6.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/2004 DES RATES
vom 19. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (2) enthält Bestimmungen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen und den Ausbau des Aquakultursektors in der Gemeinschaft. |
(2) |
Das Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit zusätzlicher Beihilfen für die Abwrackung im Fall eines Wiederauffüllungsplans vor. In einem solchen Fall oder wenn von der Kommission oder von Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen ähnliche Auswirkungen haben könnten, sollten die Beihilfen für Besatzungsmitglieder, die wegen des Plans oder der Maßnahmen die Fischereitätigkeit aufgeben müssen, ebenfalls angehoben werden. Gleiches sollte für Besatzungsmitglieder gelten, die wegen eines Wiederauffüllungsplans oder wegen Sofortmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne dass das Schiff abgewrackt wird. |
(3) |
Am 19. September 2002 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur übermittelt. Die Umsetzung dieser Strategie erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. |
(4) |
Schutz und Entwicklung aquatischer Ressourcen bedeuten nicht nur seeseitige Maßnahmen, sondern auch, und besonders für anadrome und katadrome Arten, Maßnahmen in Binnengewässern. In diesem Zusammenhang sind die Wiederherstellung und die erneute Öffnung von Wanderrouten und von Laichgebieten von besonderer Bedeutung. |
(5) |
Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten. |
(6) |
Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange oder fallen in eine absatzintensive Zeit, und eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter kann gerechtfertigt sein, es sei denn, es handelt sich um ein wiederkehrendes Phänomen. |
(7) |
Es ist entscheidend, die Wissensgrundlage der Aquakultur-Branche in allen ihren Aspekten zu verbreitern. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus; angewandte Forschung und technologische Entwicklung in der Aquakultur bedürfen weiter gehender Förderung durch Erweiterung der öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anregung von privater Initiative in diesem Bereich. |
(8) |
Aquakulturunternehmen sollten angeregt werden, ihren Einsatz für die Umwelt zu verbessern und in eigener Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Umweltschutz hinaus zu gehen. |
(9) |
Um die öffentliche Beihilfe für Arbeitsschiffe in der Aquakultur fortzuführen, bedarf es einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen und Fischereifahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), da bestimmte Fischereifahrzeuge zwar möglicherweise ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden, aber auch die Fischereitätigkeit wieder aufnehmen könnten. |
(10) |
Um eine dauernde Verringerung des Fischereiaufwands zu fördern, wenn der Rat einen Wiederauffüllungsplan oder die Kommission oder Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen verabschiedet haben, sollte die Rückzahlung von Beihilfen, die zuvor den von dem Plan oder den Maßnahmen betroffenen Schiffen gewährt wurden, nicht gefordert werden. |
(11) |
Hat ein Schiff im Fall eines Wiederauffüllungsplans Fanggeräte zu ersetzen, so sollte es möglich sein, die Kosten für die erste Ersetzung als erstattungsfähig zu betrachten. |
(12) |
Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein. |
(13) |
Das Eingreifen staatlicher Stellen zugunsten der Aquakultur Ende der siebziger Jahre hat den Produktionszuwachs stimuliert; heutzutage jedoch ist die Lage verändert und Überproduktion ist für bestimmte Zweige der Aquakultur zu einer Bedrohung geworden. Es gilt daher für die Aquakulturmaßnahmen der Programme des Finanzinstruments für die Fischerei neue Prioritäten zu setzen, und in bestimmten Fällen sollte der Beihilfesatz gesenkt werden. |
(14) |
Einige Arten der Flossenfischzucht können ökologisch nützlich sein, da sie eine Wirtschaftstätigkeit mit der Erhaltung oder Entwicklung von Feuchtgebieten kombiniert. Diese Voraussetzungen rechtfertigen mehr öffentliche Unterstützung. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 12 Absatz 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:
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3. |
Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung
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5. |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe n) erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die 150 000 EUR Gesamtkosten und drei Jahre Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.“ |
8. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.