron

119914-60-2

Grepafloxacin

55837-20-2

Halofuginon

141-94-6

Hexetidin

115-63-9

Hexocycliummetilsulfat

21560-59-8

Hochizil

68-88-2

Hydroxyzin

108674-88-0

Idenast

119687-33-1

Iganidipin

75689-93-9

Imanixil

7008-18-6

Iminophenimid

41340-39-0

Impacarzin

150378-17-9

Indinavir

141549-75-9

Indisetron

5984-97-4

Iodothiouracil

69017-89-6

Ipexidin

55477-19-5

Iprozilamin

96478-43-2

Irindalon

4214-72-6

Isaxonin

74050-98-9

Ketanserin

52196-22-2

Ketotrexat

143257-98-1

Lerisetron

132449-46-8

Lesopitron

130018-77-8

Levocetirizin

99291-25-5

Levodropropizin

3416-26-0

Lidoflazin

119514-66-8

Lifarizin

94192-59-3

Lixazinon

127759-89-1

Lobucavir

98207-12-6

Lobuprofen

86627-50-1

Lodinixil

98079-51-7

Lomefloxacin

101477-55-8

Lomerizin

106400-81-1

Lometrexol

104719-71-3

Lorcinadol

108785-69-9

Lorpiprazol

72141-57-2

Losulazin

80428-29-1

Mafoprazin

120092-68-4

Manidipin

140945-32-0

Mapinastin

134208-17-6

Mazapertin

569-65-3

Meclozin

1243-33-0

Mefeclorazin

87611-28-7

Melchinast

20326-12-9

Mepiprazol

50-44-2

Mercaptopurin

59-05-2

Methotrexat

56-04-2

Methylthiouracil

68902-57-8

Metioprim

54188-38-4

Metralindol

81043-56-3

Metrenperon

50335-55-2

Mezilamin

24219-97-4

Mianserin

24360-55-2

Milipertin

38304-91-5

Minoxidil

79467-23-5

Mioflazin

61337-67-5

Mirtazapin

108612-45-9

Mizolastin

65329-79-5

Mobenzoxamin

56693-13-1

Mociprazin

13665-88-8

Mopidamol

23790-08-1

Moxiprachin

75438-57-2

Moxonidin

5061-22-3

Nafiverin

57149-07-2

Naftopidil

83366-66-9

Nefazodon

109713-79-3

Neldazosin

27367-90-4

Niaprazin

130636-43-0

Nifekalant

60662-19-3

Nilprazol

42471-28-3

Nimustin

56739-21-0

Nitrachazon

147149-76-6

Nolatrexed

5626-36-8

Nonapyrimin

70458-96-7

Norfloxacin

100587-52-8

Norfloxacinsuccinil

76600-30-1

Nosantin

96604-21-6

Ocinaplon

152939-42-9

Opanixil

315-72-0

Opipramol

60104-30-5

Orazamid

113617-63-3

Orbifloxacin

6981-18-6

Ormetoprim

65-86-1

Orotsäure

36531-26-7

Oxantel

60607-34-3

Oxatomid

2465-59-0

Oxipurinol

153-87-7

Oxypertin

125-53-1

Oxyphencyclimin

70458-92-3

Pefloxacin

2208-51-7

Pelanserin

133432-71-0

Peldesin

94386-65-9

Pelrinon

137281-23-3

Pemetrexed

69372-19-6

Pemirolast

39809-25-1

Penciclovir

35265-50-0

Perachinsin

96164-19-1

Peraclopon

67254-81-3

Peradoxim

72444-62-3

Perafensin

1977-11-3

Perlapin

10001-13-5

Pexantel

39640-15-8

Piberalin

21560-58-7

Pichizil

55837-13-3

Piclopastin

5636-92-0

Picloxydin

27315-91-9

Pipebuzon

52212-02-9

Pipecuroniumbromid

51940-44-4

Pipemidinsäure

299-48-9

Piperamid

12002-30-1

Piperazincalciumedetat

54-91-1

Pipobroman

2608-24-4

Piposulfan

15534-05-1

Pipratecol

65950-99-4

Pirchinozol

75444-65-4

Pirenperon

28797-61-7

Pirenzepin

69479-26-1

Pirepolol

1897-89-8

Pirichalon

65089-17-0

Pirinixil

50892-23-4

Pirinixinsäure

72732-56-0

Piritrexim

60762-57-4

Pirlindol

55149-05-8

Pirolat

39186-49-7

Pirolazamid

19562-30-2

Piromidinsäure

55268-74-1

Prazichantel

67227-55-8

Primidolol

111786-07-3

Prinoxodan

22760-18-5

Prochazon

57132-53-3

Proglumetacin

51-52-5

Propylthiouracil

23476-83-7

Prospidiumchlorid

42061-52-9

Pumitepa

58-14-0

Pyrimethamin

5221-49-8

Pyrimitat

14222-46-9

Pyritidiumbromid

95635-55-5

Ranolazin

21416-87-5

Razoxan

85673-87-6

Revenast

133718-29-3

Revizinon

8063-28-3

Ribaminol

79781-95-6

Rilapin

28610-84-6

Rimazoliummetilsulfat

75859-04-0

Rimcazol

37750-83-7

Rimoprogin

148504-51-2

Ripisartan

108436-80-2

Rociclovir

76696-97-4

Rofelodin

1866-43-9

Rolodin

3601-19-2

Ropizin

115762-17-9

Ruzadolan

62989-33-7

Sapropterin

98105-99-8

Sarafloxacin

87729-89-3

Seganserin

115313-22-9

Serazapin

131635-06-8

Sifaprazin

154-82-5

Simetrid

130800-90-7

Sipatrigin

98631-95-9

Sobuzoxan

110871-86-8

Sparfloxacin

3286-46-2

Sulbutiamin

85418-85-5

Sunagrel

148408-65-5

Sunepitron

118420-47-6

Tagorizin

66093-35-4

Talmetoprim

128229-52-7

Tamolarizin

87760-53-0

Tandospiron

88579-39-9

Tasuldin

80680-06-4

Tefludazin

108319-06-8

Temafloxacin

86181-42-2

Temelastin

56693-15-3

Terciprazin

14728-33-7

Teroxalen

53808-87-0

Tetroxoprim

71-73-8

Thiopentalnatrium

91-85-0

Thonzylamin

78299-53-3

Tiacrilast

5581-52-2

Tiamiprin

154-42-7

Tioguanin

52618-67-4

Tioperidon

110101-66-1

Tirilazad

5334-23-6

Tisopurin

41964-07-2

Tolimidon

70312-00-4

Tolnapersin

20326-13-0

Tolpiprazol

553-08-2

Tonzoniumbromid

54063-58-0

Toprilidin

15421-84-8

Trapidil

26070-23-5

Trazitilin

19794-93-5

Trazodon

79855-88-2

Trechinsin

123205-52-7

Trelnarizin

82190-93-0

Trenizin

396-01-0

Triamteren

5714-82-9

Triclofenolpiperazin

35795-16-5

Trimazosin

5011-34-7

Trimetazidin

738-70-5

Trimethoprim

52128-35-5

Trimetrexat

107736-98-1

Umespiron

66-75-1

Uramustin

34661-75-1

Urapidil

124832-26-4

Valaciclovir

175865-60-8

Valganciclovir

81523-49-1

Vaneprim

67469-69-6

Vanoxerin

116308-55-5

Vatanidipin

79644-90-9

Vebufloxacin

66172-75-6

Verofyllin

26242-33-1

Vintiamol

137234-62-9

Voriconazol

151319-34-5

Zaleplon

114298-18-9

Zalospiron

37762-06-4

Zaprinast

112733-06-9

Zenarestat

78208-13-6

Zolenzepin

4004-94-8

Zolertin

2933 69 20

100-97-0

Methenamin

2933 69 80

27469-53-0

Almitrin

645-05-6

Altretamin

537-17-7

Amanozin

63119-27-7

Anitrazafen

15585-71-4

Brometenamin

500-42-5

Chlorazanil

101831-36-1

Clazuril

3378-93-6

Clociguanil

609-78-9

Cycloguanilembonat

66215-27-8

Cyromazin

101831-37-2

Diclazuril

92257-40-4

Dizatrifon

57381-26-7

Irsogladin

84057-84-1

Lamotrigin

103337-74-2

Letrazuril

13957-36-3

Meladrazin

128470-15-5

Melarsomin

68289-14-5

Metrazifon

5580-22-3

Oxonazin

98410-36-7

Palatrigin

15599-44-7

Spirazin

108258-89-5

Sulazuril

87-90-1

Symclosen

35319-70-1

Tiazuril

69004-03-1

Toltrazuril

51-18-3

Tretamin

2244-21-5

Troclosenkalium

2933 72 00

22316-47-8

Clobazam

125-64-4

Methyprylon

2933 79 00

100510-33-6

Adibendan

88124-26-9

Adosopin

122852-42-0

Alosetron

22136-26-1

Amedalin

134-37-2

Amphenidon

60719-84-8

Amrinon

72432-10-1

Aniracetam

129722-12-9

Aripiprazol

86541-75-5

Benazepril

86541-78-8

Benazeprilat

65008-93-7

Bometolol

104051-20-9

Brefonalol

51781-06-7

Carteolol

113957-09-8

Cebaracetam

17650-98-5

Ceruletid

101193-40-2

Chinotolast

29342-05-0

Ciclopirox

109859-78-1

Cilobradin

68550-75-4

Cilostamid

73963-72-1

Cilostazol

54063-34-2

Cofisatin

120551-59-9

Crilvastatin

67199-66-0

Danichidon

84629-61-8

Darenzepin

53086-13-8

Dexindoprofen

41729-52-6

Dezaguanin

126100-97-8

Dimiracetam

84901-45-1

Doliracetam

67793-71-9

Drachinolol

59776-90-8

Dupracetam

69-25-0

Eledoisin

156001-18-2

Embusartan

88124-27-0

Etazepin

467-90-3

Ethypicon

33996-58-6

Etiracetam

21590-92-1

Etomidolin

129300-27-2

Fabesetron

77862-92-1

Falipamil

17692-37-4

Fantridon

110958-19-5

Fasoracetam

1980-49-0

Felipyrin

2261-94-1

Flucarbril

148396-36-5

Fradafiban

74436-00-3

Geclosporin

134143-28-5

Glaspimod

67542-41-0

Imuracetam

63610-08-2

Indobufen

100643-96-7

Indolidan

31842-01-0

Indoprofen

21766-53-0

Iolidoninsäure

155974-00-8

Ivabradin

59227-89-3

Laurocapram

149503-79-7

Lefradafiban

102767-28-2

Levetiracetam

97878-35-8

Libenzapril

73725-85-6

Lidanserin

105431-72-9

Linopirdin

143943-73-1

Lirechinil

128486-54-4

Lurosetron

88296-61-1

Medorinon

1910-68-5

Metisazon

78415-72-2

Milrinon

102791-47-9

Nanterinon

116041-13-5

Nebracetam

77191-36-7

Nefiracetam

128326-80-7

Nicoracetam

50516-43-3

Nofecainid

63958-90-7

Nonathymulin

106730-54-5

Olprinon

21590-91-0

Omidolin

163250-90-6

Orbofiban

135548-15-1

Oxeclosporin

62613-82-5

Oxiracetam

125-13-3

Oxyphenisatin

133737-32-3

Pagoclon

135729-56-5

Palonosetron

138506-45-3

Pidobenzon

114485-92-6

Pidolacetamol

98-79-3

Pidolinsäure

7491-74-9

Piracetam

82209-39-0

Piraxelat

53179-13-8

Pirfenidon

108310-20-9

Pirodomast

68497-62-1

Pramiracetam

125-33-7

Primidon

72332-33-3

Procaterol

77-04-3

Pyrithyldion

78466-98-5

Razobazam

111911-87-6

Rebamipid

84088-42-6

Rochinimex

61413-54-5

Rolipram

18356-28-0

Rolziracetam

91374-21-9

Ropinirol

102669-89-6

Saterinon

81377-02-8

Seglitid

103997-59-7

Selprazin

54935-03-4

Sulisatin

145733-36-4

Tasosartan

35115-60-7

Teprotid

85136-71-6

Tilisolol

143343-83-3

Toborinon

22365-40-8

Triflubazam

26070-78-0

Ubisindin

81840-15-5

Vesnarinon

85175-67-3

Zatebradin

78466-70-3

Zomebazam

43200-80-2

Zopiclon

2933 91 10

58-25-3

Chlordiazepoxid

2933 91 90

28981-97-7

Alprazolam

36104-80-0

Camazepam

1622-61-3

Clonazepam

2894-67-9

Delorazepam

439-14-5

Diazepam

29975-16-4

Estazolam

29177-84-2

Ethylloflazepat

3900-31-0

Fludiazepam

1622-62-4

Flunitrazepam

17617-23-1

Flurazepam

23092-17-3

Halazepam

846-49-1

Lorazepam

848-75-9

Lormetazepam

22232-71-9

Mazindol

2898-12-6

Medazepam

59467-70-8

Midazolam

2011-67-8

Nimetazepam

146-22-5

Nitrazepam

1088-11-5

Nordazepam

604-75-1

Oxazepam

52463-83-9

Pinazepam

2955-38-6

Prazepam

3563-49-3

Pyrovaleron

846-50-4

Temazepam

10379-14-3

Tetrazepam

28911-01-5

Triazolam

2933 99 20

82-88-2

Phenindamin

2933 99 30

60575-32-8

Amezepin

53716-46-4

Anilopam

58581-89-8

Azelastin

58503-82-5

Azipramin

15351-05-0

Buzepidmetiodid

298-46-4

Carbamazepin

66834-24-0

Cianopramin

33545-56-1

Ciclopramin

303-54-8

Depramin

1232-85-5

Elantrin

6196-08-3

Elanzepin

47206-15-5

Enprazepin

80012-43-7

Epinastin

72522-13-5

Eptazocin

96645-87-3

Erizepin

77-15-6

Ethoheptazin

67227-56-9

Fenoldopam

135381-77-0

Flezelastin

6829-98-7

Imipraminoxid

796-29-2

Ketimipramin

23047-25-8

Lofepramin

54340-58-8

Meptazinol

21730-16-5

Metapramin

509-84-2

Metethoheptazin

469-78-3

Metheptazin

27432-00-4

Mezepin

69624-60-8

Nelezaprin

28721-07-5

Oxcarbazepin

83471-41-4

Pincainid

73-07-4

Prazepin

3426-08-2

Prozapin

64294-95-7

Setastin

83275-56-3

Tiracizin

56030-50-3

Trepipam

739-71-9

Trimipramin

68318-20-7

Verilopam

117827-79-9

Zilpaterol

2933 99 40

37115-32-5

Adinazolam

37669-57-1

Arfendazam

26304-61-0

Azepindol

84379-13-5

Bretazenil

59009-93-7

Carburazepam

36735-22-5

Chazepam

88768-40-5

Cilazapril

90139-06-3

Cilazaprilat

75696-02-5

Cinolazepam

10171-69-4

Clazolam

59467-77-5

Climazolam

1159-93-9

Clobenzepam

15687-07-7

Cyprazepam

75991-50-3

Dazepinil

963-39-3

Demoxepam

103420-77-5

Devazepid

4498-32-2

Dibenzepin

57109-90-7

Dikaliumclorazepat

40762-15-0

Doxefazepam

52042-01-0

Elfazepam

87233-61-2

Emedastin

65400-85-3

Ethylcarfluzepat

23980-14-5

Ethyldirazepat

34482-99-0

Fletazepam

78755-81-4

Flumazenil

52391-89-6

Flutemazepam

25967-29-7

Flutoprazepam

35322-07-7

Fosazepam

82230-53-3

Girisopam

848-53-3

Homochlorcyclizin

35142-68-8

Homopipramol

57916-70-8

Iclazepam

5571-84-6

Kaliumnitrazepat

87646-83-1

Lodazecar

29176-29-2

Lofendazam

42863-81-0

Lopirazepam

58662-84-3

Meclonazepam

28781-64-8

Menitrazepam

65517-27-3

Metaclazepam

29442-58-8

Motrazepam

102771-12-0

Nerisopam

129618-40-2

Nevirapin

10379-11-0

Nortetrazepam

55299-10-0

Pivoxazepam

150408-73-4

Pranazepid

57435-86-6

Premazepam

52829-30-8

Proflazepam

10321-12-7

Propizepin

26308-28-1

Ripazepam

78771-13-8

Sarmazenil

98374-54-0

Siltenzepin

2898-13-7

Sulazepam

83166-17-0

Tampramin

141374-81-4

Tarazepid

54663-47-7

Tibezoniumiodid

137332-54-8

Tivirapin

22345-47-7

Tofisopam

86273-92-9

Tolufazepam

51037-88-8

Tuclazepam

28546-58-9

Uldazepam

64098-32-4

Zapizolam

31352-82-6

Zolazepam

2933 99 90

111841-85-1

Abecarnil

137882-98-5

Abitesartan

53164-05-9

Acemetacin

3551-18-6

Acetryptin

51037-30-0

Acipimox

114607-46-4

Acitazanolast

79152-85-5

Acodazol

47487-22-9

Acridorex

7527-91-5

Acrisorcin

78459-19-5

Adimolol

86696-87-9

Aganodin

74258-86-9

Alacepril

157182-32-6

Alatrofloxacin

54965-21-8

Albendazol

54029-12-8

Albendazoloxid

59338-93-1

Alizaprid

119610-26-3

Aloracetam

82626-01-5

Alpidem

93479-96-0

Alteconazol

30578-37-1

Ameziniummetilsulfat

15180-02-6

Amfonelinsäure

23271-63-8

Amicibon

2609-46-3

Amilorid

31386-24-0

Amindocat

90-45-9

Aminoacridin

69635-63-8

Amipizon

71675-85-9

Amisulprid

24622-72-8

Amixetrin

16870-37-4

Amogastrin

5214-29-9

Ampyzin

87344-06-7

Amtolmetinguacil

120511-73-1

Anastrozol

132640-22-3

Andolast

66635-85-6

Anirolac

19281-29-9

Aptocain

153205-46-0

Asimadolin

77400-65-8

Asocainol

123018-47-3

Atiprimod

134523-00-5

Atorvastatin

76530-44-4

Azamulin

13539-59-8

Azapropazon

64118-86-1

Azimexon

1830-32-6

Azintamid

135779-82-7

Bamachimast

87034-87-5

Bamaluzol

35135-01-4

Benafentrin

16506-27-7

Bendamustin

20187-55-7

Bendazac

621-72-7

Bendazol

363-13-3

Benhepazon

61864-30-0

Benolizim

63-12-7

Benzchinamid

1050-48-2

Benziloniumbromid

1980-45-6

Benzodepa

13696-15-6

Benzopyrroniumbromid

39544-74-6

Benzotript

642-72-8

Benzydamin

64706-54-3

Bepridil

71195-57-8

Bicifadin

54063-27-3

Biclofibrat

130641-38-2

Bindarit

60662-16-0

Binedalin

32195-33-8

Bisbendazol

128270-60-0

Bivalirudin

129655-21-6

Bizelesin

62658-63-3

Bopindolol

4774-53-2

Botiacrin

10355-14-3

Boxidin

89622-90-2

Brinazaron

71119-11-4

Bucindolol

316-15-4

Bucricain

36798-79-5

Budralazin

55837-25-7

Buflomedil

54867-56-0

Bufrolin

30103-44-7

Bumecain

3896-11-5

Bumetrizol

36121-13-8

Burodilin

51152-91-1

Butaclamol

968-63-8

Butinolin

62228-20-0

Butoprozin

64241-34-5

Cadralazin

132722-73-7

Calteridol

54063-28-4

Camiverin

139481-59-7

Candesartan

54278-85-2

Candocuroniumiodid

62571-86-2

Captopril

57775-29-8

Carazolol

6804-07-5

Carbadox

69-81-8

Carbazochrom

51460-26-5

Carbazochromnatriumsulfonat

24279-91-2

Carbochon

38081-67-3

Carmantadin

23465-76-1

Caroverin

39731-05-0

Carpindolol

53716-49-7

Carprofen

34966-41-1

Cartazolat

72956-09-3

Carvedilol

121104-96-9

Celgosivir

159776-69-9

Cemadotin

111223-26-8

Ceronapril

7007-92-3

Cetohexazin

15301-89-0

Chillifolin

87056-78-8

Chinagolid

130-81-4

Chindoniumbromid

2423-66-7

Chindoxin

85760-74-3

Chinpirol

69-27-2

Chlorisondaminchlorid

3689-76-7

Chlormidazol

65884-46-0

Ciadox

32211-97-5

Ciclindol

31431-43-3

Ciclobendazol

20168-99-4

Cinmetacin

2056-56-6

Cinnopentazon

64557-97-7

Cinochidox

28598-08-5

Cinoctramid

35452-73-4

Ciprafamid

15686-51-8

Clemastin

442-52-4

Clemizol

27050-41-5

Clenpirin

5220-68-8

Clochinozin

4755-59-3

Clodazon

2030-63-9

Clofazimin

5310-55-4

Clomacran

25803-14-9

Clometacin

303-49-1

Clomipramin

3861-76-5

Clonitazen

42779-82-8

Clopirac

47135-88-6

Closiramin

28069-65-0

Cuprimyxin

15599-22-1

Cyclopyrroniumbromid

22136-27-2

Daledalin

71680-63-2

Dametralast

153438-49-4

Dapitant

75522-73-5

Dazidamin

76002-75-0

Dazochinast

34024-41-4

Deboxamet

16401-80-2

Delmetacin

140661-97-8

Deltibant

42438-73-3

Denpidazon

51987-65-6

Desglugastrin

50-47-5

Desipramin

52340-25-7

Dexclamol

60719-87-1

Deximafen

91077-32-6

Dezinamid

57998-68-2

Diazichon

17411-19-7

Dicarbin

21626-89-1

Diftalon

484-23-1

Dihydralazin

35898-87-4

Dilazep

4757-55-5

Dimetacrin

51047-24-6

Dimetipiriumbromid

115956-12-2

Dolasetron

95355-10-5

Domipizon

79700-61-1

Dopropidil

90104-48-6

Doreptid

76953-65-6

Dramedilol

27314-77-8

Drazidox

63667-16-3

Dribendazol

2440-22-4

Drometrizol

25771-23-7

Duometacin

162301-05-5

Ecenofloxacin

105806-65-3

Efegatran

70977-46-7

Eflumast

143322-58-1

Eletriptan

62568-57-4

Emideltid

75847-73-3

Enalapril

76420-72-9

Enalaprilat

39715-02-1

Endralazin

80883-55-2

Enviraden

66304-03-8

Epicainid

83200-08-2

Eproxindin

101246-68-8

Eptastigmin

79286-77-4

Esafloxacin

68788-56-7

Etaceprid

51022-77-6

Etazolat

442-16-0

Ethacridin

84226-12-0

Eticloprid

3478-15-7

Etipiriumiodid

911-65-9

Etonitazen

54063-37-5

Etoprindol

2235-90-7

Etryptamin

102676-47-1

Fadrozol

108894-41-3

Famirapriniumchlorid

114432-13-2

Fantofaron

49564-56-9

Fazadiniumbromid

5467-78-7

Fenamol

43210-67-9

Fenbendazol

53597-27-6

Fendosal

15301-68-5

Fenharman

54063-41-1

Fepromid

54063-46-6

Fexicain

53966-34-0

Floxacrin

31430-15-6

Flubendazol

40594-09-0

Flucindol

86386-73-4

Fluconazol

42835-25-6

Flumechin

70801-02-4

Flutrolin

93957-54-1

Fluvastatin

76263-13-3

Fluzinamid

114517-02-1

Foschidon

98048-97-6

Fosinopril

95399-71-6

Fosinoprilat

79700-63-3

Fronepidil

158747-02-5

Frovatriptan

153436-22-7

Gavestinel

109623-97-4

Gedocarnil

52443-21-7

Glucametacin

596-51-0

Glycopyrroniumbromid

120081-14-3

Goralatid

59252-59-4

Guanazodin

55-65-2

Guanethidin

5980-31-4

Hexedin

3734-12-1

Hexopyrroniumbromid

493-80-1

Histapyrrodin

1239-45-8

Homidiumbromid

3614-47-9

Hydracarbazin

86-54-4

Hydralazin

7008-14-2

Hydroxindasat

7008-15-3

Hydroxindasol

91618-36-9

Ibafloxacin

50847-11-5

Ibudilast

116057-75-1

Idoxifen

142880-36-2

Ilomastat

60719-86-0

Imafen

59643-91-3

Imexon

99011-02-6

Imichimod

50-49-7

Imipramin

88578-07-8

Imoxiterol

99323-21-4

Inaperison

31386-25-1

Indocat

80876-01-3

Indolapril

53-86-1

Indometacin

69907-17-1

Indopanolol

73758-06-2

Indorenat

5034-76-4

Indoxol

436-40-8

Inprochon

125974-72-3

Intoplicin

15992-13-9

Intrazol

62732-44-9

Ipidacrin

7248-21-7

Iprazochrom

5560-72-5

Iprindol

64779-98-2

Irolaprid

55902-02-8

Isamfazon

116861-00-8

Isamoltan

86315-52-8

Isomazol

34301-55-8

Isometamidiumchlorid

56463-68-4

Isoprazon

487-79-6

Kaininsäure

74103-06-3

Ketorolac

157476-77-2

Lagatid

116287-14-0

Lanperison

5633-16-9

Leiopyrrol

104340-86-5

Leminoprazol

112809-51-5

Letrozol

71048-87-8

Levonantradol

141505-33-1

Levosimendan

153504-81-5

Licostinel

105102-20-3

Liroldin

76547-98-3

Lisinopril

6306-71-4

Lobendazol

50264-69-2

Lonidamin

117857-45-1

Loreclezol

69175-77-5

Losindol

88303-60-0

Losoxantron

66535-86-2

Lotrifen

52304-85-5

Lotucain

90509-02-7

Luxabendazol

31431-39-7

Mebendazol

524-81-2

Mebhydrolin

15574-49-9

Mecarbinat

16915-79-0

Mechidox

300-22-1

Medazomid

159776-70-2

Melagatran

26921-72-2

Melizam

83-89-6

Mepacrin

23694-81-7

Mepindolol

54063-49-9

Metamfazon

15687-33-9

Metindizat

1661-29-6

Meturedepa

116644-53-2

Mibefradil

496-38-8

Midamalin

3277-59-6

Mimban

127657-42-5

Minodroninsäure

136122-46-8

Mipitroban

55843-86-2

Miroprofen

145375-43-5

Mitiglinid

91753-07-0

Mitochidon

85622-95-3

Mitozolomid

122332-18-7

Mivobulin

27737-38-8

Mixidin

4757-49-7

Monometacrin

85856-54-8

Moveltipril

1845-11-0

Nafoxidin

389-08-2

Nalidixinsäure

65511-41-3

Nantradol

70696-66-1

Napirimus

73865-18-6

Nardeterol

55248-23-2

Nebidrazin

103844-77-5

Necopidem

93664-94-9

Nemonaprid

156601-79-5

Nepaprazol

86140-10-5

Neraminol

130610-93-4

Niravolin

4533-39-5

Nitracrin

10448-84-7

Nitromifen

40759-33-9

Noliniumbromid

15997-76-9

Nonaperon

114856-44-9

Oberadilol

59767-12-3

Octastin

3147-75-9

Octrizol

23696-28-8

Olachindox

108391-88-4

Orbutopril

33996-33-7

Oxaceprol

56611-65-5

Oxagrelat

27035-30-9

Oxametacin

99258-56-7

Oxamisol

35578-20-2

Oxarbazol

17259-75-5

Oxdralazin

53716-50-0

Oxfendazol

20559-55-1

Oxibendazol

64057-48-3

Oxifungin

4350-09-8

Oxitriptan

561-43-3

Oxypyrroniumbromid

14255-87-9

Parbendazol

61484-38-6

Pareptid

103238-56-8

Parodilol

65222-35-7

Pazelliptin

5534-95-2

Pentagastrin

54-95-5

Pentetrazol

62087-72-3

Pentigetid

52-62-0

Pentoloniumtartrat

82924-03-6

Pentopril

82834-16-0

Perindopril

95153-31-4

Perindoprilat

84-12-8

Phanquinon

78541-97-6

Pichindon

62510-56-9

Picilorex

64000-73-3

Pildralazin

88069-67-4

Pilsicainid

74150-27-9

Pimobendan

54824-20-3

Pinafid

13523-86-9

Pindolol

85691-74-3

Pirmagrel

62625-18-7

Piroglirid

16378-21-5

Piroheptin

91441-23-5

Piroxantron

31793-07-4

Pirprofen

17243-65-1

Pirralkoniumbromid

545-80-2

Poldinmetilsulfat

144702-17-0

Pomisartan

72702-95-5

Ponalrestat

17716-89-1

Pranosal

5370-41-2

Pridefin

4630-95-9

Prifiniumbromid

77639-66-8

Prinomid

59010-44-5

Prizidilol

23249-97-0

Procodazol

77-37-2

Procyclidin

3734-17-6

Prodilidin

428-37-5

Profadol

92-62-6

Proflavin

77-14-5

Proheptazin

147-85-3

Prolin

493-92-5

Prolintan

158364-59-1

Pumaprazol

98-96-4

Pyrazinamid

7009-69-0

Pyrophendan

7009-68-9

Pyroxamin

2210-77-7

Pyrrocain

15686-97-2

Pyrrolifen

84225-95-6

Racloprid

87333-19-5

Ramipril

87269-97-4

Ramiprilat

132036-88-5

Ramosetron

80125-14-0

Remoxiprid

83395-21-5

Ridazolol

99593-25-6

Rilmazafon

79282-39-6

Rilozaron

53808-86-9

Ritropirroniumbromid

144034-80-0

Rizatriptan

38821-80-6

Rodocain

10078-46-3

Roletamid

66608-04-6

Rolgamidin

2201-39-0

Rolicyclidin

2829-19-8

Rolicyprin

53862-80-9

Roxoloniummetilsulfat

106308-44-5

Rufinamid

103844-86-6

Saripidem

57645-05-3

Sermetacin

57262-94-9

Setiptilin

99591-83-0

Siguazodan

131741-08-7

Simendan

25126-32-3

Sincalid

30033-10-4

Stercuroniumiodid

39862-58-3

Strinolin

73384-60-8

Sulmazol

53583-79-2

Sultoprid

98116-53-1

Sulukast

110623-33-1

Suritozol

104675-35-6

Suronacrin

34061-33-1

Taclamin

321-64-2

Tacrin

16188-61-7

Talastin

115308-98-0

Tallimustin

17243-68-4

Taloximin

169312-27-0

Talviralin

94948-59-1

Tasonermin

87936-75-2

Tazadolen

82989-25-1

Tazanolast

144701-48-4

Telmisartan

91441-48-4

Teloxantron

34499-96-2

Temodox

85622-93-1

Temozolomid

58-46-8

Tetrabenazin

95104-27-1

Tetrazolast

17289-49-5

Tetridamin

52-24-4

Thiotepa

107489-37-2

Thymoctonan

27314-97-2

Tirapazamin

14679-73-3

Todralazin

40173-75-9

Tofetridin

6187-50-4

Tolchinzol

26171-23-3

Tolmetin

50454-68-7

Tolnidamin

88107-10-2

Tomelukast

76145-76-1

Tomoxiprol

108138-46-1

Tosufloxacin

41094-88-6

Tracazolat

87679-37-6

Trandolapril

87679-71-8

Trandolaprilat

104485-01-0

Trapencain

97110-59-3

Traziumesilat

1018-34-4

Trepiriumiodid

55242-77-8

Triafungin

6503-95-3

Triampyzin

68-76-8

Triaziquon

96258-13-8

Tribendilol

68786-66-3

Triclabendazol

7009-76-9

Triclazat

3818-88-0

Tricyclamolchlorid

63619-84-1

Trioxifen

35710-57-7

Trizoxim

14368-24-2

Trocimin

147059-72-1

Trovafloxacin

97546-74-2

Troxolamid

3612-98-4

Troxypyrroliumtosilat

