2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, durch die Anhänge zu diesen Abkommen sowie durch weitere damit zusammenhängende bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

(2)

Gemäß den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 ist ausschließlich die Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Aspekte derartiger Abkommen zuständig.

(3)

Der Gerichtshof hat außerdem das Recht der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bekräftigt, die Vorteile des Niederlassungsrechts in der Gemeinschaft zu nutzen, einschließlich des Rechts auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

(4)

Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei Aushandlung und Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diesbezüglich die bestmögliche Zusammenarbeit sicherzustellen.

(5)

Das mit dieser Verordnung festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof berühren.

(6)

Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, sollten geändert oder durch neue Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(7)

Unbeschadet des Vertrags und insbesondere seines Artikels 300 können die Mitgliedstaaten bestehende Abkommen ändern und ihre Durchführung gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

(8)

Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende Verhandlungen der Gemeinschaft berücksichtigen.

(9)

Falls ein Mitgliedstaat Luftfahrtunternehmen in den Verhandlungsprozess einzubinden wünscht, sollten alle Luftfahrtunternehmen mit einer Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleich behandelt werden.

(10)

Die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm — im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht — durch die für seine Tätigkeiten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Rechte von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht unangemessen beschränkt werden, sollten in bilaterale Luftverkehrsabkommen keine neuen Vereinbarungen aufgenommen werden, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf einem bestimmten Markt bezeichnet werden können, verringert wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einrichten. Bei der Durchführung dieser Verfahren sollten die Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen, dass die Kontinuität der Luftverkehrsdienstleistungen zu wahren ist.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Jeder Mitgliedstaat kann sich auf die Vertraulichkeit der Bestimmungen der von ihm ausgehandelten bilateralen Abkommen berufen und die Kommission auffordern, die betreffenden Informationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(15)

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Luftverkehrsabkommen, die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Umsetzung und Anwendung der Abkommen und die Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch solche Abkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitteilung an die Kommission

(1)   Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit einem Drittstaat über ein neues Luftverkehrsabkommen oder die Änderung eines bestehenden Luftverkehrsabkommens, seiner Anhänge oder sonstiger damit verbundener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte aufnehmen, wenn deren Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, sofern

alle einschlägigen Standardklauseln, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam ausgearbeitet und festgelegt worden sind, in diese Verhandlungen einbezogen werden

und

das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Mitteilungsverfahren eingehalten wird.

Gegebenenfalls wird die Kommission eingeladen, als Beobachter an derartigen Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, unterrichtet er die Kommission schriftlich von seiner Absicht. Mit der betreffenden Mitteilung werden auch — falls verfügbar — eine Kopie des bestehenden Abkommens und andere einschlägige Unterlagen übermittelt, es wird angegeben, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden; ferner werden alle sonstigen relevanten Informationen übermittelt. Die Kommission macht die Mitteilungen — und auf Antrag auch die Begleitunterlagen — den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Die Informationen werden spätestens einen Kalendermonat vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittstaat übermittelt. Werden aufgrund außergewöhnlicher Umstände förmliche Verhandlungen für einen Termin anberaumt, bis zu dem weniger als ein Monat Zeit bleibt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen so rasch wie möglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegenüber dem Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 2 seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen mitgeteilt hat, Bemerkungen abgeben. Der Mitgliedstaat berücksichtigt bei den Verhandlungen diese Bemerkungen so weit wie möglich.

(4)   Gelangt die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu dem Schluss, dass die Verhandlungen voraussichtlich

den Zielen laufender Verhandlungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderlaufen

und/oder

zu einem Abkommen führen, das nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist,

so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Artikel 2

Konsultation der Betroffenen und Beteiligung an den Verhandlungen

Sofern Luftfahrtunternehmen und andere Betroffene an den in Artikel 1 genannten Verhandlungen beteiligt werden sollen, behandeln die Mitgliedstaaten alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleich.

Artikel 3

Verbot der Einführung restriktiverer Vereinbarungen

Ein Mitgliedstaat schließt keine neuen Vereinbarungen mit einem Drittland, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach den bestehenden Vereinbarungen für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen zwischen seinem Hoheitsgebiet und jenem Land bezeichnet werden können, verringert wird, und zwar weder im Hinblick auf den gesamten Markt des Luftverkehrs zwischen den beiden Parteien, noch im Hinblick auf bestimmte Städteverbindungen.

Artikel 4

Abschluss von Abkommen

(1)   Bei Unterzeichnung eines Abkommens unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihr alle einschlägigen Dokumente.

(2)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln enthält, so ist der Mitgliedstaat ermächtigt, das Abkommen zu schließen.

(3)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln nicht enthält, so wird der Mitgliedstaat gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, das Abkommen zu schließen, sofern dies nicht den Zielen und dem Zweck der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft zuwiderläuft. Der Mitgliedstaat darf das Abkommen bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufig anwenden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der betreffende Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, das Abkommen vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen, wenn die Kommission auf der Grundlage eines länderspezifischen Mandats oder auf der Grundlage des Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Drittländern über die Ersetzung einiger Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen aufzunehmen aktiv mit demselben Drittstaat verhandelt.

Artikel 5

Aufteilung der Verkehrsrechte

Schließt ein Mitgliedstaat ein Abkommen oder vereinbart er Änderungen eines Abkommens oder seiner Anhänge, wonach die Nutzung der Verkehrsrechte oder die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen, begrenzt wird, so trägt er dafür Sorge, dass die Aufteilung der Verkehrsrechte auf die in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf der Grundlage eines nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens erfolgt.

Artikel 6

Veröffentlichung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Verfahren, die sie für die Zwecke von Artikel 5 — und gegebenenfalls von Artikel 2 — anwenden werden. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Verfahren innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Alle neuen Verfahren und spätere Änderungen an bestehenden Verfahren werden der Kommission spätestens acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt, so dass die Kommission dafür sorgen kann, dass sie innerhalb dieser Frist von acht Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Bei der Unterrichtung der Kommission über die Verhandlungen und ihr Ergebnis gemäß den Artikeln 1 und 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, ob die darin enthaltenen Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die als vertraulich eingestuften Informationen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) behandelt werden.

Artikel 9

Gibraltar

(1)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 21.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 14. April 2004.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.