9.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/5 |
Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in den neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004
( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 30. April 2004 )
Der Text der Verordnung (EG) Nr. 857/2004 lautet wie folgt:
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 857/2004 DES RATES
vom 29. April 2004
zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in den neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,
auf Vorschlag der Kommission,
in der Erwägung nachstehenden Grundes:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 werden die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachfolgend aufgeführten Staaten wie folgt festgelegt:
Zypern |
88,0 |
Tschechische Republik |
88,8 |
Estland |
77,5 |
Ungarn |
81,9 |
Lettland |
76,1 |
Litauen |
77,6 |
Malta |
88,0 |
Polen |
72,4 |
Slowenien |
84,9 |
Slowakei |
83,8 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.