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8.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2) ist der Beihilfebetrag für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Faktoren festgesetzt worden. Aufgrund der Senkung des Interventionspreises für Magermilchpulver am 1. Juli 2004 ist der Beihilfebetrag ebenfalls zu senken. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält folgende Fassung:
„1. Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf:
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a) |
3,97 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
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b) |
3,51 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
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c) |
49,22 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
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d) |
43,41 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1079/2004 (ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 13).