29.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2004
zur Festsetzung des Mengenzuteilungskoeffizienten für die im Rahmen der Tranche Nr. 3 des Wirtschaftsjahres 2003/04 zur Intervention angebotenen Rohreismengen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 708/98 werden die für die Intervention in Betracht kommenden Mengen Rohreis im Wirtschaftsjahr 2003/04 in zwei nationale Tranchen und eine gemeinsame Tranche Nr. 3 für die gesamte Gemeinschaft aufgeteilt. Um die für diese Tranche Nr. 3 zuzuteilenden Mengen zu bestimmen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 die zur Intervention angebotenen Rohreismengen mitgeteilt. |
(2) |
Da die Gesamtangebotsmenge die verfügbare Menge übersteigt, ist ein Mengenzuteilungskoeffizient anzuwenden. Dieser Koeffizient wird so berechnet, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Mengenzuteilungskoeffizient gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 wird auf 0,860675 festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27). Die Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96) ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit letzterer Verordnung aufgehoben worden.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch den Beitrittsvertrag von 2003.
(3) ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).