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30.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/64 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2004 der Kommission vom 24. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 25. Juni 2004 )
Auf Seite 18, fünfter Erwägungsgrund:
anstatt:
„Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —“
muss es heißen:
„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —“
Seite 19, Anhang, Fußnote (1):
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Die Bestimmung 02 muss wie folgt lauten:
„02 Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland“. |
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Die Bestimmung 03 muss wie folgt lauten:
„03 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen“. |