30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Februar 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt) in Form eines Zolls von 24 % auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Jene Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2000 des Rates (3) geändert, mit der der Zoll infolge einer Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls nach Artikel 12 der Grundverordnung auf 48 % angehoben wurde. Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung wurde der Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 (4) auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) ausgeweitet, mit Ausnahme der von jeweils einem namentlich genannten Unternehmen in diesen Ländern hergestellten Waren.

2.   Einleitung einer Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (5) erhielt die Kommission am 18. November 2002 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Der Antrag wurde von der European Glyphosate Association (nachstehend „EGA“ abgekürzt bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 90 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Glyphosat entfällt.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden. Darüber hinaus kam die Kommission auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Beweise zu dem Schluss, dass die Höhe der Maßnahmen zum Ausgleich der schädigenden Dumpingpraktiken nicht ausreichte, so dass die Einleitung einer vollständigen, alle Aspekte des Verfahrens umfassenden Interimsüberprüfung von Amts wegen geboten war. Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss kam, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) eine entsprechende Bekanntmachung.

3.   Von den Untersuchungen betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller in der VR China, die dem Antrag zufolge betroffenen Hersteller, Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie ihre Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Wie aus dem Antrag und der vorhergehenden Untersuchung hervorgeht, gibt es offensichtlich eine Vielzahl von Herstellern in der VR China, die die betroffene Ware ausführen. Daher kündigte die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung an, bei der Dumpinguntersuchung mit Stichproben zu arbeiten. Außerdem sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern Stichprobenfragebogen zu.

(7)

Es meldeten sich jedoch nur wenige ausführende Hersteller in der VR China selbst und übermittelten fristgerecht die in der Bekanntmachung über die Einleitung genannten Angaben. Daher wurde es nicht als notwendig erachtet, eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China zu bilden. Darüber hinaus gab nur ein Einführer an, Glyphosat aus der VR China eingeführt zu haben. Daher wurde ein Stichprobenverfahren für die Einführer nicht als notwendig erachtet.

(8)

Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von vier Gemeinschaftsherstellern und zwei ausführenden Herstellern in der VR China. Ein Einführer gab an, Glyphosat mit Ursprung in der VR China eingeführt zu haben, und übermittelte anschließend einen vollständig beantworteten Fragebogen.

(9)

Eine Reihe ausführender Hersteller in der VR China, vier Hersteller und 13 in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer sowie ein Händler- und Verwenderverband nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings und für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Zhejiang Xinan Industrial Group Ltd, Xinanjiang, Jiande City, Zhejiang Province, VR China;

 

Hersteller in der Gemeinschaft:

Cheminova Agro A/S, Lemvig, Dänemark, (einschließlich der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Headland Agrochemicals Ltd, Great Chesterford, Essex, Vereinigtes Königreich),

Herbex Produtos Químicos, S.A., Sintra, Portugal,

Monsanto Europe S.A., Brüssel und Antwerpen, Belgien, (einschließlich der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Monsanto UK Ltd., Cambridge, Vereinigtes Königreich),

Syngenta UK, Huddersfield, Vereinigtes Königreich (einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen: Stauffer Chemical BV, Seneffe, Belgien und Syngenta Supply AG, Basel, Schweiz sowie der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Syngenta Crop Protection, Whittlesford, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich);

 

Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft:

Monsanto do Brasil, São Paulo, Brasilien.

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Rahmen der Überprüfungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „ZU“ genannt). Die Untersuchung der Trends im Rahmen der Analyse betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung betraf den Zeitraum von Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Analysezeitraum“ genannt).

4.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung beantragten zwei chinesische Unternehmen, Zhejiang Xinan Industrial Group Ltd (nachstehend „Xinanchem“ genannt) und Zhenjiang Jiagnan Chemical Factory (nachstehend „Zhenjiang“ genannt), MWB und eine individuelle Behandlung. Es wurde jedoch festgestellt, dass Zhenjiang die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Damit war der Antrag auf MWB und individuelle Behandlung von Zhenjiang gegenstandslos. Xinanchem wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen und darin alle benötigten Informationen einzutragen.

(13)

Obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.

(14)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Regierung der VR China die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (nachstehend „CCCMC“ abgekürzt) zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt hatte. Dies beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren von Glyphosat, und die CCCMC konnte Ausfuhren, bei denen diese Preise nicht eingehalten wurden, stoppen.

(15)

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde daher entschieden, Xinanchem keine MWB zu gewähren, da das Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

(16)

Da Xinanchem der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wurde, beantragte das Unternehmen eine individuelle Behandlung, d. h. die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausfuhrpreise. Die Kommission prüfte, ob das Unternehmen sowohl faktisch als auch rechtlich in ausreichendem Maße vom Staat unabhängig war, um eigene Ausfuhrpreise festzusetzen.

(17)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Staat Xinanchem bei der Festsetzung seiner Ausfuhrpreise der betroffenen Ware in erheblichem Maße kontrollierte (vgl. Erwägungsgrund 14). Daher wurde der Schluss gezogen, dass Xinanchem nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glyphosat mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das derzeit den KN-Codes ex29310095 (TARIC-Codes 2931009581 und 2931009582) und ex38083027 (TARIC-Codes 3808302711 und 3808302719) zugewiesen wird. Es handelt sich um dieselbe betroffene Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

(19)

Glyphosat ist ein nicht selektives Herbizid, das in verschiedenen Konzentrationsstufen oder -formen hergestellt werden kann; die wichtigsten sind Säure, Salz und formuliertes Glyphosat. Am häufigsten wird Glyphosat als Säure in Pulverform mit einem Glyphosatgehalt von 95 % oder als feuchter Kuchen mit einem Glyphosatgehalt von 84 % hergestellt, die sich lediglich nach dem verbleibenden Feuchtigkeitsgehalt unterscheiden. Das Glyphosatsalz ist löslich und wird aus Glyphosatsäure gewonnen. Die entsprechende Flüssigkeit besteht zu 62 % aus Isopropylaminsalz (7), was einem Glyphosatgehalt von 43 % entspricht. Formuliertes Glyphosat liegt im Allgemeinen in flüssiger Form, als Mischung aus Glyphosatsalz, Wasser und anderen chemischen Stoffen wie Tensiden und Additiven vor, die eine Absorption des Herbizids in die Pflanzen ermöglichen und so seine Wirksamkeit erhöhen. Der Glyphosatgehalt der Standardformulierung beträgt 360 g/l.

(20)

Um die Transportkosten niedrig zu halten, wird Glyphosat im Allgemeinen in konzentrierter Form eingeführt (in der Regel als Säure oder Kuchen, jedoch auch als Salz) und durch Beifügung von Wasser und anderen chemischen Stoffen zu formuliertem Glyphosat weiterverarbeitet (formuliert), wobei nur formuliertes Glyphosat als Enderzeugnis, d. h. als nicht selektives Herbizid verwendet werden kann. Aufgrund dessen wurden die Einführer und Formulierer für die Zwecke der Untersuchung als eine Gruppe angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(21)

Das Glyphosat, das von den Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stellten, hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, und das in der VR China hergestellte und von den chinesischen ausführenden Herstellern in der Gemeinschaft verkaufte Glyphosat weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke auf und werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ferner ergab die Untersuchung, dass das in dem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt), d. h. Brasilien, hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Glyphosat dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies wie das in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Glyphosat. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(22)

Zwei chinesische Unternehmen arbeiteten an den Untersuchungen mit. Jedoch führte nur eines dieser Unternehmen (Xinanchem) die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus (nachstehend „ausführender Hersteller in der VR China“ genannt). Daher beschränkte sich die Mitarbeit des anderen Unternehmens (Zhenjiang) auf die Untersuchung im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Insgesamt entsprachen die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China im UZ weniger als 50 % der im UZ der Ausgangsuntersuchung (zwölf Monate bis Ende August 1995) eingeführten Mengen. Da der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg, gingen die Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stärker zurück. Der Marktanteil fiel von 11 % im UZ der Ausgangsuntersuchung auf unter 3 % zu Beginn des Analysezeitraums und auf weniger als 2 % im Jahr 2001, stieg jedoch während des UZ erneut an, ohne dabei 2 % zu überschreiten.

1.   Vergleichsland

(23)

Da die VR China als Transformationsland angesehen wird, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft.

(24)

Für diesen Zweck schlug die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung Brasilien vor, das schon in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, als Vergleichsland herangezogen wurde.

(25)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslandes Stellung zu nehmen.

