16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 35,4 %, und der Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 48,8 %.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, VSL Wires Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 20 der Grundverordnung. Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden sei. Außerdem gab er an, dass er die betroffene Ware nicht im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998), sondern danach in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

2.   Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 für das betroffene Unternehmen ein und begann mit ihrer Untersuchung.

3.   Ware

(4)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999, und zwar Draht aus nicht rostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr.

4.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

5.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Ferner gab sie anderen, unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(8)

Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Subventionierung.

(9)

Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen wie in der ursprünglichen Untersuchung. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, aus denen dem ursprünglichen Antrag zufolge Vorteile erwuchsen, die den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung getroffenen Feststellungen zufolge aber nicht in Anspruch genommen worden waren.

Schließlich wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, oder ob er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Neuer Ausführer

(10)

Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist.

(11)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt hatte.

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen Verkauf in die Gemeinschaft getätigt hatte, der im August 2001, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aber eindeutig vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgewickelt wurde.

(13)

In der Antwort auf den Fragebogen führte der Antragsteller nur einen Vertrag auf, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterzeichnet worden war, aber im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der Verkauf nie abgewickelt wurde. Folglich war der Antragsteller keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft eingegangen.

(14)

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Ausfuhrverkäufe in andere Länder tätigte, so dass die Höhe des aus den für Ausfuhrverkäufe gewährten Subventionen erwachsenden Vorteils dennoch ermittelt werden konnte, da ein solcher Vorteil unabhängig vom Bestimmungsort der Verkäufe erwächst.

In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission, alle Informationen zu prüfen, die sie für die Zwecke der Untersuchung im Rahmen der beschleunigten Überprüfung als notwendig erachtete, um die Höhe einer etwaigen anfechtbaren Subvention durch Aufteilung dieses Betrags auf den entsprechenden Gesamtumsatz des Antragstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln.

2.   Subventionierung

(15)

Auf der Grundlage der Angaben in der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht:

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe.

3.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB)

(16)

Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus dieser Regelung Vorteile erwuchsen. Er nahm die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis in Anspruch. Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments ausführlich beschrieben (Notifizierung Nr. 1/2002-07 vom 31. März 2002 des Ministeriums für Handel und Industrie der Regierung Indiens).

Im Rahmen dieser Regelung können alle in Frage kommenden Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der ausgeführten fertigen Waren errechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der „Standard Input/Output Norms“ festgelegt. Lizenzen, in denen die Höhe der gewährten Gutschrift angegeben ist, werden automatisch ausgestellt.

Die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis ermöglicht die Inanspruchnahme der Gutschriften für jegliche späteren Einfuhren (z. B. Rohstoffe oder Anlagegüter); ausgenommen sind nur Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Diese Einfuhrwaren können auf dem Inlandsmarkt (verkaufssteuerpflichtig) verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar. DEPB-Lizenzen sind zwölf Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(17)

Die Bedingungen der DEPB-Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Bei den Vorteilen aus dieser Regelung handelt es sich um rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung, so dass sie im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung als spezifisch und somit anfechtbar angesehen wurde.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle DEPB-Gutschriften dem mit ihm verbundenen Unternehmen Viraj Alloys Ltd übertrug. Dieselbe Praktik wurde auch von drei anderen, mit dem Antragsteller verbundenen indische Unternehmen, Viraj Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd, verfolgt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass Viraj Alloys Ltd alle vorgenannten Unternehmen mit Rohstoffen beliefert und ihre ihm übertragenen DEPB-Gutschriften zur zollfreien Einfuhr von Waren verwendete.

Zudem wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware über verschiedene verbundene Unternehmen abgewickelt wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Eigentümer des Antragstellers alle diese verbundenen Unternehmen über ein ausgedehntes Aktiensystem kontrollieren und die verbundenen Unternehmen an bestimmten Stufen der Fertigung und des Absatzes der betroffenen Ware beteiligt sind, wurde es als vertretbar angesehen, alle diese Unternehmen als einen einzigen Vorteilsempfänger anzusehen.

