32004R0737

Verordnung (EG) Nr. 737/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Änderung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 737/2004 der Kommission

vom 21. April 2004

zur Änderung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2004 der Kommission(3) wurden die Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegt.

(2) Das Vereinigte Königreich hat die Übertragung der für Simbabwe festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen zwischen den Lieferzeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 beantragt, da bei der Eingabe der Daten aus den Einfuhrlizenzanträgen für dieses Land ein Verwaltungsfehler unterlaufen ist. Dieser Fehler hat zur Ausstellung von Lizenzen geführt, durch die die für Simbabwe für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegte Menge von Lieferverpflichtungen um 6858,11 Tonnen überschritten wurde.

(3) Da die Übertragung von 6858,11 Tonnen der für Simbabwe für den Lieferzeitraum 2004/2005 festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen auf die entsprechende Menge für den Lieferzeitraum 2003/2004 keine Störung der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Versorgungsregelung zur Folge hat, ist es angezeigt, die Menge der für Simbabwe für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegten Lieferverpflichtung zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die einzelnen Ausfuhrländer im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 443/2004 für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien, Erzeugnisse des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, werden geändert und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25.

(3) ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 52.

ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien für den Lieferzeitraum 2003/2004, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent

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