6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (2) enthält Bestimmungen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen und den Ausbau des Aquakultursektors in der Gemeinschaft.

(2)

Das Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit zusätzlicher Beihilfen für die Abwrackung im Fall eines Wiederauffüllungsplans vor. In einem solchen Fall oder wenn von der Kommission oder von Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen ähnliche Auswirkungen haben könnten, sollten die Beihilfen für Besatzungsmitglieder, die wegen des Plans oder der Maßnahmen die Fischereitätigkeit aufgeben müssen, ebenfalls angehoben werden. Gleiches sollte für Besatzungsmitglieder gelten, die wegen eines Wiederauffüllungsplans oder wegen Sofortmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne dass das Schiff abgewrackt wird.

(3)

Am 19. September 2002 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur übermittelt. Die Umsetzung dieser Strategie erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

(4)

Schutz und Entwicklung aquatischer Ressourcen bedeuten nicht nur seeseitige Maßnahmen, sondern auch, und besonders für anadrome und katadrome Arten, Maßnahmen in Binnengewässern. In diesem Zusammenhang sind die Wiederherstellung und die erneute Öffnung von Wanderrouten und von Laichgebieten von besonderer Bedeutung.

(5)

Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten.

(6)

Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange oder fallen in eine absatzintensive Zeit, und eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter kann gerechtfertigt sein, es sei denn, es handelt sich um ein wiederkehrendes Phänomen.

(7)

Es ist entscheidend, die Wissensgrundlage der Aquakultur-Branche in allen ihren Aspekten zu verbreitern. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus; angewandte Forschung und technologische Entwicklung in der Aquakultur bedürfen weiter gehender Förderung durch Erweiterung der öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anregung von privater Initiative in diesem Bereich.

(8)

Aquakulturunternehmen sollten angeregt werden, ihren Einsatz für die Umwelt zu verbessern und in eigener Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Umweltschutz hinaus zu gehen.

(9)

Um die öffentliche Beihilfe für Arbeitsschiffe in der Aquakultur fortzuführen, bedarf es einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen und Fischereifahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), da bestimmte Fischereifahrzeuge zwar möglicherweise ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden, aber auch die Fischereitätigkeit wieder aufnehmen könnten.

(10)

Um eine dauernde Verringerung des Fischereiaufwands zu fördern, wenn der Rat einen Wiederauffüllungsplan oder die Kommission oder Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen verabschiedet haben, sollte die Rückzahlung von Beihilfen, die zuvor den von dem Plan oder den Maßnahmen betroffenen Schiffen gewährt wurden, nicht gefordert werden.

(11)

Hat ein Schiff im Fall eines Wiederauffüllungsplans Fanggeräte zu ersetzen, so sollte es möglich sein, die Kosten für die erste Ersetzung als erstattungsfähig zu betrachten.

(12)

Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein.

(13)

Das Eingreifen staatlicher Stellen zugunsten der Aquakultur Ende der siebziger Jahre hat den Produktionszuwachs stimuliert; heutzutage jedoch ist die Lage verändert und Überproduktion ist für bestimmte Zweige der Aquakultur zu einer Bedrohung geworden. Es gilt daher für die Aquakulturmaßnahmen der Programme des Finanzinstruments für die Fischerei neue Prioritäten zu setzen, und in bestimmten Fällen sollte der Beihilfesatz gesenkt werden.

(14)

Einige Arten der Flossenfischzucht können ökologisch nützlich sein, da sie eine Wirtschaftstätigkeit mit der Erhaltung oder Entwicklung von Feuchtgebieten kombiniert. Diese Voraussetzungen rechtfertigen mehr öffentliche Unterstützung.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; hiervon sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen ausgenommen;“

2.

In Artikel 12 Absatz 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so können die Höchstbeträge der in den Buchstaben b) und c) genannten Beihilfen um 20 % erhöht werden. Ferner muss das Schiff, auf dem die Besatzungsmitglieder beschäftigt waren, nicht, wie in Buchstabe b) festgelegt, endgültig stillgelegt werden.“

3.

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) oder e) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;“

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung

„a)

Arbeiten zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, einschließlich Süßwasserressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;“

5.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe n) erhält folgende Fassung:

„n)

Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt, einschließlich Statistiken und Wirtschaftsanalysen.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn die Verschmutzung der Muscheln durch das Wachstum von Toxine erzeugendem Plankton oder das Vorhandensein von marine Biotoxine enthaltendem Plankton die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit über mehr als vier aufeinander folgende Monate nötig macht oder wenn die Verluste infolge der Aussetzung der Erntetätigkeit in einer absatzintensiven Zeit über 35 % des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens, der anhand des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den drei vorangegangenen Jahren ermittelt wurde, ausmachen. Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) bis Ende 2006.

(4)  ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.“"

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1, 1 a und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse“

c)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) keine Anwendung.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für eine regelmäßige saisonale Aussetzung des Fischfangs und der Aquakulturtätigkeiten können keine Zuschüsse nach den Absätzen 1, 1a, 2 und 3 gewährt werden.“

7.

In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die 150 000 EUR Gesamtkosten und drei Jahre Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.“

8.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1.4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

Schiffe müssen, mit Ausnahme der Ausrüstung für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen, seit mindestens fünf Jahren in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vermessen werden.“

b)

Abschnitt 1.4 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

„iii)

die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen und/oder“

Folgende Ziffer wird angefügt:

„iv)

den Erwerb akustischer Abschreckvorrichtungen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (5).

Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten, es sei denn, das Schiff unterliegt einem Wiederauffüllungsplan und ist verpflichtet, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit anderen Fanggeräten zu befischen. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, dass die Kosten für die erste Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig zu betrachten sind, wenn die Fangmöglichkeiten aufgrund eines Wiederauffüllungsplans erheblich gemindert werden.“

c)

Der erste Satz von Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung:

„Zuschüsse des FIAF werden für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, zur Wiederherstellung von Flüssen und Seen einschließlich Laichgebieten und zur Erleichterung der Migration wandernder Arten stromauf- und stromabwärts und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt“

d)

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2   Aquakultur

a)

im Sinne dieser Verordnung

bedeutet ‚Aquakultur‘ die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

b)

Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschussantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (6). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muss. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht.

c)

Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (7) beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschussfähig.

d)

Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (8) gelten auch dann nicht als Arbeitsschiffe, wenn sie ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden.

e)

Im Rahmen der auf die Aquakultur bezogenen Maßnahmen der FIAF-Programme erhalten Vorrang

i)

die Entwicklung von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen,

ii)

die Verbesserung traditioneller Aquakulturtätigkeiten, die für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete entscheidend sind,

iii)

die Modernisierung vorhandener Betriebe,

iv)

Maßnahmen zugunsten der Aquakultur im Sinne der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung,

v)

die Diversifizierung der gezüchteten Arten.

f)

Als Ausnahme von der Spalte für Gruppe 3 in Tabelle 3 des Anhangs IV Abschnitt 2 und unbeschadet der Beteiligung für die Gebiete in äußerster Randlage

i)

wird die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, oder umweltfreundliche Flossenfischzuchtvorhaben betreffen, auf 30 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf Kosten der Träger der Vorhaben durchgeführt und von der Verwaltungsbehörde überprüft. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht;

ii)

muss die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen das Anlegen neuer, mit intensiven Methoden arbeitender Flossenfischzuchtbetriebe betreffen, die nicht der Liste der vorrangigen Maßnahmen gemäß Buchstabe e) entsprechen, mindestens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und mindestens 70 % in den übrigen Gebieten betragen.

(6)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)."

(7)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003."

(8)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.