13.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 962/2004 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2004
zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 265/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können. |
(2) |
Nach derzeitiger Kenntnis der Kommission wurden diese Mengen bei Tomaten/Paradeisern und Zitronen überschritten. |
(3) |
Diese Überschreitungen stehen nicht im Widerspruch zu der Einhaltung der Beschränkungen, die in den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgelegt wurden. Für die zwischen dem 16. März und dem 30. April 2004 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. März und dem 30. April 2004 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 265/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).
(3) ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 15.
ANHANG
Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. März und dem 30. April 2004 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)
Erzeugnis |
Erstattungssatz (in EUR/t netto) |
Zuteilungssatz der beantragten Mengen |
Tomaten |
25 |
100 % |
Orangen |
20 |
100 % |
Zitronen |
31 |
100 % |
Äpfel |
23 |
100 % |