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23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 DER KOMMISSION
vom 22. September 2004
mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates (2) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben und ersetzt. Die Mitgliedstaaten können die fakultative Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwenden. Die im Rahmen der neuen Regelung eingeführte obligatorische Modulation wird ab 2005 angewendet. |
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(2) |
Der Prozentsatz der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für einige Mitgliedstaaten in der Anfangsphase niedriger sein als der Prozentsatz der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999. Dies könnte bei der Finanzierung der flankierenden Maßnahmen im Rahmen der nationalen oder regionalen Entwicklungspläne für den ländlichen Raum, die derzeit durch die zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 finanziert werden, zu einem Defizit führen. |
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(3) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die fakultative Modulation nach dem 31. Dezember 2004 anzuwenden, sofern dies zur Deckung des Mittelbedarfs für flankierende Maßnahmen erforderlich ist, die vor dem 1. Januar 2006 genehmigt werden. |
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(4) |
Daher sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der fakultativen zur obligatorischen Modulation zu erleichtern. |
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(5) |
Um einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Programmplanungsperioden zu gewährleisten, sollten die Zeiträume, in denen die durch die fakultative Modulation frei werdenden Beträge zur Verfügung stehen, bis zum Ende des vierten Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Einbehaltung folgt, verlängert werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt es sich dabei, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates betreffend die zusätzliche Gemeinschaftshilfe und die Übermittlung von Angaben an die Kommission (3) zu ändern. |
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(6) |
Unter Berücksichtigung der Änderung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 ist es auch erforderlich, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (4) zu ändern, um zu gewährleisten, dass letzterer Artikel vollständig auf die durch die fakultative Modulation frei werdenden Beträge angewandt wird. |
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(7) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 963/2001 und (EG) Nr. 296/96 sind daher entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Damit die Herkunft der Gelder festgestellt werden kann, sollte die Finanzierungsquelle einer mehrjährigen Maßnahme bis zum Ende der Maßnahmen dieselbe bleiben. Wenn die durch die fakultative Modulation frei gewordenen Mittel jedoch erschöpft sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, noch laufende mehrjährige Maßnahmen aus anderen Mitteln zu finanzieren. |
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(9) |
Um sicherzustellen, dass die durch die fakultative Modulation frei werdenden Mittel ordnungsgemäß verwaltet und kontrolliert werden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die einbehaltenen Beträge und ihre Verwendung gesondert Buch führen. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kürzungen der Direktzahlungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgenommen haben, können zusätzlich zu den Kürzungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung bis in Höhe des Satzes vornehmen, der als erforderlich angesehen wird, um die Differenz zwischen dem Betrag, der infolge der Kürzungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung steht, und dem Betrag zu decken, der zur Deckung der Ausgaben für flankierende Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (5) erforderlich ist, für die die Genehmigung der Aufteilung und Verwendung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebende Kürzung der Unterstützung eines Betriebsinhabers darf im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags ausmachen, den der Betriebsinhaber ohne Anwendung von Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in dem betreffenden Kalenderjahr erhalten würde.
(3) Als flankierende Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 12 (Vorruhestand), 13 bis 21 (benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen), 21a bis 21d (Einhaltung von Normen), 22 bis 24 (Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz), 24a bis 24d (Lebensmittelqualität) und Artikel 31 (Aufforstung) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
(4) Die zusätzliche Kürzung gemäß Absatz 1 kann auf regionaler Ebene vorgenommen werden.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (6) gelten entsprechend für die Genehmigung der Aufteilung und Verwendung der gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 77 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (7) dienen als Berechnungsgrundlage für den Betrag der zusätzlichen Kürzung gemäß Artikel 1 die Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber vor Anwendung der Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß den Artikeln 6 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder — im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III und IV derselben Verordnung fallenden Stützungsregelungen — im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften zustehen.
Artikel 3
(1) Die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge sind spätestens bis zum Ende des vierten Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Einbehaltung folgt, für die Zahlung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe zu verwenden.
(2) Der Prozentsatz des Gemeinschaftsbeitrags zu den Maßnahmen, die durch die gemäß Artikel 1 einbehaltenen Beträge finanziert werden, entspricht dem, der im Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums für die betreffende Maßnahme vorgesehen ist.
(3) Eine mehrjährige Maßnahme kann nicht von einem Jahr zum anderen abwechselnd aus der in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannten Gemeinschaftshilfe und anderen Mitteln, die sich aus der zusätzlichen Kürzung im Rahmen dieser Verordnung ergeben, finanziert werden.
Sind die durch Kürzungen im Rahmen dieser Verordnung frei werdenden Mittel jedoch erschöpft, so können die Mitgliedstaaten mehrjährige Maßnahmen bis zum Ende ihrer Laufzeit aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 finanzieren.
Artikel 4
Die Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gelten entsprechend für die Verbuchung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung einbehaltenen Beträge und getätigten Ausgaben.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 eine aktualisierte Aufstellung der gemäß Artikel 1 einbehaltenen Beträge vor.
Artikel 6
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 erhält folgende Fassung:
„(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge sind spätestens bis zum Ende des dritten Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Einbehaltung folgt, für die Zahlung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung zu verwenden.“
Artikel 7
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (8) einbehaltenen Beträge sowie die eventuell entstandenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 ausgezahlt worden sind, werden von den Vorschüssen betreffend die Ausgaben für den Monat Oktober des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005. Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 gelten jedoch ab 15. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 19).
(3) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4.
(4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2003 (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 6).
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
(6) ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30.
(7) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
(8) ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.“