302-49-8

Uredepa

137862-53-4

Valsartan

112964-98-4

Velnacrin

21363-18-8

Viminol

70704-03-9

Vinconat

106498-99-1

Vintoperol

129731-10-8

Vorozol

50528-97-7

Xilobam

50264-78-3

Xinidamin

101975-10-4

Zardaverin

62851-43-8

Zidometacin

86111-26-4

Zindoxifen

81872-10-8

Zofenopril

75176-37-3

Zofenoprilat

1222-57-7

Zolimidin

82626-48-0

Zolpidem

33369-31-2

Zomepirac

2934 10 00

105292-70-4

Alonacic

82114-19-0

Amflutizol

140-40-9

Aminitrozol

96-50-4

Aminothiazol

490-55-1

Amiphenazol

25422-75-7

Antazonit

68377-92-4

Arotinolol

153242-02-5

Aseripid

104777-03-9

Asobamast

13471-78-8

Beclotiamin

61990-92-9

Benpenolisin

21817-73-2

Bidimaziumiodid

17969-45-8

Brofezil

26097-80-3

Cambendazol

149079-51-6

Cartastein

74772-77-3

Ciglitazon

128312-51-6

Cinalukast

533-45-9

Clomethiazol

6469-36-9

Cloprothiazol

141200-24-0

Darglitazon

51287-57-1

Denotivir

77519-25-6

Dexetozolin

109229-58-5

Englitazon

74604-76-5

Enoxamast

82159-09-9

Epalrestat

73-09-6

Etozolin

76824-35-6

Famotidin

79069-94-6

Fanetizol

17969-20-9

Fenclozinsäure

18046-21-4

Fentiazac

15387-18-5

Fezation

500-08-3

Forminitrazol

136468-36-5

Foropafant

103181-72-2

Guaistein

138511-81-6

Icodulin

70529-35-0

Itazigrel

53943-88-7

Letostein

27826-45-5

Libecillid

136381-85-6

Lintitript

71119-10-3

Lotifazol

71125-38-7

Meloxicam

119637-67-1

Moguistein

84233-61-4

Nesostein

54657-96-4

Nifuralid

3570-75-0

Nifurthiazol

61-57-4

Niridazol

55981-09-4

Nitazoxanid

962-02-7

Nitrodan

76963-41-2

Nizatidin

56784-39-5

Ozolinon

101001-34-7

Pamicogrel

29952-13-4

Peratizol

121808-62-6

Pidotimod

111025-46-8

Pioglitazon

17243-64-0

Piprozolin

13409-53-5

Podilfen

24840-59-3

Pretamaziumiodid

93738-40-0

Ralitolin

80830-42-8

Rentiapril

155213-67-5

Ritonavir

122320-73-4

Rosiglitazon

136433-51-7

Tazofelon

39832-48-9

Tazolol

54147-28-3

Tebatizol

122946-43-4

Telmestein

3810-35-3

Tenonitrozol

473-30-3

Thiazosulfon

148-79-8

Tiabendazol

60084-10-8

Tiazofurin

30097-06-4

Tidiacic

71079-19-1

Timegadin

100417-09-2

Timirdin

64179-54-0

Timofibrat

444-27-9

Timonacic

69014-14-8

Tiotidin

74531-88-7

Tioxamast

105523-37-3

Tiprotimod

30709-69-4

Tizoprolinsäure

97322-87-7

Troglitazon

91257-14-6

Tuvatidin

85604-00-8

Zaltidin

138742-43-5

Zankiren

553-13-9

Zolamin

56355-17-0

Zoliprofen

2934 20 80

95-27-2

Dimazol

514-73-8

Dithiazaniniodid

70590-58-8

Etrabamin

100035-75-4

Evandamin

75889-62-2

Fostedil

26130-02-9

Frentizol

15599-36-7

Haletazol

95847-70-4

Ipsapiron

144665-07-6

Lubeluzol

77528-67-7

Manozodil

150915-41-6

Perospiron

104632-26-0

Pramipexol

95847-87-3

Revospiron

1744-22-5

Riluzol

104153-38-0

Sabeluzol

49785-74-2

Supidimid

79071-15-1

Tazasubrat

85702-89-2

Tazeprofen

32527-55-2

Tiaramid

61570-90-9

Tioxidazol

146939-27-7

Ziprasidon

110703-94-1

Zopolrestat

2934 30 10

1420-55-9

Thiethylperazin

50-52-2

Thioridazin

2934 30 90

61-00-7

Acepromazin

13461-01-3

Aceprometazin

2751-68-0

Acetophenazin

84-96-8

Alimemazin

58-37-7

Aminopromazin

135003-30-4

Apadolin

49864-70-2

Azaclorzin

54063-26-2

Azaftozin

653-03-2

Butaperazin

2622-30-2

Carfenazin

800-22-6

Chloracyzin

84-01-5

Chlorproethazin

50-53-3

Chlorpromazin

17692-26-1

Ciclofenazin

3546-03-0

Cyamemazin

518-61-6

Dacemazin

60-91-3

Diethazin

15302-12-2

Dimelazin

477-93-0

Dimethoxanat

62030-88-0

Duoperon

523-54-6

Etymemazin

522-24-7

Fenethazin

37561-27-6

Fenoverin

30223-48-4

Fluacizin

69-23-8

Fluphenazin

47682-41-7

Flupimazin

7220-56-6

Flutiazin

33414-30-1

Ftormetazin

33414-36-7

Ftorpropazin

28532-90-3

Furomazin

3833-99-6

Homofenazin

7224-08-0

Imiclopazin

60-99-1

Levomepromazin

1759-09-7

Levometiomeprazin

101396-42-3

Mechitamiumiodid

29216-28-2

Mechitazin

5588-33-0

Mesoridazin

1982-37-2

Methdilazin

7009-43-0

Methiomeprazin

61-01-8

Methopromazin

61-73-4

Methylthioniniumchlorid

13993-65-2

Metiazininsäure

388-51-2

Metofenazat

14008-44-7

Metopimazin

31883-05-3

Moracizin

16498-21-8

Oxaflumazin

3689-50-7

Oxomemazin

14759-04-7

Oxyridazin

84-08-2

Parathiazin

60-89-9

Pecazin

2622-26-6

Periciazin

13093-88-4

Perimetazin

58-39-9

Perphenazin

92-84-2

Phenothiazin

84-04-8

Pipamazin

3819-00-9

Piperacetazin

58-38-8

Prochlorperazin

522-00-9

Profenamin

58-40-2

Promazin

60-87-7

Promethazin

362-29-8

Propiomazin

145-54-0

Propyromazinbromid

13799-03-6

Protizininsäure

23492-69-5

Sopitazin

24527-27-3

Spiclomazin

14759-06-9

Sulforidazin

58-34-4

Thiazinamiummetilsulfat

84-06-0

Thiopropazat

2622-37-9

Trifluomeprazin

117-89-5

Trifluoperazin

146-54-3

Triflupromazin

2934 91 00

2207-50-3

Aminorex

57801-81-7

Brotizolam

33671-46-4

Clotiazepam

24166-13-0

Cloxazolam

357-56-2

Dextromoramid

59128-97-1

Haloxazolam

27223-35-4

Ketazolam

34262-84-5

Mesocarb

24143-17-7

Oxazolam

2152-34-3

Pemolin

634-03-7

Phendimetrazin

134-49-6

Phenmetrazin

56030-54-7

Sufentanil

2934 99 10

113-59-7

Chlorprothixen

86-12-4

Thenalidin

2934 99 20

67-45-8

Furazolidon

2934 99 90

2627-69-2

Acadesin

10072-48-7

Acefurtiamin

33665-90-6

Acesulfam

42228-92-2

Acivicin

39633-62-0

Aclantat

748-44-7

Acoxatrin

17176-17-9

Ademetionin

61-19-8

Adenosinphosphat

110314-48-2

Adozelesin

151356-08-0

Afovirsen

81403-80-7

Alfuzosin

526-35-2

Allomethadion

84145-89-1

Almoxaton

138298-79-0

Alnespiron

152317-89-0

Alniditan

25526-93-6

Alovudin

121029-11-6

Altochalin

111393-84-1

Amitivir

68302-57-8

Amlexanox

122384-88-7

Amlintid

22661-76-3

Amoproxan

78613-35-1

Amorolfin

14028-44-5

Amoxapin

99464-64-9

Ampiroxicam

95896-08-5

Anaritid

77658-97-0

Anaxiron

31698-14-3

Ancitabin

15301-45-8

Antafenit

5029-05-0

Antienit

105219-56-5

Apafant

92569-65-8

Aprikalim

9004-04-0

Aprotinin

19885-51-9

Aranotin

119-96-0

Arsthinol

23964-58-1

Articain

153420-96-3

Atibepron

108912-17-0

Atliprofen

90779-69-4

Atosiban

154355-76-7

Atreleuton

85076-06-8

Axamozid

320-67-2

Azacitidin

60207-31-0

Azaconazol

143393-27-5

Azalanstat

72822-56-1

Azaloxan

37855-92-8

Azanator

2169-64-4

Azaribin

123040-69-7

Azasetron

34959-30-3

Azaspiriumchlorid

125-45-1

Azatepa

36067-73-9

Azepexol

149908-53-2

Azimilid

64748-79-4

Azumolen

99156-66-8

Barmastin

79784-22-8

Barucainid

130370-60-4

Batimastat

105685-11-8

Batoprazin

94011-82-2

Bazinaprin

15351-04-9

Becanton

130782-54-6

Beciparcil

112893-26-2

Becliconazol

100927-14-8

Befiperid

134564-82-2

Befloxaton

41717-30-0

Befuralin

135928-30-2

Beloxepin

112018-01-6

Bemoradan

16759-59-4

Benoxafos

51234-28-7

Benoxaprofen

1219-77-8

Bensuldazinsäure

29462-18-8

Bentazepam

114776-28-2

Bepafant

86434-57-3

Beperidiumiodid

10189-94-3

Bepiastin

105567-83-7

Berefrin

150490-85-0

Berupipam

153507-46-1

Bibapcitid

117545-11-6

Bimakalim

102908-59-8

Binospiron

17692-24-9

Bisoxatin

69304-47-8

Brivudin

72481-99-3

Brocrinat

63638-91-5

Brofaromin

21440-97-1

Brofoxin

5579-85-1

Bromchlorenon

76596-57-1

Broxaterol

59-14-3

Broxuridin

362-74-3

Bucladesin

22131-35-7

Butalamin

54400-59-8

Butamisol

127214-23-7

Camiglibose

154361-50-9

Capecitabin

66203-00-7

Carocainid

18464-39-6

Caroxazon

89213-87-6

Carperitid

68020-77-9

Carprazidil

2037-95-8

Carsalam

119813-10-4

Carzelesin

14176-10-4

Cetiedil

107233-08-9

Cevimelin

86048-40-0

Chazolast

111974-69-7

Chetiapin

54340-59-9

Chincarbat

62265-68-3

Chinfamid

494-14-4

Chlordimorin

80-77-3

Chlormezanon

148-65-2

Chloropyrilen

132-89-8

Chlorthenoxazin

95-25-0

Chlorzoxazon

55694-98-9

Ciclafrin

89943-82-8

Cicletanin

66564-16-7

Ciclosidomin

58765-21-2

Ciclotizolam

633-90-9

Cifostodin

73815-11-9

Cimoxaton

62380-23-8

Cinecromen

69118-25-8

Cinepaxadil

477-80-5

Cinnofuradion

28657-80-9

Cinoxacin

88053-05-8

Cinoxopazid

143631-62-3

Ciprokiren

104456-79-3

Cisconazol

65509-66-2

Citatepin

21512-15-2

Citenazon

987-78-0

Citicolin

1195-16-0

Citiolon

4291-63-8

Cladribin

16562-98-4

Clantifen

58001-44-8

Clavulaninsäure

96125-53-0

Clentiazem

33588-20-4

Clidafidin

51022-75-4

Cliprofen

14796-28-2

Clodanolen

71923-34-7

Clodoxopon

3876-10-6

Clominorex

982-24-1

Clopenthixol

113665-84-2

Clopidogrel

60085-78-1

Clopipazan

13448-22-1

Clorotepin

2058-52-8

Clotiapin

1856-34-4

Clotioxon

4177-58-6

Clotixamid

15311-77-0

Cloxypendyl

94470-67-4

Cromakalim

53736-51-9

Cromitril

113759-50-5

Cronidipin

37681-00-8

Cumazolin

14461-91-7

Cyclazodon

15301-52-7

Cyclexanon

50-18-0

Cyclophosphamid

147-94-4

Cytarabin

118976-38-8

Dabelotin

125372-33-0

Dacopafant

112362-50-2

Dalfopristin

1469-07-4

Damotepin

7261-97-4

Dantrolen

133099-04-4

Darifenacin

72803-02-2

Darodipin

137500-42-6

Darsidomin

61477-97-2

Dazolicin

2353-33-5

Decitabin

79874-76-3

Delmopinol

106972-33-2

Deniprid

1767-88-0

Desmethylmoramid

14769-74-5

Dexamisol

143249-88-1

Dexefaroxan

4741-41-7

Dexoxadrol

114030-44-3

Dexpemedolac

364-98-7

Diazoxid

5571-97-1

Dichlormezanon

69655-05-6

Didanosin

702-54-5

Diethadion

86-14-6

Diethylthiambuten

5617-26-5

Difencloxazin

42399-41-7

Diltiazem

695-53-4

Dimethadion

524-84-5

Dimethylthiambuten

6495-46-1

Dioxadrol

467-86-7

Dioxaphetylbutyrat

52042-24-7

Diproxadol

87495-31-6

Disoxaril

18471-20-0

Ditazol

106707-51-1

Dobuprid

59831-63-9

Doconazol

99248-32-5

Donetidin

113-53-1

Dosulepin

84625-59-2

Dotarizin

26058-50-4

Dotefoniumbromid

309-29-5

Doxapram

74191-85-8

Doxazosin

3094-09-5

Doxifluridin

62904-71-6

Doxpicomin

35067-47-1

Droxacin

90101-16-9

Droxicam

116539-59-4

Duloxetin

60940-34-3

Ebselen

77695-52-4

Ecastolol

80263-73-6

Eclazolast

15176-29-1

Edoxudin

89197-32-0

Efaroxan

154598-52-4

Efavirenz

111011-63-3

Efonidipin

119413-55-7

Elgodipin

103946-15-2

Elnadipin

115464-77-2

Elopiprazol

72895-88-6

Eltenac

98224-03-4

Eltoprazin

129729-66-4

Emakalim

38957-41-4

Emorfazon

124378-77-4

Enadolin

59798-73-1

Enilospiron

55726-47-1

Enocitabin

59755-82-7

Enolicam

155773-59-4

Ensaculin

165800-04-4

Eperezolid

60136-25-6

Epervudin

5696-17-3

Epipropidin

87940-60-1

Eprobemid

133040-01-4

Eprosartan

101335-99-3

Eprovafen

148031-34-9

Eptifibatid

0-00-0

Erbulozol

84611-23-4

Erdostein

16781-39-8

Etasulin

441-61-2

Ethylmethylthiambuten

64420-40-2

Etibendazol

21715-46-8

Etifoxin

7716-60-1

Etisazol

40054-69-1

Etizolam

41340-25-4

Etodolac

17692-35-2

Etofuradin

82140-22-5

Etolotifen

28189-85-7

Etoxadrol

127625-29-0

Fananserin

106100-65-6

Fasiplon

65886-71-7

Fazarabin

23271-74-1

Fedrilat

1008-65-7

Fenadiazol

4378-36-3

Fenbutrazat

5588-29-4

Fenmetramid

15302-16-6

Fenozolon

21820-82-6

Fenpipalon

5053-06-5

Fenspirid

22293-47-6

Feprosidnin

69123-90-6

Fiacitabin

69123-98-4

Fialuridin

136087-85-9

Fidarestat

78168-92-0

Filenadol

34161-24-5

Fipexid

15301-69-6

Flavoxat

98205-89-1

Flesinoxan

77590-96-6

Flordipin

53731-36-5

Floredil

50-91-9

Floxuridin

21679-14-1

Fludarabin

71923-29-0

Fludoxopon

7125-73-7

Flumetramid

30914-89-7

Flumexadol

61325-80-2

Flumezapin

720-76-3

Fluminorex

66934-18-7

Flunoxaprofen

105182-45-4

Fluparoxan

2709-56-0

Flupentixol

27060-91-9

Flutazolam

10202-40-1

Flutizenol

52867-77-3

Fluzoperin

15687-22-6

Folescutol

18053-31-1

Fominoben

144245-52-3

Fomivirsen

17692-39-6

Fomocain

22514-23-4

Fopirtolin

37132-72-2

Fotretamin

141790-23-0

Fozivudintidoxil

60248-23-9

Fuprazol

556-12-7

Furalazin

139-91-3

Furaltadon

1239-29-8

Furazabol

5118-17-2

Furazoliumchlorid

85666-24-6

Furegrelat

2385-81-1

Furethidin

6281-26-1

Furmethoxadon

138661-03-7

Furnidipin

56119-96-1

Furodazol

804-30-8

Fursultiamin

7761-75-3

Furteren

64603-91-4

Gaboxadol

68134-81-6

Gacyclidin

124012-42-6

Galocitabin

95058-81-4

Gemcitabin

122254-45-9

Glenvastatin

80763-86-6

Glunicat

7247-57-6

Heteroniumbromid

3105-97-3

Hycanthon

611-53-0

Ibacitabin

130308-48-4

Icatibant

145508-78-7

Icopezil

79944-58-4

Idazoxan

54-42-2

Idoxuridin

143443-90-7

Ifetroban

3778-73-2

Ifosfamid

119719-11-8

Ilatreotid

82857-82-7

Ilepcimid

137214-72-3

Iliparcil

135202-79-8

Ilonidap

133454-47-4

Iloperidon

81167-16-0

Imiloxan

114686-12-3

Imitrodast

318-23-0

Imolamin

60929-23-9

Indeloxazin

39178-37-5

Inicaron

58-63-9

Inosin

133107-64-9

Insulinlispro

13445-12-0

Iobutoesäure

51934-76-0

Iomorininsäure

104454-71-9

Ipenoxazon

83656-38-6

Ipramidil

105118-13-6

Iprotiazem

57067-46-6

Isamoxol

59-63-2

Isocarboxazid

107320-86-5

Isomolpan

482-15-5

Isothipendyl

75949-60-9

Isoxaprolol

34552-84-6

Isoxicam

75695-93-1

Isradipin

117279-73-9

Israpafant

84625-61-6

Itraconazol

53003-81-9

Ivarimod

65277-42-1

Ketoconazol

34580-13-7

Ketotifen

163252-36-6

Klevudin

118288-08-7

Lafutidin

134678-17-4

Lamivudin

133242-30-5

Landiolol

101530-10-3

Lanoconazol

108736-35-2

Lanreotid

113457-05-9

Ledoxantron

75706-12-6

Leflunomid

138068-37-8

Lepirudin

26513-90-6

Letimid

14769-73-4

Levamisol

94535-50-9

Levcromakalim

339-72-0

Levcycloserin

100986-85-4

Levofloxacin

3795-88-8

Levofuraltadon

5666-11-5

Levomoramid

78994-23-7

Levormeloxifen

116476-16-5

Levosemotiadil

4792-18-1

Levoxadrol

128620-82-6

Limazocin

165800-03-3

Linezolid

75358-37-1

Linoglirid

33876-97-0

Linsidomin

110143-10-7

Lodenosin

72444-63-4

Lodiperon

70374-39-9

Lornoxicam

70384-91-7

Lortalamin

1977-10-2

Loxapin

121288-39-9

Loxoribin

479-50-5

Lucanthon

76743-10-7

Lucartamid

85118-42-9

Lufuradom

83903-06-4

Lupitidin

88859-04-5

Mafosfamid

35846-53-8

Maitansin

59937-28-9

Malotilat

115550-35-1

Marbofloxacin

65509-24-2

Maroxepin

42024-98-6

Mazaticol

164178-54-5

Mazokalim

53-31-6

Medibazin

13355-00-5

Melarsonylkalium

494-79-1

Melarsoprol

83784-21-8

Menabitan

70-07-5

Mephenoxalon

17854-59-0

Mepixanox

4295-63-0

Meprotixol

29053-27-8

Meseclazon

135-58-0

Mesulfen

1665-48-1

Metaxalon

493-78-7

Methaphenilen

91-80-5

Methapyrilen

721-19-7

Methastyridon

5800-19-1

Metiapin

42110-58-7

Metioxat

20229-30-5

Metitepin

4969-02-2

Metixen

17692-22-7

Metizolin

103980-45-6

Metostilenol

22013-23-6

Metoxepin

23707-33-7

Metrifudil

31868-18-5

Mexazolam

94149-41-4

Midestein

148564-47-0

Milfasartan

37065-29-5

Miloxacin

25905-77-5

Minaprin

85118-44-1

Minocromil

117523-47-4

Mirfentanil

7696-00-6

Mitotenamin

50924-49-7

Mizoribin

15518-84-0

Mobecarb

19395-58-5

Mochizon

71320-77-9

Moclobemid

125533-88-2

Mofaroten

78967-07-4

Mofezolac

54063-50-2

Mofloverin

29936-79-6

Mofoxim

5581-46-4

Molinazon

7416-34-4

Molindon

94746-78-8

Molracetam

25717-80-0

Molsidomin

132019-54-6

Monatepil

75841-82-6

Mopidralazin

20574-50-9

Morantel

6536-18-1

Morazon

31848-01-8

Morclofon

41152-17-4

Morforex

952-54-5

Morinamid

65847-85-0

Morniflumat

35843-07-3

Morocromen

3731-59-7

Moroxydin

469-81-8

Morpheridin

3780-72-1

Morsuximid

112885-41-3

Mosaprid

90697-57-7

Motapizon

17692-56-7

Moxicumon

82239-52-9

Moxiraprin

52279-59-1

Moxnidazol

66203-94-9

Murocainid

58019-65-1

Nabazenil

66556-74-9

Nabitan

53-84-9

Nadid

84145-90-4

Nafoxadol

28820-28-2

Naftoxat

101506-83-6

Namiroten

148152-63-0

Napitan

22292-91-7

Naranol

120819-70-7

Naroparcil

3064-61-7

Natriumstibocaptat

88058-88-2

Naxagolid

69049-73-6

Nedocromil

86636-93-3

Neflumozid

13669-70-0

Nefopam

99453-84-6

Neltenexin

121032-29-9

Nelzarabin

183747-35-5

Nepadutant

99803-72-2

Nerbacadol

90326-85-5

Nesapidil

84558-93-0

Netivudin

4397-91-5

Nicofurat

95058-70-1

Nictiazem

555-84-0

Nifuraden

4936-47-4

Nifuratel

5055-20-9

Nifurchinazol

5036-03-3

Nifurdazil

3363-58-4

Nifurfolin

15179-96-1

Nifurimid

26350-39-0

Nifurizon

18857-59-5

Nifurmazol

57474-29-0

Nifurochin

24632-47-1

Nifurpipon

13411-16-0

Nifurpirinol

1614-20-6

Nifurprazin

23256-30-6

Nifurtimox

1088-92-2

Nifurtoinol

1900-13-6

Nifurvidin

39978-42-2

Nifurzid

50435-25-1

Nimidan

6506-37-2

Nimorazol

6363-02-6

Nitramisol

67-20-9

Nitrofurantoin

110588-56-2

Noberastin

31430-18-9

Nocodazol

16985-03-8

Nonabin

75963-52-9

Nuclomedon

36471-39-3

Nuclotixen

57726-65-5

Nufenoxol

129029-23-8

Ocaperidon

78410-57-8

Ociltid

56391-55-0

Octazamid

131796-63-9

Odapipam

83380-47-6

Ofloxacin

132539-06-1

Olanzapin

39567-20-9

Olpimedon

64224-21-1

Oltipraz

167305-00-2

Omapatrilat

176894-09-0

Omiloxetin

60175-95-3

Omonastein

147432-77-7

Ontazolast

78994-24-8

Ormeloxifen

16509-11-8

Otimeratnatrium

16485-05-5

Oxadimedin

26629-87-8

Oxaflozan

56969-22-3

Oxapadol

6577-41-9

Oxapiumiodid

21256-18-8

Oxaprozin

27591-42-0

Oxazidion

25392-50-1

Oxazoron

17692-63-6

Oxitefoniumbromid

72830-39-8

Oxmetidin

90729-41-2

Oxodipin

959-14-8

Oxolamin

14698-29-4

Oxolininsäure

5585-93-3

Oxypendyl

124423-84-3

Panadiplon

139225-22-2

Panamesin

115-67-3

Paramethadion

26513-79-1

Paraxazon

61400-59-7

Parconazol

61869-08-7

Paroxetin

103255-66-9

Pazinaclon

127045-41-4

Pazufloxacin

114716-16-4

Pemedolac

77-12-3

Pentacyniumchlorid

138661-02-6

Pentetreotid

81382-51-6

Pentiapin

55694-83-2

Pentizidon

53910-25-1

Pentostatin

57083-89-3

Peraloprid

62435-42-1

Perfosfamid

2055-44-9

Perisoxal

467-84-5

Phenadoxon

115-55-9

Phenythilon

76732-75-7

Picartamid

72467-44-8

Piclonidin

39577-19-0

Picumast

56208-01-6

Pifarnin

27199-40-2

Pifexol

54341-02-5

Piflutixol

314-03-4

Pimethixen

38955-22-5

Pinadolin

53251-94-8

Pinaveriumbromid

14008-66-3

Pinoxepin

2167-85-3

Pipazetat

59-39-2

Piperoxan

24886-52-0

Pipofezin

23744-24-3

Pipoxolan

40680-87-3

Piprofurol

30868-30-5

Pirazofurin

1043-21-6

Pirenoxin

3605-01-4

Piribedil

36322-90-4

Piroxicam

132722-74-8

Pirsidomin

59840-71-0

Pitenodil

15574-96-6

Pizotifen

63394-05-8

Plafibrid

153168-05-9

Pleconaril

151126-32-8

Pramlintid

140-65-8

Pramocain

103177-37-3

Pranlukast

52549-17-4

Pranoprofen

92623-83-1

Pravadolin

19216-56-9

Prazosin

47543-65-7

Prenoxdiazin

30840-27-8

Pretiadil

69425-13-4

Prifelon

70833-07-7

Prifurolin

36505-82-5

Prodolinsäure

34740-13-1

Profexalon

3615-74-5

Promolat

33743-96-3

Proroxan

303-69-5

Prothipendyl

2622-24-4

Prothixen

58416-00-5

Protiofat

5696-09-3

Proxazol

69815-38-9

Proxorphan

179474-81-8

Prucaloprid

123447-62-1

Prulifloxacin

15686-83-6

Pyrantel

7035-04-3

Pyridaron

545-59-5

Racemoramid

84449-90-1

Raloxifen

112887-68-0

Raltitrexed

84071-15-8

Ramixotidin

135459-90-4

Ranelinsäure

30271-85-3

Razinodil

71620-89-8

Reboxetin

76053-16-2

Reclazepam

73080-51-0

Repirinast

36791-04-5

Ribavirin

7724-76-7

Riboprin

132014-21-2

Rilmakalim

54187-04-1

Rilmenidin

106266-06-2

Risperidon

87051-43-2

Ritanserin

91833-77-1

Rocastin

132418-36-1

Rocepafant

119302-91-9

Rocuroniumbromid

109543-76-2

Romazarit

38373-83-0

Romifenon

170902-47-3

Roxifiban

101363-10-4

Rufloxacin

126294-30-2

Sagandipin

5578-73-4

Sanguinariumchlorid

110588-57-3

Saperconazol

121617-11-6

Saviprazol

79262-46-7

Savoxepin

145574-90-9

Scopinast

29050-11-1

Seclazon

116476-13-2

Semotiadil

99592-32-2

Sertaconazol

132418-35-0

Setipafant

86487-64-1

Setoperon

143248-63-9

Sinitrodil

138778-28-6

Siratiazem

53123-88-9

Sirolimus

4448-96-8

Solypertin

68367-52-2

Sorbinil

130403-08-6

Soretolid

77181-69-2

Sorivudin

95105-77-4

Sornidipin

90243-97-3

Spiclamin

87151-85-7

Spiradolin

83647-97-6

Spirapril

83602-05-5

Spiraprilat

41992-23-8

Spirogermanium

1054-88-2

Spiroxatrin

3056-17-5

Stavudin

72324-18-6

Stepronin

54340-66-8

Subendazol

34042-85-8

Sudoxicam

37753-10-9

Sufosfamid

58095-31-1

Sulbenox

350-12-9

Sulbentin

77590-92-2

Suproclon

40828-46-4

Suprofen

53813-83-5

Suriclon

104987-11-3

Tacrolimus

101626-70-4

Talipexol

67489-39-8

Talmetacin

66898-62-2

Talniflumat

21489-20-3

Talsupram

42408-80-0

Tandamin

106073-01-2

Taniplon

19388-87-5

Taurolidin

124066-33-7

Taurostein

38668-01-8

Taurultam

118292-40-3

Tazaroten

79253-92-2

Taziprinon

131987-54-7

Tazomelin

55837-23-5

Teflutixol

17902-23-7

Tegafur

80880-90-6

Telenzepin

111902-57-9

Temocapril

110221-53-9

Temocaprilat

120210-48-2

Tenidap

82650-83-7

Tenilapin

62473-79-4

Teniloxazin

86696-86-8

Tenilsetam

21500-98-1

Tenocyclidin

95232-68-1

Tenosal

129336-81-8

Tenosiprol

59804-37-4

Tenoxicam

893-01-6

Tenylidon

63590-64-7

Terazosin

67915-31-5

Terconazol

147650-57-5

Tererstigmin

86433-40-1

Terflavoxat

132338-79-5

Terikalant

25683-71-0

Terizidon

119625-78-4

Terlakiren

59653-74-6

Teroxiron

34784-64-0

Tertatolol

5036-02-2

Tetramisol

4304-40-9

Theniumclosilat

91-79-2

Thenyldiamin

7219-91-2

Thihexinolmethylbromid

2240-21-3

Thiofuraden

115103-54-3

Tiagabin

31428-61-2

Tiamenidin

51527-19-6

Tianafac

66981-73-5

Tianeptin

57010-31-8

Tiapamil

14785-50-3

Tiapirinol

33005-95-7

Tiaprofeninsäure

5845-26-1

Tiazesim

63996-84-9

Tibalosin

97852-72-7

Tibenelast

15686-72-3

Tibrofan

71731-58-3

Tichiziumbromid

70-10-0

Ticlaton

55142-85-3

Ticlopidin

144-12-7

Tiemoniumiodid

40180-04-9

Tienilinsäure

75458-65-0

Tienocarbin

37967-98-9

Tienopramin

90055-97-3

Tienoxolol

39754-64-8

Tifemoxon

81656-30-6

Tifluadom

89875-86-5

Tiflucarbin

14176-49-9

Tiletamin

159098-79-0

Tilnoprofenarbamel

58433-11-7

Tilomisol

42239-60-1

Tilozepin

96306-34-2

Timelotem

35035-05-3

Timepidiumbromid

26839-75-8

Timolol

50708-95-7

Tinabinol

66788-41-8

Tinofedrin

24237-54-5

Tinoridin

22619-35-8

Tioclomarol

65899-73-2

Tioconazol

66969-81-1

Tiodazosin

38070-41-6

Tiodoniumchlorid

61220-69-7

Tiopinac

87691-91-6

Tiospiron

34976-39-1

Tioxacin

40198-53-6

Tioxaprofen

4991-65-5

Tioxolon

95588-08-2

Tipentosin

5169-78-8

Tipepidin

54376-91-9

Tipetropiumbromid

7489-66-9

Tipindol

83153-39-3

Tiprinast

35423-51-9

Tisocromid

80680-05-3

Tivanidazol

2949-95-3

Tixadil

83573-53-9

Tizabrin

51322-75-9

Tizanidin

29218-27-7

Toloxaton

655-05-0

Tozalinon

103624-59-5

Traboxopin

131094-16-1

Trafermin

4047-34-1

Tranteliniumbromid

58712-69-9

Traxanox

148998-94-1

Trecovirsen

35943-35-2

Triciribin

70-00-8

Trifluridin

68-91-7

