18.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1628/2004 DES RATES

vom 13. September 2004

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 19. Mai 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein.

B.   WEITERES VERFAHREN

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen wurde, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(3)

Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(4)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)

Da diesbezüglich keine neuen Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   SUBVENTIONIERUNG

1.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB)

(7)

Nach der Unterrichtung im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und nach der endgültigen Unterrichtung erhielt die Kommission Stellungnahmen von der indischen Regierung und einigen ausführenden Herstellern. Zunächst wurde geltend gemacht, bei der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis handele es sich um eine Rückerstattungsregelung und jeglicher Vorteil im Rahmen dieser Regelung beschränke sich daher auf eine gegebenenfalls gewährte übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben. Des Weiteren wurde die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei der Berechnung eines etwaigen Vorteils das Datum, an dem die DEPB-Lizenzen ausgestellt wurden, und nicht das Datum, an dem sie in Anspruch genommen oder verkauft wurden, zugrunde legen müsse. Darüber hinaus müsse die Höhe des Vorteils niedriger angesetzt werden, da der DEPB-Satz für die betroffene Ware im Februar 2004, d. h. nach dem UZ, angeblich von 19 % auf 11 % gesenkt wurde.

(8)

Bezüglich des ersten Vorbringens wird unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung eine Ausnahme für unter anderem Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vorsieht, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) und Anhang III (Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) entsprechen.

(9)

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die indische Regierung kein wirksames Überprüfungssystem oder -verfahren anwendete, um festzustellen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden und in welchem Umfang (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Fall von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Darüber hinaus führte die indische Regierung nach der Ausfuhr keine weitere Überprüfung durch, um auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen festzustellen, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hatte, obwohl dies gemäß Anhang II Teil II Nummer 5 und Anhang III Teil II Nummer 3 der Grundverordnung für den Fall, dass kein wirksames Überprüfungssystem angewendet wird, normalerweise vorgeschrieben ist. Außerdem wurde unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die Nachausfuhr-DEPB nicht als zulässige Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung (Anhang III) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden kann. Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 38 der vorläufigen Verordnung, der zufolge die Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben ein anfechtbarer Vorteil ist, bestätigt.

(10)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Die indischen Zollbehörden stellen vor der Ausfuhr der Waren Ausfuhrbegleitpapiere aus, auf denen unter anderem die Höhe der zu gewährenden DEPB-Gutschrift für das jeweilige Ausfuhrgeschäft ausgewiesen ist. Zu diesem Zeitpunkt weiß das Unternehmen mit welchem Vorteil es rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Höhe des gewährten Vorteils von etwaigen Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer DEPB-Gutschrift unberührt bleibt. Maßgeblich ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich. Nach der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

(11)

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung kann „ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die […] für […] eine Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“ Ein solcher Zoll wird deswegen eingeführt, weil die Preise der eingeführten Waren aufgrund der gewährten Subventionen niedriger sind und dadurch eine Schädigung verursachen. Im vorliegenden Fall wissen die Ausführer von Grafitelektrodensystemen wenn sie die Preise für ein Ausfuhrgeschäft aushandeln, dass sie für dieses Geschäft die DEPB-Regelung in Anspruch nehmen können. Dadurch dass die Ausführer wissen, dass sie eine solche Subvention und gewiss auch Vergünstigungen im Rahmen anderer Regelungen erhalten werden, sind diese Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten bereits bei der Aushandlung der Preise im Vorteil, d. h. sie können die Subventionen bei der Preiskalkulation berücksichtigen und niedrigere Preise anbieten.

(12)

Nach den indischen Buchführungsgrundsätzen müssen Gutschriften wie jene im Rahmen der DEPB-Regelung periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald i) solche Vorteile erworben wurden und ii) begründetermaßen davon ausgegangen werden kann, dass der Erlös aus dem Ausfuhrgeschäft endgültig eingenommen wird. Relevant ist hierbei, zu welchem Zeitpunkt die Vorteile erworben wurden. Wie unter Randnummer 10 dargelegt, hat die indische Regierung nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Lizenz ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Außerdem wirken sich etwaige Änderungen der DEPB-Sätze zwischen der tatsächlichen Ausfuhr und der Ausstellung einer DEPB-Lizenz nicht nachträglich auf die Höhe des gewährten Vorteils aus. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass sich die Subvention in den (niedrigeren) Preisen der Ausfuhrgeschäfte niederschlägt (vgl. Randnummer 11). Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass der Vorteil zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts erworben wird. Im Einklang mit den indischen Buchführungsgrundsätzen können die Unternehmen also die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts als Ertrag verbuchen.

