1.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 940/2004 DER KOMMISSION

vom 30. April 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 genannten Ausschreibung anhand der vom 26. bis 29. April 2004 eingereichten Angebote auf 64,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 14.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).