17.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2004 DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird das von der Interventionsstelle gekaufte Magermilchpulver zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen abgesetzt, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört wird und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu dem zu verkaufenden Magermilchpulver gewährleistet werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2) ist als eine der Interventionsmaßnahmen für den Absatz des Magermilchpulvers der Verkauf zu einem festgesetzten Preis vorgesehen. |
(3) |
Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände erfordert den Weiterverkauf des Magermilchpulvers, sobald Absatzmöglichkeiten verfügbar werden. Zu diesem Zweck sollte die Regelung über den Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen zu festen Preisen durch eine Regelung über den Verkauf im Wege der Ausschreibung ersetzt werden, die es ermöglicht, den Verkaufspreis entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen. |
(4) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen schneller übermitteln müssen, damit die Kommission die Entwicklung der zur öffentlichen Intervention angebotenen Mengen Magermilchpulver verfolgen und gegebenenfalls die Interventionskäufe aussetzen kann, sobald die angebotenen Mengen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzten Mengen erreichen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
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2. |
Kapitel II wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Magermilchpulvermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand waren:
(2) Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 80 000 Tonnen erreicht haben, so müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) jeden Tag vor 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag angebotenen Magermilchpulvermengen übermittelt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2131/2003 (ABl. L 320 vom 5.12.2003, S. 3).