(13)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung sollte die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet werden, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wird. Angesichts des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen dieser Regelung entstandenen Vorteils alle Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum bei allen im Rahmen dieser Regelung getätigten Ausfuhrgeschäften ausgestellt wurden. Dies weicht von der in der vorläufigen Verordnung angewendeten Methode ab, bei der alle in Anspruch genommenen Gutschriften berücksichtigt wurden. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

(14)

Das letzte Argument, dem zufolge der DEPB-Satz angeblich gesenkt wurde, wird insoweit akzeptiert, als Anscheinsbeweise dafür übermittelt wurden, dass der DEPB-Satz für die betroffene Ware mit Wirkung zum 9. Februar 2004 auf 11 % gesenkt wurde. Da bei der Berechnung der Höhe des Vorteils jedoch die Höhe des Vorteils bei allen Ausfuhrgeschäften im UZ ausschlaggebend ist, wirkt sich die Senkung des DEPB-Satzes nicht auf die Höhe der festgestellten Subvention aus, da sie erst nach diesem Zeitraum erfolgte.

(15)

Auf der Grundlage dieser Änderungen wurde der Vorteil im Rahmen der DEPB-Regelung für die beiden kooperierenden Unternehmen auf 16,6 % bzw. 14,4 % korrigiert.

2.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (EPCG)

(16)

Da die interessierten Parteien diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelten, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 56 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   „Advance Licence“-Regelung (ALS)

(17)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde davon ausgegangen, dass einem ausführenden Hersteller in Indien im Rahmen der ALS-Regelung ein anfechtbarer Vorteil erwachsen war. Die Vertreter dieses Ausführers argumentierten, dass i) die Regelung nicht anfechtbar war und dass ii) etwaige Vorteile nur einer Geschäftseinheit des Unternehmens erwuchsen, die die betroffene Ware selbst nicht herstellte, und die nach dem UZ abgestoßen wurde. Dementsprechend hätte dem Ausführer kein Vorteil im Rahmen der ALS-Regelung zugerechnet werden sollen.

(18)

Bezüglich des ersten Arguments ist anzumerken, dass keine Beweise dafür übermittelt wurden, dass es sich bei der ALS-Regelung tatsächlich nicht um eine anfechtbare Ausfuhrsubvention handelt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die indische Regierung kein wirksames Überprüfungssystem oder -verfahren anwendete, um festzustellen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden und in welchem Umfang (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Fall von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Darüber hinaus führte die indische Regierung nach der Ausfuhr keine weitere Überprüfung durch, um auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen festzustellen, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hatte, obwohl dies gemäß Anhang II Teil II Nummer 5 und Anhang III Teil II Nummer 3 der Grundverordnung für den Fall, dass kein wirksames Überprüfungssystem angewendet wird, normalerweise vorgeschrieben ist. Daher werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 64 bis 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(19)

Bezüglich des zweiten Arguments ergab die Untersuchung, dass der betroffene Ausführer die Regelung im UZ in Anspruch nahm und dass ihm daher ein anfechtbarer Vorteil erwuchs. Die Tatsache, dass die Geschäftseinheit, die diese Ware herstellte, nach dem UZ verkauft wurde, ist für die Feststellung, ob das Unternehmen im UZ eine Subvention erhielt, nicht von Belang. Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Höhe der Subventionierung des gesamten Unternehmens unerheblich, ob die Subvention nur einer Geschäftseinheit des Unternehmens gewährt wurde, die die betroffene Ware selbst nicht herstellte. Da das Unternehmen als Ganzes geprüft wird, gilt ein Vorteil, der einer der Geschäftseinheiten erwächst, als Vorteil für das Unternehmen insgesamt. Daher wird bestätigt, dass die Geschäftseinheit, die die ALS-Regelung in Anspruch nahm und die Geschäftseinheiten, die die betroffene Ware herstellten, im UZ eine Wirtschaftseinheit (Rechtssubjekt) bildeten. Folglich wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)

(20)

Da die interessierten Parteien diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelten, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(21)

Da die interessierten Parteien diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelten, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(22)

Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Schlussfolgerungen wird die Höhe der anfechtbaren Subventionen endgültig bestätigt und beträgt somit:

Art der Subvention

DEPB

EPCG

ALS

FEZ/EOB

Steuerbefreiung

Insgesamt

Grafite India Limited (GIL)

16,6 %

0,1 %

 

 

 