(26)

Der ausführende Hersteller in der VR China vertrat die Auffassung, dass ein Land mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China herangezogen werden sollte und dass ein Vergleichsland in Asien für Vergleichszwecke besser geeignet sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der wirtschaftliche Entwicklungsstand als solcher für die Ermittlung des Normalwerts nicht von Belang ist. Obwohl keine stichhaltigen Vorschläge für ein anderes Vergleichsland als Brasilien unterbreitet wurden, erkundigte sich die Kommission bei den ihr bekannten Herstellern der betroffenen Ware in Taiwan und Malaysia, ob sie zur Bereitstellung der notwendigen Informationen bereit wären. Diese Hersteller in Taiwan und Malaysia berichteten jedoch, dass beide Märkte in starkem Maße durch Billigeinfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China beeinflusst würden und dass die Preise in diesen Ländern daher nicht repräsentativ seien. Ein Hersteller in Taiwan vertrat die Auffassung, dass andere Länder wie Brasilien für diese Zwecke besser geeignet seien. Daher kam es zu keiner weiteren Zusammenarbeit seitens dieser Hersteller.

(27)

Der ausführende Hersteller in der VR China beanstandete zudem, die Angaben betreffend Brasilien würden von einem mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenen Unternehmen gemacht und die Kommission solle für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts unabhängigere und ordnungsgemäß verifizierbare Informationen heranziehen. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass es sich bei einem Unternehmen in dem vorgeschlagenen Vergleichsland um ein mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenes Unternehmen handelte, nicht ausschloss, dass die übermittelten Informationen zuverlässig und verifizierbar waren. Es wurde besonders darauf geachtet, etwaige Auswirkungen dieser Verbindung auf die Ermittlung des Normalwerts auszuschließen.

(28)

Da davon ausgegangen wurde, dass es sich bei Brasilien um eine vertretbare Wahl handelte, mit Herstellern, die zur Mitarbeit bereit waren und ein vergleichbares Herstellungsverfahren anwendeten, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass Brasilien bereits in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, als Vergleichsland herangezogen wurde, wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt. Die Kommission forderte die notwendigen Informationen von den beiden ihr bekannten Herstellern in Brasilien — Monsanto do Brasil (nachstehend „Mobras“ genannt) und Nortox — an. Letztendlich erhielt sie nur Informationen von Mobras, dem mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenen Unternehmen. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens für die von dem ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware repräsentativ waren.

2.   Normalwert

(29)

Der Normalwert wurde für alle in Brasilien hergestellten und verkauften Glyphosatformen ermittelt, d. h. für Glyphosatsäure und verschiedene Formulierungen mit unterschiedlichen Konzentrationsstufen.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen nicht mit den Warentypen vergleichbar waren, die von dem genannten ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft verkauft wurden. Daher wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden anhand der von Mobras getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware ermittelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Mobras den größten Teil seiner Rohstoffe zur Glyphosatherstellung von einem verbundenen Unternehmen in Brasilien bezog. Bei der Ermittlung der in der Berechnung der Fertigungskosten zugrunde gelegten Beschaffungskosten der Rohstoffe wurde daher die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens auf ein niedrigeres Niveau berichtigt.

(31)

Die Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand aktueller Daten über die Glyphosatverkäufe ermittelt, die das Unternehmen im normalen Handelsverkehr tätigte.

3.   Ausfuhrpreis

(32)

Da der ausführende Hersteller in der VR China alle Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

(33)

Der Vergleich der von dem ausführenden Hersteller in der VR China übermittelten Daten über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft mit der Gesamtmenge der Einfuhren mit Ursprung in der VR China (vgl. Erwägungsgrund 58) ergab, dass die Mitarbeit gering war, da diese Ausfuhren weniger als 26 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ ausmachten.

4.   Vergleich

(34)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, sofern angemessen, Berichtigungen für Unterschiede bei den indirekten Steuern, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und sonstigen Kosten, bei Verpackungs- und Kreditkosten sowie bei Provisionen vorgenommen. Die Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland, Verpackungs- und Kreditkosten wurden auf der Grundlage der im Vergleichsland ermittelten Kosten vorgenommen.

(35)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

5.   Dumpingspannen

(36)

Ein Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers in der VR China ergab eine Dumpingspanne von 28,7 % im UZ.

(37)

Da dem ausführenden Hersteller keine individuelle Behandlung gewährt wurde, wurde für die VR China eine landesweite Dumpingspanne berechnet.

(38)

Aufgrund der geringen Mitarbeit (vgl. Erwägungsgrund 33) wurde die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China auf der Grundlage der höchsten für einen repräsentativen Typ der betroffenen Ware des kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelten Dumpingspanne festgelegt. Diese Methode wurde als angemessen erachtet, da keine Hinweise dafür vorlagen, dass die nicht kooperierenden Hersteller die Ware in geringerem Maße dumpten als der kooperierende ausführende Hersteller. Daher wurde allen nicht kooperierenden Herstellern und dem kooperierenden ausführenden Hersteller, der die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte, eine Dumpingspanne von 30,2 % zugewiesen.

(39)

Es wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne errechnet und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Gruppen von Ausführern — kooperierend oder nicht kooperierend — als gewichtender Faktor zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine landesweite Dumpingspanne von 29,9 %.

(40)

Die in der Interimsüberprüfung ermittelte landesweite Dumpingspanne war niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne und auch niedriger als die in der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls gemäß Artikel 12 der Grundverordnung ermittelte Dumpingspanne. Es sei daran erinnert, dass der Normalwert der betroffenen Ware seit dem UZ der Ausgangsuntersuchung beträchtlich gesunken ist. Daher kann ein erneutes Ansteigen der Dumpingspanne im Falle einer Änderung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in der Interimsüberprüfung ermittelten Dumpingspanne weitgehend ausgeschlossen werden.

6.   Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

a)   Ausfuhrverkäufe aus der VR China in andere Länder (Menge und Preise)

(41)

Den Antworten auf den Fragebogen und Eurostat-Statistiken zufolge waren die Preise der Glyphosatausfuhren in Drittländer noch niedriger als die gedumpten Preise der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt. Aus den Antworten auf den Fragebogen ging ferner hervor, dass die Ausfuhrmengen in Drittländer seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen um mehr als 100 % gestiegen waren. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen könnten die ausführenden Hersteller in der VR China also ihre derzeitigen Ausfuhren auf andere Märkte in erheblichen Mengen und zu Dumpingpreisen auf den Gemeinschaftsmarkt umlenken.

(42)

Den Informationen des Antragstellers zufolge führt die VR China mehr als 80 % ihrer gesamten Glyphosatproduktion aus. Auch die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller führten einen Großteil ihrer Glyphosatproduktion aus. Daher wurde festgestellt, dass der größte Teil der Glyphosatproduktion in der VR China auf Exportmärkten abgesetzt wurde.

b)   Ungenutzte Produktionskapazitäten in der VR China

(43)

Laut eigener Angaben betrug die Produktionskapazität für Glyphosat der beiden kooperierenden Unternehmen im UZ rund 34 000 Tonnen (95%ige-Säure-Äquivalent). Ihren Antworten auf den Fragebogen zufolge haben diese beiden Unternehmen ihre Produktionskapazität seit 1999 um mehr als 92 % erhöht. Schätzungen des Antragstellers zufolge beläuft sich die gesamte Produktionskapazität für Glyphosat in der VR China auf 79 500 Tonnen. Beide kooperierenden Unternehmen nutzten ihre Produktionskapazitäten nahezu voll aus. Den Informationen des Antragstellers zufolge betrug die durchschnittliche Kapazitätsauslastung aller Hersteller in der VR China im Jahr 2001 jedoch rund 83 %, d. h. es verblieb eine Restkapazität von ungefähr 13 500 Tonnen.

(44)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über ungenutzte Kapazitäten verfügen, um ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu erhöhen.

c)   Umgehungs-/Übernahmepraktiken in der Vergangenheit

(45)

Nach der Einführung der endgültigen Zölle im Februar 1998 wurden zwei weitere Untersuchungen gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). Diese Untersuchungen ergaben, dass die ausführenden Hersteller in der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne Dumpingpraktiken nicht konkurrieren konnten, denn um auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein zu können, waren sie gezwungen, neben Umgehungspraktiken, die darin bestanden, dass die betroffene Ware über andere Länder zu erheblich gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurde (Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der Maßnahmen gemäß Artikel 13), auch Praktiken zur Übernahme des Zolls anzuwenden.

d)   Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

(46)

Mehr als 90 % der jüngsten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erfolgten im Rahmen der aktiven Veredelung. Im Analysezeitraum erhöhten sich die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren mit Ursprung in der VR China stetig — im Jahr 1999 betrug ihr Anteil an den Gesamteinfuhren noch 60 %, im UZ stieg er auf mehr als 90 % — zu Lasten der verzollten Einfuhren. In den letzten Jahren wurden die Ausfuhren aus der VR China verstärkt im Rahmen der aktiven Veredelung abgewickelt.

e)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(47)

Da die VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in nicht zur EU gehörende Länder im UZ erheblich niedriger waren als die Preise auf den Gemeinschaftsmarkt, liegt die Vermutung nahe, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die zusätzliche Produktion oder die derzeit in nicht zur EU gehörenden Ländern abgesetzten Mengen in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden.