Daher wurde die Höhe der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährten Subvention anhand der Gesamthöhe der Gutschriften in den sowohl dem Antragsteller als auch den mit ihm verbundenen Unternehmen ausgestellten Lizenzen ermittelt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt.

Daraus ergab sich der Schluss, dass VSL Wires Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Vorteile aus dieser Regelung erwuchsen und Subventionen in Höhe von 12,7 % erhielt.

4.   Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(19)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus dieser Regelung und insbesondere gemäß Abschnitt 80HHC des indischen Einkommensteuergesetzes Vorteile erhielt.

Das indische Einkommensteuergesetz aus dem Jahr 1961 ist die Grundlage für Befreiungen, die von Unternehmen beantragt werden können. Befreiungen können gemäß dem Abschnitt 10A von Unternehmen in Freihandelszonen, gemäß dem Abschnitt 10B von exportorientierten Betrieben und gemäß dem Abschnitt 80HHC von Ausführern beantragt werden. Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen die Unternehmen bei der Einreichung ihrer Steuererklärungen bei den Steuerbehörden entsprechende Anträge stellen. Das Steuerjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März, und die Steuererklärungen sind bis zum 30. November des Folgejahres einzureichen. Im vorliegenden Fall fielen der Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit dem Steuer- und dem Geschäftsjahr zusammen (1. April 2002 bis 31. März 2003).

(20)

Die Bedingungen der Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Vorteil aus der Körperschaftsteuerbefreiung eine anfechtbare Subvention ist, denn die indische Regierung gewährt den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, weil sie auf die Einnahmen in Form von direkten Steuern verzichtet, die normalerweise zu entrichten wären, wenn die Unternehmen keine Befreiung von der Körperschaftsteuer beantragt hätten. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Regelung gemäß Abschnitt 80HHC seit dem Steuerjahr 2000—2001 schrittweise aufgehoben wird, bis im Steuerjahr 2004—2005 Ausfuhrgewinne nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit werden. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden lediglich 50 % der Ausfuhrgewinne von der Körperschaftsteuer befreit.

(21)

Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung abhängig, da nur Gewinne aus Ausfuhrverkäufen befreit werden und die Subvention daher als spezifisch angesehen wird.

(22)

Der Vorteil für den Antragsteller wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung normalerweise zu entrichtenden Steuern mit Befreiung und jenen ohne Befreiung ermittelt. Der in diesem Zeitraum geltende Satz der Einkommensteuer, einschließlich Körperschaftsteuer plus Zulage, betrug 36,75 %. Um die volle Höhe des dem Antragsteller zugestandenen Vorteils zu ermitteln und angesichts der Tatsache, dass drei mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls ausgeführt haben (vgl. Randnummer 18), wurden bei der Ermittlung der Höhe der Subvention die dem Antragsteller sowie Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd gemäß Abschnitt 80HHC gewährten Steuerbefreiungen berücksichtigt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass VSL Wires Limited im Rahmen dieser Regelung Subventionen in Höhe von 1,4 % erhielt.

5.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung nicht in Anspruch genommen hatte.

6.   Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe

(24)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nicht in einer Freien Exportzone ansässig und kein exportorientierter Betrieb war und somit die Regelung nicht in Anspruch nehmen konnte.

