32004R0745(01)

Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 26/04/2004 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission

vom 16. April 2004

mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. December 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 7,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 97/78/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass keine Sendungen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne geeigneten Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen worden zu sein, und dass die Sendungen nur über eine Grenzkontrollstelle in die Gemeinschaft verbracht werden. Gemäß Artikel 16 derselben Richtlinie gelten diese Anforderungen unter bestimmten Bedingungen jedoch nicht für Erzeugnisse, die von Reisenden zum persönlichen Verbrauch mitgeführt oder die an Privatpersonen versandt werden. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen an anderen Eingangsorten organisieren müssen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die diese Bedingungen nicht erfuellen, nicht über andere Orte als Grenzkontrollstellen eingeführt werden.

(2) Nicht alle Eingangsorte für Reisende und Pakete aus Drittländern sind als Grenzkontrollstellen zugelassen. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Reisende, Passagiere oder andere für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zuständige Personen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für nicht gewerbliche Sendungen von Tierprodukten kennen und einhalten.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission(4) sind die Verfahrensvorschriften für Veterinärkontrollen festgelegt, denen Einfuhrerzeugnisse aus Drittländern an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft unterzogen werden müssen. Gemäß Artikel 8 der Verordnung werden Erzeugnisse keiner systematischen Veterinärkontrolle unterzogen, wenn sie ein Gewicht von weniger als 1 kg aufweisen und zum persönlichen Verzehr bestimmt sind. Der Artikel enthält auch bestimmte Ausnahmeregelungen für Kleinverpackungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die u.a. aus Grönland oder von den Färöern zum direkten Verzehr durch Privatpersonen nach Dänemark eingeführt werden, und für Fisch, der aus Russland nach Finnland und Schweden importiert wird.

(4) In der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission(5) ist die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die an den Grenzkontrollstellen untersucht werden müssen. Gemäß Artikel 2 gelten die Entscheidungsvorschriften jedoch unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 97/78/EG.

(5) Virusstämme, die in der Gemeinschaft bisher nicht isoliert wurden, haben in der EU zu Ausbrüchen exotischer Tierseuchen geführt, darunter die Klassische Schweinepest in den Jahren 1996 und 2000 und die große Maul- und Klauenseucheepidemie (MKS) in 2001. Für die MKS-Ausbrüche waren Viren des Typs O1-PanAsia verantwortlich, ein Stamm, der in keinem Drittland zirkuliert, aus dem die Gemeinschaft Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten einführt.

(6) Angesichts des Risikos der Erregereinschleppung haben sich verschiedene Organisationen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verschärfung der Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Aufgabe gesetzt, die von Reisenden eingeführt werden(6). Darüber hinaus hat das Europäische Parlament am 17. Dezember 2002 eine Entschließung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Europäischen Union im Jahr 2001 und zu zukünftigen präventiven Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Tierseuchen in der Europäischen Union(7) angenommen, mit der Schlussfolgerung, dass illegale Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Ländern, in denen die MKS endemisch ist, das größte Risiko der MKS-Einschleppung darstellen, und dass mehr getan werden muss, um illegal eingeführtes Fleisch, einschließlich Fleisch zum persönlichen Verbrauch, zu kontrollieren, zu identifizieren und zu vernichten.

(7) In der Entschließung wird auch gefordert, dass die Gemeinschaft es Reisenden nicht länger gestatten sollte, in ihrem persönlichen Reisegepäck kleine Mengen Fleisch zum persönlichen Verbrauch einzuführen, und dass jeder Verstoß gegen dieses Verbot abschreckungshalber hohe Geldstrafen nach sich ziehen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass an Flughäfen mehr Kontrollpersonal eingesetzt wird, um das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen über illegale Einfuhren von Tierprodukten im Reisegepäck von Flugpassagieren zu verringern, dass zum Aufspüren dieser Produkte verstärkt Spürhunde eingesetzt werden und dass an allen Orten des Eingangs in die Gemeinschaft nach einheitlichen Verfahrensvorschriften vorgegangen und verstärkt Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(8) In der Entscheidung 2002/995/EG der Kommission(8) sind vorläufige Schutz-maßnahmen zur Begrenzung nicht gewerblicher Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt. Diese Maßnahmen wurden in Erwartung dauerhafter Vorschriften als bestes Verfahren angesehen, um die Einschleppung von Tierseuchenerregern über derartige Einfuhren zu verhindern.

(9) Angesichts der weltweiten Verbreitung bedeutender Tierseuchen, die über Erzeugnisse betroffener Tiere übertragen werden können, darunter auch die Maul- und Klauenseuche, stellt die nicht gewerbliche Einfuhr derartiger Erzeugnisse aus Drittländern, die nicht frei von diesen Seuchen sind, auch weiterhin ein inakzeptables Tiergesundheitsrisiko dar.

