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21.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2004 DER KOMMISSION
vom 20. August 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind. |
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(2) |
Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. Die Änderung des genannten Anhangs ist in der Beitrittsakte nicht geregelt. |
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(3) |
Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. August 2004
Für die Kommission
Christopher PATTEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Zwischen den Angaben für Belgien und Dänemark wird Folgendes eingefügt:
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2. |
Zwischen den Angaben für Deutschland und Griechenland wird Folgendes eingefügt:
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3. |
Zwischen den Angaben für Italien und Luxemburg wird Folgendes eingefügt:
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4. |
Zwischen den Angaben für Luxemburg und die Niederlande wird Folgendes eingefügt:
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5. |
Zwischen den Angaben für Österreich und Portugal wird Folgendes eingefügt:
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6. |
Zwischen den Angaben für Portugal und Finnland wird Folgendes eingefügt:
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7. |
Nach den Angaben für das Vereinigte Königreich wird Folgendes eingefügt:
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