12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1754/2004 DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachfolgend „Grundverordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme (nachfolgend „FKS“ genannt) mit Ursprung in Japan ein. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) bestätigte der Rat den endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(2)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (nachfolgend „endgültige Verordnungen“ genannt) befreite der Rat ausdrücklich bestimmte im Anhang zu den endgültigen Verordnungen (nachfolgend „Anhang“ genannt) aufgeführte Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die zwar in technischer Hinsicht unter die Warendefinition des Artikels 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnungen fallen, jedoch nicht als FKS angesehen werden können.

(3)

Ein ausführender Hersteller, Ikegami Tsushinki Co. Ltd. (nachfolgend „Ikegami“ genannt), beantragte per Schreiben, das am 15. April 1999bei der Kommission einging, die Aufnahme bestimmter neuer Modelle professioneller Kamerasysteme und ihres Zubehörs in den Anhang und damit deren Befreiung von den Antidumpingzöllen. Im Januar 2000 billigte der Rat diesen Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (4) (nachfolgend „Änderungsverordnung“ genannt) und änderte die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 entsprechend. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 trat diese Änderung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 28. Januar 2000, in Kraft.

B.   NEUE UNTERSUCHUNG

(4)

Die Gemeinschaftsinstitutionen erhielten Informationen, denen zufolge die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung, insoweit sie den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 ändert, angebracht wäre.

(5)

Tatsächlich musste ein ausführender Hersteller, Ikegami, den endgültigen Antidumpingzoll für alle unter die Änderungsverordnung fallenden, doch vor deren Inkrafttreten, d. h. vor dem 28. Januar 2000, erfolgten Ausfuhren seiner professionellen Kamerasysteme zahlen, obwohl diese Modelle später gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen von dem Zoll ausgenommen wurden.

(6)

Der betroffene ausführende Hersteller verwies in diesem Zusammenhang auch auf die frühere Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen, nach der eine Änderung des Anhangs in der Regel ab dem Datum der Antragstellung, sofern gerechtfertigt, rückwirkend angewandt wurde. Deshalb beantragte der betroffene ausführende Hersteller die rückwirkende Anwendung der Änderung des Anhangs gemäß der Änderungsverordnung ab dem Datum des Eingangs des entsprechenden Antrags auf Befreiung von dem endgültigen Zoll bei der Kommission, d. h. dem 15. April 1999, entsprechend der gängigen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen.

(7)

Die Kommission prüfte, ob die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung tatsächlich gerechtfertigt wäre. Zunächst wurde festgestellt, dass alle unter der Randnummer 5 aufgeführten professionellen Kameramodelle in der Tat als professionelle Kamerasysteme eingestuft wurden. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen sind diese Kameras aufgrund ihrer Aufnahme in den Anhang von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit.

(8)

Weiter wird festgestellt, dass ein unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen fallendes professionelles Kamerasystem ab dem Datum, an dem es durch die Änderung der endgültigen Verordnungen ausdrücklich in den Anhang aufgenommen wurde, von dem endgültigen Zoll befreit ist. Es wird davon ausgegangen, dass ausführende Hersteller bereits vorab, d. h. vor einer Erstausfuhr in die Gemeinschaft, ihre Produktionszyklen kennen und wissen, ob ihre neuen Modelle als professionelle Kameras im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e) einzustufen und somit in den Anhang aufzunehmen sind und ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

(9)

Unbeschadet dessen lag es nicht in der Absicht der Gemeinschaftsinstitutionen, den endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren professioneller Kamerasysteme zu erheben, die zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) von dem Zoll ausgenommen werden. Daher wurde, wo es gerechtfertigt erschien, die Notwendigkeit der rückwirkenden Anwendung einer Verordnung, nach der bestimmte professionelle Kameramodelle von dem Zoll befreit sind, ab dem Datum des Antragseingangs anerkannt, was den Gemeinschaftsinstitutionen auch ermöglichte zu überwachen, ob die Klassifizierung richtig vorgenommen wurde. Dies betraf insbesondere die Einfuhren von Modellen professioneller Kamerasysteme in die Gemeinschaft, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Anhangs, jedoch nach dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags erfolgten.

(10)

Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass Ikegami vor der Veröffentlichung der Änderungsverordnung, jedoch nach der Einreichung des entsprechenden Befreiungsantrags bestimmte professionelle Kamerasysteme einführte, die später durch Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen von dem Zoll befreit wurden. Die Änderungsverordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung, d. h. am 28. Januar 2000, in Kraft. Wie bereits dargelegt, lag es nicht in der Absicht der Gemeinschaftsinstitutionen, die endgültigen Antidumpingzölle auf Kamerasysteme zu erheben, die, nachdem bei der Kommission ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt wird, von dem Zoll ausgenommen werden. Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller unmittelbar nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen und der Erstellung des ersten Anhangs 1994 über die vorgesehene Erstattung der endgültigen Antidumpingzölle, die zwischen der Vorlage eines vollständig dokumentierten Befreiungsantrags und der entsprechenden Veröffentlichung des geänderten Anhangs für Einfuhren professioneller Kamerasysteme gezahlt wurden, welche später unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) fallen. Vor diesem Hintergrund wurde die Auffassung vertreten, dass durch die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung, insoweit sie den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 ändert, die derzeitige Situation mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen in Einklang gebracht werde.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Ikegami wurden entsprechend informiert, und ihnen wurde eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Feststellungen der Kommissionsdienststellen eingeräumt. Keine der betroffenen Parteien äußerte Einwände gegen die vorstehenden Schlussfolgerungen.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden zogen die Gemeinschaftsinstitutionen die Schlussfolgerung, dass die rückwirkende Anwendung des durch die Änderungsverordnung geänderten Anhangs gerechtfertigt ist.

(13)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 geänderte Anhang ab dem Eingangsdatum des fraglichen Antrags auf Befreiung von dem endgültigen Antidumpingzoll bei der Kommission, d. h. ab dem 15. April 1999, für die Einfuhren der folgenden von Ikegami hergestellten und in die Europäische Gemeinschaft ausgeführten Modelle professioneller Kamerasysteme gelten:

Kamerakopf HC-400;

Kamerakopf HC-400W;

Sucher VF15-46;

Betriebskontrolleinheit RCU-390;

Kameraadapter CA-400;

Kamerakontrolleinheit MA-200A —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt ab dem 15. April 1999 für die nachstehend aufgeführten Waren der Ikegami Tsushinki Co. Ltd.:

Kamerakopf HC-400;

Kamerakopf HC-400W;

Sucher VF15-46,

Betriebskontrolleinheit RCU-390;

Kameraadapter CA-400;

Kamerakontrolleinheit MA-200A.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 825/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29.