16,7 %

Hindustan Electro Grafite (HEG) Limited

14,4 %

0,3 %

0,2 %

 

 

14,9 %

Alle übrigen Unternehmen

 

 

 

 

 

16,7 %

E.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(23)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 76 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHÄDIGUNG

(24)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wiesen die indischen Ausführer darauf hin, dass die Preisunterbietungsspanne bei einem bestimmten Typ der betroffenen Ware von den Preisunterbietungsspannen bei ähnlichen Warentypen abwich. Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass die Diskrepanz auf einen Fehler in der Auswertung einer Reihe von Gutschriften und Preisnachlässen eines bestimmten Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen war. Dem Einwand wurde daher gefolgt, und die Preisunterbietungsspanne des besagten Warentyps, und gegebenenfalls auch anderer Warentypen, wurde entsprechend korrigiert.

(25)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass eine Reihe der für die Berechnung der Preisunterbietungsspannen herangezogenen Geschäftsvorgänge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft doppelt gezählt worden war. Die doppelt gezählten Geschäftsvorgänge mussten demnach gestrichen und die Berechnungen entsprechend geändert werden. Bei der Ermittlung der für die Bewertung der Schadensindikatoren zugrunde gelegten Zahlen war dieser Fehler jedoch nicht unterlaufen. Daher brauchten die Schadensindikatoren nicht geändert zu werden.

(26)

Der Vergleich ergab daraufhin, dass die Preise der in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in Indien im UZ zwischen 3 % und 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(27)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 80 bis 116 der vorläufigen Verordnung, mit Ausnahme von Randnummer 86 (vgl. Randnummern 24 bis 26), bestätigt.

G.   SCHADENSURSACHE

1.   Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach Zerschlagung des Kartells

(28)

Die indischen Ausführer machten erneut geltend, die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung stütze sich auf Angaben, die aufgrund der Tatsache, dass bis Anfang 1998 ein Kartell bestand, unzuverlässig seien. Die indischen Ausführer übermittelten hierfür innerhalb der Frist für die Stellungnahmen jedoch keine neuen Informationen.

(29)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 117 bis 137 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(30)

Ein Verwenderverband und ein Verwenderunternehmen verliehen erneut ihrer Hauptsorge Ausdruck, dass die indischen Lieferanten im Fall einer Einführung von Maßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden und infolgedessen der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt beeinträchtigt würde, was unweigerlich einen Anstieg der Preise zur Folge hätte. Jedoch ist, wie unter Randnummer 147 der vorläufigen Verordnung dargelegt, im Fall eines Anstiegs der Preise der gleichartigen Ware nur mit geringen Auswirkungen auf die Endverbraucher zu rechnen. Des Weiteren sei daran erinnert, dass die Ausgleichsmaßnahmen keinesfalls dazu dienen, den Gemeinschaftsmarkt gegen Waren aus Indien abzuschotten, sondern zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, wenn diese durch unfaire Handelspraktiken verzerrt wurden. Darüber hinaus sind die Zölle nicht so hoch, dass die indischen Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden.

(31)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 138 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(32)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhoben mehrere interessierte Parteien den Einwand, die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die Einfuhren aus Indien vermutlich hätte erzielen können, sei mit 9,4 % zu hoch angesetzt. Normalerweise werde für Rohstoffsektoren wie Stahl, Textilwaren und Basischemikalien eine Gewinnspanne von 5 % angesetzt. Dieselben Parteien verlangten außerdem die vollständige Offenlegung der für die Ermittlung dieses Wertes herangezogenen Methode.

(33)

Wie unter Randnummer 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Gewinnspanne nach begründeter Abwägung verschiedener Elemente auf 9,4 % festgesetzt. Zu diesen Elementen zählten i) der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 erzielte, als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war; ii) die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen und iii) ein Auszug aus einer Unternehmensbilanzdatenbank. Diese Datenbank umfasst Unternehmensbilanzdaten, die zunächst von den nationalen Zentralbanken der größten Industrieländer, d. h. der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der USA und Japans, gesammelt und anschließend vom Europäischen Ausschuss der Bilanzzentralen und der Europäischen Kommission nach Sektoren aggregiert werden. Zwischen der vorläufigen und der endgültigen Sachaufklärung wurde die Datenbank aktualisiert. Eine Analyse der aktualisierten Daten über die EU-Mitgliedstaaten sowie USA und Japan ergab, dass der durchschnittliche Gewinn vor außerordentlichem Aufwand für Unternehmen, die dem nächsten verfügbaren Geschäftszweig angehörten, im Jahr 2002, d. h. im letzten in der Datenbank verfügbaren Jahr, 7,5 % betrug.