7.   Sonstige Regelungen

(25)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller weder neue Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, noch nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

8.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(26)

Den vorstehenden Feststellungen zu den verschiedenen Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

 

DEPB-Regelung

Einkommensteuerbefreiung

Insgesamt

VSL Wires Limited

12,7 %

1,4 %

14,1 %

E.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(27)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird davon ausgegangen, dass für die von VSL Wires Limited hergestellten und ausgeführten Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr ein Ausgleichszoll gelten sollte, der der Höhe der für dieses Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Subventionen entspricht.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(29)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 vorgeschlagen werden sollte. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(30)

Der Antragsteller behauptete in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass es sich bei der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis um eine Ersatzrückerstattungsregelung handelt, die die Kommission hinsichtlich des Umfangs der Subventionierung und der Höhe des anfechtbaren Vorteils falsch bewertet habe. Er behauptete, dass die Bewertung der aus dieser Regelung erwachsenden Vorteile durch die Kommission nicht korrekt sei, da nur eine übermäßige Erstattung von Zöllen als Subvention angesehen werden könne, und dass die Kommission die praktische Anwendung der Regelung nicht untersucht habe.

Die Kommission ist wiederholt zu dem Schluss gelangt (vgl. beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates (4), insbesondere die Randnummern 14 bis 20), dass die Nachausfuhr-DEPB-Regelung keine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung ist, da sie keiner der Bestimmungen in den Anhängen I bis III in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) der Grundverordnung entspricht. Denn die Regelung schreibt nicht vor, dass nur Waren eingeführt werden dürfen, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung), so dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Anhangs I Buchstabe i) der Grundverordnung nicht gewährleistet ist. Außerdem gibt es kein System, um zu überprüfen, ob die Einfuhren tatsächlich bei der Herstellung verbraucht werden. Diese Regelung ist auch keine Ersatzrückerstattungsregelung, weil die eingeführten Waren nicht die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen müssen wie die im Inland bezogenen Waren, die zur Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht wurden (Anhang III der Grundverordnung). Ferner können ausführende Hersteller die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen.

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die Rohstoffe von einem der mit ihm verbundenen Unternehmen mit DEPB-Gutschriften, die die anderen mit ihm verbundenen Unternehmen bei der Ausfuhr verschiedener Waren erhalten und ihm übertragen hatten, zollfrei einführte. Es wurde jedoch kein Zusammenhang zwischen den Gutschriften der einzelnen Unternehmen und den tatsächlichen Einfuhrwaren des einzigen, für die Rohstoffbeschaffung zuständigen verbundenen Unternehmens festgestellt. Zudem verfügte die indische Regierung über kein System, mit dem sie hätte prüfen können, welche Einfuhren tatsächlich von welchem Unternehmen bei der Herstellung von welcher Ware verbraucht wurden. Da die vorgenannte Ausnahme von der Subventionsdefinition deshalb nicht gegeben ist, gilt der Betrag der gesamten, im Rahmen der Regelung gewährten Gutschriften als anfechtbarer Vorteil. Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Der Antragsteller behauptete ferner, dass die Dienststellen der Kommission es versäumt hätten, die Einfuhrzölle von den Kosten abzuziehen, so dass das Ergebnis der Berechnung der Höhe der Subvention nicht korrekt und übermäßig hoch sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der Antragsteller vorab und auf der Grundlage der unter Randnummer 18 beschriebenen Situation aufgefordert worden war, eine Liste der Nachausfuhr-DEPB-Gutschriften für alle seine Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu übermitteln. Der Antragsteller war ferner dazu aufgefordert worden, für denselben Zeitraum die gleichen Angaben über alle Ausfuhren der mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Einzelheiten zu etwaigen Bearbeitungsgebühren und anderen Kosten in Verbindung mit der Beantragung der Gutschriften zu übermitteln. Der Antragsteller übermittelte jedoch keine solchen Angaben und war auch anlässlich des Kontrollbesuchs nicht dazu in der Lage. In Ermangelung entsprechender Angaben konnte die unter Randnummer 18 ermittelte Höhe der Subvention nicht für solche Kosten berichtigt werden.

(31)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 wird folgendes angefügt:

„VSL Wires Limited, G-1/3 MIDC, Tarapur Industrial Area, Boisar District, Thane, Maharashtra, Indien

14,1

A444“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 164/2002 (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 9).

(3)  ABl. C 161 vom 10.7.2003, S. 2.

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).