15.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/26 |
VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 DES RATES
vom 30. April 2004
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 247 Absatz 8,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160b Absatz 8,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission vom 2. April 2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es obliegt dem Rat, die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes festzulegen. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (1) wurde die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geändert. |
(3) |
Da nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 (3) eine Reihe von Bestimmungen des genannten Statuts sinngemäß auf die Mitglieder des Rechnungshofs Anwendung finden, ist es angezeigt, jene Verordnung entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 wird der folgende zweite Absatz angefügt: „Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds gilt jedoch als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) jenes Artikels erfüllt sind.“ |
2. |
In Artikel 2
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3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Anhang VII Artikel 17 des Statuts gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofs.“ |
4. |
In Artikel 7 Buchstabe c) werden die Worte „für Beamte der Besoldungsgruppe A1“ gestrichen. |
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a 1. Anhang XIII Artikel 14, 15, 16, 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofs. 2. Anhang XIII Artikel 20, 24 und 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004.
(3) ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 10).