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10.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/58 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1583/2004 DER KOMMISSION
vom 9. September 2004
zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgelegt. |
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(2) |
Die Kriterien für die Bestimmung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe sind in Artikel 6b bzw. 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. |
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(3) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren. |
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(4) |
Es gilt daher den Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festzusetzen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 gilt Folgendes:
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a) |
Der Mindestpreis gemäß Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 878,86 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt; |
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b) |
die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 6c der genannten Verordnung wird für getrocknete Feigen auf 139,77 EUR je Tonne netto festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1132/2004 (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 3).
(3) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.