(48)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren mit Ursprung in der VR China weiterhin gedumpt sind. Da es keinerlei Hinweise gibt, die auf das Gegenteil hindeuten würden, kann durchaus von einem Anhalten des Dumpings ausgegangen werden. Außerdem wurde festgestellt, dass die derzeit geringe Menge der gedumpten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich ansteigen würde.

7.   Verpflichtung

(49)

Xinanchem, der kooperierende ausführende Hersteller in der VR China, bekundete Interesse an einem Verpflichtungsangebot. In diesem Rahmen sei jedoch daran erinnert, dass Xinanchem die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung aufgrund eines Preiskontrollsystems, für das die CCCMC im Auftrag der VR China zuständig war, nicht erfüllte. In Anbetracht der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller sah sich die Kommission außer Stande, eine von Xinanchem unterbreitete Verpflichtung weiter in Betracht zu ziehen, da das Risiko einer Umgehung einer solchen Verpflichtung sehr groß gewesen wäre. Der kooperierende ausführende Hersteller wurde entsprechend unterrichtet. Daraufhin verzichtete Xinanchem darauf, der Kommission ein konkretes Angebot für eine Verpflichtung zu unterbreiten.

D.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Allgemeines

(50)

Auf die vier Gemeinschaftshersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Glyphosat im UZ. Diese Hersteller bilden somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(51)

Für die Zwecke dieser Überprüfung werden wie schon in der Ausgangsuntersuchung nur Glyphosathersteller, d. h. Hersteller, die Glyphosat aus den entsprechenden Rohstoffen gewinnen, und nicht Formulierer, die lediglich verschiedene Formen von Glyphosat erzeugen, zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezählt. Ein ausführender Hersteller in der VR China machte geltend, Formulierer, also Unternehmen, die Glyphosatsäure oder -salz kaufen und in formuliertes Glyphosat umwandeln, sollten ebenfalls zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezählt werden. Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich jedoch um Glyphosat in verschiedenen Formen, und es ist eindeutig, dass ein Formulierer per definitionem lediglich eine bereits bestehende Form von Glyphosat in eine andere umwandelt. Daher wird dem Einwand, ein Formulierer sei eigentlich ein Glyphosathersteller, nicht gefolgt. Darüber hinaus wurde die Unterscheidung zwischen Herstellern und Einführern/Formulierern bereits in der Ausgangsuntersuchung vorgenommen.

(52)

Bei einem Hersteller musste geprüft werden, ob er aufgrund der Unternehmensstruktur der Gruppe, der er angehörte, als Gemeinschaftshersteller angesehen werden konnte. Die Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller voll in eine wirtschaftliche Einheit integriert ist, die sich aus einer großen Anzahl Unternehmen zusammensetzt und wie folgt arbeitet: Der Einkauf der Rohstoffe wird über das außerhalb der Gemeinschaft ansässige Mutterunternehmen abgewickelt. Eine Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft (der betreffende Hersteller) stellt im Rahmen einer Liefervereinbarung mit dem Mutterunternehmen der Gruppe Glyphosatsäure her; das Glyphosat bleibt jedoch Eigentum des Mutterunternehmens. Anschließend wird die Glyphosatsäure vom Mutterunternehmen an eine zweite Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verkauft und dort zu Salz und formuliertem Glyphosat weiterverarbeitet. Das formulierte Glyphosat wird daraufhin an ein Netz verbundener Händler in der Gemeinschaft, die ebenfalls der Gruppe angehören, weiterverkauft und von diesen Händlern schließlich an unabhängige Abnehmer verkauft. Die Untersuchung ergab, dass das von diesem Unternehmen hergestellte Glyphosat seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und dass die Fertigung, die technologischen und Kapitalinvestitionen in die Fertigung und der Vertrieb in der Gemeinschaft erfolgen. Angesichts des Vorstehenden ist der Hersteller ein Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(53)

Ein Gemeinschaftshersteller und ein Händler- und Verwenderverband machten geltend, ein Unternehmen, das als Gemeinschaftshersteller angesehen wurde, stellte innerhalb der Gemeinschaft keine Glyphosatsäure her, sondern führte lediglich Glyphosat als Säure oder Salz aus einem Drittland ein und verarbeitete es in der Gemeinschaft weiter zu formuliertem Glyphosat. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen zwar formuliertes Glyphosat in bestimmten Mengen aus Drittländern einführt, dass jedoch ein Großteil der von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft verkauften Waren aus Glyphosatsäure gewonnen wird, die das Unternehmen in der Gemeinschaft selbst herstellt. Das Unternehmen wurde daher als Gemeinschaftshersteller angesehen, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(54)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden alle wirtschaftlichen Faktoren und Indizes berücksichtigt, die die Lage des Wirtschaftszweigs von 1999 bis zum UZ beeinflussten.

(55)

Sofern nicht anders angegeben umfassen die Mengenangaben für Glyphosat alle Formen von Glyphosat. Für Vergleichszwecke wurden die Mengen auch in 95%ige-Säure-Äquivalenten ausgedrückt. Die Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft umfassen lediglich Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Glyphosat und verstehen sich ausschließlich jeglicher Verkäufe von Glyphosat, das von bestimmten Gemeinschaftsher stellern eingeführt und anschließend weiterverkauft wurde.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(56)

Der Markt für Glyphosat in der Gemeinschaft, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Waren absetzt, deckt sowohl die Nachfrage nach formuliertem Glyphosat, d. h. gebrauchsfertigem Herbizid, als auch die Nachfrage von Einführern/Formulierern nach Glyphosat als Salz oder Säure ab, das anschließend umgewandelt und entweder in der Gemeinschaft verkauft oder von dort ausgeführt werden soll. Beide Formen der Nachfrage können entweder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst oder durch Einfuhren aus Drittländern gedeckt werden. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde daher auf der Grundlage der Verkäufe an Händler/Verwender und an Einführer/Formulierer ermittelt. Dabei wurde das gesamte Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt, berichtigt um Ein- und Abgänge bei den Lagerbeständen, zuzüglich der Gesamteinfuhren laut Eurostat und ergänzt durch Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über bestimmte Mengen, die eine spezifische zollrechtliche Bestimmung erhielten, abzüglich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewiesenen Ausfuhrmengen.

(57)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch kontinuierlich gestiegen war und zwischen 1999 und 2002 um 41 % zunahm. Dies spiegelt die wachsende Akzeptanz und Verwendung von Glyphosat als nicht selektivem Herbizid wider. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung (Angaben in Tonnen):

Tabelle 1

Verbrauch

Verbrauch

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Tonnen (95%ige-Säure-Äquivalente)

24 782

29 280

31 562

35 021

Index

100

118

127

141

3.   Volumen und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(58)

Zur Ermittlung des Einfuhrvolumens der betroffenen Ware wurden Eurostat-Statistiken sowie Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über bestimmte Einfuhrmengen, die eine spezifische zollrechtliche Bestimmung erhielten, herangezogen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden diese Angaben indexiert. Insgesamt entsprachen die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China im UZ weniger als 50 % der im UZ der Ausgangsuntersuchung (zwölf Monate bis Ende August 1995) eingeführten Mengen. Da der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg, gingen die Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stärker zurück. Der Marktanteil fiel von 11 % im UZ der Ausgangsuntersuchung auf unter 3 % zu Beginn des Analysezeitraums und auf weniger als 2 % im Jahr 2001, stieg jedoch während des UZ erneut an, ohne dabei 2 % zu überschreiten. Mehr als 90 % der jüngsten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erfolgten im Rahmen der aktiven Veredelung (vgl. Erwägungsgrund 46); beim Großteil der Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China handelt es sich also eigentlich um Wiederausfuhren, was auch auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass der Verkauf in der Gemeinschaft durch die Maßnahmen erschwert wird. Im Analysezeitraum erhöhten sich die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren mit Ursprung in der VR China stetig — im Jahr 1999 betrug ihr Anteil an den Gesamteinfuhren noch 60 %, im UZ stieg er auf mehr als 90 % — zu Lasten der verzollten Einfuhren. Der Marktanteil der Ausführer in der VR China hat sich zwar aufgrund der geltenden Maßnahmen eindeutig verringert, ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt ist jedoch dennoch deutlich spürbar. Die nachstehende Tabelle weist die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und ihren Marktanteil im Analysezeitraum in indexierter Form aus (Basisjahr: 1999).

