7.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1814/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1814/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Getreide in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (3), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Tschechischen Republik, Rumäniens, der Slowakei und Sloweniens, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2003 eröffnet.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1814/2003 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 30. April bis zum 6. Mai 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1814/2003 eingereichten Angebote auf 21,95 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 25.