9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/10


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 859/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und Sätze dieser Vergütungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 30. April 2004 )

Der Text der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 859/2004 lautet wie folgt:

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 859/2004 DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und Sätze dieser Vergütungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004, insbesondere auf Artikel 56b Absatz 2 des Statuts,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 495/77 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)

„Die Vergütung wird in Punkten ausgedrückt. Ein Punkt entspricht 0,032 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 (3). Auf die Vergütung wird der für die Dienstbezüge der Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt;

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Verordnung gilt entsprechend auch für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1.

(3)  Vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.“