Tabelle 2

Einfuhren mit Ursprung in der VR China

Einfuhren mit Ursprung in der VR China

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Mengen

(Index)

100

95

76

100

Marktanteil

(Index)

100

81

62

73

4.   Preise der betroffenen Einfuhren

a)   Preisentwicklung

(59)

Da die Einfuhren von formuliertem Glyphosat mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft unerheblich waren und im UZ Glyphosat nicht als Salz eingeführt wurde, wurden zur Ermittlung der Preisentwicklung lediglich die Preise für Glyphosatsäure zugrunde gelegt. Diese Angaben stützen sich auf Eurostat-Zahlen. Die Preise der Einfuhren von Glyphosatsäure (Glyphosatgehalt 95 %) mit Ursprung in der VR China, ausgedrückt in EUR/kg vor Anwendung des Antidumpingzolls, fielen kontinuierlich von 3,50 EUR im Jahr 1999 auf 2,80 EUR im UZ, d. h. insgesamt um 20 %. Die nachstehende Tabelle gibt detailliert Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China

Preise der Einfuhren aus der VR China

1999

2000

2001

2002

(UZ)

EUR/kg vor Antidumpingzoll

(95%ige-Säure-Äquivalente)

3,50

3,31

3,04

2,80

Index

100

94

87

80

b)   Preisunterbietung

(60)

Aus dem unter Erwägungsgrund 59 dargelegten Grund wurde die Preisunterbietung ebenfalls nur anhand der Preise für Glyphosatsäure ermittelt. Da es sich bei der aus der VR China eingeführten Ware um Säure mit einem Glyphosatgehalt von 95 % und bei der von den Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware um feuchte Kuchen mit einem Glyphosatgehalt von 85 % handelt, wurden die Preise für Glyphosatkuchen im Interesse eines fairen Vergleichs auf 95%ige-Säure-Basis umgerechnet, was angesichts der Tatsache, dass der einzige Unterschied zwischen den beiden Erzeugnissen in dem höheren Wassergehalt des Kuchens liegt, durchaus vertretbar ist. Darüber hinaus stützte sich die Ermittlung des Preises für Glyphosat aus der VR China auf Informationen, die der kooperierende ausführende Hersteller im Laufe der Untersuchung übermittelte. Bei Zugrundelegung der Preise frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, jedoch vor Anwendung der Antidumpingzölle, im UZ, ergab sich eine Preisunterbietungsspanne von 20 % bis 30 %, was darauf schließen lässt, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen durch die niedrigen Preise des Glyphosats mit Ursprung in der VR China gedrückt würden. Aufgrund der Höhe der geltenden Antidumpingzölle (48 %) überstieg der Preis der verzollten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % bis 20 %. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die im UZ getätigten unverzollten Verkäufe von Glyphosat mit Ursprung in der VR China eine Preisunterbietungsspanne von weit über 80 % ermittelt wurde (vgl. Erwägungsgründe 119 und 120).

c)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(61)

Ein Gemeinschaftshersteller führte formuliertes Glyphosat in bedeutenden Mengen von verbundenen Unternehmen in Drittländern ein (vgl. Erwägungsgrund 71). Bei diesen Einfuhren handelte es sich um hochwertiges formuliertes Glyphosat in Nicht-Standardqualität. Sowohl die Einfuhr- als auch die Weiterverkaufspreise für diese Ware sind eindeutig höher als die Preise für die wichtigsten Formen formulierten Glyphosats, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft herstellt und verkauft. Daher trugen diese Einfuhren nicht zum Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt bei.

(62)

Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Einfuhrzahlen umfassen auch die Einfuhren von Glyphosat im Rahmen der aktiven Veredelung, nicht jedoch die Glyphosateinfuhren eines Gemeinschaftsherstellers von verbundenen Unternehmen in Drittländern.

Tabelle 4

Einfuhrvolumen und Marktanteile von Drittländern

95%ige Säure- Äqui-valente

1999

2000

2001

2002 (IP)

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Malaysia

1 884

7,6 %

2,85

1 622

5,5 %

2,84

1 239

3,9 %

2,57

78

0,2 %

2,83

Index

100

 

100

86

 

100

66

 

90

4

 

99

Taiwan

736

3,0 %

3,87

1 253

4,3 %

3,87

469

1,5 %

3,46

1 354

3,9 %

3,24

Index

100

 

100

170

 

100

64

 

90

184

 

84

Sonstige

1 292

5,2 %

3,94

2 141

7,3 %

3,82

2 212

7,0 %

3,40

1 695

4,8 %

3,19

Index

100

 

100

255

 

100

174

 

89

90

 

84

INSGESAMT

3 912

15,8 %

3,38

5 016

17,1 %

3,44

3 920

12,4 %

3,13

3 127

8,9 %

3,20

Index

100

 

100

128

 

102

100

 

93

80

 

95

(63)

Um einen aussagekräftigen Preisvergleich der Glyphosateinfuhren aus Drittländern vornehmen zu können, wurden die Preise der Einfuhren von Glyphosatsäure zugrunde gelegt, die im UZ mehr als 90 % der Glyphosateinfuhren ausmachten.

(64)

Die Glyphosateinfuhren von nicht mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen gingen leicht zurück, nämlich von 3 912 Tonnen im Jahr 1999 auf 3 127 Tonnen im UZ. Neben den von den verbundenen Herstellern außerhalb der Gemeinschaft bezogenen Einfuhren der Gemeinschaftshersteller stammten die einzig nennenswerten Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China aus Taiwan (siehe vorstehende Tabelle). Nach einer Umgehungsuntersuchung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 eingeführte Zoll auf die aus Malaysia oder Taiwan versandten Einfuhren der betroffenen Ware (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) ausgeweitet, mit Ausnahme der Einfuhren, die von jeweils einem genannten Unternehmen in den beiden Ländern hergestellt wurden. Die Einfuhren aus Malaysia gingen nach der Ausweitung der Maßnahmen deutlich zurück; im UZ waren sie unerheblich.

(65)

Im Falle Taiwans gingen die Einfuhren im Jahr 2001, d. h. noch während der Umgehungsuntersuchung, zunächst zurück, um dann im UZ erneut auf rund 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs anzusteigen. Es werden zwar immer noch bedeutende Mengen aus Taiwan eingeführt, hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle Ausfuhren aus Taiwan den Zöllen unterliegen, die infolge der Umgehungsuntersuchung ausgeweitet wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan im Analysezeitraum 10 % bis 20 % über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China lagen, wenn man die auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China erhobenen Antidumpingzölle außer Acht lässt, und dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ lagen. Die Preise der Einfuhren aus allen anderen Drittländern entsprachen nahezu jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Allgemeines

(66)

Um eine aussagekräftige Bewertung bestimmter Schadensindikatoren vornehmen zu können, war es notwendig, die Angaben bezüglich des unter Erwägungsgrund 52 erwähnten Herstellers in den Fällen nicht zu berücksichtigen, in denen diese Daten von Unternehmen hätten beeinflusst werden können, die derselben Gruppe angehören, jedoch außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Da die Rentabilität der europäischen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens von dem Betriebsergebnis der gesamten Versorgungskette, einschließlich des außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Mutterunternehmens, beeinflusst wird, wurde es als angemessen erachtet, die Daten dieses Unternehmens bei der Analyse der Indikatoren in den Abschnitten f) Rentabilität, h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und g) Investitionen und Kapitalrendite (RoI) außer Acht zu lassen. Da dieses Unternehmen aus der Fusion zweier zuvor unabhängiger Unternehmen hervorging, war es darüber hinaus nicht in der Lage, Informationen über Verkaufspreise und Beschäftigungszahlen für den gesamten Analysezeitraum zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund war es notwendig, die verfügbaren Informationen in den Abschnitten e) Verkaufspreise und Kosten und i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne bei der Analyse ebenfalls außer Acht zu lassen. Da auf dieses Unternehmen nur 15 % bis 25 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, werden die nachstehenden Feststellungen als repräsentativ angesehen.

b)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(67)

Die Glyphosatproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 48 334 Tonnen im Jahr 1999 auf 54 575 Tonnen im Jahr 2000 und ging im UZ wieder auf 50 448 Tonnen zurück. Im Analysezeitraum stieg die Produktion also insgesamt um 4 %.

(68)

Die Produktionskapazität stieg von rund 63 000 Tonnen im Jahr 1999 auf knapp 70 000 Tonnen im UZ, d. h. um 11 %. Der Anstieg in den Jahren 2000 und 2001 ist auf die Inbetriebnahme zusätzlicher Produktionsanlagen und die kontinuierliche Verbesserung des Herstellungsverfahrens zurückzuführen.

(69)

Die Kapazitätsauslastung, die zunächst von 77 % auf 83 % im Jahr 2000 stieg, ging im Jahr 2001 zurück und erreichte im UZ einen Tiefstand von 72 %, was insgesamt einem Rückgang von fünf Prozentpunkten gegenüber dem Jahr 1999 gleichkommt. Bei der Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen der geringeren Kapazitätsauslastung wurde keine wesentliche Beeinträchtigung der Rentabilität festgestellt.

