19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Hirscherzeugnissen aus Kanada und den Vereinigten Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Chronic Wasting Disease (Chronisch Zehrende Krankheit) wurde in Kanada und in den Vereinigten Staaten bei Zuchthirschen und -elchen sowie bei wildlebenden Hirschen und Elchen festgestellt. Bisher wurden andernorts keine einheimischen Fälle der Krankheit bestätigt.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss empfahl in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 einen stärkeren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft vor dem Risiko, das von der Chronic Wasting Disease in Hirschartigen in Kanada und den Vereinigten Staaten ausgeht.

(3)

Da Kanada und die Vereinigten Staaten nicht in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (2), festgelegten Liste der Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Ausfuhr nicht domestizierter Wiederkäuer in die Gemeinschaft zugelassen ist, ist die Ausfuhr lebender Hirschartiger aus diesen Ländern in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.

(4)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Nummer 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), legt fest, dass nur Samen, Eier und Embryonen bestimmter genannter Tierarten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Hirschartige sind dort nicht aufgeführt. Daher ist die Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern von Hirschartigen in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.

(5)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um das durch die Einfuhr von aus gezüchteten und wild lebenden Hirschartigen gewonnenem Frischfleisch, gewonnenen Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen möglicherweise entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Minimum zu beschränken.

(6)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 9.7.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).


ANHANG

Anhang XI Teil D wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

a)

Bei der Einfuhr von Zuchtwildfleisch gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (1), Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG des Rates (2) und Fleischerzeugnissen gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (3), das aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von den zuständigen Behörden des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.‘

b)

Bei der Einfuhr von Wildfleisch gemäß Richtlinie 92/45/EWG des Rates (4), Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates und Fleischerzeugnissen gemäß Richtlinie 77/99/EWG, die aus wild lebenden Hirschartigen gewonnen wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist der Gesundheitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.‘

.“

(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(2)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.