15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1599/2004 DER KOMMISSION

vom 10. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Sandaal durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Sandaal vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die verfügbare Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Sandaalfänge im ICES-Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs die für 2004 zugeteilte Quote erreicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Sandaalfänge im ICES-Gebiet Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, gilt die den Mitgliedstaaten für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Sandaal im ICES-Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).