Trimetaphancamsilat

127-48-0

Trimethadion

635-41-6

Trimetozin

35619-65-9

Tritiozin

14504-73-5

Tritochalin

47420-28-0

Trixolan

108001-60-1

Trochidazol

22089-22-1

Trofosfamid

27574-24-9

Tropatepin

84697-22-3

Tubulozol

116289-53-3

Tulopafant

118812-69-4

Ularitid

109683-61-6

Utibapril

109683-79-6

Utibaprilat

64860-67-9

Valperinol

17692-71-6

Vanitiolid

103222-11-3

Vapreotid

141575-50-0

Vedaclidin

5536-17-4

Vidarabin

46817-91-8

Viloxazin

89651-00-3

Voxergolid

81801-12-9

Xamoterol

131986-45-3

Xanomelin

14008-71-0

Xanthiol

52832-91-4

Xinomilin

7361-61-7

Xylazin

7481-89-2

Zalcitabin

109826-26-8

Zaldarid

89482-00-8

Zaltoprofen

127308-82-1

Zamifenacin

28810-23-3

Zepastin

107452-89-1

Ziconotid

30516-87-1

Zidovudin

111406-87-2

Zileuton

84697-21-2

Zinoconazol

145781-32-4

Zolasartan

139264-17-8

Zolmitriptan

52867-74-0

Zoloperon

121929-20-2

Zoniclezol

26615-21-4

Zotepin

61-80-3

Zoxazolamin

53772-83-1

Zuclopenthixol

2935 00 90

59-66-5

Acetazolamid

968-81-0

Acetohexamid

3184-59-6

Alipamid

154323-57-6

Almotriptan

81982-32-3

Alpiroprid

5588-16-9

Altizid

3754-19-6

Ambusid

1421-68-7

Amidefrinmesilat

85320-68-9

Amosulalol

51264-14-3

Amsacrin

74863-84-6

Argatroban

133267-19-3

Artilid

151140-96-4

Avitriptan

1150-20-5

Azabon

27589-33-9

Azosemid

1824-52-8

Bemetizid

73-48-3

Bendroflumethiazid

91-33-8

Benzthiazid

104-22-3

Benzylsulfamid

90992-25-9

Besulpamid

36148-38-6

Besunid

147536-97-8

Bosentan

138890-62-7

Brinzolamid

28395-03-1

Bumetanid

7007-88-7

Butadiazamid

2043-38-1

Butizid

339-43-5

Carbutamid

42583-55-1

Carmetizid

138-41-0

Carzenid

64099-44-1

Chisultazin

58-94-6

Chlorothiazid

94-20-2

Chlorpropamid

77-36-1

Chlortalidon

68475-40-1

Ciproprid

671-95-4

Clofenamid

636-54-4

Clopamid

2127-01-7

Clorexolon

60200-06-8

Clorsulon

742-20-1

Cyclopenthiazid

2259-96-3

Cyclothiazid

79094-20-5

Daltroban

136817-59-9

Delavirdin

119905-05-4

Delechamin

3436-11-1

Delfantrin

30236-32-9

Dexsotalol

120-97-8

Diclofenamid

22736-85-2

Diflumidon

7456-24-8

Dimetotiazin

96-62-8

Dinsed

671-88-5

Disulfamid

723-42-2

Ditolamid

115256-11-6

Dofetilid

112966-96-8

Domitroban

120279-96-1

Dorzolamid

141626-36-0

Dronedaron

100981-43-9

Ebrotidin

72301-79-2

Enviroxim

1764-85-8

Epitizid

125279-79-0

Ersentilid

1213-06-5

Etebenecid

1824-58-4

Ethiazid

103745-39-7

Fasudil

20287-37-0

Fenchizon

80937-31-1

Flosulid

56488-61-0

Flubeprid

148-56-1

Flumethiazid

54-31-9

Furosemid

52157-91-2

Galosemid

51876-98-3

Gliamilid

10238-21-8

Glibenclamid

26944-48-9

Glibornurid

36980-34-4

Glicaramid

24455-58-1

Glicetanil

33342-05-1

Glichidon

21187-98-4

Gliclazid

52994-25-9

Glicondamid

3074-35-9

Glidazamid

35273-88-2

Gliflumid

93479-97-1

Glimepirid

37598-94-0

Glipalamid

29094-61-9

Glipizid

52430-65-6

Glisamurid

32797-92-5

Glisentid

71010-45-2

Glisindamid

24477-37-0

Glisolamid

25046-79-1

Glisoxepid

7007-76-3

Glucosulfamid

535-65-9

Glybuthiazol

1492-02-0

Glybuzol

631-27-6

Glyclopyramid

664-95-9

Glycyclamid

451-71-8

Glyhexamid

3459-20-9

Glymidinnatrium

1038-59-1

Glyoctamid

1228-19-9

Glypinamid

80-34-2

Glyprothiazol

3567-08-6

Glysobuzol

80-13-7

Halazon

1034-82-8

Heptolamid

13957-38-5

Hydrobentizid

58-93-5

Hydrochlorothiazid

135-09-1

Hydroflumethiazid

159634-47-6

Ibutamoren

122647-31-8

Ibutilid

26807-65-8

Indapamid

42792-26-7

Isosulprid

23672-07-3

Levosulpirid

139133-26-9

Lexipafant

120824-08-0

Linotroban

68677-06-5

Loraprid

138-39-6

Mafenid

515-57-1

Maleylsulfathiazol

3568-00-1

Mebutizid

7195-27-9

Mefrusid

122-89-4

Mesulfamid

7541-30-2

Mesuprin

565-33-3

Metahexamid

138384-68-6

Metesind

554-57-4

Methazolamid

135-07-9

Methyclothiazid

77989-60-7

Metibrid

1084-65-7

Meticran

17560-51-9

Metolazon

61477-95-0

Monalazondinatrium

154397-77-0

Napsagatran

121679-13-8

Naratriptan

51803-78-2

Nimesulid

473-42-7

Nitrosulfathiazol

139133-27-0

Nupafant

140695-21-2

Osutidin

1580-83-2

Paraflutizid

21132-59-2

Pazoxid

1766-91-2

Penflutizid

485-24-5

Phthalylsulfamethizol

85-73-4

Phthalylsulfathiazol

39860-99-6

Pipotiazin

55837-27-9

Piretanid

346-18-9

Polythiazid

57-66-9

Probenecid

98-75-9

Propazolamid

68556-59-2

Prosulprid

73-49-4

Quinethazon

116649-85-5

Ramatroban

120688-08-6

Risotilid

111974-60-8

Ritolukast

22933-72-8

Salazodin

2315-08-4

Salazosulfadimidin

139-56-0

Salazosulfamid

515-58-2

Salazosulfathiazol

133276-80-9

Samixogrel

129981-36-8

Sampatrilat

146623-69-0

Saprisartan

56302-13-7

Satranidazol

101526-83-4

Sematilid

123308-22-5

Sezolamid

139755-83-2

Sildenafil

108894-39-9

Sitalidon

127373-66-4

Sivelestat

3930-20-9

Sotalol

13642-52-9

Soterenol

498-78-2

Stearylsulfamid

116-43-8

Succinylsulfathiazol

30279-49-3

Suclofenid

2455-92-7

Sulclamid

127-77-5

Sulfabenz

127-71-9

Sulfabenzamid

547-44-4

Sulfacarbamid

21662-79-3

Sulfacecol

144-80-9

Sulfacetamid

59-40-5

Sulfachinoralin

80-32-0

Sulfachlorpyridazin

485-41-6

Sulfachrysoidin

17784-12-2

Sulfacitin

4015-18-3

Sulfaclomid

54063-55-7

Sulfaclorazol

102-65-8

Sulfaclozin

128-12-1

Sulfadiasulfonnatrium

68-35-9

Sulfadiazin

547-32-0

Sulfadiazinnatrium

115-68-4

Sulfadicramid

122-11-2

Sulfadimethoxin

57-68-1

Sulfadimidin

2447-57-6

Sulfadoxin

94-19-9

Sulfaethidol

127-69-5

Sulfafurazol

57-67-0

Sulfaguanidin

27031-08-9

Sulfaguanol

152-47-6

Sulfalen

14376-16-0

Sulfaloxinsäure

65761-24-2

Sulfamazon

127-79-7

Sulfamerazin

127-58-2

Sulfamerazinnatrium

144-82-1

Sulfamethizol

723-46-6

Sulfamethoxazol

80-35-3

Sulfamethoxypyridazin

3772-76-7

Sulfametomidin

651-06-9

Sulfametoxydiazin

32909-92-5

Sulfametrol

1220-83-3

Sulfamonomethoxin

729-99-7

Sulfamoxol

63-74-1

Sulfanilamid

122-16-7

Sulfanitran

599-88-2

Sulfaperin

526-08-9

Sulfaphenazol

116-42-7

Sulfaproxylin

852-19-7

Sulfapyrazol

144-83-2

Sulfapyridin

599-79-1

Sulfasalazin

632-00-8

Sulfasomizol

3563-14-2

Sulfasuccinamid

1984-94-7

Sulfasymazin

72-14-0

Sulfathiazol

515-49-1

Sulfathioharnstoff

1161-88-2

Sulfatolamid

23256-23-7

Sulfatroxazol

13369-07-8

Sulfatrozol

515-64-0

Sulfisomidin

90207-12-8

Sulicrinat

57479-88-6

Sulmeprid

121-64-2

Sulocarbilat

110311-27-8

Sulofenur

82666-62-4

Sulosemid

72131-33-0

Sulotroban

15676-16-1

Sulpirid

61-56-3

Sultiam

73747-20-3

Sulveraprid

103628-46-2

Sumatriptan

32059-27-1

Sumetizid

149556-49-0

Susalimod

81428-04-8

Taltrimid

106133-20-4

Tamsulosin

85977-49-7

Tauromustin

4267-05-4

Teclothiazid

3692-44-2

Thiohexamid

316-81-4

Thioproperazin

3688-85-5

Tiamizid

69387-87-7

Tinisulprid

3313-26-6

Tiotixen

144494-65-5

Tirofiban

56488-58-5

Tizolemid

139308-65-9

Tolafentrin

1156-19-0

Tolazamid

64-77-7

Tolbutamid

1027-87-8

Tolpentamid

5588-38-5

Tolpyrramid

56211-40-6

Torasemid

32295-18-4

Tosifen

87051-13-6

Tosulur

127-65-1

Tosylchloramidnatrium

133-67-5

Trichlormethiazid

24243-89-8

Triflumidat

73803-48-2

Tripamid

52406-01-6

Uredofos

119-85-7

Vanyldisulfamid

66644-81-3

Veraliprid

63198-97-0

Viroxim

14293-44-8

Xipamid

107753-78-6

Zafirlukast

75820-08-5

Zidapamid

37000-20-7

Zinterol

72301-78-1

Zinviroxim

68291-97-4

Zonisamid

2936 10 00

41294-56-8

Alfacalcidol

137-76-8

Cetotiamin

6092-18-8

Cycotiamin

137-86-0

Octotiamin

2936 21 00

4759-48-2

Isotretinoin

68-26-8

Retinol

302-79-4

Tretinoin

2936 22 00

154-87-0

Cocarboxylase

532-40-1

Monophosphothiamin

59-58-5

Prosultiamin

59-43-8

Thiamin

2936 23 00

83-88-5

Riboflavin

2936 24 00

137-08-6

Calciumpantothenat

81-13-0

Dexpanthenol

16485-10-2

Panthenol

2936 25 00

65-23-6

Pyridoxin

2936 26 00

13870-90-1

Cobamamid

68-19-9

Cyanocobalamin

13422-51-0

Hydroxocobalamin

13422-55-4

Mecobalamin

2936 27 00

50-81-7

Ascorbinsäure

134-03-2

Natriumascorbat

2936 28 00

61343-44-0

Tocofenoxat

9002-96-4

Tocofersolan

40516-48-1

Tretinointocoferil

2936 29 10

1492-18-8

Calciumfolinat

59-30-3

Folsäure

2936 29 30

58-85-5

Biotin

2936 29 90

19356-17-3

Calcifediol

32222-06-3

Calcitriol

67-97-0

Colecalciferol

50-14-6

Ergocalciferol

83805-11-2

Falecalcitriol

492-85-3

Nicopholin

98-92-0

Nicotinamid

59-67-6

Nicotinsäure

84-80-0

Phytomenadion

5988-22-7

Phytonadiolnatriumdiphosphat

55721-11-4

Secalciferol

2937 11 00

96353-48-9

Somagrebov

106282-98-8

Somalapor

123212-08-8

Somatosalm

82030-87-3

Somatrem

12629-01-5

Somatropin

126752-39-4

Somavubov

119693-74-2

Somenopor

102744-97-8

Sometribove

102733-72-2

Sometripor

129566-95-6

Somfasepor

89383-13-1

Somidobov

2937 12 00

11061-68-0

Insulin, menschlich

2937 19 00

183552-38-7

Abarelix

34765-96-3

Alsactid

113-79-1

Argipressin

113-80-4

Argiprestocin

103451-84-9

Avicatonin

140703-49-7

Avorelin

182212-66-4

Avotermin

95729-65-0

Azetirelin

165101-51-9

Becaplermin

57982-77-1

Buserelin

9007-12-9

Calcitonin

100016-62-4

Calcitonin, Hühnchen

47931-85-1

Calcitonin, Lachs

21215-62-3

Calcitonin, menschlich

11118-25-5

Calcitonin, Ratte

57014-02-5

Calcitonin, von Aale

26112-29-8

Calcitonin, von Rindern

12321-44-7

Calcitonin, von Schwein

37025-55-1

Carbetocin

33605-67-3

Cargutocin

157238-32-9

Cetermin

120287-85-6

Cetrorelix

177073-44-8

Choriogonadotropin alfa

9002-61-3

Choriongonadotrophin

22572-04-9

Codactid

0-00-0

Corticorelin

9002-60-2

Corticotropin

9004-12-0

Dalanatedinsulin

113-78-0

Demoxytocin

57773-65-6

Deslorelin

16679-58-6

Desmopressin

89662-30-6

Detirelix

105953-59-1

Dumorelin

105250-86-0

Ebiratid

60731-46-6

Elcatonin

111212-85-2

Ersofermin

140703-51-1

Examorelin

56-59-7

Felypressin

38234-21-8

Fertirelin

9002-68-0

Follitropin alfa

150490-84-9

Follitropin beta

124904-93-4

Ganirelix

24870-04-0

Giractid

16941-32-5

Glucagon

33515-09-2

Gonadorelin

65807-02-5

Goserelin

76712-82-8

Histrelin

68859-20-1

Insulinargin

116094-23-6

Insulin aspart

0-00-0

Insulindefalan

160337-95-1

Insulin glargin

9002-79-3

Intermedin

170851-70-4

Ipamorelin

53714-56-0

Leuprorelin

66866-63-5

Lutrelin

152923-57-4

Lutropin alfa

50-57-7

Lypressin

68562-41-4

Mecasermin

90243-66-6

Montirelin

54017-73-1

Murodermin

77727-10-7

Nacartocin

76932-56-4

Nafarelin

17692-62-5

Norleusactid

83150-76-9

Octreotid

3397-23-7

Ornipressin

62305-86-6

Orotirelin

50-56-6

Oxytocin

78664-73-0

Posatirelin

158861-67-7

Pralmorelin

24305-27-9

Protirelin

127932-90-5

Ramorelix

146706-68-5

Rismorelin

34273-10-4

Saralasin

12279-41-3

Seractid

1393-25-5

Secretin

86168-78-7

Sermorelin

9002-70-4

Serumgonadotropin

38916-34-6

Somatostatin

83930-13-6

Somatorelin

144916-42-7

Sonermin

103300-74-9

Taltirelin

52232-67-4

Teriparatid

14636-12-5

Terlipressin

16960-16-0

Tetracosactid

144743-92-0

Teverelix

85466-18-8

Thymocartin

69558-55-0

Thymopentin

308079-72-3

Thymostimulin

9002-71-5

Thyrotrophin

47931-80-6

Tosactid

20282-58-0

Tricosactid

57773-63-4

Triptorelin

97048-13-0

Urofollitropin

11000-17-2

Vasopressininjektion

2937 21 00

53-06-5

Cortison

50-23-7

Hydrocortison

50-24-8

Prednisolon

53-03-2

Prednison

2937 22 00

28971-58-6

Acrocinonid

67452-97-5

Alclometason

3924-70-7

Amcinafal

7332-27-6

Amcinafid

51022-69-6

Amcinonid

123013-22-9

Amelometason

4419-39-0

Beclometason

378-44-9

Betamethason

5534-05-4

Betamethasonacibutat

52080-57-6

Chloroprednison

19705-61-4

Cicortonid

58524-83-7

Ciprocinonid

25122-41-2

Clobetasol

54063-32-0

Clobetason

4828-27-7

Clocortolon

5251-34-3

Cloprednol

35135-68-3

Cormetason

595-52-8

Descinolon

382-67-2

Desoximetason

50-02-2

Dexamethason

83880-70-0

Dexamethasonacefurat

7008-26-6

Dichlorison

2557-49-5

Diflorason

2607-06-9

Diflucortolon

23674-86-4

Difluprednat

25092-07-3

Dimeson

2355-59-1

Drocinonid

3693-39-8

Fluclorolonacetonid

127-31-1

Fludrocortison

1524-88-5

Fludroxycortid

2135-17-3

Flumetason

60135-22-0

Flumoxonid

3385-03-3

Flunisolid

67-73-2

Fluocinolonacetonid

356-12-7

Fluocinonid

33124-50-4

Fluocortin

152-97-6

Fluocortolon

426-13-1

Fluorometholon

3841-11-0

Fluperolon

2193-87-5

Flupredniden

53-34-9

Fluprednisolon

2825-60-7

Formocortal

3093-35-4

Halcinonid

24320-27-2

Halocortolon

50629-82-8

Halometason

57781-15-4

Halopredon

103466-73-5

Icometasonenbutat

338-95-4

Isoflupredon

106033-96-9

Itrocinonid

78467-68-2

Locicortolon dicibat

4732-48-3

Meclorison

105102-22-5

Mometason

59497-39-1

Naflocort

53-33-8

Paramethason

58497-00-0

Procinonid

74131-77-4

Ticabeson

87116-72-1

Timobeson

85197-77-9

Tipredan

21365-49-1

Tralonid

124-94-7

Triamcinolon

31002-79-6

Triamcinolonbenetonid

4989-94-0

Triamcinolonfuretonid

5611-51-8

Triamcinolonhexacetonid

26849-57-0

Triclonid

98651-66-2

Ulobetasol

2937 23 00

139402-18-9

Alestramustin

432-60-0

Allylestrenol

10448-96-1

Almestron

850-52-2

Altrenogest

30781-27-2

Amadinon

2740-52-5

Anageston

313-05-3

Azacosterol

10592-65-1

Chingestanol

67-95-8

Chingestron

1961-77-9

Chlormadinon

16915-71-2

Cingestol

54063-31-9

Cismadinon

20047-75-0

Clogeston

5367-84-0

Clomegeston

54063-33-1

Cloxestradiol

15262-77-8

Delmadinon

10116-22-0

Demegeston

54024-22-5

Desogestrel

65928-58-7

Dienogest

79-64-1

Dimethisteron

152-62-5

Dydrogesteron

809-01-8

Edogestron

547-81-9

Epiestriol

7004-98-0

Epimestrol

2363-58-8

Epitiostanol

80471-63-2

Epostan

50-28-2

Estradiol

50-50-0

Estradiolbenzoat

3571-53-7

Estradiolundecylat

979-32-8

Estradiolvalerat

2998-57-4

Estramustin

4140-20-9

Estrapronicat

5941-36-6

Estrazinol

514-68-1

Estriolsuccinat

10322-73-3

Estrofurat

53-16-7

Estron

57-63-6

Ethinylestradiol

434-03-7

Ethisteron

965-90-2

Ethylestrenol

3124-93-4

Ethyneron

54048-10-1

Etonogestrel

1231-93-2

Etynodiol

337-03-1

Flugeston

566-48-3

Formestan

129453-61-8

Fulvestrant

19291-69-1

Gestaclon

14340-01-3

Gestadienol

60282-87-3

Gestoden

1253-28-7

Gestonoroncaproat

16320-04-0

Gestrinon

3538-57-6

Haloprogesteron

68-96-2

Hydroxyprogesteron

630-56-8

Hydroxyprogesteroncaproat

797-63-7

Levonorgestrel

52-76-6

Lynestrenol

977-79-7

Medrogeston

520-85-4

Medroxyprogesteron

3562-63-8

Megestrol

5633-18-1

Melengestrol

72-33-3

Mestranol

52279-58-0

Metogest

23163-42-0

Metynodiol

34816-55-2

Moxestrol

39791-20-3

Nilestriol

58691-88-6

Nomegestrol

68-22-4

Norethisteron

68-23-5

Noretynodrel

13563-60-5

Norgesteron

35189-28-7

Norgestimat

25092-41-5

Norgestomet

6533-00-2

Norgestrel

848-21-5

Norgestrienon

6795-60-4

Norvinisteron

13885-31-9

Orestrat

105149-04-0

Osateron

3643-00-3

Oxogeston

7001-56-1

Pentagestron

28014-46-2

Polyestradiolphosphat

57-83-0

Progesteron

23873-85-0

Proligeston

34184-77-5

Promegeston

39219-28-8

Promestrien

1169-79-5

Quinestradol

152-43-2

Quinestrol

5630-53-5

Tibolon

896-71-9

Tigestol

5192-84-7

Trengeston

74513-62-5

Trimegeston

2937 29 00

154229-19-3

Abirateron

52-39-1

Aldosteron

595-77-7

Algeston

83625-35-8

Amebucort

521-18-6

Androstanolon

96301-34-7

Atamestan

3570-10-3

Benorteron

1605-89-6

Bolasteron

846-48-0

Boldenon

16915-78-9

Bolenol

1491-81-2

Bolmantalat

51333-22-3

Budesonid

120815-74-9

Butixocort

17021-26-0

Calusteron

976-71-6

Canrenon

2487-63-0

Chinbolon

141845-82-1

Ciclesonid

89672-11-7

Cioteronel

5591-27-5

Clometeron

1093-58-9

Clostebol

53608-96-1

Cloxotestosteron

50801-44-0

Cortisuzol

1110-40-3

Cortivazol

152-58-9

Cortodoxon

2098-66-0

Cyproteron

17230-88-5

Danazol

14484-47-0

Deflazacort

63014-96-0

Delanteron

20423-99-8

Deprodon

638-94-8

Desonid

64-85-7

Desoxycorton

41020-79-5

Dicirenon

66877-67-6

Domoprednat

67392-87-4

Drospirenon

58-19-5

Drostanolon

164656-23-9

Dutasterid

2320-86-7

Enestebol

107724-20-9

Eplerenon

119169-78-7

Epristerid

107868-30-4

Exemestan

98319-26-7

Finasterid

19888-56-3

Fluazacort

76-43-7

Fluoxymesteron

2454-11-7

Formebolon

76-47-1

Hydrocortamat

74050-20-7

Hydrocortisonaceponat

19120-01-5

Hydroxystenozol

17332-61-5

Isopredniden

129260-79-3

Loteprednol

13085-08-0

Mazipredon

3625-07-8

Mebolazin

2668-66-8

Medryson

21362-69-6

Mepitiostan

1247-42-3

Meprednison

7483-09-2

Mesabolon

87952-98-5

Mespirenon

521-11-9

Mestanolon

1424-00-6

Mesterolon

72-63-9

Metandienon

153-00-4

Metenolon

521-10-8

Methandriol

83-43-2

Methylprednisolon

86401-95-8

Methylprednisolonaceponat

90350-40-6

Methylprednisolonsuleptanat

58-18-4

Methyltestosteron

965-93-5

Metribolon

43169-54-6

Mexrenoatkalium

3704-09-4

Miboleron

84371-65-3

Mifepriston

105051-87-4

Minamestan

434-22-0

Nandrolon

65415-41-0

Nicocortonid

51354-32-6

Nisterim

24358-76-7

Nivacortol

797-58-0

Norboleton

13583-21-6

Norclostebol

33122-60-0

Nordinon

52-78-8

Norethandrolon

1254-35-9

Oxaboloncipionat

53-39-4

Oxandrolon

33765-68-3

Oxendolon

18118-80-4

Oxisopred

145-12-0

Oxymesteron

434-07-1

Oxymetholon

67-81-2

Penmesterol

77016-85-4

Plomestan

53-43-0

Prasteron

5714-75-0

Prednazat

6693-90-9

Prednazolin

73771-04-7

Prednicarbat

29069-24-7

Prednimustin

5626-34-6

Prednisolamat

5060-55-9

Prednisolonsteaglat

599-33-7

Prednyliden

145-13-1

Pregnenolon

3638-82-2

Propetandrol

49847-97-4

Prorenoatkalium

76675-97-3

Resocortol

49697-38-3

Rimexolon

144459-70-1

Rofleponid

79243-67-7

Rosterolon

60023-92-9

Roxibolon

5055-42-5

Silandron

74220-07-8

Spirorenon

10418-03-8

Stanozolol

5197-58-0

Stenbolon

968-93-4

Testolacton

58-22-0

Testosteron

5874-98-6

Testosteronketolaurat

2205-73-4

Tiomesteron

60607-35-4

Topteron

91935-26-1

Toripriston

10161-33-8

Trenbolon

3764-87-2

Trestolon

13647-35-3

Trilostan

61951-99-3

Tixocortol

137099-09-3

Turosterid

107000-34-0

Zanoteron

2937 31 00

51-43-4

Epinephrin

2937 39 00

51-41-2

Norepinephrin

329-65-7

Racepinefrin

2937 40 00

55-03-8

Levothyroxinnatrium

6893-02-3

Liothyronin

3130-96-9

Rathyronin

9010-34-8

Thyroglobulin

2937 50 00

74176-31-1

Alfaprostol

745-65-3

Alprostadil

55028-70-1

Arbaprostil

83997-19-7

Ataprost

88430-50-6

Beraprost

69648-38-0

Butaprost

35700-23-3

Carboprost

95722-07-9

Cicaprost

81845-44-5

Ciprosten

88931-51-5

Clinprost

40665-92-7

Cloprostenol

62524-99-6

Delprostenat

33813-84-2

Deprostil

90243-98-4

Dimoxaprost

551-11-1

Dinoprost

363-24-6

Dinoproston

51953-95-8

Doxaprost

81026-63-3

Enisoprost

73121-56-9

Enprostil

35121-78-9

Epoprostenol

90693-76-8

Eptaloprost

59619-81-7

Etiproston

69381-94-8

Fenprostalen

86348-98-3

Flunoprost

40666-16-8

Fluprostenol

62559-74-4

Froxiprost

64318-79-2

Gemeprost

73873-87-7

Iloprost

105674-77-9

Lanproston

130209-82-4

Latanoprost

88852-12-4

Limaprost

67110-79-6

Luprostiol

61263-35-2

Meteneprost

88980-20-5

Mexiprostil

59122-46-2

Misoprostol

87269-59-8

Naxaprosten

71097-83-1

Nileprost

79360-43-3

Nocloprost

70667-26-4

Ornoprostil

69648-40-4

Oxoprostol

61557-12-8

Penprosten

139403-31-9

Pimilprost

79672-88-1

Piriprost

54120-61-5

Prostalen

110845-89-1

Remiprostol

77287-05-9

Rioprostil

56695-65-9

Rosaprostol

122946-42-3

Spiriprostil

60325-46-4

Sulproston

108945-35-3

Taprosten

71116-82-0

Tiaprost

80225-28-1

Tilsuprost

67040-53-3

Tiprostanid

69900-72-7

Trimoprostil

120373-36-6

Unoproston

85505-64-2

Vapiprost

73647-73-1

Viprostol

2937 90 00

13074-00-5

Azasten

83646-97-3

Inocoteron

104-14-3

Octopamin

2938 10 00

520-27-4

Diosmin

30851-76-4

Ethoxazorutosid

23869-24-1

Monoxerutin

153-18-4

Rutosid

7085-55-4

Troxerutin

2938 90 10

1111-39-3

Acetyldigitoxin

36983-69-4

Actodigin

17598-65-1

Deslanosid

71-63-6

Digitoxin

20830-75-5

Digoxin

1405-76-1

Gitalin, amorph

3261-53-8

Gitaloxin

10176-39-3

Gitoformat

17575-22-3

Lanatosid C

30685-43-9

Metildigoxin

7242-04-8

Pengitoxin

2938 90 90

14144-06-0

Disoglusid

33419-42-0

Etoposid

18719-76-1

Keracyanin

17226-75-4

Khellosid

33396-37-1

Meproscillarin

131129-98-1

Mipragosid

150332-35-7

Pamachesid

8063-80-7

Polisaponin

466-06-8

Proscillaridin

33156-28-4

Ramnodigin

100345-64-0

Siagosid

29767-20-2

Teniposid

99759-19-0

Tichesid

2939 11 00

52485-79-7

Buprenorphin

125-28-0

Dihydrocodein

14521-96-1

Etorphin

125-29-1

Hydrocodon

466-99-9

Hydromorphon

639-48-5

Nicomorphin

76-42-6

Oxycodon

76-41-5

Oxymorphon

509-67-1

Pholcodin

466-90-0

Thebacon

2939 19 00

25333-77-1

Acetorphin

23758-80-7

Alletorphin

7125-76-0

Codoxim

72060-05-0

Conorfon

4406-22-8

Cyprenorphin

427-00-9

Desomorphin

14357-78-9

Diprenorphin

69373-95-1

Diproteverin

16549-56-7

Homprenorphin

2183-56-4

Hydromorphinol

16008-36-9

Methyldesorphin

509-56-8

Methyldihydromorphin

143-52-2

Metopon

467-18-5

Myrophin

20594-83-6

Nalbuphin

55096-26-9

Nalmefen

16676-26-9

Nalmexon

62-67-9

Nalorphin

465-65-6

Naloxon

16590-41-3

Naltrexon

3688-66-2

Nicocodin

808-24-2

Nicodicodin

467-15-2

Norcodein

466-97-7

Normorphin

128-62-1

Noscapin

42281-59-4

Oxilorphan

68616-83-1

Pentamorphon

88939-40-6

Semorphon

77287-89-9

Xorphanol

2939 29 00

1301-42-4

Euprocin

84-55-9

Viquidil

2939 41 00

90-81-3

Racephedrin

2939 42 00

90-82-4

Pseudoephedrin

2939 43 00

492-39-7

Cathin

2939 49 00

7681-79-0

Etafedrin

530-54-1

Methoxyphedrin

14838-15-4

Phenylpropanolamin

26652-09-5

Ritodrin

2939 51 00

3736-08-1

Fenetyllin

2939 59 00

70788-27-1

Acefyllinclofibrol

18428-63-2

Acefyllinpiperazin

107767-55-5

Albifyllin

317-34-0

Aminophyllin

151581-23-6

Apaxifyllin

136145-07-8

Arofyllin

2016-63-9

Bamifyllin

30924-31-3

Cafaminol

58166-83-9

Cafedrin

4499-40-5

Cholintheophyllinat

132210-43-6

Cipamfyllin

57076-71-8

Denbufyllin

1703-48-6

Dimabefyllin

523-87-5

Dimenhydrinat

519-30-2

Dimethazan

17692-30-7

Diniprofyllin

479-18-5

Diprophyllin

69975-86-6

Doxofyllin

41078-02-8

Enprofyllin

314-35-2

Etamiphyllin

519-37-9

Etofyllin

54504-70-0

Etofyllinclofibrat

82190-91-8

Flufyllin

85118-43-0

Fluprofyllin

80288-49-9

Furafyllin

5634-38-8

Guaifyllin

90162-60-0

Isbufyllin

90749-32-9

Laprafyllin

100324-81-0

Lisofyllin

10226-54-7

Lomifyllin

15518-82-8

Metescufyllin

80294-25-3

Mexafyllin

116763-36-1

Nestifyllin

