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4.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1566/2004 DER KOMMISSION
vom 31. August 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind. |
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(2) |
Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. Die Änderung des genannten Anhangs ist in der Beitrittsakte nicht geregelt. |
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(3) |
Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. August 2004
Für die Kommission
Christopher PATTEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1412/2004 (ABl. L 257 vom 4.8.2004, S. 1).
ANHANG
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
Zwischen den Angaben für Belgien und Dänemark wird Folgendes eingefügt:
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2. |
Zwischen den Angaben für Deutschland und Griechenland wird Folgendes eingefügt:
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3. |
Zwischen den Angaben für Italien und Luxemburg wird Folgendes eingefügt:
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4. |
Zwischen den Angaben für Luxemburg und die Niederlande wird Folgendes eingefügt:
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5. |
Zwischen den Angaben für Österreich und Portugal wird Folgendes eingefügt:
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6. |
Zwischen den Angaben für Portugal und Finnland wird Folgendes eingefügt:
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