21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/524/EWG sieht die Zulassung von in der Gemeinschaft zu verwendenden Zusatzstoffen vor. Die in Anhang C Teil II dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffe können für unbegrenzte Zeit zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(2)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (2) für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel vorläufig zugelassen.

(3)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 (2) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(4)

Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen in jedem Fall erfüllt sind.

(5)

Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen sollte daher unter bestimmten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzymes

E 1607

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoatet:

1 000 FXU (1)/g

 

flüssig:

650 FXU/ml

Masthühner

100 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

Unbegrenzte Zeit

Masttruthühner

100 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

Unbegrenzte Zeit

Ferkel

200 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 200–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

4.

Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbegrenzte Zeit


(1)  1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzymes

E 1608

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoatet:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 FXU (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 75 FBG (2)/g

 

flüssig:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 550 FXU/ml

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 50 FBG/ml

Masthühner

400 FXU

36 FBG

1 000 FXU

94 FBG

1)

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2)

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

400—1 000 FXU

 

36—94 FBG.

3)

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 40 % pflanzlichen Zutaten (z. B. Gerste, Hafer, Weizen, Roggen, Triticale, Sorghum oder Lupine)

Unbegrenzte Zeit


(1)  1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.