(70)

Die trotz steigender Verkäufe der betroffenen Ware in der Gemeinschaft rückläufige Kapazitätsauslastung ist auf die negative Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zurückzuführen. Im Analysezeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontinuierlich zurück, und zwar von 58 % seiner weltweiten Verkäufe im Jahr 1999 auf 38 % seiner weltweiten Verkäufe im UZ.

(71)

Sowohl die Produktions- als auch die Kapazitätsauslastungszahlen für 2001 und 2002 wurden durch die rückläufige Produktion eines Gemeinschaftsherstellers beeinträchtigt, der bestimmte Glyphosaterzeugnisse von verbundenen Unternehmen in Drittländern bezog, anstatt sie in der Gemeinschaft herzustellen. Bei den betreffenden Waren handelt es sich um Neuentwicklungen, zu deren Herstellung zusätzliche Ausrüstung benötigt wird, die derzeit in der Gemeinschaft nicht zur Verfügung steht. Die Verschlechterung dieser Schadensindikatoren in den Jahren 2001 und 2002 ist im Lichte der bereits unter Erwägungsgrund 61 beschriebenen Entwicklung zu sehen. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 5

Produktion

Produktion

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Produktion

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

48 337

54 575

52 406

50 448

Index

100

113

108

104

Produktionskapazität

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

63 029

65 720

70 028

69 930

Index

100

104

111

111

Kapazitätsauslastung

77 %

83 %

75 %

72 %

c)   Lagerbestände

(72)

Die Glyphosatlagerbestände stiegen im Analysezeitraum von 9 149 Tonnen im Jahr 1999 auf 14 554 Tonnen im UZ, d. h. um 59 %. Der höchste Anstieg war in den Jahren 2001 und 2002 zu verzeichnen. Diese Zahlen spiegeln die Anstrengungen der Gemeinschaftshersteller wider, ihre Kapazitäten zur Deckung der Fixkosten der Produktionsanlagen weiterhin voll auszulasten, während der Markt zur Aufnahme dieser Mengen nicht in der Lage war. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 6

Lagerbestände

Lagerbestände

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Tonnen

9 149

9 902

13 049

14 554

Index

100

108

143

159

(73)

Eine Partei in der VR China machte geltend, die steigenden Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnten nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückgeführt werden, sondern seien vielmehr das Ergebnis der rückläufigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Exportmärkten. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Exportmarkt auch aufgrund der Konkurrenz durch das Glyphosat mit Ursprung in der VR China, das im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt und anschließend ausgeführt wurde, zurückgingen.

d)   Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(74)

Die Verkäufe des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Glyphosats auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum von 19 945 Tonnen im Jahr 1999 auf 29 607 Tonnen im UZ, d. h. insgesamt um 48 %. Dementsprechend erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil von 80 % im Jahr 1999 auf 85 % im UZ und erreichte einen Höchststand von 89 % im Jahr 2001. Der Rückgang der Marktanteile von 2001 bis 2002 war darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller Glyphosat aus Drittländern einführte (vgl. Erwägungsgrund 71).

Tabelle 7

Verkäufe

Verkäufe

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(in Tonnen)

19 945

24 323

28 229

29 607

Index

100

122

142

148

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

80 %

83 %

89 %

85 %

e)   Verkaufspreise und Kosten

(75)

Es wurden die Preise für formuliertes Glyphosat verglichen, da das Glyphosat nur in dieser Form vom Endverbraucher als Herbizid verwendet werden kann. Zudem macht formuliertes Glyphosat sowohl wert- als auch mengenmäßig den größten Teil der Glyphosatverkäufe aus. Im Interesse eines fairen Preisvergleichs und angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Typen formulierten Glyphosats auf einem Markt, der aufgrund der Konzentration der Ware und des Typs des verwendeten Tensids erheblichen Preisschwankungen ausgesetzt ist, wählte die Kommission die üblichste Standardformulierung mit einem Gehalt von 360 g Glyphosat pro Liter. Diese Standardformulierung (nachstehend „360er-Standardformulierung“ genannt) machte mengenmäßig rund 40 % der Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum aus und wird nun, da sie nicht mehr durch Patente geschützt ist, üblicherweise entweder in dieser Form aus der VR China eingeführt oder aus Glyphosatsäure bzw. -salz mit Ursprung in der VR China hergestellt.

(76)

Ferner wurde für die Zwecke dieses Vergleichs das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte formulierte Glyphosat, dem besondere Tenside zugesetzt werden, um die Gefährlichkeit des Erzeugnisses zu reduzieren, getrennt betrachtet. Die Verkäufe dieser ungefährlichen Formulierung mit einem Gehalt von ebenfalls 360 g Glyphosat pro Liter machten mengenmäßig rund 20 % der Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum aus. Auf Glyphosatsäure entfielen mengenmäßig rund 18 % der gesamten Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum; ansonsten wurde Glyphosat als Salz oder in anderen nicht standardmäßigen Formulierungen verkauft, bei denen der Glyphosatgehalt pro Liter variierte und/oder denen besondere Tenside zur Verbesserung der Wirksamkeit oder zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Mittels zugesetzt wurden.

(77)

An den Produktionskosten für formuliertes Glyphosat macht Glyphosatsäure den größten Teil aus. Bei der 360er-Standardformulierung entfallen rund 55 % der gesamten Produktionskosten auf Glyphosatsäure, bei der ungefährlichen 360er-Formulierung sind dies etwa 45 %.

(78)

Die Verkaufspreise von Glyphosat der 360er-Standardformulierung, ausgedrückt in Kilogramm 95%ige-Säure-Äquivalente (entspricht 2,64 Liter formulierten Glyphosats) fielen von 9,23 EUR im Jahr 1999 auf 7,28 EUR im Jahr 2002, d. h. insgesamt um 21 %. Die Produktionskosten gingen ebenfalls kontinuierlich zurück, nämlich von 10,37 EUR im Jahr 1999 auf 8,14 EUR im UZ, d. h. insgesamt um 21 %. Diese Ware war im gesamten Analysezeitraum unrentabel, obwohl der Unterschied zwischen den Produktionskosten und den Verkaufspreisen über den gesamten Zeitraum relativ konstant blieb.

Tabelle 8

360er-Standardformulierung

360er-Standardformulierung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufsmenge

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

7 632

9 102

10 015

10 322

Anteil an den EU-Verkäufen in %

43 %

41 %

39 %

38 %

Verkaufspreis

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

9,23

8,65

7,55

7,28

Index

100

94

82

79

Produktionskosten

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

10,37

9,31

8,88

8,14

Index

100

90

86

79

(79)

Der Verkaufspreis für ungefährliches formuliertes Glyphosat mit einem Glyphosatgehalt von 360 g/l, ausgedrückt pro Kilogramm 95%ige-Säure-Äquivalente (entspricht 2,64 l formulierten Glyphosats) fiel von 1999 bis 2002 kontinuierlich; insgesamt war ein Rückgang von 12 % zu verzeichnen. Die Produktionskosten gingen von 1999 bis 2001 ebenfalls zurück, stiegen im UZ jedoch erneut an, so dass insgesamt ein Rückgang von 22 % zu verzeichnen war. Der Anstieg der Produktionskosten im UZ ist auf die begrenzte Kapazitätsauslastung zurückzuführen. Die Rentabilität dieser Ware stieg im Analysezeitraum an.

Tabelle 9

Ungefährliche 360er-Formulierung

Ungefährliche 360er-Formulierung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufsmenge

(Index)

100

123

125

106

Anteil an den EU-Verkäufen in %

(Index)

100

100

88

69

Verkaufspreis

(Index)

100

100

90

88

Produktionskosten

(Index)

100

79

73

78

(80)

Der nachstehenden Tabelle sind der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis und die Produktionskosten für alle Glyphosatformen zusammengenommen zu entnehmen, d. h. für Salz, Säure und alle Typen formulierten Glyphosats. Dem Anschein nach war im Jahr 2001 ein Anstieg der Verkaufspreise und Produktionskosten zu verzeichnen. Dies ist auf eine Veränderung des auf dem Gemeinschaftsmarkt vertriebenen Produktmixes zurückzuführen; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte weniger minderwertige Säure- und Salzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Tabelle 10

Alle Erzeugnisse

Alle Erzeugnisse

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufspreis

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

8,92

7,94

8,16

7,61

Index

100

89

91

85

Produktionskosten

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

8,55

7,58

8,01

7,84

Index

100

88

94

92

f)   Rentabilität

(81)

Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Geschäftsbereich Glyphosat fiel von 4,2 % im Jahr 1999 auf – 2,6 % im UZ. Diese Zahlen beziehen sich auf alle Glyphosatformen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Eingeführtes und weiterverkauftes Glyphosat (vgl. Erwägungsgrund 71) wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

(82)

Eine Partei in der VR China brachte das Argument vor, dass die eingeführte und weiterverkaufte Ware bei der Bewertung der Gesamtrentabilität hätte berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung, diese Waren nicht zu berücksichtigen, ist korrekt, da sie für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktion und Verkauf in der Gemeinschaft keine Rolle spielen. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

(83)

Die Gesamtrentabilität wurde auch durch den Produktmix beeinträchtigt, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft orientierte sich weg von der Glyphosatstandardformulierung, die unter dem Druck der vorwiegend aus der VR China und Taiwan eingeführten Billigprodukte Verluste einbrachte, hin zu hochwertigeren Erzeugnissen wie ungefährlichen Glyphosatformulierungen. Im UZ gingen die Verkäufe dieser hochwertigeren, in der Gemeinschaft hergestellten Waren aufgrund der sinkenden Nachfrage jedoch zurück, was sich negativ auf die Gesamtrentabilität auswirkte. Die Rentabilitätszahlen sind Tabelle 11 zu entnehmen.

