29.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2004

mit Übergangsmaßnahmen für den Verkauf einer Höchstmenge von 300 000 Tonnen Weizen aus den nationalen Sicherheitsbeständen Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) haben die polnischen Behörden die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, eine Höchstmenge von 300 000 Tonnen Weizen aus den nationalen Sicherheitsbeständen im Rahmen eines Rotationsverfahrens zu vermarkten.

(2)

Der Verkauf einer solchen Weizenmenge könnte eine Störung des Gemeinschaftsmarktes für Getreide verursachen. Unter diesen Umständen sind übergangsweise Maßnahmen zur Festlegung der Verkaufsbedingungen zu treffen, die denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) entsprechen, damit der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer und den Marktbedingungen Rechnung getragen wird.

(3)

Da die etwaige Wiederauffüllung dieses Weizenbestands auch Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen könnte, ist ein Verfahren vorzusehen, anhand dessen die Kommission die Modalitäten dieser Wiederauffüllung genehmigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden übergangsweise Vorschriften für den Verkauf einer Höchstmenge von 300 000 Tonnen Weizen aus den nationalen Sicherheitsbeständen, die sich am 1. Mai 2004 im Besitz der polnischen Behörden befanden, und für die Wiederauffüllung dieses Weizenbestands festgelegt.

Artikel 2

Die für die Verwaltung der polnischen Sicherheitsbestände zuständige Stelle, deren Name und Anschrift im Anhang aufgeführt ist, nimmt bis zum 31. August 2004 den Verkauf des in Artikel 1 genannten Weizens auf dem Gemeinschaftsmarkt im Wege der Dauerausschreibung vor.

Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung das günstigste Angebot abgibt.

Artikel 3

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle veröffentlicht mindestens drei Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.

In der Ausschreibungsbekanntmachung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung und die Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b)

die Mindestmengen, auf die sich die Angebote beziehen müssen;

c)

die zu leistenden Sicherheiten und die Bedingungen für ihre Freigabe;

d)

die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der verschiedenen Partien;

e)

die Lagerorte sowie Name und Anschrift des Lagerhalters;

f)

die Zahlungsbedingungen.

Die Angebotsfrist für die erste Einzelausschreibung wird auf den fünften Arbeitstag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzt.

Artikel 4

Das berücksichtigte Angebot muss dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten entsprechen. Es darf nicht unter 108,76 EUR/t liegen.

Artikel 5

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, die es den Beteiligten erlauben, die Qualität des ausgeschriebenen Getreides vor Einreichung der Angebote zu beurteilen.

Artikel 6

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle unterrichtet alle Bieter unverzüglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung übersendet sie den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung.

Artikel 7

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle teilt der Kommission spätestens am Dienstag der Woche, die auf den Ablauf der Angebotsfrist folgt, die Menge und die Durchschnittsqualität der jeweils verkauften Partien mit.

Artikel 8

Die Modalitäten der etwaigen Wiederauffüllung des unter diese Verordnung fallenden Weizenbestands müssen von der Kommission im voraus genehmigt werden, um jegliche Störung des Gemeinschaftsmarkts für Getreide zu verhüten.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2004.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

Für die Verwaltung der polnischen Sicherheitsbestände zuständige Stelle gemäß Artikel 2:

AGENCY FOR MATERIAL RESERVE

00-400 Warszawa ul. Nowy Świat 6/12

Tel. +(48 22) 826 15 43

Fax +(48 22) 583 83 59.