29.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Schweinefleisch sind sehr unterschiedlich und erfordern daher eine deutlichere Differenzierung bei den Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden. Um die Ziele erreichen zu können, die mit der Anpassung der Methode für die Zuteilung der erstattungsbegünstigt auszuführenden Mengen verfolgt werden, und um die verfügbaren Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 bestmöglich zu nutzen, ist eine Erweiterung der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission (2) genannten Umstände vorzusehen, unter denen die Kommission die Erteilung oder die Beantragung von Ausfuhrlizenzen während der Bedenkzeit nach der Antragstellung beschränken kann. Außerdem ist vorzusehen, dass diese Maßnahmen je nach Bestimmung differenziert werden können.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 ist daher zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fall sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.“

2.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 130/2004 (ABl. L 19 vom 27.1.2004, S. 14).