21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1). Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Deshalb sollten diese Kontingentsmengen erhöht werden.

(3)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt.

Artikel 2

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96, die Menge des Kontingents 09.2950 auf 8 400 Tonnen festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2004 (ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2020

ex 7011 20 00

35

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 702,8 (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 78,9 (± 3) % bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm

400 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2021

ex 7011 20 00

45

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 72 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 56,8 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 10,16 mm

70 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2022

ex 8504 90 11

20

Ferritkerne zum Herstellen von Ablenkeinheiten (1)

2 400 000 Stück

0

1.7.2004—30.6.2005

09.2023

ex 8540 91 00

34

Flachmasken mit einer Länge von 597,1 (± 0,2) mm und einer Höhe von 356,2 (± 0,2) mm, mit einer Schlitzbreite zum Ende der senkrechten Mittelachse von 179,1 (± 9) Mikrometer

500 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2976

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 (1) oder Motormähern der Unterposition 8433 2010 (1)

750 000 Stück

0

1.7.2004—30.6.2005


(1)  Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.