6493-05-6

Pentoxifyllin

110390-84-6

Perbufyllin

10001-43-1

Pimefyllin

606-90-6

Piprinhydrinat

17693-51-5

Promethazinteoclat

55242-55-2

Propentofyllin

603-00-9

Proxyphyllin

53403-97-7

Pyridofyllin

54063-54-6

Reproterol

98204-48-9

Spirofyllin

98833-92-2

Stacofyllin

102144-78-5

Tameridon

79712-55-3

Tazifyllin

81792-35-0

Teopranitol

65184-10-3

Teoprolol

13460-98-5

Theodrenalin

15766-94-6

Theophyllinephedrin

105102-21-4

Torbafyllin

17243-70-8

Triclofyllin

17243-56-0

Visnafyllin

36921-54-7

Xantifibrat

437-74-1

Xantinolnicotinat

2939 61 00

60-79-7

Ergometrin

2939 62 00

113-15-5

Ergotamin

2939 69 00

3031-48-9

Acetergamin

121588-75-8

Amesergid

60019-20-7

Brazergolin

83455-48-5

Bromergurid

25614-03-3

Bromocriptin

81409-90-7

Cabergolin

74627-35-3

Cianergolin

59091-65-5

Delergotril

66759-48-6

Desocriptin

511-12-6

Dihydroergotamin

59032-40-5

Disulergin

87178-42-5

Dosergosid

88660-47-3

Epicriptin

64795-23-9

Etisulergin

36945-03-6

Lergotril

18016-80-3

Lisurid

50-37-3

Lysergid

81968-16-3

Mergocriptin

64795-35-3

Mesulergin

17692-51-2

Metergolin

22336-84-1

Metergotamin

113-42-8

Methylergometrin

361-37-5

Methysergid

27848-84-6

Nicergolin

66104-22-1

Pergolid

5793-04-4

Propisergid

77650-95-4

Protergurid

107052-56-2

Romergolin

108674-86-8

Sergolexol

37686-84-3

Tergurid

57935-49-6

Tiomergin

7125-71-5

Tochizin

2939 91 90

537-46-2

Metamfetamin

2939 99 00

7008-42-6

Acronin

15180-03-7

Alcuroniumchlorid

4880-92-6

Apovincamin

428-07-9

Atromepin

52-88-0

Atropinmethonitrat

4438-22-6

Atropinoxid

40796-97-2

Bemesetron

86-13-5

Benzatropin

53-18-9

Bietaserpin

57475-17-9

Brovincamin

29025-14-7

Butropiumbromid

71031-15-7

Cathinon

7008-24-4

Chloroserpidin

51598-60-8

Cimetropiumbromid

5627-46-3

Clobenztropin

546-06-5

Conessin

486-56-6

Cotinin

602-40-4

Cyheptropin

105118-14-7

Datelliptiumchlorid

1242-69-9

Decitropin

4914-30-1

Dehydroemetin

477-30-5

Demecolcin

604-51-3

Deptropin

131-01-1

Deserpidin

53862-81-0

Detajmiumbitartrat

33335-58-9

Dimethyltubocurariniumchlorid

58337-35-2

Elliptiniumacetat

25573-43-7

Eseridin

524-83-4

Etybenzatropin

5868-06-4

Fentoniumbromid

63516-07-4

Flutropiumbromid

357-70-0

Galantamin

17127-48-9

Glaziovin

109889-09-0

Granisetron

80-49-9

Homatropinmethylbromid

22254-24-6

Ipratropiumbromid

97682-44-5

Irinotecan

123258-84-4

Itasetron

90-69-7

Lobelin

47562-08-3

Lorajmin

149882-10-0

Lurtotecan

3735-85-1

Mefeserpin

54-49-9

Metaraminol

865-04-3

Methoserpidin

1178-28-5

Metoserpat

135905-89-4

Mirisetron

80-50-2

Octatropinmethylbromid

365-26-4

Oxilofrin

30286-75-0

Oxitropiumbromid

1028-33-7

Pentifyllin

3784-89-2

Phenactropiniumchlorid

585-14-8

Poskin

2589-47-1

Prajmaliumbitartrat

7009-65-6

Prampin

50-39-5

Protheobromin

520-52-5

Psilocybin

73573-42-9

Rescimetol

24815-24-5

Rescinnamin

50-55-5

Reserpin

72238-02-9

Retelliptin

117086-68-7

Ricasetron

5610-40-2

Securinin

88199-75-1

Sevitropiummesilat

79467-19-9

Sintropiumbromid

90-39-1

Spartein

15130-91-3

Sultroponium

84-36-6

Syrosingopin

113932-41-5

Tematropiummetilsulfat

602-41-5

Thiocolchicosid

495-83-0

Tigloidin

139404-48-1

Tiotropiumbromid

123948-87-8

Topotecan

64294-94-6

Tropabazat

85181-40-4

Tropanserin

76352-13-1

Tropaprid

143-92-0

Tropenzilinbromid

533-08-4

Tropiglin

19410-02-7

Tropirin

89565-68-4

Tropisetron

15790-02-0

Tropodifen

10405-02-4

Trospiumchlorid

57-94-3

Tubocurarinchlorid

865-21-4

Vinblastin

4880-88-0

Vinburnin

1617-90-9

Vincamin

19877-89-5

Vincanol

65285-58-7

Vincantril

57-22-7

Vincristin

74709-54-9

Vindeburnol

53643-48-4

Vindesin

68170-69-4

Vinepidin

162652-95-1

Vinflunin

54022-49-0

Vinformid

123286-00-0

Vinfosiltin

865-24-7

Vinglycinat

81571-28-0

Vinleucinol

23360-92-1

Vinleurosin

83482-77-3

Vinmegallat

71486-22-1

Vinorelbin

42971-09-5

Vinpocetin

57694-27-6

Vinpolin

15228-71-4

Vinrosidin

81600-06-8

Vintriptol

67699-40-5

Vinzolidin

511-55-7

Xenytropiumbromid

522-87-2

Yohimbinsäure

123482-22-4

Zatosetron

25775-90-0

Zucapsaicin

2940 00 00

10016-20-3

Alfadex

56824-20-5

Amiprilose

7585-39-9

Betadex

15879-93-3

Chloralose

29899-95-4

Clobenosid

132682-98-5

Glufosfamid

96427-12-2

Lactalfat

585-86-4

Lactitol

4618-18-2

Lactulose

55902-93-7

Mebenosid

15351-13-0

Nicofuranose

33779-37-2

Salprotosid

133692-55-4

Seprilose

54182-58-0

Sucralfat

57680-56-5

Sucrosofat

10310-32-4

Tribenosid

2941 10 10

26787-78-0

Amoxicillin

2941 10 20

69-53-4

Ampicillin

6489-97-0

Metampicillin

33817-20-8

Pivampicillin

2941 10 90

525-94-0

Adicillin

87-09-2

Almecillin

10004-67-8

Amantocillin

63469-19-2

Apalcillin

63358-49-6

Aspoxicillin

17243-38-8

Azidocillin

37091-66-0

Azlocillin

50972-17-3

Bacampicillin

751-84-8

Benethaminpenicillin

1538-09-6

Benzathinbenzylpenicillin

61-33-6

Benzylpenicillin

4697-36-3

Carbenicillin

27025-49-6

Carfecillin

35531-88-5

Carindacillin

3485-14-1

Ciclacillin

6011-39-8

Clemizolpenicillin

1926-49-4

Clometocillin

61-72-3

Cloxacillin

3116-76-5

Dicloxacillin

26774-90-3

Epicillin

1926-48-3

Fenbenicillin

51154-48-4

Fibracillin

5250-39-5

Flucloxacillin

98048-07-8

Fomidacillin

78186-33-1

Fumoxicillin

54340-65-7

Furbucillin

66327-51-3

Fuzlocillin

3511-16-8

Hetacillin

4780-24-9

Isopropicillin

86273-18-9

Lenampicillin

3736-12-7

Levopropicillin

61-32-5

Meticillin

51481-65-3

Mezlocillin

147-52-4

Nafcillin

66-79-5

Oxacillin

53861-02-2

Oxetacillin

983-85-7

Penamecillin

147-55-7

Pheneticillin

87-08-1

Phenoxymethylpenicillin

7009-88-3

Phenyracillin

61477-96-1

Piperacillin

55975-92-3

Pirbenicillin

69414-41-1

Piridicillin

82509-56-6

Piroxicillin

15949-72-1

Prazocillin

551-27-9

Propicillin

1596-63-0

Quinacillin

55530-41-1

Rotamicillin

67337-44-4

Sarmoxicillin

40966-79-8

Sarpicillin

41744-40-5

Sulbenicillin

76497-13-7

Sultamicillin

22164-94-9

Suncillin

47747-56-8

Talampicillin

56211-43-9

Tameticillin

66148-78-5

Temocillin

34787-01-4

Ticarcillin

26552-51-2

Tifencillin

151287-22-8

Tobicillin

2941 20 80

11011-72-6

Bluensomycin

94554-99-1

Paldimycin

57-92-1

Streptomycin

4480-58-4

Streptoniazid

2941 30 00

5874-95-3

Amicyclin

15599-51-6

Apicyclin

57-62-5

Chlortetracyclin

1181-54-0

Clomocyclin

58298-92-3

Colimecyclin

127-33-3

Demeclocyclin

987-02-0

Demecyclin

564-25-0

Doxycyclin

15590-00-8

Etamocyclin

16545-11-2

Guamecyclin

992-21-2

Lymecyclin

2013-58-3

Meclocyclin

31770-79-3

Meglucyclin

914-00-1

Metacyclin

10118-90-8

Minocyclin

5585-59-1

Nitrocyclin

79-57-2

Oxytetracyclin

15301-82-3

Pecocyclin

4599-60-4

Penimepicyclin

16259-34-0

Penimocyclin

1110-80-1

Pipacyclin

751-97-3

Rolitetracyclin

808-26-4

Sancyclin

60-54-8

Tetracyclin

2941 40 00

13838-08-9

Azidamfenicol

56-75-7

Chloramphenicol

31342-36-6

Cloramfenicolpantotenat, zusammengesetzte

76639-94-6

Florfenicol

847-25-6

Racefenicol

15318-45-3

Thiamphenicol

2941 50 00

527-75-3

Berythromycin

81103-11-9

Clarithromycin

62013-04-1

Dirithromycin

114-07-8

Erythromycin

96128-89-1

Erythromycinacistrat

84252-03-9

Erythromycinstinoprat

82664-20-8

Flurithromycin

53066-26-5

Lexithromycin

80214-83-1

Roxithromycin

2941 90 00

129639-79-8

Abafungin

65195-55-3

Abamectin

57576-44-0

Aclarubicin

0-00-0

Actagardin

37305-75-2

Actaplanin

1402-81-9

Ambomycin

58857-02-6

Ambruticin

1402-82-0

Amfomycin

37517-28-5

Amikacin

1397-89-3

Amphotericin B

110267-81-7

Amrubicin

1402-84-2

Antelmycin

4803-27-4

Antramycin

37321-09-8

Apramycin

51025-85-5

Arbekacin

0-00-0

Ardacin

4117-65-1

Aspartocin

55779-06-1

Astromicin

11051-71-1

Avilamycin

37332-99-3

Avoparcin

54182-65-9

Azalomycin

115-02-6

Azaserin

83905-01-5

Azithromycin

7644-67-9

Azotomycin

78110-38-0

Aztreonam

1405-87-4

Bacitracin

50846-45-2

Bacmecillinam

11015-37-5

Bambermycin

127785-64-2

Basifungin

4696-76-8

Bekanamycin

27661-27-4

Benaxibin

36889-15-3

Betamicin

120410-24-4

Biapenem

38129-37-2

Bicozamycin

11056-11-4

Biniramycin

11056-06-7

Bleomycin

26631-90-3

Brobactam

59733-86-7

Butikacin

12772-35-9

Butirosin

8052-16-2

Cactinomycin

1403-17-4

Candicidin

11003-38-6

Capreomycin

4564-87-8

Carbomycin

50935-04-1

Carubicin

87638-04-8

Carumonam

10206-21-0

Cefacetril

53994-73-3

Cefaclor

50370-12-2

Cefadroxil

15686-71-2

Cefalexin

3577-01-3

Cefaloglycin

5575-21-3

Cefalonium

859-07-4

Cefaloram

50-59-9

Cefaloridin

153-61-7

Cefalotin

34444-01-4

Cefamandol

51627-20-4

Cefaparol

21593-23-7

Cefapirin

51627-14-6

Cefatrizin

58665-96-6

Cefazaflur

56187-47-4

Cefazedon

25953-19-9

Cefazolin

76610-84-9

Cefbuperazon

41952-52-7

Cefcanel

97275-40-6

Cefcaneldaloxat

135889-00-8

Cefcapen

84957-30-2

Cefchinom

105239-91-6

Cefclidin

80195-36-4

Cefdaloxim

91832-40-5

Cefdinir

104145-95-1

Cefditoren

57847-69-5

Cefedrolor

103238-57-9

Cefempidon

88040-23-7

Cefepim

65052-63-3

Cefetamet

117211-03-7

Cefetecol

65307-12-2

Cefetrizol

66474-36-0

Cefivitril

79350-37-1

Cefixim

116853-25-9

Cefluprenam

65085-01-0

Cefmenoxim

107452-79-9

Cefmepidiumchlorid

56796-20-4

Cefmetazol

75481-73-1

Cefminox

69739-16-8

Cefodizim

61270-58-4

Cefonicid

62893-19-0

Cefoperazon

60925-61-3

Ceforanid

122841-10-5

Cefoselis

63527-52-6

Cefotaxim

69712-56-7

Cefotetan

61622-34-2

Cefotiam

36920-48-6

Cefoxazol

35607-66-0

Cefoxitin

113359-04-9

Cefozopran

84880-03-5

Cefpimizol

70797-11-4

Cefpiramid

84957-29-9

Cefpirom

80210-62-4

Cefpodoxim

92665-29-7

Cefprozil

38821-53-3

Cefradin

52231-20-6

Cefrotil

51762-05-1

Cefroxadin

62587-73-9

Cefsulodin

54818-11-0

Cefsumid

72558-82-8

Ceftazidim

82547-58-8

Cefteram

26973-24-0

Ceftezol

97519-39-6

Ceftibuten

80370-57-6

Ceftiofur

77360-52-2

Ceftiolen

71048-88-9

Ceftioxid

68401-81-0

Ceftizoxim

135821-54-4

Ceftizoxim Alapivoxil

73384-59-5

Ceftriaxon

39685-31-9

Cefuracetim

55268-75-2

Cefuroxim

82219-78-1

Cefuzonam

53228-00-5

Cetocyclin

120138-50-3

Chinupristin

66-81-9

Cicloheximid

59865-13-3

Ciclosporin

79404-91-4

Cilofungin

11056-12-5

Cirolemycin

18323-44-9

Clindamycin

30387-39-4

Colistimethatnatrium

1066-17-7

Colistin

4434-05-3

Cumamycin

68-41-7

Cycloserin

50-76-0

Dactinomycin

103060-53-3

Daptomycin

20830-81-3

Daunorubicin

66211-92-5

Detorubicin

34493-98-6

Dibekacin

156131-91-8

Dimadectin

14289-25-9

Diproleandomycin

117704-25-3

Doramectin

23214-92-8

Doxorubicin

1403-47-0

Duazomycin

56592-32-6

Efrotomycin

97068-30-9

Elsamitrucin

1391-41-9

Endomycin

11115-82-5

Enramycin

33103-22-9

Enviomycin

56420-45-2

Epirubicin

123997-26-2

Eprinomectin

63521-85-7

Esorubicin

70639-48-4

Etisomicin

106560-14-9

Faropenem

480-49-9

Filipin

99665-00-6

Flomoxef

37717-21-8

Flurocitabin

23155-02-4

Fosfomycin

66508-53-0

Fosmidomycin

119-04-0

Framycetin

23110-15-8

Fumagillin

1393-87-9

Fusafungin

6990-06-3

Fusidinsäure

114451-30-8

Ganefromycin

1403-66-3

Gentamicin

90850-05-8

Gloximonam

1405-97-6

Gramicidin

113-73-5

Gramicidin S

126-07-8

Griseofulvin

1394-02-1

Hachimycin

1403-71-0

Hamycin

11029-70-2

Heliomycin

58957-92-9

Idarubicin

64221-86-9

Imipenem

58152-03-7

Isepamicin

70288-86-7

Ivermectin

16846-24-5

Josamycin

11048-15-0

Kalafungin

59-01-8

Kanamycin

1392-21-8

Kitasamycin

56283-74-0

Laidlomycin

25999-31-9

Lasalocid

64952-97-2

Latamoxef

149951-16-6

Lenapenem

70774-25-3

Leurubicin

11014-70-3

Levorin

10118-85-1

Lidimycin

154-21-2

Lincomycin

36441-41-5

Lividomycin

76470-66-1

Loracarbef

13058-67-8

Lucimycin

84878-61-5

Maduramicin

35775-82-7

Maridomycin

32887-01-7

Mecillinam

64314-52-9

Medorubicin

28022-11-9

Megalomicin

71628-96-1

Menogaril

11121-32-7

Mepartricin

96036-03-2

Meropenem

1407-05-2

Methocidin

52093-21-7

Micronomicin

35457-80-8

Midecamycin

122173-74-4

Mideplanin

11006-76-1

Mikamycin

31101-25-4

Mirincamycin

73684-69-2

Mirosamicin

11056-14-7

Mitocarcin

1403-99-2

Mitogillin

11043-99-5

Mitomalcin

50-07-7

Mitomycin

11056-15-8

Mitosper

50935-71-2

Mocimycin

17090-79-8

Monensin

12650-69-0

Mupirocin

24280-93-1

Mycophenolinsäure

55134-13-9

Narasin

7681-93-8

Natamycin

11048-13-8

Nebramycin

102130-84-7

Nemadectin

108852-90-0

Nemorubicin

1404-04-2

Neomycin

56391-56-1

Netilmicin

1404-08-6

Neutramycin

11056-16-9

Nifungin

1404-15-5

Nogalamycin

56377-79-8

Nosiheptid

303-81-1

Novobiocin

1400-61-9

Nystatin

3922-90-5

Oleandomycin

11006-70-5

Olivomycin

159445-62-2

Orientiparcin

11006-76-1

Ostreogrycin

90898-90-1

Oximonam

87726-17-8

Panipenem

7542-37-2

Paromomycin

11096-49-4

Partricin

59794-18-2

Paulomycin

19504-77-9

Pecilocin

1404-20-2

Peliomycin

55870-64-9

Pentisomicin

68247-85-8

Peplomycin

72496-41-4

Pirarubicin

108319-07-9

Pirazmonam

79548-73-5

Pirlimycin

32886-97-8

Pivmecillinam

62107-94-2

Plauracin

125-65-5

Pleuromulin

18378-89-7

Plicamycin

1404-26-8

Polymyxin B

801-52-5

Porfiromycin

47917-41-9

Primycin

11006-76-1

Pristinamycin

66887-96-5

Propikacin

53-79-2

Puromycin

1018-71-9

Pyrrolnitrin

76168-82-6

Ramoplanin

11056-09-0

Ranimycin

1404-48-4

Relomycin

56689-42-0

Repromicin

25546-65-0

Ribostamycin

72559-06-9

Rifabutin

129791-92-0

Rifalazil

94168-98-6

Rifametan

113102-19-5

Rifamexil

2750-76-7

Rifamid

13292-46-1

Rifampicin

6998-60-3

Rifamycin

61379-65-5

Rifapentin

80621-81-4

Rifaximin

1404-55-3

Ristocetin

84845-57-8

Ritipenem

96497-67-5

Rodorubicin

74014-51-0

Rokitamycin

35834-26-5

Rosaramicin

3930-19-6

Rufocromomycin

1404-59-7

Rutamycin

53003-10-4

Salinomycin

156769-21-0

Sanfetrinem

23477-98-7

Sedecamycin

113378-31-7

Semduramicin

22733-60-4

Siccanin

58944-73-3

Sinefungin

32385-11-8

Sisomicin

1404-64-4

Sparsomycin

1695-77-8

Spectinomycin

8025-81-8

Spiramycin

636-47-5

Stallimycin

11033-34-4

Steffimycin

1404-74-6

Streptovarycin

18883-66-4

Streptozocin

68373-14-8

Sulbactam

1405-52-3

Sulfomyxin

120788-07-0

Sulopenem

65057-90-1

Talisomycin

89786-04-9

Tazobactam

61036-62-2

Teicoplanin

113167-61-6

Terdecamycin

55297-95-5

Tiamulin

102507-71-1

Tigemonam

108050-54-0

Tilmicosin

32986-56-4

Tobramycin

2751-09-9

Troleandomycin

88669-04-9

Trospectomycin

1401-69-0

Tylosin

1404-88-2

Tyrothricin

58970-76-6

Ubenimex

101312-92-9

Valnemulin

121584-18-7

Valspodar

1404-90-6

Vancomycin

32988-50-4

Viomycin

11006-76-1

Virginiamycin

1405-00-1

Viridofulvin

54182-61-5

Vistatolon

580-74-5

Xantocillin

9014-02-2

Zinostatin

54083-22-6

Zorubicin

2942 00 00

16037-91-5

Natriumstibogluconat

3001 20 10

135968-09-1

Lenograstim

134088-74-7

Nartograstim

123774-72-1

Sargramostim

3001 20 90

83712-60-1

Defibrotid

121181-53-1

Filgrastim

121547-04-4

Mirimostim

99283-10-0

Molgramostim

127757-91-9

Regramostim

3001 90 91

9005-49-6

Heparinnatrium

3001 90 99

120993-53-5

Desirudin

54182-59-1

Sulglicotid

3002 10

9008-11-1

Interferon alfa

9008-11-1

Interferon beta

9008-11-1

Interferon gamma

118390-30-0

Interferon alfacon-1

3002 10 10

137487-62-8

Alvirceptsudotox

3002 10 91

143653-53-6

Abciximab

156227-98-4

Afelimomab

156586-92-4

Altumomab

9000-94-6

Antithrombin III, menschlich

154361-48-5

Arcitumomab

179045-86-4

Basiliximab

158318-63-9

Bectumomab

0-00-0

Biciromab

151763-64-3

Capromab

156586-90-2

Cedelizumab

182912-58-9

Clenoliximab

152923-56-3

Daclizumab

145832-33-3

Detumomab

0-00-0

Dorlimomab aritox

141410-98-2

Edobacomab

156586-89-9

Edrecolomab

142864-19-5

Enlimomab

169802-84-0

Enlimomab Pegol

167816-91-3

Faralimomab

167747-20-8

Felvizumab

171656-50-1

Igovomab

126132-83-0

Imciromab

170277-31-3

Infliximab

152981-31-2

Inolimomab

174722-30-6

Keliximab

166089-32-3

Lintuzumab

127757-92-0

Maslimomab

0-00-0

Muromonab-CD3

150631-27-9

Nacolomabtafenatox

138661-01-5

Nebacumab

162774-06-3

Nerelimomab

159445-64-4

Odulimomab

147191-91-1

Priliximab

153101-26-9

Regavirumab

174722-31-7

Rituximab

144058-40-2

Satumomab

0-00-0

Sevirumab

167747-19-5

Sulesomab

117305-33-6

Telimomabaritox

180288-69-1

Trastuzumab

0-00-0

Tuvirumab

148189-70-2

Votumumab

141483-72-9

Zolimomabaritox

3002 10 95

143090-92-0

Anakinra

143631-61-2

Atexakin alfa

148637-05-2

Cilmostim

161753-30-6

Daniplestim

142298-00-8

Emoctakin

154725-65-2

Epoetin epsilon

148363-16-0

Epoetin omega

102786-61-8

Eptacog alfa (aktiviert)

0-00-0

Fibrin, menschlich

142261-03-8

Hemoglobin crosfumaril

154248-96-1

Iroplact

156679-34-4

Lenercept

137463-76-4

Milodistim

124146-64-1

Mobenakin

0-00-0

Moroctocog alfa

148641-02-5

Muplestim

166089-33-4

Nagrestipen

113478-33-4

Nonacog alfa

139076-62-3

Octocog alfa

145941-26-0

Oprelvekin

112721-39-8

Pifonakin

148883-56-1

Tifacogin

3002 10 99

0-00-0

Fibrin, vom Rind

141752-91-2

Pegaldesleukin

3002 90 90

0-00-0

Tendamistat

3003 20 00

123760-07-6

Zinostatinstimalamer

3003 31 00

8049-62-5

Insulinzinksuspension (amorph)

8049-62-5

Insulinzinksuspension (krystalline)

8052-74-2

Isophaninsulin

8049-62-5

zusammengesetzte Insulinzink Suspension

8063-29-4

zweiphasen Insulininjektion

3003 39 00

0-00-0

Plusonermin

8049-55-6

Corticotropinzinkhydroxid

3003 40 00

8069-64-5

Merallurid

60135-06-0

Mercumatilinnatrium

8012-34-8

Mercurophyllin

3003 90 10

8002-90-2

Chiniofon

3003 90 90

5779-59-9

Alazanintriclofenat

66813-51-2

Alexitolnatrium

9014-67-9

Aloxiprin

13051-01-9

Carbazochromsalicylat

0-00-0

Fuladectin

12182-48-8

Glucalox

8026-10-6

Natriumchloridzusammensetzungslösung

8026-79-7

Natriumlactatzusammensetzungslösung

8031-09-2

Natriummorrhuat

12040-73-2

Sucralox

3004 31

9004-21-1

Globinzinkinsulininjektion

9004-10-8

Neutralinsulininjektion

9004-17-5

Protaminzinkinsulininjektion

3203 00 10

547-17-1

Xantofylpalmitat

3204 12 00

3861-73-2

Anazolennatrium

15722-48-2

Olsalazin

3204 13 00

548-62-9

Methylrosaniliniumchlorid

7232-51-1

Pararosanilinembonat

92-31-9

Toloniumchlorid

3204 19 00

7235-40-7

Betacaroten

3204 90 00

1461-15-0

Oftascein

3402 12 00

8001-54-5

Benzalkoniumchlorid

3402 13 00

104-31-4

Benzonatat

9004-95-9

Cetomacrogol 1000

9002-92-0

Lauromacrogol 400

57821-32-6

Menfegol

9016-45-9

Nonoxinol

9002-93-1

Octoxinol

9003-11-6

Poloxalen

9003-11-6

Poloxamer

9017-37-2

Polysorbat 1

9009-51-2

Polysorbat 8

9005-64-5

Polysorbat 20

9005-64-5

Polysorbat 21

9005-66-7

Polysorbat 40

9005-67-8

Polysorbat 60

9005-67-8

Polysorbat 61

9005-65-6

Polysorbat 80

9005-65-6

Polysorbat 81

9005-70-3

Polysorbat 85

154362-61-5

Polysorbat 120

3507 90 90

143003-46-7

Alglucerase

105857-23-6

Alteplase

9046-56-4

Ancrod

81669-57-0

Anistreplase

9039-61-6

Batroxobin

9000-99-1

Brinase

9001-00-7

Bromelaine

9001-09-6

Chymopapain

9004-07-3

Chymotrypsin

143831-71-4

Dornase alfa

120608-46-0

Duteplase

9004-09-5

Fibrinolysin (menschlich)

37326-33-3

Hyalosidase

9001-54-1

Hyaluronidase

154248-97-2

Imiglucerase

9001-01-8

Kallidinogenase

149394-67-2

Ledismase

156616-23-8

Monteplase

99821-44-0

Nasaruplase

159445-63-3

Nateplase

51899-01-5

Ocrase

9016-01-7

Orgotein

151912-42-4

Pamiteplase

130167-69-0

Pegaspargase

155773-57-2

Pegorgotein

9001-74-5

Penicillinase

9074-07-1

Promelase

133652-38-7

Reteplase

9001-62-1

Rizolipase

99149-95-8

Saruplase

37312-62-2

Serrapeptase

63551-77-9

Sfericase

131081-40-8

Silteplase

37340-82-2

Streptodornase

9002-01-1

Streptokinase

110294-55-8

Sudismase

12211-28-8

Sutilains

9002-04-4

Thrombin, von Rindern

9031-11-2

Tilactase

9039-53-6

Urokinase

99821-47-3

Urokinase alfa

3808 40 10

505-86-2

Cetrimid

3824 90 64

8063-24-9

Acriflaviniumchlorid

87806-31-3

Porfimernatrium

3824 90 99

107667-60-7

Polaprezinc

1338-39-2

Sorbitanlaurat

1338-43-8

Sorbitanoleat

26266-57-9

Sorbitanpalmitat

8007-43-0

Sorbitansequioleat

1338-41-6

Sorbitanstearat

26658-19-5

Sorbitantristearat

3901 90 90

25053-27-4

Natriumapolat

3902 90 90

71251-04-2

Surfomer

3905 99 90

9003-39-8

Crospovidon

9003-39-8

Povidon

3906 90 90

9003-97-8

Polycarbophil

3907 10 00

54531-52-1

Polybenzarsol

3907 20

9005-71-4

Polysorbat 65

3907 20 99

186638-10-8

Pegmusirudin

3907 30 00

9003-23-0

Polyetaden

3907 99

26009-03-0

Polyglycolinsäure

3907 99 19

41706-81-4

Poliglecapron

3909 10 00

9011-05-6

Polynoxylin

3909 40 00

101418-00-2

Policresulen

3911 90

75345-27-6

Polidroniumchlorid

3911 90 19

95522-45-5

Colestilan

31512-74-0

Polixetoniumchlorid

3911 90 99

82230-03-3

Carbetimer

182815-43-6

Colesevelam

54063-44-4

Ferropolimaler

56959-18-3

Glusoferron

41385-14-2

Leuciglumer

29535-27-1

Maletamer

90409-78-2

Polifeprosan

32289-58-0

Polihexanid

52757-95-6

Sevelamer

3912 31 00

9000-11-7

Croscarmellose

3912 39 80

0-00-0

Celucloral

9004-67-5

Methylcellulose

3912 90 10

9004-36-8

Cellaburat

9004-38-0

Cellacefat

3913 90 00

110042-95-0

Acemannan

9041-08-1

Ardeparinnatrium

39464-87-4

Betasizofiran

0-00-0

Certoparinnatrium

64440-87-5

Cideferron

9015-73-0

Colextran

9041-08-1

Dalteparinnatrium

83513-48-8

Danaparoidnatrium

37209-31-7

Detralfat

9004-54-0

Dextran

56087-11-7

Dextranomer

8063-26-1

Dextriferron

9041-08-1

Enoxaparinnatrium

57680-55-4

Gleptoferron

0-00-0

Minolteparinnatrium

0-00-0

Nadroparincalcium

0-00-0

Parnaparinnatrium

0-00-0

Pentosanpolysulfatnatrium

53973-98-1

Poligeenan

9012-76-4

Poliglusam

9015-56-9

Polygelin

0-00-0

Reviparinnatrium

9050-67-3

Sizofiran

57459-72-0

Suleparoidnatrium

57821-29-1

Sulodexid

0-00-0

Tinzaparinnatrium

3914 00 00

50925-79-6

Colestipol

11041-12-6

Colestyramin

54182-62-6

Polacrilin

56227-39-5

Polidexidsulfat

ANHANG 4

LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-UNTERPOSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND

 

ACETAT

 

ACETONID

 

1-ACETOXYETHYL

 

ACETURAT

 

N-ACETYLGLYCINAT

 

ACETYLSALICYLAT

 

ACISTRAT

 

ACOXIL

 

ADIPAT

 

ALLYL

 

ALLYLBROMID

 

ALLYLIODID

 

ALUMINIUM

 

AMINOSALICYLAT

 

AMMONIUM

 

AMMONIUMFUSIDAT

 

AMSONAT

 

ANTIPYRAT

 

ARGININ

 

ASCORBAT

 

