32004R0740

Verordnung (EG) Nr. 740/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0009 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 740/2004 der Kommission

vom 21. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 33j der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1) wird hauptberuflich tätigen Landwirten in Malta eine vorübergehende Unterstützung gewährt. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission(2) sind auf der Grundlage der von den maltesischen Behörden übermittelten Informationen die Hoechstbeträge für die drei vorgesehenen Zahlungsarten festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 kann von Bestimmungen der Maßnahme "Einhaltung von Normen" gemäß den Artikeln 21a, 21b und 21c der genannten Verordnung abgewichen werden. Es sind die Modalitäten für die Anwendung dieser Abweichungen festzulegen.

(3) Darüber hinaus ist die Liste der Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 an die Liste gemäß Anhang II Nummer 8 des Entwurfs der Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) anzupassen.

(4) Der Finanzierungsplan in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 sieht unter anderem die Angabe der Ausgaben für "Sonstige Aktionen" vor. Die Art der unter diese Bezeichnung fallenden Aktionen ist zu präzisieren.

(5) Gemäß Artikel 33l Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist die Einstufung der waldbrandgefährdeten Gebiete als Teil des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum vorzulegen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 ist daher entsprechend zu ergänzen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 141/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 141/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel III wird folgender Artikel 5a eingefügt:

"Artikel 5a

Hauptberuflich tätige Landwirte in Malta

Die in Artikel 33j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Zahlungen sind nicht höher als die in Anhang I Buchstabe A der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Hoechstbeträge je Betrieb und je Jahresarbeitseinheit."

2. Kapitel IV erhält folgende Fassung:

"KAPITEL IV AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 5b

Anwendung verbindlicher Normen

(1) Die Kosten gemäß Artikel 33l Absatz 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die mit den zur Einhaltung einer Norm erforderlichen Investitionen verbunden sind, werden von der zuständigen Behörde als Richtwerte festgelegt. Diese Richtwerte werden anhand objektiver Kriterien berechnet, die es ermöglichen, die den jeweiligen örtlichen Bedingungen entsprechenden Kosten der einzelnen Maßnahmen unter Vermeidung eines Überausgleichs zu ermitteln.

(2) Während des Investitionszeitraums kommen Landwirte, die eine Beihilfe gemäß Artikel 33l Absatz 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erhalten, um eine bereits verbindliche Norm einzuhalten, für die Ausgleichszulagen und die Beihilfe für Agrarumweltverpflichtungen gemäß Titel II Kapitel V bzw. Kapitel VI der genannten Verordnung weiterhin in Betracht, sofern die sonstigen Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen eingehalten werden und der Landwirt am Ende des Investitionszeitraums die einschlägige Norm erfuellt.

Artikel 6

Agrarumweltmaßnahmen

Der jährliche Hoechstbetrag pro Hektar für die Instandhaltung und Erhaltung der Steinmauern in Malta gemäß Artikel 33m Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist in Anhang I Buchstabe B aufgeführt.

Artikel 7

Erzeugergemeinschaften in Malta

(1) Nur die Erzeugergemeinschaften, denen ein Mindestanteil der Erzeuger des betreffenden Sektors angehört und die einen Mindestanteil der Erzeugung des Sektors verzeichnen, kommen für den Mindestbeihilfebetrag gemäß Artikel 33d Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Betracht.

(2) Der Mindestbetrag dieser Beihilfe, der anhand der für die Gründung einer kleinen Erzeugergemeinschaft erforderlichen Mindestkosten berechnet wird, ist in Anhang I Buchstabe C aufgeführt."

3. In Kapitel V wird folgender Artikel 9a eingefügt:

"Artikel 9a

Anträge und Kontrollen betreffend die Maßnahme 'Anwendung verbindlicher Normen'

Was die Beihilfe gemäß Artikel 33l Absatz 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 anbelangt, so muss durch die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme der Beihilferegelung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (oder Artikel 67 der neuen Verordnung) überprüft werden können, ob die Investition zur Einhaltung der betreffenden Norm erforderlich ist. Bezieht sich ein Erstantrag auf Inanspruchnahme der Beihilferegelung auf einen jährlichen Beihilfebetrag von mehr als 10000 EUR, so umfasst die Kontrolle dieses Antrags eine Vor-Ort-Kontrolle.

Bei den Beihilfen gemäß Absatz 1 muss durch die Kontrollen der Zahlungsanträge gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (oder Artikel 67 der neuen Verordnung) überprüft werden können, dass die Investition tatsächlich getätigt wurde. Bezieht sich der Zahlungsantrag auf einen jährlichen Beihilfebetrag von mehr als 10000 EUR, so umfasst die Kontrolle dieses Antrags eine Vor-Ort-Kontrolle."

4. Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

5. Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25.

ANHANG I

"ANHANG I

Tabellen mit den Beträgen für die spezifischen Maßnahmen in Malta

A. Hoechstbetrag gemäß Artikel 5a:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Hoechstbetrag gemäß Artikel 6:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

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ANHANG III

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 wird wie folgt geändert:

1. Dem Abschnitt 2 wird folgender Punkt II angefügt:

"II. Hauptberuflich tätige Landwirte in Malta

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Definition der hauptberuflich tätigen Landwirte."

2. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"3. Ausnahmeregelungen für alle neuen Mitgliedstaaten

I. Anwendung verbindlicher Normen

A. Wesentliche Merkmale:

- Liste der Normen, für die die Investitionskosten berücksichtigt werden, und Beschreibung der erforderlichen Investitionen.

B. Sonstige Bestandteile:

- Richtwerte der Investitionskosten für die betreffenden beihilfefähigen Normen mit einer detaillierten Berechnung zur Begründung des Betrags,

- Dauer des bzw. der Investitionszeiträume für die betreffenden beihilfefähigen Normen und Begründung der Wahl,

- Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die im Rahmen der Maßnahme 'Anwendung verbindlicher Normen' geförderten Investitionen von einer Beihilfe im Rahmen von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ausgeschlossen sind,

- in Ergänzung zu Anhang II Punkt 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (oder der neuen Verordnung) Angabe der Anwendung von Artikel 9a der vorliegenden Verordnung.

II. Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Verzeichnis der Betriebe, denen eine Übergangszeit gemäß Artikel 33l Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingeräumt wird.

III. Forstwirtschaft

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Einstufung der Gebiete nach Waldbrandrisiko."