9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 855/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 30. April 2004 )

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 855/2004 lautet wie folgt:

VERORDNUNG (EG) Nr. 855/2004 DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 (2) enthält detaillierte Vorschriften zur Umsetzung der Beobachterregelung auf Gemeinschaftsebene, die 1995 im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) angenommen wurde und die Fischereiüberwachung im Regelungsbereich der NAFO verbessern sollte.

(2)

Aufgrund der besonderen Umstände, unter denen die Regelung 1995 auf Gemeinschaftseben umgesetzt wurde, wies der Rat die Kommission an, an Bord sämtlicher Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Beobachter zu stellen; die Kosten hierfür werden von der Gemeinschaft getragen.

(3)

Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3). Nach dieser Verordnung ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu überwachen und Beobachter an Bord dieser Fischereifahrzeuge zu entsenden.

(4)

Mit Annahme jener Rahmenverordnung sind die Gründe weggefallen, die eine Übernahme der Verwaltungs- und Finanzlasten durch die Kommission rechtfertigten.

(5)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um auch in Zukunft zu gewährleisten, dass das Beobachterprogramm wirksam umgesetzt wird und die Gemeinschaft ihre Verpflichtungen innerhalb der NAFO erfüllt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 3069/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 stellen die Mitgliedstaaten Beobachter an Bord all ihrer Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder betreiben wollen. Vorschriftsmäßig bestellte Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, für die sie bestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens zum 20. Januar und danach unmittelbar nach Bestellung eines neuen Beobachters eine Liste der von ihnen nach Artikel 1 bestellten Beobachter.“

3.

In Artikel 2 wird der Begriff „Gemeinschaftsbeobachter“ durch „ordnungsgemäß bestellten Beobachter“ ersetzt.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Sämtliche Kosten für die Entsendung von Beobachtern nach Maßgabe dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten den Betreibern ihrer Schiffe ganz oder teilweise in Rechnung stellen.“

5.

In Anhang I Nummer 1 Ziffer i) werden die Worte „bestellt die Kommission“ durch „bestellen die Mitgliedstaaten“ ersetzt.

6.

In Anhang I Nummer 2 Buchstabe m) werden die Worte „den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats“ durch „den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie bestellt hat,“ ersetzt.

7.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 2).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.