AXETIL

 

BARBITURAT

 

BENZATHIN

 

BENZOACETAT

 

BENZOAT

 

BENZOLSULFONAT

 

BENZYL

 

BENZYLBROMID

 

BENZYLIODID

 

BESILAT

 

BESYLAT

 

BEZOMIL

 

BICHINAT

 

BIS(HYDROGENMALAT)

 

BIS(HYDROGENMALEAT)

 

BIS(HYDROGENMALONAT)

 

BISMUT

 

BIS(PHOSPHAT)

 

BITARTRAT

 

BORAT

 

BROMID

 

BUCICLAT

 

BUNAPSILAT

 

BUTEPRAT

 

BUTYL

 

t-BUTYL

 

tert-BUTYL

 

tert.-BUTYL

 

t-BUTYLACETAT

 

tert-BUTYLACETAT

 

tert.-BUTYLACETAT

 

t-BUTYLAMIN

 

tert-BUTYLAMIN

 

tert.-BUTYLAMIN

 

BUTYLAT

 

BUTYLBROMID

 

BUTYLESTER

 

t-BUTYLESTER

 

tert-BUTYLESTER

 

tert.-BUTYLESTER

 

BUTYRAT

 

CALCIUM

 

CALCIUMCHLORID

 

CALCIUMDIHYDRAT

 

CAMPHERSULFONAT

 

CAMPHER-10-SULFONAT

 

CAMPHORAT

 

CAMSILAT

 

CAMSYLAT

 

CAPROAT

 

CARBAMAT

 

CARBESILAT

 

CARBONAT

 

CHlNAT

 

p-CHLORBENZOLSULFONAT

 

CHLORID

 

8-CHLORTHEOPHYLLINAT

 

CHOLIN

 

CICLOTAT

 

CINNAMAT

 

CIPIONAT

 

CITRAT

 

CLOSILAT

 

CLOSYLAT

 

CROBEFAT

 

CROMACAT

 

CROMESILAT

 

CYCLOHEXANPROPIONAT

 

CYCLOHEXYLAMMONIUM

 

CYCLOHEXYLPROPIONAT

 

N-CYCLOHEXYLSULFAMAT

 

CYCLOPENTANPROPIONAT

 

CYCLOTAT

 

CYPIONAT

 

DAPROPAT

 

DEANIL

 

DECANOAT

 

DECIL

 

DIACETAT

 

DIAMMONIUM

 

DIBENZOAT

 

DIBUDINAT

 

DIBUNAT

 

DIBUTYRAT

 

DICHOLIN

 

DICYCLOHEXYLAMMONIUM

 

DIETHANOLAMIN

 

DIETHYLAMIN

 

DIETHYLAMMONIUM

 

DIFUMARAT

 

DIFUROAT

 

DIGOLIL

 

DIHYDRAT

 

DIHYDROBROMID

 

DIHYDROCHLORID

 

DIHYDROCHLORIDPHOSPHAT

 

DIHYDROGENCITRAT

 

DIHYDROGENPHOSPHAT

 

DIHYDROXYBENZOAT

 

DIMALAT

 

DIMALEAT

 

DIMALONAT

 

DIMESILAT

 

N,N-DIMETHYL-beta-ALANIN

 

DINATRIUM

 

DINATRIUMPHOSPHAT

 

DINITRAT

 

DINITROBENZOAT

 

DIOLAMIN

 

DIOXID

 

DIPHOSPHAT

 

DIPIVOXIL

 

DIPROPIONAT

 

DISULFAT

 

DISULFID

 

DIUNDECANOAT

 

DOCOSIL

 

DOFOSFAT

 

EDAMIN

 

EDISILAT

 

EDISYLAT

 

EISENCHLORID

 

EMBONAT

 

ENANTAT

 

ENANTHAT

 

EPOLAMIN

 

ERBUMIN

 

ESILAT

 

ESTOLAT

 

ESYLAT

 

ETABONAT

 

1,2-ETHANDISULFONAT

 

ETHANOLAMIN

 

ETHANSULFONAT

 

ETHOBROMID

 

ETHYL

 

ETHYLAMIN

 

ETHYLAMMONIUM

 

ETHYLENANTAT

 

ETHYLENDIAMIN

 

ETHYLESTER

 

ETHYLHEXANOAT

 

ETHYLIODID

 

ETHYLSUCCINAT

 

FARNESIL

 

FENDIZOAT

 

FERROCITRAT

 

FLUORID

 

FLUORSULFONAT

 

FORMIAT

 

FORMIATNATRIUM

 

FOSFATEX

 

FOSTEDAT

 

FUMARAT

 

FUROAT

 

GLUCARAT

 

GLUCEPTAT

 

GLUCOHEPTONAT

 

GLUCONAT

 

GLUCOSID

 

GLYCOLAT

 

GLYOXYLAT

 

GOLD

 

HEMIHYDRAT

 

HEMISULFAT

 

HEPTANOAT

 

HEXAACETAT

 

HEXAHYDRAT

 

HEXANOAT

 

HIBENZAT

 

HIPPURAT

 

HYBENZAT

 

HYCLAT

 

HYDRAT

 

HYDROBROMID

 

HYDROCHLORID

 

HYDROCHLORIDDIHYDRAT

 

HYDROCHLORIDHEMIHYDRAT

 

HYDROCHLORIDMONOHYDRAT

 

HYDROCHLORIDPHOSPHAT

 

HYDROGENEDISILAT

 

HYDROGENFUMARAT

 

HYDROGENMALAT

 

HYDROGENMALEAT

 

HYDROGENMALONAT

 

HYDROGENOXALAT

 

HYDROGENSUCCINAT

 

HYDROGENSULFAT

 

HYDROGENSULFIT

 

HYDROGENTARTRAT

 

HYDROXID

 

HYDROXYBENZOAT

 

o-(4-HYDROXYBENZOYL)BENZOAT

 

2-HYDROXYETHANSULFONAT

 

HYDROXYNAPHTHOAT

 

IODID

 

ISETHIONAT

 

ISETIONAT

 

ISOBUTYRAT

 

ISOCAPROAT

 

ISONICOTINAT

 

ISOPHTHALAT

 

ISOPROPIONAT

 

ISOPROPYL

 

KALIUM

 

KALIUMSULFAT

 

LACTAT

 

LACTOBIONAT

 

LAURAT

 

LAURIL

 

LAURILSULFAT

 

LAURYL

 

LAURYLSULFAT

 

LEVULINAT

 

LITHIUM

 

LYSINAT

 

MAGNESIUM

 

MALAT

 

MALEAT

 

MALONAT

 

MANDELAT

 

MEGALLAT

 

MEGLUMIN

 

MESILAT

 

MESYLAT

 

METEMBONAT

 

METHANSULFONAT

 

4-METHYLBICYCLO[2.2.2]OCT-2-EN-1-CARBOXYLAT

 

METHYLBROMID

 

4,4'-METHYLENBIS(3-HYDROXY-2-NAPHTHOAT)

 

METHYLENDISALICYLAT

 

METHYLESTER

 

N-METHYLGLUCAMIN

 

METHYLIODID

 

METHYLSULFAT

 

METILSULFAT

 

MOFETIL

 

MONOBENZOAT

 

MONOHYDRAT

 

MONOHYDROCHLORID

 

MONONITRAT

 

NAFAT

 

NAPADISILAT

 

NAPADISYLAT

 

1,5-NAPHTHALENDISULFONAT

 

2-NAPHTHALENSULFONAT

 

NAPSILAT

 

NAPSYLAT

 

NATRIUM

 

NATRIUMHYDRAT

 

NATRIUMHYDROGENPHOSPHAT

 

NATRIUMLAURILSULFAT

 

NATRIUMLAURYLSULFAT

 

NATRIUMMETHANSULFONAT

 

NATRIUMMONOHYDRAT

 

NATRIUMPHOSPHAT

 

NATRIUMSUCCINAT

 

NATRIUMSULFAT

 

NATRIUMSULFOBENZOAT

 

NATRIUM-3-SULFOBENZOAT

 

NICOTINAT

 

NITRAT

 

NITROBENZOAT

 

OCTIL

 

OLAMIN

 

OLEAT

 

OROTAT

 

ORTHOPHOSPHAT

 

OXALAT

 

OXID

 

N-OXIDHYDROCHLORID

 

OXOGLURAT

 

4-OXOPENTANOAT

 

PALMITAT

 

PALMITATHYDROCHLORID

 

PAMOAT

 

PANTOTHENAT

 

PANTOTHENATSULFAT

 

PENDETID

 

PENTAHYDRAT

 

PERCHLORAT

 

PHENYLPROPIONAT

 

PHOSPHAT

 

PHOSPHIT

 

PHTHALAT

 

PICRAT

 

PIVALAT

 

(PIVALOYLOXY)METHYL

 

PIVOXETIL

 

PIVOXIL

 

PIVOXILHYDROCHLORID

 

PROPIONAT

 

PROPIONATDODECYLSULFAT

 

PROPIONATLAURYLSULFAT

 

PROPYL

 

PROPYLESTER

 

PROXETIL

 

PYRIDYLACETAT

 

1-PYRROLIDINETHANOL

 

RESINAT

 

SACCHARAT

 

SALICYLAT

 

SALICYLOYLACETAT

 

STEAGLAT

 

STEARAT

 

SUCCINAT

 

SUCCINYL

 

SULFAT

 

SULFINAT

 

SULFIT

 

SULFOSALICYLAT

 

TANNAT

 

TARTRAT

 

TEBUTAT

 

TENOAT

 

TEOCLAT

 

TEPROSILAT

 

TETRADECYLHYDROGENPHOSPHAT

 

TETRAHYDRAT

 

TETRAHYDROPHTHALAT

 

TETRAISOPROPYL

 

TETRANATRIUM

 

THEOCLAT

 

THIOCYANAT

 

TOFESILAT

 

p-TOLUOLSULFONAT

 

TOSILAT

 

TOSYLAT

 

TRICLOFENAT

 

TRIETHANOLAMIN

 

TRIFLUORACETAT

 

TRIFLUTAT

 

TRIHYDRAT

 

TRIIODID

 

TRIMETHYLACETAT

 

TRINITRAT

 

TRIPALMITAT

 

TROLAMIN

 

TROMETAMOL

 

TROMETHAMIN

 

TROXUNDAT

 

UNDECANOAT

 

UNDEC-10-ENOAT

 

UNDECYLENAT

 

VALERAT

 

XINAFOAT

 

ZINK

ANHANG 5

SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

HS-Code

INN

Salz, Ester oder Hydrat des INN

HS-Code

CAS RN

2925.20

Arginin

 

 

 

2922.42

Glutaminsäure

Arginin-L-glutamat

2925.20

4320-30-3

2918.90

Carbenoxolon

Carbenoxolon, Dicholinsalz

2923.10

74203-92-2

2909.49

Chlorphenesin

Chlorphenesincarbamat

2924.29

886-74-8

2907.29

Dienestrol

Dienestroldi(acetat)

2915.39

84-19-5

2907.29

Diethylstilbestrol

Diethylstilbestroldibutyrat

2915.60

74664-03-2

 

Diethylstilbestroldipropionat

2915.50.00

130-80-3

2918.90

Enoxolon

Enoxolondihydrogenphosphat

2919.00

18416-35-8

2905.51

Ethchlorvynol

Ethchlorvynolcarbamat

2924.19

74283-25-3

2907.29

Hexestrol

Hexestroldibutyrat

2915.60

36557-18-3

 

Hexestroldipropionat

2915.50.00

59386-02-6

2934.91

Phenmetrazin

Phenmetrazinteoclat

2939.59

13931-75-4

ANHANG 6

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE, D. H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FERTIGERZEUGNISSE VERWENDBAR SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2843 30 00

12192-57-3

(alpha-D-Glucopyranosylthio)gold

2844 40 30

82407-94-1

1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)[14C]phenyl)]-1,2-diphenylbutan-1-ol

2903 59 90

7051-34-5

Brommethylcyclopropan

2903 69 90

3312-04-7

1-Chlor-4,4-bis(4-fluorphenyl)butan

42074-68-0

1-Chlor-2-(chlordiphenylmethyl)benzol

76283-09-5

alpha,4-Dibrom-2-fluortoluol

620-20-2

alpha,3-Dichlortoluol

2904 90 85

121-17-5

4-Chlor-alpha,alpha,alpha-trifluor-3-nitrotoluol

4714-32-3

1-Nitro-4-(1,2,2,2-tetrachlorethyl)benzol

2905 22 90

1113-21-9

(6E,10E,14E)-3,7,11,15-Tetramethylhexadeca-1,6,10,14-tetraen-3-ol

505-32-8

3,7,11,15-Tetramethylhexadec-1-en-3-ol

7212-44-4

3,7,11-Trimethyldodeca-1,6,10-trien-3-ol

2905 29 90

2914-69-4

(S)-But-3-yn-2-ol

2905 49 10

1947-62-2

(2R,3R)-1,4-Bis(mesyloxy)butan-2,3-diol

2905 59 10

920-66-1

1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan-2-ol

54322-20-2

Natrium-4-chlor-1-hydroxybutan-1-sulfonat

148043-73-6

4,4,5,5,5-Pentafluorpentan-1-ol

75-89-8

2,2,2-Trifluorethanol

2905 59 99

57090-45-6

(R)-3-Chlorpropan-1,2-diol

2906 29 00

104265-58-9

2-[(1S,2R)-6-Fluor-2-hydroxy-1-isopropyl-1,2,3,4-tetrahydro-2-naphthyl]ethyl-p-toluolsulfonat

1570-95-2

2-Phenylpropan-1,3-diol

2907 19 00

27673-48-9

5,8-Dihydro-1-naphthol

2907 29 00

700-13-0

2,3,5-Trimethylhydrochinon

2909 30 38

5111-65-9

6-Brom-2-naphthylmethylether

2909 30 90

3383-72-0

(2-Chlorethyl)(4-nitrophenyl)ether

31264-51-4

3-Chlorpropyl-2,5-xylylether

2909 50 90

63659-16-5

4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenol

83682-27-3

Natrium-2-hydroxy-1-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)propan-2-sulfonat

2910 30 00

51594-55-9

(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan

2910 90 00

56718-70-8

(2,3-Epoxypropyl)(4-(2-methoxyethyl)phenyl)ether

129940-50-7

(S)-[(Trityloxy)methyl]oxiran

2911 00 00

1132-95-2

1,1-Diisopropoxycyclohexan

94158-44-8

1,1-Dimethoxy-2-(2-methoxyethoxy)ethan

20627-73-0

alpha,alpha-Dimethoxy-2-nitrotoluol

2912 29 00

38849-09-1

3-(9,10-Dihydro-9,10-ethanoanthracen-9-yl)acrylaldehyd

2912 49 00

1620-98-0

3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyd

3453-33-6

6-Methoxy-2-naphthaldehyd

2144-08-3

2,3,4-Trihydroxybenzaldehyd

2914 39 00

2222-33-5

5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

1210-35-1

10,11-Dihydro-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

645-13-6

4-Methylvalerophenon

2914 40 90

80-75-1

11-alpha-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion

85700-75-0

11-alpha,17,21-Trihydroxy-16-beta-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

2914 50 00

2107-69-9

5,6-Dimethoxyindan-1-on

981-34-0

9-beta,11-beta-Epoxy-17-alpha,21-dihydroxy-16-beta-methylenpregna-1,4-dien-3,20-dion

24916-90-3

9-beta,11-beta-Epoxy-17,21-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

28315-93-7

5-Hydroxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

104-20-1

4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on

1078-19-9

6-Methoxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

2914 70 00

150587-07-8

21-Benzyloxy-9-alpha-fluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

43076-61-5

4'-tert-Butyl-4-chlorbutyrophenon

153977-22-1

trans-2-Chlor-3-[4-(4-chlorphenyl)cyclohexyl]-1,4-naphthochinon

83881-08-7

21-Chlor-9-beta,11-beta-epoxy-17-hydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

3874-54-2

4-Chlor-4'-fluorbutyrophenon

151265-34-8

21-Chlor-16-alpha-methylpregna-1,4,9(11)-trien-3,20-dion

534-07-6

1,3-Dichloraceton

79836-44-5

4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on

4252-78-2

2,2',4'-Trichloracetophenon

2915 39 90

24085-06-1

2-Acetoxy-5-acetylbenzylacetat

131266-10-9

2-(Acetoxymethyl)-4-(benzyloxy)butylacetat

127047-77-2

2-(Acetoxymethyl)-4-iodbutylacetat

37413-91-5

3,20-Dioxopregna-1,4,9(11),16-tetraen-21-ylacetat

7753-60-8

17-alpha-Hydroxy-3,20-dioxopregna-4,9(11)-dien-21-ylacetat

24510-54-1

17-alpha-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

24510-55-2

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

10106-41-9

17-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

910-99-6

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

979-02-2

20-Oxopregna-5,16-dien-3-beta-ylacetat

2915 90 20

638-41-5

Pentylchlorformiat

2915 90 80

18997-19-8

Chlormethylpivalat

2916 20 00

3721-95-7

Cyclobutancarbonsäure

2916 31 00

132294-17-8

(1S,2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanol

132294-16-7

(2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanon

2916 39 00

141109-25-3

2-Brom-2-(2-chlorphenyl)essigsäure

37742-98-6

4-Brom-2,2-diphenylbuttersäure

110877-64-0

2-Chlor-4,5-difluorbenzoesäure

49708-81-8

trans-4-(p-Chlorphenyl)cyclohexancarbonsäure

119916-27-7

4,6-Dibrom-3-fluor-o-toluylsäure

55332-37-1

(S)-2-(4-Fluorphenyl)-3-methylbuttersäure

2417-72-3

Methyl-4-(brommethyl)benzoat

4276-85-1

2-(2,4,6-Triisopropylphenyl)essigsäure

2917 19 10

0-00-0

Magnesium-bis(4-nitrobenzylmalonat)dihydrat

2917 19 90

6065-63-0

Diethyldipropylmalonat

28868-76-0

Dimethylchlormalonat

48059-97-8

(E)-Oct-4-en-1,8-disäure

71170-82-6

Triethyl-3-brompropan-1,1,1-tricarboxylat

2917 39 80

27932-00-9

Indan-5-ylhydrogenphenylmalonat

21601-78-5

Phenylhydrogenphenylmalonat

2918 13 00

2743-38-6

Dibenzoyl-L-weinsäure

2918 16 00

11116-97-5

Calciumgluconatlactat

2918 19 80

139893-43-9

Ammonium-(3R,5R)-7-[(1S,2S,6R,8S,8aR)-8-(2,2-dimethylbutyryloxy)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-1-naphthyl]-3,5-dihydroxyheptanoat

77550-67-5

Ammonium-(3R,5R)-7-{(1S,2S,6R,8S,8aR)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-8-[(2S)-2-methylbutyryloxy]-1-naphthyl}-3,5-dihydroxyheptanoat

29169-64-0

(R)-alpha-(Chlorcarbonyl)benzylformiat

36394-75-9

(S)-alpha-Chlorformylethylacetat

56188-04-6

{(1R,3R,5S)-3,5-Dihydroxy-2-[(E)-(3S)-3-hydroxyoct-1-enyl]cyclopentyl}essigsäure

157604-22-3

Dinatrium-(2S,3R)-2-hydroxy-3-isobutylsuccinat

611-71-2

D-Mandelsäure

4358-88-7

Ethyl-DL-mandelat

90315-82-5

Ethyl-(R)-2-hydroxy-4-phenylbutyrat

3976-69-0

Methyl-(R)-3-hydroxybutyrat

2918 29 80

168899-58-9

3-Acetoxy-o-toluylsäure

167678-46-8

3-Chlorformyl-o-tolylacetat

3943-89-3

Ethyl-3,4-dihydroxybenzoat

2918 30 00

56105-81-8

(R)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

22161-86-0

(RS)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

121873-00-5

Ethyl-3-(2-chlor-4,5-difluorphenyl)-3-hydroxyacrylat

78834-75-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat

64920-29-2

Ethyl-2-oxo-4-phenylbutyrat

1944-63-4

3-[(3aS,4S,7aS)-7a-Methyl-1,5-dioxooctahydro-1H-inden-4-yl]propionsäure

39562-17-9

Methyl-2-(3-nitrobenzyliden)-3-oxobutyrat

302-97-6

3-Oxoandrost-4-en-17-beta-carbonsäure

2918 90 90

87-13-8

Diethylethoxymethylenmalonat

28416-82-2

6-alpha,9-Difluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methyl-3-oxoandrosta-1,4-dien-17-beta-carbonsäure

111006-10-1

Isobutyl-3,4-epoxybutyrat

157283-68-6

Isopropyl-(Z)-7-[(1R,2R,3R,5S)-3,5-dihydroxy-2-{(E)-(3R)-3-hydroxy-4-[3-(trifluormethyl)phenoxy]but -1-enyl}cyclopentyl]hept-5-enoat

26159-31-9

(RS)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propionsäure

70264-94-7

Methyl-4-(brommethyl)-m-anisat

33924-48-0

Methyl-5-chlor-o-anisat

105560-93-8

Methyl-(2R,3S)-2,3-epoxy-3-(4-methoxyphenyl)propionat

29754-58-3

Methyl-5-glyoxyloylsalicylathydrat

40098-26-8

Methyl-7-[(3RS)-3-hydroxy-5-oxocyclopent-1-enyl]heptanoat

30131-16-9

4-(4-Phenylbutoxy)benzoesäure

2920 90 10

208338-09-4

(4R,5R)-4,5-Bis(mesyloxymethyl)-1,3,2-dioxathiolan-2,2-dioxid

35180-01-9

Chlormethylisopropylcarbonat

16606-55-6

(R)-Propylencarbonat

2920 90 85

55-91-4

Diisopropylfluorphosphat

2921 19 80

4261-68-1

(2-Chlorethyl)diisopropylaminhydrochlorid

5407-04-5

3-Chlorpropyldimethylammoniumchlorid

2921 29 00

100-36-7

2-Aminoethyldiethylamin

156886-85-0

N,N'-Bis[3-(ethylamino)propyl]propan-1,3-diamintetrahydrochlorid

2921 30 10

167944-94-7

Cyclohexylammonium-1-[(S)-2-(tert-butoxycarbonyl)-3-(2-methoxyethoxy)propyl]cyclopentancarboxylat

2921 42 10

671-89-6

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-di(sulfonylchlorid)

2921 43 00

393-11-3

alpha,alpha,alpha-Trifluor-4-nitro-m-toluidin

2921 49 10

328-93-8

alpha,alpha,alpha,alpha',alpha',alpha'-Hexafluor-2,5-xylidin

54396-44-0

alpha',alpha',alpha'-Trifluor-2,3-xylidin

2921 49 80

103-67-3

Benzyl(methyl)amin

132173-07-0

(Z)-N-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]-N-ethylcyclohexylaminhydrochlorid

1614-57-9

3-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-ylpropyl)dimethylammoniumchlorid

79617-99-5

trans-(+-)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl(methyl)ammoniumchlorid

69385-30-4

2,6-Difluorbenzylamin

129140-12-1

1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enylamin

166943-39-1

Methyl(4'-nitrophenethyl)aminhydrochlorid

81972-27-2

3-(Trichlorvinyl)anilinhydrochlorid

33881-72-0

Triethylanilin

2921 59 90

122-75-8

N,N'-Dibenzylethylendiammoniumdi(acetat)

2922 19 80

154598-58-0

(S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-ol

151851-75-1

(R)-2-Amino-2-ethylhexan-1-ol

126456-43-7

(1S,2R)-1-Aminoindan-2-ol

534-03-2

2-Aminopropan-1,3-diol

54527-65-0

2-[Benzyl(methyl)amino]ethylacetoacetat

151807-53-3

(1RS,2RS,3SR)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutylamin

23323-37-7

1-Desoxy-1-(octylamino)-D-glucit

68047-07-4

4'-[2-(Dimethylamino)ethoxy]-2-phenylbutyrophenon

83647-29-4

3-{(Z)-1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)phenyl]-2-phenylbut-1-enyl}phenol

38345-66-3

(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol

1159-03-1

5-(3-Dimethylaminopropyl)-10,11-dihydrodibenzo[a,d]cyclohepten-5-ol

2922 29 00

55174-61-3

3,4-Dimethoxy-beta-methylphenethylamin

120-20-7

3,4-Dimethoxyphenethylamin

2922 39 00

784-38-3

2-Amino-5-chlor-2'-fluorbenzophenon

2011-66-7

2-Amino-2'-chlor-5-nitrobenzophenon

156732-13-7

(S)-5-Amino-2-(dibenzylamino)-1,6-diphenylhex-4-en-3-on

2958-36-3

2-Amino-2',5-dichlorbenzophenon

2922 41 00

113403-10-4

Dexibuprofenlysin (INNM)

2922 49 95

56-12-2

4-Aminobuttersäure

128013-69-4

3-(Aminomethyl)-5-methylhexansäure

37441-29-5

5-Amino-2,4,6-triiodisophthaloyldichlorid

35453-19-1

5-Amino-2,4,6-triiodisophthalsäure

42854-62-6

Benzyl-L-alaninat--p-Toluolsulfonsäure (1:1)

67299-45-0

cis-4-(Benzyloxycarbonyl)cyclohexylammoniumtosylat

39878-87-0

(-)-alpha-(Chlorformyl)benzylammoniumchlorid

20763-30-8

2-Cyclohexa-1,4-dienylglycin

1118-89-4

Diethyl-L-glutamathydrochlorid

82717-96-2

(S,S)-N-(1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl)alanin

154772-45-9

Ethyl-(S)-3-aminopent-4-inoathydrochlorid

961-69-3

Kalium-(R)-N-(3-ethoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycin

34582-65-5

Kalium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

14205-39-1

Methyl-3-aminocrotonat

119916-05-1

Methyl-3-amino-4,6-dibrom-o-toluat

54527-73-0

2-(N-Methylbenzylamino)ethyl-3-aminobut-2-enoat

81677-60-3

Methyl-(4-nitrophenyl)-L-alaninat

13291-96-8

Natrium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

949-99-5

3-(4-Nitrophenyl)-L-alanin

875-74-1

D-alpha-Phenylglycin

2922 50 00

7206-70-4

4-Amino-5-chlor-2-methoxybenzoesäure

90005-55-3

3'-Amino-2'-hydroxyacetophenonhydrochlorid

24085-03-8

2-[Benzyl(tert-butyl)amino]-1-(alpha,4-dihydroxy-m-tolyl)ethanol

24085-08-3

Benzyl(tert-butyl)(4-hydroxy-3-hydroxymethyl-4-oxophenethyl)ammoniumchlorid

35205-50-6

4'-Benzyloxy-2-[(1-methyl-2-phenoxyethyl)amino]propiophenonhydrochlorid

0-00-0

Ethyl-2-(2-chlor-4,5-difluorbenzoyl)-3-(2,4-difluoranilino)acrylat

121524-09-2

Ethyl-((7S)-7-{[(2R)-2-(3-chlorphenyl)-2-hydroxyethyl]amino}-5,6,7,8-tetrahydro -2-naphthyloxy)acetathydrochlorid

16589-24-5

4-[1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl]phenol--L-Weinsäure (2:1)

22818-40-2

D-2-(4-Hydroxyphenyl)glycin

69416-61-1

Kalium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

79814-47-4

Methyl-(2S,3R)-3-amino-2-[(S)-(1-hydroxyethyl)]hydrogenglutarat

59338-84-0

Methyl-4-amino-5-nitro-o-anisat

26787-84-8

Natrium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

2924 19 00

153758-31-7

(2S)-2-Amino-3-hydroxy-N-pentylpropionamid--Oxalsäure (1:1)

5794-13-8

L-Asparaginhydrat

90303-36-9

N-[N-(tert-Butoxycarbonyl)-L-alanyl]-L-alaninhydrat

590-63-6

2-Carbamoyloxypropyltrimethylammoniumchlorid

116833-20-6

2-(Ethylmethylamino)acetamid

125496-24-4

(S)-3-Formamido-2-formyloxypropionsäure

5422-34-4

N-(2-Hydroxyethyl)lactamid

2924 29 95

112522-64-2

4-Acetamido-2'-aminobenzanilid

24201-13-6

4-Acetamido-5-chlor-o-anissäure

27313-65-1

N-Acetyl-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-DL-alanin

40188-45-2

3'-Acetyl-4'-hydroxybutyranilid

136450-06-1

3'-Acetyl-2'-hydroxy-4-(4-phenylbutoxy)benzanilid

40187-51-7

5-Acetylsalicylamid

121-60-8

N-Acetylsulfanilylchlorid

148051-08-5

5-Amino-N,N'-bis[2-acetoxy-1-(acetoxymethyl)ethyl]-2,4,6-triiodisophthalamid

76801-93-9

5-Amino-N,N'-bis(2,3-dihydroxypropyl)-2,4,6-triiodisophthalamid

41526-21-0

2'-Benzoyl-2-brom-4'-chloracetanilid

91558-42-8

Benzyl-(1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

3588-63-4

N-Benzyloxycarbonyl-DL-valin

1149-26-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-L-valin

1584-62-9

2-Brom-4'-chlor-2'-(2-fluorbenzoyl)acetanilid

116661-86-0

(2S,3S)-3-(tert-Butoxycarbonylamino)-2-hydroxy-4-phenylbuttersäure

144163-85-9

tert-Butyl-[(1S,3S,4S)-4-amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]carbamat

149451-80-9

tert-Butyl-[(1S,2S)-1-benzyl-2,3-dihydroxypropyl]carbamat

168960-18-7

tert-Butyl-(1R,4S)-4-(hydroxymethyl)cyclopent-2-enylcarbamat

98737-29-2

tert-Butyl{(S)-alpha-[(S)-oxiranyl]phenethyl}carbamat

0-00-0

2-Chlor-N-[2-(2-chlorbenzoyl)-4-nitrophenyl]acetamid

50978-11-5

3,5-Diacetamido-2,4,6-triiodbenzoesäuredihydrat

30566-92-8

5-(N,N-Dibenzylglycyl)salicylamid

166518-60-1

N-[(2,6-Diisopropylphenoxy)sulfonyl]-2-(2,4,6-triisopropylphenyl)acetamid

75885-58-4

2,2-Dimethylcyclopropancarboxamid

137246-21-0

N-(1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enyl)cyclopropancarboxamid

125971-96-2

2-[alpha-(4-Fluorbenzoyl)benzyl]-4-methyl-3-oxovaleranilid

13255-50-0

4-Formyl-N-isopropylbenzamid

141862-47-7

5-Glyoxyloylsalicylamidhydrat

52806-53-8

2-Hydroxy-2-methyl-4'-nitro-3'-(trifluormethyl)propionanilid

4093-29-2

Methyl-4-acetamido-o-anisat

4093-31-6

Methyl-4-acetamido-5-chlor-o-anisat

32981-85-4

Methyl-(2R,3S)-3-benzamido-2-hydroxy-3-phenylpropionat

176972-62-6

Methyl-(1S,2S)-1-benzyl-3-chlor-2-hydroxypropylcarbamat

41844-71-7

Methyl-N-(methoxycarbonyl)-L-phenylalaninat

153441-77-1

Methyl-N-(phenoxycarbonyl)-L-valinat

1939-27-1

2-Methyl-N-(alpha,alpha,alpha-trifluor-m-tolyl)propionamid

2925 19 95

1075-89-4

8-Azaspiro[4.5]decan-7,9-dion

88784-33-2

1-Benzylhydrogen-(S)-4-phthalimidoglutarat

151860-15-0

meso-N-Benzyl-3-nitrocyclopropan-1,2-dicarboximid

84803-46-3

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-2,6-dion

97338-03-9

Ethyl-(S)-3-(4-aminophenyl)-2-phthalimidopropionathydrochlorid

94213-26-0

Ethyl-(S)-3-{4-[bis(2-chlorethyl)amino]phenyl}-2-phthalimidopropionathydrochlorid