(10) Es ist angezeigt, die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen durch Privatpersonen zum persönlichen Verbrauch dauerhaft zu regeln und die bisherigen Schutzmaßnahmen zu ersetzen.

(11) Es ist ferner angezeigt, Art und Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen, die von den für nicht gewerbliche Einfuhren vorgesehenen Veterinärkontrollen freigestellt werden können, ohne dass damit ein signifikantes Tiergesundheitsrisiko verbunden wäre. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 97/78/EWG an den betreffenden Orten des Eingangs in die Gemeinschaft auch weiterhin angemessene Kontrollen durchführen und dafür Sorge tragen, dass Reisende über diese Kontrollen informiert werden.

(12) Bestimmte Drittländer gelten aufgrund ihrer geografischen Nähe und ihres Tiergesundheitsstatus als Länder mit minimalem Tiergesundheitsrisiko für die EU. Begrenzte Mengen Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse aus diesen Ländern sollten daher von den genannten Veterinärkontrollen freigestellt werden. Außerdem haben bestimmte benachbarte Drittländer in Bezug auf maßgebliche Aspekte des gemeinschaftlichen Veterinärrechts spezifische Veterinärabkommen mit der EU abgeschlossen. Erzeugnissendungen aus diesen Ländern zum persönlichen Verbrauch sollten daher vom Geltungsbereich der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen ausgenommen werden. Zur angemessenen Information von Reisenden sollten die betreffenden Drittländer auf allen diesbezüglichen Druckschriften für die Öffentlichkeit als solche ausgewiesen werden.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten durch angemessene und gezielt eingesetzte Ressourcen dafür Sorge tragen, dass die illegale Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen im persönlichen Reisegepäck von Passagieren an Orten des Eingangs in die Gemeinschaft verhindert wird.

(14) Es darf keinerlei Anreiz dafür geben, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse aus diesen Ländern ohne veterinärbehördliche Abfertigung einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Personen, die die genannten Erzeugnisse vorschriftswidrig einführen, ahnden und alle anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten der Beseitigung der Erzeugnisse, in Rechnung stellen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten der Europäischen Kommission mitteilen, welche Verfahren sie zur Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung an den in ihre Zuständigkeit fallenden Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft angewandt haben.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1) Zum Zwecke dieser Verordnung gelten als Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse die unter Titel I Abschnitt I.2 Nummern 01 bis 04 des Anhangs der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission aufgelisteten Erzeugnisse.

(2) Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, die von Reisenden in die Gemeinschaft eingeführt oder an Privatpersonen gesendet werden, unterliegen den Einfuhrvorschriften der Richtlinie 2002/99/EG. Sie dürfen nur aus den genannten Drittländern gemäß Artikel 8 der Richtlinie stammen und müssen zusammen mit den Unterlagen gemäß Artikel 9 der Richtlinie an einer Grenzkontrollstelle gestellt werden.

(3) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einer Veterinärkontrolle zu unterziehen. Für eine Freistellung von den systematischen Veterinärkontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen sie jedoch nicht in Frage.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnissendungen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Norwegen und San Marino. Zur angemessenen Information von Passagieren sind diese Drittländer jedoch in allen maßgeblichen Druckschriften für die Öffentlichkeit als freigestellte Länder auszuweisen.

Artikel 2

Freistellungen

Unbeschadet der Artikel 20 und 22 der Richtlinie 97/78/EG werden folgende Erzeugnisse von den Auflagen gemäß Artikel 1 freigestellt:

- Erzeugnisse gemäß Anhang I aus beliebigen Drittländern, vorausgesetzt, die Stückzahl bzw. Menge ist nicht größer als die Zahl bzw. Menge, die eine Person vernünftigerweise verzehren könnte;

- Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, die aus den Faroeern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführt werden, vorausgesetzt, die Stückzahl bzw. die Menge entspricht höchstens 5 kg je Person.

Artikel 3

Information für Reisende

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen als solche ausgewiesenen Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft über die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs informiert werden. Diese Informationen umfassen zumindest die Informationen gemäß Anhang II und sind durch auffällige Hinweistafeln an unübersehbaren Stellen kenntlich zu machen.

(2) Internationale Personenbeförderungsunternehmen weisen alle Passagiere, die sie in die Europäische Gemeinschaft befördern, auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft und auf die Vorschriften dieser Verordnung hin, insbesondere durch Kenntlichmachung der Informationen gemäß Anhang III.