(84)

Glyphosat wird auf dem Gemeinschaftsmarkt auch von Einführern/Formulierern verkauft. Diese Verkäufe, bei denen es sich ausschließlich um die 360er-Standardformulierung, d. h. die wichtigste Verkaufsware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, handelte, konkurrieren unmittelbar mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft derselben Formulierung. Die betreffende Ware wird als Säure oder als Salz in erster Linie von den Gemeinschaftsherstellern bezogen, jedoch auch aus Drittländern eingeführt. Obwohl sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Deckung der Nachfrage nach dieser Standardformulierung nicht rentierten, ist er dennoch gezwungen, die Ware auch weiterhin anzubieten, da er mit diesen Verkäufen die Auslastung seiner Produktionskapazität und dadurch auch die Deckung seiner Fixkosten gewährleisten kann.

Tabelle 11

Rentabilität

Rentabilität

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Rentabilität

(Verkäufe in der Gemeinschaft)

4,2 %

4,3 %

0,6 %

- 2,6 %

g)   Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

(85)

Die Investitionen in den Bereich Glyphosat gingen nach 1999 stark zurück und erreichten nur noch 15 % bis 18 % der im Jahr 1999 getätigten Investitionen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Großteil der Investitionen im Zusammenhang mit dem Kapazitätsausbau im Jahr 2001 bereits in den Jahren vor 1999 getätigt wurde. Im Analysezeitraum wurden ansonsten keine nennenswerten Investitionen geplant oder getätigt. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 12

Investitionen

Investitionen

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Investitionen

(in 1 000 EUR)

50 940

7 409

9 035

7 883

Index

100

15

18

15

Kapitalrendite (RoI)

22 %

157 %

17 %

Negativ

h)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(86)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1999 und dem UZ sowohl in absoluten Zahlen als auch ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes. Diese Verschlechterung entspricht dem Rückgang der Gesamtrentabilität im Analysezeitraum.

Tabelle 13

Cashflow

Cashflow

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Cashflow

(in 1 000 EUR)

13 217

11 769

4 975

- 562

Index

100

89

38

Negativ

Cashflow ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes

5,0 %

4,4 %

2,1 %

- 0,3 %

(87)

Die Kapitalbeschaffung erfolgt entweder an der Börse oder innerhalb des Unternehmens. Aufgrund der rückläufigen Rentabilität der Glyphosatverkäufe wurden die Investitionen und in einigen Fällen auch die FuE-Ausgaben in den letzten Jahren eingeschränkt. Ab dem Jahr 2000 wurden keine nennenswerten Investitionen mehr getätigt (vgl. Erwägungsgrund 85).

i)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(88)

Der unter Erwägungsgrund 52 genannte Gemeinschaftshersteller war aus dem unter Erwägungsgrund 66 dargelegten Grund nicht in der Lage, vergleichbare Zahlen für den gesamten Analysezeitraum zur Verfügung zu stellen. Daher war es notwendig, die für dieses Unternehmen verfügbaren Informationen außer Acht zu lassen, um bei der Untersuchung des Trends eine einheitliche Basis zugrunde legen zu können.

(89)

Die Beschäftigung ging im Analysezeitraum von 1 017 Beschäftigten im Jahr 1999 auf 808 Beschäftigte im UZ zurück, d. h. um 20 %. In diesen Zahlen spiegelt sich zum einen der Produktionsrückgang in den Jahren 2001 und 2002 und zum anderen der allgemeine Produktivitätsanstieg, gemessen am Output je Beschäftigten, wider. Im Jahr 2002 war insbesondere aufgrund der rückläufigen Kapazitätsauslastung (vgl. Erwägungsgrund 71) ein Rückgang der Produktivität zu verzeichnen. Die Erhöhung der Lohnkosten je Beschäftigten ist auf Tarifverhandlungen auf Ebene des Wirtschaftszweigs zurückzuführen.

(90)

Eine Partei in der VR China machte geltend, dass die rückläufigen Beschäftigungszahlen auf Effizienzsteigerungen und nicht auf schädigendes Dumping zurückzuführen seien. Auch wenn die unter Erwägungsgrund 89 angeführte Produktivitätssteigerung eine gewisse Rolle gespielt haben mag, so sind die Arbeitsplatzverluste vor allem eine Folge des Produktionsrückgangs im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

Tabelle 14

Beschäftigung

Beschäftigung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Zahl der Beschäftigten

1 017

846

791

808

Index

100

83

78

80

Lohnkosten je Beschäftigter

(in EUR)

57 730

60 040

63 619

64 871

Index

100

104

110

112

Produktion je Beschäftigter

(Tonnen/Jahr)

44

56

58

49

Produktion je Beschäftigter

(Index)

100

129

133

112

j)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früheren Dumpingpraktiken

(91)

Zu den Auswirkungen der Höhe der im UZ ermittelten Dumpingspanne von 29,9 % auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist anzumerken, dass die Spanne zwar unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Spanne von 38,2 % liegt, dass sie jedoch trotzdem als hoch zu bezeichnen ist. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zunächst bis zu einem gewissen Grad, konnte sich jedoch nicht vollständig erholen. Wie die Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls ergab (vgl. Erwägungsgrund 1), nahm das Dumping zu und erreichte 62 %. Diese Zunahme des Dumpings und die in der nachfolgenden Umgehungsuntersuchung festgestellte Umgehung der Maßnahmen über Malaysia und Taiwan (vgl. Erwägungsgrund 1) trugen eindeutig zum Preisdruck innerhalb der Gemeinschaft und zur rückläufigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Im Falle eines Wiederanstiegs der Einfuhren aus der VR China wäre mit erheblichen Auswirkungen des in dieser Untersuchung festgestellten Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu rechnen.

(92)

Zwei Parteien in der VR China stellten die Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage und forderten, diese aufzuheben, da sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Zeitraum, für den sie eingeführt worden waren, nicht maßgeblich verbessert habe. Dazu sei angemerkt, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen durch die rückläufigen Preise für Einfuhren mit Ursprung in der VR China und den weiter anhaltenden Preisdruck untergraben wurde. Des Weiteren wurde, wie unter Erwägungsgrund 1 und Erwägungsgrund 45 erläutert, nach Einführung der Maßnahmen auf Umgehungspraktiken und Praktiken zur Übernahme des Zolls zurückgegriffen, wodurch die Wirksamkeit der Maßnahmen weiter beeinträchtigt wurde. In Anbetracht dieser Faktoren wird dem Vorbringen, die Maßnahmen sollten aufgehoben werden, nicht stattgegeben.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(93)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China besserte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktivität, Produktion, Produktionskapazität, Verkauf und Marktanteil. Dies ist nicht nur auf die Einführung der Maßnahmen, sondern auch auf den steigenden Glyphosatverbrauch in der Gemeinschaft zurückzuführen. Da jedoch die Verkaufspreise kontinuierlich zurückgingen und sich dadurch auch die Rentabilität nachhaltig verschlechterte, kam es im UZ zu Verlusten. Dadurch wurde der Cashflow beeinträchtigt, die Lagerbestände wuchsen an und die Beschäftigung ging zurück. Darüber hinaus wurden seit dem Jahr 2000 keine nennenswerten Neuinvestitionen mehr getätigt.