2925 20 00

149177-92-4

4'-Amidinosuccinanilsäurehydrochlorid

2926 90 95

39186-58-8

4-Brom-2,2-diphenylbutannitril

151338-11-3

N-tert-Butyl-3-cyanandrosta-3,5-dien-17-carboxamid

14818-98-5

L-N-(1-Cyan-1-vanillylethyl)acetamid

58311-73-2

(Z)-(2-Cyanvinyl)trimethylammonium-p-toluolsulfonat

186038-82-4

Diethyl-(1-cyan-3-methylbutyl)malonat

133481-10-4

Ethyl-(1-cyancyclohexyl)acetat

94-05-3

Ethyl-2-cyan-3-ethoxyacrylat

56326-98-8

1-(4-Fluorphenyl)-4-oxocyclohexancarbonitril

114772-53-1

4'-Methylbiphenyl-2-carbonitril

20850-49-1

3-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)butyronitril

15760-35-7

3-Methylencyclobutancarbonitril

36622-33-0

3-Methyl-2-(3,4,5-trimethoxyphenyl)butyronitril

32852-95-2

2-(3-Phenoxyphenyl)propiononitril

123632-23-5

4-(2,2,3,3-Tetrafluorpropoxy)cinnamonitril

13338-63-1

3,4,5-Trimethoxyphenylacetonitril

2928 00 90

192802-28-1

(S)-O-Benzyllactaldehyd-N-(tert-butoxycarbonyl)hydrazon

89766-91-6

1-Carboxy-1-methylethoxyammoniumchlorid

84080-70-6

4-Chlor-2-[(Z)-(methoxycarbonyl)methoxyimino]-3-oxobuttersäure

16390-07-1

4-Chlor-1'-(4-methoxyphenyl)benzohydrazid

94213-23-7

(Z)-[Cyan(2,3-dichlorphenyl)methylen]carbazamidin

53016-31-2

13-Ethyl-17-alpha-hydroxy-18,19-dinorpregn-4-en-20-yn-3-onoxim

130580-02-8

trans-2'-Fluor-4-hydroxychalkon-O-[(Z)-2-(dimethylamino)ethyl]oxim--Fumarsäure (2:1)

55819-71-1

(RS)-Serinohydrazidhydrochlorid

2929 90 00

139976-34-4

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N-methoxy-N-methyl-N'-omega-nitro-L-argininamid

2188-18-3

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N'-omega-nitro-L-arginin

92050-02-7

2,6-Diisopropylphenylsulfamat

2930 90 16

159453-24-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-S-phenyl-L-cystein

105996-54-1

N,N'-Bis(trifluoracetyl)-DL-homocystin

2930 90 30

583-91-5

2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

2930 90 70

76497-39-7

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionsäure

74345-73-6

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionylchlorid

157521-26-1

(S)-2-(Acetylthio)-3-phenylpropionsäure--Dicyclohexylamin (1:1)

51458-28-7

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diol

56724-21-1

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diolhydrochlorid

159878-02-1

Benzyl-(1R,2S)-3-chlor-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

148757-89-5

9-Bromnonyl-4,4,5,5,5-pentafluorpentylsulfid

6320-03-2

o-Chlorthiophenol

27366-72-9

2-(Dimethylaminothio)acetamidhydrochlorid

10191-60-3

Dimethylcyancarbonimidodithioat

182149-25-3

N,N'-[Dithiobis(o-phenylencarbonyl)]bis-L-isoleucin

33174-74-2

2,2'-Dithiodibenzonitril

136511-43-8

Ethyl-N-{2-[(acetylthio)methyl]-3-(o-tolyl)-1-oxopropyl}-L-methionat

87483-29-2

4-Fluorbenzyl-4-(methylthio)phenylketon

49627-27-2

(Z)-5-Fluor-2-methyl-1-(4-methylthiobenzyliden)-1H-inden-3-ylessigsäure

67305-72-0

N-(2-Mercaptoethyl)propionamid

162515-68-6

2-[1-(Mercaptomethyl)cyclopropyl]essigsäure

4274-38-8

2-Mercapto-5-(trifluormethyl)aniliniumchlorid

62140-67-4

Methyl-5-(ethylsulfonyl)-o-anisat

63484-12-8

Methyl-2-methoxy-5-methylsulfonylbenzoat

61832-41-5

Methyl(1-methylthio-2-nitrovinyl)amin

10506-37-3

O-2-Naphthylchlorthioformiat

1134-94-7

2-(Phenylthio)anilin

2931 00 95

87460-09-1

Benzylhydroxy(4-phenylbutyl)phosphinoylacetat

35000-38-5

tert-Butyltriphenylphosphoranylidenacetat

17814-85-6

(4-Carboxybutyl)triphenylphosphoniumbromid

31618-90-3

Diethyl-(tosyloxy)methylphosphonat

123599-78-0

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure

128948-01-6

{(S)-[(R)-2-Methyl-1-propionyloxypropoxy](4-phenylbutyl)phosphinoyl}essigsäure

1660-95-3

Tetraisopropylmethylendiphosphonat

2932 19 00

66356-53-4

5-(2-Aminoethylthiomethyl)furfuryldimethylamin

97148-39-5

Ammonium-(Z)-2-methoxyimino-2-(2-furyl)acetat

37743-18-3

3,3-Diphenyltetrahydrofuran-2-yliden(dimethyl)ammoniumbromid

86087-23-2

(S)-Tetrahydrofuran-3-ol

2932 29 80

517-23-7

alpha-Acetyl-gamma-butyrolacton

23363-33-9

4'-(Benzyloxycarbonyl)-4'-desmethylepipodophyllotoxin

6559-91-7

4'-Desmethylepipodophyllotoxin

39521-49-8

(3aR,4bS,4R,4aS,5aS)-4-(5,5-Dimethyl-1,3-dioxolan-2-yl)hexahydrocyclopropa[3,4]cyclopenta [1,2-b]furan-2(3H)-on

39746-01-5

(3aR,4R,5R,6aS)-4-Formyl-2-oxohexahydro-2H-cyclopenta[b]furan-5-ylbenzoat

104872-06-2

(3S,4S)-3-Hexyl-4-[(R)-2-(hydroxytridecyl)]oxetan-2-on

599-04-2

alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

79-50-5

DL-alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

192704-56-6

11-alpha-Hydroxy-7-alpha-(methoxycarbonyl)-3-oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

73726-56-4

11-alpha-Hydroxy-3-oxopregna-4,6-dien-21,17-alpha-carbolacton

298-81-7

9-Methoxyfuro[3,2-g]chromen-7-on

482-44-0

9-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g]chromen-7-on

976-70-5

3-Oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

2932 99 50

32981-86-5

10-Desacetylbaccatin III

2932 99 70

7512-17-6

2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-glucopyranose

79944-37-9

trans-6-Amino-2,2-dimethyl-1,3-dioxepan-5-ol

170242-34-9

(S)-2-Amino-5-(1,3-dioxolan-4-yl)valeriansäure

57999-49-2

2-(3-Bromphenoxy)tetrahydropyran

125971-94-0

tert-Butyl-[(4R,6R)-6-(cyanmethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxolan-4-yl]acetat

33659-28-8

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)--Calciumbromid (1:1)

110638-68-1

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)dihydrat

157518-70-2

(2R)-2-[(S)-2,2-Dimethyl-5-oxo-1,3-dioxolan-4-yl]-4-methylvaleriansäure

96-82-2

4-O-beta-D-Galaktopyranosyl-D-gluconsäure

467-55-0

3-beta-Hydroxy-5-alpha-spirostan-12-on

114870-03-0

Methyl-O-2-desoxy-6-O-sulfo-2-(sulfoamino)-alpha-D-glucopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-glucopyranuronosyl-(1,4)-O-2-desoxy-3,6-di-O-sulfo-2-(sulfoamino)-alpha-D-glucopyranosyl-(1,4)-O-2-O-sulfo-alpha-L-idopyranuronosyl-(1,4)-2-deoxy-2-(sulfoamino)-6-(hydrogensulfat)-alpha-D-glucopyranoside, Decanatriumsalz

533-31-3

3,4-(Methylendioxy)phenol

88128-61-4

(3aS,9aS,9bR)-3a-Methyl-6-[2-(2,5,5-trimethyl-1,3-dioxan-2-yl)ethyl]-1,2,4,5,8,9,9a,9b-octahydro-3aH-cyclopenta[a]naphthalin-3,7-dion

2932 99 85

130525-62-1

(4S,5R,6R)-5-Acetamido-4-amino-6-[(1R,2R)-1,2,3-trihydroxypropyl]-5,6-dihydropyran-2-carbonsäure

107188-37-4

2-(4-Aminophenoxymethyl)-2,5,7,8-tetramethyl-4-oxochroman-6-ylacetat

69999-16-2

(2,3-Dihydrobenzofuran-5-yl)essigsäure

40591-65-9

2,3,4,6-Tetra-O-acetyl-beta-D-glucopyranosylcarbamimidothioathydrobromid

107188-34-1

2,5,7,8-Tetramethyl-2-(4-nitrophenoxymethyl)-4-oxochroman-6-ylacetat

2933 11 90

6150-97-6

Magnesiumbis[(2,3-dihydro-1,5-dimethyl-3-oxo-2-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)methylamino]methansulfonat

2933 19 90

27511-79-1

3-Aminopyrazol-4-carboxamidhemisulfat

3736-92-3

1,2-Diphenyl-4-(2-phenylthioethyl)pyrazolidin-3,5-dion

139756-01-7

1-Methyl-4-nitro-3-propylpyrazol-5-carboxamid

59194-35-3

N'1-Methyl-1H-pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

4023-02-3

Pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

2933 29 90

151012-31-6

3-(4-Brombenzyl)-2-butyl-4-chlor-1H-imidazol-5-ylmethanol

83857-96-9

2-Butyl-5-chlor-1H-imidazol-4-carbaldehyd

133909-99-6

2-Butyl-4-chlor-1-[2'-(2-trityl-2H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-1H-imidazol-5-ylmethanol

151257-01-1

2-Butyl-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-4-onhydrochlorid

152146-59-3

4-(2-Butyl-5-formylimidazol-1-ylmethyl)benzoesäure

68282-49-5

2-Butylimidazol-5-carbaldehyd

138401-24-8

4'-[(2-Butyl-4-oxo-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-3-yl)methyl]biphenyl-2-carbonitril

4897-25-0

5-Chlor-1-methyl-4-nitroimidazol

24155-42-8

1-(2,4-Dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethanol

130804-35-2

1-[5-(4,5-Diphenylimidazol-2-ylthio)pentyl]-1-heptyl-3-(2,4-difluorphenyl)harnstoff

822-36-6

4-Methylimidazol

696-23-1

2-Methyl-4-nitroimidazol

150097-92-0

Methyl-5-pentafluorethyl-2-propylimidazol-4-carboxylat

99614-02-5

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methyl-3-(2-methyl-1H-imidazol-1-ylmethyl)carbazol-4-on

2933 39 99

176381-97-8

(S)-N-[4-(4-Acetamido-4-phenyl-1-piperidyl)-2-(3,4-dichlorphenyl)butyl]-N-methylbenzamid--Fumarsäure (1:1)

104860-73-3

4-Amino-5-chlor-N-{1-[3-(4-fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidyl}-2-methoxybenzamid

171764-07-1

(S)-2-Amino-3,3-dimethyl-N-2-pyridylbutyramid

180250-77-5

(2S,3S)-3-Amino-2-ethoxy-N-nitropiperidin-1-carboxamidinhydrochlorid

65326-33-2

2-Amino-3-pyridylmethylketon

142034-92-2

(1S,3S,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-ol

21472-89-9

(+-)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

142034-97-7

(1R,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

180050-34-4

(1S,4R)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on-O-[(Z)-(3-methoxyphenyl)ethinyl]oxim--Maleinsäure (1:1)

173050-51-6

(R)-N-(1-{3-[1-benzoyl-3-(3,4-dichlorphenyl)-3-piperidyl]propyl}-4-phenyl-4-piperidyl)-N-methylacetamidhydrochlorid

61380-02-7

1-Benzyl-4-(methoxymethyl)-N-phenyl-4-piperidylamin

188591-61-9

1-(4-Benzyloxyphenyl)-2-(4-hydroxy-4-phenyl-1-piperidyl)propan-1-on

22065-85-6

1-Benzylpiperidin-4-carbaldehyd

142057-79-2

(RS)-2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methyl]-5,6-dimethoxyindan-1-on

120014-07-5

2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methylen]-5,6-dimethoxyindan-1-on

6935-27-9

Benzyl(2-pyridyl)amin

160588-45-4

10,10-Bis[(2-fluor-4-pyridyl)methyl]anthron

139781-09-2

5,5-Bis(4-pyridylmethyl)-5H-cyclopenta[2,1-b:3,4-b']dipyridinhydrat

57988-58-6

4-(4-Bromphenyl)piperidin-4-ol

87848-95-1

6-Brom-2-pyridyl-p-tolylketon

157688-46-5

2-[1-(tert-Butoxycarbonyl)-4-piperidyl]essigsäure

32998-95-1

N-(tert-Butyl)-3-methylpyridin-2-carboxamid

43076-30-8

1-(4-tert-Butylphenyl)-4-[4-(alpha-hydroxybenzhydryl)piperidino]butan-1-on

84449-80-9

1-[2-(4-Carboxyphenoxy)ethyl]piperidiniumchlorid

83949-32-0

4-Carboxy-4-phenylpiperidinium-p-toluolsulfonat

100-76-5

Chinuclidin

1619-34-7

Chinuclidin-3-ol

38092-89-6

8-Chlor-6,11-dihydro-11-(1-methyl-4-piperidyliden)-5H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

2008-75-5

1-(2-Chlorethyl)piperidiniumchlorid

5382-23-0

4-Chlor-1-methylpiperidinhydrochlorid

2942-59-8

2-Chlornicotinsäure

5326-23-8

6-Chlornicotinsäure

168273-06-1

5-(4-Chlorphenyl)-1-(2,4-dichlorphenyl)-4-methyl-N-piperidino-1H-pyrazol-3-carboxamid

31255-57-9

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]pyridin-2-carbonitril

107256-31-5

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]-2-pyridyl-1-methyl-4-piperidylketonhydrochlorid

39512-49-7

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-4-ol

53786-28-0

5-Chlor-1-(4-piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

100643-71-8

8-Chlor-11-(4-piperidyliden)-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

83556-85-8

1-(3-Chlorpropyl)-2,6-dimethylpiperidiniumchlorid

7379-35-3

4-Chlorpyridinhydrochlorid

6298-19-7

2-Chlor-3-pyridylamin

77145-61-0

1-(6-Chlor-2-pyridyl)-4-piperidylaminhydrochlorid

56488-00-7

3-(Cyanimino)-3-piperidinopropiononitril

101904-56-7

4-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-yl)piperidin

193275-84-2

4-{4-[(11R)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

193275-85-3

4-{4-[(11S)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

82671-06-5

2,6-Dichlor-5-fluornicotinsäure

875-35-4

2,6-Dichlor-4-methylnicotinonitril

153050-21-6

(S)-1-{2-[3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-(3-isopropoxyphenacyl)-3-piperidyl]ethyl}-4-phenyl-1-azoniabicyclo[2.2.2]octanchlorid

35794-11-7

3,5-Dimethylpiperidin

5424-11-3

2,2-Diphenyl-4-piperidinovaleronitril

53786-45-1

Ethyl-4-(2-amino-4-chloranilino)piperidin-1-carboxylat

53786-46-2

Ethyl-4-(5-chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-2-yl)piperidin-1-carboxylat

1452-94-4

Ethyl-2-chlornicotinat

49608-01-7

Ethyl-6-chlornicotinat

84501-68-8

Ethyl-4-[1-(4-fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-ylamino]piperidin-1-carboxylat

103094-30-0

3-Ethyl-5-methyl-(+-)-4-(2-chlorphenyl)-1,4-dihydro-2-[2-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)ethoxymethyl]pyridin-3,5-dicarboxylat

29976-53-2

Ethyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

5223-06-3

2-(5-Ethyl-2-pyridyl)ethanol

0-00-0

4-(4-Fluorbenzoyl)pyridinium-p-toluolsulfonat

75970-99-9

[1-(4-Fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-yl](4-piperidyl)amin

104860-26-6

cis-1-[3-(4-Fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidylamin

189894-57-3

1-[(1S,2S)-2-Hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]-4-phenylpiperidin-4-olmethansulfonattrihydrat

5006-66-6

6-Hydroxynicotinsäure

86604-78-6

4-Methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridylmethanol

84196-16-7

N-[4-(Methoxymethyl)-4-piperidyl]-N-phenylpropionamidhydrochlorid

108555-25-5

1-[2-(4-Methoxyphenyl)ethyl]-4-piperidylamindihydrochlorid

118175-10-3

[4-(3-Methoxypropoxy)-3-methyl-2-pyridyl]methanol

179024-48-7

N-[(R)-9-Methyl-4-oxo-1-phenyl-3,4,6,7-tetrahydro[1,4]diazepino[6,7,1-hi]indol-3-yl]isonicotinamid

4046-24-6

5-(1-Methyl-4-piperidyl)-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-olhydrochlorid

139886-04-7

1-Methyl-1,2,5,6-tetrahydropyridin-3-carbaldehyd-(E)-O-methyloximhydrochlorid

103577-66-8

3-Methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)-2-pyridylmethanol

5435-54-1

3-Nitro-4-pyridon

4783-86-2

4-Phenoxypyridin

40807-61-2

4-Phenylpiperidin-4-ol

19395-41-6

2-Phenyl-2-(2-piperidyl)essigsäure

1609-66-1

N-Phenyl-N-(4-piperidyl)propionamid

5005-36-7

2-Phenyl-2-pyridylacetonitril

20662-53-7

1-(4-Piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

6622-91-9

4-Pyridylessigsäurehydrochlorid

192329-80-9

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonsäure

192330-49-7

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonylchloridhydrochlorid

70708-28-0

1-(2-Pyridyl)-3-(pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-ol

2147-83-3

1-(1,2,3,6-Tetrahydro-4-pyridyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

2933 49 10

119916-34-6

7-Brom-1-cyclopropyl-6-fluor-5-methyl-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

105956-96-5

7-[3-(tert-Butoxycarbonylamino)pyrrolidin-1-yl]-8-chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

136465-98-0

N-(2-Chinolylcarbonyl)-L-asparagin

86393-33-1

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

68077-26-9

7-Chlor-1-ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

98105-79-4

7-Chlor-6-fluor-1-(4-fluorphenyl)-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

93107-30-3

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

112811-72-0

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-8-methoxy-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

103995-01-3

1-(2,4-Difluorphenyl)-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

98349-25-8

Ethyl-1-cyclopropyl-6,7-difluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

100501-62-0

Ethyl-1-ethyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carboxylat

170143-39-2

3-Methylhydrogen-7-chlor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-2,3-dicarboxylat

2933 49 90

136522-17-3

(3S,4aS,8aS)-2-[(2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-tert-butyldecahydroisochinolin -3-carboxamid

159878-04-3

Benzyl-(1S,2S)-3-[(3S,4aS,8aS)-3-tert-butylcarbamoylperhydro-2-isochinolyl]-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

77497-97-3

(S)-3-Benzyloxycarbonyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolinium-p-toluolsulfonat

136465-81-1

(3S,4aS,8aS)-N-tert-Butyldecahydroisoquinolin-3-carboxamid

159989-65-8

(3S,4aS,8aS)-N-(tert-Butyl)-2-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamido)-4-(phenylthio) butyl]perhydroisochinolin-3-carboxamid--Methansulfonsäure (1:1)

149182-72-9

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamid

149057-17-0

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidhydrochlorid

186537-30-4

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidsulfat

136465-99-1

N-(2-Chinolylcarbonyloxy)succinimid

146362-70-1

2-{[1-(7-Chlor-4-chinolyl)-5-(2,6-dimethoxyphenyl)-1H-pyrazol-3-yl]carbonylamino}adamantan-2-carbonsäure

120578-03-2

3-[(E)-2-(7-Chlor-2-chinolyl)vinyl]benzaldehyd

4965-33-7

7-Chlor-2-methylchinolin

1087-69-0

(9S,13S,14S)-3-Methoxymorphinanhydrochlorid

178680-13-2

Methyl-{(1S,2R)-1-benzyl-3-[(3S,4aS,8aS)-3-(tert-butylcarbamoyl)decahydro-2-isochinolyl]-2-hydroxypropyl}carbamat

181139-72-0

Methyl-2-[(S)-3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl]benzoat

149968-11-6

Methyl-2-(3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-oxopropyl)benzoat

142522-81-4

Natrium-(R)-1-[(1-{3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propyl)thiomethyl]cyclopropylacetat

64228-78-0

Pentamethylenbis{3-[1-(3,4-dimethoxybenzyl)-6,7-dimethoxy-1,2,3,4-tetrahydro-2-isochinolyl]propionat}--Oxalsäure (1:2)

74163-81-8

(S)-1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-3-carbonsäure

22982-78-1

1,2,3,4-Tetrahydro-2-isopropylaminomethyl-6-methyl-7-nitrochinolinmethansulfonat

2933 59 95

75128-73-3

2-[(2-Acetamido-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-9-yl)methoxy]ethylacetat

97845-60-8

2-(Acetoxymethyl)-4-(2-amino-6-chlorpurin-9-yl)butylacetat

3056-33-5

N-(9-Acetyl-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-2-yl)acetamid

13889-98-0

1-Acetylpiperazin

67914-60-7

4-(4-Acetylpiperazin-4-yl)phenol

156126-53-3

(1R,2R,3S)-2-Amino-9-[2,3-bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-9H-purin-6-on

147149-89-1

2-Amino-5-brom-6-methylchinazolin-4(1H)-on

23680-84-4

4-Amino-2-chlor-6,7-dimethoxychinazolin

10310-21-1

2-Amino-6-chlorpurin

172015-79-1

[(1S,4R)-4-(2-amino-6-chlor-9H-purin-9-yl)cyclopent-2-enyl]methanolhydrochlorid

171887-03-9

N-(2-Amino-4,6-dichlorpyrimidin-5-yl)formamid

7597-60-6

6-Amino-5-formamido-1,3-dimethyluracil

124832-31-1

2-[(2-Amino-6-oxo-1,6-dihydro-9H-purin-9-yl)methoxy]ethyl-N-(benzyloxycarbonyl)-L-valinat

707-99-3

6-Amino-9H-purin-9-ylethanol

14047-28-0

(R)-2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethanol

147127-20-6

(R)-[2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonsäure

841-77-0

1-Benzhydrylpiperazin

157810-81-6

(2R,4S)-2-Benzyl-5-[2-(tert-butylcarbamoyl)-4-(3-pyridylmethyl)piperazin-1-yl]-4-hydroxy-N-[(1S,2R)-2-hydroxyindan-1-yl]valeramidsulfat

149950-60-7

6-Benzyl-1-(ethoxymethyl)-5-isopropylpyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

156126-83-9

(1R,2R,3S)-9-[2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-6-iod-9H-purin-2-ylamin

202138-50-9

Bis[(isopropyloxycarbonyloxy)methyl-[(R)-2-(6-amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonat--Fumarsäure (1:1)

179688-29-0

6,7-Bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4(1H)-on

150323-35-6

(3S)-1-(tert-Butoxycarbonyl)-3-(tert-butylcarbamoyl)piperazin

106461-41-0

2-sec-Butyl-4-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}-2H-1,2,4-triazol-3(4H)-on

5081-87-8

3-(2-Chlorethyl)chinazolin-2,4(1H,3H)-dion

41078-70-0

3-(2-Chlorethyl)-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

93076-03-0

3-(2-Chlorethyl)-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-onhydrochlorid

52605-52-4

1-(3-Chlorphenyl)-4-(3-chlorpropyl)piperazinhydrochlorid

41202-32-8

1-(2-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

13078-15-4

1-(3-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

71-30-7

Cytosin

56-06-4

2,6-Diaminopyrimidin-4-ol

149062-75-9

1,3-Dichlor-6,7,8,9,10,12-hexahydroazepino[2,1-b]chinazolinhydrochlorid

150728-13-5

4,6-Dichlor-5-(2-methoxyphenoxy)-2,2'-bipyrimidinyl

41202-77-1

1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazinhydrochlorid

27469-60-9

1-(4,4'-Difluorbenzhydryl)piperazin

132961-05-8

(Z)-3-{2-[4-(2,4-Difluor-alpha-hydroxyiminobenzyl)piperidino]ethyl}-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

188416-34-4

(2RS,3SR)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(5-fluorpyrimidin-4-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol--(1R,4S)-2-Oxobornan-10-sulfonsäure (1:1)

28888-44-0

6,7-Dimethoxychinazolin-2,4(1H,3H)-dion

5018-45-1

5,6-Dimethoxypyrimidin-4-ylamin

153537-73-6

(S)-2-(4-{[(2,7-Dimethyl-4-oxo-1,4-dihydrochinazolin-6-yl)methyl](prop-2-inyl)amino}-2-fluorbenzamido)-4-(1H-tetrazol-5-yl)buttersäure

7280-37-7

Estropipat

183319-69-9

(3-Ethinylphenyl)[6,7-bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4-yl]aminhydrochlorid

56177-80-1

2-Ethoxy-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

112733-28-5

Ethyl-[3-(4-brom-2-fluorbenzyl)-7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl]acetat

112733-45-6

Ethyl-(7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl)acetat

59703-00-3

4-Ethyl-2,3-dioxopiperazin-1-carbonylchlorid

137234-87-8

6-Ethyl-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

64090-19-3

1-(4-Fluorphenyl)piperazindihydrochlorid

19690-23-4

6-Iod-1H-purin-2-ylamin

696-07-1

5-Ioduracil

67914-97-0

4-(4-Isopropylpiperazin-1-yl)phenol

147539-21-7

Isopropyl[2-(piperazin-1-yl)-3-pyridyl]amin

35386-24-4

1-(2-Methoxyphenyl)piperazin

5464-78-8

1-(2-Methoxyphenyl)piperazinhydrochlorid

20535-83-5

6-Methoxy-1H-purin-2-ylamin

125224-62-6

(1S)-2-Methyl-2,5-diazabicyclo[2.2.1]heptandihydrobromid

6928-85-4

4-Methylpiperazin-1-ylamin

65-71-4

5-Methyluracil

145012-50-6

(7RS,9aRS)-Perhydropyrido[1,2-a]pyrazin-7-ylmethanol

184177-81-9

Phenyl-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}carbamat

2210-93-7

1-Phenylpiperaziniumchlorid

111641-17-9

4-(Piperazin-1-yl)-2,6-bis(pyrrolidin-1-yl)pyrimidin

20980-22-7

2-(Piperazin-1-yl)pyrimidin

94021-22-4

2-Piperazin-1-ylpyrimidindihydrochlorid

68-94-0

Purin-6(1H)-on

156126-48-6

Tetrabutylammonium-(6-iod-1H-purin-2-yl)amid

70849-60-4

1-(o-Tolyl)piperazinhydrochlorid

66-22-8

Uracil

2933 69 80

58909-39-0

Tetrahydro-2-methyl-3-thioxo-1,2,4-triazin-5,6-dion

2933 79 00

76855-69-1

(3S,4R)-4-Acetoxy-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]azetidin-2-on

175873-08-2

4-[(S)-3-Amino-2-oxopyrrolidin-1-yl)benzonitrilhydrochlorid

61865-48-3

(+-)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

79200-56-9

(1R,4S)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

159593-17-6

4-tert-Butylbenzyl-2-{(2R,3S)-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]-2-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]-4-oxoazetidin-1-yl}-2-oxoacetat

135297-22-2

(3S,4R)-3-[(R)-1-(tert-Butyldimethylsilyloxy)ethyl]-4-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]azetidin-2-on

118289-55-7

6-Chlor-5-(2-chlorethyl)indol-2(3H)-on

17630-75-0

5-Chlorindolin-2-on

56341-37-8

6-Chlorindol-2(3H)-on

141646-08-4

1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

15362-40-0

1-(2,6-Dichlorphenyl)indolin-2-on

20096-03-1

3,3-Diethyl-5-(hydroxymethyl)pyridin-2,4(1H,3H)-dion

175873-10-6

Ethyl-3-(3-{(S)-1-[4-(N'2-hydroxyamidino)phenyl]-2-oxopyrrolidin-3-yl}ureido)propionat

61516-73-2

Ethyl-2-oxopyrrolidin-2-ylacetat

132127-34-5

(3R,4S)-3-Hydroxy-4-phenylazetidin-2-on

141316-45-2

Kalium-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

103335-41-7

Methyl-3-oxo-4-aza-5-alpha-androst-1-en-17-beta-carboxylat

139122-76-2

4-(2-Methyl-2-phenylhydrazino)-5,6-dihydro-2-pyridon

122852-75-9

5-Methyl-2,3,4,5-tetrahydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on

90776-59-3

4-Nitrobenzyl-(4R,5R,6S)-3-(diphenoxyphosphoryloxy)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-4-methyl-7-oxo-1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-2-carboxylat

75363-99-4

p-Nitrobenzyl-(2R,5R,6S)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-3,7-dioxo-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat

103335-55-3

3-Oxo-4-aza-5-alpha-androstan-17-beta-carbonsäure

103335-54-2

3-Oxo-4-azaandrost-5-en-17-beta-carbonsäure

71107-19-2

2-Oxo-5-vinylpyrrolidin-3-carboxamid

2933 99 30

179528-39-3

N-(Biphenyl-2-yl)-4-[(2-methyl-4,5-dihydro-1H-imidazo[4,5-d][1]benzazepin-6-yl)carbonyl]benzamid

139592-99-7

(Z)-1-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]hexahydro-1H-azepinhydrochlorid

256-96-2

5H-Dibenz[b,f]azepin

494-19-9

10,11-Dihydro-5H-dibenz[b,f]azepin

2933 99 40

188978-02-1

(4R,5S,6S,7R)-1-[(3-Amino-1H-indazol-5-yl)methyl]-4,7-dibenzyl-3-butyl-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-on

70890-50-5

3-Amino-7-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

106928-72-7

tert-Butyl-(1S,9S)-6,10-dioxo-9-phthalimidooctahydropyridazo[1,2-a][1,2]diazepin-1-carboxylat

2886-65-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

59467-64-0

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]methylamin

59469-29-3

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-ylmethyl]ammoniumbis(maleat)

59467-69-5

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-3a,4-dihydro-3H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin

59468-44-9

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin-3-carbonsäure

59469-63-5

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-3-methyl-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-4-oxid

59467-63-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin

177932-89-7

(4R,5S,6S,7R)-4,7-Dibenzyl-1,3-bis(3-aminobenzyl)-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-ondimethansulfonat

2933 99 90

64838-55-7

1-[(S)-3-(Acetylthio)-2-methylpropionyl]-L-prolin

130404-91-0

N-[(R)-2-({(R)-2-[(2-Adamantyloxycarbonyl)amino]-3-(1H-indol-3-yl)-2-methyl-1-oxopropyl}amino)-1-phenylethyl]succinamidsäure--1-Desoxy-1-methylamino-D-glucitol (1:1)

122536-48-5

3-[(S)-3-(L-Alanylamino)pyrrolidin-1-yl]-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäurehydrochlorid

13485-59-1

L-Alanyl-L-prolin

64137-52-6

[3-(1H-Benzimidazol-2-yl)propyl]methylamin

120851-71-0

trans-1-Benzoyl-4-phenyl-L-prolin

151860-16-1

meso-3-Benzyl-6-nitro-3-azabicyclo[3.1.0]hexan

65632-62-4

(S)-1-(Benzyloxycarbonyl)hexahydropyridazin-3-carbonsäure

143322-57-0

5-Brom-3-[(R)-1-methylpyrrolidin-2-ylmethyl]indol

122536-91-8

7-{(S)-3-[(S)-2-(tert-Butoxycarbonylamino)-1-oxopropylamino]pyrrolidin-1-yl}-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

