24.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2004 DES RATES

vom 21. April 2004

zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In neueren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) wird darauf hingewiesen, dass beim nördlichen Seehechtbestand in Gemeinschaftsgewässern die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung des Bestands durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und dass dieser Bestand demnach vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2)

Der betreffende Bestand kommt im Kattegat, im Skagerrak, in der Nordsee, im Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und um Irland sowie in der Biskaya vor.

(3)

Es ist dafür zu sorgen, dass ein mehrjähriger Plan zur Wiederauffüllung dieses Bestands verabschiedet wird.

(4)

Die Wiederauffüllung dieses Bestands nach Maßgabe dieser Verordnung wird voraussichtlich fünf bis zehn Jahre dauern.

(5)

Das Ziel der Bestandsauffüllung sollte als erreicht gelten, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Menge geschlechtsreifer Fische des nördlichen Seehechtbestands größer war als die Menge, bei denen sich der Bestand gemäß den Vorgaben der für die Fischerei verantwortlichen Stellen innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

(6)

Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer zu rechnen ist.

(7)

Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände erreichen.

(8)

Wenn die Wiederauffüllung erreicht ist, sollte der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) über die weiteren Maßnahmen beschließen.

(9)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Bestandserholungsplan für den nördlichen Seehechtbestand festgelegt, der in dem ICES-Bereich IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den ICES-Bereichen Vb (Gemeinschaftsgewässer) und VIa (Gemeinschaftsgewässer), dem ICES-Untergebiet VII und den ICES-Bereichen VIIIa, b,d, e vorkommt („nördlicher Seehechtbestand“).

Artikel 2

Zweck des Bestandserholungsplans

Ziel des in Artikel 1 genannten Bestandserholungsplans ist es, die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand wieder auf oder über eine Biomasse von 140 000 Tonnen aufzufüllen.

Artikel 3

Erreichen des Zielwertes

Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) fest, dass der Zielwert für den nördlichen Seehechtbestand in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Bestandserholungsplan für diesen Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

Artikel 4

Festsetzung von TAC

Wurde die Menge geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand vom STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES auf 100 000 Tonnen oder darüber geschätzt, so wird nach Artikel 5 eine TAC festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung von TAC

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige TAC für den nördlichen Seehechtbestand.

(2)   Für 2004 wird die TAC in einer Höhe angesetzt, die einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die mit 0,25 % die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit um 4 % unterschreitet. Für die darauf folgenden Jahre des Wiederauffüllungsplans bleibt die TAC unter den Fangmengen, die nach den vom STECF auf Grundlage der jüngsten ICES-Berichte vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertungen einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,25 % entsprechen.

(3)   Der Rat legt keine TAC fest, deren Abfischung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer Abnahme der Biomasse des Laicherbestands führen würde.

(4)   Ist bei Festsetzung der TAC für ein bestimmtes Jahr nach Maßgabe von Absatz 2 am Ende des betreffenden Jahres mit einer Menge geschlechtsreifer Fische zu rechnen, die den in Artikel 2 genannten Zielwert übersteigt, so nimmt die Kommission eine Überprüfung des Wiederauffüllungsplans vor und schlägt auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Bewertungen die erforderlichen Anpassungen vor. Diese Überprüfung erfolgt auf jeden Fall spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung und dient dazu, sicherzustellen, dass die Ziele des Wiederauffüllungsplans eingehalten werden.

(5)   Außer im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;

b)

wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Artikel 6

Festsetzung der TAC unter außergewöhnlichen Umständen

Bewegen sich die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand nach Einschätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts unter einer Biomasse von 100 000 Tonnen, so gilt Folgendes:

a)

Artikel 5 findet Anwendung, wenn damit zu rechnen ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand hierdurch am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100 000 Tonnen erreichen oder übersteigen;

b)

ist bei Anwendung von Artikel 5 nicht damit zu rechnen, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100 000 Tonnen erreichen oder übersteigen, so legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für das folgende Jahr eine TAC fest, die niedriger ist als die aus der Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5 resultierende TAC.

Artikel 7

Aufzeichnung und Meldung der in den Gebieten verbrachten Zeiten

Ungeachtet von Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19e und 19j jener Verordnung für alle Schiffe, die in dem in Artikel 1 genannten Gebiet tätig sind.

Artikel 8

Anmeldung

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als zwei Tonnen nördlichem Seehecht an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;

c)

die Mengen geregelter Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden, in kg Lebendgewicht.

(2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden sollen, können vorschreiben, dass mit dem Abladen des an Bord befindlichen Fangs erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung erteilt haben.

(3)   Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so setzt er die zuständigen Behörden des Flaggenstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland hiervon gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

Artikel 9

Bezeichnete Häfen

(1)   Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden, so trägt der Schiffskapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen nördlichen Seehecht erfolgen müssen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 4. Juni 2004 die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an nördlichem Seehecht bei jeder Anlandung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 10

Toleranzspanne

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der an Bord mitgeführten Mengen an nördlichem Seehecht in kg Lebendgewicht 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl. Ist in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kein Umrechnungsfaktor festgelegt, so ist der von dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes festgelegte Umrechnungsfaktor anzuwenden.

Artikel 11

Getrennte Aufbewahrung

Es ist verboten, jegliche Menge an nördlichem Seehecht an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit nördlichem Seehecht werden zum Zwecke der Identifizierung ordnungsgemäß gekennzeichnet oder unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

Artikel 12

Transport

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen nördlichen Seehechts vor dem Weitertransport aus dem Hafen der ersten Anlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Bei nördlichem Seehecht, der zuerst in einem bezeichneten Hafen nach Artikel 9 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Juni 2004 genaue Angaben über die von ihnen anzuwendende Stichprobenregelung.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen nördlichen Seehechts von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die beförderten Mengen nördlichen Seehechts eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt.

Artikel 13

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Bestände nördlichen Seehechts eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab deren Inkrafttreten haben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4)  jm ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).