(94)

Eine Partei in der VR China behauptete, die angeschlagene Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf dessen Überkapazitäten und geringere Ausfuhrverkäufe zurückzuführen. Diese Behauptung wurde aus den unter den Erwägungsgründen 69 und 73 ausgeführten Erwägungen zurückgewiesen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär ist.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS/ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(95)

Nach der Einführung der Maßnahmen führte die VR China weiterhin Glyphosat zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft aus. Obwohl inzwischen (u. a. infolge der Maßnahmen) geringere Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, sind die chinesischen Ausführer weiterhin auf dem Markt präsent. Darüber hinaus üben sie im Wege ihrer meist im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Verkäufe einen gewissen Druck auf die Preise in der Gemeinschaft aus. Sie verfügen derzeit über ungenutzte Kapazitäten, die rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen, und wären darüber hinaus im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in der Lage, bedeutende Mengen ihrer jetzigen Ausfuhren von den Märkten in Drittländern mit niedrigerem Preisniveau auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken (vgl. Erwägungsgründe 41 und 47). Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten sie größere Mengen zu Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt bringen, die erheblich unter den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt lägen und zum Preisdruck beitragen würden. Die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China würden auch zwischen 10 % und 20 % unter den Ausfuhrpreisen anderer Drittländer wie Taiwan liegen.

(96)

Eine Partei in der VR China machte geltend, die geringen Mengen der Glyphosateinfuhren aus der VR China beeinflussten nicht die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt; der Rückgang der Preise in der Gemeinschaft sei vielmehr durch die niedrigeren Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedingt. Dieses Argument wird abgewiesen, da es sich bei Glyphosat um einen Rohstoff handelt und selbst relativ geringe Mengen von Glyphosat, die auf dem Gemeinschaftsmarkt zu niedrigeren Preisen angeboten werden, sich auf die Marktpreise auswirken. Dies gilt insbesondere für nach Standardformulierung hergestellte Ware, die rund 40 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf diesem Markt ausmacht und in direkter Konkurrenz zu der Ware aus der VR China steht. Trotz der Kostensenkungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb die Rentabilität bei der nach Standardformulierung hergestellten Ware im Analysezeitraum aufgrund der rückläufigen Preise negativ.

(97)

Eine andere Partei in der VR China machte geltend, die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft würden. Dazu ist anzumerken, dass, wenn es um die Nachfrage der Einführer/Formulierer zur Deckung des Bedarfs ihrer Exportmärkte geht, die Einfuhren von Glyphosatsalz und -säure im Rahmen der aktiven Veredelung direkt mit den gleichen Erzeugnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrieren. Deshalb ist die Berücksichtigung der Mengen dieser Einfuhren bei der Feststellung der Schädigung angemessen. Auch wenn die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung als solche nicht innerhalb der Gemeinschaft verkauft werden, wirken sich die für diese Einfuhren verlangten Preise insofern auf den Markt aus, als die Einführer/Formulierer versuchen, den Bedarf auf dem Gemeinschafts- wie auch auf dem Exportmarkt mit Waren zu einem möglichst konkurrenzfähigen Preis zu decken. Die Preise der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung haben folglich zu dem Preisdruck beigetragen, der zu den Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie zu seiner anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage führte. Dem Vorbringen wird daher nicht stattgegeben.

(98)

Wie unter Erwägungsgrund 93 dargelegt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit in einer prekären Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Rentabilität, die seit der Einführung der Maßnahmen kontinuierlich zurückgegangen ist. Im UZ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste und muss inzwischen sogar einen negativen Cashflow hinnehmen. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich die ohnehin schon schlechte finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Anstiegs der Billigeinfuhren mit Ursprung in der VR China weiter verschlechtern würde und dass mit einem weiteren Verlust an Marktanteilen zu rechnen wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten würde.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(99)

Die Kommission prüfte, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Glyphosat im Interesse der Gemeinschaft läge. Die Untersuchung ergab, dass ein Anhalten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Untersuchung wurde auch geprüft, ob zwingende Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen, wobei auch die bisherigen Auswirkungen der Zölle auf die Interessen sämtlicher betroffener Parteien berücksichtigt wurden.

(100)

Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen wurde, dass die Annahme der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich um eine Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen handelt, wurden insbesondere auch die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender, Verbraucher und Einführer/Formulierer geprüft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Das Glyphosat mit Ursprung in der VR China wird weiterhin zu cif-Preisen angeboten, die unter den derzeitigen Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller liegen. Daher wäre im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entweder damit zu rechnen, dass das Glyphosat mit Ursprung in der VR China Anteile am Gemeinschaftsmarkt zu Lasten der Gemeinschaftshersteller hinzugewinnen würde oder dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine bereits rückläufigen Verkaufspreise weiter senken müsste, um seinen Marktanteil und seine Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten. In beiden Fällen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des Außerkrafttretens der Maßnahmen Verluste erleiden.

(102)

Die Gemeinschaftshersteller machten geltend, die Maßnahmen seien fast im gesamten Analysezeitraum von der VR China übernommen oder umgangen worden, so dass ihre Abhilfewirkung untergraben worden sei. Die Übernahme und Umgehung der Maßnahmen über Malaysia und Taiwan waren Gegenstand der unter Erwägungsgrund 1 erwähnten Überprüfungen und wurden bestätigt.

(103)

Mehrere Rohstofflieferanten und Dienstleistungsanbieter erklärten, sie erwarteten im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Rückgang der Gemeinschaftsproduktion und daher auch einen Rückgang der Nachfrage nach ihren Rohstoffen und Dienstleistungen.

(104)

Dazu ist anzumerken, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China weiter verschlechtern würde und dass ihm noch höhere Verluste entstehen würden, da in diesem Falle mit einem Anstieg der Billigeinfuhren aus der VR China zu rechnen wäre. Die Einfuhren aus der VR China gingen im Analysezeitraum zwar zurück, in diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass Glyphosat als Ausgangsstoff angesehen werden kann. Unter diesen Umständen können sogar kleinere Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte im Analysezeitraum zwar seine Produktion, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil; dies ging jedoch auf Kosten seiner Gewinne. Daher wäre im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedroht.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(105)

Da es sich bei dem größten Teil der Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft um Säure oder Salz handelt, das als formuliertes Glyphosat weiterverkauft wird, sind die Formulierer ebenfalls von diesem Verfahren betroffen. Einige dieser Einführer, die derzeit nur minimale Mengen an Glyphosat aus der VR China beziehen, gaben an, die Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China einführen zu wollen.

(106)

Ein Einführer/Formulierer arbeitete uneingeschränkt mit der Kommission zusammen. Er sprach sich gegen etwaige Maßnahmen aus, da im Falle einer Erhöhung der Preise des wichtigsten Rohstoffes seine Gewinnspanne bei formuliertem Glyphosat sinke. Eine Reihe Formulierer, die aufgrund der geltenden Maßnahmen derzeit kein Glyphosat mit Ursprung in der VR China einführen, erklärten, sie würden die Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China beziehen. Da festgestellt wurde, dass die meisten Einführer/Formulierer auch mit anderen Waren als Glyphosat handeln, wird die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen gering wären, selbst wenn im Zuge der Maßnahmen die Preise für Glyphosatsäure weniger stark sinken würden.

(107)

Die Einführer/Formulierer rechnen für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit Preissenkungen für das von ihnen auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotene Glyphosat und daher auch mit Möglichkeiten zur Vergrößerung ihres Marktanteils auf Kosten der Gemeinschaftshersteller. Der daraus erwachsende finanzielle Vorteil wäre jedoch begrenzt, da die Einführer/Formulierer gezwungen wären, die Kosteneinsparungen zum größten Teil an ihre Abnehmer weiterzugeben, um im Wettbewerb mit ihren Konkurrenten bestehen zu können, die ebenfalls Glyphosat mit Ursprung in der VR China einführen. Darüber hinaus sollte den Einführern/Formulierern aus dem Dumping kein Vorteil entstehen, da dies ein Ungleichgewicht gegenüber den Mitbewerbern, insbesondere dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, hervorrufen würde.

(108)

Aus den vorgenannten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Gewinne, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen entstehen, etwaige marginale negative Auswirkungen auf die betroffenen Einführer/Formulierer bei weitem aufwiegen würden.

4.   Interessen der Händler und Verbraucher

(109)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines Verbands von Händlern und Verwendern von Agrochemikalien in der EU. Dieser Verband übermittelte eine Reihe von Behauptungen, denen zufolge die unabhängigen Agrochemikalienhändler durch die Vorgehensweise der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt benachteiligt würden.

(110)

Dieser Verband und ein Einführer/Formulierer machten geltend, der Gemeinschaftsmarkt sei bereits durch Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) ausreichend geschützt, und es sei demnach nicht notwendig, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse brachte der Verband dieses Vorbringen erneut vor. Hierzu ist anzumerken, dass es bei dieser Richtlinie des Rates nicht um Handelsschutz, sondern um Umweltschutz geht. Es wurde jedoch auch der Einwand erhoben, dass es sowohl kosten- als auch zeitintensiv sei, die notwendigen Informationen für die Registrierung von Glyphosat einzuholen, und dass dadurch die Einführer/Formulierer von der Einfuhr von Glyphosat aus Drittländern abgeschreckt würden. In der Praxis scheint dies jedoch kein ernst zu nehmendes Hindernis darzustellen, da viele Einführer/Formulierer eine solche Registrierung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bereits erwirkt haben. Darüber hinaus erklärten die kooperierenden Einführer/Formulierer, sie würden Glyphosat im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China einführen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie 91/414/EWG nicht zur Abschottung des Gemeinschaftsmarkts gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China führt.

