17.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird das von der Interventionsstelle gekaufte Magermilchpulver zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen abgesetzt, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört wird und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu dem zu verkaufenden Magermilchpulver gewährleistet werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2) ist als eine der Interventionsmaßnahmen für den Absatz des Magermilchpulvers der Verkauf zu einem festgesetzten Preis vorgesehen.

(3)

Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände erfordert den Weiterverkauf des Magermilchpulvers, sobald Absatzmöglichkeiten verfügbar werden. Zu diesem Zweck sollte die Regelung über den Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen zu festen Preisen durch eine Regelung über den Verkauf im Wege der Ausschreibung ersetzt werden, die es ermöglicht, den Verkaufspreis entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen schneller übermitteln müssen, damit die Kommission die Entwicklung der zur öffentlichen Intervention angebotenen Mengen Magermilchpulver verfolgen und gegebenenfalls die Interventionskäufe aussetzen kann, sobald die angebotenen Mengen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzten Mengen erreichen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen im Wege einer Dauerausschreibung;“

2.

Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 5

VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG

Artikel 21

(1)   Das vor dem 1. Juli 2002 eingelagerte Magermilchpulver wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird.

(2)   Die Interventionsstelle arbeitet eine Dauerausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere die Frist und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind. Für die in ihrem Besitz befindlichen Magermilchpulvermengen gibt die Interventionsstelle ferner Folgendes an:

a)

Ort der Lagerhäuser, in denen das zum Verkauf bestimmte Magermilchpulver lagert;

b)

die Magermilchpulvermengen, die in den einzelnen Lagerhäusern zum Verkauf kommen.

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung veröffentlicht.

(3)   Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Bekanntmachung der Dauerausschreibung angibt, veröffentlicht.

(4)   Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen:

a)

vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben des zum Verkauf stehenden Magermilchpulvers zu untersuchen;

b)

die Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu prüfen.

Artikel 22

(1)   Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am zweiten und am vierten Dienstag jeden Monats um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der zweite Dienstag des Monats August und der vierte Dienstag des Monats Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Angebotsfrist am letzten davor liegenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 23

(1)   Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich das Magermilchpulver befindet.

(2)   Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Bieters;

b)

die gewünschte Menge;

c)

den je 100 kg Magermilchpulver gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Lagerhaus, ausgedrückt in Euro;

d)

gegebenenfalls das Lagerhaus, in dem sich das Magermilchpulver befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichlagerhaus.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es eine Menge von mindestens zehn Tonnen betrifft, ausgenommen wenn die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer ist;

b)

ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;

c)

nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 22 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(4)   Nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 24

Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2.“

b)

Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:

„ABSCHNITT 6

DURCHFÜHRUNG DER AUSSCHREIBUNG

Artikel 24a

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Tag, an dem die Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 endet, die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Menge Magermilchpulver mit.

Bei der Übermittlung dieser Angaben machen die Mitgliedstaaten die einzelnen Bieter durch einen den Kommissionsdienststellen unbekannten Zifferncode kenntlich. Sie geben an, ob ein Bieter Mehrfachangebote eingereicht hat.

Liegt kein Angebot vor, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

(2)   Unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für das Magermilchpulver fest. Dieser Preis kann je nach Einlagerungsdatum und Lagerort des zum Verkauf angebotenen Magermilchpulvers unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Die Entscheidung über die Einzelausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24b

Das Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.

Artikel 24c

(1)   Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.

(2)   Das Magermilchpulver wird nach Maßgabe seines Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich in dem/den vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Lagerhaus/Lagerhäusern befindet.

(3)   Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.

(4)   Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.

Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.

(5)   Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Lagerhaus mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Magermilchpulver im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.

Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als fünf Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(6)   Spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Entscheidung gemäß Artikel 24a Absatz 2 veröffentlicht wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der einzelnen Bieter zu den Zifferncodes gemäß Artikel 24a Absatz 1 mit.

Artikel 24d

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 24e

(1)   Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben.

(2)   Der Zuschlagempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme des Magermilchpulvers innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

Artikel 24f

(1)   Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;

b)

das Lagerhaus, in dem das Magermilchpulver gelagert ist;

c)

der Termin für die Übernahme des Magermilchpulvers.

(2)   Der Zuschlagsempfänger übernimmt das ihm zugeteilte Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Lagerhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde das Magermilchpulver — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung des Magermilchpulvers aufkommen.

(3)   Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie auf Grund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.“

3.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Magermilchpulvermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand waren:

a)

eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 5;

b)

eines Vertrags zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28.

(2)   Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 80 000 Tonnen erreicht haben, so müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) jeden Tag vor 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag angebotenen Magermilchpulvermengen übermittelt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2131/2003 (ABl. L 320 vom 5.12.2003, S. 3).