16.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1435/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Juni 2004

zur Änderung, infolge der Erweiterung, der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 (2) sieht für die Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben eine Erstattung bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung vor.

(2)

Die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht von Seiten der Mitgliedstaaten und von Seiten der Gemeinschaft die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel notwendig, um den Informationsbedarf der Institutionen der Gemeinschaft decken zu können.

(3)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ist es mit Blick auf die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 2005 und 2007 angezeigt, einen maximalen Gemeinschaftsbeitrag je Erhebung vorzusehen; diese Anpassung ist aufgrund des Beitritts erforderlich und in der Beitrittsakte nicht vorgesehen.

(4)

In dieser Verordnung wird für die restliche Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

25 000 EUR für Malta,

200 000 EUR für Zypern,

500 000 EUR für Estland und Slowenien,

700 000 EUR für die Slowakei,

1 100 000 EUR für die Tschechische Republik, Lettland und Litauen,

2 000 000 EUR für Ungarn und Polen.“

2.

In Artikel 14 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 durch folgende drei Unterabsätze ersetzt:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2004-2006 auf 43,7 Mio. EUR festgesetzt.

Der Betrag für den Zeitraum 2007-2009 wird von der Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage der neuen Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2004.

(2)   ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)   ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).