17.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1454/2004 DER KOMMISSION

vom 16. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission (2) haben die Mitgliedstaaten je Kalenderjahr eine Anzahl von Substitutionskontrollen durchzuführen, die nicht unter der Anzahl Tage bzw. unter der Hälfte der Anzahl Tage liegen darf, an denen ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Es sollte klargestellt werden, dass die Anzahl der Substitutionskontrollen nicht unter der Anzahl Tage bzw. unter der Hälfte der Anzahl Tage liegen darf, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht verschlossen worden sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 einen jährlichen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen der genannten Verordnung vorgenommenen Kontrollen sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind, vorzulegen.

(3)

Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) einen jährlichen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 vorgenommenen Kontrollen, die sich auf Zahlungserklärungen beziehen, vorzulegen.

(4)

Die Einzelheiten der vorgenannten Jahresberichte sollten zur Gewährleistung der Transparenz und zur Ermöglichung einer gemeinsamen Bewertung genauer festgelegt werden.

(5)

Die Jahresberichte sollten auf dieser Grundlage ab dem Bericht 2005, der sich auf das Jahr 2004 erstreckt, erstellt werden. Da in den Mitgliedstaaten gegebenenfalls organisatorische Anpassungen erforderlich sind, um die verlangten Angaben über die Höhe der beantragten Erstattungen zu gewinnen, sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, diese Angaben erst ab dem Bericht 2006, der sich auf das Jahr 2005 erstreckt, zu liefern.

(6)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Die Anzahl der Substitutionskontrollen je Kalenderjahr darf nicht unter der Anzahl Tage liegen, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Unterabsatz 1 nicht verschlossen worden sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

Betrifft die Substitutionskontrolle nur einen Ausführer, so darf diese Anzahl nicht unter der Hälfte der Anzahl Tage liegen, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Unterabsatz 1 nicht verschlossen worden sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Vor dem 1. Mai jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Kontrollen sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind. Der Bericht enthält die in Anhang III festgelegten Angaben für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommenen Ausfuhranmeldungen.

Die Berichte sind sowohl auf einer ISO 9660-kompatiblen CD-ROM bzw. einem gleichwertigen elektronischen Datenträger als auch im Papierformat vorzulegen.

Beim Jahresbericht 2005, der sich auf die in 2004 angenommenen Ausfuhranmeldungen bezieht, können die Mitgliedstaaten jedoch auf folgende Angaben verzichten:

hinsichtlich der Nummern 1.5, 2.5 und 10.3 des Anhangs III auf die finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten, soweit diese zwischen 200 EUR und 4 000 EUR betragen;

hinsichtlich von Nummer 1.7 des Anhangs III auf die dort verlangten Angaben.“

3.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

(2)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 61).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).


ANHANG

ANHANG III

ANGABEN IM JAHRESBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 11

1   Durchführung von Warenkontrollen bei den Ausfuhrzollstellen

1.1   Zahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 2 ausgeschlossen wurden.

1.2   Angabe, ob Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) ausgeschlossen wurden.

1.3   Zahl der vorgenommenen Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.

1.4   Gegebenenfalls Liste der Zollstellen, die verringerte Kontrollsätze gemäß Artikel 6 Buchstabe c) anwenden.

1.5   Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (1).

1.6   Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission in den vorangegangenen Jahresberichten mitgeteilt wurden.

1.7   Höhe der beantragten Erstattungen je Sektor für die Ausfuhranmeldungen, bei denen eine Warenkontrolle vorgenommen wurde.

2   Durchführung von Substitutionskontrollen bei den Ausgangszollstellen

2.1   Zahl der Tage je Ausgangszollstelle, an denen Sendungen von ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnissen, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht verschlossen wurden, das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen haben.

2.2   Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Substitutionskontrollen je Ausgangszollstelle.

2.3   Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen hat.

Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde.

2.4   Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen je Zollstelle.

2.5   Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.

Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.

2.6   Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission im vorangegangenen Jahresbericht mitgeteilt wurden.

2.7   Umfang, in dem die Zollstellen auf Artikel 10 Absatz 7 zurückgegriffen haben, sowie Art der Unterrichtung durch die betreffenden Zahlstellen über Folgemaßnahmen.

3   Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen

3.1   Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen angewendet wurden, und ihrer Wirksamkeit.

4   Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse

Die Angaben unter Nummer 4.1 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchführen.

4.1   Beschreibung aller Änderungen an den der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission (2) notifizierten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikoanalyse.

5   Detaillierte Angaben zu den Systemen für die Auswahl und die Risikoanalyse

Die Angaben unter den Nummern 5.1—5.4 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen. Die Angaben sind jedoch nur erforderlich, falls seit dem letzten Bericht Änderungen eingetreten sind.

Die Angaben unter Nummer 5.5 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen.

5.1   Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.

5.2   Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.

5.3   Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.

5.4   Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Nummer 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

5.5   Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

6   Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

6.1   Beschreibung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

7   Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung

7.1   Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung aufgetreten sind, sowie der getroffenen Abhilfemaßnahmen oder der diesbezüglichen Vorschläge.

8   Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen

8.1   Beurteilung, ob die Kontrollen in zufrieden stellender Weise durchgeführt wurden.

8.2   Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (3) in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung daraufhin getroffen wurden.

8.3   Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Nummer 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind gehalten, die erforderlichen Angaben über die Umsetzung bis spätestens 31. Juli des Jahres der Vorlage des Jahresberichts zu übermitteln.

9   Verbesserungsvorschläge

9.1   Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Bestimmungen der Verordnung selbst.

10   Warenkontrollen bei den der Vorfinanzierung gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unterstellten Erzeugnissen oder Waren

Für die aufgrund von Zahlungserklärungen vorgenommenen Warenkontrollen im Rahmen der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (4) sind folgende Angaben zu machen:

10.1   Zahl der Zahlungserklärungen je Sektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 2 ausgeschlossen wurden.

10.2   Zahl der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.

10.3   Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.


(1)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(2)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(4)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.