(111)

Des Weiteren machte der Verband geltend, die niedrigen Preise der „Generika“, die von den Formulierern nach Standardformulierung und aus Säure oder Salz eines bestimmten Gemeinschaftsherstellers hergestellt werden, würden durch die hohen Preise der von demselben Hersteller verkauften vergleichbaren „Markenwaren“ ausgeglichen. Durch das niedrige Preisniveau dieser „Generika“ würde der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt, auch für die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China, erschwert. Es wurde zwar bestätigt, dass die Formulierer Säure und/oder Salz zu niedrigen Preisen von dem besagten Gemeinschaftshersteller beziehen, der Gemeinschaftshersteller erzielte jedoch keine hohen Preise für seine formulierten Waren. Die Gemeinschaftshersteller, u. a. auch der besagte Hersteller, verkauften ihre nach Standardformulierung hergestellten Waren (bei denen es sich um Markenwaren handelt) im Analysezeitraum mit Verlust (vgl. Erwägungsgrund 75). Daher ist der Einwand, sie hätten für ihre „Markenware“ hohe Preise erzielen können, gegenstandslos.

(112)

Dieser Verband behauptete außerdem, zwei Gemeinschaftshersteller bildeten ein Kartell innerhalb der Gemeinschaft, da einer von ihnen ganz offensichtlich seinen Marktanteil in der Gemeinschaft beschränke, obwohl er in der Lage sei, einen weitaus größeren Teil des Gemeinschaftsmarkts abzudecken. Die zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegten Beweise waren allerdings nicht schlüssig, da die angebliche Begrenzung des Marktanteils durch den Gemeinschaftshersteller auch durch andere Faktoren als die vorgebrachte Kartellbildung bedingt sein könnte. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Marktanteil nicht nur des in Rede stehenden Herstellers, sondern auch anderer Hersteller nicht sonderlich im Analysezeitraum schwankte. Zweitens wurden auf den Exportmärkten höhere Preise erzielt; die Tatsache, dass die Verkäufe des Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft höher waren als in der Gemeinschaft, lässt sich deshalb unter anderem auch dadurch erklären, dass das Unternehmen versuchte, möglichst hohe Umsätze auf den Exportmärkten zu erzielen, da diese rentabler waren als jene auf dem Gemeinschaftsmarkt. Da die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich übersteigt, ist die Ausfuhr von Glyphosat in Drittländer für alle Gemeinschaftshersteller wirtschaftlich wichtig, damit sie eine hohe Kapazitätsauslastung erzielen und somit auch ihre Fixkosten in vollem Umfang decken können. Es liegen zurzeit keine ausreichenden Beweise vor, die den Schluss zuließen, dass ein Kartell besteht, das eine gezielte und zum Nachteil der Verbraucher erfolgende Begrenzung der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Mengen betreibt. Die Frage, ob es sich hier um ein Kartell handelt oder nicht, wäre zudem eher Gegenstand einer kartellrechtlichen Untersuchung. Bislang hat die Kommission diesbezüglich keine kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet.

(113)

Es gab keine Hinweise auf etwaige negative Auswirkungen auf die Glyphosathändler im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen.

(114)

Bei den Verbrauchern dieser Ware handelt es sich hauptsächlich um Landwirte. Da Glyphosat nur einen geringen Teil an den Gesamtkosten der Anbaubetriebe ausmacht, hätte eine Preisminderung nur minimale Auswirkungen auf ihre Rentabilität. Die Untersuchung ergab, dass sich die Gewinnspanne der Landwirte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in einer Größenordnung von 0,1 % erhöhen würde.

(115)

Aus den oben genannten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Gewinne, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen entstehen, etwaige marginale negative Auswirkungen auf die betroffenen Händler und Verbraucher bei weitem aufwiegen würden.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(116)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist mit erheblichen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des Preisrückgangs auf dem Gemeinschaftsmarkt zu rechnen, was entweder zu einem Verlust an Marktanteilen zugunsten der Einfuhren mit Ursprung in der VR China oder zu einem weiteren Verfall der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde, sofern dieser versuchen würde, seinen Marktanteil zu halten. Aufgrund der Billigeinfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China könnten die Einführer/Formulierer ihren Marktanteil zwar vergrößern, aber verglichen mit den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre der wirtschaftliche Nutzen für diese Einführer/Formulierer aufgrund der Tatsache, dass sie die Preissenkungen an ihre Abnehmer weitergeben müssten, gering. Es gab keinerlei Hinweise auf etwaige negative Auswirkungen auf die Glyphosathändler im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen. Für die Verwender wäre im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zwar mit gewissen Vorteilen aufgrund niedrigerer Preise zu rechnen, dies würde sich jedoch nur unerheblich auf ihre Gewinnspanne oder ihre allgemeine Geschäftstätigkeit auswirken.

(117)

Nach Abwägung der Interessen aller betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

G.   VORGESCHLAGENE ZÖLLE

(118)

Bei dem zur Ermittlung des Zollsatzes herangezogenen Warentyp handelte es sich um Glyphosatsäure, da alle aus der VR China ausgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Glyphosatformen aus Glyphosatsäure gewonnen werden. Die Untersuchung ergab, dass 55 % der Fertigungskosten einer entsprechenden Menge formulierten Glyphosats nach 360er-Standardformulierung auf Glyphosatsäure entfallen. Darüber hinaus wurde Glyphosat aus der VR China im Untersuchungszeitraum zu 90 % in Form von Säure eingeführt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein auf der Grundlage von Daten über Glyphosatsäure ermittelter Zoll repräsentativ für alle aus der VR China eingeführten Glyphosatformen wäre.

(119)

Für die Berechnung des zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings notwendigen Preisanstiegs wurde es als angemessen erachtet, die Preise der gedumpten Einfuhren mit den Produktionskosten für Glyphosatsäure des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, zu vergleichen. Die Kommission vertrat wie schon in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass eine Gewinnspanne von 5 % angemessen sei, da es sich bei Glyphosat um einen Ausgangsstoff handelt, der in der Regel als Schüttgut an Zwischenabnehmer verkauft wird, die die zusätzlichen Kosten für die Formulierung tragen, bevor sie die fertige Ware auf dem Markt an die Endverwender verkaufen.

(120)

Auf dieser Grundlage wurden die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise für diesen Warentyp im UZ, auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft, mit den gewogenen durchschnittlichen Gesamtproduktionskosten der Gemeinschaftshersteller, zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 %, verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Zielpreisunterbietungsspanne von 80 %.

(121)

Da die Schadensspanne höher ist als die ermittelte Dumpingspanne, sollten sich die Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Dumpingspanne stützen.

(122)

In Anbetracht des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, die mit den ursprünglichen Maßnahmen eingeführten Antidumpingzölle wie folgt festzusetzen:

Land

Unternehmen

AD-Zollsatz

(%)

Volksrepublik China

Alle ausführenden Hersteller

29,9 %

(123)

Der geltende Antidumpingzoll auf Glyphosat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 auf die Einfuhren von aus Malaysia und Taiwan versandtem Glyphosat, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Da der in dieser Überprüfung ermittelte Antidumpingzollsatz den geltenden Antidumpingzoll ersetzt, sollte der auf die Einfuhren der betroffenen Ware anzuwendende Antidumpingzoll (vgl. Erwägungsgrund 122) auf die Einfuhren von aus Malaysia und Taiwan versandtem Glyphosat, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Die beiden ausführenden Hersteller, die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 ausgeweiteten Maßnahmen befreit waren, sollten ebenfalls von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.

(124)

Gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurden alle betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Senkung der Höhe der geltenden Maßnahmen vorzuschlagen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

(125)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfungen die mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 eingeführten Antidumpingzölle auf 29,9 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gesenkt werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex29310095 (TARIC-Code 2931009582) und ex38083027 (TARIC-Code 3808302719) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808302711) ausgeweitet, mit Ausnahme der von Crop Protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 1/2 Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A309).

(3)   Der in Absatz 1 genannte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808302711) ausgeweitet, mit Ausnahme der von Sinon Corporation, No. 23, Sec.1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A310).

(4)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren, beträgt 29,9 %.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Antidumpingzölle werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 120 vom 23.5.2002, S. 3.

(6)  ABl. C 36 vom 15.2.2003, S. 18.

(7)  Salz bestehend aus Glyphosatsäure und Isopropylamin.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).