(34)

Allerdings müssen bei der Festsetzung des Gewinns, der ohne Subventionierung hätte erzielt werden können, auch alle in diesem Zusammenhang relevanten qualitativen und quantitativen Elemente gebührend berücksichtigt werden. Wie unter Randnummer 154 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden insbesondere die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte, als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), sowie andere Ursachen und Umstände eingehend untersucht, die die Repräsentativität des besagten Zeitraums möglicherweise beeinträchtigten. Abschließend ist anzumerken, dass die betroffene Ware höchsten Anforderungen genügen muss und dass daher bestimmte Parameter, insbesondere in Bezug auf den elektrischen Widerstand, unbedingt eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund ist nicht nur der Herstellungsprozess besonders kapitalintensiv, sondern es fallen auch nicht unerhebliche Kosten für Forschung und Entwicklung an. Die Tatsache, dass nur eine begrenzte Anzahl Hersteller weltweit diese Technologie beherrschen, ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass diese Ware sicherlich nicht als einfacher Rohstoff angesehen werden kann.

(35)

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Faktoren wird endgültig der Schluss gezogen, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung der Einfuhren aus Indien hätte erzielen können, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte.

(36)

Angesichts des Vorstehenden und der Feststellungen hinsichtlich der Preisunterbietung (vgl. Randnummern 24 bis 26) wurden die Schadensspannen wie folgt geändert.

Grafite India Limited (GIL)

15,7 %

Hindustan Electro Grafite (HEG) Limited

7,0 %

J.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(37)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden sollte, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern. Die endgültigen Maßnahmen sollten in Höhe der ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden, sollten jedoch im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung die vorstehende Schadensspanne nicht übersteigen. Aufgrund der insgesamt guten Mitarbeit für Indien wurde für alle übrigen Unternehmen die höchste Subventionspanne zugrunde gelegt, die bei einem Unternehmen ermittelt wurde, d. h. eine Spanne von 16,7 %.

K.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(38)

Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller in Indien festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll endgültig bis zur Höhe der endgültigen Zölle zu vereinnahmen. Da der endgültige Ausgleichszoll für Grafite India Limited (GIL) höher als der vorläufige Ausgleichszoll ist, sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll endgültig vereinnahmt werden. Im Gegensatz dazu sollten im Fall von Hindustan Electro Grafite (HEG) Limited, in dem der endgültige Ausgleichszoll niedriger als der vorläufige Ausgleichszoll ist, die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, freigegeben werden.

(39)

Die in dieser Verordnung genannten individuellen Ausgleichszölle wurden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(40)

Anträge auf Anwendung dieser individuellen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

L.   VERPFLICHTUNGEN

(41)

Im Laufe der Untersuchung unterbreiteten zwei ausführende Hersteller in Indien, Grafite India Limited und Hindustan Electro Grafite Limited, Preisverpflichtungsangebote im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung. Es wurde allerdings festgestellt, dass die derzeitigen Kosten für Rohmaterialien sich signifikant von den Kosten für Rohmaterialien während des Untersuchungszeitraums unterscheiden, was auf die generelle Volatilität dieses Marktes zurückzuführen ist. Folglich würde in diesem Fall die Annahme der angebotenen Preisverpflichtungen mit einem allein auf der Grundlage von Daten des Untersuchungszeitraums ermittelten Mindestpreis sich negativ auf die Effektivität der Preisverpflichtung, d. h. auf die Beseitigung der schädigenden Subventionierung auswirken. Hinzu kommt, dass einer der betroffenen exportierenden Produzenten nach Abgabe des Preisverpflichtungsangebots einen Produzenten von Grafitelektroden in der Gemeinschaft erworben hat, was das Risiko der Umgehung der Preisverpflichtung steigert. Angesichts dieser Entwicklungen war es nicht möglich, eine praktikable und damit akzeptable Preisverpflichtung innerhalb des Zeitrahmens dieser Untersuchung abzuschließen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μOm oder weniger, die dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) zugewiesen werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) zugewiesen werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Grafite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

15,7 %

A530

Hindustan Electro Grafite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

7,0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

15,7 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle gemäß der vorläufigen Verordnung auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μOm oder weniger, die dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) zugewiesen werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) zugewiesen werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, werden wie nachstehend festgelegt endgültig vereinnahmt.

Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszollsätze übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 35.