18.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1123/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2004

zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) wird die tatsächliche Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres vor dem 15. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die tatsächliche Erzeugung insbesondere unter Berücksichtigung der Mengen ermittelt, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

(3)

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 enthält die genauen Bedingungen für die Verbuchung der Menge nicht entkörnter Baumwolle als tatsächliche Erzeugung.

(4)

Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die griechischen Behörden 1 006 248 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.

(5)

Die Menge von 1 019 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2004 von den griechischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: 335,7 Tonnen stammen von 137,4 Hektar, über die keine Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 eingereicht wurde; bei 291,7 Tonnen war gegen die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erlassenen nationalen Bestimmungen zur Beschränkung beihilfefähiger Flächen verstoßen worden und 391,6 Tonnen waren entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität.

(6)

Folglich muss eine Menge von 1 006 248 Tonnen als tatsächliche griechische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2003/04 angesehen werden.

(7)

Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 305 394 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.

(8)

Die Menge von 834 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2004 von den spanischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: bei 779 Tonnen war gegen die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erlassenen nationalen Bestimmungen zur Beschränkung beihilfefähiger Flächen verstoßen worden, 56 Tonnen waren entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität und bei 22 Tonnen wurden die den Vertrag betreffenden Vorschriften von Artikel 11 der genannten Verordnung nicht eingehalten.

(9)

Der Ausschluss der tatsächlichen Erzeugung von 22 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle wegen der Nichteinhaltung der den Vertrag betreffenden Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Außerdem entspricht diese Menge den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und ist deshalb zur Menge von 305 394 Tonnen hinzuzufügen.

(10)

Folglich muss aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag eine Menge von 305 417 Tonnen als tatsächliche spanische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2003/04 angesehen werden.

(11)

Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 632 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle von Anbauflächen in Portugal als beihilfefähig anerkannt. Diese Menge entspricht den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und muss daher als tatsächliche portugiesische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2003/04 angesehen werden.

(12)

Überschreiten die für Spanien und Griechenland festgesetzten Mengen der tatsächlichen Erzeugung insgesamt 1 031 000 Tonnen, so wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Zielpreis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Menge überschreitet.

(13)

Im Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die garantierte nationale Menge in Spanien und Griechenland überschritten. Die Kürzung des Zielpreises für Spanien und Griechenland richtet sich nach dem Prozentsatz der Überschreitung der jeweiligen garantierten nationalen Menge.

(14)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 entspricht die Kürzung des Zielpreises in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten 50 % des Prozentsatzes der Überschreitung der garantierten nationalen Menge.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgesetzt:

1 006 248 Tonnen für Griechenland,

305 417 Tonnen für Spanien,

632 Tonnen für Portugal.

(2)   Der Betrag, um den der Zielpreis für das Wirtschaftsjahr 2003/04 gekürzt wird, wird wie folgt festgesetzt:

15,201 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Griechenlands,

12,012 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Spaniens,

0 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Portugals.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).