30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/64


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2004 der Kommission vom 24. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 25. Juni 2004 )

Auf Seite 18, fünfter Erwägungsgrund:

anstatt:

„Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —“

muss es heißen:

„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —“

.

Seite 19, Anhang, Fußnote (1):

Die Bestimmung 02 muss wie folgt lauten:

„02 Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland“.

Die Bestimmung 03 muss wie folgt lauten:

„03 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen“.