Artikel 4

Kontrollen und Sanktionen

(1) Die zuständige Behörde und die für amtliche Kontrollen zuständigen Stellen führen an allen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Orten des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Hafen- und Flughafenverwaltungen und Verwaltungen anderer Eingangsorte Kontrollen durch, um illegale Sendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aufzuspüren, und überprüfen, ob die Vorschriften der Artikel 1 und 2 eingehalten werden. Die Kontrollen können risikoorientiert durchgeführt werden, wobei, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies für erforderlich hält, wirksame Ermittlungshilfen wie Durchleuchtungsgeräte und Spürhunde eingesetzt werden können, um große Mengen persönlichen Gepäcks auf Vorhandensein solcher Sendungen zu untersuchen.

(2) Alle Erzeugnissendungen in persönlichem Reisegepäck, die von der zuständigen Behörde als nicht verordnungskonform identifiziert werden, werden beschlagnahmt und nach geltendem nationalen Recht vernichtet.

(3) Der für das für nicht mit dieser Verordnung konform befundene Gepäck verantwortlichen Person können im Ermessen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 97/78/EG des Rates die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden oder gegenüber dieser Person können Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die in Absatz 2 genannten nationalen Rechtsvorschriften für die Beschlagnahme und Vernichtung von Sendungen in persönlichem Reisegepäck die natürliche oder juristische Person definiert, der die Kosten der Vernichtung beschlagnahmter oder freiwillig überlassener Sendungen in persönlichem Reisegepäck in Rechnung gestellt werden.

Artikel 5

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich eine vollständige tabellarische Übersicht gemäß Anhang IV, in der die Maßnahmen, die zur Information der Öffentlichkeit und zur Durchsetzung der Einfuhrvorschriften dieser Verordnung für Fleisch- und Milchsendungen in persönlichem Reisegepäck getroffen wurden, und deren Ergebnisse. Die mitgeteilten Informationen dienen der Überprüfung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere ihres Artikels 4.

(2) Der Berichterstattungszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres festgesetzt, und die Informationen müssen bis spätestens 1. März des unmittelbar auf den vorgenannten Berichterstattungszeitraum folgenden Jahres vorliegen.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2002/995/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Umsetzung

(1) Diese Verordnung gilt ab 1. Mai 2004.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Informationen für Reisende ab 1.5.2004 zur Verfügung stehen.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den beitretenden Ländern Exemplare des nach dem Muster in Anhang II erstellten Hinweisschildes. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahme werden bis zu einem Hoechstbetrag von 35000 EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(4) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(5) ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 6.

(6) Guidelines for a risk assessment on FMD threat associated with tourism and transport agreed at the 33rd Session of the European Commission for the Control of FMD (EUFMD)

(http://www.fao.org/ag/AGA/Agah/ EUFMD/reports/sess33/default.htm).

(7) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Europäischen Union im Jahr 2001 und zukünftigen präventiven Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Tierseuchen in der Europäischen Union (2002/2153(INI)), 17. Dezember 2002.

(8) ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1.

ANHANG I

Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse, die von den systematischen Veterinärkontrollen freigestellt werden können, wenn sie von in die Gemeinschaft einreisenden Personen mitgeführt werden:

- Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen, es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt und die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

ANHANG II

Dieses Hinweisschild ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als zweckmäßig erachteten zweiten Sprache abzufassen, wobei es sich um die Sprache eines Nachbarlandes oder - im Falle von Flughäfen oder Häfen - um eine Sprache handeln kann, die von den dort eintreffenden Passagieren mit hoher Wahrscheinlichkeit verstanden wird.

Die Mitgliedstaaten sollten das Hinweisschild je nach den örtlichen Gegebenheiten und Bräuchen um zusätzliche Informationen ergänzen, einschließlich ihrer nationalen Vorschriften, die sie auf der Grundlage der Richtlinie 97/78/EG erlassen haben.

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(Dieses Hinweisschild kann über die Internet-Website: http://europa.eu.int/comm/food/ fs/ah_pcad/ah_pcad_importposters_en.html) abgerufen werden.)

ANHANG III

Internationale Personenbeförderungsunternehmen stellen mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Merkblätter, Lautsprecherdurchsagen, Bildschirmanzeigen, Hinweistafeln usw.) sicher, dass die folgenden Informationen allen Reisenden, die sie in die Gemeinschaft befördern, zugänglich sind. Internationale Personenbeförderungsunternehmen sollten auch dafür Sorge tragen, dass die Informationen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und Bräuche in einer Form und Weise gegeben werden, die den von ihnen beförderten Passagieren verständlich ist:

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ANHANG IV

Informationen über die Durchsetzung der Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch im persönlichen Reisegepäck

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Der Europäischen Kommission bis spätestens 1. März des unmittelbar auf den jährlichen Berichterstattungszeitraum folgenden Jahres einzureichen.