15.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2004 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2004
zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/04
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 15 bzw. 16 derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. |
(2) |
Seit dem 1. Januar 1999 ist die Festsetzung der Umrechnungskurse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) auf die besonderen Kurse zwischen dem Euro und den Landeswährungen der Mitgliedstaaten zu beschränken, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben. |
(3) |
Daher ist zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben sowie der Produktions- und Ergänzungsabgaben in Landeswährung im Wirtschaftsjahr 2003/04 der besondere Umrechnungskurs festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie der Produktionsabgaben und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 derselben Verordnung in Landeswährung heranzuziehen ist, wird für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/04 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2004 in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).
(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2004 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2003/2004
Besonderer Umrechnungskurs |
||
1 EUR = |
7,43899 |
dänische Kronen |
9,12552 |
schwedische Kronen |
|
0,686010 |
Pfund Sterling |