Verordnung (EG) Nr. 730/2004 der Kommission vom 19. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 113 vom 20/04/2004 S. 0008 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 730/2004 der Kommission vom 19. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission(1) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden. (2) Die je Gebiet auszuwählende Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgesetzt. (3) Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) sind die jeweiligen Schwellen und die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet für die neuen Mitgliedstaaten festzusetzen. (4) Es ist der Termin für die Übermittlung des ersten genehmigten Auswahlplans für die neuen Mitgliedstaaten festzusetzen. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2004 - Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2004 beginnt - und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln der Kommission ihren Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2004 vor dem 30. November 2004." 3. Anhang I wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am Tag des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft. Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 95). ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"