134575-17-0

tert-Butyl-meso-3-azabicyclo[3.1.0]hex-6-ylcarbamat

122536-66-7

tert-Butyl-{(S)-1-methyl-2-oxo-2-[(S)-pyrrolidin-3-ylamino]ethyl}carbamat

140629-77-2

tert-Butyl-[(RS)-pyrrolidin-3-yl]carbamat

100361-18-0

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

31251-41-9

8-Chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-on

7250-67-1

N-(2-Chlorethyl)pyrrolidinhydrochlorid

38150-27-5

5-Chlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

170142-29-7

7-Chlor-2-(4-methoxy-2-methylphenyl)-2,3-dihydro-5H-pyridazino[4,5-b]chinolin-1,4,10-trion, Natriumsalz

36916-19-5

5-Chlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

90657-55-9

trans-4-Cyclohexyl-2-prolinhydrochlorid

194602-25-0

Dibenzyl-1-(2,4-difluorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)ethylphosphat

176161-55-0

(5,6-Dichlor-1H-benzimidazol-2-yl)isopropylamin

178619-89-1

6,7-Dichlor-2,3-dimethoxychinoxalin-5-ylamin

54196-62-2

2',5-Dichlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

54196-61-1

2',5-Dichlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

71208-55-4

Diethyl-(6-chlor-9H-carbazol-2-yl)methylmalonat

137733-33-6

N',N'-Diethyl-2-methyl-N-(6-phenyl-5-propylpyridazin-3-yl)propan-1,2-diamin--Fumarsäure (2:3)

123631-92-5

2-(2,4-Difluorphenyl)-1,3-bis(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

141113-28-2

(E)-(+)-2-(2,4-Difluorphenyl)-1-{3-[4-(2,2,3,3-tetrafluorpropoxy)styryl]-1H-1,2,4-triazol-1-yl}-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

141113-41-9

(R)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-1,2-diol

86386-75-6

2,4'-Difluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)acetophenonhydrochlorid

132659-89-3

3-Dimethylaminomethyl-1,2,3,4-tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

66242-82-8

Dinatrium-2,5-dihydro-5-thiooxo-1H-tetrazol-1-ylmethansulfonat

194602-27-2

Diphenyl[(S)-pyrrolidin-3-yl]acetonitrilhydrobromid

103300-91-0

1-{N'2-[(S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N'6-trifluoracetyllysyl}prolin

100491-29-0

Ethyl-7-chlor-1-(2,4-difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxonaphthyridin-3-carboxylat

122665-86-5

Ethyl-[3-(cyanmethyl)-4-oxo-3,4-dihydrophthalazin-1-yl]acetat

153435-96-2

Ethyl-4,6-dichlor-3-formylindol-2-carboxylat

69048-98-2

1-Ethyl-1,2-dihydro-5H-tetrazol-5-on

41340-36-7

2-(7-Ethyl-1H-indol-3-yl)ethanol

95885-13-5

5-Ethyl-4-(2-phenoxyethyl)-4H-1,2,4-triazol-3(2H)-on

26116-12-1

1-Ethylpyrrolidin-2-ylmethylamin

55408-10-1

Ethyltetrazol-5-carboxylat

96107-94-7

Ethyl-1H-tetrazol-5-carboxylatnatriumsalz

185453-89-8

7-Ethyl-3-[2-(trimethylsilyloxy)ethyl]indol

83783-69-1

4-Fluorbenzyl-1H-benzimidazol-2-ylamin

2380-94-1

4-Hydroxyindol

96034-57-0

trans-4-Hydroxy-1-(4-nitrobenzyloxycarbonyl)-L-prolin

160194-26-3

2-Iod-4-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)anilin

52099-72-6

1-Isopropenyl-1H-benzimidazol-2(3H)-on

66635-71-0

Isopropyl-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-1-carboxylat

37052-78-1

5-Methoxybenzimidazol-2-thiol

182073-77-4

N'-[N-Methoxycarbonyl-L-valyl]-N-[(S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

1458-18-0

Methyl-3-amino-5,6-dichlorpyrazin-2-carboxylat

155322-92-2

(3R)-3-[(S)-1-(Methylamino)ethyl]pyrrolidin

127105-49-1

Methyl-(S)-2-amino-4-(1H-tetrazol-5-yl)butyrat

124750-53-4

5-(4'-Methylbiphenyl-2-yl)-1-trityl-1H-tetrazol

132026-12-1

4-(2-Methyl-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)benzoesäure

51856-79-2

Methyl-1-methylpyrrol-2-ylacetat

85440-79-5

2-Methyl-1-nitrosoindolin

5521-55-1

5-Methylpyrazin-2-carbonsäure

13183-79-4

1-Methyltetrazol-5-thiol

4928-88-5

Methyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

59032-27-8

Natrium-1,2,3-triazol-5-thiolat

190791-29-8

(5R,6S)-6-Phenyl-5-[4-(2-pyrrolidinoethoxy)phenyl]-5,6,7,8-tetrahydro-2-naphthol--(-)-Weinsäure (1:1)

103831-11-4

Pyrrolidin-3-ylamindihydrochlorid

0-00-0

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triessigsäuresulfat

114873-37-9

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triyltriessigsäure

112193-77-8

1,4,7,10-Tetraazoniacyclododecanbis(sulfat)

27387-31-1

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

21732-17-2

1H-Tetrazol-1-ylessigsäure

4928-87-4

1H-1,2,4-Triazol-3-carbonsäure

3641-08-5

1H-1,2,4-Triazol-3-carboxamid

6969-71-7

1,2,4-Triazolo[4,3-a]pyridin-3(2H)-on

103300-89-6

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin

105641-23-4

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin-p-toluolsulfonat

143722-25-2

2-(2-Trityl-2H-tetrazol-5-yl)phenylboronsäure

2934 10 00

180144-61-0

3-{[4-(4-Amidinophenyl)thiazol-2-yl][1-(carboxymethyl)-4-piperidyl]amino}propionsäure

171485-87-3

2-[4-(2-Amino-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-5-ylmethyl)phenoxymethyl]-2,5,7,8-tetramethylchroman-6-ylacetat

119154-86-8

(Z)-2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoacetylchloridhydrochlorid

65872-41-5

(Z)-2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

174761-17-2

Benzhydryl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]-4-(3-methylbut-2-enyloxycarbonyl)but-2- enamido}-3-cephem-4-carboxylat

64486-18-6

(Z)-2-[2-(Chloracetamido)thiazol-4-yl]-2-(methoxyimino)essigsäure

76823-93-3

1-{4-[(2-Cyanethyl)thiomethyl]thiazol-2-yl}guanidin

139340-56-0

{5-[(Z)-3,5-Di(tert-butyl)-4-hydroxybenzyliden]-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-2-yl}ammoniummethansulfonat

64485-82-1

Ethyl-2-(2-amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-hydroxyiminoacetat

64485-88-7

Ethyl-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetat

190841-79-3

Ethyl-3-({4-[4-(N-ethoxycarbonylamidino)phenyl]thiazol-2-yl}[1-(ethoxycarbonylmethyl)-4-piperidyl]amino)propionat

64987-03-7

Ethyl-(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylat

66339-00-2

Ethyl-2-(hydroxyimino)-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]acetathydrochlorid

64987-06-0

(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylsäure

65872-43-7

2-(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

88046-01-9

2-Guanidinothiazol-4-ylmethylcarbamimidothioatdihydrochlorid

556-90-1

2-Imino-1,3-thiazol-4-on

154212-61-0

N-[2-Isopropylthiazol-4-ylmethyl(methyl)carbamoyl]-L-valin

66215-71-2

(Z)-2-Methoxyimino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

154212-59-6

4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonathydrochlorid

105889-80-3

Pivaloyloxymethyl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]pent-2-enamido}-3-(carbamoyloxymethyl)-3-cephem-4-carboxylat

2295-31-0

Thiazolidin-2,4-dion

38585-74-9

Thiazol-5-ylmethanol

2934 20 80

87691-88-1

1-(1,2-Benzisothiazol-3-yl)piperazinhydrochlorid

80756-85-0

S-(Benzothiazol-2-yl)-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminothioacetat

89604-92-2

tert-Butyl-2-{[1-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(benzisothiazol-2-ylthio)-2-oxoethyliden]aminooxy}-2-methylpropionat

177785-47-6

(2S,3S)-3-Methyl-2-(3-oxo-2,3-dihydro-1,2-benzisothiazol-2-yl)valeriansäure

2934 30 90

6631-94-3

2-Acetylphenothiazin

92-39-7

2-Chlorphenothiazin

32338-15-1

Phenothiazin-2-ylamin

2934 99 30

957-68-6

7-Aminocephalosporansäure

2934 99 90

87932-78-3

3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamido]-3-cephem-4-carbonsäure

22720-75-8

2-Acetylbenzo[b]thiophen

58-61-7

Adenosin

152305-23-2

(S)-4-(4-Aminobenzyl)oxazolidin-2-on

160115-08-2

{(E)-3-[(6R,7R)-7-Amino-2-carboxylato-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-3-yl]allyl}(carbamoylmethyl)(ethyl)methylammonium

119221-49-7

5-[(2-Aminoethyl)amino]-2-(2-diethylaminoethyl)-2H-[1]benzothiopyrano[4,3,2-cd]indazol-8-ol

143491-57-0

(2R,5S)-4-Amino-5-fluor-1-[2-(hydroxymethyl)-1,3-oxathiolan-5-yl]pyrimidin-2(1H)-on

80370-59-8

7-Amino-3-(2-furoylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

24701-69-7

7-Amino-3-methoxymethyl-3-cephem-4-carbonsäure

22252-43-3

7-Amino-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure

24209-38-9

7-Amino-3-(1-methyltetrazol-5-ylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

30246-33-4

7-Amino-3-[(5-methyl-1,3,4-thiadiazol-2-yl)thiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäure

115787-67-2

2-(2-Amino-5-nitro-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-yl)-3-(3-thienyl)propiononitril

177575-17-6

(S)-N-{5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-1H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl}-2-thenoyl]-L-glutaminsäure

186521-45-9

(6S)-5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carbonsäure

551-16-6

6-Aminopenicillansäure

39754-02-4

7-[(R)-Amino(phenyl)acetamido]-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure--Dimethylformamid (2:1)

106447-44-3

7-Amino-3-[(Z)-prop-1-enyl]-3-cephem-4-carbonsäure

71420-85-4

7-Amino-3-[1-(sulfomethyl)-1H-tetrazol-5-ylthiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäurenatriumsalz

117829-20-6

2-Amino-7-thenyl-1,7-dihydro-4H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-4-onhydrochlorid

116833-10-4

(Z)-2-(5-Amino-1,2,4-thiadiazol-3-yl)-2-[(fluormethoxy)imino]essigsäure

38313-48-3

3',5'-Anhydrothymidin

3083-77-0

1-(beta-D-Arabinofuranosyl)pyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

29706-84-1

3'-Azido-3'-desoxy-5'-O-tritylthymidin

108895-45-0

3'-Azido-2',3'-didesoxy-5-methylcytidinhydrochlorid

51762-51-7

Benzhydryl-3-hydroxy-7-(phenylacetamido)cepham-4-carboxylat

77887-68-4

Benzhydryl-6-(4-methylbenzamido)penicillanat-4-oxid

157341-41-8

(2S)-N-[(R)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butyl]-3,3-diethyl-2-{4-[(4-methylpiperazin-1-yl)carbonyl]phenoxy}-4-oxoazetidin-1-carboxamid

110314-42-6

5-[(Benzofuran-2-ylcarbonyl)amino]indol-2-carbonsäure

122567-97-9

5'-Benzoyl-2',3'-didehydro-3'-desoxythymidin

158512-24-4

(3aS,8aR)-3-[(2R,4S)-2-Benzyl-4,5-epoxyvaleryl]-2,2-dimethyl-3,3a,8,8a-tetrahydro-2H-indeno[1,2-d]oxazol

168828-81-7

Benzyl-(3-fluor-4-morpholinophenyl)carbamat

0-00-0

(4S,5S)-5-Benzyl-2-oxo-1,3-oxazolidin-4-ylmethyl-4-nitrobenzolsulfonat

14282-76-9

2-Brom-3-methylthiophen

3158-91-6

2-Chlordibenz[b,f][1,4]oxazepin-11(10H)-on

4295-65-2

2-Chlor-9-(3-dimethylaminopropyl)-9H-thioxanthen-9-ol

184475-35-2

(3-Chlor-4-fluorphenyl)[7-methoxy-6-(3-morpholinopropoxy)chinazolin-4-yl]amin

69399-79-7

3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

25629-50-9

3-(2-Chlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

131986-28-2

3-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)pyridin

25229-97-4

2-Cyan-3-morpholinoacrylamid

63-37-6

Cytidin-5'-(dihydrogenphosphat)

145514-04-1

(2R,4R)-4-(2,6-Diamino-9H-purin-9-yl)-1,3-dioxolan-2-ylmethanol

28092-62-8

(3aS,6aR)-1,3-Dibenzyl-2,3,3a,4,6,6a-hexahydro-1H-furo[3,4-d]imidazol-2,4-dion

126429-09-2

2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

126813-11-4

(4R,5R)-2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

84682-23-5

2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-imidazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

4462-55-9

3-(2,6-Dichlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

67914-85-6

cis-2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

4097-22-7

2',3'-Didesoxyadenosin

177575-19-8

Diethyl-N-{5-[2-((6S)-2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]-2-thenoyl}-L-glutamat

175712-02-4

[(3S,5S)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3-yl]methyl-4-chlorbenzolsulfonat

171228-49-2

4-[4-(4-{4-[(3R,5R)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3- ylmethyloxy]phenyl}piperazin-1-yl)phenyl]-1-[(1S,2S)-1-ethyl-2-hydroxypropyl]-1,2,4-triazol-5(4H)-on

70918-74-0

1-(2,3-Dihydro-1,4-benzodioxin-2-ylcarbonyl)piperazinhydrochlorid

147086-81-5

(4S,6S)-5,6-Dihydro-6-methyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-ol-7,7-dioxid

178357-37-4

(5aR,11bS)-9,10-Dimethoxy-2-propyl-4,5,5a,6,7,11b-hexahydrobenzo[f]thieno[2,3-c]chinolinhydrochlorid

186521-41-5

Dimethyl-2-[(S)-1-(tert-butoxycarbonylaminomethyl)-2-(5-ethoxycarbonyl-2-thienyl)propylthio]malonat

84915-43-5

(3S)-2,2-Dimethyl-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

161005-84-1

(S)-N,N-Dimethyl-[3-(2-thienyl)-3-(1-naphthyloxy)propyl]amin--Phosphorsäure (1:1)

124492-04-2

(S)-1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäure

3206-73-3

DL-5-(1,2-Dithiolan-3-yl)valeramid

186521-40-4

Ethyl-5-[(3S)-3-(acetylthio)-4-(tert-butoxycarbonylamino)butyl]thiophen-2-carboxylat

208337-84-2

Ethyl-5-[(3R)-4-amino-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

186521-44-8

Ethyl-(6S)-5-[2-(2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carboxylat

208337-82-0

Ethyl-5-(but-3-enyl)thiophen-2-carboxylat

186521-38-0

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

186521-39-1

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-(mesyloxy)butyl]thiophen-2-carboxylat

28657-79-6

1-Ethyl-1,4-dihydro-4-oxo-1,3-dioxolo[4,5-g]cinnolin-3-carbonitril

208337-83-1

Ethyl-5-[(3R)-3,4-dihydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

143468-96-6

Ethylhydrogen(2-thienylmethyl)malonat

110351-94-5

(S)-4-Ethyl-4-hydroxy-7,8-dihydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-3,6,10(4H)-trion

24683-26-9

Ethyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-1,2-benzothiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

84793-24-8

Ethyl-(S)-2-[(S)-4-methyl-2,5-dioxo-1,3-oxazolidin-3-yl]-4-phenylbutyrat

63877-96-3

2-(4-Fluorbenzyl)thiophen

140841-32-3

6-[3-Fluor-5-(4-methoxytetrahydropyran-4-yl)phenoxymethyl]-1-methyl-2-chinolon

112984-60-8

(+-)-6-Fluor-1-methyl-4-oxo-7-(piperazin-1-yl)-4H-[1,3]thiazeto[3,2-a]chinolin-3-carbonsäure

94732-98-6

1-(1-{3-[2-(4-Fluorphenyl)-1,3-dioxolan-2-yl]propyl}-4-piperidyl)-2,3-dihydro-1H-benzimidazol-2-thion

125995-03-1

(4R,6R)-6-{2-[2-(4-Fluorphenyl)-5-isopropyl-3-phenyl-4-(phenylcarbamoyl)pyrrol-1-yl]ethyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

40172-95-0

1-(2-Furoyl)piperazin

131988-19-7

3-(4-Hexyloxy-1,2,5-thiadiazol-3-yl)-1-methylpyridiniumiodid

42399-49-5

(2S,3S)-3-Hydroxy-2-(4-methoxyphenyl)-2,3-dihydro-1,5-benzothiazepin-4(5H)-on

4691-65-0

Inosin-5'-dinatriumphosphat

76247-39-7

Iodmethylpenicillanat-1,1-dioxid

104795-66-6

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid

104795-67-7

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid--1H-Imidazol (1:1)

104795-68-8

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamidnatriumsalz

51818-85-0

7-[(D)-Mandelamido]cephalosporansäure

147027-10-9

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5S)-5-(4-amino-2-oxo-1,2-dihydropyrimidin-1-yl)-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

147126-62-3

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5R)-5-hydroxy-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

104218-44-2

3'-O-Mesyl-5'-O-tritylthymidin

104146-10-3

4-Methoxybenzyl-3-chlormethyl-7-(2-phenylacetamido)-3-cephem-4-carboxylat

63675-74-1

6-Methoxy-2-(4-methoxyphenyl)benzo[b]thiophen

167304-98-5

Methyl-(4S,7S,10aS)-4-amino-5-oxooctahydro-7H-pyrido[2,1-b][1,3]thiazepin-7-carboxylat

130209-90-4

Methyl-2-(2-chlorphenyl)-2-(4,5,6,7-tetrahydrothieno[3,2-c]pyridin-5-yl)acetathydrochlorid

147086-83-7

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

181696-73-1

5-Methyl-3,4-diphenyl-4,5-dihydroisoxazol-5-ol

186521-42-6

Methyl-(S)-6-{2-[5-ethoxycarbonyl)-2-thienyl]ethyl}-3-oxo-1,4-thiazinan-2-carboxylat

59804-25-0

Methyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

78850-37-0

Methyl-(3aR,4R,7aR)-2-methyl-4-[(1S,2R)-1,2,3-triacetoxypropyl]-3a,7a-dihydro-4H-pyrano[3,4-d]oxazol-6-carboxylat

138564-59-7

5-Methyl-2-(2-nitroanilino)thiophen-3-carbonitril

27255-72-7

3-Methyl-7-(phenylacetamido)-3-cephem-4-carbonsäure

16883-16-2

5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-carbonylchlorid

29490-19-5

5-Methyl-1,3,4-thiadiazol-2-thiol

39925-10-5

Methyl-1-(2,3,5-tri-O-acetyl-beta-D-ribofuranosyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

1463-10-1

5-Methyluridin

25954-21-6

5-Methyluridinhemihydrat

13062-59-4

4-Morpholin-2-ylpyrocatechinhydrochlorid

53994-83-5

4-Nitrobenzyl-7-amino-3-chlor-3-cephem-4-carboxylat

63427-57-6

4-Nitrobenzyl-3-methylen-7-(phenoxyacetamido)cepham-4-carboxylat-5-oxid

29707-62-8

4-Nitrobenzyl-6-(2-phenoxyacetamido)penicillanat-1-oxid

0-00-0

(1R,2S,3S,6R)-[(S)-1-Phenylethyl]-3,6-epoxytetrahydrophthalimid

32231-06-4

1-Piperonylpiperazin

63074-07-7

1-(Tetrahydro-2-furoyl)piperazin

28783-41-7

4,5,6,7-Tetrahydrothieno[3,2-c]pyridinhydrochlorid

39098-97-0

2-Thienylacetylchlorid

21080-92-2

3-Thienylmalonsäure

5271-67-0

Thiophen-2-carbonylchlorid

50-89-5

Thymidin

55612-11-8

5'-O-Tritylthymidin

2935 00 90

88918-84-7

4-Aminobenzyl-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

121-30-2

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-disulfonamid

88919-22-6

3-(2-Aminoethyl)-N-methylindol-5-ylmethansulfonamid

151140-66-8

(4-Amino-3-iodphenyl)-N-methylmethansulfonamid

112101-81-2

5-[(R)-(2-Aminopropyl)]-2-methoxybenzolsulfonamid

183556-68-5

(S)-N-{(1S,2R)-3-[(1,3-Benzodioxol-5-ylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropyl}-3,3-dimethyl-2-(sarkosylamino)butyramid

6292-59-7

4-tert-Butylbenzolsulfonamid

22663-37-2

1-(4-Chlorbenzolsulfonyl)harnstoff

150375-75-0

N'-{(2R,3S)-5-Chlor-3-(2-chlorphenyl)-1-[(3,4-dimethoxyphenyl)sulfonyl]-3-hydroxy-2,3-dihydro-1H-indol-2-ylcarbonyl}-L-prolinamid

180200-68-4

4-(4-Cyclohexyl-2-methyloxazol-5-yl)-2-fluorbenzolsulfonamid

120298-38-6

N-(5,6-Dihydro-6-methyl-2-sulfamoyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl)acetamid-7,7-dioxid

105951-31-3

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid

105951-35-7

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid-7,7-dioxid

192329-83-2

(3S)-2,2-Dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

194602-23-8

2-Ethoxy-5-[(4-methylpiperazin-1-yl)sulfonyl]benzoesäure

179524-67-5

(S)-2-{3-[(2-Fluorbenzyl)sulfonylamino]-2-oxo-2,3-dihydro-1-pyridyl}-N-(1-formyl-4-guanidinobutyl)acetamid

81880-96-8

N-(4-Hydrazinobenzyl)methansulfonamidhydrochlorid

17852-52-7

4-Hydrazonobenzolsulfonamidhydrochlorid

192329-42-3

(S)-N-Hydroxy-2,2-dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carboxamid

100632-57-3

4-[(4-Mesylamino)phenyl]-4-oxobuttersäure

150975-95-4

5-Methansulfonamidoindol-2-carbonsäure

66644-80-2

3-Methoxy-5-sulfamoyl-o-anissäure

147200-03-1

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-2-sulfamoyl-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

106820-63-7

Methyl-3-[(methoxycarbonylmethyl)sulfamoyl]thiophen-2-carboxylat

181695-72-7

4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)benzolsulfonamid

198470-85-8

N-[4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)phenylsulfonyl]propionamid, Natriumsalz

33045-52-2

Methyl-5-sulfamoyl-o-anisat

33288-71-0

5-Methyl-N-[4-(sulfamoyl)phenethyl]pyrazin-2-carboxamid

84522-34-9

Natrium-4-[2-(5-methylpyrazin-2-carboxamido)ethyl]benzolsulfonamid

16673-34-0

N-(2-(4-Sulfamoyl)phenyl)ethyl-5-chlor-2-methoxybenzamid

161814-49-9

(3S)-Tetrahydrofuran-3-yl-(1S,2R)-3-[(4-aminophenylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropylcarbamat

169590-42-5

4-[5-(p-Tolyl)-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]benzolsulfonamid

2938 90 10

5511-98-8

Acetyldigoxin

2938 90 90

104443-57-4

1-O-[O-2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

196085-62-8

N-{[(1R,2R)-1-[O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyloxymethyl]-2-hydroxy-3-formylpropyl}stearamid

104443-62-1

1-O-[O-(N-Acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-[O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,3)-2-acetamido-2-desoxy-beta- D-galaktopyranosyl-(1,4)]-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

8024-48-4

Casanthranol

81-27-6

Sennosid A

52730-36-6

Sennosid A, Calciumsalz

128-57-4

Sennosid B

52730-37-7

Sennosid B, Calciumsalz

293911900

41444-62-6

Codeinphosphathemihydrat

2939 19 00

66820-84-6

(RS)-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

54417-53-7

(R)-1,2,3,4-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

2939 29 00

123599-79-1

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure--Cinchonidin (1:1)

2939 99 00

51-55-8

Atropin

92-13-7

Pilocarpin

2940 00 00

182410-00-0

beta-Cyclodextrinsulfobutylether, Natriumsalze

533-67-5

2-Desoxy-D-erythropentose

50-69-1

D-Ribose

24259-59-4

L-Ribose

13035-61-5

1,2,3,5-Tetraacetyl-beta-D-ribofuranose

4132-28-9

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucose

80312-55-6

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-1-O-(trimethylsilyl)-beta-D-glucose

2941 90 00

13292-22-3

3-Formylrifamycin

14487-05-9

Rifamycin O

3002 10 95

116638-33-6

SC-59735

193700-51-5

SC-70935

3003 90

141256-04-4

1-(28-{O-D-Apio-beta-D-furanosyl-(1,3)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,4)-O-6-desoxy-alpha-L-mannopyranosyl)-(1,2)-4-O-[5-(5-alpha-L-arabinofuranosyloxy-3-hydroxy-6-methyloctanoyloxy)-3-hydroxy-6-methyloctanoyl]-6-desoxy-beta-D-galaktopyranosyloxy}-16-alpha-hydroxy-23-beta,28-dioxoolean-12-en-3-beta-yl)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,2)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,3)-beta-D-glucopyranosiduronsäure

195993-11-4

Hemocyanine, Megathura crenulata, Reaktionprodukte mit 1-O-[O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranose

3006 30 00

155773-56-1

Ferristen

3507 90 90

9003-98-9

Desoxyribonuclease

0-00-0

Fibrinuclease, Pulver

9001-63-2

Lysozym

9002-12-4

Uratoxidase

3824 90

0-00-0

4-(2-Aminoethylthiomethyl)-1,3-thiazol-2-ylmethyl(dimethyl)amin, in Form einer Lösung in Toluol

0-00-0

alpha-(6-Fluor-2-methylinden-3-yl)-p-tolylmethylsulfid, in Form einer Lösung in Toluol

3824 90 64

330-95-0

1,3-Bis(4-nitrophenyl)harnstoff--4,6-Dimethylpyrimidin-2-ol (1:1)

104832-01-1

(R)-6,7-Dimethoxy-2-methyl-1-(3,4,5-trimethoxybenzyl)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin--Dibenzoyl-L-weinsäure (1:1)

0-00-0

Kaliumclavulanat--mikrokristalline Cellulose (1:1)

0-00-0

Kaliumclavulanat--Saccharose (1:1)

0-00-0

Kaliumclavulanat--Siliciumdioxid (1:1)

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, einen Faktor enthaltend, der humane Granulozyten-Makrophagen-Kolonien anregt, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, humanes Interferon alpha-2b enthaltend, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora inyoensis, zur Herstellung der Antibiotika Sisomicin (INN) und Netilmicin (INN)

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora purpurea, zur Herstellung der Antibiotika Gentamicinsulfat (INNM) und Isepamicin (INN)

3824 90 99

0-00-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat, in Form einer Lösung in Toluol

3911 90

162430-94-6

1,6-Hexandiamin, Polymer mit 1,10-Dibromdecan

ABSCHNITT III

ZOLLKONTINGENTE

ANHANG 7

WTO-ZOLLKONTINGENTE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERÖFFNEN SIND

Lfd. Nr.

