23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1660/2004 DER KOMMISSION

vom 22. September 2004

über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3.


ANHANG I

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004

G2

100

G3

100

G4

100

G5

100

G6

100

G7

100


ANHANG II

(t)

Nummer der Gruppe

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 insgesamt verfügbare Menge

G2

23 013,0

G3

3 737,5

G4

2 250,0

G5

4 575,0

G6

11 250,0

G7

4 102,3