KN-Code

Bezeichnung

Menge

Zollsatz (%)

Sonstige Bedingungen

1

2

3

4

5

6

1

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer Fleckvieh

5 000 Stück

6

 

2

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

 

0102 90 79

Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger Rasse

5 000 Stück

4

Für die Tiere müssen folgende Papiere vorgelegt werden:

Stiere: Abstammungsnachweis

Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit

3

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

Männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, zum Mästen

169 000 Stück

16 + 582 €/1 000 kg/net

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

4

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

39 310 t

10

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Polen:

12 340 t

Rumänien:

1 010 t

Ungarn:

21 385 t

Bulgarien:

4 255 t

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien:

215 t

Andere:

105 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

5

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

800 t (Schlacht-körpergewicht)

10

Lieferländer: Tschechische Republik und Slowakische Republik

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

6

 

0201 10 00

bis

 

0201 30 00

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

37 800 t (Warengewicht)

20

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Argentinien:

17 000 t

— USA/Kanada:

11 500 t

— Australien:

7 000 t

— Uruguay:

2 300 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

7

 

0201 20 90

 

0201 30 00

 

0202 20 90

 

0202 30 10

 

0202 30 50

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift „Fleisch hochwertiger Qualität“ verpackt

300 t

20

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

8

 

0201 30 00

 

0206 10 95

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: „Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung „besondere Teilstücke von Rindern“, in Kartons „Special boxed beef“; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung „sc“ (special cuts) tragen“

11 000 t

20

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

9

 

0201 30 00

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung „sc“ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift „High quality beef“ aufgemacht

5 000 t

20

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

10

 

0201 30 00

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität“, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung „besondere Rindfleischteilstücke“, in Kartons „Special boxed beef“; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung „sc“ (special cuts) tragen

4 000 t

20

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

11

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, gefroren

53 000 t

(Gewicht ohne Knochen)

20

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

 

12

0202 30 90

Büffelfleisch, entbeint, gefroren

2 250 t

20

Lieferland: Australien

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

13

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

50 700 t

(Gewicht mit Knochen)

20 (*)

20 + 994,5 €/1 000 kg/net

(**)

Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden

(*) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft

(**) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist

Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 90

anderes

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

14

 

0203 11 10

 

0203 21 10

Ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

15 000 t

268 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

15

 

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

5 500 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0203 12 11

389 €/1 000 kg/net

0203 12 19

300 €/1 000 kg/net

0203 19 11

300 €/1 000 kg/net

0203 19 13

434 €/1 000 kg/net

0203 19 15

233 €/1 000 kg/net

0203 19 55

434 €/1 000 kg/net

0203 19 59

434 €/1 000 kg/net

0203 22 11

389 €/1 000 kg/net

0203 22 19

300 €/1 000 kg/net

0203 29 11

300 €/1 000 kg/net

0203 29 13

434 €/1 000 kg/net

0203 29 15

233 €/1 000 kg/net

0203 29 55

434 €/1 000 kg/net

0203 29 59

434 €/1 000 kg/net

16

0203 19 13

Kotelettstränge von Hausschweinen und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt

7 000 t

0

 

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen und Teile davon, gefroren

 

17

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

34 000 t

250 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

18

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Filet von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

5 000 t

300 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

19 (224)

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

283 825 t

(Schlacht-körpergewicht)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Argentinien:

23 000 t

Australien:

18 650 t

Chile:

3 000 t

Neuseeland:

226 700 t

Uruguay:

5 800 t

Island:

600 t

Polen:

200 t

Rumänien:

75 t

Ungarn:

1 150 t

Bulgarien:

1 250 t

Bosnien-Herzegowina:

850 t

Kroatien:

450 t

Slowenien:

50 t

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien:

1 750 t

Grönland:

100 t

Andere:

200 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

20 (225)

 

0206 29 91

Saumfleisch, ganz, gefroren, von Rindern

1 500 t

4

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Argentinien:

700 t

— Andere:

800 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

21

 

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

6 200 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 11 10

131 €/1 000 kg/net

0207 11 30

149 €/1 000 kg/net

0207 11 90

162 €/1 000 kg/net

0207 12 10

149 €/1 000 kg/net

0207 12 90

162 €/1 000 kg/net

22

 

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

4 000 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 13 10

512 €/1 000 kg/net

0207 13 20

179 €/1 000 kg/net

0207 13 30

134 €/1 000 kg/net

0207 13 40

93 €/1 000 kg/net

0207 13 50

301 €/1 000 kg/net

0207 13 60

231 €/1 000 kg/net

0207 13 70

504 €/1 000 kg/net

0207 14 20

179 €/1 000 kg/net

0207 14 30

134 €/1 000 kg/net

0207 14 40

93 €/1 000 kg/net

0207 14 60

231 €/1 000 kg/net

23

0207 14 10

Teile von Hausgeflügel, gefroren, entbeint

700 t

795 €/1 000 kg/net

 

24

 

Teile von Hausgeflügel, gefroren:

15 500 t

0

 

0207 14 10

entbeint

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon

 

0207 14 70

andere

 

25

 

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

1 000 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 24 10

170 €/1 000 kg/net

0207 24 90

186 €/1 000 kg/net

0207 25 10

170 €/1 000 kg/net

0207 25 90

186 €/1 000 kg/net

0207 26 10

425 €/1 000 kg/net

0207 26 20

205 €/1 000 kg/net

0207 26 30

134 €/1 000 kg/net

0207 26 40

93 €/1 000 kg/net

0207 26 50

339 €/1 000 kg/net

0207 26 60

127 €/1 000 kg/net

0207 26 70

230 €/1 000 kg/net

0207 26 80

415 €/1 000 kg/net

0207 27 30

134 €/1 000 kg/net

0207 27 40

93 €/1 000 kg/net

0207 27 50

339 €/1 000 kg/net

0207 27 60

127 €/1 000 kg/net

0207 27 70

230 €/1 000 kg/net

26

 

Teile von Truthühnern, gefroren:

2 500 t

0

 

0207 27 10

entbeint

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

 

0207 27 80

andere

 

27

 

0302 31 10

bis

 

0302 39 90

 

0302 69 21

 

0302 69 25

 

0303 41 11

bis

 

0303 49 80

 

0303 79 21

bis

 

0303 79 31

Thunfische (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthunnus

17 250 t

0

Der Fisch muss für die Konservenindustrie bestimmt sein

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen und ist abhängig von der Einhaltung des Referenzpreises

28

 

0302 40 00

 

0303 50 00

 

0304 10 97

 

0304 10 98

 

0304 90 22

Heringe

34 000 t

0

Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

29

 

0302 69 68

 

0303 78 19

Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis)

2 000 t

8

 

30

0303 29 00

Fische der Gattung Coregonus

1 000 t

5,5

 

31

0304 20 94

Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

200 t

0

 

32

 

0305 51 10

 

0305 51 90

 

0305 62 00

Kabeljau der Art Gadus morhua und Gadus ogac

25 000 t

0

 

 

0305 59 11

 

0305 59 19

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

 

33

0402 10 19

Magermilchpulver

68 000 t

475 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

34

 

0405 10 11

 

0405 10 19

 

0405 10 30

 

0405 10 50

 

0405 10 90

 

0405 90 10

 

0405 90 90

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

10 000 t

(Butter-

äquivalent)

948 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

35

 

0405 10 11

 

0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

76 667 t

86,88 €/100 kg/net

Neuseeländische Butter

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (das sogenannte „Ammix“ — und „Spreadable“ — Verfahren)

 

 

 

36

 

0406 10 20

 

0406 10 80

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

5 300 t

130 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

37

0406 30 10

Schmelzkäse aus Emmentaler

18 400 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 13

Emmentaler

858 €/1 000 kg/net

38

0406 30 10

Schmelzkäse aus Greyerzer

5 200 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

858 €/1 000 kg/net

39

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

20 000 t

835 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

40

 

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

4 500 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Neuseeland:

4 000 t

— Australien:

500 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

41

0406 90 21

Cheddar

15 000 t

210 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

42

0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder Käse in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr und mit einer Reifezeit von 3 Monaten oder mehr

10 250 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Neuseeland:

7 000 t

— Australien:

3 250 t

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

43

 

0406 90 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von 9 Monaten oder mehr, mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von nicht weniger als

334,20 € für ganze Standardformen

354,83 € für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr

368,58 € für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g

Als „ganze Standardformen“ gelten Käse:

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg

in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken von 10 kg oder mehr mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

4 000 t

13,75 €/100 kg/net

Dem Lieferland Kanada zugeteilt

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

44

0406 10 20

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der lfd. Nr. 36

19 500 t

926 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 10 80

 

1 064 €/1 000 kg/net

0406 20 90

Andere Käse, gerieben oder in Pulverform

941 €/1 000 kg/net

0406 30 31

Andere Schmelzkäse

690 €/1 000 kg/net

0406 30 39

 

719 €/1 000 kg/net

0406 30 90

 

1 029 €/1 000 kg/net

 

0406 40 10

 

0406 40 50

 

0406 40 90

Käse mit Schimmelbildung im Teig

704 €/1 000 kg/net

0406 90 17

Bergkäse und Appenzell

858 €/1 000 kg/net

0406 90 18

Fromage fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

755 €/1 000 kg/net

0406 90 23

Edamer

755 €/1 000 kg/net

0406 90 25

Tilsiter

 

0406 90 27

Butterkäse

 

0406 90 29

Kashkaval

 

 

0406 90 31

 

0406 90 33

Feta

 

0406 90 35

Kefalo-Tyri

 

0406 90 37

Finlandia

 

0406 90 39

Jarlsberg

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse

 

0406 90 63

Pecorino

941 €/1 000 kg/net

0406 90 69

andere

 

0406 90 73

Provolone

755 €/1 000 kg/net

0406 90 75

Caciocavallo

 

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

 

0406 90 78

Gouda

 

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

 

0406 90 81

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

755 €/1 000 kg/net

0406 90 82

Camembert

 

0406 90 84

Brie

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

 

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

 

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

 

0406 90 93

mehr als 72 GHT

926 €/1 000 kg/net

0406 90 99

andere

1 064 €/1 000 kg/net

45

0407 00 30

Andere Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel

135 000 t

152 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

46

0408 11 80

Eigelb

7 000 t

(Schaleneier-

äquivalent)

711 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0408 19 81

 

310 €/1 000 kg/net

0408 19 89

 

331 €/1 000 kg/net

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale

687 €/1 000 kg/net

0408 99 80

 

176 €/1 000 kg/net

47

0701 90 50

Kartoffeln, vom 1. Januar bis 15. Mai

4 000 t

3

 

48

0703 20 00

Knoblauch

38 370 t

9,6

Auf die Lieferländer wie folgt aufgeteilt:

— Argentinien

19 147 t

— China

13 200 t

— Andere

6 023 t

49

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

1 200 t

7

 

50

0707 00 05

Gurken, vom 1. November bis 15. Mai

1 100 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 2,5

 

51

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

500 t

1,5

 

0711

Siehe lfd. Nt. 84

 

52

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet

12 000 t

10

 

53

 

0714 10 10

 

0714 10 91

 

0714 10 99

Maniok

5 500 000 t

6

Im Rahmen einer Höchstmenge von 21 Millionen t in jedem Vierjahreszeitraum

Dem Lieferland Thailand zugeteilt

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

54

 

0714 10 91

 

0714 10 99

Maniok

1 352 590 t

6

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Indonesien:

825 000 t

Andere GATT-Länder ausgenommen Thailand:

145 590 t

China:

350 000 t

Andere nicht dem GATT angehörende Länder:

32 000 t

davon 2 000 t von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder gefroren, ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

 

0714 90 11

 

0714 90 19

Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

55

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

600 000 t

0

Für China

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

56

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

5 000 t

0

Für andere Länder als China

57

 

0802 11 90

 

0802 12 90

Mandeln

90 000 t

2

 

58

0803 00 19

Bananen

2 200 000 t

75 €/1 000 kg/net

 

59

0805 10 20

Orangen von hoher Qualität

20 000 t

10

Vom 1. Februar bis 30. April

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

60

0805 20 90

Minneolas

15 000 t

2

Vom 1. Februar bis 30. April

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

61

0805 50 10

Zitronen

10 000 t

6

Vom 15. Januar bis 14. Juni

62

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

1 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 9

 

63

0808 10 80

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

600 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 0

 

64

0808 20 50

Birnen, frisch, vom 1. August bis 31. Dezember

1 000 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 5

 

65

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

500 t

10

 

66

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

2 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 10

 

67

0809 20 95

Süßkirschen, frisch, vom 21. Mai bis 15. Juli

800 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 4

 

68

1001 10 00

Hartweizen (mit einem Anteil an glasigen Körnern von mindestens 73 GHT)

50 000 t

0

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

69

 

1001 10 00

 

1001 90 99

Qualitätsweizen

300 000 t

0

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

70

1005 90 00

Anderer Mais

500 000 t

MAX

50 €/1 000 kg/net (226)

Für die Einfuhr nach Portugal

71

1005 90 00

Anderer Mais

2 000 000 t

 (226)

Für die Einfuhr nach Spanien

Ferner wird die Kontingentsmenge um die aus Drittländern nach Spanien eingeführte Menge von Rückständen von der Maisstärkegewinnung (maize gluten feed), von Brauereigetreide und von Pülpe von Zitrusfrüchten verringert

1007 00 90

Anderes Körner-Sorghum

300 000 t

 (226)

72

 

1006 20 11

bis

 

1006 20 98

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

20 000 t

88 €/t

 

73

 

1006 30 21

bis

 

1006 30 98

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

63 000 t

frei

 

74

1006 40 00

Bruchreis, für die Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00

1 000 t

0

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

75

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1 300 t

7 €/1 000 kg/net

 

76

1104 22 98

Hafer, anders bearbeitet

10 000 t

0

 

77

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

3 000 t

747 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1601 00 99

Andere

 

502 €/1 000 kg/net

78

 

Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

6 100 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1602 41 10

784 €/1 000 kg/net

1602 42 10

646 €/1 000 kg/net

1602 49 11

784 €/1 000 kg/net

1602 49 13

646 €/1 000 kg/net

1602 49 15

646 €/1 000 kg/net

1602 49 19

428 €/1 000 kg/net

1602 49 30

375 €/1 000 kg/net

1602 49 50

271 €/1 000 kg/net

79

 

1605 20 10

 

1605 20 91

 

1605 20 99

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

500 t

0

 

80

1605 40 00

Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren

3 000 t

0

 

81

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

85 463 t

9,8 €/100 kg/net (*)

(*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17

82

 

1701 11 10

bis

 

1701 99 90

Rohr- und Rübenzucker

1 304 700 t

(Weißzucker-

äquivalent)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Indien:

10 000 t

— AKP-Länder:

1 294 700 t

gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Lomé

83

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

4 504 t

16

 

84

 

Pilze der Gattung: Agaricus

62 660 t

 

Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

— Polen:

33 880 t

— Andere Länder:

28 780 t

 

2003 10 20

 

2003 10 30

zubereitet oder haltbar gemacht

23

0711 51 00

vorläufig haltbar gemacht

12

85

2009 11 99

Orangensaft, gefroren, konzentriert, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend

1 500 t

13

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

86

 

- Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

14 000 t

 

Die eingeführten Erzeugnisse müssen zum Herstellen von Traubensaft oder von Nichtweinsektor-Erzeugnissen, wie Essig, nichtalkoholhaltige Getränke, Konfitüren und Soßen, verwendet werden

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

2009 61

– – mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

 

2009 61 90

– – – mit einem Wert von 18 € für 100 kg Eigengewicht

22,4

2009 69

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

2009 69 11

– – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 19

– – – – anderer

40

 

– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 51

– – – – – konzentriert

22,4

 

– – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 90

– – – – – anderer

22,4

87

 

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

475 000 t

 

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

2302 30 10

— von Weizen

30,6 €/1 000 kg/net

2302 30 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

2302 40 10

— von anderem Getreide

30,6 €/1 000 kg/net

2302 40 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

88

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

20 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

 

89

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

100 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

 

90

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

– andere:

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT:

2 800 t

7

 

2309 90 31

– – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

2309 90 41

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

2309 90 51

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

91

3502 11 90

Anderes Eieralbumin

15 500 t

617 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

3502 19 90

83 €/1 000 kg/net

92

3201 90 90

Gerbstoffauszüge aus Eucalyptus

250 t

3,2

 

93

 

4412 19 00

 

4412 92 99

 

4412 99 80

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen oder

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

650 000 m3

0

 

94

 

5306 10 10

 

5306 10 30

Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger)

400 t

1,8

Die Erzeugnisse müssen zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen verwendet werden

Die Zulassung zu diesem Kontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

95

7018 10 90

Glasperlen; Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen; ähnliche Glaskurzwaren

52 t

0

 

96

 

7202 21 00

 

7202 29 10

 

7202 29 90

Ferrosilicium

12 600 t

0

 

97

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

18 550 t

0

 

98

 

7202 49 10

 

7202 49 50

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT

2 950 t

0

 

ABSCHNITT IV

ZOLLTARIFLICHE ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT EINER WARE

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

(Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Terpentinöl

500

Lavendelöl

100

Rosmarinöl

150

Betulaöl

100

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

5 000

0408 11 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 19

– – anderes:

 

 

0408 19 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

0408 91 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 99

– – andere:

 

 

0408 99 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze

1 000

1106 20

– Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

5 000

1106 20 10

– – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

 


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

Chemische Bezeichnung oder Beschreibung

Übliche Bezeichnung

Farb-Index (227)

(1)

(2)

(3)

(4)

4

4

(5)

3

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4'-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Chrysoin S

14270

6

– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

Dinatriumsalz der 1-(4'-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Echtgelb AB

13015

6

– – anderes:

 

 

 

 

2501 00 51

– – – vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

Tetranatriumsalz der 1'-(4'-Sulfo-1-naphthylazo)-2-naphthol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot)

Ponceau 6 R

16290

1

Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend)

Eosin

45380

0,5

Naphthalin

Naphthalin

250

Seifenpulver

Seifenpulver

1 000

Natrium- oder Kaliumdichromat (Farbe: gelb)

Natrium- oder Kaliumdichromat

30

Eisenoxid mit einem Gehalt von Fe2O3 von mindestens 50 %. Das Eisenoxid muß dunkelrot bis braun gefärbt und feingepulvert sein, so dass es mindestens zu 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,1 mm hindurchgeht.

Eisenoxid

250

Natriumhypochlorid

Natriumhypochlorid

 

3 000


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

4

3502

Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine in der Trockenmasse enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Rosmarinöl (ausschließlich für flüssige Albumine)

150

Rohes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Weißes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Natriumazid (für flüssige und feste Albumine)

100

Diethanolamin (ausschließlich für feste Albumine)

6 000

– Eieralbumin:

 

 

3502 11

– – getrocknet:

 

 

3502 11 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 19

– – anderes:

 

 

3502 19 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

 

3502 20 10

– – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 90

– andere:

 

 

– – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

 

 

3502 90 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

Unter der Voraussetzung, dass Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

Käsefondues der Position ex 2106,

Tabak der Position ex 2401,

Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

2.   Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 x 297 Millimeter.

Im Fall von Käsefondue (Bescheinigung 2) wird die Bescheinigung in einem Original und zwei Durchschriften erstellt. Für das Original ist weißes, für die erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden. Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Seriennummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist. Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original. Die erste Durchschrift der Bescheinigung ist den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original vorzulegen, die zweite Durchschrift der Bescheinigung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle unmittelbar zu übersenden.

Im Fall anderer Waren ist weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefüllt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Fall von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

Teilsendungen

Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis bzw. die ursprüngliche Bescheinigung sind der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung „Auszug gültig für… kg“ (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen (228)

KN-Code

Ausfuhrland

Ausstellende Stelle

Ort

0806

Vereinigte Staaten von Amerika

United States Department of Agriculture oder befugte Außenstelle

Washington DC

2106

Schweiz

Verband der Schweizerischen Schmelzkäseindustrie/Association de l'Industrie Suisse de Fromage Fondu/SESK

Bern

2401

Vereinigte Staaten von Amerika

Tobacco Association of the United States oder befugte Außenstelle

Raleigh, North Carolina

Kanada

Directorate General Food Production and Inspection, Agriculture Branch, Canada, oder befugte Außenstelle

Ottawa

Argentinien

Cámara del Tabaco de Salta oder befugte Außenstelle

Salta

Cámara del Tabaco de Jujuy oder befugte Außenstelle

San Salvador de Jujuy

Cámara de Comercio Exterior de Misiones oder befugte Außenstelle

Posadas

Bangladesch

Ministry of Agriculture, Department of Agriculture Extension, Cash Crop Division, oder befugte Außenstelle

Dacca

Brasilien

Secretariat do commercio exterior

Rio de Janeiro

Federação das indústrias do Estado do Rio Grande do Sul

Porto Alegre

Federação das indústrias do Estado do Paraná

Curitiba

Federação das indústrias do Estado de Santa Catarina oder befugte Außenstelle

Florianópolis

Banco do Brasil SA und ihre Zweigstellen:

 

1690 — Agência Negócios Internacionais

Porto Alegre (RS)

2682 — Agência Negócios Internacionais

Caxias do Sul (RS)

0180 — Agência Negócios Internacionais

Santa Cruz do Sul (RS)

2309 — Agência Negócios Internacionais

Blumenau (SC)

2978-5 — Agência Negócios Internacionais

Salvador (BA)

China

Shanghai Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Shanghai

Shandong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Qingdao

Hubei Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Hankou

Guangdong Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Guangzhou

Liaoning Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Dalian

Yunnan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Kunming

Shenzhan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Shenzhan

Hainan Import and Export Commodity Inspection Bureau of the People's Republic of China oder befugte Außenstelle

Hainan

Columbia

Superintendencia de Industria y Comercio-División de Control de Normas y Calidades oder befugte Außenstelle

Bogotá

Cuba

Empresa Cubana del Tabaco, Cubatabaco oder befugte Außenstelle

La Habana

Guatemala

Dirección de Comercio Interior y Exterior del Ministerio de Economía oder befugte Außenstelle

Guatemala Stadt

Indien

Tobacco Board oder befugte Außenstelle

Guntur

Indonesien

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Surabaya

Surabaya

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Jember

Jember

Lembaga Tembakau Cabang Surakarta

Surakarta

Lembaga Tembakau Cabang Medan

Medan

Mexiko

Secretaría de Economia (Dirección General de Comercio Exterior) oder befugte Außenstelle

Mexico City

Philippinen

Republic of Philippines

Department of Agriculture

National Tobacco Administration

Quezón City

Südkorea

Korea Tobacco and Ginseng Corporation oder befugte Außenstelle

Taejon

Sri Lanka

Department of Commerce oder befugte Außenstelle

Colombo

Schweiz

Eidgenössische Zollverwaltung EZV — Oberzolldirektion — Sektion Tabak- und Bierbesteuerung

Administration fédérale des douanes AFD — Direction générale des douanes — Section Imposition du tabac et de la bière

Amministrazione federale delle dogane AFD — Direzione generale delle dogane — Sezione Imposizione del tabacco e della birra

Swiss Customs Administration — Directorate-General — Tobacco and beer taxation section

Bern

Thailand

Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, oder befugte Außenstelle

Bangkok

ex3102

3105

Chile

Servicio Nacional de Geología y Minería

Santiago

Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Bescheinigung 1:

ECHTHEITSZEUGNIS FRISCHE TAFELTRAUBEN „EMPEREUR“

Bescheinigung 2:

BESCHEINIGUNG FÜR ZUBEREITUNGEN DER BEZEICHNUNG „KÄSEFONDUE“

Bescheinigung 3

ECHTHEITSZEUGNIS TABAK

Bescheinigung 4

REINHEITSZEUGNIS NITRAT AUS CHILE

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(1)  Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1).

(4)  

 

Die betreffenden Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen (HS): 3917 21, 3917 22, 3917 23, 3917 29, 3917 31, 3917 33, 3917 39, 3917 40, 3926 90, 4008 29, 4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4016 10, 4016 93, 4016 99, 4017 00, 4504 90, 4823 90, 6812 90, 6813 10, 6813 90, 7007 21, 7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7312 10, 7312 90, 7322 90, 7324 10, 7324 90, 7326 20, 7413 00, 7608 10, 7608 20, 8108 90, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8307 10, 8307 90, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411 11, 8411 12, 8411 21, 8411 22, 8411 81, 8411 82, 8411 91, 8411 99, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8415 90, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8419 90, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 89, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 20, 8501 31, 8501 32, 8501 33, 8501 34, 8501 40, 8501 51, 8501 52, 8501 53, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502 11, 8502 12, 8502 13, 8502 20, 8502 31, 8502 39, 8502 40, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507 10, 8507 20, 8507 30, 8507 40, 8507 80, 8507 90, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8516 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8522 90, 8525 10, 8525 20, 8526 10, 8526 91, 8526 92, 8527 90, 8529 10, 8529 90, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8543 89, 8543 90, 8544 30, 8801 10, 8801 90, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8803 90, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9014 90, 9020 00, 9025 11, 9025 19, 9025 80, 9025 90, 9026 10, 9026 20, 9026 80, 9026 90, 9029 10, 9029 20, 9029 90, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 83, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9031 90, 9032 10, 9032 20, 9032 81, 9032 89, 9032 90, 9104 00, 9109 19, 9109 90, 9401 10, 9403 20, 9403 70, 9405 10, 9405 60, 9405 92, 9405 99.

(5)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11).

(6)  Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 1005 10 11, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 10 10, 1207 20 10, 1207 30 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 60 10, 1207 91 10, 1207 99 20, 2106 90 10, 2401 10 10, 2401 10 20, 2401 10 30, 2401 10 41, 2401 10 49, 2401 20 10, 2401 20 20, 2401 20 30, 2401 20 41, 2401 20 49, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

(7)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(8)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(9)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(10)  Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste einschließlich Gepäck) bei der Berechnung der Ladetonnen außer Betracht.

(11)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(12)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).

(13)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(14)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 77/504/EWG des Rates (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission (ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(15)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(16)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 89/361/EWG des Rates (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66), Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission (ABl. L 118 vom 15.5.1996, S. 12) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(17)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(18)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(19)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABl. L 15 vom 17.1.1981, S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13 ), festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

(20)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(21)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(22)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(23)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 15. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(24)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 13.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(25)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 20.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(26)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 10.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(27)  Siehe Anhang 1.

(28)  Die Gemeinschaft behält sich vor, die genannten Wertgrenzen herabzusetzen. Ab 1. Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Herauf- und Herabsetzung der Wertgrenzen um 16,03 € für jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1,15 € je 100 kg.

(29)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(30)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(31)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

(32)  Die Gemeinschaft behält sich vor, durch Heraufsetzung der Wertgrenzen um 6,86 € je 100 kg netto die Zollsätze autonom von 27,41 € je 100 kg netto auf 20,55 € je 100 kg netto zu senken (unter Zollsatz ist der Basis-Zollsatz aus der GATT-Liste zu verstehen).

(33)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(34)  Der Zollsatz wird auf 13,15 € je 100 kg netto gesenkt.

(35)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29) in der geltenden Fassung; s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(36)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29) in der geltenden Fassung).

(37)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100) in der geltenden Fassung).

(38)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(39)  Portion (Spermamenge für eine Besamung).

(40)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8,5.

Vom 1. Juni bis 31. Oktober: 12.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 8,5.

(41)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(42)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

(43)  Siehe Anhang 2.

(44)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(45)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

(46)  

Vom 1. Januar bis 15. Mai: 9,6. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 16. Mai bis 30. Juni: 13,4.

(47)  

Vom 1. Januar bis 14. April: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

Vom 15. April bis 30. November: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. bis 31. Dezember: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

(48)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

Vom 1. April bis 30. November: 12 MIN 2 €/100 kg/br.

Vom 1. bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

(49)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 13,6.

Vom 1. Mai bis 30. September: 10,4.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 13,6.

(50)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8.

Vom 1. Juni bis 31. August: 13,6.

Vom 1. September bis 31. Dezember: 8.

(51)  

Vom 1. Januar bis 30. Juni: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Juli bis 30. September: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

(52)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(53)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14)).

(54)  Siehe Anhang 2.

(55)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(56)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 4.

Vom 1. Juni bis 30. November: 5,1.

Vom 1. bis 31. Dezember: 4.

(57)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 16.

Vom 1. April bis 15. Oktober: 12.

Vom 16. Oktober bis 31. Dezember: 16.

(58)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 1,5.

Vom 1. Mai bis 31. Oktober: 2,4.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 1,5.

(59)  

Vom 1. Januar bis 14. Juli: 14,4.

Vom 15. Juli bis 31. Oktober: 17,6.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 14,4.

(60)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 11,2.

Vom 1. Mai bis 31. Juli: 12,8 MIN 2,4 €/100 kg/net.

Vom 1. August bis 31. Dezember: 11,2.

(61)  

Vom 1. Januar bis 14. Mai: 8,8.

Vom 15. Mai bis 15. November: 8.

Vom 16. November bis 31. Dezember: 8,8.

(62)  Autonomer Zollsatz: 2.

(63)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(64)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(65)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für Getreide der Positionen:

ex 1001 (Weizen),

1002 (Roggen),

ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie

ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat)

einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(66)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 98 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle der Änderung des gegenwärtigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um:

88 % für Japonica-Reis und

80 % für Indica-Reis.

Für geschliffenen Reis werden die oben genannten Prozentsätze nach der geltenden Methode zur Berechnung des Schwellenpreises für geschliffenen Reis erhöht.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(67)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(68)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(69)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(70)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1509.

(71)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1510.

(72)  Gilt weder für Lampantöl (Unterposition 1509 10 10) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 1510 00 10).

(73)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(74)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(75)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(76)  Autonomer Zollsatz: frei.

(77)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(78)  Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

(79)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(80)  Bei der Anwendung des Zolls auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt.

(81)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(82)  Siehe Anhang 1.

(83)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(84)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

(85)  Je 1 GHT Saccharose.

(86)  Siehe Anhang 1.

(87)  Siehe Anhang 1.

(88)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(89)  Siehe Anhang 1.

(90)  Siehe Anhang 2.

(91)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(92)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

(93)  Autonomer Zollsatz: 17.

(94)  Siehe Anhang 1.

(95)  Je 1 GHT Saccharose.

(96)  Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(97)  Autonomer Zollsatz: 13 + 122,3 €/100 kg/net MAX 35 €/100 kg/net.

(98)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(99)  Siehe Anhang 2.

(100)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(101)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(102)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(103)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(104)  Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die „American Society for Testing and Materials“ festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind.

(105)  Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51 755 — März 1974 (Deutsche Industrienorm).

(106)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(107)  Siehe Zusätzliche Vorschrift 5 (KN).

(108)  Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.

(109)  Gemessen bei einer Temperatur von 15 °C.

(110)  Dieser Zollsatz ist autonom für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(111)  Autonomer Zollsatz: frei.

(112)  Bei einem Druck von 1 013 mbar und einer Temperatur von 15 °C.

(113)  Autonomer Zollsatz: frei.

(114)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(115)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

(116)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(117)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(118)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

(119)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(120)  Autonomer Zollsatz: frei.

(121)  Siehe Anhang 1.

(122)  Autonomer Zollsatz: 2,3.

(123)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(124)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(125)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(126)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(127)  Autonomer Zollsatz: 5 €/100 m.

(128)  Autonomer Zollsatz: 3,5 €/100 m.

(129)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(130)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

(131)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(132)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(133)  Eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(134)  Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (Taric-Code 3926909960).

(135)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(136)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(137)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(138)  Autonomer Zollsatz: 2,5.

(139)  Autonomer Zollsatz: 2.

(140)  Ein Fenster oder eine Fenstertür mit oder ohne Rahmen oder Verkleidung gilt als ein Stück.

(141)  Autonomer Zollsatz: 3.

(142)  Eine Tür mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(143)  Autonomer Zollsatz: frei.

(144)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(145)  Autonomer Zollsatz: 3,8.

(146)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(147)  Die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(148)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(149)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(150)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(151)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(152)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(153)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(154)  Andere Elemente, z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

(155)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(156)  Andere Elemente, insbesondere Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

(157)  Ein Kupfergehalt von mehr als 0,1 bis 0,2 GHT ist zugelassen, sofern der Chrom- und Mangangehalt jeweils 0,05 GHT oder weniger betragen.

(158)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(159)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(160)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren („Werkblei“) (TARIC-Code 7801910010). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(161)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(162)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(163)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(164)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(165)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(166)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(167)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(168)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(169)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(170)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(171)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(172)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes autonom vorläufig ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(173)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(174)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen (TARIC-Code 9023008010).

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(175)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(176)  Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(177)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(178)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften.

(179)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 28.

(180)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(181)  Stärke/Glukose

Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glukose — und ggf. vorhandener Glukose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glukose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glukose in Stärke: 0,9).

Glukose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glukose und Fruktose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird.

(182)  Saccharose/Invertzucker/Isoglukose

Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glukose und Fruktose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

Falls weniger Fruktose als Glukose enthalten ist, wird Glukose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fruktosegehalt entspricht.

NB:

Wenn ein Laktosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galaktose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galaktosemenge äquivalente Glukosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glukose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

(183)  Milchproteine

Kaseine und/oder Kaseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält.

Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Laktose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Kasein/Kaseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist.

(184)  Der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse wird festgesetzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(185)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung).

(186)  Der Einfuhrpreis ist auf autonomer Grundlage festgesetzt.

(187)  WTO-Zollkontingent: Siehe Anhang 7.

(188)  Autonomer Zollsatz: 12,8.

(189)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 0,7 €/100 kg/net.

(190)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 1,4 €/100 kg/net.

(191)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,1 €/100 kg/net.

(192)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,8 €/100 kg/net.

(193)  Autonomer Zollsatz: 16.

(194)  Autonomer Zollsatz: 16 + 0,7 €/100 kg/net.

(195)  Autonomer Zollsatz: 16 + 1,4 €/100 kg/net.

(196)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,1 €/100 kg/net.

(197)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,8 €/100 kg/net.

(198)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II. F. festgesetzten Voraussetzungen.

(199)  Autonomer Zollsatz: 3 + 1,1 €/100 kg/net.

(200)  Autonomer Zollsatz: 3 + 2,3 €/100 kg/net.

(201)  Autonomer Zollsatz: 3 + 3,4 €/100 kg/net.

(202)  Autonomer Zollsatz: 3 + 4,5 €/100 kg/net.

(203)  Autonomer Zollsatz: 3 + 5,7 €/100 kg/net.

(204)  Autonomer Zollsatz: 3 + 6,8 €/100 kg/net.

(205)  Autonomer Zollsatz: 3 + 8 €/100 kg/net.

(206)  Autonomer Zollsatz: 3 + 23,8 €/100 kg/net.

(207)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 1 €/100 kg/net.

(208)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 2 €/100 kg/net.

(209)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 3,1 €/100 kg/net.

(210)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 4,1 €/100 kg/net.

(211)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 5,1 €/100 kg/net.

(212)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 6,1 €/100 kg/net.

(213)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 7,1 €/100 kg/net.

(214)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 23,8 €/100 kg/net.

(215)  Autonomer Zollsatz: 12.

(216)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,0 €/100 kg/net.

(217)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,0 €/100 kg/net.

(218)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,0 €/100 kg/net.

(219)  Autonomer Zollsatz: 12 + 4,1 €/100 kg/net.

(220)  Autonomer Zollsatz: 12 + 0,9 €/100 kg/net.

(221)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,8 €/100 kg/net.

(222)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,8 €/100 kg/net.

(223)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,7 €/100 kg/net.

(224)  Für ein weiteres Kontingent innerhalb der Position 0204 siehe lfd. Nr. 5.

(225)  Für weitere Kontingente innerhalb der Position 0206 siehe lfd. Nrn. 6 bis 11 und 13.

(226)  Der Zollsatz wird von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft so festgesetzt, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt wird.

(227)  Die Nummern in dieser Spalte entsprechen dem Rewe Colour Index, 3. Auflage 1971, Bradford, England.

(228)  Die Änderungen zu dieser Liste werden im Laufe des Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.


ANHANG II

BESONDERE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2658/87

1.

Zollaussetzungen

2.

Zollkontingente

3.

Zollpräferenzen (einschließlich Zollkontingente und Plafonds)

4.

Allgemeines Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern

5.

Antidumping- und Ausgleichszölle

6.

Ausgleichsabgaben

7.

Agrarteilbeträge

8.

Durchschnittswerte

9.

Referenzpreis und Mindestpreis

10.

Einfuhrverbote

11.

Einfuhrbeschränkungen

12.

Einfuhrüberwachung

13.

Ergänzender Handelsmechanismus

14.

Ausfuhrverbote

15.

Ausfuhrbeschränkungen

16.

Ausfuhrüberwachung

17.

Ausfuhrerstattungen